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{'item': 'G305 2003638-1'}

Obsah (18)Art 133§ 410§ 33§ 113Art. 151Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 28§ 4§ 35§ 1§ 1152Art. 113§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlG305 2003638-1 SpruchG305 2003638-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 25.05.2013, GZ: XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser

§ 410Abs. 1 Z 5 ASVG i

Vm. §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe EUR 1.800,-- zu leisten, weil er es verabsäumt habe,1. Mit Bescheid vom 25.05.2013, GZ: römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und 2 und 113 Absatz eins und 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe EUR 1.800,-- zu leisten, weil er es verabsäumt habe, * Herrn XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und* Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und * Herrn XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte)* Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte) vor deren Arbeitsbeginn am 17.01.2013 bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag anlässlich einer auf der Baustelle des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft mit der Anschrift XXXX am 18.01.2013, um 13:15 Uhr, nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durchgeführten Kontrolle den Erst- und den Zweitmitbeteiligten beim Verlegen von Fliesen betreten hätten. Eine Anmeldung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei bis dato nicht erfolgt. Verwiesen wurde auf am 27.05.2013 erlassenen, denselben Sachverhalt betreffenden Nachversicherungsbescheid, den die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Beitragszuschlagsbescheides erklärte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach erfolgter Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte seit dem 17.01.2013 als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen seien. Da sie im Betretungszeitpunkt zur Pflichtversicherung nicht angemeldet gewesen seien, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag anlässlich einer auf der Baustelle des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft mit der Anschrift römisch 40 am 18.01.2013, um 13:15 Uhr, nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durchgeführten Kontrolle den Erst- und den Zweitmitbeteiligten beim Verlegen von Fliesen betreten hätten. Eine Anmeldung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei bis dato nicht erfolgt. Verwiesen wurde auf am 27.05.2013 erlassenen, denselben Sachverhalt betreffenden Nachversicherungsbescheid, den die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Beitragszuschlagsbescheides erklärte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach erfolgter Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte seit dem 17.01.2013 als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen seien. Da sie im Betretungszeitpunkt zur Pflichtversicherung nicht angemeldet gewesen seien, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 25.06.2013 datierte, fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann für Steiermark, den dieser mit den Anträgen verband, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu den Bescheid aufzuheben und - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in der Sache selbst neu zu entscheiden, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 27.05.2013 erlassenen Nachversicherungsbescheid betreffend den Erst- und den Zweitmitbeteiligten auszusetzen, jedenfalls aber die Beitragshöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Überdies stellte er den Antrag, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seinen Einspruch begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine Meldeverpflichtung des BF nicht bestanden hätte. Zwar träfe zu, dass ihm die Mitbeteiligten bei der Sanierung des Wohnhauses mit der Anschrift XXXX, geholfen hätten, jedoch habe es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern um Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste gehandelt, die ihrem Glaubens- und Vereinskollegen vollkommen unentgeltlich aus eigenem Antrieb und ohne weitere Verpflichtung geholfen hätten. Sie hätten auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt. Er habe den Nachversicherungsbescheid vom 27.05.2013 beeinsprucht und diesbezüglich vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorgelegen habe. Da der BF nicht als Dienstgeber des Erst- und des Zweitmitbeteiligte aufgetreten sei, läge eine Verpflichtung

§ 33Abs.

1 ASVG zur An- und Abmeldung bei der belangten Behörde nicht vor. Abgesehen davon seien die Beitragszuschläge seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu hoch bemessen.

§ 113Abs.

2 ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. Gegenständlich handle es sich um einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall", sodass der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,-- zu hoch bemessen worden sei. Auch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die Behörde nur einen Vereinsregisterauszug eingeholt habe, auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten verzichtet habe.Seinen Einspruch begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine Meldeverpflichtung des BF nicht bestanden hätte. Zwar träfe zu, dass ihm die Mitbeteiligten bei der Sanierung des Wohnhauses mit der Anschrift römisch 40 , geholfen hätten, jedoch habe es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, sondern um Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste gehandelt, die ihrem Glaubens- und Vereinskollegen vollkommen unentgeltlich aus eigenem Antrieb und ohne weitere Verpflichtung geholfen hätten. Sie hätten auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt. Er habe den Nachversicherungsbescheid vom 27.05.2013 beeinsprucht und diesbezüglich vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vorgelegen habe. Da der BF nicht als Dienstgeber des Erst- und des Zweitmitbeteiligte aufgetreten sei, läge eine Verpflichtung

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur An- und Abmeldung bei der belangten Behörde nicht vor. Abgesehen davon seien die Beitragszuschläge seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu hoch bemessen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. Gegenständlich handle es sich um einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall", sodass der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,-- zu hoch bemessen worden sei. Auch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die Behörde nur einen Vereinsregisterauszug eingeholt habe, auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten verzichtet habe.

  1. Am 23.08.2013 legte die belangte Behörde den gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 28.05.2013 gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor. Im dazu ergangenen, zum 16.08.2013 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass die Mitbeteiligten anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde am 18.01.2013 um 13:15 Uhr beim Verlegen von Fliesen betreten worden seien. Die Hilfstätigkeiten seien keinesfalls als unentgeltlicher Freundschaftsdienst zu qualifizieren. Familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen hätten vom BF nicht in ausreichender Intensität aufgezeigt werden können. Die Beteuerung "freundschaftliche Bindungen" oder Mitglieder desselben Vereins zu sein, reichten nicht aus. Somit liege bei beiden Beschäftigten ein klassisches dienstnehmerhaftes und sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Ungewöhnlich wirke in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Erst- und des Zweitmitbeteiligten, dass sie lediglich ihre Schwester in Österreich besucht hätten und nur für ca. 3 Wochen in Österreich aufhältig seien. Sie seien in Österreich im Zentralen Melderegister gemeldet und nach Angaben des Beschwerdeführers "rege Mitglieder des Vereines ‚XXXX', bei dem sich deren Mitglieder ständig gegenseitig und unentgeltlich Hilfeleistungen bieten würden". Entsprechend dem in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzip sei eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch habe, gleichgültig ob ihr tatsächlich ein Entgelt ausbezahlt worden sei oder nicht. Die Mitbeteiligten hätten Anspruch auf Entgelt gehabt. Zur Rüge des BF, dass der Beitragszuschlag zu hoch bemessen sei, führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, klar zum Ausdruck gebracht werde, dass bei zwei - oder mehr - verspätet angemeldeten Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne. Demzufolge bestehe für eine Ermäßigung von der im Beitragszuschlagsbescheid gesetzlich festgelegten Höhe kein Spielraum.
  2. Mit Schreiben vom 28.08.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich dazu binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu äußern.
  3. Mit Schreiben vom 28.08.2013, GZ: römisch 40 , übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich dazu binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu äußern.
  4. Mit Bescheid vom 28.08.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des BF, seinem gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2013, Zl. XXXX, gerichteten Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und setzte in einem weiteren Schritt das Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid betreffend den Beitragszuschlag aus.
  5. Mit Bescheid vom 28.08.2013, GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des BF, seinem gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2013, Zl. römisch 40 , gerichteten Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und setzte in einem weiteren Schritt das Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid betreffend den Beitragszuschlag aus. Begründend führte der Landeshauptmann für Steiermark im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend erscheint und lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Die Aussetzung des Verfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit eine wesentliche Vorfrage für den Beitragszuschlag

§ 113Abs.

1 und 2 ASVG darstellt.Begründend führte der Landeshauptmann für Steiermark im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend erscheint und lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Die Aussetzung des Verfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit eine wesentliche Vorfrage für den Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG darstellt.

  1. In seiner zum 25.09.2013 datierten Stellungnahme hielt der BF zum Vorlagebericht der StGKK im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass schon sein möge, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte. Unter Berücksichtigung der den Dienstnehmerbegriff nach § 4 Abs. 2 ASVG kennzeichnenden Kriterien habe gegenständlich nur ein Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst vorgelegen. Sodann wiederholte sich der BF, indem er ausführte, dass ihm die Mitbeteiligten aus eigenem Antrieb geholfen hätten und sie auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt hätten. Die Arbeitskraft sei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten anstandshalber lediglich Essen und Trinken zur Verfügung gestellt bekommen. Der BF hätte den Mitbeteiligten auch keine Weisungen erteilt. Auch seien keine Kontrollrechte ausgeübt worden. Dass er den Mitbeteiligten das erforderliche Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt habe, lasse keinesfalls auf ein Dienstverhältnis schließen. Sollte wider Erwarten ein Dienstverhältnis angenommen werden, könne der belangten Behörde, dass für die Ermäßigung von der im Beitragszuschlagsbescheid gesetzlich festgelegten Höhe kein Spielraum besteht, nicht gefolgt werden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne der Teilbetrag für den Prüfungseinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden.
  2. In seiner zum 25.09.2013 datierten Stellungnahme hielt der BF zum Vorlagebericht der StGKK im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass schon sein möge, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte. Unter Berücksichtigung der den Dienstnehmerbegriff nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kennzeichnenden Kriterien habe gegenständlich nur ein Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst vorgelegen. Sodann wiederholte sich der BF, indem er ausführte, dass ihm die Mitbeteiligten aus eigenem Antrieb geholfen hätten und sie auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt hätten. Die Arbeitskraft sei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten anstandshalber lediglich Essen und Trinken zur Verfügung gestellt bekommen. Der BF hätte den Mitbeteiligten auch keine Weisungen erteilt. Auch seien keine Kontrollrechte ausgeübt worden. Dass er den Mitbeteiligten das erforderliche Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt habe, lasse keinesfalls auf ein Dienstverhältnis schließen. Sollte wider Erwarten ein Dienstverhältnis angenommen werden, könne der belangten Behörde, dass für die Ermäßigung von der im Beitragszuschlagsbescheid gesetzlich festgelegten Höhe kein Spielraum besteht, nicht gefolgt werden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne der Teilbetrag für den Prüfungseinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden.
  3. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 29.09.2015 wurde der BF vom Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. In seiner Äußerung vom 19.10.2015 führte der BF im Kern aus, sein bisheriges Schriftsatzvorbringen aufrecht zu erhalten, demzufolge die Tätigkeiten des Erst- und des Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes ausgeübt worden seien und es sich dabei keinesfalls um versicherungspflichtige Leistungserbringungen gehandelt habe.
  6. Mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen.
  7. Mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen. Mit dem angeführten, dem BF am 04.11.2015 zugestellten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis sprach die belangte Behörde aus, dass die genannten Mitbeteiligten (XXXX und XXXX) auf Grund ihrer für den BF vom 17.01.2013 bis18.01.2013 ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter der Voll-Versicherungspflicht unterlegen seien.Mit dem angeführten, dem BF am 04.11.2015 zugestellten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis sprach die belangte Behörde aus, dass die genannten Mitbeteiligten (römisch 40 und römisch 40 ) auf Grund ihrer für den BF vom 17.01.2013 bis18.01.2013 ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter der Voll-Versicherungspflicht unterlegen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift XXXX.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift römisch 40 . 1.
  11. Im Zuge von Renovierungsarbeiten am genannten Haus halfen ihm der am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX über Ersuchen des BF bei Fliesenlegerarbeiten.1.
  12. Im Zuge von Renovierungsarbeiten am genannten Haus halfen ihm der am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 über Ersuchen des BF bei Fliesenlegerarbeiten. Bei den Genannten handelt es sich um zwei XXXX Staatsangehörige, die in XXXXwohnhaft sind.Bei den Genannten handelt es sich um zwei römisch 40 Staatsangehörige, die in XXXXwohnhaft sind. XXXX war vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 und vom 23.12.2010 bis 17.03.2011 mit Nebenwohnsitz in Österreich (XXXX) gemeldet.römisch 40 war vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 und vom 23.12.2010 bis 17.03.2011 mit Nebenwohnsitz in Österreich (römisch 40 ) gemeldet. XXXX war 14.11.2011 bis 20.01.2012 und vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 mit Nebenwohnsitz in Österreich (XXXX) gemeldet.römisch 40 war 14.11.2011 bis 20.01.2012 und vom 16.05.2012 bis 28.06.2012 mit Nebenwohnsitz in Österreich (römisch 40 ) gemeldet. Für keinen der Genannten liegt eine Hauptwohnsitzmeldung vor. 1.
  13. Anlässlich einer am 18.01.2013, 13:45 Uhr, von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, auf der Liegenschaft XXXX durchgeführten Kontrolle wurden die beiden Mitbeteiligten arbeitend bei Fliesenlegerarbeiten im Wohnhaus des Beschwerdeführers angetroffen.1.
  14. Anlässlich einer am 18.01.2013, 13:45 Uhr, von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, auf der Liegenschaft römisch 40 durchgeführten Kontrolle wurden die beiden Mitbeteiligten arbeitend bei Fliesenlegerarbeiten im Wohnhaus des Beschwerdeführers angetroffen. Vor den Organen der Finanzpolizei sagte der Beschwerdeführer am 18.01.2013 - auszugsweise wiedergegeben - nachstehendes niederschriftlich aus: "[...] Woher kennen Sie Herrn XXXX und seinen Vater XXXX?"[...] Woher kennen Sie Herrn römisch 40 und seinen Vater XXXX? Wir sind in der XXXX Gemeinde in XXXX. Sie waren bei einem Freund (Schwiegervater) von mir zu Besuch, von daher kenne ich sie und habe sie gebeten, mir zu helfen.Wir sind in der römisch 40 Gemeinde in römisch 40 . Sie waren bei einem Freund (Schwiegervater) von mir zu Besuch, von daher kenne ich sie und habe sie gebeten, mir zu helfen. Waren bestimmte Tätigkeiten ausgemacht? Ich bin beim Fließen kleben nicht so schnell und Herr XXXX ist ein Fachmann in diesem Bereich.Ich bin beim Fließen kleben nicht so schnell und Herr römisch 40 ist ein Fachmann in diesem Bereich. Wann war die Anfrage an Herrn XXXX? Vor einer Woche XXXX habe ich Herrn XXXX gefragt.Vor einer Woche römisch 40 habe ich Herrn römisch 40 gefragt. Wie lange sind die Herren XXXX auf der Baustelle?Wie lange sind die Herren römisch 40 auf der Baustelle? Sie arbeiten seit 2 Tagen auf der Baustelle. Woher haben die Herren XXXX ihre Arbeitsbekleidung?Woher haben die Herren römisch 40 ihre Arbeitsbekleidung? Von mir. Overall, Arbeitsschuhe sind alles von mir. Er ist zu Besuch da, dann habe ich ihn gebeten, dass er mir zeigt, wie das geht. [...] Was macht der Vater von XXXX auf der Baustelle?Was macht der Vater von römisch 40 auf der Baustelle? Er ist mitgekommen, um XXXX zu helfen.Er ist mitgekommen, um römisch 40 zu helfen. Von wem kommt das Material und haben Sie XXXX gezeigt, wo alles ist?Von wem kommt das Material und haben Sie römisch 40 gezeigt, wo alles ist? Das Material kommt von mir. Normalerweise bin ich auch auf dieser Baustelle, ich war nur gerade zuhause Essen holen. [...]" Der Beschwerdeführer hat den Mitbeteiligten die Arbeitskleidung und die Verpflegung zur Verfügung zur Verfügung gestellt. Er hat sie abgeholt, zum Arbeitsort gefahren und in der Folge wieder nach Hause gefahren. 1.
  15. Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten kennen einander aus einem Verein mit der Bezeichnung "XXXX", der zumindest XXXX Mitglieder zählt.1.
  16. Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten kennen einander aus einem Verein mit der Bezeichnung "XXXX", der zumindest römisch 40 Mitglieder zählt. Wie der Beschwerdeführer sind auch die beiden Mitbeteiligten Mitglieder dieses Vereins. 1.
  17. Im Zeitpunkt der Betretung waren weder der Erst-, noch der Zweitmitbeteiligte zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
  18. Mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen.1.
  19. Mit hg. Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen. Mit dem angeführten, dem BF am 04.11.2015 zugestellten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX und XXXX auf Grund ihrer für den BF vom 17.01.2013 bis 18.01.2013 ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter der Voll-Versicherungspflicht unterlegen seien.Mit dem angeführten, dem BF am 04.11.2015 zugestellten und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis sprach die belangte Behörde aus, dass römisch 40 und römisch 40 auf Grund ihrer für den BF vom 17.01.2013 bis 18.01.2013 ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter der Voll-Versicherungspflicht unterlegen seien.
  20. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch Paragraph 46, AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Vor diesem Hintergrund konnten die zum 18.01.2013 datierte Niederschrift der Organe der Finanzpolizei und die darin dokumentierte Aussage des BF, die selbst durch sein eigenes Schriftsatzvorbringen nicht in Zweifel gezogen wurde und als solches auf Grund der zeitlichen Nähe zur Betretung glaubwürdig erscheint, dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35Abs.

1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind. 3.2.2.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.2.2.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegt. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

§ 4Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Vw

GH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). 3.2.

  1. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt der BF seine gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde darauf, dass gegenständlich ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG deshalb nicht vorgelegen habe, da die Arbeiten vom Erst- und vom Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes erbracht worden seien. Es wird zwar eingeräumt, dass das Verlegen der Fliesen und der Arbeitsort vorgegeben gewesen seien, doch habe gegenständlich persönliche Unabhängigkeit vorgelegen. Auch habe es an der wirtschaftlichen Abhängigkeit der beiden Mitbeteiligten gefehlt, noch wären sie der Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF unterlegen.3.2.
  2. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt der BF seine gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde darauf, dass gegenständlich ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG deshalb nicht vorgelegen habe, da die Arbeiten vom Erst- und vom Zweitmitbeteiligten im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes erbracht worden seien. Es wird zwar eingeräumt, dass das Verlegen der Fliesen und der Arbeitsort vorgegeben gewesen seien, doch habe gegenständlich persönliche Unabhängigkeit vorgelegen. Auch habe es an der wirtschaftlichen Abhängigkeit der beiden Mitbeteiligten gefehlt, noch wären sie der Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF unterlegen. Der BF räumt zwar ein, dass die Mitbeteiligten hinsichtlich der Fliesenverlegearbeiten an den Arbeitsort (das Wohnhaus des BF) gebunden gewesen seien, allerdings bleibt er hinsichtlich der übrigen Kriterien, die eine persönliche Abhängigkeit zum Dienstgeber kennzeichnen, ein Vorbringen schuldig. Wenn er nunmehr vermeint, dass die Mitbeteiligten seinen Weisungsbefugnissen nicht unterlegen seien, übersieht er, dass die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, somit nicht auf den Arbeitserfolg, in der Regel dann unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat (VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Gerade bei der bloßen Verrichtung manueller Tätigkeiten, wie im gegenständlichen Fall, kommt dem Empfänger dieser Arbeitsleistungen eine für die persönliche Abhängigkeit entscheidende Weisungsbefugnis in Bezug auf das auf das arbeitsbezogene Verhalten, wenn auch nur in Form der "stillen Autorität" zu (siehe VwGH vom 16.11.1993, Zl. 92/08/0223). Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Regel dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechts des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Im gegenständlichen Fall hat die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes des BF schon darin bestanden, dass die Mitbeteiligten wussten, was sie zu tun hatten. Vor den Organen der Finanzpolizei sagte der BF aus, dass er den Erstmitbeteiligten ersucht habe, für ihn die Fliesen in seinem Haus zu verlegen, da dieser "Fachmann in diesem Bereich" gewesen sei, während er (Anmerkung: der BF) im Vergleich zum Erstmitbeteiligten beim Fliesenkleben nicht so schnell gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass im konkreten Beschwerdefall die Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF zu Gunsten der "stillen Autorität" zurückgetreten sind. Die Mitbeteiligten hatten sich bei der Verlegung der Fliesen an den Vorgaben und Wünschen des BF zu orientieren. Wenn der BF nunmehr ausführt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit gefehlt habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass er in der Rechtsmittelschrift auch diesbezüglich konkrete Ausführungen schuldig geblieben war. Vielmehr begnügte er sich mit dem allgemein gehaltenen Vorhalt: "Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der XXXX Staatsbürger zum Berufungswerber ist jedenfalls zu verneinen."Wenn der BF nunmehr ausführt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit gefehlt habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass er in der Rechtsmittelschrift auch diesbezüglich konkrete Ausführungen schuldig geblieben war. Vielmehr begnügte er sich mit dem allgemein gehaltenen Vorhalt: "Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der römisch 40 Staatsbürger zum Berufungswerber ist jedenfalls zu verneinen." In diesem Zusammenhang übersieht der BF jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (Zehetner in Sonntag, ASVG,
  3. Aufl., Rz. 59 zu § 4).In diesem Zusammenhang übersieht der BF jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (Zehetner in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., Rz. 59 zu Paragraph 4,). Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF den Mitbeteiligten die für die Verlegearbeiten notwendigen Materialien, das Werkzeug und die Arbeitsbekleidung zur Verfügung gestellt. Ihnen fehlte die Verfügungsmacht über die für die Verrichtung der Tätigkeit notwendigen "wesentlichen" Betriebsmittel. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitbeteiligten angenommen hat. 3.2.
  5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Freundschaftsdienst vorgelegen habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Gefälligkeitsdienst ein kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst verstanden wird, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen oder Beweise anzubieten (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111 mwN).3.2.
  6. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Freundschaftsdienst vorgelegen habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Gefälligkeitsdienst ein kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst verstanden wird, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen oder Beweise anzubieten (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111 mwN). Es ist eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137) bilden könnte. Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte wurden vom BF für Fliesenlegerarbeiten herangezogen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Tätigkeit als einfache manuelle Hilfstätigkeit zu qualifizieren. Im vorliegenden Beschwerdefall spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, zumal der Erst- und der Zweitmitbeteiligte arbeitend unter Umständen angetroffen wurden, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Als atypische Umstände führte der BF einerseits die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, andererseits die fehlende Unterworfenheit der Mitbeteiligten unter die Weisungs- und Kontrollbefugnis des BF, sowie das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ins Treffen. In diesem Fall obliegt es dem BF, die maßgeblichen Umstände und subjektiven Motive darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das ist ihm im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen, zumal er mit seinem Vorbringen, das im Wesentlichen darin bestand, dass er die Mitbeteiligten von einem XXXX Verein kenne und es dort üblich sei, einander unentgeltlich zu helfen, kein einen Gefälligkeitsdienst auszeichnendes Naheverhältnis aufzuzeigen vermochte. Im gesamten bisherigen Vorbringen wird das Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen soll, nur insoweit erklärt, dass der BF und die Mitbeteiligten einem Verein angehören und es dort üblich sei, einander zu helfen. Das genügt für die Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes noch nicht, zumal das Vorbringen einen Beweis für eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem BF und dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten vermissen lässt, wie sie etwa bei einer verwandtschaftlichen Bindung oder einer engen nachbarschaftliche Freundschaft als gegeben anzunehmen ist. Wenn von Üblichkeit die Rede ist, so ergibt sich aus dieser allgemeinen Diktion noch nicht, dass für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen ausschließlich unentgeltlich erbracht werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass von Vereinsmitgliedern für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen auch entgeltlich erbracht werden. Von einer auf der Grundlage einer idealistischen Einstellung erbrachten Dienstleistung kann im gegenständlichen Fall auch nicht ausgegangen werden, da die Leistungen einem Vereinsmitglieder gegenüber erbracht wurden und nicht dem Verein.Das ist ihm im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen, zumal er mit seinem Vorbringen, das im Wesentlichen darin bestand, dass er die Mitbeteiligten von einem römisch 40 Verein kenne und es dort üblich sei, einander unentgeltlich zu helfen, kein einen Gefälligkeitsdienst auszeichnendes Naheverhältnis aufzuzeigen vermochte. Im gesamten bisherigen Vorbringen wird das Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen soll, nur insoweit erklärt, dass der BF und die Mitbeteiligten einem Verein angehören und es dort üblich sei, einander zu helfen. Das genügt für die Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes noch nicht, zumal das Vorbringen einen Beweis für eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem BF und dem Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten vermissen lässt, wie sie etwa bei einer verwandtschaftlichen Bindung oder einer engen nachbarschaftliche Freundschaft als gegeben anzunehmen ist. Wenn von Üblichkeit die Rede ist, so ergibt sich aus dieser allgemeinen Diktion noch nicht, dass für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen ausschließlich unentgeltlich erbracht werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass von Vereinsmitgliedern für andere Vereinsmitglieder erbrachte Leistungen auch entgeltlich erbracht werden. Von einer auf der Grundlage einer idealistischen Einstellung erbrachten Dienstleistung kann im gegenständlichen Fall auch nicht ausgegangen werden, da die Leistungen einem Vereinsmitglieder gegenüber erbracht wurden und nicht dem Verein. Insofern kann das Vorbringen nicht als subtanziiert eingestuft werden und vermag dieses das Vorliegen atypischer Umstände im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht belegen. 3.2.
  7. Ebenso kann dem Vorbringen des BF, dass es sich um unentgeltliche Leistungen der Mitbeteiligten gehandelt habe, aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden: Unter Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG werden Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben, oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalten.Unter Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG werden Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben, oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalten. § 49 Abs. 2 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d. h. die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 sind (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229).Paragraph 49, Absatz 2, ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 leg. cit. gelten, d. h. die zwar an sich die Merkmale der in den Absatz eins und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch Paragraph 49, Absatz 3, ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 sind vergleiche VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229). Gegenständlich hat der BF vorgebracht, dass er den Mitbeteiligten Essen und Trinken zur Verfügung gestellt habe. Er habe sie auch mit Arbeitsbekleidung ausgestattet. Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei einem bloßen Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, vielmehr muss sie - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318).

§ 1152ABGB gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen.

Es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, doch ist im Zweifel von Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen (OGH vom 30.05.2007, Zl. 9 ObA 12/07s).Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei einem bloßen Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, vielmehr muss sie - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318).

Paragraph 1152, ABGB gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen. Es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, doch ist im Zweifel von Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen (OGH vom 30.05.2007, Zl. 9 ObA 12/07s). Im Verwaltungsverfahren hat der BF nur angegeben, dass er und die Mitbeteiligten Mitglieder eines Vereins seien und es dort üblich sei, dass die Mitglieder einander helfen; dass er mit ihnen Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung vereinbart hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abgesehen von dieser relativierenden Diktion ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Leistung eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit verlangt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229 mwN). Da es der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall unterlassen hat, jene atypischen Umstände aufzuzeigen, die der Deutung, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, war in dem beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängigen Beschwerdeverfahren von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.Da es der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall unterlassen hat, jene atypischen Umstände aufzuzeigen, die der Deutung, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, war in dem beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. römisch 40 anhängigen Beschwerdeverfahren von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. 3.3. Zum Beitragszuschlag

§ 113ASVG3.3.

Zum Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG 3.3.1.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.3.3.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An-(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

§ 33Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldungsverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldungsverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummer bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). 3.3.2.

Art. 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn3.3.2.

Artikel 113

, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 a Z. 2 nicht oder verspätet erstattet wurde, oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins, a Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde, oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde, oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111 a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111, a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113Abs.

3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Paragraph 113, Absatz 3, leg. cit. darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

§ 33Abs.

1a Z 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt dann nicht die vollständige Anmeldung (

§ 33Abs.

1a Z 2 ASVG), so kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm. Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt dann nicht die vollständige Anmeldung (

Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), so kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden vergleiche VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073). Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186)Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186) Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant (VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; VwGH 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; VwGH vom 25.10.1994, Zl. 89/08/0042, SVSlg 34.662). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0050, ARD 4196/8/90). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro"

§ 113Abs.

2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung freien Ermessens, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro"

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung freien Ermessens, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Obwohl auch § 113 Abs. 1 ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht. 3.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In dem zur GZ XXXX anhängigen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013, GZ: XXXX gerichteten Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.10.2015 als unbegründet abgewiesen.In dem zur GZ römisch 40 anhängigen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013, GZ: römisch 40 gerichteten Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Damit steht fest, dass die Mitbeteiligten als Dienstnehmer des BF anzusehen sind, ihre Tätigkeit nicht als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst aufzufassen ist und die Mitbeteiligten daher der Versicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlagen. Die unterlassene Anmeldung, die vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wird, begründet einen Meldeverstoß.Damit steht fest, dass die Mitbeteiligten als Dienstnehmer des BF anzusehen sind, ihre Tätigkeit nicht als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst aufzufassen ist und die Mitbeteiligten daher der Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlagen. Die unterlassene Anmeldung, die vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wird, begründet einen Meldeverstoß. 3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G305.2003638.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.