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{'item': 'W211 2014416-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW211 2014416-1 SpruchW211 2014416-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.10.2014, GZ. ISTANBUL - GK/KONSXXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geboren am XXXX, StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.10.2014, GZ. ISTANBUL - GK/KONSXXXX, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX2014 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß Art 32 Abs. 1 lit. a sublit. iv und gemäß Art 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iv und gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher türkischer Staatsangehöriger. Sie heiratete am 29.12.2012 in Istanbul eine österreichische Staatsangehörige. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei lebt und arbeitet in Österreich.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.12.2013 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG gemäß § 38 AVG ausgesetzt, weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens dokumentierte Zweifel an der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei ergeben haben. Diesbezüglich habe die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ein Feststellungsverfahren eingeleitet.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.12.2013 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt, weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens dokumentierte Zweifel an der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei ergeben haben. Diesbezüglich habe die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ein Feststellungsverfahren eingeleitet.
  4. Die beschwerdeführende Partei erhielt am 11.09.2013 ein Visum D ausgestellt, das vom 11.09.2013 bis zum 10.01.2014 gültig war. Sie reiste am 12.09.2013 über den Flughafen Wien nach Österreich ein und am 10.01.2014 wieder über den Flughafen Wien aus. Sie erhielt am 22.01.2014 ein Visum C ausgestellt, das vom 23.01.2014 bis zum 22.04.2014 gültig war. Die beschwerdeführende Partei reiste am 27.01.2014 über den Flughafen Wien nach Österreich ein und am 22.04.2014 über den Flughafen Wien wieder aus. Am 17.04.2014 reiste die beschwerdeführende Partei von Slowenien nach Kroatien aus, um am 20.04.2014 wieder nach Slowenien einzureisen. Schließlich erhielt die beschwerdeführende Partei am 07.05.2014 ein Visum C mit der Gültigkeitsdauer von 12.05.2014 bis 11.08.
  5. Sie reiste am 12.05.2014 mit dem Flugzeug über Wien Schwechat ein und am 08.08.2014 mit dem Auto über die Grenze zu Ungarn aus.
  6. Am 12.08.2014 stellte die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Besuch von Familienangehörigen für die Dauer von 90 Tagen mit mehrfachen Einreisen. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengenraum wurde der 20.08.2014 angeführt; als geplantes (wohl letztes) Abreisedatum der 20.02.
  7. Das Generalkonsulat Istanbul forderte die beschwerdeführende Partei am 05.09.2014 dahingehend zu Stellungnahme auf, dass sich diese im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Außerdem beabsichtige sie in Hinblick auf ihren Antrag auf Niederlassung in Österreich zu bleiben; ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sei im Ausland abzuwarten, und eine positive Entscheidung zum Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren der Ehefrau vorzuweisen. Die beschwerdeführende Partei teilte am 09.09.2014 per Email mit, dass sie in der Türkei arbeitslos sei, ihre Frau in Österreich lebe und arbeite, und sie bisher immer zeitgerecht wieder ausgereist sei.
  8. Mit Hilfe des Formblattes nach dem Visakodex wurde die Erteilung des Visums mit Bescheid vom XXXX2014 verweigert, weil die Absicht der beschwerdeführenden Partei, vor Ablauf des Visums wieder auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
  9. In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass sie bisher immer vor Ablauf des Visums ausgereist sei, so auch zuletzt, als sie mit dem Auto über Ungarn ausgereist sei. Die Verzögerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels fuße nicht auf dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Ehefrau.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei habe bei ihrem Antrag angegeben, sie sei Juwelier, habe aber in ihrem Email vom 09.09.2014 vorgebracht, arbeitslos zu sein. Eine Verwurzelung im Heimatland sei daher nicht vorhanden. Entsprechend der Aktenlage sei das Feststellungsverfahren betreffend die Staatsangehörigkeit der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Ausland abzuwarten.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei habe bei ihrem Antrag angegeben, sie sei Juwelier, habe aber in ihrem Email vom 09.09.2014 vorgebracht, arbeitslos zu sein. Eine Verwurzelung im Heimatland sei daher nicht vorhanden. Entsprechend der Aktenlage sei das Feststellungsverfahren betreffend die Staatsangehörigkeit der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Ausland abzuwarten.
  12. Mit Schreiben vom 19.10.2014 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und weitgehend auf die bisherigen Eingaben verwiesen. Sie habe bereits drei Mal Visa für Österreich bekommen und sei immer rechtzeitig wieder ausgereist. Ihr Lebensschwerpunkt liege mittlerweile in Österreich. Die Situation der Familie sei der belangten Behörde längst bewusst. Die Arbeitslosigkeit in der Türkei müsse nachvollziehbar sein, da sie sich dort nur befristet, also bis zur Zuerkennung einer neuen Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich aufhalte. Sie habe in der Türkei bereits 14 Jahre als Goldschmied gearbeitet. Sie wolle auch in Zukunft die Frist zum Verlassen des Landes vor Ablauf des Visums verlässlich einhalten. Sie ersuche in Hinblick auf Art. 8 EMRK um eine situationsadäquate Entscheidung.
  13. Mit Schreiben vom 19.10.2014 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und weitgehend auf die bisherigen Eingaben verwiesen. Sie habe bereits drei Mal Visa für Österreich bekommen und sei immer rechtzeitig wieder ausgereist. Ihr Lebensschwerpunkt liege mittlerweile in Österreich. Die Situation der Familie sei der belangten Behörde längst bewusst. Die Arbeitslosigkeit in der Türkei müsse nachvollziehbar sein, da sie sich dort nur befristet, also bis zur Zuerkennung einer neuen Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich aufhalte. Sie habe in der Türkei bereits 14 Jahre als Goldschmied gearbeitet. Sie wolle auch in Zukunft die Frist zum Verlassen des Landes vor Ablauf des Visums verlässlich einhalten. Sie ersuche in Hinblick auf Artikel 8, EMRK um eine situationsadäquate Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen:
  15. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Türkei, ist seit 29.12.2012 mit einer in Österreich ansässigen Frau verheiratet, gegen die ein Feststellungsverfahren betreffend ihre österreichische Staatsbürgerschaft eingeleitet wurde. Das Verfahren der beschwerdeführenden Partei zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG wurde deswegen mit Bescheid vom 19.12.2013 ausgesetzt.
  16. Die beschwerdeführende Partei erhielt am 11.09.2013 ein Visum D ausgestellt, das vom 11.09.2013 bis zum 10.01.2014 gültig war. Sie reiste am 12.09.2013 über den Flughafen Wien nach Österreich ein und am 10.01.2014 wieder über den Flughafen Wien aus. Sie erhielt am 22.01.2014 ein Visum C ausgestellt, das vom 23.01.2014 bis zum 22.04.2014 gültig war. Die beschwerdeführende Partei reiste am 27.01.2014 über den Flughafen Wien nach Österreich ein und am 22.04.2014 über den Flughafen Wien wieder aus. Am 17.04.2014 reiste die beschwerdeführende Partei von Slowenien nach Kroatien aus, um am 20.04.2014 wieder nach Slowenien einzureisen. Schließlich erhielt die beschwerdeführende Partei am 07.05.2014 ein Visum C mit der Gültigkeitsdauer von 12.05.2014 bis 11.08.
  17. Sie reiste am 12.05.2014 mit dem Flugzeug über Wien Schwechat ein und am 08.08.2014 mit dem Auto über die Grenze zu Ungarn aus.
  18. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 12.08.2014 ein Visum zum Zweck des Besuchs für Familienangehörige mit mehrfacher Einreise und einem geplanten Einreisdatum am 20.08.2014 und einem geplanten (wohl letzten) Ausreisedatum am 20.02.
  19. Das Generalkonsulat Istanbul teilte der beschwerdeführenden Partei am 05.09.2014 (übernommen am 09.09.2014) ihre Bedenken betreffend die Erteilung des beantragten Visums mit und erhielt auch eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei am 09.09.
  20. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Generalkonsulats Istanbul und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  23. § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:3.1.
  24. Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je SechsmonatszeitraumArtikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr/ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie/er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie/er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. [...]Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr/ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie/er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie/er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. [...]
(3)Bei der Kontrolle, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben der/des Antragstellerin/Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob sie/er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre/seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; [...] Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn die/der Antragsteller_in: [...]
  2. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; [...] oder
  3. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der/vom Antragsteller_in vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer/seiner Aussagen oder der von ihr/ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der/dem Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der/dem Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragsteller_innen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller_innen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  2. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Visums mit Gültigkeitsdauer zwischen dem 20.08.2014 und dem 20.02.2015 war grundsätzlich bereits deshalb abzuweisen, weil sich die beschwerdeführende Partei in der zu beurteilenden Periode von 180 Tagen bereits über 90 Tage lang in Österreich, und damit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, aufgehalten hatte. Bei einer angedachten (und im Antrag angegebenen) geplanten Wiedereinreise nach Österreich am 20.08.2014 beginnt die zu berechnende und zu prüfende Periode von 180 Tagen am 22.02.2014 zu laufen. Zwischen dem 22.02.2014 und dem 08.08.2014 (das war der Tag der letzten Ausreise der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn) hielt sie sich jedoch bereits einmal 57 Tage (gerechnet vom 22.02.2014 bis zum 22.04.2014, mit Abzug von 3 Tagen Aufenthalt in Kroatien vom 17.04.2014 bis 20.04.2014) und ein weiteres Mal 89 Tage (12.05.2014 bis 08.08.2014) in Österreich auf. Anstelle der vorgesehenen 90 Tage verbrachte sie im oben dargestellten Zeitraum 146 Tage in Österreich. Nach Art 32 Abs. 1 lit. a sublit. iv iVm Art 1 Abs. 1 des Visakodex hätte daher das Visum mit den beantragten Daten bereits wegen der bisherigen Länge des Aufenthalts in Österreich während der letzten 180 Tage nicht erteilt werden können.Nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iv in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, des Visakodex hätte daher das Visum mit den beantragten Daten bereits wegen der bisherigen Länge des Aufenthalts in Österreich während der letzten 180 Tage nicht erteilt werden können. 3.2.
  3. Doch selbst wenn man noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung des Visums prüfen wolle, weil man annehmen möchte, dass die belangte Behörde von sich aus den Zeitraum einer möglichen Wiedereinreise und die dann mögliche Aufenthaltsdauer mit dem beantragten Visum zu berechnen gehabt hätte, ist die Begründung der belangten Behörde betreffend die Zweifel an einer allfälligen Wiederausreise nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits mehrfach aus, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (siehe VwGH, 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344). Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Gegenständlich geht aus den Unterlagen wie auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei eindeutig hervor, dass eine Niederlassung in Österreich geplant ist. Das diesbezügliche Verfahren nach dem NAG wurde jedoch bereits im Jahr 2013 wegen Zweifel an der Staatsbürgerschaft der Ankerperson - der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei - ausgesetzt. Die beschwerdeführende Partei meint selbst, ihren Lebensschwerpunkt in Österreich zu haben; sie ist in der Türkei auch nicht mehr beruflich verwurzelt. Es ist dem Generalkonsulat Istanbul kein Vorwurf zu machen, dass unter diesen Umständen am Willen einer zeitgerechten Ausreise der beschwerdeführenden Partei vor Ablauf der Gültigkeit des Visums gezweifelt wird. Sie selbst sieht ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Das Argument zugunsten der beschwerdeführenden Partei, dass diese bisher immer pünktlich ausgereist sei, wird dadurch gemindert, dass sie den maximalen Aufenthaltszeitraum von drei Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums im Frühjahr 2014 überschritten hat. In Hinblick auf die Unsicherheit betreffend die Staatsangehörigkeit der Ankerperson und damit zusammenhängend betreffend die Regulierung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei nach dem NAG in Österreich muss die diesbezügliche Einschätzung des Generalkonsulats Istanbul, dass eine Absicht zur rechtzeitigen Wiederausreise nicht festgestellt werden konnte, anerkannt werden. 3.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht die individuellen Schwierigkeiten der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ehefrau in ihrer aktuellen Situation nicht. Ein Schengenvisum für Kurzaufenthalte kann jedoch eine ordentliche Niederlassung nach dem NAG als Familienangehöriger nicht ersetzen. Der beschwerdeführenden Partei steht es jedoch jederzeit frei, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen und dabei entweder auf die Begründung betreffend ihre geplante Wiederausreise Bedacht zu nehmen oder die entsprechenden Entscheidungen betreffend das Feststellungsverfahren zur Staatsbürgerschaft ihrer Frau oder betreffend ihr eigenes Verfahren nach dem NAG vorzulegen. 3.2.
  5. Der beschwerdeführenden Partei war ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).3.2.
  6. Der beschwerdeführenden Partei war ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden vergleiche dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). 3.2.
  7. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.
  8. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W211.2014416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.