Obsah (20)
Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 20§ 99§ 37§ 366Art 11§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlG306 2117947-1 SpruchG306 2117947-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet.
- Mit Schreiben vom 02.10.2015, Zl. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der BF aufgefordert zu beabsichtigten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie eventu beabsichtigte Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides und/oder Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft, Stellung zu nehmen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 02.10.2015, Zl. römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der BF aufgefordert zu beabsichtigten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie eventu beabsichtigte Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides und/oder Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft, Stellung zu nehmen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 20.10.2015 gab der BF dazu eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2012 per Auto und zwecks Hoffnung auf ein besseres Leben sowie dem Wunsch einer geregelten Arbeit, nach Österreich eingereist sei. Seit dieser Zeit würde er sich in Österreich aufhalten und sei vor seiner Inhaftierung durch seine derzeitigen Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 12.11.2015 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.); weiters wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 12.11.2015 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.); weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF einen Raub begangen habe und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monate verurteilt worden sei. Der BF würde sich erst seit 2012 im Bundesgebiet aufhalten, sei nie behördlich gemeldet gewesen und sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Der BF sei von seiner Lebensgefährtin, dessen Namen er nicht angegeben habe, finanziell unterstützt worden. Durch dem, dass der BF einen schweren Raub begangen habe, stelle der weitere Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei daher die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2015 wurde dem BF seitens des BFA die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 26.11.2015, beim BFA am selben Tag per Telefax eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides. Sohin sind die Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides am 27.11.2015 in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Schreiben vom 26.11.2015, beim BFA am selben Tag per Telefax eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides. Sohin sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des bekämpften Bescheides am 27.11.2015 in Rechtskraft erwachsen. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Der BF würde seine begangene Tat sehr bereuen und sei besonders auf das junge Alter des BF hinzuweisen. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und habe die Dauer auch nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, eine Prognosebeurteilung anzustellen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde vernachlässigt, dass der BF mit einer in Österreich aufhältigen Frau verlobt sei. Das Einreiseverbot auf den gesamten Schengenraum würde das Privat- und Familienleben des BF in Italien und Deutschland einschränken. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der BF stellte die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf eine angemessene Frist herabsetzen in eventu das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum räumlich auf das österreichische Bundesgebiet beschränken. Der gegenständliche Beschwerdeakt des BFA langte am 01.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde am XXXX in XXXX, Serbien, geboren. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG idgF.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, geboren. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG idgF. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet.römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet. Das Strafgericht führte in seinem Urteil zu den Entscheidungsgründen zusammengefasst im Wesentlichen an, dass der BF mit einer weiteren Person an einer privaten Geburtstagsfeier teilgenommen habe. Der BF und eine weiter Personen hätten sich für die Party Marihuana besorgen wollen. Da sie über kein Bargeld verfügt hätten, hätten sie kurzerhand beschlossen das notwendige Geld von einer fremden Person, wenn notwendig auch unter Anwendung von Gewalt, zu verschaffen. Es sei wahllos eine private und ihnen unbekannte Person ausgesucht, attackiert und niedergeschlagen worden. Als das Opfer am Boden gelegen sei, habe der BF mit dem Fuß gegen das Gesicht getreten. Das Opfer habe einen Nasenbein- sowie einen Kieferbruch erlitten. Dem Opfer sei die Brieftasche, in welcher sich € 20,- befunden hätten, weggenommen worden. 1.
- Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX aufgrund der oben im Punkt 1.
- angeführten Straftaten festgenommen. Der BF befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Haft.1.
- Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 aufgrund der oben im Punkt 1.
- angeführten Straftaten festgenommen. Der BF befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Haft. Der BF ist arbeitsfähig. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt lag bis zum Jahr 2012 in Serbien, seit 2012 im Bundesgebiet. Der BF gab an, in Österreich mit einer Frau verlobt zu sein. Name sowie sonstige Daten wurden vom BF weder im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde angegeben. Der BF war zu keiner Zeit im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht behauptet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
- Zur Person der beschwereführenden Partei 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Serbien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis 2012 in Serbien gelegen ist. Eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen und über keine Unterkunft. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung im Akt). Der BF befindet sich zur Zeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung im Akt). Der BF befindet sich zur Zeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, dass die Dauer von 8 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen: Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet.römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die brutale Begehungsweise, gewertet. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603). Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein um sich hier eine Arbeit zu suchen und damit ein besseres Leben führen zu können. Es spricht jedoch einiges gegen dieses vom BF genannte Vorhaben. Sollte der BF tatsächlich im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sein und sich anschließend bis zur seiner Festnahme am XXXX aufgehalten habe, so ist ihm vorzuwerfen, dass er dies illegal getan hat. Es scheint weder im Zentralenmelderegister eine Eintragung (außer der nunmehrigen JA XXXX) auf, noch beantragte der BF einen Aufenthaltstitel. Der BF ging zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nach und ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Mittel er seinen Aufenthalt finanzierte. Auffällig ist auch, dass der BF, sollte er im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sein, zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war. Der BF war bei der Begehung der strafbaren Handlung des schweren Raubes erst 18 Jahre alt und zeigte dennoch ein Verhalten, dass auf eine Verrohung hinweist. Auch das Strafgericht stellte fest, dass trotz jungen Alters von einer Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe, aufgrund der auffallenden Brutalität der Tat, sowie dass der BF keine Reue zeigte, Abstand zu nehmen war. Der BF und sein Komplize suchten sich wahllos ein ihnen unbekannte unschuldiges Opfer aus, attackierten es von hinten sodass diese zu Boden ging. Der BF - was besonders als verwerflich zu betrachten ist - trat dem wehrlos am Boden liegenden Opfer mit dem Fuß in das Gesicht, sodass dieses einen Nasenbein- sowie Kieferbruch erlitt. Als Tatmotiv gab der BF an, für sich und andere, aufgrund einer Geburtsfeier, Marihuana habe besorgen zu wollen. Aufgrund des fehelenden Barmittels wurde einfach und kurzerhand beschlossen, einen Raub zu begehen. Diese Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung sowie die extrem herabgesetzte Hemmschwelle des BF weisen darauf hin, dass dieser jederzeit wiederum bereit sein wird, strafbare Handlungen zu begehen. Der BF ist mittellos, ohne Arbeit und ist nicht nachvollziehbar, von was und wie dieser die letzten Jahre in Österreich verbrachte.Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein um sich hier eine Arbeit zu suchen und damit ein besseres Leben führen zu können. Es spricht jedoch einiges gegen dieses vom BF genannte Vorhaben. Sollte der BF tatsächlich im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sein und sich anschließend bis zur seiner Festnahme am römisch 40 aufgehalten habe, so ist ihm vorzuwerfen, dass er dies illegal getan hat. Es scheint weder im Zentralenmelderegister eine Eintragung (außer der nunmehrigen JA römisch 40 ) auf, noch beantragte der BF einen Aufenthaltstitel. Der BF ging zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nach und ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Mittel er seinen Aufenthalt finanzierte. Auffällig ist auch, dass der BF, sollte er im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sein, zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war. Der BF war bei der Begehung der strafbaren Handlung des schweren Raubes erst 18 Jahre alt und zeigte dennoch ein Verhalten, dass auf eine Verrohung hinweist. Auch das Strafgericht stellte fest, dass trotz jungen Alters von einer Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe, aufgrund der auffallenden Brutalität der Tat, sowie dass der BF keine Reue zeigte, Abstand zu nehmen war. Der BF und sein Komplize suchten sich wahllos ein ihnen unbekannte unschuldiges Opfer aus, attackierten es von hinten sodass diese zu Boden ging. Der BF - was besonders als verwerflich zu betrachten ist - trat dem wehrlos am Boden liegenden Opfer mit dem Fuß in das Gesicht, sodass dieses einen Nasenbein- sowie Kieferbruch erlitt. Als Tatmotiv gab der BF an, für sich und andere, aufgrund einer Geburtsfeier, Marihuana habe besorgen zu wollen. Aufgrund des fehelenden Barmittels wurde einfach und kurzerhand beschlossen, einen Raub zu begehen. Diese Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung sowie die extrem herabgesetzte Hemmschwelle des BF weisen darauf hin, dass dieser jederzeit wiederum bereit sein wird, strafbare Handlungen zu begehen. Der BF ist mittellos, ohne Arbeit und ist nicht nachvollziehbar, von was und wie dieser die letzten Jahre in Österreich verbrachte. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von schweren Gewaltdelikten massiv zuwidergelaufen und konnte keine günstige Zukunftsprognose betreffend der Gefährlichkeit des BF getroffen werden. Vor allem sind bei Straftaten wie beim vorliegenden schweren Raub, die Opfer über längerer Zeit hindurch traumatisiert und leiden oft ein Leben lang daran. Private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren nicht zu berücksichtigen. Der BF gab in seiner Beschwerde zwar an, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verlobt sei, brachte jedoch weder Unterlagen noch persönliche Daten zur Vorlage. Auch nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.Private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren nicht zu berücksichtigen. Der BF gab in seiner Beschwerde zwar an, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verlobt sei, brachte jedoch weder Unterlagen noch persönliche Daten zur Vorlage. Auch nach der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Bei der Strafbemessung war vom Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurde der BF zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer des Einreiseverbotes von festgesetzten 8Jahren erscheint daher zu hoch und war somit auf fünf Jahre herabzusetzen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF bislang unbescholten war und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem BF nach Ablauf von fünf Jahren, bei einem Wohlverhalten, eine günstige Gefährlichkeitsprognose zu attestieren sein wird.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Bei der Strafbemessung war vom Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurde der BF zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer des Einreiseverbotes von festgesetzten 8Jahren erscheint daher zu hoch und war somit auf fünf Jahre herabzusetzen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF bislang unbescholten war und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem BF nach Ablauf von fünf Jahren, bei einem Wohlverhalten, eine günstige Gefährlichkeitsprognose zu attestieren sein wird. 3.1.2.
- Wenn der BF in seiner Beschwerde beantragte, dass das erlassene Einreiseverbot sich nur auf Österreich beziehen sollte, so ist diesbezüglich auszuführen: Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:Mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG wird der Vorgabe des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser: "Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten." Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der RückführungsrichtlinieArtikel 3, Ziffer 6 und Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie lauten: "Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke ...
- 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht; ... ." "Artikel 11 Einreiseverbot
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. ... ." Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt.
den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011).Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Wenn der BF weiters in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung angab in Deutschland Verwandte zu haben und daher frei Reisen zu wollen, so wird darauf hingewiesen, dass es
Art 11Abs.
4 der Rückführungsrichtlinie jedem Mitliedstaat zu steht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht.Wenn der BF weiters in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung angab in Deutschland Verwandte zu haben und daher frei Reisen zu wollen, so wird darauf hingewiesen, dass es
Artikel 11
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie jedem Mitliedstaat zu steht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom BF beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2117947.1.00