RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW205 2109029-1 SpruchW205 2109033-1/16E W205 2109036-1/13E W205 2109029-1/14E W205 2109031-1/14E W205 2109041-1/14E W205 2109038-1/14
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.-BF, die 2.-BF ist zudem gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder. Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (in Österreich geborener 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesem Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (in Österreich geborener 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesem Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.
- Nunmehr gelangten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu dieser Reisebewegung liegen bei den erwachsenen BF zwei EURODAC-Treffer für Ungarn vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 21.03.2015 und eine Asylantragstellung am 23.03.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.03.2015 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und fünf Halbgeschwister. Zum Reiseweg gab er an, er sei mit seiner Familie am 20.3.2015 vom Herkunftsstaat aus mit einem Reisebus über Serbien bis zur ungarischen Grenze gefahren, sie hätten die Grenze am 21.3.2015 zu Fuß illegal überquert, seien dann von der ungarischen Polizei zur Polizeistation gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie dann freigelassen worden und hätten mit dem Zug in ein Lager fahren sollen. Sie hätten aber beschlossen, mit den Zügen nach Österreich zu fahren. Die Lage in Ungarn sei eine Katastrophe und er wolle nicht zurück. Aus Österreich sei er damals nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Als Fluchtgrund gab er an, der 5.-BF leide am Down-Syndrom, die 4.-BF leide an Epilepsie, im Kosovo sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, sie hätten wenig Geld und er könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Daher hätten sie beschlossen, hierher zu reisen. Dies seien die einzigen Fluchtgründe. Die 2.-BF gab in der Erstbefragung denselben Reiseweg an. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat befänden sich nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und fünf Geschwister. Ergänzend führte sie zu Ungarn befragt aus, es sei dort sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie schlecht behandelt. Dorthin wollten sie nicht zurück. Ihre Angaben würden auch für die vier mitgereisten minderjährigen Kinder gelten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.
- Am 03.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF an, seine Tochter (die 4.-BF) leide seit 2002 oder 2003 an Epilepsie und habe ihren letzten Anfall vor ca. acht Monaten gehabt. Auf die Frage, ob sie Medikamente benötige, antwortete er, sie habe Tabletten genommen, jetzt habe sie keine mehr und nehme auch keine. Man müsste mit ihr zur Kontrolle gehen, dann bekomme sie Medikamente aufgeschrieben. Zur Frage ihrer Versorgung auf der Reise gab er an, sie nehme seit fast eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr, einige Zeit habe sie von Österreich Medikamente zugeschickt bekommen. Zur Frage, ob der am Down-Syndrom leidende 5.-BF auf der Reise Beschwerden gehabt habe, gab der 1.-BF an, das wisse er nicht, der 5.-BF könne ihnen das nicht erzählen, er habe sich komisch benommen. Er habe keine Kraft und sei müde gewesen. Extreme Anzeichen habe er keine gehabt. In Ungarn habe er keine medizinische Hilfe benötigt, sie seien nur zwei Tage bei der Polizei gewesen und diese hätte sie dann freigelassen. Über Befragen zu ärztlichen Unterlagen gab der 1.-BF an, er habe österreichische Befunde und Termine, die sie in Österreich wahrnehmen müssten. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich hätten sie für die freiwillige Rückkehr unterschrieben, doch sei am nächsten Tag die Polizei gekommen, er sei in Schubhaft genommen worden und sie seien behördlich abgeschoben worden. Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis XXXX gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen.Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis römisch 40 gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen. Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei XXXX habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob im etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab.Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei römisch 40 habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob im etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab. Im Akt befindet sich eine Liste von insgesamt sieben Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x XXXX ) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x XXXX ) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen).Im Akt befindet sich eine Liste von insgesamt sieben Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x römisch 40 ) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x römisch 40 ) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum römisch 40 vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad römisch vier beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS römisch zwei mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen). Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum römisch 40 vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, allerdings mit Stand vom Jänner
- Gegen den Bescheid richtet sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung und Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seit dem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes XXXX drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
- Gegen den Bescheid richtet sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung und Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seit dem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes römisch 40 drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX , da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch.Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei römisch 40 , da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Art. 2 und drei EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss."Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Artikel 2 und drei EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss." Weiters werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Epilepsie der 4.-BF und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des 5.-BF und die erforderliche medizinische Behandlung beantragt, um festzustellen, welche Konsequenzen eine Nichtbehandlung hätte (ob diese eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig machen würde), weiters um festzustellen, ob diese erforderliche Behandlung der beiden Kinder in Ungarn gewährleistet sei. Weiters sei die Familie bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, spreche Deutsch und es gebe enge familiäre Bindungen zu Österreich. So befinde sich die Schwester Familie in Österreich, die Beschwerdeführer stünden mit diesen ständigen Kontakt, sowohl als sich die Familie hier in Österreich gefunden habe, auch habe es Besuche im Kosovo gegeben. Beigelegt werde ein Unterstützungsschreiben der Schwester, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters befindet sich ein Cousin der 2.-BF in Österreich, der die Familie auch unterstütze und sie regelmäßig besuche. Diese sei ebenfalls bereits österreichische Staatsbürger. Zu diesem hätten sowohl während des Aufenthalts in Österreich als auch nach Rückkehr in den Kosovo enge Kontakt bestanden. Zum Beweis des engen Familienbezugs werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt. Insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung seien die Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Verwandten angewiesen. Weiters wird unter Hinweis auf ein Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus Jänner und Februar 2015 vorgebracht, es bestünden systematische Mängel in Ungarn, seit September 2014 würden auch Familien mit Kindern oft inhaftiert, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren für Dublin Rückkehrer zu Rechtsberatung sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiters werden handschriftliche Stellungnahmen der erwachsenen BF in albanischer Sprache vorgelegt. Darin gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Kinder und seiner Frau nach Österreich gekommen, seine Frau sei regelmäßig im psychologischer Therapie, die 4.-BF habe Epilepsie und im Kosovo Probleme gehabt, es sei versucht worden, sie in der Schule zu vergewaltigen, und sei nun in psychologischer Therapie. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, doch habe man ihnen nicht gesagt, was mit den betreffenden Personen geschehen sei, seine Tochter habe Angst, in die Schule zu gehen. Sein in Österreich geborener Sohn habe das Down-Syndrom, er habe auch Herz, Nieren und Augenprobleme. Auch er habe bereits Krankenhaustermine. Im Kosovo hätten die Ärzte gesagt, nicht zu wissen, welche Medikamente sie benötigen würden, deswegen hätten sie die Medikamente aus Österreich bestellen müssen, welche sie eine Zeit lang erhalten hätten. Die 2.-BF führte aus, sie sei deshalb nach Österreich gekommen, weil ihre zwei Kinder krank seien, die Tochter leide an Epilepsie, ihr erster epileptische Anfall sei der Schule in Österreich gewesen und sie sei unter ärztlicher Kontrolle und Therapie gewesen. Im Kosovo sei von einer Gruppe von Schülern versucht worden, die Tochter zu vergewaltigen, aus diesem Grund sei sie beim Psychologen in Therapie. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, weil sie sich wegen des Vorfalls mitverantwortlich fühle, obwohl sie keine Schuld treffe. Sie wolle daher nicht mehr in die Schule gehen und sei nervös. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen. Der 5.-BF sei in Österreich geboren und leide am Down-Syndrom, er sei nun neun Jahre alt und habe Probleme mit Herz, Nieren und dem Sprechen. Auch habe er beim Gehen Schwierigkeiten. Er sei beim allgemeinen Arzt in Therapie. Die Familie habe zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt, nunmehr seien sie wegen der Gesundheit der Kinder wieder nach Österreich gekommen, auch sie als Mutter sei krank und sei in Therapie und gehe zum Psychologen. Im Jahr 2010 seien sie von Österreich nach Zurückziehung des Asylantrages vor Entscheidung über einen Antrag auf humanitäres Visum in den Kosovo zurückgebracht worden. Es sei weder ein positiver noch negativer Bescheid ergangen. Als sie vom Kosovo weggefahren sei, sei Österreich ihr Ziel gewesen. Sie sei von der ungarischen Polizei aufgegriffen und der Fingerabdruck genommen worden, einen Asylantrag habe sie aber nicht gestellt. In Ungarn habe die Polizei die Fahrkarte gekauft, diese habe € 109 gekostet, die Polizei habe ihnen nochmals € 100 für den Service abgenommen. Damit habe die Polizei die Familie selbst nach Österreich gebracht und dafür Geld genommen. "Hier fragen Sie mich ob ich nach Ungarn zurückkehren will? Es gab auch viele andere Probleme während meines Aufenthalts im ungarischen Gefängnis." Der Beschwerde sind der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie XXXX " sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.Der Beschwerde sind der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie römisch 40 " sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.
- Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 (OZ 2) wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 (OZ 2) wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit hg. Schreiben vom 01.07.2015 (OZ 3) wurden den Verfahrensparteien aktualisierte Feststellungen zur Lage in Ungarn mit Stand vom 20.6.2015, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 03.07.2015 übermittelte das BFA die Mitteilung über die Aussetzung der Überstellung der BF nach Ungarn aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2015 zur Verfügbarkeit näher angeführter Medikamente und zur medizinischen Behandlung. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass nach den Recherchen des Verbindungsbeamten in Ungarn vom 23.02.2015 bezüglich des Zugangs zur medizinischen Betreuung keine Informationen vorlägen, die eine Verschärfung dieses Zugangs vermuten ließen. Auch die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn würden keine Erschwernisse bzw. Abkehr von den EU-Mindeststandards vorsehen.
- Mit dem am 08.07.2015 eingelangten Schreiben erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, Ungarn verfüge nicht einmal ansatzweise über genügend Aufnahmekapazitäten, für die es laut Dublin-Verordnung eigentlich zuständig wäre, einem Bericht von bordermonitoring.eu. e.V. zufolge mache Deutschland zwar gegenwärtig insbesondere bei Kosovaren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, um die Betroffenen nicht nach Ungarn überstellen zu müssen, sondern sie direkt in den Kosovo abschieben zu können. Doch auch diese Strategie werde kaum Abhilfe schaffen können, da die Zahl der Personen aus dem Kosovo mittlerweile nur noch einen Bruchteil ausmache. Zudem nehme Ungarn derzeit maximal zwölf Personen täglich aus anderen Dublin Staaten zurück. Zahlen belegten sehr anschaulich das Scheitern der Dublin-VO. Zur Versorgung wird ausgeführt, die Behörde habe zwar ausgeführt, mit Stand Jänner 2015 sei durch fünf offene Unterbringungszentren und zwei Zentren für UMA die Unterbringung gewährleistet, Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht, allerdings lasse sich aus aktuelleren Berichten Abweichendes entnehmen. UNHCR dränge Ungarn, die Bearbeitung der Anträge nicht zu überstürzen, UNHCR dränge, internationale und regionale Schutzstandards einzuhalten, es seien Ungarn umstrittene Änderungen vorgeschlagen worden, wie im Beispiel Schnellverfahren sowie ausgedehnte Haft für Asylwerber, welche Inhaftierung von Kindern, Frauen und Personen mit speziellen Bedürfnissen zulasse. Zur medizinischen Versorgung führt die Stellungnahme aus, bei der speziellen Situation der Familie mit zwei Kindern mit Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten, dass eine ausreichende medizinische wie medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von 4.-BF und 5.-BF sowie der psychische Zustand der 2.-BF durch die Außerlandesbringung selbst verschlechtern würde. Weiters werden Zeitungsartikeln zitiert, wonach der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof Ungarn-Rückschiebungen gestoppt habe, weiters deutsche Rückschiebestopps nach Ungarn ausgesprochen worden seien, auch seien aufschiebende Wirkungen in verschiedenen Fällen von Höchstgerichten ausgesprochen worden, in Ungarn sei ein Viertel aller Asylwerber in Haft und Österreichs Innenministerin habe 80 Polizisten für die Grenzkontrollen der serbisch-ungarischen Grenze angeboten.
- Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom
- Juli 2015, Zlen.
- W205 2109033-1/8E,
- W205 2109036-1/8E,
- W205 2109029-1/8E,
- W205 2109031-1/8E,
- W205 2109041-1/8E und
- W205 2109038-1/8E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt.
- W205 2109033-1/8E,
- W205 2109036-1/8E,
- W205 2109029-1/8E,
- W205 2109031-1/8E,
- W205 2109041-1/8E und
- W205 2109038-1/8E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015,, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien. Begründend wurde ua. folgendes ausgeführt: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können."Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.
- Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutz-würdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist (vgl. VfSlg. 19.205/2010, 19.500/2011).
- Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutz-würdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist vergleiche VfSlg. 19.205 aus 2010,, 19.500 aus 2011,).
- Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
- Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad römisch vier beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
- Die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Länderberichte enthalten allgemeine Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Laut der herangezogenen Quellen bestehe grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten. Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde -erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde -erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
- Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
- Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden vergleiche Paragraph 73, Absatz 14, AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennGemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Absatz 3, leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Absatz 4, leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. [ ... ] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [ ... ] Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [ ... ] KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. (...)"
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache. Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR
- GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I.
- wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, zu Grunde.
- Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015,, zu Grunde. Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut der herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut der herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten. Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist. Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall erging die Entscheidung zudem in Bindung an die tragenden Gründe der Behebung des hg. Vorerkenntnisses in VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, und vom Verfassungsgerichtshof etwa in VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1532-1533/2015, neuerlich betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall erging die Entscheidung zudem in Bindung an die tragenden Gründe der Behebung des hg. Vorerkenntnisses in VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015,. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 5, AsylG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, und vom Verfassungsgerichtshof etwa in VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1532-1533/2015, neuerlich betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W205.2109029.1.00