Obsah (9)
§ 3§ 8Art 133§ 10§ 75§ 7§§ 4§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW178 1436929-1 SpruchW178 1436929-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN der r
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2016 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2016 erteilt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 09.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX , Jaghuri, Ghazni, Afghanistan, geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Der Vater heiße XXXX und die Mutter XXXX , der Beschwerdeführer habe drei Brüder und eine Schwester.römisch eins.
- römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 09.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 , Jaghuri, Ghazni, Afghanistan, geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Der Vater heiße römisch 40 und die Mutter römisch 40 , der Beschwerdeführer habe drei Brüder und eine Schwester. Nach Schilderung seiner Reiseroute bis nach Österreich gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, sein Vater sei seit ca. vier Jahren verschollen. Ab diesem Zeitpunkt habe ihnen sein Onkel väterlicherseits, namens XXXX , ihr Grundstück weggenommen und sie haben bei ihm gewohnt. Er habe den Beschwerdeführer regelmäßig geschlagen und misshandelt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch die Schule nicht besuchen dürfen. Er habe den ganzen Tag für den Onkel auf dem Grundstück arbeiten müssen. Sobald er eine Pause gemacht habe, sei er von seinem Onkel geschlagen worden. Deswegen habe er sich entschlossen, von zuhause in ein sicheres Land zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Afghanistan, da er glaube, dass seine Mutter und seine Geschwister vom Onkel davongelaufen seien.Nach Schilderung seiner Reiseroute bis nach Österreich gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, sein Vater sei seit ca. vier Jahren verschollen. Ab diesem Zeitpunkt habe ihnen sein Onkel väterlicherseits, namens römisch 40 , ihr Grundstück weggenommen und sie haben bei ihm gewohnt. Er habe den Beschwerdeführer regelmäßig geschlagen und misshandelt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch die Schule nicht besuchen dürfen. Er habe den ganzen Tag für den Onkel auf dem Grundstück arbeiten müssen. Sobald er eine Pause gemacht habe, sei er von seinem Onkel geschlagen worden. Deswegen habe er sich entschlossen, von zuhause in ein sicheres Land zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Afghanistan, da er glaube, dass seine Mutter und seine Geschwister vom Onkel davongelaufen seien. I.2 In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.04.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, in seiner Ersteinvernahme die Wahrheit angegeben zu haben. Er habe zwar eine Tazkira, wisse aber nicht, wo sich diese befinde und könne er sie auch nicht vorlegen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe.römisch eins.2 In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.04.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, in seiner Ersteinvernahme die Wahrheit angegeben zu haben. Er habe zwar eine Tazkira, wisse aber nicht, wo sich diese befinde und könne er sie auch nicht vorlegen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghuri, im Dorf XXXX , geboren und sei dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei Hazara und Schiite. Im Nachbardorf habe er mit 7 Jahren ein Jahr lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer spreche Dari, er sei Analphabet. Er sei ledig und habe keine Kinder.Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghuri, im Dorf römisch 40 , geboren und sei dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei Hazara und Schiite. Im Nachbardorf habe er mit 7 Jahren ein Jahr lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer spreche Dari, er sei Analphabet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe eine eigene Landwirtschaft gehabt. Der Großvater väterlicherseits namens XXXX habe seine Landwirtschaft seinem Vater und dem Halbonkel vererbt. Wie groß die Landwirtschaft sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, aber im Vergleich zu den anderen Dorfbewohnern sei sie mittelgroß gewesen. Sein Halbonkel habe eine andere Mutter als sein Vater gehabt. Als der Vater noch bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sei, haben sie ein normales Leben geführt. Seit vier Jahren sei sein Vater verschollen und ca. ein Jahr davor ist sein Großvater väterlicherseits verstorben. Seit der Großvater verstorben sei, habe es zwischen seinem Vater und dem Halbonkel Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Hausfrau und habe sich um die Kinder gekümmert. Sie haben ein eigenes Haus besessen, dieses Haus habe der Großvater seinem Vater vererbt.Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe eine eigene Landwirtschaft gehabt. Der Großvater väterlicherseits namens römisch 40 habe seine Landwirtschaft seinem Vater und dem Halbonkel vererbt. Wie groß die Landwirtschaft sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, aber im Vergleich zu den anderen Dorfbewohnern sei sie mittelgroß gewesen. Sein Halbonkel habe eine andere Mutter als sein Vater gehabt. Als der Vater noch bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen sei, haben sie ein normales Leben geführt. Seit vier Jahren sei sein Vater verschollen und ca. ein Jahr davor ist sein Großvater väterlicherseits verstorben. Seit der Großvater verstorben sei, habe es zwischen seinem Vater und dem Halbonkel Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Hausfrau und habe sich um die Kinder gekümmert. Sie haben ein eigenes Haus besessen, dieses Haus habe der Großvater seinem Vater vererbt. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, da er von seinem Halbonkel sehr schlecht behandelt worden sei und seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass sie etwas dagegen tun müssen. Als die Mutter den Beschwerdeführer nach Dasht Qarabaq mitgenommen habe, habe er gewusst, was sie vorgehabt habe. Erst dort habe sie ihm gesagt, dass er einem Mann vertrauen soll und seinen Anweisungen folgen solle. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt. Das sei vor ca. acht Monaten gewesen. Nochmals zu den Ereignissen befragt, die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Heimat veranlasst haben, gab dieser an, in Afghanistan habe er Probleme mit seinem Halbonkel gehabt. Nach dem Tod des Großvaters väterlicherseits habe der Halbonkel immer wieder mit seinem Vater über die Grundstücke gestritten. Schon damals sei er nicht nett zu ihm gewesen. Gelegentlich habe er ihn auch geschlagen. Als der Vater des Beschwerdeführers vor vier Jahren verschollen und nicht mehr da gewesen sei, habe der Halbonkel den Beschwerdeführer regelmäßig und jeden Tag geschlagen. Er habe immer einen Vorwand gefunden, um den Beschwerdeführer zu schlagen. Er habe gemeint, dass die Mutter des Beschwerdeführers wieder heiraten und das Haus verlassen solle, damit er das gesamte Haus und die Grundstücke für sich alleine habe. Seine Mutter wollte dies nicht, und der Beschwerdeführer habe sie unterstützt. Er habe zu seinem Onkel gesagt, er wolle nicht, dass seine Mutter wieder heirate, sie wolle für die Kinder da sein und nicht mehr heiraten. Aufgrund seiner Aussage sei sein Onkel gegen ihn gewesen. Er habe ihn immer wieder geschlagen. Er habe auch nicht zugelassen, dass der Beschwerdeführer zur Schule gehe und habe gemeint, dass er als Sklave für ihn arbeiten solle. Eines Tages sei der Beschwerdeführer zu seinem Halbonkel gegangen und habe ihn höflich darum gebeten, dass er endlich seine Mutter in Ruhe lassen solle. Daraufhin habe er ihn geschlagen und den Kopf des Beschwerdeführers gegen einen Stein gedrückt. Er sei für ca. 2 Stunden bewusstlos gewesen und als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie aus seinem Ohr Blut gekommen sei. Das sei sein Leben in Afghanistan gewesen, es sei die Hölle gewesen. Er sei von seinem Halbonkel immer nur geschlagen worden. Seine Mutter habe daher entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle. Sie habe das Beste für ihn wollen. Der Beschwerdeführer denke immer wieder an seine Mutter. Er mache sich Sorgen, er wisse nicht, unter welchen Umständen sie mit seinen Geschwistern lebe. Sein Onkel habe ihn sehr oft am Kopf geschlagen. Wenn sein Kopf untersucht werde, da siehe man sehr viele kleine Verletzungen. Seine Mutter habe sich nicht an den Dorfvorsteher gewandt, einmal habe sie zum Halbonkel gesagt, dass sie sich an die Polizei wenden werde. Daraufhin habe sein Halbonkel zu seiner Mutter gesagt, dass er vermutlich nur ein paar Tage von der Polizei angehalten werde und sobald er wieder frei sei, werde er das Leben der Familie zerstören. Er werde sie umbringen und vernichten. Der Dorfvorsteher heiße XXXX . Er sei vor ca. eineinhalb Jahren altersbedingt verstorben und danach habe es keinen Dorfvorsteher mehr gegeben.Der Dorfvorsteher heiße römisch 40 . Er sei vor ca. eineinhalb Jahren altersbedingt verstorben und danach habe es keinen Dorfvorsteher mehr gegeben. Seine Mutter habe keine Familie, sie stamme aus einem sehr kleinen Dorf in der Nähe von XXXX . Sie habe weder Eltern noch Geschwister, sie habe eine Schwester gehabt, aber diese sei schon in sehr frühem Kindesalter verstorben. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass ihre Schwester vergiftet worden sei.Seine Mutter habe keine Familie, sie stamme aus einem sehr kleinen Dorf in der Nähe von römisch 40 . Sie habe weder Eltern noch Geschwister, sie habe eine Schwester gehabt, aber diese sei schon in sehr frühem Kindesalter verstorben. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass ihre Schwester vergiftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, er habe gedacht, wenn er zur Polizei gehe, dann werde der Halbonkel ihn umbringen. Der Halbonkel habe eine Frau und einen dreijährigen Sohn. Seine Frau sage nichts dazu, sie schaue nur zu. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien auch geschlagen worden, aber weniger als er, weil sie jünger seien. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren würde, dann müsste er bei den Hazara wohnen, dies würde bedeuten, dass er wieder zu seinem Halbonkel zurückkehren müsste und er ihn dieses Mal sicherlich umbringen würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter und er wisse nicht, wo er leben solle. Der Beschwerdeführer sei nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen, weil er Angst gehabt habe, dass der Onkel ihn überall in Afghanistan finden würde. Er hätte sich in ganz Afghanistan nicht sicher gefühlt. Die Kinder in seinem Alter werden in Afghanistan misshandelt. Kriminelle Banden vergehen sich an Kindern und werden zu sämtlichen Tätigkeiten missbraucht. Davor habe der Beschwerdeführer auch Angst. In seinem Dorf sei immer wieder über Kindesmissbrauch gesprochen worden und daher wisse der Beschwerdeführer, dass die Kinder im Kreis der Familie bleiben müssen. I.
- Im Akt befindet sich eine Bestätigung der Caritas Feldkirch vom 10.04.2013 über die Teilnahme des Beschwerdeführers am MentorInnen Projekt der Caritas Vorarlberg, an dem der Beschwerdeführer seit Jänner 2013 teilgenommen und seit März 2013 einer Mentoren-Familie zugewiesen gewesen sei.römisch eins.
- Im Akt befindet sich eine Bestätigung der Caritas Feldkirch vom 10.04.2013 über die Teilnahme des Beschwerdeführers am MentorInnen Projekt der Caritas Vorarlberg, an dem der Beschwerdeführer seit Jänner 2013 teilgenommen und seit März 2013 einer Mentoren-Familie zugewiesen gewesen sei. I.
- In einer Bestätigung der Caritas Vorarlberg vom 19.02.2013 wird die Teilnahme des Beschwerdeführers vom 03.12.2012 bis 07.01.2013 am Bildungsbereich bei der Caritas mit gutem Erfolg bestätigt. Laut einer Bestätigung des Pädagogischen Förderzentrums Feldkirch vom 19.02.2013 habe der Beschwerdeführer die Klasse 3A im Schuljahr 2012/13 an der genannten Schule besucht.römisch eins.
- In einer Bestätigung der Caritas Vorarlberg vom 19.02.2013 wird die Teilnahme des Beschwerdeführers vom 03.12.2012 bis 07.01.2013 am Bildungsbereich bei der Caritas mit gutem Erfolg bestätigt. Laut einer Bestätigung des Pädagogischen Förderzentrums Feldkirch vom 19.02.2013 habe der Beschwerdeführer die Klasse 3A im Schuljahr 2012/13 an der genannten Schule besucht. I.
- In einem Schreiben des Turn-Sportzentrums Dornbirn vom 30.03.2013 führt der Obmann dieses Vereines aus, die Trainer haben den Beschwerdeführer als motivierten Jugendlichen kennengelernt, der das Turnen liebe. Sie denken, dass er über den Sport weitere Kontakte zu anderen Jugendlichen aufbauen werde.römisch eins.
- In einem Schreiben des Turn-Sportzentrums Dornbirn vom 30.03.2013 führt der Obmann dieses Vereines aus, die Trainer haben den Beschwerdeführer als motivierten Jugendlichen kennengelernt, der das Turnen liebe. Sie denken, dass er über den Sport weitere Kontakte zu anderen Jugendlichen aufbauen werde. I.
- Mit einem Schreiben vom 12.04.2013 wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt, zu welchen sich dieser mit einer Eingabe vom 14.04.2013 äußerte. Der minderjährige Antragsteller verfüge über keinen Familienverband sowie über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan, über keine Ausbildung und über keine finanziellen Mittel. Entsprechend den aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich hierdurch beträchtliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Weiter wäre der Antragsteller als Zugehöriger der Minderheitenvolksgruppe der Hazara gezwungen, zu seinem Halbonkel zurückzukehren, wo seine Gesundheit und sein Leben erheblich und ernstlich gefährdet werden.römisch eins.
- Mit einem Schreiben vom 12.04.2013 wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt, zu welchen sich dieser mit einer Eingabe vom 14.04.2013 äußerte. Der minderjährige Antragsteller verfüge über keinen Familienverband sowie über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan, über keine Ausbildung und über keine finanziellen Mittel. Entsprechend den aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich hierdurch beträchtliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Weiter wäre der Antragsteller als Zugehöriger der Minderheitenvolksgruppe der Hazara gezwungen, zu seinem Halbonkel zurückzukehren, wo seine Gesundheit und sein Leben erheblich und ernstlich gefährdet werden. Das vom Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer betriebene Programm zur Ansiedlung der rückkehrenden Flüchtlinge entspreche oft nicht einer notwendigen Basisinfrastruktur, beginnend mit der Versorgung mit sauberem Wasser. Auch die notwendige medizinische Versorgung sei nicht gegeben, da der minderjährige Antragsteller nicht über die hierfür notwendigen Mittel verfüge. Er sei allen schweren Erkrankungen schutzlos ausgeliefert. Die Immobilienpreise unterliegen einer großen Inflation und der Minderjährige verfüge über kein Vermögen. Er müsste auf der Straße leben und schlafen. Der Beschwerdeführer gehöre der Minderheitenvolksgruppe der Hazara-Schiiten an, welche immer noch einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt seien. Auch wäre der Beschwerdeführer gezwungen, einer illegalen Tätigkeit nachzukommen um zu überleben, was zu einer Verhaftung und Haftstrafe führen könne. Innerhalb der afghanischen Justiz und den afghanischen Sicherheitsbehörden ergebe sich Willkür, Korruption, Missbrauch, Züchtigung und Folter. Auch wenn die Strafmündigkeit in Afghanistan bei 18 Jahren liege, gebe es "Erziehungsanstalten", in welchen minderjährige Personen durch Sicherheitskräfte willkürlich auf brutalste Art vergewaltigt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich eine Rückkehr nach dem Inhalt der Länderfeststellungen als unzumutbar darstelle, zumal die Gesundheit und das Leben des Minderjährigen das höchste Rechtsgut bilde. I.
- Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zahl 12 14.296-BAI, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.7. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zahl 12 14.296-BAI, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Land Afghanistan rechtlich aus, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könne auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Afghanistan im Sinne des Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.04.2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten". Unter Zugrundelegung dieser, nicht unmittelbar anwendbaren, europarechtlichen Norm gelange man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass geeignete Schritte in Afghanistan eingeleitet worden seien, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers nicht zugänglich wären. Aus dem Umstand, dass es im Herkunftsstaat vereinzelt zu solchen Vorfällen komme, biete keinen hinreichenden Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage seien, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Land Afghanistan rechtlich aus, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könne auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Afghanistan im Sinne des Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.04.2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten". Unter Zugrundelegung dieser, nicht unmittelbar anwendbaren, europarechtlichen Norm gelange man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass geeignete Schritte in Afghanistan eingeleitet worden seien, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers nicht zugänglich wären. Aus dem Umstand, dass es im Herkunftsstaat vereinzelt zu solchen Vorfällen komme, biete keinen hinreichenden Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage seien, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Weiters sei festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer befürchteten Handlungen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem dem Asylgesetz 2005 genannten Gründen, nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten befürchteten Übergriffe von Seiten des Halbonkels väterlicherseits weisen keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen auf. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch der Bevölkerungsanteil Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente Gefahr abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Problempunkten nicht soweit betroffen, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer im Raum Kabul niederlassen, wo er keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnische oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm bei einem Verbleib in Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen und ihm somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die Berücksichtigung individueller ihn betreffender Faktoren (Alter, Volksgruppe, Schulbildung, Berufsausbildung, familiäre Anknüpfungspunkte etc) lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorliegen. Es bestehen auch familiäre Anknüpfungspunkte und es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren würde. Schließlich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch der Bevölkerungsanteil Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente Gefahr abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Problempunkten nicht soweit betroffen, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer im Raum Kabul niederlassen, wo er keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnische oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm bei einem Verbleib in Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen und ihm somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die Berücksichtigung individueller ihn betreffender Faktoren (Alter, Volksgruppe, Schulbildung, Berufsausbildung, familiäre Anknüpfungspunkte etc) lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorliegen. Es bestehen auch familiäre Anknüpfungspunkte und es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in eine völlig ausweglose Situation zurückkehren würde. Schließlich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.07.2013 mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ein fünfzehnjähriger Minderjähriger, dessen Vater seit mehreren Jahren verschollen sei. Er habe unbegleitet sein Heimatland wegen Misshandlung und Knechtschaft durch seinen Halbonkel verlassen. Seit der Übernahme der Landwirtschaft und den Halbonkel sei es dem Beschwerdeführer verboten gewesen, eine Schule zu besuchen und andererseits sei er zu schweren Arbeiten in der Landwirtschaft herangezogen worden, wobei er keine Bezahlung bzw. Gegenleistung bekommen habe und zudem Prügeln und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er könne - abgesehen von den in Österreich mittlerweile erworbenen Kenntnissen - in keiner Sprache lesen oder schreiben und verfüge über keinerlei Ausbildung. Der Halbonkel versuche fortwährend, die Mutter zu einer Wiederverheiratung zu zwingen, um auch den restlichen Besitz (vor allem das Haus) übernehmen zu können. Sein verbleibendes familiäres Netzwerk in der Heimat bilden der Halbonkel, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine jüngeren Geschwister, wobei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie herstellen habe können. Auch über den Verbleib habe der Beschwerdeführer keinerlei Informationen. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass die Betreuung der Caritas einen Suchauftrag beim Roten Kreuz einbringen werde, um den aktuellen Aufenthaltsort der restlichen Familienmitglieder zu ermitteln. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kinder und Jugendliche eine besonders verletzliche soziale Gruppe in Afghanistan darstellen, die keinem effektiven staatlichen Schutz unterliegen. Eine allein erziehende Mutter mit minderjährigen Kindern, die ohne Schutz eines Mannes in Afghanistan lebe, bzw. wie im vorliegenden Fall vom Schutz eines gewalttätigen Schwagers abhängig sei, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Grunde genommen schutzlos. Mangels staatlichen Schutzes und der Gefahr, dass die Misshandlungen weiter zunehmen könnten - wobei der Halbonkel offenbar kein Problem damit gehabt hätte, wenn seine Übergriffe den Tod des Antragstellers nach sich ziehen würden - sei die Flucht des Beschwerdeführers von seiner Mutter organisiert worden.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.07.2013 mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ein fünfzehnjähriger Minderjähriger, dessen Vater seit mehreren Jahren verschollen sei. Er habe unbegleitet sein Heimatland wegen Misshandlung und Knechtschaft durch seinen Halbonkel verlassen. Seit der Übernahme der Landwirtschaft und den Halbonkel sei es dem Beschwerdeführer verboten gewesen, eine Schule zu besuchen und andererseits sei er zu schweren Arbeiten in der Landwirtschaft herangezogen worden, wobei er keine Bezahlung bzw. Gegenleistung bekommen habe und zudem Prügeln und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er könne - abgesehen von den in Österreich mittlerweile erworbenen Kenntnissen - in keiner Sprache lesen oder schreiben und verfüge über keinerlei Ausbildung. Der Halbonkel versuche fortwährend, die Mutter zu einer Wiederverheiratung zu zwingen, um auch den restlichen Besitz (vor allem das Haus) übernehmen zu können. Sein verbleibendes familiäres Netzwerk in der Heimat bilden der Halbonkel, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine jüngeren Geschwister, wobei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie herstellen habe können. Auch über den Verbleib habe der Beschwerdeführer keinerlei Informationen. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass die Betreuung der Caritas einen Suchauftrag beim Roten Kreuz einbringen werde, um den aktuellen Aufenthaltsort der restlichen Familienmitglieder zu ermitteln. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kinder und Jugendliche eine besonders verletzliche soziale Gruppe in Afghanistan darstellen, die keinem effektiven staatlichen Schutz unterliegen. Eine allein erziehende Mutter mit minderjährigen Kindern, die ohne Schutz eines Mannes in Afghanistan lebe, bzw. wie im vorliegenden Fall vom Schutz eines gewalttätigen Schwagers abhängig sei, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Grunde genommen schutzlos. Mangels staatlichen Schutzes und der Gefahr, dass die Misshandlungen weiter zunehmen könnten - wobei der Halbonkel offenbar kein Problem damit gehabt hätte, wenn seine Übergriffe den Tod des Antragstellers nach sich ziehen würden - sei die Flucht des Beschwerdeführers von seiner Mutter organisiert worden. Sollte das Gericht trotzdem zu dem Schluss kommen, dass in diesem Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliege, so seien zumindest auf jeden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben. Abschließend werde auf diverse Medienberichte bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan verwiesen. Der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes folgend ergebe sich, dass im Falle des Beschwerdeführers zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Dementsprechend sei auch der Ausspruch über die Ausweisung nach Afghanistan rechtswidrig. I.
- Mit einer Eingabe vom 30.07.2013 wurde das Zeugnis des Sonderpädagogischen Förderzentrums Feldkirch vom Schuljahr Sommersemester 2013 übermittelt.römisch eins.
- Mit einer Eingabe vom 30.07.2013 wurde das Zeugnis des Sonderpädagogischen Förderzentrums Feldkirch vom Schuljahr Sommersemester 2013 übermittelt. I.
- Am 19.10.2013 wurden der Bescheid des AMS Feldkirch vom 14.09.2015 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Fleischverarbeiter (Lehrling) für die Zeit vom 14.09.2015 bis 13.12.2018 sowie der Lehrvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX vom 02.10.2015 übermittelt.römisch eins.
- Am 19.10.2013 wurden der Bescheid des AMS Feldkirch vom 14.09.2015 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Fleischverarbeiter (Lehrling) für die Zeit vom 14.09.2015 bis 13.12.2018 sowie der Lehrvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 vom 02.10.2015 übermittelt. I.
- Mit einem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.07.2015, rechtskräftig seit 15.07.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 EUR, für den Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, davon zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 EUR im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, bedingt, Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.
- Mit einem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.07.2015, rechtskräftig seit 15.07.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 EUR, für den Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, davon zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 EUR im Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, bedingt, Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.
- In der Eingabe der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 wird ausgeführt, die Lehrlingsausbildung als Fleischverarbeiter habe am 21.09.2015 begonnen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers schätze diesen als sehr motivierten und lernfähigen jungen Mann ein. Im Lehrbetrieb werde er als vollwertiger Mitarbeiter gesehen. Der Jugendliche sei sehr bemüht und willig und habe vor allem Freude an der Ausübung der Lehre als Fleischverarbeiter. Er fühle sich sehr wohl im Team.römisch eins.
- In der Eingabe der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 wird ausgeführt, die Lehrlingsausbildung als Fleischverarbeiter habe am 21.09.2015 begonnen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers schätze diesen als sehr motivierten und lernfähigen jungen Mann ein. Im Lehrbetrieb werde er als vollwertiger Mitarbeiter gesehen. Der Jugendliche sei sehr bemüht und willig und habe vor allem Freude an der Ausübung der Lehre als Fleischverarbeiter. Er fühle sich sehr wohl im Team. Des Weiteren liege eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Jugendlichen vor, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich sehr einsichtig und habe aus dieser Tat gelernt. Die verhängte Geldstrafe zahle er regelmäßig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner früheren Schule (Polytechnische Schule Feldkirch) vorgelegt, die ihm positives Verhalten in der Schule und Zuverlässigkeit wie Pünktlichkeit attestieren. Ebenso wurden sechs Unterstützungsschreiben aus dem Kollegen- und Freundeskreis vorgelegt. I.
- In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich befragt.römisch eins.
- In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich befragt. Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: BF: Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Vater getötet. Nach der Ermordung meines Vaters war das Leben sehr hart für uns. Er hat uns sehr belästigt. Mein Onkel wollte, dass meine Mutter noch einmal heiratet und das Erbe meines Vaters meinem Onkel geben. Er hat uns immer wieder geschlagen. Meine Mutter wurde auch oft von ihm geschlagen. Er hat meine Mutter einmal mit der Hand geschlagen, seitdem kann sie mit einem Auge nicht mehr sehen. Er hat mich auch oft geschlagen. Er wollte mich genau - wie meinem Vater - beseitigen. Er hat wie ein "König" gelebt und ich musste für ihn auf den Feldern arbeiten. Wir waren einmal im Distrikt SANGE MASHA, wir haben uns beschwert, aber diese Beschwerde hat nichts gebracht. Das zweite Mal wollten wir wieder gehen, um uns zu beschweren, er hat uns nicht einmal aus dem Haus gelassen, er hat uns ausgelacht. Meine Mutter hat gesagt, dass mein Onkel in der Regierung auch Bekannte hat, alles was er sagt, wird so gemacht. Meine Mutter hat mir gesagt: "Dass dein Vater nicht verschollen ist, wird seine Frau und seine Kinder einfach verlassen. Dein Onkel hat ihn getötet." Mein Onkel hat mich immer bedroht, er hat gesagt, dass ich der Nachfolger meines Vaters bin, das kann für ihn gefährlich werden, er wollte mich auch töten. Meine Mutter hat mir gesagt, dass das Leben für mich gefährlich ist dort, ich muss flüchten. Eines Tages sind - die gesamte Familie - in der Nacht geflüchtet, nach DASHTE QARABAGH und von dort bin ich mit einer anderen Person weitergeflüchtet. Das war das letzte Mal, dass ich meine Familie gesehen habe, bis jetzt habe ich keine Information mehr. VR: Was Sie uns jetzt erzählt haben, unterscheidet sich in zwei Punkten, aber der wichtigste ist der Punkt, dass Sie jetzt gesagt haben, Ihr Vater wurde von Ihrem Onkel getötet, bei der Polizei und beim BFA haben Sie gesagt, Ihr Vater ist verschollen. Warum haben Sie das jetzt geändert? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, nachdem wir die Anzeige erstattet haben, dass niemand seine Kinder und Familie verlässt, sicher hat der Onkel meinen Vater getötet. Ich weiß auch nicht genau, wie das ist, meine Mutter hat mir das erzählt. VR: D. h. Ihre Mutter hat gemeint, Ihr Vater wird umgebracht worden sein, sonst wäre er nicht verschwunden? BF: Ja. VR: Sie hat aber nicht gewusst, dass Ihr Onkel ihn umgebracht hat? BF: Mein Onkel hat ein paar Mal meinen Vater geschlagen und einmal mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen. Er lag auf den Feldern, ich und meine Mutter haben ihn nach Hause gebracht. VR: Bei der Einvernahme vor dem BAA im April 2013 haben Sie gesagt, Ihre Mutter wollte nicht zum Dorfvorsteher oder Polizei gehen, weil Ihr Onkel gesagt hat, er werde Ihre Mutter schlagen oder töten. Jetzt haben Sie gesagt, dass Sie bei der Polizei in SANGE MASHA waren. BF: Das erste Mal waren wir schon dort und haben wir eine Anzeige gemacht, aber das zweite Mal nicht. VR: Wo waren Sie da genau? BF: Im Distrikt SANGE MASHA. VR: Bei wem? BF: Ich weiß das nicht, ich kenne die nicht. VR: War das die Polizei oder eine andere Person oder war das eine Moschee? BF: Es war die Polizei. VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise war denn das, dass Sie bei der Polizei waren? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber es war ungefähr 2 Jahre davor. VR: Noch einmal zurück zu Ihrem Vater. Warum haben Sie das vorher nicht erzählt, dass Sie und Ihre Mutter meinen, dass Ihr Vater getötet worden sei? BF: Ich habe damit gemeint, dass es kein "Zeichen" von ihm gibt, er lebt nicht mehr. Ich habe es so gemeint, dass keiner weiß, ob er am Leben ist oder nicht. BF: D. h. Sie wollten nicht sagen: "Mein Onkel hat meinen Vater getötet." Sie wissen es nicht, aber es könnte sein. Damals war ich ein Kind, das sind die Erzählungen meiner Mutter. Ich kann mich nicht erinnern, alles was mein Vater gemacht hat. Aber das weiß ich, dass mein Onkel viele Probleme mit meinem Vater hat, weil er der Halbbruder von meinem Vater ist und nach dem Tod meines Großvaters, musste mein Onkel das Haus verlassen. Seitdem gab es immer wieder Probleme. Er ist eine mächtige Person dort und seine "Worte" sind dort sehr viel "wert". Eines Tages, mein Vater wollte zu unseren Grundstücken hingehen, er ist weggegangen und seitdem ist er nicht mehr zurückgekehrt. Nachdem mein Vater einige Zeit nicht nach Hause gekommen ist, hat mein Onkel gesagt: "Mein Bruder ist verschollen, alle seine Grundstücke gehören mir." Mein Onkel hat meiner Mutter gesagt, dass sie einen anderen Mann heiraten muss oder mit ihren Kindern das Dorf verlassen. VR: Was haben die anderen Leute im Dorf geglaubt, was mit Ihrem Vater passiert ist? BF: Ich weiß es nicht, die anderen haben auch Angst vor meinem Onkel, weil er eine mächtige Person im Dorf ist. VR: Warum ist er so eine mächtige Person? BF: Ich weiß es nicht warum, er hat mehrere Freunde, die an "oberen Stellen" arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:römisch zwei. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 75Abs 19 Asyl
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen: III.1 Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XXXX und damit minderjährig, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am römisch 40 und damit minderjährig, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, Dorf römisch 40 . Sein Vater ist - seit der Beschwerdeführer ca. 10 Jahre alt war - verschwunden. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit dem 14.09.2015 eine Lehre als Fleischverarbeiter begonnen. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 05.09.2015 scheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Feldkirch vom 15.07.2015 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB auf.Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 05.09.2015 scheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Feldkirch vom 15.07.2015 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB auf. III.2 Zum Herkunftsland:römisch drei.2 Zum Herkunftsland: Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013). Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über 64. Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011). Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig. 99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012). Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt. Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart. (Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.
- de)"Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015) III.2.1. Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage:römisch drei.2.1. Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage: Sicherheitslage Es kommt zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Kampfhandlungen Am 15.09.15 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen. In der Provinz Paktia (Südosten) kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 16.09.15 mindestens neun Zivi-listen ums Leben. In der südlichen Provinz Uruzgan griffen Hunderte von Taliban-Kämpfern zwei Distriktshauptstädte an. In der Provinz Nangarhar (Osten) läuft eine Militäroperation gegen Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Diese sollen Einwohner des Distrikts Achin aus ihren Häusern vertrieben haben. Einwohner des Distrikts Deh Yak der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 20.09.15 von den Taliban aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen, um nicht ins Kreuzfeuer zu geraten. Weitere Kämpfe gab es in Helmand (Süden), Farah (Westen), Kunar (Osten), Badakhshan (Nordosten). Gezielte Angriffe Am 15.09.15 starben in der Provinz Ghazni (Südosten) mindestens fünf Zivilisten und ein Soldat, als Tali-ban das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, in dem neben zwei Soldaten auch mehrere Zivilisten saßen. Am gleichen Tag starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz Kapisa. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizei-station in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.15 starben vier Polizisten in Balkh (Norden) als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.15 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.15 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.15 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Am 19.05.15 wurden in der Provinz Herat (Westen) die Leichen von vier Arbeitern einer Telekommunikations-firma gefunden. Die Männer waren zuvor von Taliban entführt worden. In Asadabad (Hauptstadt der östli-chen Provinz Kunar) starben am 20.09.15 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar (Süden) kamen am gleichen Tag zwei weitere Zivilisten ums Leben. III.2.2. Sicherheitslage Allgemein:römisch drei.2.2. Sicherheitslage Allgemein: Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom Februar 2015 anführt, hat die UNO im Zeitraum vom 16. November 2014 bis 15. Februar 2015 insgesamt 5.075 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen Anstieg um 33,2 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum zwei Jahre vorher dar. Der weiterhin hohe Level bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle wird teilweise auf eine Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente, vor allem im November und Dezember 2014, zurückgeführt. Laut dem Bericht verzeichnete der Zeitraum Dezember 2014/Jänner 2015 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in jedem Jahr seit 2001 die größte Zahl an Sicherheitsvorfällen. Dies wird zum Teil auf den relativ milden Winter zurückgeführt, der allen Konfliktparteien ermöglicht hat, weiterhin Operationen durchzuführen. (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4) Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom April 2015 auf einen UNAMA-Bericht ein, dem zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 eine Rekordzahl an afghanischen ZivilistInnen bei Bodenkämpfen getötet wurde. Die Zahl der bei Bodenkämpfen Getöteten oder Verletzten stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um acht Prozent an. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer ging allerdings um zwei Prozent zurück. Insgesamt wurden im ersten Jahresviertel 655 ZivilistInnen getötet und 1.155 verletzt. (RFE/RL, 12. April 2015) Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2015, dass sich die Intensität der Kämpfe in Afghanistan in einem Anstieg der Opferzahlen widerspiegelt. Laut US-amerikanischen und afghanischen BeamtInnen sei die Zahl der verletzten oder getöteten Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte in den ersten 15 Wochen des Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 70 Prozent angestiegen. (Ruttig, 3. Mai 2015) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die UNO im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. April 2015 insgesamt 5.033 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen sechsprozentigen Anstieg gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr und einen 45-prozentigen Anstieg im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 dar. Die Mehrheit der Vorfälle (71 Prozent) ereignete sich weiterhin in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Die nördlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen zwölfprozentigen Anstieg bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 10. Juni 2015, S. 4) Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt. (UNAMA, August 2015, S. 1-2) (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015 http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm) III.2.3. Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:römisch drei.2.3. Sicherheitslage in der Provinz Ghazni: Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul): Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vergleiche MoI 30.9.2014). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vergleiche Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vergleiche Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014). (Quelle: Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, S 57, 60
- ff)Am 15. März hielten Bewaffnete zwei Autos in Ghazni, Jaghori Bezirk, einem überwiegend Hazara-Gebiet, an und entführten acht Passagiere. Alle bis auf einen wurden schnell freigelassen, aber der Vorfall kam nur wenige Wochen nach einem Überfall auf zwei Busse in der Provinz Zabul, bei dem ca 30 Hazara von maskierten Bewaffneten als Geisel genommen wurden. Trotz laufender Rettungsaktion von afghanischen Sicherheitskräften konnte keine der Geiseln befreit werden. Letzte Woche versammelten sich Hunderte von Demonstranten in der Hauptstadt von Ghazni und forderten die Freilassung von den Geiseln. Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt gab, halten viele der befragten Demonstranten den IS für verantwortlich. "Daish" (so nennt sich die in diesem Gebiet agierende maskierte IS-Gruppe) ist ein sehr gefährliches Phänomen", sagte Demonstrant Ahmad Ali. Die allgemeine Angst führte bis zu den Ghazni Hazara-Ältesten - aus drei Dörfern im Jaghori Distrikt - um ein ungewöhnliches Treffen mit den lokalen Taliban-Kommandeuren zu arrangieren. "Die Taliban haben unsere Hazara-Brüder auch in der Vergangenheit nicht entführt und wir wissen, dass sie diese neue Gruppe, Daish, auch bekämpfen", sagte Hasan Reza Yousufi, Mitglied des Provinzrates von Ghazni. Die Taliban erklärten sich bereit zu helfen. Menschen, welche vom Kabuls Ortsrand entlang der gefährlichen Straßen außerhalb der Stadt mit dem Bus fahren (welche ständigen Angriffen der Taliban ausgesetzt waren) fürchten sich jetzt vor Entführungen. "Seit den Entführungen haben wir weniger Hazara-Passagiere" sagte der Busfahrer Mohammad Jan. (Reuters, 22.03.2015, Fearing Islamic State, some Afghan Shi'ites seek help from old enemies, http://www.reuters.com/article/2015/03/22/us-afghanistan-islamic-state-dUSKBN0MI03N20150322, reporting by Mustafa Andalib in Ghazni and Mirwais Harooni in Kabul; Editing by Raju Gopalakrishnan) Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni. (Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.02.2015; EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015.) III.2.4. Hazararömisch drei.2.4. Hazara Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013) Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10) In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein. (Congressional Research Service vom 22. November 2013) Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, III.2.5. Rückkehrfragen:römisch drei.2.5. Rückkehrfragen: Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rück-kehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein. Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äusserst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen. Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäss UNAMA wurden im ersten Halb-jahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrie-ben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die grössten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an. Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief. (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage - 13. September 2015) IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den die Identität des Beschwerdeführers beweisenden von ihm vorgelegten Dokumente sowie auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt gemachten glaubhaften Angaben. Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; Ausschussbericht 328 Blg. NR 18. GP). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung widersprach prima vista den Aussagen in der Vernehmung vor dem BFA und den Erstaussagen vor der Polizei. Der Beschwerdeführer hat in den früheren Einvernahmen angegeben, sein Vater sei verschollen, bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gibt er an, dass sein Vater vom Onkel getötet worden sei. Über Nachfragen durch die Richterin meint der Beschwerdeführer, seine Mutter meinte, der Vater müsse getötet worden sein, weil er sonst die Familie nicht verlassen hätte. Mit dieser Erklärung ist das Vorbringen glaubwürdig, trotz des scheinbaren Widerspruchs. Es ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig ist und bei seinen Aussagen zu berücksichtigen, dass er bei der Einvernahme beim BFA erst 14 Jahr alt war. Seine Erklärung des Widerspruches, d.h. der Erklärungsversuch seiner Mutter, warum der Vater nicht mehr bei der Familie ist, ist in seiner Situation zu akzeptieren und der Widerspruch als aufgelöst zu betrachten. Auch zur Frage, ob sich die Mutter an die Polizei gewandt habe, gibt es einen Widerspruch zwischen der Aussage vor dem BFA und der in der mündlichen Verhandlung. In Letzterer hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Familie in Sange Masha bei der Polizei war, in der früheren Einvernahmen gab er an, sein Onkel habe der Familie gedroht, falls sie es wagen sollte, zur Polizei zu gehen. Dieser Widerspruch ist nicht wesentlich, weil er in beiden Varianten auf die fehlende Hilfe durch die Polizei hinausläuft. Im Übrigen ist er bei seiner Fluchtgeschichte konsistent und glaubhaft, er hat auch in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Ghazni im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: V.1 Zum Spruchpunkt A) I:römisch fünf.1 Zum Spruchpunkt A) I:
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 99/20/0509, 2001/20/0430; 2006/20/0120; 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 99/20/0509, 2001/20/0430; 2006/20/0120; 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 99/20/0519, 99/01/0256, 99/20/0177, 99/20/0203, 2000/20/0291, 2000/01/0153, u. a.). Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). V.1.1. Nach den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl suchender vom 06.08.2013 (vgl. auch www.refworld.org) können Kinder mehrere in den Richtlinien beschriebenen Risikoprofilen entsprechen, jedoch können Kinder auch der Gefahr kinderspezifischer Formen von Verfolgung ausgesetzt sein, einschließlich Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, Kinderhandel, Schuldknechtschaft von Kindern, gefährliche Kinderarbeit, häusliche Gewalt gegen Kinder, Zwangsheirat, Heirat von Minderjährigen, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie die systematische Verweigerung von Bildung.römisch fünf.1.1. Nach den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl suchender vom 06.08.2013 vergleiche auch www.refworld.org) können Kinder mehrere in den Richtlinien beschriebenen Risikoprofilen entsprechen, jedoch können Kinder auch der Gefahr kinderspezifischer Formen von Verfolgung ausgesetzt sein, einschließlich Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, Kinderhandel, Schuldknechtschaft von Kindern, gefährliche Kinderarbeit, häusliche Gewalt gegen Kinder, Zwangsheirat, Heirat von Minderjährigen, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie die systematische Verweigerung von Bildung. Hinsichtlich der Zwangskinderarbeit und gefährlicher Kinderarbeit wird darauf hingewiesen, dass Kinderarbeit nach wie vor weit verbreitet ist. In Afghanistan existieren die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie etwa die Schuldknechtschaft und andere Formen von Zwangsarbeit, der Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel sowie für Prostitution. Kinder werden außerdem für gefährliche Arbeiten genutzt, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden könnte. Zusammenfassend stellt das UNHCR fest, dass je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls man der Auffassung ist, dass bei Kindern, die den folgenden Kategorien entsprechen, möglicherweise im Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz besteht: a) Kinder aus Gebieten, in denen regierungsfeindliche Kräfte oder die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Minder -jährige rekrutieren b) Kinder sozialen Schichten, in denen Kinder Zwangsarbeit oder gefährliche Kinderarbeit üblich sind c) Opfer von Gewalt gegen Kindern, einschließlich sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Kindern aus sozialen Schichten, in der Gewalt üblich ist d) Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann dieser Personengruppe Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund ihrer Religion oder aufgrund ihrer zugeschriebenen politischen Überzeugung bestehen. Zitatende Der vom Gericht angenommene Fluchtgrund des Beschwerdeführers (schlechte Behandlung durch den Onkel nach dem Verschwinden des Vaters) stellt in erster Linie eine kriminelle Tat des Onkels dar. Die Verpflichtung zur Arbeit in der Landwirtschaft des Onkels erfüllt nicht die Intensität einer Zwangsarbeit. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die Voraussetzung für den Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und von Gewalt bedrohten Kinder, auch weil er mit 17,5 Jahren an der Schwelle zum Erwachsenensein steht und die typischen Gefährdungslagen für ein Kind nicht mehr zutreffen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erk. des VwGH, Zl. Ra 2015/20/0001, vom 10.09.2015, zu verweisen. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein um asylrelevant zu sein. Der Nachfluchtgrund aufgrund seines Lehrverhältnisses als Fleischhauer, der auch mit Schweinefleisch hantiert, wird in asylrelevanter Intensität vom Gericht nicht gesehen. Es besteht keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005.Es besteht keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005. V.2 Zum Spruchpunkt A) II:römisch fünf.2 Zum Spruchpunkt A) II:
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8Abs 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs 3a Asyl
G 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs 2 Asyl
G 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Dem Beschwerdeführer ist subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005 zu gewähren, weil bei seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht auszuschließen ist.Dem Beschwerdeführer ist subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu gewähren, weil bei seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht auszuschließen ist. Ghazni ist eine der unsichersten Provinzen Afghanistans, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt. Das Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz keine familiäre und soziale Basis hätte, da er über das Schicksal seiner Familie nicht Bescheid weiß und nicht anzunehmen ist, dass der Halbonkel für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, ungebildet und verfügt in anderen Teilen Afghanistans über kein familiäres Netzwerk.Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, ungebildet und verfügt in anderen Teilen Afghanistans über kein familiäres Netzwerk. V.3 Zum Spruchpunkt A) III:römisch fünf.3 Zum Spruchpunkt A) III: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 gegeben.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gegeben.
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daher war
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.4 Zum Spruchpunkt B):römisch fünf.4 Zum Spruchpunkt B):
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W178.1436929.1.00