RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW149 2118944-1 SpruchW149 2118944-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes: Die Antragstellerin ist Anbieterin von Leistungen im Bereich Akten- und Daten-Archivierung sowie der Akten- und Daten-Vernichtung. Die Antragsgegnerin ist die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG). Die Antragsgegnerin führte ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Archivierung von Archiv-Einheiten (zB. Aktenordner, Aktenbündel, Kartons) für näher bezeichnete öffentliche Auftraggeber durch. Im Rahmen dessen erfolgten am 20.11.2015 eine Einladung zur Angebotslegung, am 27.11.2015 die Öffnung der Erstangebote und die erste Verhandlungsrunde und am 3011.2015 die Einladung zur Legung von Letztangeboten. Die Frist zur Abgabe der Letztangebote endete am 04.12.2015 - 10:00 Uhr. Die Antragstellerin gab ihr Angebot am 02.12.2015, somit fristgerecht, ab. Neben der Antragstellerin gaben noch drei weitere Bieter fristgerecht Letztangebote ab. Am 04.12.2015 erfolgte die Öffnung der Letztangebote durch die Öffnungskommission der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin entschied, die Rahmenvereinbarung mit der XXXX (präsumtive Zuschlagsempfängerin).Die Antragsgegnerin entschied, die Rahmenvereinbarung mit der römisch 40 (präsumtive Zuschlagsempfängerin). Die Entscheidung, mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Rahmenvereinbarung abschließen zu wollen wurde den Bieterinnen am 18.12.2015 per E-Mail übermittelt. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren Rechtsbeistand am selben Tag - stellte die Antragstellerin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
- a)eine mündliche Verhandlung anberaumen;
- b)die angefochtene Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 18.12.2015 für nichtig erklären;
- c)der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt gewähren;
- d)den Auftraggebern den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht wolle
- a)nach Verständigung der Auftraggeber über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung den Auftraggebern den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Iron Mountain Austria Archivierung GmbH für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen. Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 04.01.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen sowie näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 04.01.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen sowie näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, jedenfalls bis zum 07.01.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und innerhalb der besagten Frist zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, jedenfalls bis zum 07.01.2016 - 15:00 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und innerhalb der besagten Frist zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind. Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, Absatz eins, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4. BVergG 2006 informiert.Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß Paragraph 323, Absatz 4, BVergG 2006 informiert. Mit Schriftsatz vom 04.01.2016 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein. In der Stellungnahme gab die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, es bestünde kein besonderes Interesse der Auftraggeber an der Fortführung des Verfahrens im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Ob Interessen sonstiger Bieter durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung beeinträchtigt würden, könne nicht beurteilt werden. "Daher" werde der Antrag auf Ab- (in eventu) Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2016, eingebracht am selben Tag, machte die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen geltend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
- a)Zulässigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der elektronischen Bekanntgabe am 18.12.2015, nämlich am 28.12.2015, eingebracht wurde.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der elektronischen Bekanntgabe am 18.12.2015, nämlich am 28.12.2015, eingebracht wurde. Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben. Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
- a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16
- a)
- ee)BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung] richtet,
- b)sie als Anbieterin von Archivierungsdienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
- c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
- a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16,
- a)
- ee)BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung] richtet,
- b)sie als Anbieterin von Archivierungsdienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
- c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
- b)Inhalt der einstweiligen Verfügung Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen. Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen. Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
- c)Gebühren Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. 2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter römisch eins.1.b) verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W149.2118944.1.00