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{'item': 'W124 1410877-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 29§ 68§ 17Art 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW124 1410877-2 SpruchW124 1410877-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISE

§ 28Abs. 2 und 5 Vw

GVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl 09 05.045-BAW,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl 09 05.045-BAW,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX,

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers (dass er als Sikh ein Gegner der Sekte von Baba Ram Rahim sei und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen diesen von der Polizei mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei) zu Recht als nicht plausibel erachtet habe, aber letztlich wegen der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative dahingestellt bleiben könne, ob die Feststellungen und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuträfen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 08.07.2011 in Rechtskraft.Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers (dass er als Sikh ein Gegner der Sekte von Baba Ram Rahim sei und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen diesen von der Polizei mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei) zu Recht als nicht plausibel erachtet habe, aber letztlich wegen der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative dahingestellt bleiben könne, ob die Feststellungen und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuträfen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 08.07.2011 in Rechtskraft. 1.2. Am 06.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde er am 09.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX niederschriftlich einvernommen, nachdem er mit Schreiben vom 12.06.2015, übernommen am 16.06.2015, ua.

§ 29Abs. 3 Asyl

G 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG informiert wurde und der Beschwerdeführer am XXXX ein Konvolut von Unterlagen (Aufenthaltsbestätigung in Indien, Affidavit vom XXXX) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegte.1.2. Am 06.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde er am 09.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am römisch 40 niederschriftlich einvernommen, nachdem er mit Schreiben vom 12.06.2015, übernommen am 16.06.2015, ua.

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG informiert wurde und der Beschwerdeführer am römisch 40 ein Konvolut von Unterlagen (Aufenthaltsbestätigung in Indien, Affidavit vom römisch 40 ) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegte. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass seine alten Gründe noch aufrecht seien, er 6 Monate nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr XXXX auf Grund seiner Mitgliedschaft zu einer Bewegung für ein eigenes Land für die Sikhs (nach einer Demonstration im Oktober XXXX wegen der Inhaftierung von Sikhs seit 1984 für 2 Tage) erneut von der Polizei festgenommen worden und erst am 27.05.2015 wieder nach Österreich gelangt sei sowie dass er am XXXX ihren in einem Dorf im Hungerstreik befindlichen Führer XXXX aufgesucht und für fünf Tage von der Polizei festgenommen worden sei.Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass seine alten Gründe noch aufrecht seien, er 6 Monate nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr römisch 40 auf Grund seiner Mitgliedschaft zu einer Bewegung für ein eigenes Land für die Sikhs (nach einer Demonstration im Oktober römisch 40 wegen der Inhaftierung von Sikhs seit 1984 für 2 Tage) erneut von der Polizei festgenommen worden und erst am 27.05.2015 wieder nach Österreich gelangt sei sowie dass er am römisch 40 ihren in einem Dorf im Hungerstreik befindlichen Führer römisch 40 aufgesucht und für fünf Tage von der Polizei festgenommen worden sei. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darin stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ua. fest, dass er im vorliegenden Verfahren keinen Sacherhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf bereits als nicht glaubwürdig erachteten Fluchtgründen aufbaue, sodass auch dieses nach der Judikatur des VwGH nicht als glaubwürdig zu erachten sei. Anzumerken sei, dass seine Reisebewegungen nicht glaubhaft seien, da er weder Beweise für seine Ausreise noch für eine Einreise -wie etwa einen Reisepass mit Stempeln- vorgelegt habe; die von ihm vorgelegten Schriftstücke würden die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht stärken. 1.

  1. Der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat gegen den dem Beschwerdeführer am 02.11.2015 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.11.2015 mit Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass sehr wohl eine Änderung des Sachverhalts vorliege und der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe habe keinerlei erkennbare Beurteilung stattgefunden und könne nicht ungeschaut angenommen werden, das Vorbringen enthalte keinen glaubhaften Kern. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen in der Sicherheitslage in Indien seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. 1.4.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte ua. -die inhaltliche Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers -allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erst Instanz zurückzuverweisen -aufschiebende Wirkung zu gewähren. 1.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 12.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, GZ. W124 1410877-2/2Z, wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, GZ. W124 1410877-2/2Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. zum Sachverhalt: Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg Verfahrensakt.Der Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg Verfahrensakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht 2.
  3. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem
  4. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.2.
  5. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem
  6. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, (AsylG), anzuwenden ist. 2.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

  1. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).2.
  2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit). Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides 2.4.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.4.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.5

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.2.5

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 2.6.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.6.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). 2.

  1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;2.
  2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). 2.
  3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).2.
  4. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). 2.
  5. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).2.
  6. Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). 2.
  7. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380;
  8. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;2.

  1. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380;
  2. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). 2.

  1. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).2.
  2. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226). 2.
  3. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).2.
  4. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). 2.
  5. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). 2.
  6. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).2.
  7. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). 2.
  8. Zum gegenständlichen Verfahren 2.15.
  9. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.2.15.1.

"Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2.15.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes

§§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer am 08.07.2011 erwuchs dieses in Rechtskraft.2.15.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer am 08.07.2011 erwuchs dieses in Rechtskraft. 2.15.

  1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist des Weiteren dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, soweit er seine neuerliche Antragstellung mit den bisherigen Gründen begründet, dass er als Sikh ein Gegner der Sekte von Baba Ram Rahim sei und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen diesen von der Polizei mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei, sich mit diesem nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Tatsachen bezieht, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben. Wie sich jedoch aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).2.15.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist des Weiteren dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, soweit er seine neuerliche Antragstellung mit den bisherigen Gründen begründet, dass er als Sikh ein Gegner der Sekte von Baba Ram Rahim sei und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen diesen von der Polizei mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei, sich mit diesem nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Tatsachen bezieht, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben. Wie sich jedoch aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). 2.15.
  3. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Folgeverfahren bei der Erstbefragung am 09.06.2015 zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung zudem vorgebracht, dass er 6 Monate nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr XXXX wegen seiner Mitgliedschaft bei einer Bewegung für ein eigenes Land für die Sikhs erneut von der Polizei gesucht worden sei, ehe er am XXXX wieder nach Österreich gelangt sei.2.15.
  4. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Folgeverfahren bei der Erstbefragung am 09.06.2015 zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung zudem vorgebracht, dass er 6 Monate nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr römisch 40 wegen seiner Mitgliedschaft bei einer Bewegung für ein eigenes Land für die Sikhs erneut von der Polizei gesucht worden sei, ehe er am römisch 40 wieder nach Österreich gelangt sei. 2.15.
  5. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme am XXXX zunächst zwar an, dass sich seit dem ersten Asylverfahren nichts geändert habe, gab dann allerdings des weiteren an, im Oktober XXXX bei einer Demonstration gewesen zu sein, weil XXXX und weitere Sikhs seit 1984 in Haft seien. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen zwei Tage in Haft befunden.2.15.
  6. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 zunächst zwar an, dass sich seit dem ersten Asylverfahren nichts geändert habe, gab dann allerdings des weiteren an, im Oktober römisch 40 bei einer Demonstration gewesen zu sein, weil römisch 40 und weitere Sikhs seit 1984 in Haft seien. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen zwei Tage in Haft befunden. Weiters brachte er vor, dass er am XXXX ihren sich in einem Dorf im Hungerstreik befindlichen Führer XXXX aufgesucht habe und verhaftet worden sei; wenn man dort hin gehe, werde man festgenommen. Er habe sich fünf Tage in Haft befunden.Weiters brachte er vor, dass er am römisch 40 ihren sich in einem Dorf im Hungerstreik befindlichen Führer römisch 40 aufgesucht habe und verhaftet worden sei; wenn man dort hin gehe, werde man festgenommen. Er habe sich fünf Tage in Haft befunden. Hinsichtlich dieser Vorbringensteile hat es das Bundesamt unterlassen, sich damit (ausführlich) auseinanderzusetzen, sodass nicht erkennbar ist, ob diesem Vorbringen ebenso die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes entgegensteht. 2.15.
  7. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ein Konvolut an englischsprachigen Unterlagen (ua. Aufenthaltsbestätigung in Indien, Affidavit vom XXXX über seine Mitgliedschaft im Khalistan Commitee und Teilnahme an einem Streik im Oktober XXXX für die Freilassung von Sikhs und seine Verhaftung) vor.2.15.
  8. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 ein Konvolut an englischsprachigen Unterlagen (ua. Aufenthaltsbestätigung in Indien, Affidavit vom römisch 40 über seine Mitgliedschaft im Khalistan Commitee und Teilnahme an einem Streik im Oktober römisch 40 für die Freilassung von Sikhs und seine Verhaftung) vor. Diesen Schreiben konnte nicht entnommen werden, dass sie sich auf Sachverhalte vor Beendigung des Erstverfahrens beziehen (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) bzw. können diese Schreiben auch nicht als offenkundig qualifiziert unglaubwürdig erachtet werden, sodass deren diesbezüglicher Inhalt insoweit einen "glaubhaften Kern" aufweist.Diesen Schreiben konnte nicht entnommen werden, dass sie sich auf Sachverhalte vor Beendigung des Erstverfahrens beziehen vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100) bzw. können diese Schreiben auch nicht als offenkundig qualifiziert unglaubwürdig erachtet werden, sodass deren diesbezüglicher Inhalt insoweit einen "glaubhaften Kern" aufweist. 2.15.
  9. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115:2.15.
  10. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste"). 2.15.
  11. Nach den bisherigen Ausführungen liegt ein solcher Fall gegenständlich vor. 2.15.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2015 aus formalen Gründen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.15.9.
  13. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).2.15.9.
  14. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). 2.15.9.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 66 Abs 4 AVG des Weiteren ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148), sich jedoch aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem § 66 Abs 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides auch eine Situation ergeben kann, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374) (vgl idZ auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).2.15.9.
  16. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Weiteren ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148), sich jedoch aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG aussprechenden Berufungsbescheides auch eine Situation ergeben kann, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374) vergleiche idZ auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66,, Rz 109). 2.15.9.
  17. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Folglich ist dieser Antrag des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die nunmehr ausdrücklich vorgebrachten Fluchtgründe (Verhaftung wegen Teilnahme an einer Demonstration im Oktober XXXX, Verhaftung am XXXX) einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Schließlich wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme am XXXX genannten Gründen und den am XXXX vorgelegten Bescheinigungen näher auseinandersetzen müssen.2.15.9.
  18. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2015 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66,, Rz 109). Folglich ist dieser Antrag des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die nunmehr ausdrücklich vorgebrachten Fluchtgründe (Verhaftung wegen Teilnahme an einer Demonstration im Oktober römisch 40 , Verhaftung am römisch 40 ) einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Schließlich wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme am römisch 40 genannten Gründen und den am römisch 40 vorgelegten Bescheinigungen näher auseinandersetzen müssen. 2.
  19. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17Abs 1 BFA-VG ist bereits erfolgt.2.16.

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ist bereits erfolgt. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.17.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.17.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 2.18. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.2.18. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben unter römisch zwei. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1410877.2.00

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