RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlW211 2109557-1 SpruchW211 2109557-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Beirut vom 11.05.2015, GZ. Beirut-ÖB/KONS/XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geboren am XXXX, StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Beirut vom XXXX2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Beirut vom 11.05.2015, GZ. Beirut-ÖB/KONS/XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Beirut vom XXXX2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Irak, stellte am 20.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für eine einmalige Einreise nach Österreich zum Zwecke des Besuchs von Familienangehörigen. Das geplante Einreisedatum wurde mit dem 08.02.2015 bekanntgegeben, das geplante Ausreisedatum mit dem 22.02.
- Sie wolle 14 Tage in Österreich bleiben. Die beschwerdeführende Partei habe eine Adresse in Beirut und einen Arbeitgeber in Bagdad. Sie sei Buchhalterin. Vorgelegt wurden Kopien des irakischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei, einer Reiseversicherung, einer Flugbestätigung, einer Bestätigung ihres Arbeitsgebers im Irak, dass die beschwerdeführende Partei von 19.
- - 22.02.2015 auf Urlaub sei und monatlich 1.200 US-Dollar verdiene, sowie einer Einladung und einer Verpflichtungserklärung des Verlobten der beschwerdeführenden Partei. Mit Formblatt vom 20.01.2015 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass die Unterlagen keine Hinweise auf ausreichende finanzielle Mittel enthielten, noch eine ausreichende Bestätigung durch den Arbeitgeber.
- Aus einer Kommunikation zwischen der ÖB Beirut und dem Innenministerium vom 28.01.2015 und vom 10.02.2015 geht hervor, dass es sich beim Einlader um einen irakischen Flüchtling handle, und ein ausreichendes Einkommen in Österreich vorhanden sei. Der Einlader lebe bei seiner Schwester. Laut Auskunft aus dem System sei bereits zweimal eine Einladung an die ÖB Amman geschickt worden, wobei dort mangels gesicherter Ausreise jeweils eine Ablehnung entschieden worden sei.
- Mit Schreiben vom 02.03.2015 forderte die ÖB Beirut die beschwerdeführende Partei dahingehend zur Stellungnahme auf, dass es Zweifel an ihrer Absicht zur Wiederausreise sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe. Es gebe keine Angaben darüber, wie lange die beschwerdeführende Partei den Einlader, nämlich ihren Verlobten, schon kenne, keine Angaben über den Hochzeitstermin sowie keine Urlaubsbestätigung des Arbeitsgebers.
- Ohne Eingangsdatum befinden sich weiter im Akt: Kopien einer Bestätigung eines Vertreters eines Handelsunternehmens in Bagdad, nach dem die beschwerdeführende Partei von 03.
- bis 03.05.2015 Urlaub habe; eines Schreibens des Standesamtes der Stadt H. in Österreich darüber, dass für den 11.04.2015 dort ein Hochzeitstermin vorgemerkt sei; einer Übernahme einer Patenschaft durch einen Unternehmer in H. und einer ihn betreffenden Einkommensbestätigung vom 05.03.
- Mit Hilfe des Formblatts nach dem Visakodex wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom XXXX2015 abgewiesen. Als Begründung wurde angekreuzt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und die Absicht der Wiederausreise nicht festgestellt werden konnte.
- In einer als "Widerspruch" überschriebenen Beschwerde vom 17.03.2015 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass alle Unterlagen gesendet worden seien. Der Einlader, der Verlobte der beschwerdeführenden Partei, habe eine Erklärung abgegeben, dass er die beschwerdeführende Partei nach der Hochzeit zurückschicken würde. Vorgelegt wurde eine Kopie eines Kursbelegs über einen Deutschkurs in Beirut von 16.
- bis 15.05.2015, sowie erneut der Bestätigung des Hochzeitstermins in H., der Übernahme einer Patenschaft und der Einkommensbestätigung hinsichtlich des Paten. Am 07.04.2015 langte eine Vertretungsbekanntgabe und ein Beschwerdeschriftsatz ein, nach welchem die beschwerdeführerende Partei in Bagdad wohne und dort als Sekretärin arbeite. Sie wolle in Österreich ihren Verlobten heiraten. Ihr Verlobter sei wie sie selbst als römisch-katholischer Christ in Bagdad aufgewachsen; sie hätten einander seit ihrer Kindheit gekannt. Ihr Verlobter sei im Jahr 2005 nach Österreich gekommen und als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Er arbeite seit 2010 als Facharbeiter und lebe bei seiner Schwester. Der Kontakt zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem Verlobten sei nie abgebrochen. Im September 2014 sei es zuletzt zu einem Treffen und der Verlobung in der Türkei gekommen. Der Plan, in der Türkei zu heiraten, habe fallen gelassen werden müssen, da römisch-katholische Brautleute nur mit einer Sondergenehmigung heiraten könnten. Ein Antrag des Verlobten auf Erteilung eines Visums für den Libanon sei abgelehnt worden. Die beschwerdeführende Partei absolviere einen Deutschkurs in Beirut, um die Voraussetzungen für die Einreisegenehmigung nach der Eheschließung zu erfüllen. Da der positive Abschluss des Deutschkurses Voraussetzung für die angestrebte Aufenthaltsgenehmigung sei, habe die beschwerdeführende Partei selbst größtes Interesse daran, nach der Eheschließung wieder in den Libanon zurückzukehren. Die Begründung der Verweigerung des Visums durch die belangte Behörde sei unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nicht gerechtfertigt. Vorgelegt wurden teilweise erneut Kopien des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei, einer Bestätigung des irakischen Innenministeriums über die Neuausstellung eines Identitätsdokuments, der Verpflichtungserklärung, der Bekanntgabe der Übernahme einer Patenschaft durch einen Unternehmer, dessen Einkommensbestätigung, eines Nachweises über die Erfassung des Paten als Unternehmer durch ein Finanzamt vom 19.03.2015, der Urlaubsbestätigung des Arbeitsgebers in Bagdad, der Bestätigung über den Hochzeitstermin durch das Standesamt in H., des Passes des Verlobten der beschwerdeführenden Partei, des Deutschkursbelegs, der Aufforderung zur Stellungahme der ÖB Beirut und des Bescheids. Außerdem wurde die Kopie der Vollmacht an den gewillkürten Vertreter vorgelegt.
- In der Folge erließ die ÖB Beirut am 11.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde bei der Zusammenfassung des Verfahrensganges angeführt, dass nicht bekannt gegeben worden sei, woher die beschwerdeführende Partei ihren Einlader kenne. Mit Verweis auf das Neuerungsverbot könnten die Informationen [aus dem Beschwerdeschriftsatz], woher die beschwerdeführende Partei ihren Verlobten kenne, nicht verwertet werden. Eine strenge Auslegung des Neuerungsverbots nach § 11a Abs. 2 FPG stehe im Einklang mit der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2015, zur Zl. W125
- Die beschwerdeführende Partei unterliege einer Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, der sie nicht nachgekommen sei. Betreffend die Zweifel an einer Wiederausreise werde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei zwar eine Bestätigung über eine Beschäftigung in Bagdad vorgelegt, aber eine Adresse und Mobiltelefonnummer in Beirut bekannt gegeben habe. Die Unterlagen würden die Vermutung nahelegen, dass die beschwerdeführende Partei nicht in Bagdad wohnhaft und somit dort auch nicht sozial und wirtschaftlich verwurzelt sei. Sie habe trotz Aufforderung keine Bestätigung über ihre finanziellen Mittel vorgelegt. Die von ihrem angeblichen Arbeitgeber bei den Urlaubsbestätigungen angegebene monatliche Verdienstsumme von 1.200 US-Dollar sei durch Vorlage von Eingangsbestätigungen oder Kontoauszügen nicht belegt worden. Die Übernahme einer Patenschaft durch einen Unternehmer in H. könne nicht als Verpflichtungserklärung gewertet werden. Die beabsichtigte Verehelichung mit ihrem Verlobten zeige vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei beabsichtige, Österreich nach Ablauf ihres Visums nicht zu verlassen. Diese Zweifel seien vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung des BVwG, des EuGH zu C-84/12, "Rahmanian Koushkaki" sowie des VwGH ausreichend begründet, und sei es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, diese zu zerstreuen.
- In der Folge erließ die ÖB Beirut am 11.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde bei der Zusammenfassung des Verfahrensganges angeführt, dass nicht bekannt gegeben worden sei, woher die beschwerdeführende Partei ihren Einlader kenne. Mit Verweis auf das Neuerungsverbot könnten die Informationen [aus dem Beschwerdeschriftsatz], woher die beschwerdeführende Partei ihren Verlobten kenne, nicht verwertet werden. Eine strenge Auslegung des Neuerungsverbots nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG stehe im Einklang mit der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2015, zur Zl. W125
- Die beschwerdeführende Partei unterliege einer Begründungspflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, der sie nicht nachgekommen sei. Betreffend die Zweifel an einer Wiederausreise werde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei zwar eine Bestätigung über eine Beschäftigung in Bagdad vorgelegt, aber eine Adresse und Mobiltelefonnummer in Beirut bekannt gegeben habe. Die Unterlagen würden die Vermutung nahelegen, dass die beschwerdeführende Partei nicht in Bagdad wohnhaft und somit dort auch nicht sozial und wirtschaftlich verwurzelt sei. Sie habe trotz Aufforderung keine Bestätigung über ihre finanziellen Mittel vorgelegt. Die von ihrem angeblichen Arbeitgeber bei den Urlaubsbestätigungen angegebene monatliche Verdienstsumme von 1.200 US-Dollar sei durch Vorlage von Eingangsbestätigungen oder Kontoauszügen nicht belegt worden. Die Übernahme einer Patenschaft durch einen Unternehmer in H. könne nicht als Verpflichtungserklärung gewertet werden. Die beabsichtigte Verehelichung mit ihrem Verlobten zeige vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei beabsichtige, Österreich nach Ablauf ihres Visums nicht zu verlassen. Diese Zweifel seien vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung des BVwG, des EuGH zu C-84/12, "Rahmanian Koushkaki" sowie des VwGH ausreichend begründet, und sei es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, diese zu zerstreuen.
- Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Irak, stellte am 20.01.2015 einen Antrag bei der ÖB Beirut auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für den Zweck eines Besuchs in Österreich vom 08.02.2015 bis 22.02.
- Sie plante, in Österreich einen hier ansässigen anerkannten Flüchtling und irakischen Staatsangehörigen zu heiraten.
- In ihrem Visumsantrag gab die beschwerdeführende Partei eine Wohnadresse in Beirut an. Ob die beschwerdeführende Partei bei einer Firma im Irak beschäftigt ist, kann nicht festgestellt werden.
- Die ÖB Beirut informierte die beschwerdeführende Partei darüber, dass sie Zweifel an der rechtzeitigen Wiederausreise der beschwerdeführenden Partei hege, und dass Unterlagen zur Beurteilung ihrer finanziellen Mittel fehlen. Die beschwerdeführende Partei reichte im Verfahren vor der ÖB Beirut einige Unterlagen nach, sie gab jedoch keine nachvollziehbare Auskunft über ihre finanziellen Mittel noch über ihre Bekanntschaft mit ihrem Verlobten in Österreich.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Beirut und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.1.
- Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je SechsmonatszeitraumArtikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr/ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie/er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie/er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. [...]Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr/ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie/er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie/er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. [...]
(3)Bei der Kontrolle, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben der/des Antragstellerin/Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob sie/er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre/seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; [...]
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der von der/dem Antragsteller_in vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner bzw. ihrer Aussagen. [...] Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn die/der Antragsteller_in: [...]
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der/vom Antragsteller_in vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer/seiner Aussagen oder der von ihr/ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der/dem Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der/dem Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragsteller_innen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller_innen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits mehrfach aus, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen seien, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (siehe VwGH, 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344). Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob bei der Antragstellerin das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben der Antragstellerin zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob bei der Antragstellerin das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben der Antragstellerin zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, dass die ÖB Beirut gegenständlich die Verfahrensvorschriften eingehalten und ihre Entscheidung betreffend jene "begründeten Zweifel" im Rahmen des ihr diesbezüglich eingeräumten Ermessens getroffen hat. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren zweimal um ergänzende Informationen gebeten wurde. Noch am 20.01.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass Belege betreffend ihre finanzielle Situation und ihre Beschäftigung fehlen würden. Am 02.03.2015 wurde sie darüber informiert, dass es keine Angaben über einen Hochzeitstermin gebe, sie nicht bekannt gegeben habe, wie lange sie ihren Verlobten schon kennen würde und keine (wohl gemeint aktuelle) Urlaubsbestätigung abgegeben worden sei. Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin teilweise Unterlagen vor, so eine Bestätigung des Standesamtes in H. betreffend einen Hochzeitstermin und eine (angebliche) Urlaubsbestätigung, in der auch über ein Monatsgehalt von 1.200 USD informiert wurde. Sie erstattete jedoch zu ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten und zu ihren finanziellen Mitteln kein Vorbringen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hatte die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit, die fehlenden und angeforderten Informationen einzubringen, so dass einer Anwendung des Neuerungsverbots des § 11a FPG im strengen Sinne aus Gründen der Wahrung von Parteienrechten im Verfahren nichts im Wege steht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hatte die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit, die fehlenden und angeforderten Informationen einzubringen, so dass einer Anwendung des Neuerungsverbots des Paragraph 11 a, FPG im strengen Sinne aus Gründen der Wahrung von Parteienrechten im Verfahren nichts im Wege steht. Doch selbst wenn man die Informationen betreffend das Verhältnis der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Verlobten aus der Beschwerde würdigen wolle, bleiben weitgehende Zweifel an einer entsprechend rechtzeitigen Wiederausreise der beschwerdeführenden Partei nach einer allfälligen Eheschließung bestehen. So sind nach wie vor keine Belege über die finanzielle Situation der beschwerdeführenden Partei vorgelegt worden, und sind die Bestätigungen zum angeblichen Arbeitgeber fraglich. Es wurde keine Erklärung abgegeben, warum die beschwerdeführende Partei in Beirut lebt, aber als Arbeitsgeber eine Firma in Bagdad anführt, die ihr außerdem von 19.01.2015 bis 22.02.2015 und von 03.03.2015 bis 03.05.2015 Urlaub gewährt haben soll. Fraglich scheint unter diesen Umständen auch, ob jener Arbeitgeber auch für die Zeit des Urlaubs das angeführte Gehalt ausbezahlen würde, was jedoch hinsichtlich des Fehlens von Belegen über die finanzielle Situation der beschwerdeführenden Partei als wesentlich erscheint. Eine aufrechte Beschäftigung in Bagdad, ein regelmäßiges Einkommen und entsprechende finanzielle Mittel können daher nicht festgestellt werden. Der Besuch eines Deutschkurses im Libanon kann nicht als ausreichende Erklärung für den Wunsch einer Rückkehr nach Beirut gewertet werden; die beschwerdeführende Partei könnte das notwendige Sprachdiplom auch in Österreich erwerben. Die in der Beschwerde beschriebene Beziehung der beschwerdeführenden Partei und ihres Verlobten mag oder mag auch nicht ihre Wurzeln in deren Kindheit im Irak haben. Nach Auskunft der beschwerdeführenden Partei bzw. ihres Vertreters verließ der Verlobte den Irak spätestens im Jahr 2005, also als Siebzehnjähriger, und haben sich er und die beschwerdeführende Partei zuletzt im Jahr 2014 in der Türkei gesehen. Aus diesen Informationen lässt sich das Bestehen eines de facto Familienlebens zwischen der beschwerdeführenden Partei und des Einladers im Sinne des Art. 8 EMRK nicht feststellen. Die ständige Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage stellt klar, dass Art. 8 EMRK keine Verpflichtung von Mitgliedstaaten beinhaltet, die Wahl von Aufenthaltsstaaten von verheirateten Paaren zu respektieren, und Ehegatten aus Drittstaaten zur Niederlassung im Mitgliedstaat zu akzeptieren (EGMR, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich, 9214/80, 9473/81, 9474/81, Urteil vom 28.05.1985, Absatz 68, wobei hierzu ausschlaggebend war, dass die Beschwerdeführer sich unverheiratet im Vereinigten Königreich niederließen und erst später ihre Ehen mit Drittstaatenangehörigen schlossen). Eine Annahme dahingehend, dass der beschwerdeführenden Partei daher die Einreise zur Gründung eines Familienlebens wegen einer entsprechenden positiven Verpflichtungen Österreichs nach Art. 8 EMRK zu gestatten wäre, lässt sich daher nicht ausreichend begründen.Die in der Beschwerde beschriebene Beziehung der beschwerdeführenden Partei und ihres Verlobten mag oder mag auch nicht ihre Wurzeln in deren Kindheit im Irak haben. Nach Auskunft der beschwerdeführenden Partei bzw. ihres Vertreters verließ der Verlobte den Irak spätestens im Jahr 2005, also als Siebzehnjähriger, und haben sich er und die beschwerdeführende Partei zuletzt im Jahr 2014 in der Türkei gesehen. Aus diesen Informationen lässt sich das Bestehen eines de facto Familienlebens zwischen der beschwerdeführenden Partei und des Einladers im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht feststellen. Die ständige Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage stellt klar, dass Artikel 8, EMRK keine Verpflichtung von Mitgliedstaaten beinhaltet, die Wahl von Aufenthaltsstaaten von verheirateten Paaren zu respektieren, und Ehegatten aus Drittstaaten zur Niederlassung im Mitgliedstaat zu akzeptieren (EGMR, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich, 9214/80, 9473/81, 9474/81, Urteil vom 28.05.1985, Absatz 68, wobei hierzu ausschlaggebend war, dass die Beschwerdeführer sich unverheiratet im Vereinigten Königreich niederließen und erst später ihre Ehen mit Drittstaatenangehörigen schlossen). Eine Annahme dahingehend, dass der beschwerdeführenden Partei daher die Einreise zur Gründung eines Familienlebens wegen einer entsprechenden positiven Verpflichtungen Österreichs nach Artikel 8, EMRK zu gestatten wäre, lässt sich daher nicht ausreichend begründen. Die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen sehen Möglichkeiten im NAG vor, Familienangehörige, also auch Ehegatten, in Österreich mit einem Aufenthaltstitel zu versehen. Dass die beschwerdeführende Partei und ihr Verlobter als Christen in der Türkei nicht heiraten können, ist eine Behauptung, die nicht belegt wird. Aus einer Information der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei (siehe dazu http://www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/03-rk/03-ehe-familie-kinder-und-scheidung/eheschlie_C3_9Fung-tuerkei.html, zuletzt besucht am 30.12.2015) geht hervor, dass ausländische Staatsangehörige, die vor einer türkischen Standesbehörde heiraten wollen, die folgenden Unterlagen vorlegen sollten: ein amtliches Attest eines Gesundheitsrates ausgestellt von einem staatlichen Krankenhaus, fünf Passbilder, ein Ehefähigkeitszeugnis, ein übersetzter und notariell beglaubigter Reisepass. Außerdem muss ein vereidigter Dolmetscher anwesend sein. Keine Hinweise finden sich darauf, dass Christen oder Katholiken eine Sondergenehmigung für eine zivile Eheschließung in der Türkei brauchen würden. Abgesehen davon brachte die beschwerdeführende Partei auch nicht vor, was sie an der Beantragung einer allfälligen Sondergenehmigung in der Türkei hindern würde. Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei weder durch ihre Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, noch durch ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren - welches wegen des Neuerungsverbotes nur subsidiär geprüft wurde - ein nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen betreffend ihre eigene Situation, den Zweck ihrer Einreise und ihre Absicht, rechtzeitig wieder auszureisen, glaubhaft machen, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit einer Verweigerung des Visums vorging, da sie ausreichend begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex hegte.Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei weder durch ihre Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, noch durch ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren - welches wegen des Neuerungsverbotes nur subsidiär geprüft wurde - ein nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen betreffend ihre eigene Situation, den Zweck ihrer Einreise und ihre Absicht, rechtzeitig wieder auszureisen, glaubhaft machen, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit einer Verweigerung des Visums vorging, da sie ausreichend begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex hegte. 3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden vergleiche dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). 3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.
- Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W211.2109557.1.00