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{'item': 'W159 1426880-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 14a§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW159 1426880-2 SpruchW159 1426880-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan, gelangte am 11.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag stattgefundenen Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er an einer Demonstration gegen die ständigen Stromabschaltungen teilgenommen habe und anschließend von Leuten des Geheimdienstes festgenommen und eingesperrt worden sei. Nachdem ihn seine Mutter freikaufte, sei er noch ein weiteres Mal festgenommen und misshandelt worden und habe sich anschließend mit seinen Freunden zur Ausreise nach Österreich entschlossen. Am 22.06.2011 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West, wobei er zu seinen Fluchtgründen ergänzte, dass die Polizei ihn ständig belästigt habe und von ihm Schutzgelder verlangt habe. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2011 ausgiebig vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Innsbruck, befragt. Er gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er am XXXX geboren sei und der tadschikischen Volksgruppe sowie dem moslemischen Glauben angehöre, ledig sei und keine Kinder habe. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht, anschließend habe er als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. In der Folge sei er auch in einem Restaurant in XXXX tätig gewesen und habe nach seiner Rückkehr Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsland verrichtet. Der Beschwerdeführer wiederholte - detaillierter - sein bisheriges Fluchtvorbringen. Zu seinem Privat- und Familienleben gab er an, dass er sich seit dem 11.06.2011 in Österreich aufhalte und derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft lebe. Er besuche einen Deutschkurs, gehe ins Fitnessstudio und sei mit drei Freunden aus Tadschikistan nach Österreich gekommen, die in der gleichen Unterkunft leben würden. Kontakte zu Österreichern habe er noch keine und arbeite er auch nicht.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2011 ausgiebig vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Innsbruck, befragt. Er gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er am römisch 40 geboren sei und der tadschikischen Volksgruppe sowie dem moslemischen Glauben angehöre, ledig sei und keine Kinder habe. Neun Jahre lang habe er die Schule besucht, anschließend habe er als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. In der Folge sei er auch in einem Restaurant in römisch 40 tätig gewesen und habe nach seiner Rückkehr Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsland verrichtet. Der Beschwerdeführer wiederholte - detaillierter - sein bisheriges Fluchtvorbringen. Zu seinem Privat- und Familienleben gab er an, dass er sich seit dem 11.06.2011 in Österreich aufhalte und derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft lebe. Er besuche einen Deutschkurs, gehe ins Fitnessstudio und sei mit drei Freunden aus Tadschikistan nach Österreich gekommen, die in der gleichen Unterkunft leben würden. Kontakte zu Österreichern habe er noch keine und arbeite er auch nicht. Nach Erhebungen im Herkunftsstaat über die vorgelegten Vorladungen bzw. medizinischen Gutachten wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2012 ergänzend einvernommen. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich in diesen keine Änderungen ergeben hätten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Innsbruck, vom 03.05.2012, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Innsbruck, vom 03.05.2012, römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Tadschikistan einschließlich der vor Ort eingeholten Erhebungen angeführt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der mangelnden Bestätigung durch die Erhebungen vor Ort nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft beurteilt worden sei und daher die Zuerkennung von internationalem Schutz abgelehnt worden sei. Zu Spruchteil II. wurde festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und würden auch sonst die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen, da im vorliegenden Fall die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK nicht erfüllt wären und der Antragsteller seine Rückkehrbefürchtungen bloß in den Raum gestellt habe. Es besteht in Tadschikistan überdies keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, die einer Abschiebung entgegenstünde.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Tadschikistan einschließlich der vor Ort eingeholten Erhebungen angeführt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der mangelnden Bestätigung durch die Erhebungen vor Ort nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft beurteilt worden sei und daher die Zuerkennung von internationalem Schutz abgelehnt worden sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und würden auch sonst die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen, da im vorliegenden Fall die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht erfüllt wären und der Antragsteller seine Rückkehrbefürchtungen bloß in den Raum gestellt habe. Es besteht in Tadschikistan überdies keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, die einer Abschiebung entgegenstünde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei. Der Antragsteller würde sich überdies im Herkunftsland gut zurechtfinden und spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Im vorliegenden Fall könne daher aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, welche keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei. Der Antragsteller würde sich überdies im Herkunftsland gut zurechtfinden und spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Im vorliegenden Fall könne daher aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, welche keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurden die mangelnden Ermittlungen der Erstbehörde kritisiert und vorgebracht, dass für den Antragsteller sehr wohl eine reale Gefahr und eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens in Tadschikistan vorliege. Die Menschenrechtssituation in Tadschikistan stelle sich sehr problematisch dar und sei dies unzureichend berücksichtigt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde daher zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt werde. Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.05.2014 an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst die A1 und dann die A2-Prüfung gemacht habe und Politikwissenschaften studieren wolle. Er verstehe Deutsch, aber spreche noch nicht so gut, weil ihm die Praxis fehle. Er habe auch österreichische Freunde. Seine Verwandten würden zum Teil in Russland und zum Teil in Tadschikistan leben. Er habe weder eine österreichische Freundin noch Lebensgefährtin. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 AsylG abgewiesen, gem. § 8 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. diese ebenfalls als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt III. gem. § 75 Abs. 20 leg.cit. das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde zunächst der Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen. Das Vorbringen wurde als nicht glaubwürdig qualifiziert und deswegen auch festgestellt, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt eine vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland nicht habe glaubhaft machen können und auch vom Amts wegen keine solche ableitbar gewesen wäre. Es bestünde im gegenständlichen Fall auch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und daher die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht vor Achtung des Familienlebens eingreifen würde. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich wohl Deutschkurse besucht habe, er aber nicht selbsterhaltungsfähig sei, sondern von der Grundversorgung lebe und auch noch nicht die verpflichtend vorausgesetzten Ergänzungsprüfungen für die Aufnahme eines Studiums abgelegt habe. Der Antragsteller habe daher ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan und seien die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt zu Österreich relativ schwach ausgeprägt, zumal auch seine Familienangehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat bzw. in der Russischen Föderation leben würden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht dauerhaft unzulässig, weswegen das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. diese ebenfalls als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 75, Absatz 20, leg.cit. das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde zunächst der Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen. Das Vorbringen wurde als nicht glaubwürdig qualifiziert und deswegen auch festgestellt, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt eine vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland nicht habe glaubhaft machen können und auch vom Amts wegen keine solche ableitbar gewesen wäre. Es bestünde im gegenständlichen Fall auch keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und daher die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht vor Achtung des Familienlebens eingreifen würde. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich wohl Deutschkurse besucht habe, er aber nicht selbsterhaltungsfähig sei, sondern von der Grundversorgung lebe und auch noch nicht die verpflichtend vorausgesetzten Ergänzungsprüfungen für die Aufnahme eines Studiums abgelegt habe. Der Antragsteller habe daher ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan und seien die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt zu Österreich relativ schwach ausgeprägt, zumal auch seine Familienangehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat bzw. in der Russischen Föderation leben würden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht dauerhaft unzulässig, weswegen das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei. Mit Schreiben vom 19.11.2014 räumte die belangte Behörde zu Fragen des Familien- und Privatlebens sowie der Integration und zu Länderfeststellungen über den Herkunftsstaat in schriftlichem Wege das Parteiengehör ein. Der nunmehr durch den XXXX vertretene Beschwerdeführer ging auf die Fragen nicht inhaltlich ein, sondern forderte eine Erörterung im Rahmen eines Ladungstermines.Mit Schreiben vom 19.11.2014 räumte die belangte Behörde zu Fragen des Familien- und Privatlebens sowie der Integration und zu Länderfeststellungen über den Herkunftsstaat in schriftlichem Wege das Parteiengehör ein. Der nunmehr durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführer ging auf die Fragen nicht inhaltlich ein, sondern forderte eine Erörterung im Rahmen eines Ladungstermines. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 07.01.2015, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere festgestellt, dass kein Familienbezug zu Österreich vorliege und auch keine Umstände hätten festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hindeuten würden. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sein werde, in seinem Herkunftsstaat selbstständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen und dass derzeit in Tadschikistan keine "extreme Gefahrenlage" herrschen würde. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit persönlichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert werde. Sein Antrag auf mündliche Einvernahme wurde abgewiesen, da dem Antragsteller in förmlicher Art und Weise Parteiengehör eingeräumt worden sei. Der Antragsteller habe die ihm gestellten 22 Fragen jedoch nicht beantwortet, sondern auf seine im Asylverfahren getätigten Aussagen verwiesen. In der rechtlichen Begründung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Zum Privatleben wurde festgehalten, dass der Antragsteller seit drei Jahren in Österreich lebe und dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert worden sei. Die angegebenen Fluchtgründe hätten sich als unglaubwürdig herausgestellt. Der Bescheidadressat sei zwar unbescholten und habe schon Deutschkurse besucht, habe sich aber relativ wenige Deutschkenntnisse angeeignet und sei nach wie vor von staatlicher Unterstützung abhängig. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Im vorangegangenen Verfahren sei ausführlich geprüft worden, dass dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG drohe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung in den Herkunftsstaat Tadschikistan seien daher gegeben. Besondere Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 07.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere festgestellt, dass kein Familienbezug zu Österreich vorliege und auch keine Umstände hätten festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hindeuten würden. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sein werde, in seinem Herkunftsstaat selbstständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen und dass derzeit in Tadschikistan keine "extreme Gefahrenlage" herrschen würde. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit persönlichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert werde. Sein Antrag auf mündliche Einvernahme wurde abgewiesen, da dem Antragsteller in förmlicher Art und Weise Parteiengehör eingeräumt worden sei. Der Antragsteller habe die ihm gestellten 22 Fragen jedoch nicht beantwortet, sondern auf seine im Asylverfahren getätigten Aussagen verwiesen. In der rechtlichen Begründung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Zum Privatleben wurde festgehalten, dass der Antragsteller seit drei Jahren in Österreich lebe und dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert worden sei. Die angegebenen Fluchtgründe hätten sich als unglaubwürdig herausgestellt. Der Bescheidadressat sei zwar unbescholten und habe schon Deutschkurse besucht, habe sich aber relativ wenige Deutschkenntnisse angeeignet und sei nach wie vor von staatlicher Unterstützung abhängig. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Im vorangegangenen Verfahren sei ausführlich geprüft worden, dass dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG drohe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung in den Herkunftsstaat Tadschikistan seien daher gegeben. Besondere Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde kritisiert, dass keine adäquate Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommen worden sei, sondern die entsprechenden Gesetzesbestimmungen willkürlich angewendet worden seien. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und wurde in diesem Zusammenhang nochmals die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2015 an. Während der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der XXXX, erschien und vorbrachte, dass die Bevollmächtigung an den XXXX erloschen sei, erschien von Seiten der belangten Behörde - entschuldigt - kein Vertreter. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme der Zeuge XXXX zur Integration bzw. zum Privatleben des Beschwerdeführers. Der Zeuge XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er den Beschwerdeführer aus der tadschikischen Community kenne, da seine Ehefrau ebenfalls Tadschikin sei und aus der gleichen Stadt wie der Beschwerdeführer stamme. Er selbst besitze mehrere Firmen im Bereich Lebensmittel, Immobilien und Gastronomie. Er möchte den Beschwerdeführer gerne im Verkauf von Lebensmitteln vollzeitbeschäftigt anmelden, denn er wisse, dass er sich sehr gut mit orientalischen Lebensmitteln auskenne und fleißig und tüchtig sei. Er arbeite schon seit ca. drei bis vier Monaten geringfügig bei ihm und sei er sich sicher, dass der Beschwerdeführer das österreichische Sozialsystem nicht ausnützen werde und sich hier in Österreich gut integrieren werde.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2015 an. Während der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der römisch 40 , erschien und vorbrachte, dass die Bevollmächtigung an den römisch 40 erloschen sei, erschien von Seiten der belangten Behörde - entschuldigt - kein Vertreter. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme der Zeuge römisch 40 zur Integration bzw. zum Privatleben des Beschwerdeführers. Der Zeuge römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er den Beschwerdeführer aus der tadschikischen Community kenne, da seine Ehefrau ebenfalls Tadschikin sei und aus der gleichen Stadt wie der Beschwerdeführer stamme. Er selbst besitze mehrere Firmen im Bereich Lebensmittel, Immobilien und Gastronomie. Er möchte den Beschwerdeführer gerne im Verkauf von Lebensmitteln vollzeitbeschäftigt anmelden, denn er wisse, dass er sich sehr gut mit orientalischen Lebensmitteln auskenne und fleißig und tüchtig sei. Er arbeite schon seit ca. drei bis vier Monaten geringfügig bei ihm und sei er sich sicher, dass der Beschwerdeführer das österreichische Sozialsystem nicht ausnützen werde und sich hier in Österreich gut integrieren werde. Die Zeugin XXXX gab ebenfalls nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer seit ungefähr drei Monaten kenne. Sie habe ihn in den Sommerferien, als sie mit einer Freundin im XXXX gewesen sei, kennengelernt. Sie lebe derzeit noch bei ihren Eltern und noch nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen, aber sie würden sich regelmäßig treffen. Sie besuche noch XXXX und sei geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Sie wisse, von wo der Beschwerdeführer komme, warum er hier sei und was er hier mache. Sie kenne auch seine persönlichen Interessen. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer meistens Deutsch, weil er das so wolle. Sie könne aber auch Russisch. Eine gemeinsame Zukunft sei noch ein unbestimmter Faktor. Sie habe den Beschwerdeführer aber als sehr ehrgeizigen und lernbereiten Menschen kennengelernt.Die Zeugin römisch 40 gab ebenfalls nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer seit ungefähr drei Monaten kenne. Sie habe ihn in den Sommerferien, als sie mit einer Freundin im römisch 40 gewesen sei, kennengelernt. Sie lebe derzeit noch bei ihren Eltern und noch nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen, aber sie würden sich regelmäßig treffen. Sie besuche noch römisch 40 und sei geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Sie wisse, von wo der Beschwerdeführer komme, warum er hier sei und was er hier mache. Sie kenne auch seine persönlichen Interessen. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer meistens Deutsch, weil er das so wolle. Sie könne aber auch Russisch. Eine gemeinsame Zukunft sei noch ein unbestimmter Faktor. Sie habe den Beschwerdeführer aber als sehr ehrgeizigen und lernbereiten Menschen kennengelernt. Der Beschwerdeführer legte ein Arbeitszeugnis der XXXX vor, wo der Beschwerdeführer schon ein Jahr lang ehrenamtlich arbeite, ein Empfehlungsschreiben desXXXX sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Juli bis September 2015 vor.Der Beschwerdeführer legte ein Arbeitszeugnis der römisch 40 vor, wo der Beschwerdeführer schon ein Jahr lang ehrenamtlich arbeite, ein Empfehlungsschreiben desXXXX sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Juli bis September 2015 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familienangehörigen in Tadschikistan leben würden und zwar sowohl seine Mutter als auch sein Vater, drei Brüder würden allerdings in Russland aufhältig sein. Er habe nach wie vor ein bis zwei Mal im Monat über Skype mit seinen Eltern Kontakt. Es gehe ihnen normal, sie hätten ihm aber gesagt, dass die Situation in Tadschikistan sehr schlecht sei. Verwandte in Österreich oder in einem anderen EU-Staat habe er nicht. Auch gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er habe nur ein gewisses Stressgefühl wegen der Ungewissheit über seine Zukunft. Er habe schon sehr gute Beziehungen zu Österreichern aufgebaut und habe auch Kontakt zur Partei der XXXX. Er lebe in keiner Ehe- oder Lebensgemeinschaft, aber er habe eine Beziehung zu der als Zeugin bereits befragten XXXX. Sie habe Angst vor einer festeren Beziehung, denn es wäre schrecklich für sie, wenn er ausgewiesen würde. Kinder in Österreich habe er keine. Früher habe er zwei Jahre lang in einer Pension in XXXX gelebt, dann sei er in eine Privatwohnung nach XXXX gezogen. In der Folge sei er nach XXXX gekommen und arbeite er nunmehr bei Hrn. XXXX. Er sei seit Juni 2011 ununterbrochen in Österreich und würde gerne studieren. Er habe bisher nur ein Sprachzertifikat im Niveau A1 erworben. Weitere Deutschkurse habe er sich nicht leisten können und seien ihm diese auch nicht von Flüchtlingshilfsorganisationen bezahlt worden. Er habe privat Senioren im Rahmen der XXXX geholfen und arbeite er derzeit geringfügig. Er verkaufe Lebensmittel und Speisen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. In der Freizeit sei er meistens zu Hause, gehe manchmal spazieren oder treffe sich mit seiner Freundin. Er möchte sein ganzes Leben hier in Österreich bleiben, eine Familie gründen, studieren und arbeiten. Bei der XXXX habe er in der Küche gearbeitet, geputzt und mit alten Menschen gesprochen. Außerdem interessiere er sich sehr für den Fußballsport. Er spiele hobbymäßig auch selbst. Durch seine Tätigkeit am XXXX habe er schon viele Freunde gefunden.Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familienangehörigen in Tadschikistan leben würden und zwar sowohl seine Mutter als auch sein Vater, drei Brüder würden allerdings in Russland aufhältig sein. Er habe nach wie vor ein bis zwei Mal im Monat über Skype mit seinen Eltern Kontakt. Es gehe ihnen normal, sie hätten ihm aber gesagt, dass die Situation in Tadschikistan sehr schlecht sei. Verwandte in Österreich oder in einem anderen EU-Staat habe er nicht. Auch gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er habe nur ein gewisses Stressgefühl wegen der Ungewissheit über seine Zukunft. Er habe schon sehr gute Beziehungen zu Österreichern aufgebaut und habe auch Kontakt zur Partei der römisch 40 . Er lebe in keiner Ehe- oder Lebensgemeinschaft, aber er habe eine Beziehung zu der als Zeugin bereits befragten römisch 40 . Sie habe Angst vor einer festeren Beziehung, denn es wäre schrecklich für sie, wenn er ausgewiesen würde. Kinder in Österreich habe er keine. Früher habe er zwei Jahre lang in einer Pension in römisch 40 gelebt, dann sei er in eine Privatwohnung nach römisch 40 gezogen. In der Folge sei er nach römisch 40 gekommen und arbeite er nunmehr bei Hrn. römisch 40 . Er sei seit Juni 2011 ununterbrochen in Österreich und würde gerne studieren. Er habe bisher nur ein Sprachzertifikat im Niveau A1 erworben. Weitere Deutschkurse habe er sich nicht leisten können und seien ihm diese auch nicht von Flüchtlingshilfsorganisationen bezahlt worden. Er habe privat Senioren im Rahmen der römisch 40 geholfen und arbeite er derzeit geringfügig. Er verkaufe Lebensmittel und Speisen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. In der Freizeit sei er meistens zu Hause, gehe manchmal spazieren oder treffe sich mit seiner Freundin. Er möchte sein ganzes Leben hier in Österreich bleiben, eine Familie gründen, studieren und arbeiten. Bei der römisch 40 habe er in der Küche gearbeitet, geputzt und mit alten Menschen gesprochen. Außerdem interessiere er sich sehr für den Fußballsport. Er spiele hobbymäßig auch selbst. Durch seine Tätigkeit am römisch 40 habe er schon viele Freunde gefunden. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan würde er vielleicht in Haft kommen. In Tadschikistan würde ein neues Gesetz bald in Kraft treten, wonach Personen, die Tadschikistan verlassen hätten und sich vier Jahre im Ausland aufgehalten hätten, ihre Staatsbürgerschaft verlieren würden. Das habe er von einem Freund, der bei einem Fernsehsender arbeite, erfahren. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme sowie zur Vorlage weiterer Integrationsdokumente. Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer zunächst eine Stellungnahme, in der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und eine schriftliche Einstellungszusage der Firma XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Freundin XXXX vorlegte. Nach weiterer Fristerstreckung langte am 18.12.2015 ein A2-Sprachdiplom ein, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus".Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer zunächst eine Stellungnahme, in der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und eine schriftliche Einstellungszusage der Firma römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Freundin römisch 40 vorlegte. Nach weiterer Fristerstreckung langte am 18.12.2015 ein A2-Sprachdiplom ein, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Er ist Staatsbürger von Tadschikistan und wurde am 05.07.1990 geboren. Nach neun Jahren Schulbildung arbeitete der Beschwerdeführer als Kellner und in anderen Gelegenheitsjobs, teilweise auch in XXXX. Er befindet sich seit dem 11.06.2011 ununterbrochen in Österreich und hat seinen Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Seine Eltern leben nach wie vor in Tadschikistan, seine Brüder in der Russischen Föderation, wobei er zu seinen Eltern noch gelegentlich per Skype Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch hier weder in einer Ehe- noch in einer Lebensgemeinschaft, führt jedoch eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er spricht schon gut Deutsch, hat ein A2-Sprachdiplom vorgelegt und hat in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelt, dass seine Sprachkenntnisse über das Niveau A2 bereits hinausgehen. Er wurde in Österreich zum Studium der Politikwissenschaften an der XXXX zugelassen, hat jedoch die verpflichtend vorausgesetzten Ergänzungsprüfungen noch nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer hat Freiwilligenarbeit bei der XXXX geleistet und arbeitet (geringfügig) als Verkäufer von Lebensmitteln am XXXX XXXX. Die Firma XXXX, bei der er geringfügig beschäftigt ist, ist auch bereit, mit dem Beschwerdeführer ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Verkäufer einzugehen, soferne die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch zahlreiche Kontakte zu Österreichern und auch zur Partei der XXXX. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden, er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich arbeiten, studieren und später eine Familie gründen.Er ist Staatsbürger von Tadschikistan und wurde am 05.07.1990 geboren. Nach neun Jahren Schulbildung arbeitete der Beschwerdeführer als Kellner und in anderen Gelegenheitsjobs, teilweise auch in römisch 40 . Er befindet sich seit dem 11.06.2011 ununterbrochen in Österreich und hat seinen Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Seine Eltern leben nach wie vor in Tadschikistan, seine Brüder in der Russischen Föderation, wobei er zu seinen Eltern noch gelegentlich per Skype Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch hier weder in einer Ehe- noch in einer Lebensgemeinschaft, führt jedoch eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er spricht schon gut Deutsch, hat ein A2-Sprachdiplom vorgelegt und hat in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelt, dass seine Sprachkenntnisse über das Niveau A2 bereits hinausgehen. Er wurde in Österreich zum Studium der Politikwissenschaften an der römisch 40 zugelassen, hat jedoch die verpflichtend vorausgesetzten Ergänzungsprüfungen noch nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer hat Freiwilligenarbeit bei der römisch 40 geleistet und arbeitet (geringfügig) als Verkäufer von Lebensmitteln am römisch 40 römisch 40 . Die Firma römisch 40 , bei der er geringfügig beschäftigt ist, ist auch bereit, mit dem Beschwerdeführer ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Verkäufer einzugehen, soferne die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch zahlreiche Kontakte zu Österreichern und auch zur Partei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden, er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich arbeiten, studieren und später eine Familie gründen. Infolge der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen und länderspezifische Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) durch die schriftliche Gewährung des Parteiengehörs zu einem Fragebogen und Länderfeststellungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, durch Einsichtnahme in den bisherigen Verwaltungsakt zu XXXX einschließlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. XXXX, durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015, im Zuge derer auch die Zeugen XXXX einvernommen wurden, durch Vorlage eines Arbeitszeugnisses der XXXX und Sprachzertifikaten der Stufen A1 und A2, von persönlichem Empfehlungsschreiben, einer Lohn- und Gehaltsabrechnung und einer Einstellungszusage der Firma XXXX, sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) durch die schriftliche Gewährung des Parteiengehörs zu einem Fragebogen und Länderfeststellungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, durch Einsichtnahme in den bisherigen Verwaltungsakt zu römisch 40 einschließlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. römisch 40 , durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015, im Zuge derer auch die Zeugen römisch 40 einvernommen wurden, durch Vorlage eines Arbeitszeugnisses der römisch 40 und Sprachzertifikaten der Stufen A1 und A2, von persönlichem Empfehlungsschreiben, einer Lohn- und Gehaltsabrechnung und einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 , sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 2. Beweiswürdigung: Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Integration und seinem Privatleben in Österreich, welche auch durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen XXXX, welche unter besonderer Wahrheitspflicht stehen, untermauert wurden, sowie aus den oben näher aufgelisteten selbst vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers. Die Unbescholtenheit ist dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich psychische oder organische Erkrankungen verneint.Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Integration und seinem Privatleben in Österreich, welche auch durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen römisch 40 , welche unter besonderer Wahrheitspflicht stehen, untermauert wurden, sowie aus den oben näher aufgelisteten selbst vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers. Die Unbescholtenheit ist dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich psychische oder organische Erkrankungen verneint. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101), vielmehr handelt es sich bei der Integration und auch bei einem in Österreich entstandenen Privatleben um einen soziodynamischen Prozess, somit um eine faktische und nicht um eine rechtliche Frage. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
  2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
  3. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
  4. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  5. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  6. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  7. Die Bindungen zum Heimatstaat
  8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  10. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch nicht in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft, führt jedoch eine Beziehung mit der jungen österreichischen Staatsangehörigen XXXX, sodass im vorliegenden Fall wohl nicht von einem Familienleben, aber doch von einem intensiven Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen ist.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch nicht in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft, führt jedoch eine Beziehung mit der jungen österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , sodass im vorliegenden Fall wohl nicht von einem Familienleben, aber doch von einem intensiven Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist seit fast fünf Jahren in Österreich ununterbrochen aufhältig und hat seinen Aufenthalt auch lediglich auf einen Asylantrag gestützt, er ist überdies unbescholten. Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich genutzt, sich hier nachhaltig zu integrieren, hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben und spricht bereits besser Deutsch, als dieses Sprachdiplom erwarten ließe, wie sich der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte. Weiters hat er eine Studienzulassung für das Studienfach Politikwissenschaften erwirkt und seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, wobei die befragten Zeugen einhellig den großen Ehrgeiz des Beschwerdeführers sich weiterzubilden, in Österreich zu arbeiten und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren hervorstrichen. Der Beschwerdeführer hat bereits Freiwilligenarbeit bei der XXXX geleistet und arbeitet aktuell auch bereits (geringfügig) als Lebensmittelverkäufer.Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich genutzt, sich hier nachhaltig zu integrieren, hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben und spricht bereits besser Deutsch, als dieses Sprachdiplom erwarten ließe, wie sich der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte. Weiters hat er eine Studienzulassung für das Studienfach Politikwissenschaften erwirkt und seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, wobei die befragten Zeugen einhellig den großen Ehrgeiz des Beschwerdeführers sich weiterzubilden, in Österreich zu arbeiten und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren hervorstrichen. Der Beschwerdeführer hat bereits Freiwilligenarbeit bei der römisch 40 geleistet und arbeitet aktuell auch bereits (geringfügig) als Lebensmittelverkäufer. Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind einer Arbeitsaufnahme bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegengestanden und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Einstellungszusage vorgelegt, sodass zu erwarten ist, dass er relativ kurzfristig der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten. Schließlich hat der Beschwerdeführer außer seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin auch zahlreiche Freundschaften mit Österreichern geschlossen und hat auch Kontakt zur Partei der XXXX, wobei sein Engagement bei oder für eine Partei - gleichgültig welcher - jedenfalls als ein Zeichen für tiefergehende Integration in Österreich zu werten ist (BVwG vom 25.11.2015, W159 1423388-2/7E).Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind einer Arbeitsaufnahme bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegengestanden und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Einstellungszusage vorgelegt, sodass zu erwarten ist, dass er relativ kurzfristig der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten. Schließlich hat der Beschwerdeführer außer seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin auch zahlreiche Freundschaften mit Österreichern geschlossen und hat auch Kontakt zur Partei der römisch 40 , wobei sein Engagement bei oder für eine Partei - gleichgültig welcher - jedenfalls als ein Zeichen für tiefergehende Integration in Österreich zu werten ist (BVwG vom 25.11.2015, W159 1423388-2/7E). Der Beschwerdeführer hat auch konkrete Pläne für seine weitere Zukunft in Österreich, wobei eine Fortsetzung des Privatlebens mit der österreichischen Staatsbürgerin im Herkunftsstaat wohl nicht zumutbar ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht vermerkte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über starke Bindungen zu Österreich verfügt und sich nachhaltig und erfolgreich um seine Integration im Aufenthaltsstaat bemüht. Dem gegenüber sind seine Bindungen zum ursprünglichen Herkunftsstaat nur mehr relativ gering und beschränken sich auf gelegentliche Kontakte mit seinen Eltern per Skype. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  11. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  12. 2007, 2006/01/0216;
  13. 2007, 2007/01/0479;
  14. 2007, 2006/18/0453;
  15. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  16. 2006, 2006/21/0109;
  17. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  18. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  19. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  20. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  21. 2007, 2006/01/0216;
  22. 2007, 2007/01/0479;
  23. 2007, 2006/18/0453;
  24. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  25. 2006, 2006/21/0109;
  26. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  27. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  28. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 58Abs.2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101)Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101) Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau A2 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau A2 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W159.1426880.2.00

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