Obsah (11)
Art. 133§ 112§ 91§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 93§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW208 2118736-1 SpruchW208 2118736-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer/Disziplinarbeschuldigte (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter und ist Hundeführer (Suchtmittelhund) in einer Polizeihundestaffel.
- Am 29.10.2015 erließ die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (StA) eine Anordnung zur Durchsuchung (Einfamilienhaus, KFZ), Sichterstellung (ua. Kommunikationsmittel, Computer um deren WhatsApp, Viber, Skype Kommunikation auszuwerten) sowie zwangsweisen Vorführung des BF und seiner Gattin (ebenfalls eine Polizistin). Begründet wurden diese vom BAK/BMI am 23.10.2015 beantragten Maßnahmen im Wesentlichen mit dem sich aus abgehörten Telefonaten mit einem ehemaligen Polizisten XXXX (M.) der eine Sicherheitsfirma betreibt und ein Bekannter der Gattin des BF ist, dessen Freundin
- Am 29.10.2015 erließ die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (StA) eine Anordnung zur Durchsuchung (Einfamilienhaus, KFZ), Sichterstellung (ua. Kommunikationsmittel, Computer um deren WhatsApp, Viber, Skype Kommunikation auszuwerten) sowie zwangsweisen Vorführung des BF und seiner Gattin (ebenfalls eine Polizistin). Begründet wurden diese vom BAK/BMI am 23.10.2015 beantragten Maßnahmen im Wesentlichen mit dem sich aus abgehörten Telefonaten mit einem ehemaligen Polizisten römisch 40 (M.) der eine Sicherheitsfirma betreibt und ein Bekannter der Gattin des BF ist, dessen Freundin XXXX (R.) und einer weiteren Person, namens XXXX (K.), ergebenden Verdacht, mit Suchtgift zu handeln. Konkret ging aus einem SMS-Verkehr hervor, dass sich der BF und seine Gattin am 24.07.2015 mit ihrem Hund mit dem M. an einem Baggersee (einem Veranstaltungsort) treffen wollten. Das Treffen fand lt. Telefonabhörprotokollen dort auch statt und der Hund fand mutmaßlich Suchtgift ("Ein paar Bröckeln Shit"). Im Zuge dessen soll der BF demrömisch 40 (R.) und einer weiteren Person, namens römisch 40 (K.), ergebenden Verdacht, mit Suchtgift zu handeln. Konkret ging aus einem SMS-Verkehr hervor, dass sich der BF und seine Gattin am 24.07.2015 mit ihrem Hund mit dem M. an einem Baggersee (einem Veranstaltungsort) treffen wollten. Das Treffen fand lt. Telefonabhörprotokollen dort auch statt und der Hund fand mutmaßlich Suchtgift ("Ein paar Bröckeln Shit"). Im Zuge dessen soll der BF dem M. 10 Platten Haschisch/Cannabisharz (à 100 Gramm, bezeichnet als "Schokolade") zum Grammpreis von € 3,- angeboten haben.
- Mit Bescheid der LPD vom 06.11.2015 sprach die Dienstbehörde (LPD) die vorläufige Suspendierung gegen den BF (und seine Gattin) aus. Ergänzend zum oa. Sachverhalt wird angeführt, dass bei der Hausdurchsuchung ca. 200 Gramm Cannabisharz (sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin) sichergestellt worden seien. Hinsichtlich der Mitbeteiligten M. und R. sei bereits die Untersuchungshaft von der StA beantragt worden.
- Mit Bescheid vom 02.12.2015 wurde einem Antrag des BF auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung nicht stattgegeben. Der Antrag vom 30.11.2015 wurde vom BF damit begründet, dass er und seine Gattin weiterhin fixe Zahlungen, konkret Kreditrückzahlungen für ihr Eigenheim, diverse Versicherungen, sowie Sorgepflichten für ihren nicht im selben Haushalt lebenden siebzehnjährigen Sohn und den im selben Haushalt wohnenden vierjährigen Sohn zu leisten hätten. Nach Ausführung der Rechtsgrundlagen führte die LPD folgende Begründung an: "Der verkürzte Monatsbezug (ohne Sonderzahlungen) würde bei Ihnen unter Berücksichtigung der Kürzung
§ 112Abs.
4 erster Satz BDG, exklusive Kinderzuschuss Euro 1438,73, bei Ihrer Gattin Euro 797,37 brutto bzw. nach Abzug jeweils der KV/SV/WFB, des laufenden Pensionsbeitrages und der Steuer
Tarif, bei Ihnen Euro 1091,22 bei Ihrer Gattin Euro 638,10 netto betragen. Nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 6 Pensionsgesetz sind Ihr (nunmehr verkürzte) Monatsbezug und jener Ihrer Gattin zusammenzurechnen und betragen diese Brutto- bzw. Nettobezüge zusammen Euro 2236,10 bzw. Euro 1729,32."Der verkürzte Monatsbezug (ohne Sonderzahlungen) würde bei Ihnen unter Berücksichtigung der Kürzung
Paragraph 112, Absatz 4, erster Satz BDG, exklusive Kinderzuschuss Euro 1438,73, bei Ihrer Gattin Euro 797,37 brutto bzw. nach Abzug jeweils der KV/SV/WFB, des laufenden Pensionsbeitrages und der Steuer
Tarif, bei Ihnen Euro 1091,22 bei Ihrer Gattin Euro 638,10 netto betragen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 6, Pensionsgesetz sind Ihr (nunmehr verkürzte) Monatsbezug und jener Ihrer Gattin zusammenzurechnen und betragen diese Brutto- bzw. Nettobezüge zusammen Euro 2236,10 bzw. Euro 1729,
- Damit liegen diese erheblich über dem Ihnen und Ihrer Gattin gemeinsam zustehenden gesetzlichen Mindestsatz von Euro 1577,07, welche sich nach den Bestimmungen des § 1 Z 1 ErgZV 2015 aus dem Grundbetrag von Euro 872,31, dem Zuschlag für die Ehegattin in Höhe von Euro 435,58 und dem Zuschlag für zwei Kinder in Höhe von Euro 269,18 zusammensetzt. Aufgrund der zwingenden Bestimmungen der §§ 112 Abs. 4 BDG iVm. 25 und 26 Abs. 6 Pensionsgesetz idgF iVm § 1 Z 1 ErgZV 2015 war jedoch der Dienstbehörde auch bei der Ihnen zugestandenen finanziellen Härtesituation keinen Ermessenspielraum hinsichtlich einer weiteren Verminderung der Kürzung oder der Aufhebung eingeräumt und war daher dem Antrag wie im Spruch angeführt nicht stattzugeben."Damit liegen diese erheblich über dem Ihnen und Ihrer Gattin gemeinsam zustehenden gesetzlichen Mindestsatz von Euro 1577,07, welche sich nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, ErgZV 2015 aus dem Grundbetrag von Euro 872,31, dem Zuschlag für die Ehegattin in Höhe von Euro 435,58 und dem Zuschlag für zwei Kinder in Höhe von Euro 269,18 zusammensetzt. Aufgrund der zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 112, Absatz 4, BDG in Verbindung mit 25 und 26 Absatz 6, Pensionsgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, ErgZV 2015 war jedoch der Dienstbehörde auch bei der Ihnen zugestandenen finanziellen Härtesituation keinen Ermessenspielraum hinsichtlich einer weiteren Verminderung der Kürzung oder der Aufhebung eingeräumt und war daher dem Antrag wie im Spruch angeführt nicht stattzugeben."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 (zugestellt an den BF durch Hinterlegung am 17.11.2015) sprach die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 4 (DK) die Suspendierung des BF gem. § 112 Abs. 1 u. 3 BDG aus.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 (zugestellt an den BF durch Hinterlegung am 17.11.2015) sprach die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 4 (DK) die Suspendierung des BF gem. Paragraph 112, Absatz eins, u. 3 BDG aus. Im Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]: "Der Beamte steht im Verdacht, gemeinsam mit der straf- und disziplinär gesondert verfolgten [...] (Gattin) im Zeitraum zumindest Juli 2015 bis zur erfolgten vorläufigen Suspendierung am
- November 2015, im Raum [...] und somit im örtlichen Wirkungsbereich der LPD [...], zum Teil im Dienst als Exekutivbeamter der Polizeidiensthundeinspektion, zum Teil außer Dienst, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Sicherstellung und Beschlagnahme von Suchtmittel zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000 Gramm Cannabis) nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft bzw. Gericht weiterleitete, sondern den gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Untersuchungshaft einsitzenden M. und R. verkauft hat, indem er eine fremde bewegliche Sache, nämlich wenigstens die vorangeführten Suchtmittel - Verkehrswert etwa € 3.000.-, einem anderen unbekannten Eigentümer mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit auch vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich wenigstens 1.000 Gramm Cannabis einem anderen, nämlich M. und R. angeboten, überlassen oder verschafft hat, die Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des schweren Diebstahles nach §§ 127 ff dies alles allenfalls unter Ausnützen der Amtsstellung iSd § 313 StGB-, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, realisiert zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
§ 91
BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."Der Beamte steht im Verdacht, gemeinsam mit der straf- und disziplinär gesondert verfolgten [...] (Gattin) im Zeitraum zumindest Juli 2015 bis zur erfolgten vorläufigen Suspendierung am 5. November 2015, im Raum [...] und somit im örtlichen Wirkungsbereich der LPD [...], zum Teil im Dienst als Exekutivbeamter der Polizeidiensthundeinspektion, zum Teil außer Dienst, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Sicherstellung und Beschlagnahme von Suchtmittel zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000 Gramm Cannabis) nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft bzw. Gericht weiterleitete, sondern den gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Untersuchungshaft einsitzenden M. und R. verkauft hat, indem er eine fremde bewegliche Sache, nämlich wenigstens die vorangeführten Suchtmittel - Verkehrswert etwa € 3.000.-, einem anderen unbekannten Eigentümer mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit auch vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich wenigstens 1.000 Gramm Cannabis einem anderen, nämlich M. und R. angeboten, überlassen oder verschafft hat, die Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB, des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, ff dies alles allenfalls unter Ausnützen der Amtsstellung iSd Paragraph 313, StGB-, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, realisiert zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
§ 112Abs.
4 BDG 1979 hat jede durch Beschluss verfügte Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge."
Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede durch Beschluss verfügte Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge." Die DK ging von folgendem Sachverhalt aus [Anonymisierung durch das BVwG]: "Aus Angaben der weiteren gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Unter-suchungshaft einsitzenden Beschuldigten M. und der R. in den Telefonüberwachungsprotokollen, lässt sich der Verdacht ableiten, dass der Disziplinarbeschuldigte (in weiterer Folge DB) gemeinsam mit der disziplinär und strafgerichtlich gesondert verfolgten [...] (Gattin), beginnend mit zumindest Juli 2015 bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung, sowohl im als auch außerhalb des Dienstes wiederholt mit einem Suchtmittelspürhund im Raum [...] nach Suchtmittel - vornehmlich Cannabis - suchten, welches von unbekannten Suchtmittelhändlern versteckt worden war, und in Folge das von Ihnen "aufgespürte" Suchtmittel, nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an Staatsanwaltschaft bzw. Gericht sondern sich unrechtsmäßig aneigneten und in weiterer Folge sogar wenigstens 1.000 Gramm Cannabis an M. und R. verkauften. Aus den in der Anordnungsbegründung der StA [...] wiedergegebenen Kom-munikationsinhalten, die aufgezeichnet worden waren, ergibt sich, dass der DB und [Gattin] auf Ersuchen von M, am 24.07.2015 eine Durchsuchung des Areals am Baggersee in [...] nach dort versteckten Suchtmitteln durchgeführt hatten. Dabei dürfte eine größere Menge Cannabisharz aufgefunden worden sein. Zudem besteht der Verdacht, dass der DB und [Gattin] im Zuge eines Telefongespräch am 26.07.2015 dem M. angeboten haben, diesem das Suchtmittel (vermutlich Cannabis) übergeben zu wollen, damit dieser den Wert der Ware eruieren könne. Des Weiteren kommt hinzu, dass am 03.11.2015, im Zuge der von der StA [...] angeordneten Durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Ehepaars [...], ca. 200 gr Cannabisharz (sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin) sichergestellt werden konnten. So lässt sich aus dem am frühen Abend des 24.7.2015 zwischen M. und [dem BF und Gattin] geführten SMS-Verkehr und der damit zusammenhängenden Telefonate zwanglos ableiten, dass sich die drei an jenem Abend um ca. 20 Uhr im Bereich des Baggersees in [...] anlässlich einer dort stattfindenden Veranstaltung treffen wollten, wobei [der BF und seine Gattin] ankündigten, mit dem Suchtgiftspürhund vorbeizukommen (vgl. SMS von der Rufnummer des [BF] an M. an jenem Tag um 18:37 Uhr: ‚Mia taten mit dem Wuffi kommen'). Um 21.35 Uhr führt folglich der ehemalige Polizeibeamte M. mit seiner Freundin R. ein knapp 5 Minuten dauerndes Telefonat, in dem R. den M. fragt, ob ‚sie' (gemeint offenkundig [der BF und seine Gattin] mit ihrem Suchtgiftspürhund) schon etwas gefunden haben, woraufhin M. antwortet: ‚Ein paar Bröckelen Shit', wobei R. wiederum schade findet, dass es nicht mehr war. Hierauf wird sie von M. gefragt, wieviel der ‚normale Shit' denn zur Zeit koste. R. antwortet dabei: ‚Normaler? Zehner' (Anmerkung: Tatsächlich ist amtsbekannt, dass vor allem in der Nordafrika-Szene ein Gramm Cannabis im Verkauf um 10 Euro gehandelt wird).So lässt sich aus dem am frühen Abend des 24.7.2015 zwischen M. und [dem BF und Gattin] geführten SMS-Verkehr und der damit zusammenhängenden Telefonate zwanglos ableiten, dass sich die drei an jenem Abend um ca. 20 Uhr im Bereich des Baggersees in [...] anlässlich einer dort stattfindenden Veranstaltung treffen wollten, wobei [der BF und seine Gattin] ankündigten, mit dem Suchtgiftspürhund vorbeizukommen vergleiche SMS von der Rufnummer des [BF] an M. an jenem Tag um 18:37 Uhr: ‚Mia taten mit dem Wuffi kommen'). Um 21.35 Uhr führt folglich der ehemalige Polizeibeamte M. mit seiner Freundin R. ein knapp 5 Minuten dauerndes Telefonat, in dem R. den M. fragt, ob ‚sie' (gemeint offenkundig [der BF und seine Gattin] mit ihrem Suchtgiftspürhund) schon etwas gefunden haben, woraufhin M. antwortet: ‚Ein paar Bröckelen Shit', wobei R. wiederum schade findet, dass es nicht mehr war. Hierauf wird sie von M. gefragt, wieviel der ‚normale Shit' denn zur Zeit koste. R. antwortet dabei: ‚Normaler? Zehner' (Anmerkung: Tatsächlich ist amtsbekannt, dass vor allem in der Nordafrika-Szene ein Gramm Cannabis im Verkauf um 10 Euro gehandelt wird). Über entsprechende Nachfrage der R., warum M. diesen Preis denn wissen wolle, erklärt ihr M.: ‚Ich kriagat eben 10 Tafeln Schokolade...für 3 Euro das Stück'; dies findet R. ‚super', wobei sie sinngemäß meint, man müsse sich die Ware aber noch anschauen. Gleichermaßen amtsbekannt ist, dass in der Suchtgiftszene mit ‚einer Tafel Schokolade' in Wahrheit eine Haschischplatte zu 100 Gramm gemeint ist, sodass insgesamt dieser Passus in der Kommunikation vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass M. von dritter Seite insgesamt 10 Platten Haschisch, sohin 1.000 Gramm, zum Grammpreis von EUR 3,- bekommt und der Lieferant des M. über diese Suchtgiftmenge bereits verfügen muss, andernfalls eine Kontrolle der Ware durch R. in Bezug auf deren Qualität keinen Sinn machte. Im Zuge desselben Telefonates erkundigt sich R. bei M. ganz offenkundig auch noch über die Herkunft dieser ‚10 Tafeln Schokolade' und fragt den M.: ‚...von ihm jetzt oder was? Hund?'. Diese Frage beantwortet M. mit einem bejahenden ‚Mmmh.' Hierauf meint R.: ‚Wah, schräg. Echt, oder?', woraufhin M. wieder mit einem bejahenden ‚Mhm' antwortet. Damit ist in Betreff dieser ‚10 Tafeln Schokolade', bei denen es sich in Wahrheit um 1.000 Gramm Cannabis handeln muss, eindeutig der Bezug zu [dem BF und seiner Gattin] hergestellt, die sich gerade einmal eineinhalb Stunden vorher bei M. mit ihrem Suchtgiftspürhund angekündigt und ganz offensichtlich auch noch knapp vor eben jenem Telefonat mit dem Spürhund nach (verstecktem) Cannabis gesucht, bis dahin allerdings bloß ein paar ‚Bröckelen' gefunden hatten. Aus dem eine knappe Stunde später zwischen M. und R. stattgefundenen Gesprächsverlauf ergibt sich eindeutig, dass sich R. tatsächlich mit dem Bus auf den Weg zu M. zum Baggersee gemacht hatte, offensichtlich um die vorhin angekündigte Kontrolle der Ware vorzunehmen. Unmittelbar darauf führt R. mit dem im gesonderten Staatsanwaltschaftlichen Verfahren XXXX strafgerichtlich Mitbeschuldigten K., der - wie sich wiederum einer Reihe anderer Telefonate zeigte - in die Suchtgiftgeschäfte des M. und der R. verstrickt ist. Auch in jenem Telefonat zwischen den beiden vom 24.7.2015 um 22:24 Uhr geht es wieder eindeutig um Suchtgift, meint R. gegenüber K. unter anderem doch, ‚du mit der Schokolade hast dich getäuscht übrigens...'. Im weiteren Gesprächsverlauf meint R. gegenüber K., dass noch nicht alles (gemeint: vom Suchtgift) ‚weg' sei und sie noch mehr für ihn habe. Dabei nimmt sie wiederum eindeutig Bezug auf das unmittelbar zuvor geführte Gespräch mit M., in dem die beiden über die Anschaffung der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis gesprochen hatten. Sie sagt dabei wörtlich: ‚...hab mit dem einen gerade geredet... mit dem, ähm, weißt du mit dem schnellen Läufer. Die 30 Meter schafft er jetzt. Also jetzt schafft er es, weißt eh, dass er bei 30 Meter stehen bleibt und nicht bei 35.'Unmittelbar darauf führt R. mit dem im gesonderten Staatsanwaltschaftlichen Verfahren römisch 40 strafgerichtlich Mitbeschuldigten K., der - wie sich wiederum einer Reihe anderer Telefonate zeigte - in die Suchtgiftgeschäfte des M. und der R. verstrickt ist. Auch in jenem Telefonat zwischen den beiden vom 24.7.2015 um 22:24 Uhr geht es wieder eindeutig um Suchtgift, meint R. gegenüber K. unter anderem doch, ‚du mit der Schokolade hast dich getäuscht übrigens...'. Im weiteren Gesprächsverlauf meint R. gegenüber K., dass noch nicht alles (gemeint: vom Suchtgift) ‚weg' sei und sie noch mehr für ihn habe. Dabei nimmt sie wiederum eindeutig Bezug auf das unmittelbar zuvor geführte Gespräch mit M., in dem die beiden über die Anschaffung der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis gesprochen hatten. Sie sagt dabei wörtlich: ‚...hab mit dem einen gerade geredet... mit dem, ähm, weißt du mit dem schnellen Läufer. Die 30 Meter schafft er jetzt. Also jetzt schafft er es, weißt eh, dass er bei 30 Meter stehen bleibt und nicht bei 35.' Gegen Ende jenes Telefonates teilt R. dem K. auch noch mit, dass sie sich jetzt noch etwas anschauen müsse, was die Hunde am Baggersee ausgegraben haben. Auch durch diesen Gesprächsinhalt wird wiederum der eindeutige Bezug zu[m BF und seiner Gattin] hergestellt, die sich nur wenige Stunden vorher mit (zumindest) einem Suchtgiftspürhund genau zum Baggersee begeben hatten, um sich dort mit M. zu treffen. Zudem ist aus den umständlich codierten Erklärungen der R. gegenüber K. betreffend einen "schnellen Läufer", der es schafft, "nach 30 und nicht nach 35 Metern stehen" zu bleiben, zwanglos zu folgern, dass sie dem K. dabei mitteilen wollte, dass ihre Suchtgiftquelle das Suchtgift nun doch zu einem niedrigeren Preis verkaufen kann. Auch der dargestellte Preis passt dabei wiederum zum Inhalt des vorangeführten Telefonates mit M. hinsichtlich der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis. Dabei bringt R. gegenüber dem K. zum Ausdruck, dass 10 Gramm Cannabis nun doch nur EUR 30,-- kosten würden, was wiederum dem von [dem BF und seiner Gattin] für das "gefundene" Cannabis verlangten Grammpreis entspricht. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang schließlich auch das zwischen [dem BF] und M. ca. zwei Tage später gegen Mittag des 26.7.2015 stattgefundene Telefonat, im Zuge dessen [der BF] gegenüber M. sagt: ‚...wegen dem Ding, was wir besprochen haben, könnt ich dir einmal einen Teil einmal geben. Dann schaust, was es wert ist und...' M. meint hierauf, er habe schon geredet. Woraufhin [der BF] sagt: ‚Ok, passt. Ah...ich bin grad Gift suchen am [...] außen...'. Im weiteren Gesprächsverlauf vereinbaren die beiden ein Treffen für 19:00 Uhr desselben Tages. Auch aus diesem Gespräch ergibt sich in Verbindung mit den vorangeführten Gesprächen eindeutig, dass [der BF] mit dem ‚Ding' die ‚10 Tafeln Schokolade', sohin in Wahrheit die 1.000 Gramm Cannabis gemeint haben dürfte. Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen: Am
- Juli 2015 legte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbe-kämpfung (BAK) unter der ZI. XXXX einen Anlassbericht wegen des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz und Missbrauchs der Amtsgewalt vor und ersuchte um Anordnung der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und mit Anlassbericht vom 23.Oktober 2015 um Anordnung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie um Anordnung einer Sicherstellung.Am
- Juli 2015 legte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbe-kämpfung (BAK) unter der ZI. römisch 40 einen Anlassbericht wegen des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz und Missbrauchs der Amtsgewalt vor und ersuchte um Anordnung der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und mit Anlassbericht vom 23.Oktober 2015 um Anordnung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie um Anordnung einer Sicherstellung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29.10.2015, ZI. XXXX wurden die Durchsuchung der vom [BF und seiner Gattin] benutzten Wohnräumlichkeiten, [...], sowie deren persönlicher Spind, Kasten und Schreibtisch in der jeweiligen Dienststelle, sowie die Durchsuchung der auf den [BF] zugelassenen Kraftfahrzeuge und die Sicherstellung des vom DB benutzen Mobiltelefons, Rufnummer [...] und jenes von [seiner Gattin], mit der Rufnummer [...] sowie die von [dem BF und seiner Gattin] dienstlich benutzen Computer samt der darauf jeweils befindlichen Daten und die zwangsweise Vorführung der vorangeführten Beschuldigten zur Vernehmung, angeordnet.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29.10.2015, ZI. römisch 40 wurden die Durchsuchung der vom [BF und seiner Gattin] benutzten Wohnräumlichkeiten, [...], sowie deren persönlicher Spind, Kasten und Schreibtisch in der jeweiligen Dienststelle, sowie die Durchsuchung der auf den [BF] zugelassenen Kraftfahrzeuge und die Sicherstellung des vom DB benutzen Mobiltelefons, Rufnummer [...] und jenes von [seiner Gattin], mit der Rufnummer [...] sowie die von [dem BF und seiner Gattin] dienstlich benutzen Computer samt der darauf jeweils befindlichen Daten und die zwangsweise Vorführung der vorangeführten Beschuldigten zur Vernehmung, angeordnet. Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten: Sowohl der Disziplinarbeschuldigte als auch [seine Gattin] entschlugen sich hinsichtlich der angelasteten strafrechtlichen Delikte anlässlich ihrer Beschuldigteneinvernahme im Wesentlichen ihrer Aussagepflicht. In Bezug auf Dienstpflichtverletzungen liegen keine Stellungnahmen vor." Rechtlich führt die DK, nach Wiedergabe des § 112 BDG aus:Rechtlich führt die DK, nach Wiedergabe des Paragraph 112, BDG aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt."Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen der Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen und ob diese tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen: Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des schweren Diebstahles nach §§ 127 ff dies alles allenfalls unter Ausnützen einer Amtsstellung iSd § 313 StGB, daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, nämlich der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH
- Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH
- Dezember 1997, 94/09/0034).Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB, des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, ff dies alles allenfalls unter Ausnützen einer Amtsstellung iSd Paragraph 313, StGB, daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins,, nämlich der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH
- Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH
- Dezember 1997, 94/09/0034). Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ‚ihrer Art' das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwer wiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358). Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des ‚Ansehens des Amtes' eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das ‚Publikum') eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem ‚negativen Eindruck' gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen. Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls
§ 43Abs.
1 und 2 BDG 1979 - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls
Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG erfüllen. Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls die Belassung des DB im Dienst, wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände des Verbrechens nach §§ 302 Abs 1 StGB und 28a Abs 1 SMG iVm 313 StG und des Tatbestandes der Vergehens nach den §§ 295 und 127 ff StGB, erstere mit einer Strafandrohung bis zu fünf bzw. 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich - mit zum Teil auch in der Dienstzeit liegenden Tatzeiträumen - geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit - als auch der Dienstbehörde - nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss, wenn Polizeibeamte, deren Aufgabe die Prävention und Verfolgung von Suchtmitteldelikten mit der oftmalig verbundenen Begleitkriminalität und Eigentumsdelikten ist, selbst diese strafbaren Delikte begehen.Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls die Belassung des DB im Dienst, wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände des Verbrechens nach Paragraphen 302, Absatz eins, StGB und 28a Absatz eins, SMG in Verbindung mit 313 StG und des Tatbestandes der Vergehens nach den Paragraphen 295 und 127 ff StGB, erstere mit einer Strafandrohung bis zu fünf bzw. 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich - mit zum Teil auch in der Dienstzeit liegenden Tatzeiträumen - geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit - als auch der Dienstbehörde - nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss, wenn Polizeibeamte, deren Aufgabe die Prävention und Verfolgung von Suchtmitteldelikten mit der oftmalig verbundenen Begleitkriminalität und Eigentumsdelikten ist, selbst diese strafbaren Delikte begehen. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheitsexekutive entsteht - der Vorfall wurde sowohl von Print- als auch von Onlinemedien österreichweit zum Teil mit Bildmaterial und Portraitaufnahmen der [der Gattin des BF] veröffentlicht - rechtfertigt die Verfügung der Suspendierung über den Disziplinarbeschuldigten jedenfalls bis zur Entscheidung der endgültigen Vorgangsweise durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht. Kürzung des Monatsbezuges Die Kürzung des Monatsbezuges tritt
§ 112BDG ex lege ein.
Der erkennende Senat hat keine Kenntnis von der Einkommens- und Vermögenssituation des Disziplinarbeschuldigten.Die Kürzung des Monatsbezuges tritt
Paragraph 112, BDG ex lege ein. Der erkennende Senat hat keine Kenntnis von der Einkommens- und Vermögenssituation des Disziplinarbeschuldigten. Es steht dem Beschuldigten jedoch frei, einen begründeten und durch entsprechende Unterlagen belegten Antrag auf (teilweise) Nachsicht von den Folgen der Bezugskürzung zu stellen. Die Disziplinarkommission hat darüber in einem gesonderten Bescheid zu entscheiden."
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der rechtsfreundliche vertretene BF fristgerecht Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid bei der DK (belangte Behörde) ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. An Kosten wurden € 737,60 verzeichnet. Begründend wurde angeführt, dass der Suspendierungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde und Folgendes ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]: "Im bezogenen Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, gemeinsam mit seiner Ehegattin, [...] im Zeitraum von zumindest Juli 2015 bis 05.11.2015 im Raum [...], zum Teil im Dienst, als Exekutivbeamter der Polizeidiensthundeinspektion, sowie zum Teil außer Dienst sicherzustellendes Suchtmittel nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens weitergeleitet zu haben, sondern den gesondert Verfolgten M. und R. verkauft zu haben. Zusammengefasst führt die belangte Behörde aus, dass wenigstens 1000 Gramm Cannabis dem M. und der R. angeboten, überlassen oder verschafft worden seien, weswegen der Beschwerdeführer die Tatbestände des Verbrechens, des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28 a Abs. 1 SMG und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des schweren Diebstahl nach §§ 127 ff StGB, dies alles allenfalls unter Ausnutzung der Amtsstellung im Sinne des § 113 StGB realisiert habe."Im bezogenen Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, gemeinsam mit seiner Ehegattin, [...] im Zeitraum von zumindest Juli 2015 bis 05.11.2015 im Raum [...], zum Teil im Dienst, als Exekutivbeamter der Polizeidiensthundeinspektion, sowie zum Teil außer Dienst sicherzustellendes Suchtmittel nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens weitergeleitet zu haben, sondern den gesondert Verfolgten M. und R. verkauft zu haben. Zusammengefasst führt die belangte Behörde aus, dass wenigstens 1000 Gramm Cannabis dem M. und der R. angeboten, überlassen oder verschafft worden seien, weswegen der Beschwerdeführer die Tatbestände des Verbrechens, des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB, des schweren Diebstahl nach Paragraphen 127, ff StGB, dies alles allenfalls unter Ausnutzung der Amtsstellung im Sinne des Paragraph 113, StGB realisiert habe. Die belangte Behörde stützt sich im bezogenen Bescheid im Wesentlichen auf Telefonüberwachungsprotokolle, hinsichtlich Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und M., sowie zwischen M. und R.. Die von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unrichtig: So mag es noch richtig sein, dass aus dem am frühen Abend des 24.07.2015 zwischen M. und dem Beschwerdeführer, sowie [seiner Gattin] geführten SMS-Verkehr und des damit zusammenhängenden Telefonats sich ‚zwanglos' ableiten lasse, dass sich die drei am 24.07.2015 im Bereich des Baggersees in [...] treffen wollten, jedoch sind die weiteren Schlussfolgerungen der belangten Behörde in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seinem langjährigen Freund M. am 24.07.2015 angeboten hatte, dass er mit seinem Hund (der bereits seit 2011 nicht mehr im Dienst geführt wird), im Bereich des Baggersees nachzuschauen, ob dort Suchtgift versteckt ist. Festzuhalten ist, dass es sich eben bei M. um einen alten Freund handelt, dem der Beschwerdeführer insofern behilflich sein wollte, als M. von der XXXX mit der Überwachung des Baggerseegeländes beauftragt wurde. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer außer Dienst befunden hat und auch nicht seinen aktiven Diensthund mitgeführt hat, sondern - wie ausgeführt - den "alten" Hund. Wie die belangte Behörde jedoch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass anlässlich dieses Termins am 24.07.2015 eine größere Menge Cannabis-Harz (?) aufgefunden worden sein dürfte, vermag die belangte Behörde nicht weiter konkret auszuführen.Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seinem langjährigen Freund M. am 24.07.2015 angeboten hatte, dass er mit seinem Hund (der bereits seit 2011 nicht mehr im Dienst geführt wird), im Bereich des Baggersees nachzuschauen, ob dort Suchtgift versteckt ist. Festzuhalten ist, dass es sich eben bei M. um einen alten Freund handelt, dem der Beschwerdeführer insofern behilflich sein wollte, als M. von der römisch 40 mit der Überwachung des Baggerseegeländes beauftragt wurde. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer außer Dienst befunden hat und auch nicht seinen aktiven Diensthund mitgeführt hat, sondern - wie ausgeführt - den "alten" Hund. Wie die belangte Behörde jedoch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass anlässlich dieses Termins am 24.07.2015 eine größere Menge Cannabis-Harz (?) aufgefunden worden sein dürfte, vermag die belangte Behörde nicht weiter konkret auszuführen. Es mag sein, dass M. und R. gegen 21:25 Uhr ein weiteres Telefonat geführt haben, in welchem M. mitteilte, dass sie lediglich ein paar Bröckelchen Shit gefunden hätten und R. es schade finden würde, dass es nicht mehr war. Auch wenn M. in weiterer Folge bei R. sich erkundigt, was normaler Shit zurzeit kosten würde, impliziert dies jedoch keinesfalls, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Suchtgift, schon gar nicht in der von der belangten Behörde angenommenen Menge, gefunden hatte. Wenn M. sodann gegenüber R. mitteilt, dass er zehn Tafeln Schokolade für EUR 3,00 das Stück erhalten würde und R. dies super finden würde und die belangte Behörde daraus schlussfolgert, dass dies vernünftigerweise nur so verstanden werden könne, dass M. von Dritter Seite insgesamt 10 Platten Haschisch erhalten habe, so vermag dies immer noch nichts daran zu ändern, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weswegen es der Beschwerdeführer sein soll, der 10 Platten Haschisch übergeben habe. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die belangte Behörde ausführt, dass mit "einer Tafel Schokolade" in Wahrheit eine Haschisch-Platte zu 100 Gramm gemeint sei. Woher die belangte Behörde diese Wahrheit nimmt, lässt der bezogene Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr verhält es sich so, dass im Suchtmittelhandel diverse Synonyme für Suchtgift verwendet werden, weswegen die Ausführung, dass in Wahrheit eine Haschischplatte zu 100 Gramm gemeint ist, eine reine Mutmaßung der belangten Behörde darstellt. Darüber hinaus führt die belangt Behörde korrekterweise aus, dass zu vermuten sei, dass M. von Dritter Seite Suchtgift erhalten habe, weswegen wiederum nicht nachvollziehbar ist, weswegen diese Dritte Seite ausgerechnet der Beschwerdeführer sein soll. In weiterer Folge wird seitens der belangten Behörde sogar der weitere Verlauf des Gesprächs zwischen M. und R. derart einseitig gegen den Beschwerdeführer interpretiert, dass die belangte Behörde auch bei einem gemurmelten ‚Mmmh' ausführt, dass dies eine Bejahung darstellt, weswegen eindeutig der Bezug zum [BF und seine Gattin] hergestellt worden sei. Unabhängig davon, dass derartige ‚Füllworte' in mehrfacher Hinsicht verstanden werden können, gab M. anlässlich seiner Einvernahme selbst an, dass es sich hierbei um keine Bejahung gehandelt hatte. Diese Angaben werden von der belangten Behörde jedoch gänzlich negiert, sondern - wie bereits ausgeführt - einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers selbst Rückschlüsse gezogen, die sodann als ‚Wahrheit' Einzug in den gegenständlichen Bescheid gefunden haben. Die belangte Behörde vermeint des Weiteren, dass aus dem eine knappe Stunde später zwischen M. und R. stattgefundenen Gesprächsverlaufs sich (wiederum) eindeutig ergebe, dass sich R. mit dem Bus auf dem Weg zu M. zum Baggersee gemacht hätte, um eine Kontrolle der Ware vorzunehmen. Die belangte Behörde übersieht jedoch in diesem Zusammenhang ihre weiteren Ausführungen, wonach am 26.07.2015, sohin zwei Tage später, bei einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und M. wiederum über das Suchtgift gesprochen worden sei und hier - nach Ansicht der Behörde - die Übergabe der Ware vereinbart worden sei. Offensichtlich ist sich die belangte Behörde selbst nicht sicher, wann nun tatsächlich die Übergabe des Suchtgiftes stattgefunden haben soll, nämlich entweder am 24.07.2015 (R. sollte nach Ansicht der belangten Behörde ja die Ware überprüfen) oder am 26.07.2015 (Gespräch zwischen M. und Beschwerdeführer zwecks Vereinbarung der Übergabe der Ware). Nur der Vollständigkeit halber sollte auch nicht unerwähnt sein, dass es in der Suchtgift-Szene auch nicht üblich ist, Cannabis-Produkte in kleinen Mengen zu übergeben, damit der Wert der Ware überprüft werden könne. Eine derartige Überprüfung findet allenfalls mit Kokain statt, nicht jedoch mit Cannabis-Produkten. Völlig unerfindlich sind in weiterer Folge die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sogar ein Telefonat zwischen R. und K. (der dem Beschwerdeführer im Übrigen völlig unbekannt ist), in dem R. von einem schnellen Läufer, der 30 Meter schafft und nicht 35 und sie jetzt noch schauen müsse, was die Hunde am Baggersee ausgegraben hätten, wiederum der eindeutige Bezug zum [BF und seine Gattin] hergestellt worden sei. Weswegen hier ‚zwanglos zu folgern' sei, dass R. dem K. dabei mitteilen wollte, dass die Suchtgiftquelle das Suchtgift nun doch zu einem niedrigeren Preis verkaufen kann und hier offenbar wiederum einen Bezug zum Beschwerdeführer sieht, vermag die belangte Behörde auch nicht weiter darzulegen. Zusammengefasst ist auszuführen, dass die belangte Behörde offensichtlich sehr einseitig die vorliegenden Telefonüberwachungsprotokolle zu Lasten des Beschwerdeführers interpretiert. Nicht anders kann in diesem Zusammenhang die Ausführung der belangten Behörde auf Seite 4 des bezogenen Bescheides verstanden werden, wo ausgeführt wird, dass im Zuge einer am 03.11.2015 angeordneten Durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des [BF und seine Gattin] circa 200 Gramm Cannabisharz sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin sichergestellt werden konnte. Beflissentlich übersieht die belangte Behörde beziehungsweise wird mit keinem Wort erwähnt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Diensthundeführer handelt, der naturgemäß mit den ihm übergebenen Diensthund trainieren muss, damit der Diensthund seine Aufgabe, nämlich dem Auffinden von Suchtgift, gerecht wird. Selbstredend ist für ein derartiges Training auch entsprechendes Trainingsmaterial notwendig. Dass es sich bei dem aufgefundenen Cannabis Harz nämlich keinesfalls um ‚gute Ware' handelt, ergibt sich zwanglos aus dem bereits im Verfahren zu XXXX vorliegenden Gutachten der GMI [...], aus welchen sich ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 1,1 Prozent ergibt. Selbst wenn daher die belangte Behörde von circa 1000 Cannabis ausgeht, welches der Beschwerdeführer dem M. und der R. angeblich überlassen hätte, würde dies bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,1 Prozent nicht einmal die Grenzmenge erreichen. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, wonach weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin sichergestellt werden konnte, kann schlussendlich nur noch als Versuch gewertet werden, dem Beschwerdeführer in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. So ist einerseits bekannt, dass Heroin keine weiße, sondern eine braune Färbung aufweist und ergibt sich andererseits auch aus den Gutachten der GMI, dass dieses weiße Pulver keinerlei Suchtgifte enthält. Derartige Feststellungen lässt der bezogen Bescheid jedoch zur Gänze missen.Beflissentlich übersieht die belangte Behörde beziehungsweise wird mit keinem Wort erwähnt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Diensthundeführer handelt, der naturgemäß mit den ihm übergebenen Diensthund trainieren muss, damit der Diensthund seine Aufgabe, nämlich dem Auffinden von Suchtgift, gerecht wird. Selbstredend ist für ein derartiges Training auch entsprechendes Trainingsmaterial notwendig. Dass es sich bei dem aufgefundenen Cannabis Harz nämlich keinesfalls um ‚gute Ware' handelt, ergibt sich zwanglos aus dem bereits im Verfahren zu römisch 40 vorliegenden Gutachten der GMI [...], aus welchen sich ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 1,1 Prozent ergibt. Selbst wenn daher die belangte Behörde von circa 1000 Cannabis ausgeht, welches der Beschwerdeführer dem M. und der R. angeblich überlassen hätte, würde dies bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,1 Prozent nicht einmal die Grenzmenge erreichen. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, wonach weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin sichergestellt werden konnte, kann schlussendlich nur noch als Versuch gewertet werden, dem Beschwerdeführer in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. So ist einerseits bekannt, dass Heroin keine weiße, sondern eine braune Färbung aufweist und ergibt sich andererseits auch aus den Gutachten der GMI, dass dieses weiße Pulver keinerlei Suchtgifte enthält. Derartige Feststellungen lässt der bezogen Bescheid jedoch zur Gänze missen. Auch soll darauf hingewiesen werden, dass der von der belangten Behörde angegebene Zeitraum von zumindest Juli 2015 bis 05.11.2015 in keinster Weise nachvollziehbar erscheint. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers bereits am 03.11.2015 stattgefunden hat und andererseits darauf, dass sich im gesamten bisherigen Akteninhalt kein einziger Hinweis darauf findet, dass für den gesamten herangezogenen Zeitraum der Verdacht bestünde, dass der Beschwerdeführer Dienstrechtsverletzungen beziehungsweise strafbare Handlungen welcher Art auch immer über den herangezogenen Zeitraum begangen haben sollten. Zusammenfassen lässt sich daher ausführen, dass die belangte Behörde offensichtlich einseitig zulasten des Beschwerdeführers Telefon-Überwachungsprotokolle ausgelegt hat, wobei hier auch nicht damit gespart wurde, einseitige, subjektive Rückschlüsse zu ziehen, andererseits der herangezogenen Tatzeitraum sich in keinster Weise verifizieren lässt und auch die vorgeworfenen Straftatbestände sich nicht mit dem Sachverhalt subsumieren lassen. Wie ausgeführt, wäre selbst bei einer angenommen weitergegeben Menge von 1000 Gramm Cannabis-Harz unter der Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 1,1 Prozent nicht einmal die Grenzmenge erreicht, andererseits schreibt die belangte Behörde selbst von einem Verkehrswert von etwa EUR 3.000,00 schließt daraus jedoch in weiterer Folge auf einen schweren Diebstahl. Es sei darauf hingewiesen, dass ein schwerer Diebstahl erst ab einer Wertgrenze von über EUR 3.000,00 vorliegt. Auch eine Unterdrückung eines Beweismittels kommt im vorliegenden Fall wohl keineswegs zum Tragen, zumal der Beschwerdeführer ja nicht in Kenntnis irgendeines Ermittlungsverfahrens gegen ihn war, weswegen er auch zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt haben könnte, Beweismittel zu unterdrücken beziehungsweise zu vernichten. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 24.07.2015 außer Dienst befunden hat, weswegen er selbst unter der Annahme des Auffindens von ein paar "Bröckelchen Shit", die in Wahrheit ein paar "Bröckelchen Rindenmulch" waren, nicht verpflichtet gewesen wäre, diese sicherzustellen und weiter zu leiten. Auch wenn eine Suspendierung bereits dann ausgesprochen werden kann, wenn ein bloßer Verdacht besteht, so muss dieser wohl dennoch begründet sein. Aus dem gesamten bisherigen Akteninhalt ist jedoch nicht ersichtlich, worin der begründete Verdacht tatsächlich liegt, weswegen die ausgesprochene Suspendierung rechtswidrig erfolgte. Die belangte Behörde hätte vielmehr bei korrekter Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse von der Suspendierung des Beschwerdeführers Abstand nehmen müssen. Letztlich ist auch das Argument der belangten Behörde, wonach das Ansehen des Amtes bereits dadurch gefährdet ist, da in Printmedien über den Fall samt Bildmaterial berichtet wurde, darauf hinzuweisen, dass dies wohl nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen kann, zumal für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar ist, woher die Printmedien die teilweise detaillierten, internen Informationen zur Verfügung hatten. Wie einseitig die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vorgeht, zeigt sich auch darin, dass im Hinblick auf die Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass der Senat keine Kenntnis von der Einkommens - und Vermögenssituation des Beschwerdeführers habe. Warum es dem erkennenden Senat nicht zumutbar ist, die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 03.11.2015 durchzulesen, aus welchen sich eindeutig ergibt, dass dieser ein Nettoeinkommen von circa EUR 1.800,00 monatlich bezieht, Kreditrückzahlungen von monatlich circa EUR 1.000,00 zu leisten hat und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder ist, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse keinesfalls von einem Verdacht, der eine Suspendierung rechtfertigen würde, auszugehen ist, weswegen der angefochtene Bescheid rechtswidrig erlassen wurde. Vielmehr ist dem nunmehr bekämpften Suspendierungsbescheid eindeutig zu entnehme, dass einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers Rückschlüsse und Mutmaßungen als Tatsachen angenommen werden."
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 18.12.2015 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt 21.12.2015). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der XXXX geborenen BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Er ist Hundeführer bei einer Polizeihundestaffel, führt einen aktiven Suchgiftspürhund und hat darüber hinaus einen bereits außer Dienst gestellten Suchtgiftspürhund in Gewahrsam.Der römisch 40 geborenen BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Er ist Hundeführer bei einer Polizeihundestaffel, führt einen aktiven Suchgiftspürhund und hat darüber hinaus einen bereits außer Dienst gestellten Suchtgiftspürhund in Gewahrsam. Er ist mit einer Polizistin verheiratet, die wiederum mit einem ehemaligen Polizisten M., der nunmehr eine Sicherheitsfirma betreibt, früher gemeinsam in einer Polizeiinspektion Dienst versah. Der BF selbst gibt an, M. sei ein langjähriger Freund. Der BF ist sorgepflichtig für einen nicht im selben Haushalt lebenden siebzehnjährigen und einen im gemeinsamen Haushalt lebenden vierjährigen Sohn und hat Kreditrückzahlungen für das gemeinsame Einfamilienhaus. 1.
- Zum Sachverhalt Der von der DK im Bescheid festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich (Punkt I.5.) bzw. die darin enthaltenen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen wird der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt und ist ausreichend ermittelt, um die rechtliche Beurteilung nachzuvollziehen bzw. vornehmen zu können.Der von der DK im Bescheid festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich (Punkt römisch eins.5.) bzw. die darin enthaltenen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen wird der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt und ist ausreichend ermittelt, um die rechtliche Beurteilung nachzuvollziehen bzw. vornehmen zu können. Folgende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 u. Abs. 2 BDG liegen vor:Folgende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, u. Absatz 2, BDG liegen vor: Gegen M. und dessen Freundin R. wurden bzw. werden vom Stadtpolizeikommando (SPK) Ermittlungen wegen des Verdachtes von Suchtmittelhandel geführt und deren Telekommunikation überwacht (AS 23). M. ist ein langjähriger Freund des BF. Die Gattin des BF erkundigte sich am 24.07.2015 (18:28 Uhr) bei M. per SMS, ob sich dieser am Baggersee befinde und kündigte in den folgenden Gesprächen ihr Kommen mit dem Hund ("Wuffi") an. Sie trifft dort auch gemeinsam mit dem BF ein, was sie M. um 19:59 Uhr mitteilt (AS 27). Der BF hat dem M. angeboten mit seinem Hund am Areal des Baggersees (Badesees) nach verstecktem Suchtgift zu suchen. Ob der Grund der Suche ein Auftrag der örtlichen Kommunalbetriebe an M. war, wie der BF angibt, steht (noch) nicht fest. Fest steht, dass der BF mit seinem Hund etwas gefunden hat, dass der M. in einem Telefonat mit seiner Freundin R. vom selben Tag (21:35 Uhr) als "ein paar Bröckeln Shit" bezeichnete, der BF in seiner Beschwerde als "Rindenmulch". In diesem Telefonat wurde auch über den Wert von "normalem Shit" gesprochen und dieser mit "Zehner" (entspricht € 10,- /Gramm) angegeben (AS 28). Weiters wurde in diesem Telefonat von M. angegeben, dass er 10 Tafeln "Schokolade" für 3 Euro das Stück (Synonym in der Suchtgiftszene für Cannabisharzplatten zu 100 Gramm, wobei der Preis dafür € 300,- beträgt - AS 31) bekäme, man aber die Ware noch "anschauen" müsste. Auf Nachfrage der R. woher diese komme, fällt unter anderem das Wort "Hund". R. fährt daraufhin mit dem Bus zu M (AS 28). Fest steht, dass der BF am 26.07.2015 (12:18) mit dem M. telefoniert hat und sich dabei auf ein "Ding" bezieht, das sie besprochen hätten und er einen Teil hergeben könnte, damit M. schauen könne, was es "wert" sei. M. sagt, dass er darüber schon geredet habe. Der BF antwortet darauf, dass er sich noch einmal melden werde und sie dann etwas machen würden (AS 29). Bei einem weiteren Gespräch um 14:08 Uhr kündigt der BF sein Kommen in fünf Minuten an (AS 31). Bei der von der StA angeordneten Hausdurchsuchung wurden 200 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgrad 1,1 % nach den Angaben des BF, zwischen 1 - 4,5 % nach den Angaben der Gattin des BF) und ein weißes Pulver in einem Päckchen mit der Aufschrift "Heroin" gefunden, bei dem es sich aber lt. einem Gutachten nicht um Heroin, sondern einen Heroinersatzstoff handelt. Ob der BF diese für Trainingszwecke mit seinem Hund verwendete, steht nicht fest. Der BF bestreitet, dass er die R. kennt und behauptet im Wesentlichen, dass am 24.
- von seinem "alten" Diensthund nur "Rindenmulch" gefunden worden ist und dass er das in der Wohnung aufgefundene Suchtgift nur zu Trainingszwecken gehabt habe. Aus den Telefongesprächen könne keinesfalls geschlossen werden, dass er Suchtgift in größeren Mengen gefunden und dem M. verkauft habe. M. sei ein langjähriger Freund dem er angeboten habe auf dem Areal des Baggersees nachzuschauen, ob dort Suchtgift versteckt sei, weil dieser mit der Überwachung des Areals beauftragt worden sei. Auch der vorgeworfene Tatzeitraum von Mitte Juli bis 05.11.2015 sei nicht nachvollziehbar, da die Hausdurchsuchung bereits am 03.11.2015 stattgefunden habe.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Anlassbericht des BAK an die STA vom 31.07.2015 (AS 21 ff) mit Auszügen aus der Kommunikationsüberwachung, der Anordnung der StA vom 29.10.2015, dem Suspendierungsbescheid, der Beschwerde des BF und seiner Gattin. Mit den oa. Ausführungen kann der BF die tatsächlichen Anhaltspunkte (Verdachtsgründe) die sich aus den amtlichen Dokumenten ergeben nicht entkräften. Er hatte Kontakt mit M. der des Suchtmittelhandels verdächtig ist. Er hat mit seinem Hund (ob es der noch im Aktivdienst befindliche oder bereits der außer Dienst gestellte war, spielt für den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen keine Rolle) für den M. in seiner dienstfreien Zeit am 24.07.2015 nach versteckten Suchtmitteln gesucht. Dass bei dieser Suche zumindest ein paar Bröckeln "Shit" gefunden und damit Suchtgift gemeint war, wird aufgrund des Gesamtkontextes und der Fachmeinung der Suchtgiftexperten des SPK bzw. BAK nicht bezweifelt. In den Telefongesprächen über "Schokolade" ging es ebenfalls um Suchtgift. Diesmal jedoch in einer Menge von 10 Tafeln. Ob diese Tafeln vom erwähnten "Hund" am Baggersee (allenfalls nach dem ersten Telefongespräch, wo noch von nur ein paar Bröckeln "Shit" die Rede war) aufgefunden wurden oder sich bereits zuvor (von einer anderen allenfalls auch dienstlichen Suche) im Besitz des BF befanden, steht nicht fest, ist aber auch nicht auszuschließen. Zumindest hat der BF keine Erklärung angeboten, was er in seinem Telefongespräch vom 26.07.2015 mit M., mit dem Begriff "Ding" gemeint hat und warum der M. dessen Wert feststellen sollte und er sich noch am Abend mit ihm traf, um etwas damit zu machen, nachdem M. im mitteilte, über den Wert bereits geredet zu haben. Auch diesbezüglich wird die Fachmeinung des SPK bzw. des BAK - der der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist - nicht angezweifelt, zumal der BF auch keine schlüssige Erklärung angeboten, warum mit "Shit" oder "Schokolade" über deren Wert sich M. mit dessen Freundin unterhielt, nicht Suchtmittel gemeint sein sollten, wenn der BF in unmittelbaren Kontext sogar für M. mit seinem Hund danach gesucht hat. Dass der M. als langjähriger Freund des BF, bei seiner Einvernahme als Beschuldigter angegeben haben soll, dass nicht der BF und sein Hund mit seinem zustimmenden "Mmmh" als Lieferant der 10 Tafeln Schokolade (Cannabis) gemeint war, kann den Verdacht gegen den BF nicht zerstreuen, weil ein Beschuldigter bei seiner Einvernahme nicht die Wahrheit sagen muss und nicht ausgeschlossen werden kann, dass M. den BF schützen wollte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des BVwG Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 (BDG) lauten:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (BDG) lauten: "§ 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,
Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,
Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
§ 93Abs.
1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Der Beamte war im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Ladendiebstahl) Ermittlungsbereichsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos - Diebstahl. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte daher - neben Führungsaufgaben - auch das Hintanhalten und/oder Verfolgen jener Art von Delikten, die Gegenstand des gegen ihn gerichteten Vorwurfs sind. Damit ergibt sich der sogenannte besondere Dienstbezug. Die Hintanhaltung von Angriffen gegen fremdes Vermögen, und seien es auch lediglich Bagatelldelikte, gehört zum Kernbereich seiner Dienstpflichten. Bei der eine Suspendierung rechtfertigenden "Schwere der Dienstpflichtverletzung" geht es nicht allein um den materiellen Wert des gestohlenen oder entwendeten Gegenstandes, sondern vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw. der Vorwerfbarkeit. Setzt daher ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird. Daher wird mit dem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Ladendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden. Am schweren Gewicht der dem Beamten in Gestalt der im vorliegenden Erkenntnis näher dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern VwGH 04.07.2001, 98/12/0049; 30.01.2006, 2004/09/0212). Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).Was die Unterstellung von Vorfällen unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des beschuldigten Sicherheitswachebeamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176). Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Suspendierung Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung des BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war zu prüfen, ob bei Belassung des BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war. Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht steht schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 begangen zu haben. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen als Polizeibeamter und Führer eines Suchtmittelsuchhundes, Suchtmittel das der Hund gefunden hat, nicht abgeführt, sondern an den M. der unter einschlägigem Verdacht des Suchtmittelhandels steht, verkauft zu haben.Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht steht schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, begangen zu haben. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen als Polizeibeamter und Führer eines Suchtmittelsuchhundes, Suchtmittel das der Hund gefunden hat, nicht abgeführt, sondern an den M. der unter einschlägigem Verdacht des Suchtmittelhandels steht, verkauft zu haben. Dass M. ein langjähriger Freund von ihm ist, dem er sogar einen Gefallen getan hat und für ihn Areale mit dem Suchtmittelhund abgesucht hat, die dieser als Sicherheitsunternehmer zu überwachen hat, unterstreicht, dass der BF offensichtlich nicht in der Lage ist seine dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter und Suchtmittelhundeführer von seiner privaten Tätigkeit als Freund zu trennen. So wäre eine derartige Nebenbeschäftigung eines Suchtmittelhundeführers der Polizei für ein Sicherheitsunternehmen, wohl auch nach § 56 BDG als verboten zu beurteilen, weil es hier zwangsläufig zu einer Vermischung privater und dienstlicher Interessen kommt. Eine genaue Subsumtion des Sachverhaltes unter eine Strafnorm (sei es nun des StGB oder des BDG) ist in der Phase der Suspendierung vom Gesetzgeber noch nicht gefordert, weil diese als vorläufige Sicherheitsmaßnahme gerade dazu dient, die Gefährdung der angeführten Interessen bei einem noch nicht klar abgrenzbaren Sachverhalt zu vermeiden und weitere Ermittlungen zu ermöglichen.Dass M. ein langjähriger Freund von ihm ist, dem er sogar einen Gefallen getan hat und für ihn Areale mit dem Suchtmittelhund abgesucht hat, die dieser als Sicherheitsunternehmer zu überwachen hat, unterstreicht, dass der BF offensichtlich nicht in der Lage ist seine dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter und Suchtmittelhundeführer von seiner privaten Tätigkeit als Freund zu trennen. So wäre eine derartige Nebenbeschäftigung eines Suchtmittelhundeführers der Polizei für ein Sicherheitsunternehmen, wohl auch nach Paragraph 56, BDG als verboten zu beurteilen, weil es hier zwangsläufig zu einer Vermischung privater und dienstlicher Interessen kommt. Eine genaue Subsumtion des Sachverhaltes unter eine Strafnorm (sei es nun des StGB oder des BDG) ist in der Phase der Suspendierung vom Gesetzgeber noch nicht gefordert, weil diese als vorläufige Sicherheitsmaßnahme gerade dazu dient, die Gefährdung der angeführten Interessen bei einem noch nicht klar abgrenzbaren Sachverhalt zu vermeiden und weitere Ermittlungen zu ermöglichen. Es besteht durch die vorliegenden konkreten Anhaltspunkte der Verdacht, dass der BF genau jene Rechtsgüter verletzt hat, zu deren Schutz er berufen ist, wie die DK zutreffend anführt. Dass die DK sich in der Einschätzung der strafrechtlichen Relevanz möglicherweise vergriffen hat, ändert nichts daran, dass die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen - sollten sie sich als stichhaltig erweisen - in den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben falle und damit als schwer zu beurteilen sind. Im Gegenstand sind Ermittlungen der StA wegen diverser Strafdelikte unbestritten anhängig, deren Ausgang bis dato nicht feststeht. Der vorgeworfene Verdacht ist noch nicht abgrenzbar und beschränkt sich keineswegs darauf, dass dem BF vorgeworfen würde er habe die am 24.07.2015 am Baggersee durch seinen Hund "privat" gefundenen "paar Bröckeln Shit" verkaufen wollen. Vielmehr besteht der Verdacht und wurde dieser von der DK und von der StA auch so formuliert, dass der BF allenfalls auch bei dienstlichen Suchen, nicht das gesamte aufgefunden Suchtmittel abgeliefert hat, sondern zumindest 10 Tafeln à hundert Gramm Cannabisharz, dem M. am 24.07.2015 zum Verkauf angeboten und am 26.07.2015 tatsächlich verkauft hat. Der BF ist als Polizist (und insbesondere Suchtmittelhundeführer) nicht nur zur Vollziehung des Suchmittelgesetzes, sondern darüber hinaus auch im Rahmen der Kriminalpolizei zur Unterstützung der StA bei der Aufklärung von Straftaten zuständig. Es gehört zu seinen Pflichten aufgefundenes Suchtmittel sicherzustellen (und zwar auch dann, wenn er sich außer Dienst befindet, weil dann wohl ein Grund für eine selbstständige Indienststellung nach § 1 Abs. 3 Richtlinien-Verordnung vorliegt), zur Anzeige zu bringen und die Aufklärung von Suchtmitteldelikten zu unterstützen.Der BF ist als Polizist (und insbesondere Suchtmittelhundeführer) nicht nur zur Vollziehung des Suchmittelgesetzes, sondern darüber hinaus auch im Rahmen der Kriminalpolizei zur Unterstützung der StA bei der Aufklärung von Straftaten zuständig. Es gehört zu seinen Pflichten aufgefundenes Suchtmittel sicherzustellen (und zwar auch dann, wenn er sich außer Dienst befindet, weil dann wohl ein Grund für eine selbstständige Indienststellung nach Paragraph eins, Absatz 3, Richtlinien-Verordnung vorliegt), zur Anzeige zu bringen und die Aufklärung von Suchtmitteldelikten zu unterstützen. Im vorliegenden Fall liegen "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" (vgl. vorne Feststellungen) vor, die den Verdacht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründen.Im vorliegenden Fall liegen "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" vergleiche vorne Feststellungen) vor, die den Verdacht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Suspendierung kommt es lediglich auf die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen an und diese sind wie dargestellt als schwer zu beurteilen. Ob die Vorwürfe bewiesen werden können oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung. Es kommt weiters auf die Eignung der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zur Schädigung des Ansehens des Amtes und oder wesentlicher Interessen des Dienstes an. Auch hier hat die DK nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, warum der BF als Polizist und Diensthundeführer bis zur Klärung der Vorwürfe vom Dienst entfernt werden muss. Auf die Medienberichterstattung kommt es hingegen nicht an, weil die Art der vorgeworfenen Taten jedenfalls geeignet ist, die Reputation der Polizei nachhaltig zu schädigen und diese in den Nahbereich der organisierten Suchtmittelkriminalität rückt. Dass damit das Ansehen des Amtes gem. § 43 Abs. 2 BDG geschädigt wird liegt nach der zitierten Rsp des VwGH auf der Hand.Auch hier hat die DK nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, warum der BF als Polizist und Diensthundeführer bis zur Klärung der Vorwürfe vom Dienst entfernt werden muss. Auf die Medienberichterstattung kommt es hingegen nicht an, weil die Art der vorgeworfenen Taten jedenfalls geeignet ist, die Reputation der Polizei nachhaltig zu schädigen und diese in den Nahbereich der organisierten Suchtmittelkriminalität rückt. Dass damit das Ansehen des Amtes gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG geschädigt wird liegt nach der zitierten Rsp des VwGH auf der Hand. Gleiches gilt für die Verletzung wesentlichen dienstlicher Interessen, die im Verlust des Vertrauens des Dienstgebers bei Verdacht des Missbrauchs der Möglichkeiten (Gelegenheiten) als Hundeführer eines Suchtmittelhundes liegt. Der BF hat Schulden aus einem Hausbau/kauf, sodass auch ein Motiv gegeben wäre. Die vom BF in seiner Beschwerde aufgestellten Behauptungen sind nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen und die Entscheidung der DK als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war.Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war. 3.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostentragung
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben II.3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche oben römisch zwei.3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118736.1.00