RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW199 2102223-1 SpruchW199 2102223-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN
§ 3
Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2014, vertreten durch seine Mutter XXXX als seine gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso seine Eltern XXXX und XXXX. (Die Verfahren über die Asylanträge der Eltern wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1043817102/140110723 und 1043817309/140110774 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2102225 und 2102221 geführt.) Dazu gab die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 29.10.2014 an, er habe keine eigenen Fluchtgründe.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2014, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso seine Eltern römisch 40 und römisch 40 . (Die Verfahren über die Asylanträge der Eltern wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] zu den Zahlen 1043817102/140110723 und 1043817309/140110774 und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 2102225 und 2102221 geführt.) Dazu gab die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 29.10.2014 an, er habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des Beschwerdeführers hatte ua. geschildert, der Beschwerdeführer habe im Juni 2013 im Libanon operiert werden müssen. Er fürchte um die Gesundheit des Beschwerdeführers, der dringend medizinische Betreuung benötige. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hatte auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen. Am 11.12.2014 wurden dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) medizinische Unterlagen übermittelt, die den Beschwerdeführer betreffen. 1.
- Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich) am 22.1.2015 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer habe, als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, am 28.9.2013 einen Unfall erlitten; er sei aus dem zweiten Stock gestürzt. Er sei 23 Tage im Koma gelegen und habe insgesamt 55 Tage im Spital verbracht. Er habe auch eine Gehirnblutung erlitten. Er brauche eine langdauernde physikalische Behandlung. Die Mutter erzählte, sie, ihr Ehemann und der Beschwerdeführer hätten von der Österreichischen Botschaft in Ankara Visa erhalten und seien damit am 7.10.2014 nach Österreich geflogen. Der Beschwerdeführer habe ein Visum erhalten, weil sie für ihn einen Termin bei einem Arzt in Österreich gehabt hätten. Sie hätten dem Arzt die Befunde geschickt, er habe einen Termin festgelegt, daraufhin habe die Botschaft Visa ausgestellt. Der Arzt, der sie in der Türkei behandelt habe, habe sie beraten und den Kontakt mit dem Arzt in Österreich hergestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers schilderte ihre eigenen Fluchtgründe und gab weiters an, ein weiterer Grund sei die Behandlung des Beschwerdeführers; überdies könnten ihre Kinder auf Grund der derzeitigen Gefahr (in Syrien) die Schule nicht besuchen. Schließlich führte sie die mangelnde Sicherheit für sich und ihre Kinder an. Auf die Frage nach Fluchtgründen des Beschwerdeführers erklärte sie, nachdem er hier im Spital so menschlich behandelt worden sei und die medizinische Versorgung für ihr Kind so gut sei, habe sie sich entschlossen, hier zu bleiben. Der Beschwerdeführer sei in zweifacher Hinsicht gefährdet. In Syrien würden auch Kinder entführt, ihre Organe würden entnommen und verkauft. Der Sohn einer Freundin sei mit seinem Vater entführt worden und seither verschwunden. Außerdem würde sich in Syrien der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Auch der Vater des Beschwerdeführers erzählte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich) am 22.1.2015, er, seine Frau und der Beschwerdeführer hätten von der Österreichischen Botschaft in Ankara Visa erhalten, und zwar wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers, der eine langfristige physikalische Behandlung benötige. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich medizinisch untersucht worden sei, habe der Vater erfahren, dass der Beschwerdeführer jahrelange medizinische Behandlung benötige. 2.
- Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt III).2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragungen und der Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, die "gesetzliche Vertretung" des Beschwerdeführers begründe seinen Asylantrag mit der "medizinischen Begutachtung/Behandlung" des Beschwerdeführers, weiters auch mit der Bürgerkriegssituation und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage sowie mit den Entführungen in Syrien. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien (su.). Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers als seiner gesetzlichen Vertreter sei glaubhaft und könne daher der Entscheidung zugrundegelegt werden. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, um sich medizinisch begutachten bzw. behandeln zu lassen. Dieser Beweggrund sei verständlich, ein Konventionsgrund (dh. einer der Gründe, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 [Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK] aufgezählt sind) sei daraus jedoch nicht ersichtlich. Soweit sich die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers weiters auf die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland beriefen, schließe eine solche Situation eine asylrelevante Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell aus Konventionsgründen gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten seien und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Dazu komme, dass die Eltern des Beschwerdeführers und er selbst ihr Heimatland im Juli 2013 von XXXX aus auf dem Landweg legal verlassen hätten. Soweit sich seine Eltern darauf beriefen, dass es in der Stadt auch zu Entführungen und anschließend zu Lösegeldforderungen komme, sei dies eine Befürchtung vor einer Verfolgung, die nicht an die Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK anknüpfe. - Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragungen und der Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, die "gesetzliche Vertretung" des Beschwerdeführers begründe seinen Asylantrag mit der "medizinischen Begutachtung/Behandlung" des Beschwerdeführers, weiters auch mit der Bürgerkriegssituation und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage sowie mit den Entführungen in Syrien. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien (su.). Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers als seiner gesetzlichen Vertreter sei glaubhaft und könne daher der Entscheidung zugrundegelegt werden. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, um sich medizinisch begutachten bzw. behandeln zu lassen. Dieser Beweggrund sei verständlich, ein Konventionsgrund (dh. einer der Gründe, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, [Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK] aufgezählt sind) sei daraus jedoch nicht ersichtlich. Soweit sich die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers weiters auf die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland beriefen, schließe eine solche Situation eine asylrelevante Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell aus Konventionsgründen gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu werten seien und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Dazu komme, dass die Eltern des Beschwerdeführers und er selbst ihr Heimatland im Juli 2013 von römisch 40 aus auf dem Landweg legal verlassen hätten. Soweit sich seine Eltern darauf beriefen, dass es in der Stadt auch zu Entführungen und anschließend zu Lösegeldforderungen komme, sei dies eine Befürchtung vor einer Verfolgung, die nicht an die Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK anknüpfe. - Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- 2.
- In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Syrien, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Das Syrian Observatory for Human Rights berichtet, dass vom Beginn des Syrien-Kriegs [Mitte März 2011] bis zum
- Juli 20171,509 Todesfälle dokumentiert sind, davon 56,495 ZivilistInnen (einschließlich 9,092 Kinder). Dazu kommen 65,803 getötete Mitglieder von Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen. 46,301 Tote waren Rebellen. Weitere 15,422 Personen waren ausländische Kämpfer auf Seiten der islamistischen Rebellen. 509 Tote waren Kämpfer der Hizbollah und 1603 Personen waren andere ausländische Kämpfer auf Seiten des Regimes. 2,910 Tote konnten keiner Kategorie zugeordnet werden. Von 20 000 Menschen unter den Gefangenen des Regimes fehlt jegliche Information. Ebenso fehlen Informationen zu 7000 Angehörigen der Regimetruppen, die sich unter den Gefangenen der Rebellen befinden. (The Daily Star 11.07.2014). Derzeit führt ISIS eine Offensive im Gebiet Kobani/Ain al-Arab durch. Vor allem Kämpfer der kurdischen YPG (People's Protection Units), des bewaffneten Arms der Kurdish Democratic Union Party (PYD) verteidigen das Gebiet, welches für beide strategisch wichtig ist. (The Daily Star 11.07.2014). Quellen: -Strichaufzählung The Daily Star (11.07.2014): ISIS steps up assault on Kurds in Syria's north: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jul-11/263481-isis-steps-up-assault-on-kurds-in-syrias-north.ashx#ixzz379GriJIc; Zugriff am 11.7.2014 Syriens Präsident Bashar al-Assad gewann die Präsidentschaftswahlen in den von ihm kontrollierten Gebieten Syriens. Er tritt seine dritte Amtszeit nach offiziellen Angaben mit 88,7 Prozent der Stimmen an. Die offizielle Wahlbeteiligung betrug 73,47 Prozent. Erstmals seit Jahrzehnten traten Gegenkandidaten gegen ein Familienmitglied der Assads in Wahlen an: Hassan al-Nouri und Maher Hajjar erhielten 4,3 bzw. 3,2 Prozent der Stimmen. 11.63 Millionen SyrerInnen von insgesamt 15.85 Millionen Wahlberechtigten sollen ihre Stimme abgegeben haben. (BBC News 5.6.2014) Assads Sieg stand bereits vorher fest (The Daily Star 5.6.2014d), zumal die beiden Gegenkandidaten als loyal zu Assad gelten. (Der Standard 4.6.2014) Die Oppositionsgruppen, sowie die Bevölkerung in den von Rebellen gehaltenen Gebieten, haben die Wahlen als Farce abgelehnt. (BBC News 5.6.2014) Während es für die Wahlen internationale Kritik hagelte (z.B. USA), fanden Syriens Verbündete Russland (vgl. The Daily Star, 5.6.2014a), Iran und Venezuela lobende Worte (BBC News 5.6.2014)Die Oppositionsgruppen, sowie die Bevölkerung in den von Rebellen gehaltenen Gebieten, haben die Wahlen als Farce abgelehnt. (BBC News 5.6.2014) Während es für die Wahlen internationale Kritik hagelte (z.B. USA), fanden Syriens Verbündete Russland vergleiche The Daily Star, 5.6.2014a), Iran und Venezuela lobende Worte (BBC News 5.6.2014) Die Kampfhandlungen, die Luftbombardements durch das Regime und die Mörserangriffe durch die Aufständischen sowie die Kämpfe zwischen ISIS (Islamic State of Iraq and Greater Syria) und der Nusra Front sowie deren Verbündeten gingen unterdessen weiter (z.B. The Daily Star 5.6.2014c). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (5.6.2014):Syrian President Bashar al-Assad wins third term: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27706471; Zugriff am 5.6.2014 -Strichaufzählung Der Standard (Online-Ausgabe) (4.6.2014): Assad gewinnt syrische Präsidentenwahl: http://derstandard.at/2000001784911/Auszaehlung-der-Stimmzettel-hat-in-Syrien-begonnen; Zugriff am 5.6.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (Online-Ausgabe) (5.6.2014 a): Russia praises Syrian election as 'free and fair': http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jun-05/258994-russia-praises-syrian-election-as-free-and-fair.ashx#ixzz33m9DdeKk; Zugriff am 5.6.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (Online-Ausgabe) (5.6.2014 b): Syria's election shows depth of support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jun-05/259002-syrias-election-shows-depth-of-support-for-assad.ashx#ixzz33mFeSABA; Zugriff am 5.6.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (Online-Ausgabe) (5.6.2014 c): Mortar bombs rain down on Damascus for second day: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jun-05/258925-mortar-bombs-rain-down-on-damascus-for-second-day.ashx#ixzz33mHy06RZ; Zugriff am 5.6.2014 - The Daily Star (Online-Ausgabe) (5.6.2014 d): Celebratory gunfire as Assad wins election by 'landslide': http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jun-05/258941-celebratory-gunfire-as-assad-wins-election-by-landslide.ashx#ixzz33mMSvSaR; Zugriff am 5.6.2014
- Politische Lage Selbst unter normalen Umständen waren Parlamentswahlen und Präsidentschaftsreferenden in Syrien nicht frei, fair und gleich, sondern manipuliert. Zudem hat das syrische Parlament nur die Funktion, die Regierungsentscheidungen zu bestätigen. Bashar al-Assad Referendum als Präsident endete im November 2000 mit dem kaum glaubwürdigen Resultat von 97,29 Prozent der Stimmen für ihn. (BTI 2014) Im Februar 2012 hielt die Regierung eine Volksabstimmung über die neue Verfassung ab. Obwohl die Verfassung das jahrelange Machtmonopol der Ba'ath-Partei beendete, wurde den Forderungen der Opposition nach weitreichenden politischen Reformen nicht Rechnung getragen. 90 Tage später fanden Parlamentswahlen statt. (AI 23.05.2013) In Wirklichkeit ist jedoch die Regierung mehr dem Präsidenten Bashar al-Assad und den Geheimdiensten Rechenschaft schuldig als dem Parlament. (BTI 2014) Das Regime führte am
- Mai 2012 Parlamentswahlen durch, obwohl klar war, dass große Teile der Bevölkerung gar nicht daran teilnehmen konnten. Wie früher, als die NPF die große Mehrheit der Sitze innehatte, erhielt sie wieder die überwältigende Mehrheit der Sitze. Während vormals Wahlen oder Referenden dazu dienten, die autoritäre Herrschaft zu verschleiern, dienten die Parlamentswahl und das Referendum für die neue Verfassung während der Revolution dazu, die Desintegration der Macht des Regimes zu verschleiern. (BTI 2014) Auch die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 spielt keine Rolle, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden. (BTI 2014) Die zweite Verhandlungsrunde in Genf zur Beilegung des Konflikt scheiterte am
- Februar
- (BBC News 15.2.2014) Laut International Crisis Group ist das Ende des Syrien-Kriegs derart weit entfernt, dass das Thema Zugang zu humanitärer Hilfe mehr in den Mittelpunkt der Verhandlungen in Genf rückte, als die Beendigung des Konflikts. Zahlreichen Einschätzungen zufolge handle es sich mittlerweile um einen regionalen Konflikt, der sein Epizentrum in Syrien habe. (ICG 6.2.2014) 2.
- Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen Zu den bewaffneten Gruppen siehe "Sicherheitslage" und zur Lage von Andersdenkenden in den Regime- und Rebellengebieten siehe "Opposition". In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." (JA 20.2.2014)Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf XXXX, der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen. (JA 20.2.2014)In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." (JA 20.2.2014)Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf römisch 40 , der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen. (JA 20.2.2014) Die Opposition zögert, auch die kurdischen Interessen in Ihre Anliegen aufzunehmen. Deshalb sind die KurdInnen geteilter Ansicht über die Revolution. Die Ermordung von Meshal Tammo, einem charismatischen und respektierten kurdischen Politiker, der für den Aufstand eintrat, komplizierte die Lage zusätzlich. (BTI 2014) Die Opposition ist weiterhin stark fragmentiert. Die große Bandbreite an politischen Gruppen, Exiloppositionellen, Basisaktivisten und bewaffnete Gruppen können sich nicht über die Art des Sturzes Bashar al-Assads einigen. (BBC 17.10.2013) Die prominentesten Bündnisse sind: -Strichaufzählung Die Nationale Koalition für Syrische Revolutions- und Oppositionskräfte (National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces) (auch Nationale Syrische Koalition) Im November 2012 schlossen sich verschiedene Oppositionsgruppen zur Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte zusammen. Die Vereinigung wurde nach und nach auf internationaler Ebene als die einzig rechtmäßige Vertretung des syrischen Volkes anerkannt. (AI 23.05.2013) Russland, China und Iran waren bei der Anerkennung durch die "Freunde des Syrischen Volkes" [Anm: internationales Forum von Staaten zum Syrien-Konflikt] nicht anwesend. (BBC 17.10.2013) Die Koalition hat es nicht geschafft, alle Rebellengruppen, besonders die jihadistischen, unter ihr Kommando zu bringen. Ebenso hat sie bisher keine bedeutenden Erfolge bei der humanitären Hilfe und bei der Verwaltung der befreiten Gebiete vorzuweisen. (BBC 17.10.2013) -Strichaufzählung Syrischer Nationaler Rat (Syrian National Council - SNC) Der SNC wird von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert, es gestaltet sich für ihn schwierig, ChristInnen und AlawitInnen für sich zu gewinnen, die loyal gegenüber dem Regime sind. Sein angestrebtes Primat unter den Oppositionsvereinigungen wird vom Nationalen Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) in Frage gestellt. Das NCC ist ein Oppositionsblock, der immer noch direkt in Syrien aktiv ist, und der den Islamisten im SNC nicht traut. Der SNC ist der größte Block in den Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013) -Strichaufzählung Das Nationale Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) Die Allianz wurde im Juni 2011 von 16 linksgerichteten politischen Parteien, drei kurdischen Parteien und von unabhängigen AktivisitInnen gegründet. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen einen Dialog mit dem Regime vorstellen. Vorbedingungen wären: ein Waffenstillstand, ein Rückzug der Armee aus den Städten und die Freilassung aller politischer Gefangenen. Das NCC erkennt die Freie Syrische Armee als Teil der Revolution an, ist aber gegen deren Bewaffnung ebenso wie gegen eine ausländische militärische Intervention. In den Augen des NCC dominiert die Muslimbruderschaft die Exilopposition, was das NCC ablehnt. Der SNC und die Nationale Koalition wiederum stellen das NCC als in Syrien isoliert und ohne wahren Rückhalt in der Bevölkerung dar. (BBC 17.10.2013) -Strichaufzählung Die im September 2012 in Damaskus abgehaltene "Syrian Salvation Conference" (Syrien-Rettungskonferenz) des NCC, wurde vom Regime toleriert. Danach forderte das NCC übereinstimmend mit ihrer Forderung nach gewaltlosem Widerstand gegen das Regime einen friedlichen Regimewechsel. (BBC 17.10.2013)Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee) Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. (BBC 17.10.2013) Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen. (BBC 17.10.2013) Das Kurdische Oberste Komitee ist Mitglied der Nationalen Koalition. (BBC 17.10.2013) -Strichaufzählung Internationale Aspekte Im Januar 2012 setzte die Arabische Liga ihre Mission zur Überprüfung der Umsetzung der Versprechen der syrischen Regierung aus. Laut dieser Versprechen sollten die Streitkräfte aus den Städten abgezogen, der Gewalt ein Ende gesetzt und Gefangene freigelassen werden. In ähnlicher Weise endete im August wegen anhaltender bewaffneter Gewalt auch die im April eingesetzte UN-Beobachtermission in Syrien (UN Supervision Mission in Syria). (AI 23.05.2013) Die USA und die Arabische Liga hielten ihre Sanktionen gegen Syrien aufrecht und forderten Präsident Bashar al-Assad wiederholt auf, die Macht abzugeben. Die Europäische Union weitete ihre gezielten Sanktionen gegen die syrische Führungsriege aus. (AI 23.05.2013) Der UN-Sicherheitsrat forderte am 22.2.2014 einstimmig das Ende der Belagerung von Städten im Bürgerkriegsland Syrien. Auch Russland, das Syriens Staatschef Bashar al-Assad unterstützte und Sanktionen ablehnte, stimmte einem von Luxemburg, Australien und Jordanien erarbeiteten entsprechenden Resolutionsentwurf in New York zu. Der Entwurf verlangte unter anderem die "sofortige Aufhebung der Belagerung" syrischer Städte und ein sofortiges Ende der Angriffe auf Zivilisten. Außerdem wurde ein ungehinderter Zugang für Hilfsorganisationen zu Bedürftigen gefordert. Automatische Sanktionen bei Nichterfüllung der Forderungen sah der Entwurf allerdings nicht vor. Gegebenenfalls sollten aber "zusätzliche Maßnahmen" in Betracht gezogen werden. (DS 22.2.2014) Allerdings hielten Russland und China den UN-Sicherheitsrat bisher davon ab, den ICC - International Criminal Court für Syrien heranzuziehen, und verhindern so, dass Täter für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. (HRW 21.1.2014) -Strichaufzählung Die Rolle des Iran Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Islamische Republik Iran dem syrischen Regime seit Beginn des Aufstandes half. Diese Hilfe hat mit dem Verlauf der Ereignisse immer größere Dimensionen angenommen. Waren es anfangs noch versteckte Lieferungen von Technologie und Waffen sowie die Überstellung von militärischen Ausbildern, politischen Beratern und Geheimdienstinformationen, ist Teheran inzwischen offen zur Bürgerkriegspartei geworden. (Qantara 11.02.2013) Spezialeinheiten der "Iranischen Republikanischen Garde" (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen. (Qantara 11.02.2013) Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (o.D.): Interactive: Mapping Syria's rebellion - Al Jazeera examines the military and political opposition groups trying to overthrow President Bashar al-Assad: http://www.aljazeera.com/indepth/interactive/2013/07/20137188552345899.html; Zugriff am 19.2.2014 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/248058/374271_de.html; Zugriff am
- September 2013 -Strichaufzählung BBC News (17.10.2013): Syria crisis: Guide to armed and political opposition: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-15798218; Zugriff am 24.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (15.2.2014): Syria talks: UK and France blame government for collapse: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26213826; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (22.2.2014): UN-Sicherheitsrat einstimmig für Syrien-Resolution: http://derstandard.at/1392686047889/UN-Sicherheitsrat-einstimmig-fuer-Syrien-Resolution; Zugriff am 25.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (17.09.2013): Zweiter Anlauf für syrische Exilregierung: http://derstandard.at/1379291047720/Zweiter-Anlauf-fuer-syrische-Exilregierung; Zugriff am 17.09.2013 -Strichaufzählung HRW - HRW - Human Rights Watch (21.2.2014): World Report 2014 - Syria: https://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am
- Januar 2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (Louise Arbor) (6.2.2014): INTERVIEW: Syria aid push signals failure to end war, says NGO: http://crisisgroup.tumblr.com/post/75827293098/interview-syria-aid-push-signals-failure-to-end#; Zugriff am 20.2.2014 -Strichaufzählung Jeune Afrique (20.2.2014): La grande débâcle des Frères musulmans : http://www.jeuneafrique.com/Article/JA2770p022.xml0/pjd-bachar-al-assad-freres-musulmans-msp-moyen-orient-la-grande-debacle-des-freres-musulmans.html; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Qantara.de (Brigit Svensson) (11.02.2013): Herren und Diener: http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-syrischen-burgerkrieg-herren-und-diener; Zugriff am 18.09.2013 2.
- Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014) Am
- Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf XXXX, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")Am
- Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf römisch 40 , Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vergleiche "Allgemeine Menschenrechte") Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013) Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am
- August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013) Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013) Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013) Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Zu den ausländischen Kombattanten auf Regimeseite siehe Abschnitt "Sicherheitsbehörden". Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014) Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013) Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013) Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014) Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen") Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, XXXX, Homs, XXXX und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP
- 2012) XXXX ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von XXXX und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, römisch 40 , Homs, römisch 40 und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP
- 2012) römisch 40 ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von römisch 40 und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013) Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vergleiche "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte". Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Stand 25.02.2014): Syrien: Reisewarnung (Unverändert gültig seit: 27.06.2013): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SyrienSicherheit.html; 24.01.2014 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/248058/374271_de.html; Zugriff am
- September 2013 -Strichaufzählung Al Jazeera (o.D.): Interactive: Mapping Syria's rebellion - Al Jazeera examines the military and political opposition groups trying to overthrow President Bashar al-Assad: http://www.aljazeera.com/indepth/interactive/2013/07/20137188552345899.html; Zugriff am 19.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (25.09.2013): Syria rebel rifts deepen as Islamist ranks swell: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24272977; Zugriff am 14.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (5.09.2013): Syria: Mapping the conflict: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22798391; Zugriff am 23.09.2013 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (22.2.2014): UN-Sicherheitsrat einstimmig für Syrien-Resolution: http://derstandard.at/1392686047889/UN-Sicherheitsrat-einstimmig-fuer-Syrien-Resolution; Zugriff am 25.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Onlineausgabe) (12.2.2014): Kräftemessen der Jihadisten in Nahost: http://derstandard.at/1389860009780/Kraeftemessen-der-Jihadisten; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (17.09.2013): UN-Bericht bestätigt Einsatz von Sarin: http://derstandard.at/1379290995879/UN-Bericht-bestaetigt-Einsatz-von-Sarin; Zugriff am 17.09.2013 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung J - Jadaliyya (Cengis Gunes) (5.9.2013): What's Next for Syria's Kurds?: http://www.jadaliyya.com/pages/index/14005/what's-next-for-syria's-kurds; Zugriff am 19.09.2013 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Muriel Asseburg / Heiko Wimmen) (11.2012): Syrien im Bürgerkrieg - Externe Akteure und Interessen als Treiber des Konflikts: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2012A68_ass_wmm.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (23.1.2014): Nearly 1,400 dead since Syria rebel-jihadist clashes began: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jan-23/245025-nearly-1400-dead-since-syria-rebel-jihadist-clashes-began.ashx#ixzz2uKeSMrRl; Zugriff am 23.1.2014 -Strichaufzählung TDS -The Daily Star (10.10.2013): Rebels pushed out of Damascus suburb: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Oct-10/234150-rebels-pushed-out-of-damascus-suburb.ashx#ixzz2hJX5NzLy; Zugriff am 10.10.2013 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (23.9.2013): Jihadist groups turn on each other in Syria: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Sep-23/232211-jihadist- groups-turn-on-each-other-in-syria.ashx#ixzz2fho1iOsm; Zugriff am 14.2.2014
- Rechtsschutz/Justizwesen -Strichaufzählung In den vom Regime gehaltenen Gebieten: Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. (FH 23.1.2014) Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. (BTI 2014). Bereits vor dem Aufstand im März 2011 war die Justiz korrupt, ineffizient, und es mangelte ihr an Unabhängigkeit und den syrischen BürgerInnen wurde der ordentliche Zugang zur Justiz verweigert. (UK 11.09.2013) Alle Richter und Staatsanwälte müssen Mitglieder der Baath-Partei sein und sind der politischen Führung verpflichtet. Militäroffiziere können ZivilistInnen den Prozess machen - sowohl in konventionellen Militärgerichten als auch in Feldgerichten. Während ZivilistInnen gegen Militärgerichtsentscheidungen bei der Militärkammer des Kassationsgerichts Einspruch erheben können, sind Militärrichter weder unabhängig noch unparteiisch, da sie dem Militärkommando unterstehen. Das Oberste Staatsicherheitsgericht, welches Fälle der nationalen Sicherheit anhörte und breite Einschränkungen der Prozessrechte vorsah, wurde 2011 aufgelassen. Jedoch gab es seither keine erkennbaren Verbesserungen der Rechte von Angeklagten. (FH 23.1.2014) Stattdessen wurden "Terrorismus-Gerichte" eingerichtet, von denen keine Einhaltung internationaler Rechtsstandards erwartet wird. (UK 11.09.2013) An den meisten Gerichten gibt es keine Frauen, die an der Entscheidungsfindung mitarbeiten. (IPS 21.11.2013) Neben Zivil- und Strafgerichten, die dem Justizministerium unterstehen, gibt es religiöse Gerichte, die für das Personenstandsrecht zuständig sind, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet. (UK 11.09.2013; siehe auch Abschnitte "Frauen", "Religionsfreiheit") -Strichaufzählung Stammesrecht Weder die offizielle Gerichtsbarkeit des Regimes noch die neuen Scharia-Gerichte mischen sich in Stammesstreitigkeiten ein. Diese werden weiterhin von Stammesälteren geregelt. Frauen sind von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. (IPS 21.11.2013) -Strichaufzählung Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes (Gebietsänderungen und Änderungen bei der Gerichtsbarkeit je nach lokalen Machtverhältnissen zwischen den aufständischen Gruppen sind jederzeit möglich; XXXX und Idlib sind nur Beispiele; Gebiete unter PYD-Kontrolle sind unberücksichtigt):Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes (Gebietsänderungen und Änderungen bei der Gerichtsbarkeit je nach lokalen Machtverhältnissen zwischen den aufständischen Gruppen sind jederzeit möglich; römisch 40 und Idlib sind nur Beispiele; Gebiete unter PYD-Kontrolle sind unberücksichtigt): Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. (UNGA 5.02.2013) In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen. (BBC News 15.03.2013) Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten. (ReliefWeb 27.02.2013) Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. (DS 18.02.2013) Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion. (FH 23.1.2014) In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee. (BTI 2014) Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten. (IPS 21.11.2013) Rebellen-Gebiete in XXXX: Ungefähr 20 Rebellenbrigaden sind in XXXX aktiv - die Justiz in XXXX wird von den wichtigsten unter ihnen bestellt - zu denen zählen die mit al-Qaida verbundene al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham, sowie die Liwa al-Tawhid, die mit der bereitgefächerten Nationalen Koalition verbunden ist. (UK 11.09.2013) Die Rechtskommission (Hayaa Sharia - Legal Commission) repräsentiert das größte, neue Gerichtssystem der juristischen Gehversuche in Nordsyrien und hat die Unterstützung vieler Gruppen. Es dient als rudimentäres Regierungs- und Vermittlungsinstrument. (Lund 18.9.2013)Ungefähr 20 Rebellenbrigaden sind in römisch 40 aktiv - die Justiz in römisch 40 wird von den wichtigsten unter ihnen bestellt - zu denen zählen die mit al-Qaida verbundene al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham, sowie die Liwa al-Tawhid, die mit der bereitgefächerten Nationalen Koalition verbunden ist. (UK 11.09.2013) Die Rechtskommission (Hayaa Sharia - Legal Commission) repräsentiert das größte, neue Gerichtssystem der juristischen Gehversuche in Nordsyrien und hat die Unterstützung vieler Gruppen. Es dient als rudimentäres Regierungs- und Vermittlungsinstrument. (Lund 18.9.2013) Rebellen-Gebiete in der Provinz Idlib: Viele Menschen in den dortigen Gebieten sind der Meinung, dass die Scharia-Gerichte die einzige brauchbare Option in der derzeitigen Lage wären, und dass diese Gerichte nicht mit den viel extremeren, al-Quaida affiliierten, Gerichten der ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in deren Gebieten zu verwechseln seien. (IPS 21.11.2013) Früheren Richter, die unter dem Regime ausgebildet wurden, wird kein Vertrauen entgegen gebracht, auch wenn sie sich für den Aufstand aussprechen, so zumindest die Meinung in mehreren Kleinstädten der Provinz Idlib. Ein Großteil der muslimischen Kleriker, die in den Scharia-Gerichten arbeitet, war hingegen unter dem Assad-Regime im Gefängnis oder ihre Verwandten waren in Haft. Dies verleiht ihnen in den Augen der Öffentlichkeit und der Kämpfer ein gewisses Maß an Legitimität. (IPS 21.11.2013) In Idlib neigen die Räte in Richtung Errichtung eines Obersten Scharia-Gerichts, das die Arbeit aller anderen Zweige überwachen würde. Diese Gerichte setzen sich vor allem aus Klerikern und nicht aus Zivilisten zusammen. Den Vorsitz führen jeweils zwei Imame zusätzlich zu einem Richter, der auf Zivilrecht spezialisiert ist. Diese Scharia-Gerichte arbeiten nach dem Arab Unified Penal Code der Arabischen Liga, der Artikeln enthält, die von der Scharia inspiriert sind, aber keine Scharia-Strafen verhängt. (UK 11.09.2013) Laut Aussagen der Kleriker beraten Rechtsanwälte oft Kleriker, die nur im Scharia-Recht ausgebildet sind. (IPS 21.11.2013) Quellen: -Strichaufzählung BBC News (15.03.2013): Syria conflict: from peaceful protest to civil war: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-21797661; Zugriff am 28.03.2013 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (18.02.2013): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, , http://derstandard.at/1360681904136/Rebellen-planen-islamischen-Staat-in-Syrien; Zugriff am 19.02.2013) -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung IPS - Inter Press Service - News Agency (21.11.2013): Fears Rise of 'Taliban-Style' Justice in Syria: http://www.ipsnews.net/2013/11/fears-rise-of-taliban-style-justice-in-syria/; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb (27.02.2013): Regional Analysis Syria: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/regional_analysis_for_syria_part_i_syria_feb_2013.pdf; Zugriff am 20.09.2013 -Strichaufzählung Syria Comment (Aron Lund) (18.9.2013): Are the Islamic Courts of XXXX run by al-Nusra? Aron Lund Answers; Posted by Joshua on Wednesday, September 18th, 2013:römisch 40 run by al-Nusra? Aron Lund Answers; Posted by Joshua on Wednesday, September 18th, 2013: http://www.joshualandis.com/blog/newly-founded-islamic-courts-aleppo-run-al-qaida-ask-expert-aron-lund/; Zugriff am 14.2.2014 [Anm.: Blog von Syrien-Experten] -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.02.2013): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013 4. Sicherheitsbehörden sowie regimetreue Milizen Das Regime behandelt den Aufstand mehr als Sicherheitsfrage denn als politische. Mit steigender Intensität des Konflikts marginalisierte dies alle anderen Institutionen abseits der Sicherheitskräfte. (BTI 2014) Frauen können den Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees/Kräften zur Nationalen Verteidigung aktiv, besonders in der Einheit "Löwinnen für die Nationale Verteidigung". (AJ 24.2.2013). Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012) Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei. (UK 11.9.2013) -Strichaufzählung Die Streitkräfte Die Syrischen Arabischen Streitkräfte bestehen aus der Arme, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. (UK 11.9.2013) Die Streitkräfte bestanden 2011 aus etwa 300.000 Personen. (UK 11.9.2013) Aber die nominelle Vorkriegsstärke hat sich wahrscheinlich seither aufgrund von Desertionen, Überlaufen und Verlusten halbiert. (GS 2013) Sie sind in drei Corps mit insgesamt 12 Divisionen organisiert: sieben gepanzerte, drei mechanisierte, die Republikanische Garde und die Spezialkräfte. Die Eliteeinheiten umfassen die 10.000 Mann der Republikanischen Garde und die Spezialkräfte und befinden sich unter der Kontrolle des Präsidenten. Hinzukommt die 20.000 Mann starke vierte Division, die von Maher al-Assad, dem Bruder des Präsidenten kommandiert wird. (UK 11.9.2013) Die Eliteeinheiten - hauptsächlich Alawiten - sowie die dritte und vierte Division machen zusammen etwa 50.000 Personen aus und stellen die kampfstärksten und verlässlichsten Truppen des Regimes dar. Da 70 Prozent der Armee aus Sunniten besteht, werden viele von ihnen in ihren Quartieren gehalten. (GS 2013) -Strichaufzählung Die zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendienste Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. (UK 11.9.2013) Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis. Das Direktorat besteht aus der Internen Sicherheit (auch bekannt als Staatssicherheitsdienst), der Externen Sicherheit und der Palästina-Abteilung. (UK 11.9.2013) Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. Alle sind direkt dem Präsidenten und seinen engsten Beratern verantwortlich. Der Präsident hat eine Gefolgschaft von höherrangigen Mitarbeitern des Sicherheitsapparats, denen er vertraut, und die zwischen den Führungspositionen in den einzelnen Diensten hin und her wechseln. Es scheint keine klaren Richtlinien zu geben, welche Organisation in welcher Situation die Initiative ergreift. Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, den Aufstand zu unterdrücken. (UK 11.9.2013) Berichten zufolge ist der Staatssicherheitsapparat groß und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition. (UK 11.9.2013) Insgesamt wird die Zahl ihrer MitarbeiterInnen auf etwa 150.000 Personen geschätzt. Dazu kommt ein Netz von InformantenInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen, den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann. (BBC News 28.5.2012). -Strichaufzählung Die Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. (UK 11.9.2013) -Strichaufzählung Die Milizen Sowohl den Schabiha als auch den Volkskomitees wird vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und umstrittenen Gebieten zu versuchen, junge Männer (auch solche unter 18 Jahre) durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Milizen zu bringen. (UN SC 27.1.2014) o Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Force) Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. (UN SC 27.1.2014) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben. (AJ 24.2.2013) Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv. (UK 11.9.2013) o Die Volksarmee Die Volksarmee ist eine Miliz der Baath-Partei mit geschätzten 100.000 Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben), welche in den Städten in Kriegszeiten zu Sicherheit und Schutz beitragen soll. (UK 11.9.2013) o Die Schabiha Die Schabiha bestehen aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen. (UK 11.9.2013) Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. (UK 11.9.2013) Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. (UK 11.9.2013, vgl. BBC News 28.5.2012)Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. (UK 11.9.2013) Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. (UK 11.9.2013, vergleiche BBC News 28.5.2012) Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In XXXX verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten. (UK 11.9.2013)Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In römisch 40 verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten. (UK 11.9.2013) Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden. (UK 11.9.2013) Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität. (UK 11.9.2013, vgl. BBC News 28.5.2012)Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität. (UK 11.9.2013, vergleiche BBC News 28.5.2012) -Strichaufzählung Die ausländischen Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte für das Regime Bis zu 60.000 Kämpfer aus dem Irak, Iran, Jemen und Libanon unterstützen das Regime. Die libanesische Hizbollah hat zugegeben, dass sie für Assad kämpft, der zusammen mit dem Iran ihr Hauptunterstützer ist. Der Einsatz der irakischen und libanesischen Milizen war entscheidend für das Verhinderung aller Angriffe auf Damaskus vom Süden her. (TDS 10.10.2013) Spezialeinheiten der Iranischen Republikanischen Garden (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen. (Qantara 11.02.2013) Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (24.2.2013): The female factor: http://www.aljazeera.com/programmes/insidesyria/2013/02/201322485732560170.html; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung GS - Global Security
(2013): Military personnel: http://www.globalsecurity.org/military/world/syria/personnel.htm; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law: http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung Qantara.de (Brigit Svensson) (11.02.2013): Herren und Diener: http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-syrischen-burgerkrieg-herren-und-diener; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (10.10.2013): Rebels pushed out of Damascus suburb: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Oct-10/234150-rebels-pushed-out-of-damascus-suburb.ashx#ixzz2hJX5NzLy; Zugriff am 10.10.2013 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UN Security Council (27.1.2014): Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic [S/2014/319]: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392195527_n1362707.pdf; Zugriff am 18.2.2014
- Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014) Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung ARD Tageschau.de (Stand: 16.09.2013):Ärzte in Syrien immer öfter Ziel von Attacken: http://www.tagesschau.de/ausland/syrien-bericht100.html; Zugriff am 20.9.2013 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013
- Korruption Syrien hält den Platz 168 (von 175) im Transparency International's 2013 Corruption Perceptions Index. (TI 2013) Die Revolution wurde teilweise durch die Korruption und Vetternwirtschaft der politischen Elite und ihrer Familien motiviert. (BTI 2014) Bereits vor dem bewaffneten Konflikt mangelte es den syrischen Regierungseinrichtungen an Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit und wurden von Korruption geplagt. Wer ihre Aktionen in Frage stellte, wurde oft eingesperrt oder auf andere Weise betraft oder zensuriert. Mitglieder der herrschenden Familie al-Assad und ihr innerer Kreis sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft besitzen und kontrollieren. Das Vermögen von Bashar al-Assad wird von 550 Millionen US-Dollar bis zu 1,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, während sein Cousin Rami Makhlouf fünf Milliarden US-Dollar besitzen soll. Das U.S. Treasury Department klassifizierte ihn 2008 als Profiteur öffentlicher Korruption. (FH 23.1.2014) Angesichts ernster finanzieller und ökonomischer Einschränkungen als Kriegsfolge machte das Regime einige Anstrengungen, im Jahr 2013 die interne Disziplin zu erhöhen. Ein Gesetz gegen Korruption wurde beschlossen und zwischen Juni und August 2013 wurden knapp hundert Angestellte der öffentlichen Verwaltung entlassen. Der Chef des Terrorismus-Gerichts wurde auch zum Chef einer Anti-Korruptions-Agentur bestellt. Gleichwohl gab es wenig bis gar keine Transparenz in Bezug auf die Hilfe durch die mit dem Regime verbündeten Staaten und die Formen dieser Unterstützung. (FH 23.1.2014) Korruption gibt es auch in den von Rebellen kontrollierten Gebieten, wenn auch in geringerem Ausmaß. Einige Kommandanten, einschließlich solcher der Freien Syrischen Armee, wurden der Plünderung oder Diebstahls mit anschließendem Verkauf der Beute in der Türkei beschuldigt. Mitglieder der lokalen Verwaltung sowie Aktivisten beklagten zudem, dass wenig der internationalen Hilfe, die Berichten zufolge Vertretern der Opposition im Ausland übergeben wurde, sie erreicht. Dies weckt den Verdacht der Bereicherung. (FH 23.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Transparency International's 2013 Corruption Perceptions Index: http://www.transparency.org/cpi2013/results#myAnchor2; Zugriff am 13.2.2014 7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) -Strichaufzählung Gebiete unter Regimekontrolle Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation mit Zielen in den Bereichen Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von zivilgesellschaftlichen und politischen AktivistInnen durch. (FH 23.1.2014) -Strichaufzählung Gebiete außerhalb der Kontrolle durch das Regime: Im Laufe der Revolution etablierte sich eine Anzahl von Organisationen der Zivilgesellschaft - von Lokalen Koordinationskomitees, welche die Lücke durch den Rückzug der Regierungsorganisationen füllen, bis hin zu politischen Organisationen sowie Gruppen mit humanitären Anliegen und gewaltlosen Bewegungen. (BTI 2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens verhaften jedoch auch willkürlich Menschen, darunter Journalisten und Mitarbeiter von humanitären Hilfsaktionen sowie Aktivisten, die sich kritisch über die bewaffneten Gruppen geäußert hatten. (HRW 20.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html; Zugriff am 13.2.2014
- Allgemeine Menschenrechtslage Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 17.12.2013; zu Menschenrechten vgl. RW 27.02.2013)Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 17.12.2013; zu Menschenrechten vergleiche RW 27.02.2013) Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen. (RW 27.02.2013) -Strichaufzählung Regime-Seite Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig. (UK 11.9.2013) Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen. (HRW 17.12.2013) Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014) Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. (HRW 21.1.2014) Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014) -Strichaufzählung Rebellen-Seite Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014) Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin. (AI 23.05.2013) Am
- August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten. (HRW 20.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/248058/374271_de.html; Zugriff am
- September 2013 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law: http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung RW - ReliefWeb (27.02.2013): Regional Analysis Syria: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/regional_analysis_for_syria_part_i_syria_feb_2013.pdf; Zugriff am 20.09.2013 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013
- Todesstrafe Die syrischen Behörden geben selten Informationen über Hinrichtungen bekannt. Es ist unklar, wie viele Todesurteile verhängt, und wie viele Menschen im Jahr 2012 hingerichtet wurden. Exekutionen können für folgende Verbrechen durchgeführt werden: Verrat, Mord, politische Taten wie das Erheben der Waffen gegen Syrien, Überlaufen von den Streitkräften zum Feind, Akte der Aufwiegelung unter dem Kriegsrecht oder in Kriegszeiten, Raub mit Gewalteinsatz, Vergewaltigung, oppositionelle Aussagen gegen die Regierung und Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft. Syrien wendet auch die Todesstrafe gegen Drogenhandel an. Neu verabschiedete Gesetze sehen die Todesstrafe zusätzlich vor: -Strichaufzählung Wenn jemand Waffen zur Verfügung stellt oder bei deren Zurverfügungstellung hilft, falls die Waffen für die Durchführung von Terrorakten bestimmt sind. -Strichaufzählung Wenn die Gründung oder Leitung einer Terrorgruppe den Tod oder die Behinderung der Opfer zur Folge hat, kann die Todesstrafe verhängt werden. Bashar al-Assad erließ das Dekret Nr. 71 für das Jahr 2012, in welchem er eine Generalamnestie für Verbrechen vor dem 23.10.2012 gewährt. Das Dekret ersetzt je nach Verbrechen die Todesstrafe durch lebenslange Haft mit Schwerarbeit oder durch eine lange Haftstrafe. (UK 11.9.2013) Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. (HRW 21.1.2014) Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, darunter extralegale Hinrichtungen. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. (HRW 17.12.2013, siehe auch HRW 21.1.2014) Am
- August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia mindestens 190 Zivilisten, darunter 57 Frauen, und mindestens 18 Kinder, meist in Massenhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law: http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 27.2.2014
- Kinder -Strichaufzählung Kriegsbedingte Lage: Laut Oxford Research Group wurden von März 2011 bis Ende August 2013 11.420 Kinder im Alter von 17 Jahren oder jünger im Syrien-Krieg getötet (im selben Zeitraum wurden insgesamt 113.735 ZivilistInnen und KombattantInnen getötet). Es starben mehr Buben als Mädchen: Während bei Kindern unter 8 Jahren die Rate gleich hoch war, waren unter den 13-17-Jährigen 80 Prozent der Toten Buben. Die höchste Zahl an getöteten Kindern weist die Provinz XXXX mit 2.223 getöteten Kindern auf. In Relation gesetzt mit der Einwohnerzahl war die Provinz Deraa die gefährlichste Region für Kinder.(ORG 24.11.2013)Während bei Kindern unter 8 Jahren die Rate gleich hoch war, waren unter den 13-17-Jährigen 80 Prozent der Toten Buben. Die höchste Zahl an getöteten Kindern weist die Provinz römisch 40 mit 2.223 getöteten Kindern auf. In Relation gesetzt mit der Einwohnerzahl war die Provinz Deraa die gefährlichste Region für Kinder.(ORG 24.11.2013) 71 Prozent der getöteten Kinder (d.h. 7.557 von 10,586 Kindern), bei denen die Todesursache bekannt ist, starben durch Explosivwaffen. (ORG 24.11.2013) 764 Kinder waren Opfer von Massenhinrichtungen und 389 starben durch Scharfschützen, wobei es klare Beweise gibt, dass diese spezifisch auf die Kinder zielten. 128 Kinder starben am 21.8.2013 durch den Einsatz von Chemiewaffen in Ghouta. Mindestens 112 Kinder wurden gefoltert und ermordet - darunter einige Kleinkinder. (ORG 24.11.2013) Der Krieg in Syrien hat laut einem Bericht des UN-Generalsekretärs alarmierende Folgen für Kinder. Der willkürliche Einsatz von Waffen und von militärischen Taktiken durch Regierungskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen hat "zahllose" Kinder getötet oder verstümmelt. Er hemmt auch den Zugang der Kinder zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen. Regierungskräfte sind auch für die Verhaftung, willkürliche Haft und Folter von Kindern verantwortlich. (UNSC 27.1.2014) -Strichaufzählung Die humanitäre Lage Alle Kriegsparteien beeinträchtigen den Transport von humanitärer Hilfe in die am meisten vom Konflikt getroffenen Regionen schwer - besonders über die Konfliktlinien hinweg und zu den belagerten Gebieten. (UNSC 27.1.2014) In Syrien benötigen mehr als drei Millionen Kinder humanitäre Hilfe. 1,6 Millionen von ihnen sind intern vertrieben. Zwei Millionen Kinder gehen aufgrund von Gewalt und Vertreibung nicht mehr zur Schule. Eine große Zahl von Kindern hat traumatisierende Ereignisse gesehen oder erlebt. Viele Kinder sind Kinderarbeit ausgesetzt oder laufen in Gefahr, ihr ausgesetzt zu werden. Die Trennung von den erwachsenen Familienmitgliedern und/oder frühe Heirat sind weitere Gefahren für viele Kinder. Dazu kommen die Risiken von sexueller Ausbeutung und Menschenhandel. (UNHCR 22.10.2013) -Strichaufzählung Rekrutierung von Kindern Es gibt Berichte zu Rekrutierungen Jugendlicher von allen Konfliktparteien, auch für Kampfeinsätze. (UNHCR 22.10.2013) Bewaffnete Oppositionsgruppen rekrutieren Kinder und verwenden sie für den Kampfeinsatz und kampfunterstützende Funktionen. Dies schließt auch den Einsatz bei Terrortaktiken ein, denen ZivilistInnen und auch Kinder zum Opfer fallen. (UNSC 27.1.2014) Schulen werden zu Militärstützpunkten, Barracken, Haftzentren und Scharfschützenpositionen umfunktioniert und machen so Schulen zu militärischen Zielen und gefährden die SchülerInnen. (HRW 21.1.2014) -Strichaufzählung Kinder als Flüchtlinge Unter den syrischen Flüchtlingen in der Region ist die Hälfte unter 18 Jahre alt. (UNHCR 22.10.2013) Von den über 1,1 Milllionen syrischen Kindern, die bei UNHCR registriert sind, sind etwa 75 Prozent unter 12 Jahre alt. 60 Prozent der Kinder lebt als Flüchtlinge in Jordanien oder Libanon. (UNHCR 11.2013) Mit Stand Ende September 2013 hat UNHCR 2.440 unbegleitete oder getrennte Kinder im Libanon und 1.320 in Jordanien registriert. In einigen Fällen waren die Eltern gestorben, gefangen oder hatten ihre Kinder aus Angst um deren Sicherheit alleine ins Exil geschickt. Die UN-Organisationen und ihre Partner helfen dabei, sichere Arrangements für unbegleitete oder getrennte Kinder zu finden, sie mit ihren Familien wieder zu vereinen oder eine Familie zu finden, die sich um sie kümmert. (UNHCR 11.2013) -Strichaufzählung Drohende Staatenlosigkeit durch fehlende Registrierung im Gaststaat Ein weiterer Aspekt des Konflikts ist die große Zahl von Kindern, die im Exil auf die Welt kommt und keine Geburtsurkunden erhält. Im Libanon hatten 77 Prozent von 781 Kinder einer Stichprobe keine offizielle Geburtsurkunde. Eine fehlende Geburtsurkunde oder anderer Dokumente kann das Risiko der Staatenlosigkeit vergrößern und Kindern der Gefahr von Kinderhandel und Ausbeutung aussetzen. Der Mangel an Dokumenten kann sie auch von der Rückkehr in ihre Heimat ausschließen. In den Nachbarländern wurden bezüglich der Dokumente bereits Fortschritte erzielt, jedoch muss der Zugang zu Geburtenregistrierung in den Gaststaaten verbessert werden. (UNHCR 11.2013) Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 7.2.2014 -Strichaufzählung ORG - Oxford Research Group (24.11.2013): Stolen Futures: The hidden toll of child casualties in Syria (veröffentlicht von ReliefWeb): http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Stolen-Futures.pdf; Zugriff am 7.2.2014) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2013): The Future of Syria: Refugee Children in Crisis:http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386062495_529c3b4d4.pdf; Zugriff am 28.2.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.1.2014): Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392195527_n1362707.pdf; Zugriff am 26.2.2014
- Bewegungsfreiheit Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen. (FH 23.1.2014) Im Fall von MenschenrechtsaktivistInnen oder anderen Aktiven der Zivilgesellschaft kamen oft Ausreiseverbote durch das Regime zur Anwendung. Diese richteten sich auch gegen ihre Familien und andere mit ihnen Verbindungen stehende Personen. Oft erfuhren die Betroffenen erst bei dem Versuch, auszureisen, von dem gegen sie verhängten Verbot. Das Regime gab üblicherweise keine Erklärung für den Grund noch eine Dauer des Verbots an. Oppositionelle und ihre Familien zögerten oft bei der Benutzung von Flughäfen und Grenzübergängen aus Angst vor Übergriffen durch die Behörden. (UK 11.9.2013) Bestimmte Familienangehörige können ein Ausreiseverbot für ihre weiblichen Familienangehörigen durch die Behörden verhängen lassen. (UK 11.9.2013) In manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von "Jabhat al-Nusra" und "The Islamic State of Iraq and Sham" (ISIS), verhängen die bewaffneten Gruppen diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, unter Strafandrohung verbietet, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen. (HRW 13.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.1.2014): Syria: Extremists Restricting Women's Rights: http://www.ecoi.net/local_link/267039/394210_de.html; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic; Country of Origin Information (COI) Report: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 13.2.2014
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die UNO versucht für 2014 insgesamt 6,5 Mio. US-Dollar für die Hilfe für die IDPs und die Flüchtlinge aufzutreiben. (UN News 5.2.2014) -Strichaufzählung Internvertriebene Die Zahl der durch den Krieg Internvertriebenen wird sich laut Schätzungen der UNO von 3,5 Millionen mit Stand Februar 2014 bis Jahresende 2014 beinahe auf 6,5 Millionen verdoppeln. (UN News 5.2.2014) Der Konflikt belastet die sozialen Beziehungen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stark. Ganze Dörfer und Stadtteile sind beinahe verlassen und die Binnenflucht birgt das Risiko weiterer Konflikte. Der Graben besonders zwischen den AlawitInnen und dem Rest der Bevölkerung wird immer tiefer. (BTI 2014) Im Jahr 2013 war es sehr schwer, humanitäre Hilfe zu den IDPs und anderen Bedürftigen in Syrien zu bringen. Gründe waren neben den Belagerungen durch Regierungskräfte und Aufständische auch die Weigerung der Regierung, Hilfe über die Grenze zu lassen und fehlenden Sicherheitsgarantien von den Aufständischen für die Mitarbeiter der Hilfsorganisationen. (HRW 21.1.2014) Anfang 2014 erfolgten kurzzeitige Hilfsaktionen für Homs und das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk - allerdings angesichts des Ausmaßes der Notlage und der Angriffe auf die Hilfsaktion in Homs nicht den vollen Bedarf abdeckend. Neben Lebensmittelieferungen wurden auch Evakuierungen von besonders vulnerablen Personen durchgeführt (zu Homs: Daily Star 11.2.2014; zu Yarmouk: BBC News 10.2.2014) Was mit den mindestens 300 Männern aus Homs, die sich den syrischen Behörden ergeben haben, passieren soll, ist noch offen. (vgl. BBC News 17.2.2014)Anfang 2014 erfolgten kurzzeitige Hilfsaktionen für Homs und das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk - allerdings angesichts des Ausmaßes der Notlage und der Angriffe auf die Hilfsaktion in Homs nicht den vollen Bedarf abdeckend. Neben Lebensmittelieferungen wurden auch Evakuierungen von besonders vulnerablen Personen durchgeführt (zu Homs: Daily Star 11.2.2014; zu Yarmouk: BBC News 10.2.2014) Was mit den mindestens 300 Männern aus Homs, die sich den syrischen Behörden ergeben haben, passieren soll, ist noch offen. vergleiche BBC News 17.2.2014) -Strichaufzählung Syrische Flüchtlinge im Ausland Zusätzlich haben beinahe 2,5 Millionen SyrerInnen Zuflucht in den Nachbarstaaten gesucht. UNHCR-Angaben zufolge befinden sich 900.000 syrische Flüchtlinge im Libanon, 600.000 in der Türkei, 590.000 in Jordanien, 215.000 im Irak, 135.000 in Ägypten, 20.000 in Nordafrika und 30.000 in anderen Staaten. (UN News 5.2.2014) 85 Prozent der Flüchtlinge leben nicht in Lagern und stellen für ihre Zufluchtsorte enorme Belastungen dar, weil in den Gaststaaten ohnehin schon Ressourcen, Arbeit und Dienstleistungen knapp sind. Unter den Flüchtlingen befinden sich auch 8.000 Kinder, die von ihren Familien getrennt wurden. (UN News 5.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung BBC News (18.2.2014): Homs evacuees: Anxious young men from a besieged Old City: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26225458; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (12.2.2014): Syria conflict: UN restarts aid mission in Homs: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26148194; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (11.2.2014): Syria conflict: Hopes for more evacuations from Homs: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26131742; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (10.2.2014): Palestinian refugees' suffering in Syria's Yarmouk camp: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26085336; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (11.2.2014): Aid officials rush to evacuate Homs as truce extended:http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Feb-11/246971-aid-officials-rush-to-evacuate-homs-as-truce-extended.ashx#ixzz2t0PuU8Ru; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic; Country of Origin Information (COI) Report: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung UN News Service (5.2.2014), Syrians internally displaced by war expected to nearly double to 6.5 million by year's end: http://www.refworld.org/docid/52f4a72c4.html; Zugriff am 10.2.2014 13. Grundversorgung/Wirtschaft 250.000 Menschen sitzen in belagerten Orten in Syrien fest und sind von medizinischer Hilfe und Lebensmitteln sowie anderen Vorräten abgeschnitten. Während die meisten sich in Gebieten befinden, die von Regierungskräften belagert werden, sind rund 40.000 Menschen in zwei Städten von Aufständischen umzingelt (HRW 14.1.2014, Gulf News 9.2.2014). Das Assad-Regime blockiert systematisch Gebiete, die von Rebellen kontrolliert werden. Besonders enge Sperren werden um Gebiete gelegt, die unter Belagerung stehen oder auf welche ein Angriff durchgeführt wird. Derartige Taktiken haben zu verbreiteter Mangelernährung und Krankheiten geführt, darunter ein Ausbruch von Kinderlähmung, die bereits in Syrien ausgerottet war. Die Aufständischen blockieren ebenfalls zeitweise Hilfstransporte für Zivilisten. (FH 23.1.2014) Im von Regierungstruppen belagerten palästinensischen Flüchtlingslager Yarmuk starben laut Bewohnern vor dem Eintreffen der Hilfe Anfang 2014 etwa 100 Personen, vor allem Kinder und alte Menschen, an Hunger. (BBC News 10.2.2014) Neben den 3,5 Millionen Intern Vertriebenen benötigen weitere drei Millionen Menschen innerhalb Syriens dringend Hilfe. (UN News 5.2.2014) Die UNO plant humanitäre Hilfe für 9,3 hilfsbedürftige Menschen in Syrien, obwohl sie bisher nur sehr eingeschränkt Hilfsorganisationen Zugang zu den Betroffenen in Syrien verschaffen konnte (Gulf News 9.2.2014). Der Staat stellt in den umkämpften Gebieten kaum mehr öffentliche Dienstleistungen zur Verfügung. Das betrifft ärztliche Versorgung und Schulbetrieb ebenso wie Transportwesen oder Müllbeseitigung. Auch die Zahlung von Gehältern hat das Regime dort weitgehend eingestellt. Öffentliche Funktionen werden zum Teil durch lokale Koordinationskomitees, durch Revolutionsräte, Wohlfahrtsorganisationen und informelle Netzwerke ausgeübt. Auf lokaler Ebene findet hier ein beträchtliches Maß an Selbstorganisation statt. Zivile und bewaffnete Kräfte stimmen sich miteinander ab, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Menschen mit Lebensmitteln und Medikamenten zu versorgen und um Protestaktionen zu organisieren. Der Zugang zu diesen Gebieten ist stark eingeschränkt - auch für humanitäre Organisationen. (SWP 11.2012) In den von Aufständischen gehaltenen Gebieten versuchen nun die neu geschaffene Verwaltungseinrichtungen einige Dienstleistungen aufrecht zu erhalten und verhandeln mit Regierungsbehörden über Elektrizität oder richten Feldspitäler ein. (BTI 2014) Überall in Syrien herrscht Knappheit an Wasser, Lebensmittel und Heizöl. Der Bedarf an humanitärer Hilfe stieg dramatisch angesichts des großen Ausmaßes an Zerstörungen von Häusern und Infrastruktur, der starken Verschlechterung der sozioökonomischen Lage und der Erschöpfung gesellschaftlicher Bewältigungsmechanismen. Den größten Bedarf an Hilfe gibt es in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Lebensmittelhilfe, Obdach, Wasser und Sanitär sowie Bildung. (BTI 2014) Die Arbeitslosenrate stieg von etwa 14,9 Prozent auf derzeit 25 Prozent. Die tatsächliche Zahl liegt sicherlich viel höher, wenn man die Zahl der IDPs und Flüchtlinge berücksichtigt. (BTI 2014) Die schlechteste Ernte seit Jahrzehnten und das Toben eines Bürgerkriegs erhöhen insgesamt den Druck auf eine Regierung, deren Währungsreserven trotz der Unterstützung durch den Iran schwinden. Das Regime muss aufgrund der Fluchtwelle und der Kontrolle von Gebieten durch Aufständische eine sinkende Zahl an Menschen versorgen und gewinnt so Zeit. Durch die Fragmentierung des Landes spart es enorme Summen, und es hat kein Interesse etwas für die Wirtschaft in den Landesteilen zu tun, die es nicht kontrolliert. Wenn es seine Ziele niedrig genug ansetzt, kann das Regime noch lange mit iranischer und vielleicht russischer Unterstützung durchhalten. (TDS 13.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung BBC News (10.2.2014): Palestinian refugees' suffering in Syria's Yarmouk camp: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26085336; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung Gulf News (9.2.2014):Valerie Amos: UN aims to aid 9.3m needy people in Syria: http://gulfnews.com/in-focus/syria/valerie-amos-un-aims-to-aid-9-3m-needy-people-in-syria-1.1288457; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (14.1.2014): Syria: Donors Should Demand Access, Increase Aid: http://www.hrw.org/news/2014/01/14/syria-donors-should-demand-access-increase-aid; Zugriff am 11.2.2014 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Muriel Asseburg / Heiko Wimmen) (November 2012): Syrien im Bürgerkrieg - Externe Akteure und Interessen als Treiber des Konflikts: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2012A68_ass_wmm.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung The Daily Star (Online-Ausgabe) (13.09.2013): Syria regime struggles for supplies, but holding on: http://www.dailystar.com.lb/Business/Middle-East/2013/Sep-13/231082-syria-regime-struggles-for-supplies-but-holding-on.ashx#ixzz2fi33NrU0; Zugriff am 23.09.2013 -Strichaufzählung UN News Service (5.2.2014), Syrians internally displaced by war expected to nearly double to 6.5 million by year's end: http://www.refworld.org/docid/52f4a72c4.html; Zugriff am 10.2.2014
- Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung zählt zu den Bereichen, die am meisten von dem andauernden Konflikt betroffen sind. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist eingeschränkt (BTI 2014) 60 Prozent der öffentlichen Spitäler, 34 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren und 92 PRozent der öffentlichen Ambulanzen sind betroffen. Das kollabierte öffentliche Gesundheitswesen, weniger MitarbeiterInnen und ein Mangel an essentiellen Medikamenten, Vorräten und medizinischem Fachpersonal schränken die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung ein. (UNHCR 22.10.2013) 32 der 88 öffentlichen Spitäler des Landes sind geschlossen. (HRW 21.1.2014) Nur die Hälfte der Spitäler, den Hauptanbietern von Gesundheitsversorgung in Syrien, ist zumindest teilweise in Betrieb. Diese leiden auch unter Stromunterbrechungen. (BTI 2014) Improvisierte Kliniken sind Trauma-Zentren geworden, die damit kämpfen, die Versorgung der Verletzten und Kranken zu meistern. Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs gab es in XXXX 5.000 Ärzte, jetzt sind es nur mehr
- (TDS 17.9.2013)Improvisierte Kliniken sind Trauma-Zentren geworden, die damit kämpfen, die Versorgung der Verletzten und Kranken zu meistern. Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs gab es in römisch 40 5.000 Ärzte, jetzt sind es nur mehr
- (TDS 17.9.2013) Die Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder ist ebenfalls beeinträchtigt, was zu einer höheren Mütter- und Kindersterblichkeit geführt hat.(BTI 2014) Schätzungen zufolge musste mehr als die Hälfte aller chronisch Kranker ihre Behandlungen aufgrund des Konflikts unterbrechen. (BTI 2014) Syrische Regierungstruppen nutzen medizinische Versorgung als Waffe. Transporte mit Kranken oder Medikamenten werden nicht in Gebiete durchgelassen, die von Rebellen kontrolliert werden. Verwundete und Kranke würden an Kontrollposten aufgehalten, Krankenhäuser mit Razzien behelligt und medizinisches Personal verhaftet. (ARD 16.9.2013) Laut einem Bericht der "Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" für den UN-Menschenrechtsrat ist "die Verweigerung medizinischer Versorgung als Kriegswaffe eine ausgeprägte und abschreckende Realität des Kriegs in Syrien." (HRC 13.9.2013) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patienten. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patienten und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärzte und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärzten befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013) Schon in den frühen Monaten des Konflikts griff die syrische Regierung in die Pflicht des Gesundheitssektors ein, allen Verletzten zu helfen, indem sie verwundete DemonstrantInnen im Spital verhaftete. (BTI 2014) Die gezielten Angriffe auf medizinische Einrichtungen und ihr Personal sind absichtlich und systematisch und keine unvermeidbaren Folgen des bewaffneten Konflikts. (TDS 17.9.2013) Laut einem Sonderbericht der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats werden Krankenhäuser, medizinisches Personal und Ambulanzen immer häufiger absichtlich unter Beschuss genommen, bombardiert oder Ärzte einfach ermordet. Auch der IKRK-Präsident berichtet, dass gelegentlich sogar Waffen in Kliniken gelangen. Auch in der Region XXXX wurden Krankenhäuser mehrfach ins Visier genommen, eine Privatklinik aus der Luft bombardiert. Auch Rebellengruppen attackierten dem Bericht zufolge medizinische Einrichtungen, etwa in Homs, in Jurat al Shayyah und in Daraa. (ARD 16.9.2013)Die gezielten Angriffe auf medizinische Einrichtungen und ihr Personal sind absichtlich und systematisch und keine unvermeidbaren Folgen des bewaffneten Konflikts. (TDS 17.9.2013) Laut einem Sonderbericht der unabhängigen Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats werden Krankenhäuser, medizinisches Personal und Ambulanzen immer häufiger absichtlich unter Beschuss genommen, bombardiert oder Ärzte einfach ermordet. Auch der IKRK-Präsident berichtet, dass gelegentlich sogar Waffen in Kliniken gelangen. Auch in der Region römisch 40 wurden Krankenhäuser mehrfach ins Visier genommen, eine Privatklinik aus der Luft bombardiert. Auch Rebellengruppen attackierten dem Bericht zufolge medizinische Einrichtungen, etwa in Homs, in Jurat al Shayyah und in Daraa. (ARD 16.9.2013) In Syrien hat der Rote Halbmond, eine Tochterorganisation des Roten Kreuzes, besonders hohe Verluste zu beklagen. Bis heute seien mindestens 20 Mitarbeiter getötet worden. (ARD 16.9.2013) Auf Fahrzeuge von Hilfsorganisationen werde einer Aussage zufolge regelmäßig geschossen, die Sicherheitslage ist extrem volatil. Selbst wenn es in einem Ort an einem Tag sicher ist, kann es dort am nächsten Tag wieder ganz anders sein. In Gegenden, wo einerseits die Regierung die Kontrolle verloren hat und gleichzeitig oppositionelle Kräfte noch nicht die Kontrolle übernommen haben, sei die Lage besonders gefährlich. Wenn die Hilfe überhaupt ankommt, ist sie oft zu wenig. Immer mehr Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Wasser. (DS 22.3.2013) Die Belagerungen haben zu verbreiteter Mangelernährung und Krankheiten geführt, darunter ein Ausbruch von Kinderlähmung, die bereits in Syrien ausgerottet war. (FH 23.1.2014; zu den häufigste Krankheiten/Seuchen siehe z.B. SHRC 18.1.2014) Der Mangel an Medikamenten hat laut WHO ein kritisches Ausmaß erreicht. Die pharmazeutischen Fabriken decken nur 20 bis 30 Prozent des Bedarfs ab, während sie vor dem Konflikt 90 Prozent abdeckten. (TDS 19.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung ARD Tageschau.de (Stand: 16.09.2013):Ärzte in Syrien immer öfter Ziel von Attacken: http://www.tagesschau.de/ausland/syrien-bericht100.html; Zugriff am 20.9.2013 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2014):- Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (22.03.2013): Syrien: Helfer im Kreuzfeuer, http://derstandard.at/1363705652748/Syrien-Helfer-im-Kreuzfeuer; Zugriff am 22.03.2013) -Strichaufzählung HRC - Human Rights Council (The Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) (13.9.2013): Assault on medical care in Syria: http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommission.aspx; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 7.2.2014 -Strichaufzählung SHRC - Syrian Human Rights Committee (18.1.2014): The 12th annual report On human rights in Syria 2013 (January 2013 - December 2013): http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2014/01/The-Report-A4-English.pdf; 28.2.2014 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (19.09.2013): Worsening drug shortages threaten health catastrophe: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Sep-19/231788-worsening-drug-shortages-threaten-health-catastrophe.ashx#ixzz2fKqlzV00; Zugriff am 19.9.2013 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (17.9.2013): Doctors urge end to attacks on hospitals, staff: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Sep-17/231533-doctors-urge-end-to-attacks-on-hospitals-staff.ashx#ixzz2f8rWaeNH; Zugriff am 17.9.2013 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014
- Behandlung nach Rückkehr Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am
- Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013) Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013) Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013) -Strichaufzählung Exiloppositionelle und ihre Angehörigen Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013) Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vergleiche TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA) In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011, http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011 -Strichaufzählung BBC News (17.10.2013): Egypt 'illegally detaining Syrian refugees': http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24562719; Zugriff am 17.10.2013 -Strichaufzählung DS - Der Standard: Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012: http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin; Zugriff am 28.11.2012 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic; Country of Origin Information (COI) Report: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/245065/368513_de.html; Zugriff am
- September 2013 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (24.05.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria,: https://www.ecoi.net/local_link/217667/338431_de.html; Zugriff am
- März 2013 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (13.10.2011): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials: http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html; Zugriff 7.12.2011 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commission for Refugees (16.12.2013): 2014 Syria Regional Response Plan - Strategic Overview: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1387532258_syria-rrp6-full-report.pdf; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle (9.2012) 2.
- Dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 13.2.2015 zu Handen seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt.
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.2.2015.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.2.
- Mit Schreiben vom 20.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, in seinem Fall eine Entscheidung zu treffen bzw. eine Verhandlung durchzuführen.
- Mit Bescheid vom 05.02.2015, 1043817102/140110723, wies das Bundesamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob er eine Beschwerde.4. Mit Bescheid vom 05.02.2015, 1043817102/140110723, wies das Bundesamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob er eine Beschwerde. Mit Bescheid vom 05.02.2015, 1043817309/140110774, wies das Bundesamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob sie eine Beschwerde.Mit Bescheid vom 05.02.2015, 1043817309/140110774, wies das Bundesamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.2.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob sie eine Beschwerde. Die Verfahren, welche die Eltern des Beschwerdeführers betreffen, haben ergeben, dass ihnen kein Asyl zu gewähren ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person, va. zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Die Beschwerde ist gemeinsam mit den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers ausgeführt und aus der Sicht des Vaters