GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.09.2008 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Sri Lanka, geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tamilen an und sei römisch-katholischen Bekenntnisses. Zum Fluchtweg gab er an, dass er vor ca. acht Monaten nach XXXX und von dort nach XXXX gereist sei, wo er sich sechs bis sieben Monate bei einem Onkel aufgehalten habe. Dann sei er von XXXX nach XXXX geflogen. Er sei dann mit einem gefälschten Reisepass nach XXXX gereist und vor sechs Tagen nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Lebensmittelgeschäft sei eines Nachts von Unbekannten zerstört worden. Am nächsten Tag sei das Militär gekommen und habe ihn gesucht, da man geglaubt habe, er sei Mitglied der LTTE-Partei. Er sei festgenommen und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich beim Militär melden müssen. Da er dies nicht gemacht habe, sei er vom Militär zuhause gesucht worden. Er habe sich bis zur Flucht bei seinem Onkel versteckt.Bei der am 15.09.2008 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Sri Lanka, geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tamilen an und sei römisch-katholischen Bekenntnisses. Zum Fluchtweg gab er an, dass er vor ca. acht Monaten nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 gereist sei, wo er sich sechs bis sieben Monate bei einem Onkel aufgehalten habe. Dann sei er von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Er sei dann mit einem gefälschten Reisepass nach römisch 40 gereist und vor sechs Tagen nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Lebensmittelgeschäft sei eines Nachts von Unbekannten zerstört worden. Am nächsten Tag sei das Militär gekommen und habe ihn gesucht, da man geglaubt habe, er sei Mitglied der LTTE-Partei. Er sei festgenommen und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich beim Militär melden müssen. Da er dies nicht gemacht habe, sei er vom Militär zuhause gesucht worden. Er habe sich bis zur Flucht bei seinem Onkel versteckt. In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, während der Kriegszeiten im Mai 2007 habe er in einem Lebensmittelgeschäft in XXXX (Anm.: Teil des Distrikts XXXX) gearbeitet. Eines Abends sei vermutlich das Militär gekommen und habe das Geschäft zerstört. Am nächsten Tag sei das Militär zum Geschäft gekommen und habe nach ihm gesucht. Man habe ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und ihn zwischendurch gezwungen, Petroleum zu inhalieren. Außerdem sei geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich beim Militär melden, weil er angeblich der LTTE-Partei helfe. Er sei nicht dorthin gegangen, woraufhin das Militär ihn zuhause gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Nachbarn, später bei einem Onkel versteckt und sei schließlich nach XXXX zu einem anderen Onkel gefahren. Dort habe er sich nicht offiziell anmelden können, da er einem anderen Landesteil angehöre. Er habe sich in XXXX versteckt gehalten, bis er verraten worden sei. Er sei eines Tages von einer singhalesischen bewaffneten Gruppe festgenommen und zu deren Lager gebracht worden. Er sei in XXXX ohne Bewilligung aufhältig gewesen. Die singhalesischen Nachbarn hätten ihn beobachtet und vermutet, dass er der LTTE-Partei angehöre und auf den passenden Zeitpunkt für ein Attentat warte. Der Beschwerdeführer sei nach der Festnahme zwei Wochen eingesperrt und misshandelt worden. Eines Tages habe er flüchten können, sein Onkel habe daraufhin seine Ausreise organisiert. In seinem Familien- und Bekanntenkreis sei nach ihm gesucht worden. Es gebe keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn. Sie dürften sich nicht in ganz Sri Lanka frei bewegen, er hätte sich nirgendwo anders anmelden können. Bei jedem Bundesland-Grenzübertritt würde die ID-Karte kontrolliert. Er sei niemals Mitglied einer Partei gewesen.In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, während der Kriegszeiten im Mai 2007 habe er in einem Lebensmittelgeschäft in römisch 40 Anmerkung, Teil des Distrikts römisch 40 ) gearbeitet. Eines Abends sei vermutlich das Militär gekommen und habe das Geschäft zerstört. Am nächsten Tag sei das Militär zum Geschäft gekommen und habe nach ihm gesucht. Man habe ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und ihn zwischendurch gezwungen, Petroleum zu inhalieren. Außerdem sei geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich beim Militär melden, weil er angeblich der LTTE-Partei helfe. Er sei nicht dorthin gegangen, woraufhin das Militär ihn zuhause gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Nachbarn, später bei einem Onkel versteckt und sei schließlich nach römisch 40 zu einem anderen Onkel gefahren. Dort habe er sich nicht offiziell anmelden können, da er einem anderen Landesteil angehöre. Er habe sich in römisch 40 versteckt gehalten, bis er verraten worden sei. Er sei eines Tages von einer singhalesischen bewaffneten Gruppe festgenommen und zu deren Lager gebracht worden. Er sei in römisch 40 ohne Bewilligung aufhältig gewesen. Die singhalesischen Nachbarn hätten ihn beobachtet und vermutet, dass er der LTTE-Partei angehöre und auf den passenden Zeitpunkt für ein Attentat warte. Der Beschwerdeführer sei nach der Festnahme zwei Wochen eingesperrt und misshandelt worden. Eines Tages habe er flüchten können, sein Onkel habe daraufhin seine Ausreise organisiert. In seinem Familien- und Bekanntenkreis sei nach ihm gesucht worden. Es gebe keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn. Sie dürften sich nicht in ganz Sri Lanka frei bewegen, er hätte sich nirgendwo anders anmelden können. Bei jedem Bundesland-Grenzübertritt würde die ID-Karte kontrolliert. Er sei niemals Mitglied einer Partei gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2009 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er habe sich in den letzten drei Jahren vor der Ausreise durchgehend in XXXX, XXXX in XXXX aufgehalten. Er habe für die Co-Operative als Geschäftsführer gearbeitet, dies sei ein von der Regierung geführtes Geschäft für Lebensmittel. Am XXXX sei in das Geschäft eingebrochen und seien alle Lebensmittel gestohlen worden. Daraufhin sei die srilankische Armee gekommen und habe ihn unter Druck setzen wollen, damit er ein Dokument unterschreibe, dass sie (Anm.: die Angstellten) das Geschäft (selbst) ausgeraubt und die Lebensmittel an die LTTE gegeben hätten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das zu tun. Er sei zur Wache mitgenommen und dort misshandelt worden. Danach hätten sie gesagt, er solle sich um 22.00 Uhr nachts wieder melden. Er habe Angst gehabt, dass dies eine Falle sei und er, wenn er trotz des ab 20.00 Uhr bestehenden Ausgehverbotes hinausgehen würde, erschossen würde. Kurz vor 22.00 Uhr seien maskierte Männer zu seinem Haus gekommen. Er sei sofort durch den Hinterausgang geflüchtet. Er habe die Nacht bei einem Nachbarn verbracht und sei dann zu seinem Onkel geflohen. Der Onkel habe seine Reise von XXXX nach XXXX organisiert. Dort müsse man sich melden, wenn man von XXXX komme. Die dortige Polizeistelle habe gesagt, sie würden ihn nicht anmelden, weil er aus XXXX komme. Ohne Anmeldung habe er dort nicht leben können. Am XXXX sei er von maskierten Männern mitgenommen worden. Diese hätten ihn eingesperrt, dies sei in XXXX gewesen. Insgesamt seien sechs Personen gefangen gewesen. Eine Person sei herausgeholt und geschlagen worden, da dieser nicht zurückgebracht worden sei, glaube der Beschwerdeführer, dass sie ihn umgebracht hätten. Am nächsten Tag sei ein weiterer Gefangener in der Zelle mit den Gewehren auf den Kopf geschlagen worden, bis er gestorben sei. Dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass auch er hier sterben würde und habe deshalb einen Küchenarbeiter gebeten, die Hintertüre für ihn aufzumachen. Nach zehn Tagen sei ihm irgendwie die Flucht gelungen. Er sei zu Bekannten gegangen und habe mit seinem Onkel telefoniert, dieser habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zum genauen Hergang des Vorfalls an seinem Heimatort sowie zu jenem am XXXX und den Umständen seiner Flucht aus der Gefangenschaft befragt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er befürchte, bei einer Rückkehr vom Militär umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Urkunden vor: Kopie eines Reisepasses, Mitarbeiterausweis von MPCS Ltd., Personalausweis, Führerschein, National Global Cash Card, College-Zeugnis, Schulbesuchsbestätigung, General Certificate of Education (O- und A-Level), Kopie der Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung, Auszug aus dem "Informationsbuch".Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2009 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er habe sich in den letzten drei Jahren vor der Ausreise durchgehend in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Er habe für die Co-Operative als Geschäftsführer gearbeitet, dies sei ein von der Regierung geführtes Geschäft für Lebensmittel. Am römisch 40 sei in das Geschäft eingebrochen und seien alle Lebensmittel gestohlen worden. Daraufhin sei die srilankische Armee gekommen und habe ihn unter Druck setzen wollen, damit er ein Dokument unterschreibe, dass sie Anmerkung, die Angstellten) das Geschäft (selbst) ausgeraubt und die Lebensmittel an die LTTE gegeben hätten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das zu tun. Er sei zur Wache mitgenommen und dort misshandelt worden. Danach hätten sie gesagt, er solle sich um 22.00 Uhr nachts wieder melden. Er habe Angst gehabt, dass dies eine Falle sei und er, wenn er trotz des ab 20.00 Uhr bestehenden Ausgehverbotes hinausgehen würde, erschossen würde. Kurz vor 22.00 Uhr seien maskierte Männer zu seinem Haus gekommen. Er sei sofort durch den Hinterausgang geflüchtet. Er habe die Nacht bei einem Nachbarn verbracht und sei dann zu seinem Onkel geflohen. Der Onkel habe seine Reise von römisch 40 nach römisch 40 organisiert. Dort müsse man sich melden, wenn man von römisch 40 komme. Die dortige Polizeistelle habe gesagt, sie würden ihn nicht anmelden, weil er aus römisch 40 komme. Ohne Anmeldung habe er dort nicht leben können. Am römisch 40 sei er von maskierten Männern mitgenommen worden. Diese hätten ihn eingesperrt, dies sei in römisch 40 gewesen. Insgesamt seien sechs Personen gefangen gewesen. Eine Person sei herausgeholt und geschlagen worden, da dieser nicht zurückgebracht worden sei, glaube der Beschwerdeführer, dass sie ihn umgebracht hätten. Am nächsten Tag sei ein weiterer Gefangener in der Zelle mit den Gewehren auf den Kopf geschlagen worden, bis er gestorben sei. Dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass auch er hier sterben würde und habe deshalb einen Küchenarbeiter gebeten, die Hintertüre für ihn aufzumachen. Nach zehn Tagen sei ihm irgendwie die Flucht gelungen. Er sei zu Bekannten gegangen und habe mit seinem Onkel telefoniert, dieser habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zum genauen Hergang des Vorfalls an seinem Heimatort sowie zu jenem am römisch 40 und den Umständen seiner Flucht aus der Gefangenschaft befragt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er befürchte, bei einer Rückkehr vom Militär umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Urkunden vor: Kopie eines Reisepasses, Mitarbeiterausweis von MPCS Ltd., Personalausweis, Führerschein, National Global Cash Card, College-Zeugnis, Schulbesuchsbestätigung, General Certificate of Education (O- und A-Level), Kopie der Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung, Auszug aus dem "Informationsbuch". Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2010 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bislang getätigten Angaben. In einer am 31.05.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er beschuldigt würde, Mitglied der LTTE zu sein und aus Gründen der Sicherheit aus seinem Land geflohen sei. Er habe den Kontakt zu seinen Verwandten verloren. Er sei niemals Mitglied der LTTE gewesen und habe sich nicht an deren Aktivitäten beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Linz, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers fest stehe und er der Volksgruppe der Tamilen angehöre. Der von ihm dargestellte Fluchtgrund (Verfolgung aufgrund unterstellter Mitgliedschaft bei/Sympathie für die LTTE) habe nicht festgestellt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr einer Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es hätten keinerlei Gründe festgestellt werden können, die zur Annahme führen würden, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen würde. Das Bundesasylamt traf zur Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Tamilen, unter anderem folgende Feststellungen:Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Linz, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers fest stehe und er der Volksgruppe der Tamilen angehöre. Der von ihm dargestellte Fluchtgrund (Verfolgung aufgrund unterstellter Mitgliedschaft bei/Sympathie für die LTTE) habe nicht festgestellt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr einer Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es hätten keinerlei Gründe festgestellt werden können, die zur Annahme führen würden, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen würde. Das Bundesasylamt traf zur Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Tamilen, unter anderem folgende Feststellungen: "... Allgemeine Sicherheitslage Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapaksa in einer vom Staatsfernsehen direkt übertragenen Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach Militärangaben bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen. In der Schlussphase der Kämpfe war fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen. Damit war der mit Unterbrechungen seit 1983 währende Bürgerkrieg in Sri Lanka, der nach neuesten Schätzungen 100.000 Todesopfer forderte, beendet. Die Sicherheitslage hat sich derweil nicht spürbar entspannt. Der Ausnahmezustand, der nach der Ermordung des tamilischen Außenministers Lakshman Kadirgamar durch die LTTE im August 2005 verhängt wurde, wird weiterhin monatlich vom Parlament mit großer Mehrheit verlängert. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act), die mit dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 ausgesetzt und im Dezember 2006 per Kabinettsbeschluss reaktiviert wurden, haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär auch in XXXX, werden aufrecht erhalten.Die Sicherheitslage hat sich derweil nicht spürbar entspannt. Der Ausnahmezustand, der nach der Ermordung des tamilischen Außenministers Lakshman Kadirgamar durch die LTTE im August 2005 verhängt wurde, wird weiterhin monatlich vom Parlament mit großer Mehrheit verlängert. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act), die mit dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 ausgesetzt und im Dezember 2006 per Kabinettsbeschluss reaktiviert wurden, haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär auch in römisch 40 , werden aufrecht erhalten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009). Das Ende der Kampfhandlungen bedeutete auch ein Ende der Selbstmordattentate der LTTE. Bis in den April 2009 war es den "Tigers" immer noch gelungen, solche außerhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 7. Juli 2009). Regionale Problemzonen Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibt ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen äußerst schwierig. Im Norden wurde ein Großteil der Bevölkerung der ehemals von der LTTE kontrollierten Gebiete (285.000 Tamilen) in vom Militär bewachten Lagern untergebracht. Obwohl die Regierung die Militärpräsenz allmählich reduziert und eine schrittweise Rückkehr der in den Lagern eingeschlossenen Personen in ihre Dörfer zugesagt hat, kann dieser Rückkehrprozess noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Juli 2007 wurden die letzten Stellungen der LTTE im Osten Sri Lankas durch die SLA erobert. Die Gesamtsicherheitssituation im Osten ist nach wie vor angespannt und es gibt weiterhin interethnische und politische Spannungen. Seit Mai 2008 hat die regierungsnahe Thamil Makkal Viduthalai Pullikal (Tamil People Liberation Tigers/TMVP) die Regierungsgewalt im Osten. (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)). Die Regierung macht die Rücksiedlung der Betroffenen in ihre Heimatorte von der dortigen Entminung des Bodens und Wiederherstellung einer Basis-Infrastruktur, aber auch von der individuellen Überprüfung etwaiger LTTE-Kontakte abhängig. Die ca. 9.200 in gesonderten Lagern untergebrachten ehemaligen LTTE-Kämpfer nehmen regierungsamtlichen Meldungen zufolge an Resozialisierungsprogrammen teil. Unabhängige Informationen zu ihrer Situation sind nicht zu erlangen; internationale Organisationen haben keinen Zugang zu diesen Lagern. Die nach dem Sieg über die LTTE im Osten in Angriff genommene Rücksiedlung von rund 180.000 vertriebenen Menschen an ihre ursprünglichen Wohnorte ist inzwischen weitgehend, aber noch immer nicht vollständig abgeschlossen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009). ... Sicherheitsbehörden / Folter Staatliche Behörden werden weithin dafür kritisiert, willkürliche Verhaftungen vorzunehmen. Die meisten der Personen, die verhaftet wurden, waren Tamilen, die unter dem Verdacht standen, der LTTE nahezustehen. Auch wurden Tamilen, die vor den Kämpfen im Norden geflohen sind, von der SLA in stark bewachten Lagern unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten. (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)). Ein Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Die im Jahr 2005 wieder eingeführten Notstandsregeln sowie der seit Dezember 2006 wieder angewandte Prevention of Terrorism Act geben den Sicherheitsbehörden weitgehende Untersuchungsrechte. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgten Festnahmen, ist durch den Ausnahmezustand und das Antiterrorgesetz faktisch aufgehoben.Ein Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert. Die im Jahr 2005 wieder eingeführten Notstandsregeln sowie der seit Dezember 2006 wieder angewandte Prevention of Terrorism Act geben den Sicherheitsbehörden weitgehende Untersuchungsrechte. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgten Festnahmen, ist durch den Ausnahmezustand und das Antiterrorgesetz faktisch aufgehoben. Offiziell bleiben Folter oder Misshandlungen zwar nach wie vor verboten. Doch haben seitdem die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) wieder erheblich zugenommen. Nur in wenigen Fällen werden solche Vorwürfe gegenüber den Sicherheitskräften gerichtlich untersucht; Verurteilungen der Täter gibt es in der Regel nicht - mit sehr wenigen Ausnahmen, wie z.B. im Jahr 2006 eine Verurteilung von sieben Polizisten durch den Obersten Gerichtshof zu Entschädigungszahlungen an einen Gefolterten, der allerdings zwei Jahre nach seiner Freilassung von Unbekannten ermordet wurde. Die Staatsgewalt reagiert nur unwillig und unter Druck auf die von internationaler Seite deutlich geäußerte Kritik. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009 / U.K. Home Office: Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 18 February 2010). ... Minderheitenrechte Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte; sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009). Auch wenn der Konflikt zwischen der LTTE und der SLA hauptsächlich auf den Norden des Landes konzentriert war, gab es auch Angriffe sowie Verletzungen von Menschenrechten in anderen Regionen insbesondere in Gebieten in und um XXXX. Dort gab es Bombenangriffe, einschließlich Selbstmordanschlägen und den Einsatz von Anti-Personen-Minen, die hauptsächlich der LTTE zugerechnet wurden. Viele dieser Angriffe waren offenbar willkürlich gegen zivile Ziele gerichtet; auch Militärangehörige und Regierungspersonal waren Ziele solcher Angriffe.Auch wenn der Konflikt zwischen der LTTE und der SLA hauptsächlich auf den Norden des Landes konzentriert war, gab es auch Angriffe sowie Verletzungen von Menschenrechten in anderen Regionen insbesondere in Gebieten in und um römisch 40 . Dort gab es Bombenangriffe, einschließlich Selbstmordanschlägen und den Einsatz von Anti-Personen-Minen, die hauptsächlich der LTTE zugerechnet wurden. Viele dieser Angriffe waren offenbar willkürlich gegen zivile Ziele gerichtet; auch Militärangehörige und Regierungspersonal waren Ziele solcher Angriffe. Als Ergebnis dieser Angriffe der LTTE auf Regierungspersonal und zivile Ziele im ganzen Land, sind Tamilen, insbesondere Tamilen aus dem Norden und Osten, unter Verdacht geraten. Es wird berichtet, dass Festnahmen und Inhaftierungen von Tamilen im gesamten Land weit verbreitet sind. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlägen, die der LTTE zugeschrieben werden, werden Suchaktionen und Kontrollen durchgeführt. Tamilen ohne gültige Identitätsdokumente sind bei solchen Kontrollen einem höheren Festnahme- und Inhaftierungsrisiko ausgesetzt. (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)). Innerstaatliche Fluchtalternative Allgemeines Die Regierung und die staatlichen Sicherheitskräfte kontrollieren das ganze Land bis auf die von der TMVP kontrollierten Gebiete in der Ostprovinz. Es gibt innerhalb Sri Lankas keine Gebiete, in denen die beschriebenen, von den Sicherheitsorganen ausgehenden oder geduldeten Verfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn die Intensität der Bedrohung sich in den einzelnen Landesteilen unterscheidet. Die nach dem Waffenstillstand 2002 bestehende Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große Einschränkungen zu bewegen und niederzulassen, existiert noch nicht wieder; der Norden steht unter Militärverwaltung und ist nicht frei zugänglich. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009). ... Behandlung nach Rückkehr Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Bei im Ausland gesetzten und gegen Sri Lanka gerichteten terroristischen Handlungen haben die Betroffenen mit polizeilicher Verfolgung zu rechnen, soweit die Behörden davon Kenntnis erlangen. Auch wegen Schlepperei im Ausland verurteilte haben grundsätzlich mit weiterer Strafverfolgung in Sri Lanka zu rechnen. (ÖB New Delhi: Sri Lanka Asylländerbericht, via E-Mail, April 2009). Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich bisher nicht zu einer Entspannung geführt.Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in römisch 40 oder dem Süden niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich bisher nicht zu einer Entspannung geführt. Zurückkehrende Asylbewerber sind in der Anfangsphase aufgrund der Spannungslage und bürokratischen Schwierigkeiten weitgehend auf die Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden angewiesen. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und wieder sozial in Sri Lanka Fuß zu fassen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009)." Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse fest. Seine Identität stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest, wobei sich bei der urkundentechnischen Untersuchung seines Personalausweises keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben hätten. Das Bundesasylamt befand das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb auch eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung nicht angenommen werden könne. Rechtlich gelangte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass seinem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Aus den der Behörde vorliegenden Informationen zu Sri Lanka würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, herrsche. Subjektive Befürchtungen betreffend die allgemeine Lage in seinem Heimatland, welche von der Behörde nicht objektiviert werden hätten können, würden nicht reichen, um eine Betreuung im Sinne des § 50 FPG darzutun. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei der Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden seine Verwandten zur Verfügung stehen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse fest. Seine Identität stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest, wobei sich bei der urkundentechnischen Untersuchung seines Personalausweises keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben hätten. Das Bundesasylamt befand das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb auch eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung nicht angenommen werden könne. Rechtlich gelangte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zum Schluss, dass seinem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Aus den der Behörde vorliegenden Informationen zu Sri Lanka würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, herrsche. Subjektive Befürchtungen betreffend die allgemeine Lage in seinem Heimatland, welche von der Behörde nicht objektiviert werden hätten können, würden nicht reichen, um eine Betreuung im Sinne des Paragraph 50, FPG darzutun. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei der Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden seine Verwandten zur Verfügung stehen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Gegen diese am 25.06.2010 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach einer umfassenden Beweisrüge im Wesentlichen vorgebracht, die Situation in Sri Lanka sei durch politisch zitierte Festnahmen, Entführungen und Morde gekennzeichnet. Er habe glaubwürdig und unter Einbeziehung der herrschenden Situation plausibel dargelegt, dass er bereits Opfer von derartigen Übergriffen geworden sei. Er sei daher in besonderem Maße gefährdet, bei einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Gegen diese am 25.06.2010 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach einer umfassenden Beweisrüge im Wesentlichen vorgebracht, die Situation in Sri Lanka sei durch politisch zitierte Festnahmen, Entführungen und Morde gekennzeichnet. Er habe glaubwürdig und unter Einbeziehung der herrschenden Situation plausibel dargelegt, dass er bereits Opfer von derartigen Übergriffen geworden sei. Er sei daher in besonderem Maße gefährdet, bei einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A): § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §2 8 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §2 8 Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist: Im vorliegenden Fall gab der der Volksgruppe der Tamilen angehörige Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zusammengefasst an, er sei von der Armee wiederholt angehalten, misshandelt und verdächtigt worden, Verbindungen mit LTTE-Terroristen zu unterhalten. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat die belangte Behörde die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Dem angefochtenen Bescheid sind jedoch - unbeschadet der vom Bundesasylamt angenommenen Unglaubhaftigkeit des konkreten Fluchtvorbringens - keine hinreichenden Feststellungen zur Situation der Tamilen in Sri Lanka und insbesondere deren Behandlung durch die Behörden bei einer allfälligen Rückkehr zu entnehmen, um den gegenständlichen Fall abschließend beurteilen zu können. Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen müssten Tamilen, die durch ihre Sprache und entsprechende Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar seien, jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Als Ergebnis von Angriffen der LTTE auf Regierungspersonal und zivile Ziele im ganzen Land, seien Tamilen, insbesondere Tamilen aus dem Norden und Osten, unter Verdacht geraten und seien Inhaftierungen von Tamilen im gesamten Land weit verbreitet. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlägen, die der LTTE zugeschrieben würden, würden Suchaktionen und Kontrollen durchgeführt. Tamilen ohne gültige Identitätsdokumente seien bei solchen Kontrollen einem höheren Festnahme- und Inhaftierungsrisiko ausgesetzt. Zwar begründe ein Asylantrag im Ausland in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammten und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollten, müssten indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Staatliche Behörden würden dafür kritisiert, willkürliche Verhaftungen, vorzunehmen, wovon zumeist Tamilen betroffen seien. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgten Festnahmen, sei durch den Ausnahmezustand und das Antiterrorgesetz faktisch aufgehoben.Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen müssten Tamilen, die durch ihre Sprache und entsprechende Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar seien, jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Als Ergebnis von Angriffen der LTTE auf Regierungspersonal und zivile Ziele im ganzen Land, seien Tamilen, insbesondere Tamilen aus dem Norden und Osten, unter Verdacht geraten und seien Inhaftierungen von Tamilen im gesamten Land weit verbreitet. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlägen, die der LTTE zugeschrieben würden, würden Suchaktionen und Kontrollen durchgeführt. Tamilen ohne gültige Identitätsdokumente seien bei solchen Kontrollen einem höheren Festnahme- und Inhaftierungsrisiko ausgesetzt. Zwar begründe ein Asylantrag im Ausland in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammten und sich nun erstmals in römisch 40 oder dem Süden niederlassen wollten, müssten indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Staatliche Behörden würden dafür kritisiert, willkürliche Verhaftungen, vorzunehmen, wovon zumeist Tamilen betroffen seien. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgten Festnahmen, sei durch den Ausnahmezustand und das Antiterrorgesetz faktisch aufgehoben. Diese vom Bundesasylamt auf Basis verschiedener Länderberichte getroffenen Feststellungen lassen offen, welche Qualität jene "staatlichen Repressionen", mit denen Angehörige der Volksgruppe der Tamilen jederzeit zu rechnen hätten, aufweisen. Mangels konkreter Feststellungen hiezu kann eine Beurteilung dieser Maßnahmen in Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz nicht vorgenommen werden (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0351 zu Hausdurchsuchungen, bei denen es sich in der dort festgestellten Art und Weise nicht um Ausforschungsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen würde, handelt).Diese vom Bundesasylamt auf Basis verschiedener Länderberichte getroffenen Feststellungen lassen offen, welche Qualität jene "staatlichen Repressionen", mit denen Angehörige der Volksgruppe der Tamilen jederzeit zu rechnen hätten, aufweisen. Mangels konkreter Feststellungen hiezu kann eine Beurteilung dieser Maßnahmen in Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz nicht vorgenommen werden vergleiche dazu etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0351 zu Hausdurchsuchungen, bei denen es sich in der dort festgestellten Art und Weise nicht um Ausforschungsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen würde, handelt). Es fehlen weiters konkrete Feststellungen zur Intensität (bzw. Art und Weise) der "landesüblichen Diskriminierung", der Tamilen nach den Länderfeststellungen offenbar ausgesetzt wären. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 mwN). Folglich mangelt es diesbezüglich an Feststellungen, die aber für die auf Basis der Eingriffsintensität vorzunehmende Abgrenzung zwischen allgemeiner Diskriminierung und Verfolgungshandlung notwendig wären (vgl. dazu VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0565; 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 16.12.1992, Zl. 92/01/0600).Es fehlen weiters konkrete Feststellungen zur Intensität (bzw. Art und Weise) der "landesüblichen Diskriminierung", der Tamilen nach den Länderfeststellungen offenbar ausgesetzt wären. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 mwN). Folglich mangelt es diesbezüglich an Feststellungen, die aber für die auf Basis der Eingriffsintensität vorzunehmende Abgrenzung zwischen allgemeiner Diskriminierung und Verfolgungshandlung notwendig wären vergleiche dazu VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0565; 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 16.12.1992, Zl. 92/01/0600). Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde zur Rückkehrsituation von Tamilen, insbesondere jenen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stammen, getroffenen Feststellungen kein eindeutiges Bild zeichnen. Während in den herangezogenen Länderberichten einerseits die Asylantragstellung im Ausland noch keinen Generalverdacht eines Naheverhältnisses zur LTTE auslöse, müssten andererseits Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammten und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollten, indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Letzteres ließe den Schluss zu, dass aus dem Norden bzw. Osten stammende Tamilen unter dem Generalverdacht einer politisch-oppositionellen Gesinnung stünden.Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde zur Rückkehrsituation von Tamilen, insbesondere jenen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stammen, getroffenen Feststellungen kein eindeutiges Bild zeichnen. Während in den herangezogenen Länderberichten einerseits die Asylantragstellung im Ausland noch keinen Generalverdacht eines Naheverhältnisses zur LTTE auslöse, müssten andererseits Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammten und sich nun erstmals in römisch 40 oder dem Süden niederlassen wollten, indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Letzteres ließe den Schluss zu, dass aus dem Norden bzw. Osten stammende Tamilen unter dem Generalverdacht einer politisch-oppositionellen Gesinnung stünden. In Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 (in casu: Grundrechtsverletzungen zulasten des der Volksgruppe der Tamilen angehörigen Asylwerbers bei Rückkehr sind als "Verfolgung" aus Konventionsgründen anzusehen), wonach bei der Verstärkung der einem Asylwerber drohenden Polizeigewalt aufgrund dessen Volksgruppenzugehörigkeit ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Nationalität, vgl. VwGH 13.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0140 ) nicht zu verneinen sei, wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch die konkrete Situation von rückkehrenden Tamilen unter den Gesichtspunkten der Untersuchungsintensität, willkürlicher oder überschießender Polizeigewalt, allfälligen Inhaftierungen und deren Dauer sowie Haftbedingungen zu ermitteln und der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Diese Situation wird auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung rückkehrender Tamilen aufgrund einer allgemein unterstellten politisch-oppositionellen Gesinnung (vgl. abermals 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080) zu beleuchten sein.In Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 (in casu: Grundrechtsverletzungen zulasten des der Volksgruppe der Tamilen angehörigen Asylwerbers bei Rückkehr sind als "Verfolgung" aus Konventionsgründen anzusehen), wonach bei der Verstärkung der einem Asylwerber drohenden Polizeigewalt aufgrund dessen Volksgruppenzugehörigkeit ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Nationalität, vergleiche VwGH 13.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0140 ) nicht zu verneinen sei, wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch die konkrete Situation von rückkehrenden Tamilen unter den Gesichtspunkten der Untersuchungsintensität, willkürlicher oder überschießender Polizeigewalt, allfälligen Inhaftierungen und deren Dauer sowie Haftbedingungen zu ermitteln und der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Diese Situation wird auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung rückkehrender Tamilen aufgrund einer allgemein unterstellten politisch-oppositionellen Gesinnung vergleiche abermals 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080) zu beleuchten sein. Aufgrund voranstehender Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Aufgrund voranstehender Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe hinsichtlich einer (unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung und willkürlicher Polizeigewalt aufgrund der Nationalität getätigt hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe hinsichtlich einer (unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung und willkürlicher Polizeigewalt aufgrund der Nationalität getätigt hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt vergleiche zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als Angehörigem der Volksgruppe der Tamilen auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W220.1414223.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.