G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
G 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.01.2017 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er XXXX geboren sei und aus der Provinz Baghlan in Afghanistan stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnisses, seine Muttersprache sei Dari. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gibt er an, dass er mit seinen Freunden vor ca. dreieinhalb Monaten (Aussage am 10.08.2012) beobachtet habe, dass ein Kommandant namens Mohammadad einen Einwohner seiner Ortschaft getötet habe. Er habe dies den Angehörigen des Verstorbenen ausgerichtet. Sie wollten, dass er als Zeuge bei Gericht aussage, der Kommandant sei festgenommen worden und die Beauftragten des Kommandanten hätten ihn als Zeuge auslöschen wollen. Deshalb habe er flüchten müssen.römisch eins.1 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er römisch 40 geboren sei und aus der Provinz Baghlan in Afghanistan stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnisses, seine Muttersprache sei Dari. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gibt er an, dass er mit seinen Freunden vor ca. dreieinhalb Monaten (Aussage am 10.08.2012) beobachtet habe, dass ein Kommandant namens Mohammadad einen Einwohner seiner Ortschaft getötet habe. Er habe dies den Angehörigen des Verstorbenen ausgerichtet. Sie wollten, dass er als Zeuge bei Gericht aussage, der Kommandant sei festgenommen worden und die Beauftragten des Kommandanten hätten ihn als Zeuge auslöschen wollen. Deshalb habe er flüchten müssen. I.2 Anlässlich der Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.02.2013 gab er an:römisch eins.2 Anlässlich der Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.02.2013 gab er an: Zu seiner Lebenssituation führte aus, dass das Dorf, in dem er gelebt habe, groß sei, vielleicht 20 Haushalte. Dort lebten Hazara und Paschtunen. Sie hätten in typischer afghanisches Lehmhaus gehabt und auch eine Landwirtschaft. Sie hätten auch viele Tiere gehabt, sechs Kühe und 20 Schafe. Sein Onkel mütterlicherseits habe in dem Haus gewohnt. Wo sein Vater sei, wisse er nicht, der Rest der Familie sei in Pakistan. Er habe keinen Kontakt. Auf die Frage warum er einen Asylantrag stelle, antwortete der Bf, in Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er sei Zeuge eines Mordes gewesen. Eines Tages sei er mit anderen Dorfbewohnern im Bazar einkaufen gewesen, das sei in XXXX gewesen.. Auf dem Rückweg seien sie mit einem Minibus unterwegs gewesen. Dabei seien sie von fünf mit Militäruniformen angezogenen maskierten Leuten angehalten worden. Diese seien in den Bus gekommen und wollten das Geld von den Fahrgästen. Einer der Dorfbewohner hatte viel Geld dabei, er wollte das Geld nicht hergegeben. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Als dann der Dorfbewohner einem der Männer seine Maske heruntergerissen habe, hätten sie gesehen, dass es sich bei dieser Person um den Kommandanten des Dorfes gehandelt habe. Danach habe der Kommandant den Dorfbewohner erschossen und den Tatort verlassen. Als sie dann in das Dorf gekommen seien, hätten die Verwandten des Getöteten die Polizei gerufen. In der Zwischenzeit hätten sie ihn und die anderen des Dorfes gefragt wie das passiert sei. Er habe den Angehörigen gesagt, dass der Kommandant des Dorfes ihren Verwandten getötet habe. Zwei Tage danach sei der Kommandant festgenommen und inhaftiert worden. Seine Anhänger bzw. Gefolgsleute hätten herausgefunden, dass er den Angehörigen gesagt habe, wer geschossen habe. Zwei Tage später sei er bei einer Hochzeit eingeladen gewesen. Die Anhänger des Kommandanten hätten ihn zu Hause gesucht. Als sie feststellten, dass er nicht zuhause sei, hätten sie seinen Vater geschlagen und ihm gedroht, wenn er als Zeuge aussagen sollte, dann würde man ihn umbringen. Danach habe ihn sein Onkel mütterlicherseits angerufen und gesagt, er solle die Hochzeit noch nicht verlassen bzw. solle dort warten bis man ihn abhole. Er habe gesagt, dass die Leute des Kommandanten beim ihm zu Hause seien und nach ihm suchten und sie hätten seinen Vater geschlagen. Er solle nicht als Zeuge aussagen. Sein Onkel habe ihn abgeholt und nach Kabul gebracht, von wo er die Ausreise angetreten habe. Der Kommandant habe viele Freunde und Bekannte in Afghanistan, er hätte ihn in Afghanistan überall finden können. Zur Funktion des Kommandanten gibt er an dass es insgesamt fünf Beamte gewesen seien mit dem Kommandanten, das seien Polizisten, die vom Staat eingestellt sind.Auf die Frage warum er einen Asylantrag stelle, antwortete der Bf, in Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er sei Zeuge eines Mordes gewesen. Eines Tages sei er mit anderen Dorfbewohnern im Bazar einkaufen gewesen, das sei in römisch 40 gewesen.. Auf dem Rückweg seien sie mit einem Minibus unterwegs gewesen. Dabei seien sie von fünf mit Militäruniformen angezogenen maskierten Leuten angehalten worden. Diese seien in den Bus gekommen und wollten das Geld von den Fahrgästen. Einer der Dorfbewohner hatte viel Geld dabei, er wollte das Geld nicht hergegeben. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Als dann der Dorfbewohner einem der Männer seine Maske heruntergerissen habe, hätten sie gesehen, dass es sich bei dieser Person um den Kommandanten des Dorfes gehandelt habe. Danach habe der Kommandant den Dorfbewohner erschossen und den Tatort verlassen. Als sie dann in das Dorf gekommen seien, hätten die Verwandten des Getöteten die Polizei gerufen. In der Zwischenzeit hätten sie ihn und die anderen des Dorfes gefragt wie das passiert sei. Er habe den Angehörigen gesagt, dass der Kommandant des Dorfes ihren Verwandten getötet habe. Zwei Tage danach sei der Kommandant festgenommen und inhaftiert worden. Seine Anhänger bzw. Gefolgsleute hätten herausgefunden, dass er den Angehörigen gesagt habe, wer geschossen habe. Zwei Tage später sei er bei einer Hochzeit eingeladen gewesen. Die Anhänger des Kommandanten hätten ihn zu Hause gesucht. Als sie feststellten, dass er nicht zuhause sei, hätten sie seinen Vater geschlagen und ihm gedroht, wenn er als Zeuge aussagen sollte, dann würde man ihn umbringen. Danach habe ihn sein Onkel mütterlicherseits angerufen und gesagt, er solle die Hochzeit noch nicht verlassen bzw. solle dort warten bis man ihn abhole. Er habe gesagt, dass die Leute des Kommandanten beim ihm zu Hause seien und nach ihm suchten und sie hätten seinen Vater geschlagen. Er solle nicht als Zeuge aussagen. Sein Onkel habe ihn abgeholt und nach Kabul gebracht, von wo er die Ausreise angetreten habe. Der Kommandant habe viele Freunde und Bekannte in Afghanistan, er hätte ihn in Afghanistan überall finden können. Zur Funktion des Kommandanten gibt er an dass es insgesamt fünf Beamte gewesen seien mit dem Kommandanten, das seien Polizisten, die vom Staat eingestellt sind. Auf dem Vorhalt, warum genau er bedroht würde, wo doch mehrere Menschen im Bus gewesen seien antwortet er, dass 9 Personen in dem Bus gewesen seien, drei seien aus seinem Dorf gewesen, die anderen seien von anderen Dörfern gewesen, von den dreien von seinem Dorf sei er einer erschossen worden. Es blieben nur er und Herr XXXX . Als er in Griechenland war und mit seinem Onkel gesprochen habe, habe man ihm gesagt, dass die Leute des Kommandanten den XXXX umgebracht hätten. Auf die Frage, was passiert sei, als der Dorfbewohner erschossen worden sei, gibt er an, sie seien dann weitergefahren, die Leiche sei im Bus geblieben. Der XXXX habe dem Busfahrer gesagt, wo das Haus des Verstorbenen sei. Die Angehörigen hätten dann die Polizei benachrichtigt.Auf dem Vorhalt, warum genau er bedroht würde, wo doch mehrere Menschen im Bus gewesen seien antwortet er, dass 9 Personen in dem Bus gewesen seien, drei seien aus seinem Dorf gewesen, die anderen seien von anderen Dörfern gewesen, von den dreien von seinem Dorf sei er einer erschossen worden. Es blieben nur er und Herr römisch 40 . Als er in Griechenland war und mit seinem Onkel gesprochen habe, habe man ihm gesagt, dass die Leute des Kommandanten den römisch 40 umgebracht hätten. Auf die Frage, was passiert sei, als der Dorfbewohner erschossen worden sei, gibt er an, sie seien dann weitergefahren, die Leiche sei im Bus geblieben. Der römisch 40 habe dem Busfahrer gesagt, wo das Haus des Verstorbenen sei. Die Angehörigen hätten dann die Polizei benachrichtigt. Er gibt über Nachfrage an, dass er dann gesehen habe, wie andere Polizisten den Kommandanten verhaftet und mitgenommen hätten. Er gibt weiters an, dass die Hazaras nicht beliebt sein, er habe Angst vor den Paschtunen. I.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
G abgewiesen, ebenso wurde der Antrag
G auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer wird
G aus dem österreichischem Bundesgebiet nach der Republik Afghanistan ausgewiesen.römisch eins.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG abgewiesen, ebenso wurde der Antrag
Paragraph 8, AsylG auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer wird
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach der Republik Afghanistan ausgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Bf begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Afghanistan zu gewärtigen habe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer - sinngemäß und verkürzt dargestellt - angegeben habe, dass er einen aus Gewinnsucht begangenen Mord an einem Dorfbewohner gesehen habe. In weiterer Folge sei der Täter von den afghanischen Behörden unter anderem aufgrund seiner Identifizierung festgenommen worden, es handle sich hierbei um einen Polizeiangehörigen. Die Anhänger und Sympathisanten des Täters versuchten nun ihn und seine Angehörigen einzuschüchtern und sie von einer Zeugenaussage bei Gericht abzuhalten. Das Bundesasylamt prüfte unabhängig vom Fluchtvorbringen, ob er von besonderer Vulnerabilität betroffen sei. Dies wurde im Ergebnis verneint: Hinsichtlich seines vorgetragenen Asylgrundes komme ihm keine Asylrelevanz zu: Der von ihm als Fluchtgrund dargetane Sachverhalt der versuchten Einschüchterung durch Parteigänger einer des Mordes verdächtigen Person sei behauptetet, aber nicht bewiesen worden. Trotz der unsicheren Ausgangslage was den Realitätsgehaltes könne sich das Bundesasylamt durchaus vorstellen, dass kriminelle Elemente versuchten, Augenzeugen eines Verbrechens massiv bis hin zu tätlichen Übergriffen einzuschüchtern, um sie von Zeugenaussagen bei der Polizei oder beim Gericht abzuhalten. Aber auch wenn man von der Glaubwürdigkeit des von ihm Dargetanen ausgehe, könne das nicht für ihn sprechen. So ist die ihm widerfahrene Straftat nicht als individuelle, mit einer ethnischen, politischen oder religiös motivierten Verfolgungskomponente verbundenes Ereignis zu werten, sondern war offenkundig nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Ort des Verbrechens für die von ihm genannten Einschüchterungsversuche ausschlaggebend. Das bedeute, dass jedermann, der am Ort eines Verbrechens anwesend und Augenzeuge der Tat war, Opfer von Übergriffen werden kann. Relevant beim Vorbringen sei, ob der afghanische Staat und seine Behörden willens und fähig seien, seine Bürger vor strafbaren Handlungen Dritter zu schützen und ihnen bei Bedarf Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen. Das sei nach dem Dafürhalten der Behörde klar der Fall. Es werde aber immer so sein, dass kein Staat der Erde seine Bürger jederzeit und überall, vielleicht sogar präventiv, vor allen nur erdenklichen Unglücksfällen schützen können werde. Gerade sein Vorbringen spreche für den Willen und die Fähigkeit Afghanistans und seiner Behörden, seinen Bürgern ein Mindestmaß an Sicherheit zu bieten. So sei seinem Vorbringen zu entnehmen, dass der mutmaßliche Mörder des Dorfbewohners wegen des genannten Deliktes festgenommen und der Gerichtsbarkeit überantwortet worden sei. Das sei besonders beachtlich weil diese Vorgangsweise ohnehin Rücksicht auf die Funktion des Täters als Polizeibeamten gewählt worden sei. Das spreche trotz der fallweise bestehenden Defizite in der öffentlichen Sicherheit - siehe dazu die beigeschafften landeskundlichen Feststellungen - hinreichend deutlich für die Funktionsfähigkeit und den Willen des Herkunftsstaates zu Schutzgewährung. Er könne auch darauf vertrauen, dass sein Herkunftsstaat und die Behörden ihn entsprechend schützen. Das Bundesamt weist auch darauf hin, dass er nicht der alleinige Zeuge des Verbrechens gewesen sei, da ja mehrere Personen im Bus gesessen seien, die alle das Gesicht des Täters gesehen hätten. Es sei unerheblich, aus welchen Dörfern die anderen Augenzeugen gekommen seien. Er sei damit nicht der alleinige Belastungszeuge und allein Verantwortlicher für die Inhaftierung des Kommandanten. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat, insbesondere mit Lebensmittel, Trinkwasser usw. ,habe sich die Behörde im Rahmen der Non-refoulement Prüfung mit der diesbezüglichen aktuellen Situation im Heimatstaat auseinanderzusetzen. Diesbezüglich habe sich das Bundesasylamt unter Hinweis auf die landeskundlichen Feststellungen ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises sei jedenfalls anzunehmen. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei eine Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, sodass er seinen Lebensunterhalt sowie bisher aus eigenem bestreiten könne. Zu der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Bf vom 13.03.2013 wird angemerkt, dass er als Minderjähriger bei Vorhandensein eines familiären Umfeldes jedenfalls in den Schutz der Familie zurückzuführen sei. Da seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass ein solches familiäres Umfeld in Afghanistan vorhanden sei und auch konkrete Hinweise darauf es gebe, wo sich seine Familie aufhalte, könne verlangt werden dass er unter Mitwirkung des ihm betreuenden Personals alles unternehmen werde, um wieder zu seiner Familie zurückkehren zu können. , I.4 Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch das Magistrat Salzburg, Jugendamt, dieses wieder vertreten durch die Maga Anja Schachinger, die gegenständliche Beschwerde erhoben.römisch eins.4 Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch das Magistrat Salzburg, Jugendamt, dieses wieder vertreten durch die Maga Anja Schachinger, die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die Kinderrechtskonvention (KRK), insbesondere Art 3 KRK anzuwenden sei, als Kind gelte er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Bescheid verkenne, dass eine umfassende Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung und Abwägung aller in der KRK verankerten Rechte durchzuführen sei und nicht nur das Recht auf Familieneinheit. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Pakistan auf. Eine Familienzusammenführung. Im Herkunftsland sei daher nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters besonders vulnerable sei, seien verschiedene Sachverhalte vermischt worden, insbesondere Rückkehrfragen und Vulnerabilität. Ein Argument für seine Anpassung und Selbsterhaltungsfähigkeit sei, dass er die Reise nach Österreich allein bewältigt habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der EGMR unbegleitete minderjährige Asylsuchende zur Kategorie der verletzlichen Personen der Gesellschaft unter Hinweis auf Judikatur zähle. Es sei auch die Ermittlungspflicht verletzt worden. Es wäre Pflicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gewesen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu ermitteln. Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Begründung wird vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung durch nicht staatliche Organe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Halbwaisen, die unter sklavenartigen Bedingungen gehalten werden, vorliege. Es handle sich um eine kinderspezifische Erscheinungsform der Verfolgung. Es sei zu beachten, dass
Abs 2 lit f der Statusrichtlinie Handlungen, die gegen Kinder gerichtet seien, auch dann als Verfolgung gelten, wenn sie im Falle eines Erwachsenen noch nicht als Verfolgung anzusehen wären. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall durch staatliche Behörden in Afghanistan sei nicht gegeben, der minderjährige Beschwerdeführer sei eine interne Flucht- oder Schutzalternative nicht zumutbar. Dem Minderjährigen wäre aufgrund seines glaubhaften Vorbringens bezüglich der Bedrohung durch das Umfeld des Kommandanten jedenfalls zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da im Falle einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestehe. Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan sei schlecht, ebenso die Versorgungslage.Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die Kinderrechtskonvention (KRK), insbesondere Artikel 3, KRK anzuwenden sei, als Kind gelte er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Bescheid verkenne, dass eine umfassende Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung und Abwägung aller in der KRK verankerten Rechte durchzuführen sei und nicht nur das Recht auf Familieneinheit. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich in Pakistan auf. Eine Familienzusammenführung. Im Herkunftsland sei daher nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters besonders vulnerable sei, seien verschiedene Sachverhalte vermischt worden, insbesondere Rückkehrfragen und Vulnerabilität. Ein Argument für seine Anpassung und Selbsterhaltungsfähigkeit sei, dass er die Reise nach Österreich allein bewältigt habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der EGMR unbegleitete minderjährige Asylsuchende zur Kategorie der verletzlichen Personen der Gesellschaft unter Hinweis auf Judikatur zähle. Es sei auch die Ermittlungspflicht verletzt worden. Es wäre Pflicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gewesen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu ermitteln. Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Begründung wird vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer wohl begründete Furcht vor Verfolgung durch nicht staatliche Organe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Halbwaisen, die unter sklavenartigen Bedingungen gehalten werden, vorliege. Es handle sich um eine kinderspezifische Erscheinungsform der Verfolgung. Es sei zu beachten, dass
, Absatz 2, Litera f, der Statusrichtlinie Handlungen, die gegen Kinder gerichtet seien, auch dann als Verfolgung gelten, wenn sie im Falle eines Erwachsenen noch nicht als Verfolgung anzusehen wären. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall durch staatliche Behörden in Afghanistan sei nicht gegeben, der minderjährige Beschwerdeführer sei eine interne Flucht- oder Schutzalternative nicht zumutbar. Dem Minderjährigen wäre aufgrund seines glaubhaften Vorbringens bezüglich der Bedrohung durch das Umfeld des Kommandanten jedenfalls zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da im Falle einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe. Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan sei schlecht, ebenso die Versorgungslage. I.5 In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 hat der Folgendes ausgesagt:römisch eins.5 In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 hat der Folgendes ausgesagt: BF: Ca. vor zwei Monaten habe ich zufällig einen Nachbarn von meiner Heimat getroffen. Er hat mir erzählt, dass meine Familie ums Leben gekommen ist mit einem Granatenangriff auf unser Haus. R: Sie meinen, dass der Kommandant oder seine Leute, den Sie damals gesehen haben, das gemacht hat? BF: Ja, seine Leute. R: Das hat Ihr Nachbar gesagt? BF: Ja. R: Was ist das für ein Kommandant? BF: Er ist ein Kommandant, aber mehr weiß ich nicht. Er trägt keine Uniform. R: Ist der Kommandant ein Pashtune, ein Hazara oder ein Tadschike? BF: Ein Hazara. R: Erzählen Sie, wie das damals war, als der Kommandant jemanden umgebracht hat. BF: Eines Tages gegeben Abend wollte ich von diesem Basar nach Hause gehen. Wir waren mit einem Pkw unterwegs. Das Auto wurde von bewaffneten Männern gestoppt und sie haben das Geld von uns weggenommen. Einer von uns hatte mehr Geld dabei und wollte es nicht abgeben. Es ist zu einer Handgreiflichkeit zwischen den beiden gekommen und er hat versucht die Maske von dem bewaffneten Mann runterzunehmen. Ich habe gesehen, dass es der Kommandant von unserem Dorf ist. Bei dieser Handgreiflichkeit ist der Mann ums Leben gekommen. Er wurde getötet. Ich habe die Familie informiert, wer das war und dass der Kommandant von unserem Dorf der Täter war. Der Kommandant wurde verhaftet und es gab ein Gerichtsverfahren. Zu dieser Zeit war ich auf einer Hochzeit in XXXX . Meine Mutter hat mich angerufen, dass ich nicht nach Hause kommen darf, weil die Leute von dem Kommandanten einen Augenzeugen umgebracht haben. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen darf.BF: Eines Tages gegeben Abend wollte ich von diesem Basar nach Hause gehen. Wir waren mit einem Pkw unterwegs. Das Auto wurde von bewaffneten Männern gestoppt und sie haben das Geld von uns weggenommen. Einer von uns hatte mehr Geld dabei und wollte es nicht abgeben. Es ist zu einer Handgreiflichkeit zwischen den beiden gekommen und er hat versucht die Maske von dem bewaffneten Mann runterzunehmen. Ich habe gesehen, dass es der Kommandant von unserem Dorf ist. Bei dieser Handgreiflichkeit ist der Mann ums Leben gekommen. Er wurde getötet. Ich habe die Familie informiert, wer das war und dass der Kommandant von unserem Dorf der Täter war. Der Kommandant wurde verhaftet und es gab ein Gerichtsverfahren. Zu dieser Zeit war ich auf einer Hochzeit in römisch 40 . Meine Mutter hat mich angerufen, dass ich nicht nach Hause kommen darf, weil die Leute von dem Kommandanten einen Augenzeugen umgebracht haben. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen darf. R: Waren Sie bei der Gerichtsverhandlung dabei? BF: Nein, bei der Verhandlung war ich nicht dabei. Ich war noch in Afghanistan aber nicht dabei. R: Wissen Sie, welche Strafe der Kommandant bekommen hat? BF: Nein. R: Wissen Sie, wie der Kommandant heißt? BF: Er heißt Mohammad dad. R: Wie lange war er schon im Dorf Kommandant? BF: Sehr lange, ich weiß es aber nicht genau. R: Sind seine Leute Polizisten oder ist das seine "private" Bande? BF: Nein, sie waren Zivil. R: Haben Sie welche erkannt? BF: Nein. R: Auf welchem Basar waren Sie damals? BF: Das war der Bazare XXXX .BF: Das war der Bazare römisch 40 . R: Das Auto, mit dem Sie nach Hause gefahren sind, war das ein Sammeltaxi? BF: Wir sind mit einem privaten Transport gefahren. Das ist in Afghanistan sehr üblich, dass Private eine bestimmte Strecke hin und her fahren und Fahrgäste gegen Bezahlung mitnehmen. R: Wie hat der andere Zeuge geheißen, der getötet worden ist? BF: Er war von unserem Dorf, aber ich kenne seinen Namen nicht. R: Bei einer anderen Vernehmung haben Sie gesagt, dass er XXXX geheißen hat.R: Bei einer anderen Vernehmung haben Sie gesagt, dass er römisch 40 geheißen hat. BF: XXXX wurde auch getötet, jedoch war ich da schon in Griechenland. Es handelt sich nicht um XXXX .BF: römisch 40 wurde auch getötet, jedoch war ich da schon in Griechenland. Es handelt sich nicht um römisch 40 . R: Bei einer anderen Vernehmung haben Sie gemeint, Ihre Familie wäre in Pakistan. BF: Ich habe von meinem Nachbarn mitbekommen, dass sich die Sicherheitslage verbessert hat und meine Familie nach Afghanistan zurückgekommen war. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war Bauer in der Landwirtschaft. R: Hatten Sie eigenen Grund? BF: Er hat keine eigenen Felder gehabt. R: Haben Sie auch dort gearbeitet? BF: Ja. Ich habe geholfen. R: Sind Sie in Afghanistan in die Schule gegangen? BF: Nein. R: Auch nicht in die Koranschule? BF: Ich bin nicht in die Koranschule gegangen. Ich bin in die Moschee gegangen und habe dort den Koran gelernt. R: Können Sie lesen und schreiben in Dari? BF: Sehr gering. R: Wer hat bei der Hochzeit geheiratet? BF: Bekannte von mir. Es waren keine Verwandte, sondern Freunde. R: Waren sie aus Ihrem Dorf? BF: Nein. R: Woher haben Sie diese gekannt? BF: Durch meinen Vater und Freunde von meinem Vater. R: Wissen Sie, wie der Bräutigam geheißen hat? BF: Nein. R: Waren viele Leute auf der Hochzeit? BF: Ja, sehr viele. R: Sie waren auf der Hochzeit und Ihre Mutter hat angerufen, dass Sie nicht nach Hause kommen sollen. Wo waren Sie in der Zeit? BF: Ich habe meinen Onkel mütterlicherseits telefonisch kontaktiert und ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Er ist gekommen und hat mich abgeholt. R: Wo hat er Sie hingebracht? BF: Nach Hause zu ihm. R: Wo wohnt er? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie lange sind Sie beim Onkel geblieben? BF: Ich bin ca. eine Woche dort geblieben. Dann hat mein Onkel für mich einen Schlepper organisiert und ich habe das Land verlassen. RV: Was würde in Bezug auf den Kommandanten passieren, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten?Regierungsvorlage, Was würde in Bezug auf den Kommandanten passieren, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst. Er wird mich umbringen. Ich habe niemanden mehr dort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014). Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014) Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können, um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden 5.161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014). Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zum Spruchpunkt A) I:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.1 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.3.2.1 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256).3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256). 3.2.3 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 99/20/0509, 2001/20/0430; 2006/20/0120; 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.3.2.3 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 99/20/0509, 2001/20/0430; 2006/20/0120; 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. 3.2.4 Das bedeutet für den konkreten Fall: Im gegenständlichen Verfahren geht nach dem festgestellten Sachverhalt die Verfolgungsgefahr von Privatpersonen aus, nämlich von einem Kommandanten einer Polizeieinheit, der aber nicht als Amtsorgan, sondern als Privatperson ein Verbrechen verübt hat, und von seinen Mittätern, Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist aber nicht allein deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Die Gefahr ist dann asylbegründend, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256).Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass der Täter des Verbrechens, dessen Augenzeuge der Bf war, sehr wohl von den zuständigen Behörden gefasst und verurteilt wurde. Auch hat der Bf nicht gegen ihn in einer Gerichtsverhandlung ausgesagt. Es kann daher nicht von einem gänzlichen Nichtfunktionieren des Rechtsstaates Afghanistan in dieser Region und in diesem Fall ausgegangen werden. Die vom Bf vorgebrachte Verfolgungsgefahr hat somit ihre Ursache nicht in einem der Gründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sodass Asyl im Sinne des § 3 AsylG 2005 nicht zu gewähren ist.Die vom Bf vorgebrachte Verfolgungsgefahr hat somit ihre Ursache nicht in einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, sodass Asyl im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zu gewähren ist. 3.3. Zu Spruchpunkt A) II:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (vgl. VfSlg 19.0602/2011 mwH, VfGH U 2112/2012 vom 24.02.2014)Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein vergleiche VfSlg 19.0602 aus 2011, mwH, VfGH U 2112 aus 2012, vom 24.02.2014) Dem BF ist subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005 zu gewähren, weil nach den obigen Länderfeststellungen die Betreuung psychisch kranker Personen in Afghanistan, von einigen Pilotprojekten, abgesehen, im ländlichen Bereich nicht gegeben ist.Dem BF ist subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu gewähren, weil nach den obigen Länderfeststellungen die Betreuung psychisch kranker Personen in Afghanistan, von einigen Pilotprojekten, abgesehen, im ländlichen Bereich nicht gegeben ist. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Bf in der Heimatprovinz keine familiäre und soziale Basis mehr hat, er würde daher in eine ausweglose Lebenssituation geraten, die auch im Hinblick auf sein Alter besonders gravierend ist. Im Übrigen sprechen die neueren Berichte über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Baghlan (EASO, Jänner 2015) davon, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat (vgl. oben unter I.3.4 ).Im Übrigen sprechen die neueren Berichte über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Baghlan (EASO, Jänner 2015) davon, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat vergleiche oben unter römisch eins.3.4 ). Bei einer Rückkehr des Bf in diese Provinz bestünde auch die Gefahr, dass er als Zivilperson durch den innerstaatlichen Konflikt bedroht wird. 3.3.1 Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist. Der Bf verfügt in anderen Teilen Afghanistans über kein familiäres Netzwerk.3.3.1 Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist. Der Bf verfügt in anderen Teilen Afghanistans über kein familiäres Netzwerk. Es ist ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 8 Abs 3a AsylG 2005 besteht nicht.Ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 besteht nicht. 3.4. Zum Spruchpunkt A) III: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind
G 2005 gegeben.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gegeben.
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daher war
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W178.1434033.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.