Obsah (7)
Art 133§ 6§ 28Art. 130§ 27§ 127§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2016 GeschäftszahlW136 2124305-1 SpruchW136 2124305-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, sich an einem näher genannten Tag im Dienst an seiner Dienststelle durch das Versetzen von Faustschlägen, das daran anschließende Handgemenge und einen Biss ins Ohr sich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen N. beteiligt zu haben und dadurch diesen fahrlässig am Körper verletzt zu haben, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,- verhängt.
- Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, sich an einem näher genannten Tag im Dienst an seiner Dienststelle durch das Versetzen von Faustschlägen, das daran anschließende Handgemenge und einen Biss ins Ohr sich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen N. beteiligt zu haben und dadurch diesen fahrlässig am Körper verletzt zu haben, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen habe. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 900,- verhängt. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass kein Umstand als erschwerend, jedoch die disziplinäre Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht und das Geständnis es BF als mildernd zu werten waren. Aus spezialpräventiven Gründen wäre im Hinblick auf die diversionelle strafrechtliche Erledigung keine Bestrafung erforderlich, jedoch wären aus generalpräventiven Erwägungen - um Arbeitskollegen von der Begehung ähnlicher Delikte abzuhalten - eine Bestrafung notwendig. Das Verhalten sei an die Öffentlichkeit gedrungen und habe dem Ansehen der Beamtenschaft geschadet. Die verhängte Geldbuße entspreche etwa 30% des Bruttomonatsbezuges.
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen Höhe der verhängten Strafe. Zwar habe die belangte Behörde keinen Umstand als erschwerend gewertet, aber den Umstand, dass das Verhalten des BF in die Öffentlichkeit gedrungen wäre, bei der Höhe der Disziplinarstrafe berücksichtigt. Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit käme jedoch nach der Judikatur des VwGH im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe keine Bedeutung zu. Ein weiterer Milderungsgrund läge insofern vor, als der BF nur in Unbesonnenheit in Reaktion auf Aussagen und Handlungen seines Arbeitskollegen erfolgt sei. Da die Bestrafung nur aus generalpräventiven Überlegungen erfolgt sei, hätte eine niedrigere Geldbuße ausgereicht, außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei. Eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe, für den Fall der Abweisung, die Bewilligung der Abstattung der Geldbuße in Monatsraten, wurde beantragt.
- Mit Note vom 05.04.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, dem Antrag des BF auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße keine Folge zu geben, vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten wurden der Verfahrensakt am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W 136 zur Bearbeitung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter II.2 A.Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter römisch zwei.2 A.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A I.)Zu A römisch eins.) 1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2016 (BDG 1979) lauten:1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, (BDG 1979) lauten: "§ 92.
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2).... § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen." 2.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.2.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
- Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
- Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Wenn beschwerdegegenständlichen vorgebracht wird, dass das tatsächliche Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass im bekämpften Bescheid ausdrücklich angeführt wurde, dass kein Umstand als erschwerend gewertet wurde sondern die Geldbuße ausschließlich aus generalpräventiven Erwägungen verhängt wurde. Dem ist insofern nicht entgegen zu treten, da kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen im Dienst, in deren Folge ein Beteiligter immerhin drei Wochen arbeitsunfähig ist, um kein Bagatelldelikt handelt. In diesem Sinne vermag auch das Vorbringen, wonach der BF nur aus Unbesonnenheit in Reaktion auf den Angriff des Arbeitskollegen (Anm: mit einem Besen) nicht zum Erfolg zu verhelfen, hat doch der BF darauf, wie er selbst vor der belangten Behörde zugestanden hat, ohne Zweifel überschießend gehandelt und erst nach einem Biss ins Ohr des bereits am Boden befindlichen Kollegen das inkriminierte Verhalten eingestellt.Wenn beschwerdegegenständlichen vorgebracht wird, dass das tatsächliche Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass im bekämpften Bescheid ausdrücklich angeführt wurde, dass kein Umstand als erschwerend gewertet wurde sondern die Geldbuße ausschließlich aus generalpräventiven Erwägungen verhängt wurde. Dem ist insofern nicht entgegen zu treten, da kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen im Dienst, in deren Folge ein Beteiligter immerhin drei Wochen arbeitsunfähig ist, um kein Bagatelldelikt handelt. In diesem Sinne vermag auch das Vorbringen, wonach der BF nur aus Unbesonnenheit in Reaktion auf den Angriff des Arbeitskollegen Anmerkung, mit einem Besen) nicht zum Erfolg zu verhelfen, hat doch der BF darauf, wie er selbst vor der belangten Behörde zugestanden hat, ohne Zweifel überschießend gehandelt und erst nach einem Biss ins Ohr des bereits am Boden befindlichen Kollegen das inkriminierte Verhalten eingestellt. Zum Vorbringen, dass bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde, dass der BF für zwei Kinder sorgepflichtig sei, ist zu bemerken, dass die Familien- bzw. Einkommens- und Vermögenverhältnisse des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erhoben wurden und somit davon auszugehen ist, dass diese Sorgepflichten, ebenso wie der Umstand, dass der BF keine außergewöhnlichen Belastungen hat und über eine Eigentumswohnung verfügt, berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die verhängte Geldbuße für den BF wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre, zumal allenfalls über Antrag die Abstattung in Monatsraten in Betracht kommt. Zusammengefasst konnte eine Fehlerhaftigkeit in der von der belangten Behörde getroffenen Strafzumessung - auch wenn deren Begründung nur gerade noch als ausreichend angesehen werden kann - nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
§ 127Abs.
2 BDG 1979 darf die Disziplinarkommission die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt hingegen bezüglich einer Ratenbewilligung - auch nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahren über ein Disziplinarerkenntnis - keine Zuständigkeit zu, weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war. Der BF wird diesen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen haben.
Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 darf die Disziplinarkommission die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt hingegen bezüglich einer Ratenbewilligung - auch nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahren über ein Disziplinarerkenntnis - keine Zuständigkeit zu, weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war. Der BF wird diesen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen haben. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2124305.1.00