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{'item': 'W199 2012394-1'}

Obsah (21)§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 9§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW199 2012394-1 SpruchW199 2012394-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§§ 3, 8, 10 Abs.

1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 08.08.2014 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte sie bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag und bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 20.08.2014 Probleme mit ihrem geschiedenen Mann. Am 27.08.2014 langte beim Bundesamt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein, lautend auf einen Verein und dessen Obmann, einen Rechtsanwalt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II).

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, [in der Folge: FNG]) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG), und

§ 52Abs.

9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach VR China"

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG setzte es die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).FPG), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach VR China"

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte es die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.09.
  2. Darin wird ua. vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nicht dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. 4.
  3. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China zu treffen und sich dabei auf den Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Peking (Stand November 2014) zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). Weiters bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters zugestellt worden, und ersuchte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Zustellmangel geheilt worden sei (Hinweis auf § 9 Abs. 3 ZustellG).4.
  4. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China zu treffen und sich dabei auf den Asylbericht der Österreichischen Botschaft in Peking (Stand November 2014) zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). Weiters bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters zugestellt worden, und ersuchte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Zustellmangel geheilt worden sei (Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG). Das Bundesamt äußerte sich nicht; die Beschwerdeführerin gab am 04.08.2015 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, sie erwirtschafte ihren eigenen Lebensunterhalt, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen zu sein, und habe einen österreichischen Lebensgefährten, den sie zu heiraten beabsichtige. Zur Frage, ob der gerügte Zustellmangel geheilt sei, äußerte sie sich nicht. 4.
  5. Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der behauptete Zustellmangel geheilt worden sei, sowie Namen und Anschrift ihres Lebensgefährten bekanntzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 24.08.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den ihr zugestellten Bescheid anschließend ihrem Rechtsvertreter überbracht; es bestünden keine Einwände, den allfälligen Zustellmangel als geheilt anzusehen. Mit Schreiben vom 26.08.2015 gab sie Namen und Anschrift ihres Lebensgefährten bekannt.
  6. Am 30.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht erhob - über die Einsicht in den bereits im Schreiben vom 22.07.2015 erwähnten Bericht hinaus - Beweis, indem es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah. Weiters vernahm es den Zeugen XXXX (den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin).römisch 40 (den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Situation in der Volksrepublik China stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: Die Volksrepublik China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen. Hongkong hat seit dem 1.7.1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion. Nach dem Grundsatz "ein Land, zwei Systeme", dem die chinesisch-britische "Gemeinsame Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrundeliegt, kann Hongkong für 50 Jahre (bis 2047) sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie - ausgenommen in außenpolitischen und militärischen Angelegenheiten - genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20.12.1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Taiwan, das seit Gründung der Volksrepublik China 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Offiziell wird Taiwan als
  10. Provinz der Volksrepublik China geführt. Die Volksrepublik China hat ein Einparteiensystem. Obwohl es acht sogenannte "demokratische Parteien" gibt, ist die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) entscheidender Machtträger. Die genannten acht Parteien stehen nicht im politischen Wettbewerb, sondern es handelt sich um eine Konsultativkonferenz unter der Führung und Kontrolle der KPCh. Die anderen Parteien sind als Organe der "Einheitsfront" der KPCh untergeordnet und haben keine eigenen politischen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern nur eine beratende Funktion. Mitgliedschaft in der KPCh ist eine besondere Auszeichnung, daher ist die Mitgliederzahl relativ niedrig (85,13 Mio., Bevölkerungsanteil 6,3 %). - Der Parteikongress der KPCh, der alle fünf Jahre zusammentritt, wählt das Zentralkomitee (rund 300 Vollmitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros, der die Leitlinien der Politik vorgibt. Im November 2012 bestimmte der Parteikongress des
  11. Zentralkomitees der KPCh Xi Jinping zum Generalsekretär der Partei, im März 2013 übernahm er auch die Rolle des Staatspräsidenten.Die Volksrepublik China hat ein Einparteiensystem. Obwohl es acht sogenannte "demokratische Parteien" gibt, ist die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) entscheidender Machtträger. Die genannten acht Parteien stehen nicht im politischen Wettbewerb, sondern es handelt sich um eine Konsultativkonferenz unter der Führung und Kontrolle der KPCh. Die anderen Parteien sind als Organe der "Einheitsfront" der KPCh untergeordnet und haben keine eigenen politischen Gestaltungsmöglichkeiten, sondern nur eine beratende Funktion. Mitgliedschaft in der KPCh ist eine besondere Auszeichnung, daher ist die Mitgliederzahl relativ niedrig (85,13 Mio., Bevölkerungsanteil 6,3 %). - Der Parteikongress der KPCh, der alle fünf Jahre zusammentritt, wählt das Zentralkomitee (rund 300 Vollmitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros, der die Leitlinien der Politik vorgibt. Im November 2012 bestimmte der Parteikongress des
  12. Zentralkomitees der KPCh römisch zehn i Jinping zum Generalsekretär der Partei, im März 2013 übernahm er auch die Rolle des Staatspräsidenten. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Seit dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern direkt der KPCh. Vorsitzender der ZMK ist Xi Jinping.Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Seit dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern direkt der KPCh. Vorsitzender der ZMK ist römisch zehn i Jinping. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar für eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chinesische Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell des "Sozialismus chinesischer Prägung" die Rede, in dem zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der KPCh auf keinen Fall in Frage gestellt wird. Das Vierte Plenum des
  13. Zentralkomitees der KPCh tagte vom
  14. bis zum 23.10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Das politische Abschlussdokument wurde unter dem Titel (englisch) "decision concerning some major questions in comprehensively moving governing the country according to the law forward" veröffentlicht. Das Vierte Plenum bekräftigte den harten - und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten - Anti-Korruptionskampf. Gleichzeitig soll die Qualität gerichtlicher Verfahren durch eine Reihe von Maßnahmen verbessert und die Verfassung gewürdigt werden, wobei die KPCh weiterhin über der Verfassung steht. Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Er setzt sich aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie einigen Richtern zusammen.

der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören Volksgerichte der Grundebene, Volksgerichte der mittleren Ebene und höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte. Die Volksrepublik China hat

ihrer Verfassung keine unabhängige Justiz. Die Justiz ist nicht unabhängig und fachlich kompetent und verfügt nicht über entsprechende Macht, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. In der Praxis der Rechtsanwendung besteht in Zivilprozessen, insbesondere in größeren Städten, eine höhere Chance auf faire Verfahren. Es gibt mehrere Stufen der politischen Kontrolle der Gerichte. Sie sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Die Richterschaft hat keine Unabhängigkeit, genießt keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Politische Opposition ist in der Volksrepublik China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse und Meinungsfreiheit stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts- und Strafvollzugssystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben, ausländische Militärexperten sprechen von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der Truppenreduktionen der letzten Jahre in der VBA war in Wirklichkeit eine Umschichtung von Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader ua. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlungen im Zuge von Immobilienspekulationen durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer jenen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben: innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Das Strafrecht kennt zwei Kategorien von Strafen: Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzte Todesstrafe und Todesstrafe, die unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von der Volksrepublik China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass er unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch höchstens zwei Jahre dauern. Der Arrest darf höchstens sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. Dazu gehören Geldstrafen, der Entzug politischer Rechte und die Beschlagnahme von Vermögen. Unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht. In der Strafzumessung spielen weiters die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung, sowie Urteilsaufhebung eine Rolle. Strafmilderungs- und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden ebenfalls berücksichtigt. Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (zB Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um-)Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, das dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Jeder Bürger der Volksrepublik China ist verpflichtet, auf Einberufungsbefehl den Militärdienst in zweijähriger Dauer zu leisten. Alle männlichen Bewohner, die vor dem

  1. Dezember des Jahres das
  2. Lebensjahr vollenden, können zum Militärdienst einberufen werden. Da viele Männer zur Verfügung stehen, wird nur selektiv einberufen. Wer aus diversen Gründen nicht einberufen wird, kann bis zu seinem
  3. Geburtstag nachrekrutiert werden. Weibliche Bürgerinnen können nur zum Militärdienst berufen werden, wenn die Armee sie dringend braucht. Schüler der Oberstufe der Mittelschulen und Studenten der Universitäten und Hochschulen müssen sich einer grundlegenden Militärausbildung unterziehen. Einen Wehrersatzdienst gibt es nicht. Ausgenommen vom Wehrdienst sind in der Praxis Personen mit einer körperlichen Behinderung und politisch unzuverlässige (als eine solche würde etwa auch ein Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen angesehen werden) und sozial "unverträgliche" Personen. Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als "Grundprinzip" verankert, aber die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend. 1998 hat die Volksrepublik China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, sie hat ihn aber noch nicht ratifiziert. Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten va. aus Hongkong (zB Human Rights in China, Human Rights Watch, Dui Hua) oder vom Ausland aus. Besonders gut organisiert ist die tibetische Gemeinschaft mit zahlreichen Lobbygruppen weltweit. Der "Weltkongress der Uiguren" hat seinen Sitz in München. In der Volksrepublik China selbst werden politische Menschenrechtsorganisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh höchstens im Bereich sozialer Dienste oder der Philanthropie zugelassen, jedoch wird auch hier sozialer Aktivismus unterdrückt. Ein wichtiges Mittel zur Kontrolle der Nicht-Regierungsorganisationen ist ein kompliziertes Registrierungsverfahren über das Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Es gibt laut offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte Nicht-Regierungsorganisationen in der Volksrepublik China. In den letzten Jahren wird es für chinesische Nicht-Regierungsorganisationen auf Grund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Die Volksrepublik China hat das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" ratifiziert. Bisher unterzeichnete sie jedoch nicht das "Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen". In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft seit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch auf Grund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction"-Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education"-Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung unliebsamer Petitionäre. In psychiatrischen Anstalten ("Ankang-System" nach sowjetischem Vorbild) sitzen außerdem mehrere hundert geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern ein. Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten. Es gibt Anzeichen, dass sich die Volksrepublik China langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt. Sie wird in letzter Zeit aber verstärkt gegen Uiguren verhängt, die des Terrorismus beschuldigt werden, tw. in Massenverfahren ohne Transparenz. Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung. Frauenrechte werden in Gesetzen nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt. Die Volksrepublik China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betrifft sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. Va. Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe bestraft werden.Die Volksrepublik China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betrifft sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. römisch fünf a. Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe bestraft werden. Die Lage der Grundfreiheiten ist trotz einigen graduellen Fortschritten von internationalen Standards weit entfernt. Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KPCh in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Pressefreiheit bleibt sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "
  4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oft werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (
  5. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt. Es gibt kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften die fünf "Patriotic Religious Associations" - PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind bei der Staatlichen Behörde für Religionsfragen registriert und können gewisse Rechte ausüben (va. Besitz/Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Sammeln von Spenden). Vereinigungen, die außerhalb der PRAs agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen), sind illegal und werden oft verfolgt (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da die Regierung der Volksrepublik China den Einfluss Roms nicht akzeptieren will bzw. weil der Einfluss der Exiltibeter als Bedrohung der politischen Stabilität der Volksrepublik China angesehen wird. In der Volksrepublik China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt. In Xinjiang (muslimische Uiguren) und in Tibet werden die als separatistisch angesehenen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Auch Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewandt, um die oft frustrierte und diskriminierte uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40 % der Bevölkerung der Provinz sind ethnische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, auch die religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über Verurteilungen von Uiguren zu langjährigen Freiheitsstrafen, auch wegen der einfachen Ausübung nicht angemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich. Ähnlich wie in Xinjiang gibt es auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansu und Qinghai kam es seit 2009 zu über 100 meist tödlichen Akten von Selbstverbrennungen, denen religiöse Versammlungen, Proteste und schließlich die oft gewaltsame Auflösung durch Sicherheitsorgane folgte. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. In der Volksrepublik China führen der massive Ausbau der Infrastruktur, die gestiegenen Ansprüche breiter Bevölkerungsschichten und die anhaltende Expansion chinesischer Unternehmen zu einem immer größeren Bedarf an Land. Doch Boden ist in der Volksrepublik China ein äußerst knappes Gut, denn etwa 60 % des Territoriums werden von Gebirgszügen und Hochplateaus bedeckt. Mehr als 10 % des Staatsgebietes entfallen auf die Wüste Gobi, insgesamt sind nur knapp 14 % der Fläche überhaupt kultivierbar. Unter chinesischem Grundstücksrecht gibt es kein privates Land - "städtisches Land" gehört dem Staat, der Landrechte für eine gewisse Periode einräumen kann; "ländliches Land" ist vom Staat für 30 Jahre gepachtet und ist theoretisch für landwirtschaftliche Zwecke zu nützen. In der Verfassung der Volksrepublik China ist die Enteignung nur für den Zweck des öffentlichen Interesses erlaubt, die Enteigneten haben ein Anrecht auf Entschädigung und auf einen neuen Wohnplatz. Am
  6. Januar 2011 wurde die Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land beschlossen, die einen effektiven Schutz der Gebäudeeigentümer bezweckt. Der Gebrauch von Gewalt bei Enteignungen wird beschränkt (nur in Notfällen; was das ist, wird nicht definiert), die Räumung von Gebäuden in der Nacht und während Feiertagen wird verboten, die Entschädigungen sollen gerecht geleistet werden und das Recht zur öffentlichen Anhörung wird eingeführt. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es auf Grund knapper Agrarflächen des Öfteren zu Landenteignungen ohne ausreichende Entschädigungen und zu Zwangsabrissen. Immer mehr Lokalverwaltungen werden von den Erlösen aus Immobiliengeschäften finanziell abhängig. Der Verkauf von Landnutzungsrechten ist mit 46 % Budgetanteil die Haupteinnahmequelle zahlreicher Lokalverwaltungen. Die Behörden geben den Enteigneten minimale oder keine Kompensation. Bürger, die sich weigern, ihr Land abzutreten, werden oft gedemütigt oder anderen Repressalien unterworfen. Mehrere Male bereits wurden Gebäudeeigentümer, die sich einem widerrechtlichen Zwangsabriss ihrer Häuser widersetzt hatten, von Schlägerbanden im Auftrag der Baufirmen bzw. der örtlichen Funktionäre zu Tode geprügelt. Vermehrt kam es auch dazu, dass sich Opfer illegaler Enteignungsmaßnahmen öffentlich verbrannten, um so ein Zeichen des Protests gegen die weit verbreitete Praxis illegaler Zwangsabrisse ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu setzen. Diese Fälle haben eine große mediale Aufmerksamkeit der staatlichen Presse erregt. Seit 1979 wird in der Volksrepublik China die "National Family Planning Policy", auch "Ein-Kind-Politik", umgesetzt. Ausgenommen von der Regel sind ua. ethnische Minderheiten und städtische Paare, die selbst aus Ein-Kind-Familien stammen. Die Politik wird umgesetzt, indem empfindliche Geldstrafen verhängt werden. Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder, sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel. Für die Ein- und Ausreise nach und aus der Volksrepublik China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Einige Gruppen (va. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische Aktivisten eingestufte Individuen riskieren nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China hohe Gefängnisstrafen. Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen worden sind. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire und transparente Verfahren. In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei etwa 4,5 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie auf dem Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet. Obwohl sich kriminelle Organisationen beteiligen, spielt sich Schlepperei in der Volksrepublik China in Form vieler kleiner Gruppen ab, die als flexible Netzwerke operieren. Die Koordination geschieht allerdings "ferngesteuert" vom Ausland aus. In der Volksrepublik China operieren lediglich lokale Kleinkriminelle auf der untersten Ebene, deren Aufgabe darin besteht, Ausreisewillige zu rekrutieren und sie über die Grenzen zu geleiten. Tätergruppen aus Südostasien, Taiwan und Hongkong besorgen dann den Weitertransport. Die eigentlichen Drahtzieher befinden sich in den Zielländern. Sie treiben das Schlepperhonorar von den eintreffenden Migranten auf Raten ein und verteilen es vereinbarungsgemäß unter allen beteiligten Schleppern. Die Kosten der Schleppung liegen, abhängig von der angebotenen "Erfolgsgarantie", zwischen 5000 und 10.000 Euro. Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, dh. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck stehen (zB für Wanderarbeiter), mangels eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind gering. 1.
  7. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und bekennt sich zu keiner Religion. In der Volksrepublik China hat sie die Grundschule, die Mittelschule und die Berufsfachschule besucht, insgesamt ging sie zehn Jahre zur Schule. Sie hält sich seit Sommer 2014 in Österreich auf. Sie führt seit dem Frühjahr 2015 eine Lebensgemeinschaft und wird von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt. Sie führt teilweise den Haushalt. Sie kennt den Bruder ihres Lebensgefährten, der jedoch keinen großen Freundeskreis hat. Sie hat einen Deutschkurs nur einige Tage lang besucht. Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass sie nämlich in der Volksrepublik China Schwierigkeiten mit ihrem geschiedenen Mann gehabt habe und deshalb geflohen sei.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China beruhen auf dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November
  10. Diese Unterlage stammt von einer angesehenen staatlichen Einrichtung, die sich ihrerseits auf verschiedenste staatliche und nichtstaatliche Quellen bezieht, so auf die EU-Berichte inklusive Menschenrechtsstrategie, den Menschenrechtsbericht China des U.S. State Department und die Berichte verschiedener Nicht-Regierungsorganisationen (www.duihua.org [mit Sitz in Hongkong, spezialisiert auf politische Gefangene], www.hrichina.org [mit Sitz in Hongkong, Menschenrechte allgemein], www.hrw.org/asia/china, http://chrdnet.com [spezialisiert auf Menschenrechts-Verteidiger], http://www.laogai.org [in Washington, Menschenrechte allgemein], http://www.asianews.it/en.html [spezialisiert auf Religionsfreiheit]). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur religiösen Orientierung, zur Schulbildung, zur Arbeitssituation und zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft stützen sich auf ihre und ihres Lebensgefährten - er wurde als Zeuge einvernommen - Aussagen. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der Verhandlung an: "Ich habe einen Lebenspartner." - "Erzählen Sie kurz darüber. Wer ist das? Wo wohnen Sie?" - "Er heißt XXXX. Er ist am XXXX geboren. Seine Familie wohnt in XXXX Wien in der XXXX. Wir sind seit etwa einem Jahr zusammen." - "Seit wann wohnen Sie dort?" - "Seit etwa einem halben Jahr. Früher habe ich im XXXX Bezirk gewohnt. Im Sommer habe ich meinen Wohnsitz in den XXXX Bezirk verlegt. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern." - "Sie sind seit XXXXdort gemeldet." - "Ja, das stimmt. Es war damals wärmer." - "Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft mit Herrn XXXX vor?" - "Wir haben vor zu heiraten. Es fehlt mir nur der Nachweis über das A1-Zertifikat." - "Wie hängt das mit dem Heiraten zusammen?" - "Hier braucht man das nicht. In der Österreichischen Botschaft in Peking braucht man das.""Ich habe einen Lebenspartner." - "Erzählen Sie kurz darüber. Wer ist das? Wo wohnen Sie?" - "Er heißt römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. Seine Familie wohnt in römisch 40 Wien in der römisch 40 . Wir sind seit etwa einem Jahr zusammen." - "Seit wann wohnen Sie dort?" - "Seit etwa einem halben Jahr. Früher habe ich im römisch 40 Bezirk gewohnt. Im Sommer habe ich meinen Wohnsitz in den römisch 40 Bezirk verlegt. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern." - "Sie sind seit XXXXdort gemeldet." - "Ja, das stimmt. Es war damals wärmer." - "Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft mit Herrn römisch 40 vor?" - "Wir haben vor zu heiraten. Es fehlt mir nur der Nachweis über das A1-Zertifikat." - "Wie hängt das mit dem Heiraten zusammen?" - "Hier braucht man das nicht. In der Österreichischen Botschaft in Peking braucht man das." -Strichaufzählung "Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 [...] angegeben, Sie erwirtschafteten Ihren eigenen Lebensunterhalt, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen zu sein. Worauf bezieht sich das?" - "Damit meine ich, dass ich mit Herrn XXXX zusammen lebe, dass ich keine Miete zu zahlen brauche und dass er für meinen Lebensunterhalt aufkommt." - [...] "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Von meinem Lebensgefährten.""Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 [...] angegeben, Sie erwirtschafteten Ihren eigenen Lebensunterhalt, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen zu sein. Worauf bezieht sich das?" - "Damit meine ich, dass ich mit Herrn römisch 40 zusammen lebe, dass ich keine Miete zu zahlen brauche und dass er für meinen Lebensunterhalt aufkommt." - [...] "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Von meinem Lebensgefährten." Der als Zeuge einvernommene Lebensgefährte gab im Gespräch mit dem erkennenden Richter an [BF = Beschwerdeführerin]: "Woher kennen Sie die BF?" - "Ich habe sie in einem China-Restaurant kennen gelernt." - "War sie dort Gast oder hat sie dort gearbeitet?" -Strichaufzählung "Sie war Gast." - "Seit wann kennen Sie die BF?" - "Ca. seit einem Jahr." - "Führen Sie mit der BF eine Lebensgemeinschaft?" - "Ja." - "Seit wann?" - "Sie wohnt seit etwa 8 Monaten bei mir. Ich habe sie vorher schon einige Monate gekannt." - "Was können Sie über den Tagesablauf und das Leben der BF in Österreich erzählen?" - "Wir wohnen zu zweit in meiner Wohnung. Sie führt teilweise den Haushalt, sie kocht, putzt und ist sehr fleißig. Sie geht auch einkaufen. Was ihr Zusammenleben mit mir betrifft, so unternehmen wir das Übliche. Ich zeige ihr Wien, wir haben einen kurzen Urlaub auf der XXXX verbracht. Wir gehen auch gerne nach XXXX schwimmen." - "Kennt sie mehrere Leute hier?" - "Eigentlich nicht. Sie hatte Freundinnen, mit denen sie zusammen gewohnt hat." - "Kennt Ihre Lebensgefährtin Ihre Freunde?" - "Ich habe keinen großen Freundeskreis. Sie kennt meinen Bruder." - "In welcher Sprache sprechen Sie mit der BF?" - "Englisch. Sie möchte jetzt einen Deutschkurs machen. Wir möchten in nächster Zukunft heiraten. Soweit ich informiert bin, braucht sie, um sich letztlich in Österreich niederlassen zu können, Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau." - "Möchten Sie aus eigenem etwas ergänzen?" - "Ich war noch mit keiner Freundin so lange zusammen wie mit der BF. Wir streiten fast nie. Dass wir tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen und das nicht nur vortäuschen, könnte ich durch Fotos belegen. Ich mache beinahe täglich Fotos.""Sie war Gast." - "Seit wann kennen Sie die BF?" - "Ca. seit einem Jahr." - "Führen Sie mit der BF eine Lebensgemeinschaft?" - "Ja." - "Seit wann?" - "Sie wohnt seit etwa 8 Monaten bei mir. Ich habe sie vorher schon einige Monate gekannt." - "Was können Sie über den Tagesablauf und das Leben der BF in Österreich erzählen?" - "Wir wohnen zu zweit in meiner Wohnung. Sie führt teilweise den Haushalt, sie kocht, putzt und ist sehr fleißig. Sie geht auch einkaufen. Was ihr Zusammenleben mit mir betrifft, so unternehmen wir das Übliche. Ich zeige ihr Wien, wir haben einen kurzen Urlaub auf der römisch 40 verbracht. Wir gehen auch gerne nach römisch 40 schwimmen." - "Kennt sie mehrere Leute hier?" - "Eigentlich nicht. Sie hatte Freundinnen, mit denen sie zusammen gewohnt hat." - "Kennt Ihre Lebensgefährtin Ihre Freunde?" - "Ich habe keinen großen Freundeskreis. Sie kennt meinen Bruder." - "In welcher Sprache sprechen Sie mit der BF?" - "Englisch. Sie möchte jetzt einen Deutschkurs machen. Wir möchten in nächster Zukunft heiraten. Soweit ich informiert bin, braucht sie, um sich letztlich in Österreich niederlassen zu können, Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau." - "Möchten Sie aus eigenem etwas ergänzen?" - "Ich war noch mit keiner Freundin so lange zusammen wie mit der BF. Wir streiten fast nie. Dass wir tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen und das nicht nur vortäuschen, könnte ich durch Fotos belegen. Ich mache beinahe täglich Fotos." 2.2.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe (Verfolgung durch ihren gewalttätigen Mann) nicht, und zwar aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 09.08.2014 an, sie habe sich heuer von ihrem Mann scheiden lassen. Er sei immer sehr gewalttätig gewesen, sie habe dadurch sogar ein Kind verloren. Da er Polizist sei, habe sie ihn nicht anzeigen können, da dies nichts bringen würde. Außerdem sei er drogensüchtig und habe das ganze Geld verbraucht. Ein Zusammenleben mit ihm sei nicht möglich gewesen. Nach der Scheidung habe er sie bedroht, um sie zu bestrafen. Aus Angst, misshandelt oder sogar getötet zu werden, habe sie das Land verlassen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im März 2014 von ihrem Mann geschieden worden; bis zu ihrer Ausreise am 05.08.2014 habe sie bei ihm gelebt. Sie habe nicht mehr mit ihm zusammenleben wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle verschwinden, und das habe sie gemacht. Ansonsten habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Auf die Frage, warum sie nicht an einen anderen Ort in China gereist sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sei wolle hier eine Zukunft; sie habe zu Hause nichts, sie wolle leben und arbeiten und den unverschämten Mann nie wieder sehen. Bei einer allfälligen Rückkehr fürchte sie die Armut. Sie fürchte sich nicht vor ihrem Mann, sondern vor der Armut. Ihre Eltern lebten nicht mehr, sie sei alleine und habe niemanden. Sie wolle im Westen bleiben. Ihr Mann sei ein Drogenhändler, Polizist und Krimineller. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter ihre Fluchtgründe wie folgt: "Als ich in China geheiratet habe, hat mein Ex-Mann - er war drogensüchtig - mich geschlagen. Er hat mich immer attackiert. Er schlug wie verrückt auf mich ein, bis er müde wurde. Einmal hat er mich so heftig geschlagen, dass ich eine Fehlgeburt erlitten habe. Einmal hat er mich am Kopf verletzt, sodass meine Wunde mit 14 Nähten versehen wurde. Er hat mit einem Schraubenzieher auf meine Unterschenkel geschlagen. Das war es." - "Sie haben von Ihrem Ex-Mann gesprochen. Sie sind also nicht mehr verheiratet?" - "Wir sind schon geschieden." - "Welchen Beruf hat Ihr Mann gehabt?" - "Er ist Polizist." - "Wie hat er die Drogen bekommen?" - "Das weiß ich selbst nicht." - "Hat er sie nur genommen oder auch weitergegeben?" - "Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er Drogen genommen hat." - "Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie ihn als Drogenhändler bezeichnet [...]." - "Das habe ich nicht behauptet. Wahrscheinlich bin ich missverstanden worden." - "Weshalb haben Sie China verlassen?" - "Ich habe große Angst gehabt." - "Wovor haben Sie Angst gehabt?" - "Dass er mich tötet." - "Sie haben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gesagt: ‚Ich fürchte mich nicht vor meinem Mann, aber ich fürchte mich vor der Armut' [...]." - "Ich glaube, dass man mich missverstanden hat." - "Was haben Sie Ihrer Vermutung nach tatsächlich gesagt?" - "Ich habe einfach das, was zwischen meinem Mann und mir passiert ist, wahrheitsgemäß erzählt. Ich war auch beim Rechtsanwalt. Dieser eine Satz wurde mir auch vom Rechtsanwalt vorgehalten. Daher betrachte ich die heutige Verhandlung als eine Chance, diesen Satz zu berichtigen." - "Wenn Ihr Anwalt Ihnen das selbst gesagt hat, warum wird das nicht bereits in der Beschwerde vorgebracht?" - "Ich wusste erst beim Abholen der Ladung am vergangenen Mittwoch von diesem Satz." - "Wann hat Ihnen der Rechtsanwalt das vorgehalten?" - "Am vergangenen Mittwoch, als ich das Protokoll von der letzten Einvernahme abholen wollte." - [...] "Was wäre geschehen, wenn Sie in China geblieben wären?" - "Ich glaube, ich wäre geisteskrank geworden. Ich wäre wahnsinnig geworden." - "Haben Sie nach der Scheidung in derselben Wohnung wie Ihr Ex-Mann gewohnt?" - "Ja." - "Wie lange?" - "Bis zur Ausreise." - "Wie lange war das ungefähr?" - "Nicht ganz ein halbes Jahr." - "Wie hat das Ihr Ex-Mann aufgenommen?" - "Nach der Scheidung war seine Drogensucht noch stärker und unkontrollierter. Eigentlich hatte er zuletzt die Scheidung eingereicht. Nach der Scheidung wurde er wieder nüchtern und bereute es wieder." - "Hat er Ihnen nach der Scheidung etwas getan?" - "Nein." - "Warum sind Sie nicht ausgezogen und haben sich eine andere Wohnung gesucht?" - "Ich hatte große Angst. Er hat mir gedroht, er werde mich immer finden, wo immer ich hinginge." - [...] "Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Volksrepublik China zurückkehren müssten?" - "Das weiß ich nicht, weil ich sehr lange keine Kontakte mehr zu China hatte." - "Könnten Sie sich in der Volksrepublik China außerhalb Ihrer engeren Heimat niederlassen?" - "Ich möchte nicht mehr nach China zurück." - "Wäre es im Prinzip möglich, dass Sie sich woanders in China niederlassen?" - "Nein." - "Warum nicht?" - "Weil ich hier jemanden gefunden habe, der mich liebt." Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung im Kern dieselbe Geschichte vorgetragen wie im Verwaltungsverfahren, hat sich dabei jedoch in wesentlichen Punkten in Widersprüche verwickelt. Sie bezeichnete bei ihrer Einvernahme ihren früheren Ehemann als Drogenhändler; in der Verhandlung beantwortete sie die Frage, ob er Drogen nur genommen oder auch weitergegeben habe, damit, das wisse sie nicht. Auf den Vorhalt ihrer Aussage vor dem Bundesamt gab sie an, das habe sie nicht behauptet, wahrscheinlich sei sie missverstanden worden. In der Verhandlung gab sie an, sie habe China verlassen, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr ehemaliger Mann sie töten werde. Als ihr vorgehalten wurde, sie habe vor dem Bundesamt gesagt, dass sie sich nicht vor ihrem Mann, sondern vor der Armut fürchte, meinte sie wieder, sie glaube, dass man sie missverstanden habe. Dass die Niederschrift über die Einvernahme diesen ihren Satz enthalte, wisse sie erst, seit ihr "Rechtsanwalt" ihr dies gesagt habe, dies sei am vergangenen Mittwoch gewesen (dh. zwei oder neun Tage vor der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin gab weiters in der Verhandlung an, eigentlich habe "zuletzt" ihr früherer Ehemann die Scheidung eingereicht. Nach der Scheidung sei er wieder nüchtern geworden und habe bereut. Nach der Scheidung habe er ihr nichts angetan. Sie habe dann noch ein halbes Jahr in derselben Wohnung mit ihm gewohnt. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, ein halbes Jahr nach ihrer Scheidung noch mit ihrem ehemaligen Mann zusammengelebt zu haben, ohne dass er ihr etwas angetan habe, so ist es ohne weiteres plausibel, dass sie vor dem Bundesamt auch angegeben hat, sie habe keine Angst vor ihrem Mann gehabt, sondern vor der Armut. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Aussage, die sie angeblich nie gemacht hat und die sich in der Niederschrift über die Einvernahme vor dem Bundesamt findet, nicht bereits in der Beschwerde oder in einer der Äußerungen berichtigt hat, die sie auf Grund des Vorhalts des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben hat (am 04.08.2015, am 24.08.2015 und am 26.08.2015). Seit das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2015 zugestellt worden war, konnte die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verhandlung stattfinden werde. (Sie wurde auch nur deshalb durchgeführt, weil die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Äußerung angab, sie habe einen Lebensgefährten, und weil das Bundesverwaltungsgericht Beweise jedenfalls zu diesem Thema aufnehmen wollte.) Die Beschwerdeführerin hat somit widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob ihr früherer Ehemann mit Drogen gehandelt habe oder nicht, und dazu, ob sie Angst vor ihm oder vor der Armut gehabt habe. Aus den soeben genannten Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diesbezüglich die Angaben zutreffen, die sie vor dem Bundesamt gemacht hat, dass sie nämlich keine Angst vor ihrem Mann gehabt habe. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält, die insbesondere die Bedrohung durch ihren Ehemann betreffen, selbst wenn die Angaben über die Scheidung zutreffen sollten. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung der Beschwerdeführerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 73Abs. 11 und 12 Asyl

G 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Paragraph 73, Absatz 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.

  1. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.1.
  2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, obwohl bereits zuvor beim Bundesamt eine Vollmacht für einen Verein und einen Rechtsanwalt eingelangt war. In ihrer Stellungnahme vom 24.08.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den ihr zugestellten Bescheid anschließend ihrem Rechtsvertreter überbracht.

§ 9Abs. 3 Zustell

G hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und soweit - wie hier - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.3.1.3. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, obwohl bereits zuvor beim Bundesamt eine Vollmacht für einen Verein und einen Rechtsanwalt eingelangt war. In ihrer Stellungnahme vom 24.08.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den ihr zugestellten Bescheid anschließend ihrem Rechtsvertreter überbracht.

Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und soweit - wie hier - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.08.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Zustellmangel iSd § 9 Abs. 3 ZustellG geheilt ist. Auch die Beschwerdeführerin erklärte in dem erwähnten Schriftsatz, es bestünden keine Einwände gegen eine solche Annahme.Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.08.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Zustellmangel iSd Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG geheilt ist. Auch die Beschwerdeführerin erklärte in dem erwähnten Schriftsatz, es bestünden keine Einwände gegen eine solche Annahme. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). 1.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch ihren geschiedenen Ehegatten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. 2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3, 3 a und 6 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. 2.1.

  1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.1.
  2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden." Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde." Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR
  3. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist." Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN). Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  4. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie - alt (denen Artikel 15, Litera b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen. 2.1.
  6. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.1.
  7. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 2.
  8. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.
  9. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. 3.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderem Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.3.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderem Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung ist mithin

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).Eine Rückkehrentscheidung ist mithin

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn Paragraph 9, BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024). 3.1.2.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und

§ 2Abs.

2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.3.1.2.1. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und

Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]).

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach Paragraph 52, FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 9, BFA-VG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind." Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869; 23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057): "Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]." Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.: * die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; * die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; * die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; * die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

§ 9Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR

  1. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR
  2. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR
  3. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 8, MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen. 3.1.2.
  4. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;3.1.2.
  5. Das Bundesamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 [Kinder in einem anpassungsfähigen Alter]; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG idF BG BGBl. I 29/2009] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 [Kinder in einem anpassungsfähigen Alter]; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, FPG in der Fassung BG BGBl. römisch eins 29/2009] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung aus). In ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie erwirtschafte ihren eigenen Lebensunterhalt und habe einen österreichischen Lebensgefährten. In der Verhandlung gab sie dazu an, mit der Formulierung, sie erwirtschafte ihren eigenen Lebensunterhalt, meine sie, dass sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen lebe, dass sie keine Miete zu zahlen brauche und dass er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und kein eigenes Einkommen hat, aber tw. den Haushalt ihres Lebensgefährten führt. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft. Sie hält sich seit knapp anderthalb Jahren in Österreich auf, ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall der Beschwerdeführerin nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten. Es kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Sie führt zwar eine Lebensgemeinschaft in Österreich, jedoch erst seit relativ kurzer Zeit, hat keine nennenswerten Kenntnisse der Staatssprache und hält sich überdies erst relativ kurz in Österreich auf. Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, größere Bedeutung zu als ihren persönlichen Interessen. 3.1.3.1.

§ 10Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.)

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

(§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die abweisende Entscheidung betreffend den Asylantrag (im Asylpunkt und im Punkt des subsidiären Schutzes) (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).3.1.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird". Ebenso ordnet Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist

Paragraph 58, Absatz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.