4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 25.05.2013, GZ: XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser
Vm. §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe EUR 1.800,-- zu leisten, weil er es verabsäumt habe,1. Mit Bescheid vom 25.05.2013, GZ: römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und 2 und 113 Absatz eins und 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe EUR 1.800,-- zu leisten, weil er es verabsäumt habe, * Herrn XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und* Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: der Erstmitbeteiligte), und * Herrn XXXX, geb. XXXX (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte)* Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte) vor deren Arbeitsbeginn am 17.01.2013 bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag anlässlich einer auf der Baustelle des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft mit der Anschrift XXXX am 18.01.2013, um 13:15 Uhr, nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durchgeführten Kontrolle den Erst- und den Zweitmitbeteiligten beim Verlegen von Fliesen betreten hätten. Eine Anmeldung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei bis dato nicht erfolgt. Verwiesen wurde auf am 27.05.2013 erlassenen, denselben Sachverhalt betreffenden Nachversicherungsbescheid, den die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Beitragszuschlagsbescheides erklärte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach erfolgter Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte seit dem 17.01.2013 als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen seien. Da sie im Betretungszeitpunkt zur Pflichtversicherung nicht angemeldet gewesen seien, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag anlässlich einer auf der Baustelle des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft mit der Anschrift römisch 40 am 18.01.2013, um 13:15 Uhr, nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durchgeführten Kontrolle den Erst- und den Zweitmitbeteiligten beim Verlegen von Fliesen betreten hätten. Eine Anmeldung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei bis dato nicht erfolgt. Verwiesen wurde auf am 27.05.2013 erlassenen, denselben Sachverhalt betreffenden Nachversicherungsbescheid, den die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Beitragszuschlagsbescheides erklärte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach erfolgter Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte seit dem 17.01.2013 als Hilfsarbeiter für den BF tätig gewesen seien. Da sie im Betretungszeitpunkt zur Pflichtversicherung nicht angemeldet gewesen seien, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 25.06.2013 datierte, fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann für Steiermark, den dieser mit den Anträgen verband, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu den Bescheid aufzuheben und - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in der Sache selbst neu zu entscheiden, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 27.05.2013 erlassenen Nachversicherungsbescheid betreffend den Erst- und den Zweitmitbeteiligten auszusetzen, jedenfalls aber die Beitragshöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Überdies stellte er den Antrag, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seinen Einspruch begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine Meldeverpflichtung des BF nicht bestanden hätte. Zwar träfe zu, dass ihm die Mitbeteiligten bei der Sanierung des Wohnhauses mit der Anschrift XXXX, geholfen hätten, jedoch habe es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern um Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste gehandelt, die ihrem Glaubens- und Vereinskollegen vollkommen unentgeltlich aus eigenem Antrieb und ohne weitere Verpflichtung geholfen hätten. Sie hätten auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt. Er habe den Nachversicherungsbescheid vom 27.05.2013 beeinsprucht und diesbezüglich vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorgelegen habe. Da der BF nicht als Dienstgeber des Erst- und des Zweitmitbeteiligte aufgetreten sei, läge eine Verpflichtung
1 ASVG zur An- und Abmeldung bei der belangten Behörde nicht vor. Abgesehen davon seien die Beitragszuschläge seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu hoch bemessen.
2 ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. Gegenständlich handle es sich um einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall", sodass der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,-- zu hoch bemessen worden sei. Auch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die Behörde nur einen Vereinsregisterauszug eingeholt habe, auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten verzichtet habe.Seinen Einspruch begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass entgegen der Ansicht der Behörde eine Meldeverpflichtung des BF nicht bestanden hätte. Zwar träfe zu, dass ihm die Mitbeteiligten bei der Sanierung des Wohnhauses mit der Anschrift römisch 40 , geholfen hätten, jedoch habe es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, sondern um Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste gehandelt, die ihrem Glaubens- und Vereinskollegen vollkommen unentgeltlich aus eigenem Antrieb und ohne weitere Verpflichtung geholfen hätten. Sie hätten auch den Beginn und die Dauer des Freundschaftsdienstes selbst bestimmt. Er habe den Nachversicherungsbescheid vom 27.05.2013 beeinsprucht und diesbezüglich vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vorgelegen habe. Da der BF nicht als Dienstgeber des Erst- und des Zweitmitbeteiligte aufgetreten sei, läge eine Verpflichtung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur An- und Abmeldung bei der belangten Behörde nicht vor. Abgesehen davon seien die Beitragszuschläge seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu hoch bemessen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. Gegenständlich handle es sich um einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall", sodass der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,-- zu hoch bemessen worden sei. Auch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die Behörde nur einen Vereinsregisterauszug eingeholt habe, auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Erst- und des Zweitmitbeteiligten verzichtet habe.
1 und 2 ASVG darstellt.Begründend führte der Landeshauptmann für Steiermark im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend erscheint und lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Die Aussetzung des Verfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit eine wesentliche Vorfrage für den Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG darstellt.
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch Paragraph 46, AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Vor diesem Hintergrund konnten die zum 18.01.2013 datierte Niederschrift der Organe der Finanzpolizei und die darin dokumentierte Aussage des BF, die selbst durch sein eigenes Schriftsatzvorbringen nicht in Zweifel gezogen wurde und als solches auf Grund der zeitlichen Nähe zur Betretung glaubwürdig erscheint, dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind. 3.2.2.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.2.2.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegt. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs
GH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). 3.2.
Es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, doch ist im Zweifel von Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen (OGH vom 30.05.2007, Zl. 9 ObA 12/07s).Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei einem bloßen Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, vielmehr muss sie - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318).
Paragraph 1152, ABGB gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen. Es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, doch ist im Zweifel von Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen (OGH vom 30.05.2007, Zl. 9 ObA 12/07s). Im Verwaltungsverfahren hat der BF nur angegeben, dass er und die Mitbeteiligten Mitglieder eines Vereins seien und es dort üblich sei, dass die Mitglieder einander helfen; dass er mit ihnen Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung vereinbart hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abgesehen von dieser relativierenden Diktion ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Leistung eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit verlangt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229 mwN). Da es der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall unterlassen hat, jene atypischen Umstände aufzuzeigen, die der Deutung, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, war in dem beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängigen Beschwerdeverfahren von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.Da es der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall unterlassen hat, jene atypischen Umstände aufzuzeigen, die der Deutung, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, war in dem beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. römisch 40 anhängigen Beschwerdeverfahren von einem Dienstverhältnis auszugehen. Das in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. 3.3. Zum Beitragszuschlag
Zum Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG 3.3.1.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.3.3.1.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An-(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldungsverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn3.3.2.
, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111 a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111, a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Paragraph 113, Absatz 3, leg. cit. darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge
1 Z 1 ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden: Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar
1a Z 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt dann nicht die vollständige Anmeldung (
1a Z 2 ASVG), so kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm. Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt dann nicht die vollständige Anmeldung (
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), so kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden vergleiche VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073). Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186)Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186) Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant (VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; VwGH 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; VwGH vom 25.10.1994, Zl. 89/08/0042, SVSlg 34.662). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0050, ARD 4196/8/90). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro"
2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung freien Ermessens, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro"
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung freien Ermessens, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Obwohl auch § 113 Abs. 1 ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht. 3.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In dem zur GZ XXXX anhängigen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013, GZ: XXXX gerichteten Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.10.2015 als unbegründet abgewiesen.In dem zur GZ römisch 40 anhängigen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 04.11.2013, GZ: römisch 40 gerichteten Beschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Damit steht fest, dass die Mitbeteiligten als Dienstnehmer des BF anzusehen sind, ihre Tätigkeit nicht als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst aufzufassen ist und die Mitbeteiligten daher der Versicherungspflicht
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlagen. Die unterlassene Anmeldung, die vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wird, begründet einen Meldeverstoß.Damit steht fest, dass die Mitbeteiligten als Dienstnehmer des BF anzusehen sind, ihre Tätigkeit nicht als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst aufzufassen ist und die Mitbeteiligten daher der Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlagen. Die unterlassene Anmeldung, die vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wird, begründet einen Meldeverstoß. 3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G305.2003638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.