GVG in Verbindung mit § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 83 c, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
G abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13.08.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG abgewiesen. In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht erfolgen könne, weil kein Fremdverschulden vorgelegen sei. Der BF habe sich die Verletzung nach einer Amtshandlung beim Verlassen des Einsatzortes bei einem Sturz im Stiegenhaus ohne Fremdverschulden zugezogen. Die Amtshandlung sei in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt und sei dem BF daher der Verdienstentgang
WHG im Ausmaß von € 4.831,19 zuerkannt worden.In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht erfolgen könne, weil kein Fremdverschulden vorgelegen sei. Der BF habe sich die Verletzung nach einer Amtshandlung beim Verlassen des Einsatzortes bei einem Sturz im Stiegenhaus ohne Fremdverschulden zugezogen. Die Amtshandlung sei in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt und sei dem BF daher der Verdienstentgang
Paragraph 9, WHG im Ausmaß von € 4.831,19 zuerkannt worden. Die Bestimmung des § 83c GehG sehe für den Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme einen Täter voraus. Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch (VwGH 27.11.2014, 2011/12/0037).Die Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG sehe für den Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme einen Täter voraus. Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch (VwGH 27.11.2014, 2011/12/0037). I.
G in der gesetzlichen Höhe Folge gegeben werde; in eventu2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Leistung einer Geldaushilfe
Paragraph 83 c, GehG in der gesetzlichen Höhe Folge gegeben werde; in eventu
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich: § 83c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 32/2015:Paragraph 83 c, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2015: "Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld § 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Referenzbetrages
4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete." § 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) idF BGBl. I Nr. 87/2002:Paragraph 4, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2002: "Voraussetzungen für die Hilfeleistungen § 4.
1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera),einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b),einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b),einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ,in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und 2.,dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und 3.,dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
G eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus."Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür
Paragraph 83 c, GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des Paragraph 83 c, GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund
Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet. § 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNRParagraph 83 c, GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche den Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, 1079 BlgNR 21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme
G nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."
Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht." Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
G. Dass diese Rechtsprechung zur Vorgängerfassung dieser Bestimmung ergangen ist, ändert nichts an der Übertragbarkeit der dortigen Aussagen auch für die nunmehr in Geltung stehende Fassung. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/ 2015 wurde im § 83c GehG nämlich lediglich die Wortfolge "Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung" durch die Wortfolge "Referenzbetrages
4" ersetzt, der übrige Inhalt der Bestimmung jedoch unverändert belassen.Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
Paragraph 83 c, GehG. Dass diese Rechtsprechung zur Vorgängerfassung dieser Bestimmung ergangen ist, ändert nichts an der Übertragbarkeit der dortigen Aussagen auch für die nunmehr in Geltung stehende Fassung. Mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/ 2015 wurde im Paragraph 83 c, GehG nämlich lediglich die Wortfolge "Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung" durch die Wortfolge "Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, ersetzt, der übrige Inhalt der Bestimmung jedoch unverändert belassen. In Ansehung der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher sich auch die belangte Behörde orientierte und einen Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG mangels Fremdverschuldens ablehnte, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher
GVG iVm § 83c GehG als unbegründet abzuweisen.In Ansehung der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher sich auch die belangte Behörde orientierte und einen Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 83 c, GehG mangels Fremdverschuldens ablehnte, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 83 c, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzensgeldanspruchs eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117968.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.