Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 23§ 16§§ 29§ 217§ 6§ 182§ 17Art. 130§ 2§ 3§ 22§ 30§ 32§ 59§ 113§ 33§ 39§ 68§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlI401 2105592-1 SpruchI401 2105592-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER al
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen: B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.01.2015, 3220-181273 7B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Vorarlberg (in der Folge: als belangte Behörde bezeichnet), zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides fest, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab 04.09.2008 bis laufend in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist.Mit Bescheid vom 30.01.2015, 3220-181273 7B1, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Vorarlberg (in der Folge: als belangte Behörde bezeichnet), zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides fest, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab 04.09.2008 bis laufend in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist. Im Spruchpunkt 2. setzte die belangte Behörde die Beitragspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung fest. Ausgehend von den monatlichen Beitragsgrundlagen von April bis Dezember 2009 von € 660,15, von Jänner bis Dezember 2010 von € 675,99, von Jänner bis Dezember 2011 von € 690,19, von Jänner bis Dezember 2012 € 694,33, von Jänner bis Dezember 2013 von € 713,77 sowie von Jänner bis Dezember 2014 von € 729,44 ergäben sich Monatsbeiträge von € 12,54, von € 12,84, von € 13,11, von € 13,19, von € 13,56 sowie von € 13,86; der Gesamtbetrag belaufe sich auf € 911,58. Die monatlichen Beiträge wurden auf Basis der geltenden Mindestbeitragsgrundlagen festgesetzt. Darüber wurde ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 182,55 vorgeschrieben (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde nach Zitierung der angewandten Gesetzesstellen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 gemeinsam mit einer weiteren (namhaft gemachten) Person jeweils zur Hälfte land- und forstwirtschaftliche Flächen in der Einlagezahl (EZ) XXXX und andere in der KG XXXX mit einem Ausmaß von 1,3509 ha (der landwirtschaftliche Flächenanteil betrage 0,3469 ha, der forstwirtschaftliche Flächenanteil 1,0040
- ha)eingeantwortet worden seien. Mit gleichem Datum seien ihm zur Hälfte landwirtschaftliche Flächen in der EZ XXXX in der KG XXXX mit einem Ausmaß von 0,2811 ha eingeantwortet worden. Diese Flächen seien im Einheitswertbescheid des Voreigentümers bzw. des Vaters des Beschwerdeführers (Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21.03.1990, EWAZ: 98 039-1-0930/5) mit gerundet €Begründend wurde nach Zitierung der angewandten Gesetzesstellen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 gemeinsam mit einer weiteren (namhaft gemachten) Person jeweils zur Hälfte land- und forstwirtschaftliche Flächen in der Einlagezahl (EZ) römisch 40 und andere in der KG römisch 40 mit einem Ausmaß von 1,3509 ha (der landwirtschaftliche Flächenanteil betrage 0,3469 ha, der forstwirtschaftliche Flächenanteil 1,0040
- ha)eingeantwortet worden seien. Mit gleichem Datum seien ihm zur Hälfte landwirtschaftliche Flächen in der EZ römisch 40 in der KG römisch 40 mit einem Ausmaß von 0,2811 ha eingeantwortet worden. Diese Flächen seien im Einheitswertbescheid des Voreigentümers bzw. des Vaters des Beschwerdeführers (Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21.03.1990, EWAZ: 98 039-1-0930/5) mit gerundet € 800,-- bewertet worden. Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 (EWAZ: 98 039-1-0930/5), lautend auf die (beiden) neuen Eigentümer, sei der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der KG XXXX mit gerundet € 554,70 (landwirtschaftliche Flächen ungerundet € 200,10, forstwirtschaftliche Flächen ungerundet € 354,60) festgesetzt worden.Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 (EWAZ: 98 039-1-0930/5), lautend auf die (beiden) neuen Eigentümer, sei der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der KG römisch 40 mit gerundet € 554,70 (landwirtschaftliche Flächen ungerundet € 200,10, forstwirtschaftliche Flächen ungerundet € 354,60) festgesetzt worden. Mit Nachfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 (EWAZ: 98 040-1-0047/5), lautend auf die neuen Eigentümer, sei der Einheitswert der landwirtschaftlichen Flächen in der KG XXXX mit gerundet € 300,-- festgesetzt worden.Mit Nachfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 (EWAZ: 98 040-1-0047/5), lautend auf die neuen Eigentümer, sei der Einheitswert der landwirtschaftlichen Flächen in der KG römisch 40 mit gerundet € 300,-- festgesetzt worden. Am 02.12.2014 habe der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG erstattet. Dabei habe er mitgeteilt, dass ab 04.09.2008 nach dem "Einheitswertbescheid 039-1-0902/4 - KG XXXX und KG XXXX" von der ausgewiesenen Gesamtfläche von 1,6320 ha mit einem Einheitswert von € 800,-- (drei) landwirtschaftliche (Teil-) Flächen von (insgesamt) 0,5584 ha mit einem Einheitswert von (insgesamt) € 400,72 an drei (namhaft gemachte) Pächter verpachtet, hingegen eine land- und forstwirtschaftliche (Rest-) Fläche im Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 399,28 nicht verpachtet worden sei(en).Am 02.12.2014 habe der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG erstattet. Dabei habe er mitgeteilt, dass ab 04.09.2008 nach dem "Einheitswertbescheid 039-1-0902/4 - KG römisch 40 und KG XXXX" von der ausgewiesenen Gesamtfläche von 1,6320 ha mit einem Einheitswert von € 800,-- (drei) landwirtschaftliche (Teil-) Flächen von (insgesamt) 0,5584 ha mit einem Einheitswert von (insgesamt) € 400,72 an drei (namhaft gemachte) Pächter verpachtet, hingegen eine land- und forstwirtschaftliche (Rest-) Fläche im Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 399,28 nicht verpachtet worden sei(en). Ab 01.07.2014 seien nach dem "Einheitswertbescheid 039-1-0902/4 - KG XXXX" von der ausgewiesenen Gesamtfläche von 1,3509 ha mit einem Einheitswert von € 500,-- (zwei) landwirtschaftliche (Teil-) Flächen von (insgesamt) 0,2773 ha mit einem Einheitswert von (insgesamt) € 159,95 verpachtet, hingegen eine land- und forstwirtschaftliche (Rest-) Fläche im Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 340,05 nicht verpachtet worden. Die im "Einheitswertbescheid 040-1-0047/5 - KG XXXX" ausgewiesene landwirtschaftliche Gesamtfläche von 0,2811 ha mit einem Einheitswert von € 300,-- sei ab 01.07.2014 zur Gänze verpachtet worden. Die von der Österreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen habe im Oktober 2014 -0,12 % betragen. Nach Zitierung des § 2 BSVG, § 5 Abs. 1 Landarbeitergesetz (LAG) und § 1 Forstgesetz führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer (Hälfte-) Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei. Bis zu einer finanzbehördlichen bescheidmäßigen Einheitswert(neu)feststellung gegenüber den neuen Eigentümern (bzw. dem Beschwerdeführer) sei, unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeitsbestimmungen, für sozialversicherungsrechtliche Berechnungen ab Wirksamkeit des Einantwortungsbeschlusses der Einheitswert des Voreigentümers maßgeblich; erst in der Folge könne die neue Einheitswertfeststellung der Finanzbehörde auf den Beschwerdeführer im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich relevanten Wirksamkeit herangezogen werden. Die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen seien bei der Bildung des Betriebseinheitswertes unberücksichtigt geblieben. Auf die Bewirtschaftung der nicht verpachteten landwirtschaftlichen Flächen sei nicht näher eingegangen worden, weil der Einheitswert für die forstwirtschaftlichen Flächen bereits über der Pflichtversicherungsgrenze in der Unfallversicherung nach dem BSVG gelegen sei und auch keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe habe.Nach Zitierung des Paragraph 2, BSVG, Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitergesetz (LAG) und Paragraph eins, Forstgesetz führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer (Hälfte-) Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei. Bis zu einer finanzbehördlichen bescheidmäßigen Einheitswert(neu)feststellung gegenüber den neuen Eigentümern (bzw. dem Beschwerdeführer) sei, unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeitsbestimmungen, für sozialversicherungsrechtliche Berechnungen ab Wirksamkeit des Einantwortungsbeschlusses der Einheitswert des Voreigentümers maßgeblich; erst in der Folge könne die neue Einheitswertfeststellung der Finanzbehörde auf den Beschwerdeführer im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich relevanten Wirksamkeit herangezogen werden. Die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen seien bei der Bildung des Betriebseinheitswertes unberücksichtigt geblieben. Auf die Bewirtschaftung der nicht verpachteten landwirtschaftlichen Flächen sei nicht näher eingegangen worden, weil der Einheitswert für die forstwirtschaftlichen Flächen bereits über der Pflichtversicherungsgrenze in der Unfallversicherung nach dem BSVG gelegen sei und auch keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe habe. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer im Ausmaß von 1,0040 ha (KG XXXX) mit einem für die Pflichtversicherung relevanten Einheitswert von € 351,35 (ab 04.09.2008) und € 354,60 (ab 01.07.2014) bewirtschafte und damit sozialversicherungsrechtlich eine forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LAG und der BSVG auf eigene Rechnung und Gefahr führe, unterliege er ab dem Eigentumserwerb bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG.Auf Grund der gesetzlichen Vermutung, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer im Ausmaß von 1,0040 ha (KG römisch 40 ) mit einem für die Pflichtversicherung relevanten Einheitswert von € 351,35 (ab 04.09.2008) und € 354,60 (ab 01.07.2014) bewirtschafte und damit sozialversicherungsrechtlich eine forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LAG und der BSVG auf eigene Rechnung und Gefahr führe, unterliege er ab dem Eigentumserwerb bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Was den Spruchpunkt 2. betreffe, habe der Beschwerdeführer für die festgestellte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG die aus der Mindestbeitragsgrundlage resultierenden Beiträge
§ 23Abs.
10 lit. a in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BSVG zu leisten. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht seien nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 6 und 32 BSVG festgestellt worden.Was den Spruchpunkt 2. betreffe, habe der Beschwerdeführer für die festgestellte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG die aus der Mindestbeitragsgrundlage resultierenden Beiträge
Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, BSVG zu leisten. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht seien nach den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 32 BSVG festgestellt worden. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages (Spruchpunkt 3.) begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht bzw. nicht binnen einem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzungen (Eigentumserwerb) für die Pflichtversicherung nach dem BSVG (§ 16) erstattet habe. Die Höhe des Beitragszuschlages ergebe sich aus dem heranzuziehenden Prozentsatz von 7,88 % (= - 012 % + 8 %) sowie den nachzuzahlenden Beiträgen vom 01.04.2009 bis 30.09.
- Es sei nur der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht worden; ein geringerer Beitragszuschlag sei gesetzlich nicht vorgesehen.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages (Spruchpunkt 3.) begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht bzw. nicht binnen einem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzungen (Eigentumserwerb) für die Pflichtversicherung nach dem BSVG (Paragraph 16,) erstattet habe. Die Höhe des Beitragszuschlages ergebe sich aus dem heranzuziehenden Prozentsatz von 7,88 % (= - 012 % + 8 %) sowie den nachzuzahlenden Beiträgen vom 01.04.2009 bis 30.09.
- Es sei nur der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht worden; ein geringerer Beitragszuschlag sei gesetzlich nicht vorgesehen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet: Er und seine Schwester seien nach dem Tod des Vaters mit dem Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 Eigentümer mehrerer land-und forstwirtschaftlichen Flächen in XXXX und XXXX geworden. Mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 sei der Einheitswert der land-und forstwirtschaftlichen Flächen in XXXX mit € 154,70 und mit Nachfeststellungsbescheid vom 24.04.2014 jener der landwirtschaftlichen Flächen in XXXX mit €Er und seine Schwester seien nach dem Tod des Vaters mit dem Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 Eigentümer mehrerer land-und forstwirtschaftlichen Flächen in römisch 40 und römisch 40 geworden. Mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 sei der Einheitswert der land-und forstwirtschaftlichen Flächen in römisch 40 mit € 154,70 und mit Nachfeststellungsbescheid vom 24.04.2014 jener der landwirtschaftlichen Flächen in römisch 40 mit € 300,-- festgesetzt worden. Auf Grund dieser Feststellungsbescheide habe die belangte Behörde mit den Eigentümern Kontakt aufgenommen, was letztlich zur Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG geführt habe. Die im § 16 BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung lägen erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 vor. Vor diesem Zeitpunkt hätten die Eigentümer keinerlei Kenntnis über die Höhe des Einheitswertes gehabt - aus diesem Grund habe
§ 16BSVG keine Meldung an die belangte Behörde erfolgen können.
Solange nach dem BSVG keine Meldepflicht bestehe, könne sich auch eine Beitragspflicht nicht ergeben - dies erscheine in sich widersprüchlich. Eine schleppende Bearbeitung im Finanzamt könne nicht den Eigentümern angelastet werden. Für die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum von April 2009 bis April 2014 habe es daher an einer rechtlichen Grundlage gefehlt, was auch für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gelte.300,-- festgesetzt worden. Auf Grund dieser Feststellungsbescheide habe die belangte Behörde mit den Eigentümern Kontakt aufgenommen, was letztlich zur Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG geführt habe. Die im Paragraph 16, BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung lägen erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 vor. Vor diesem Zeitpunkt hätten die Eigentümer keinerlei Kenntnis über die Höhe des Einheitswertes gehabt - aus diesem Grund habe
Paragraph 16, BSVG keine Meldung an die belangte Behörde erfolgen können. Solange nach dem BSVG keine Meldepflicht bestehe, könne sich auch eine Beitragspflicht nicht ergeben - dies erscheine in sich widersprüchlich. Eine schleppende Bearbeitung im Finanzamt könne nicht den Eigentümern angelastet werden. Für die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum von April 2009 bis April 2014 habe es daher an einer rechtlichen Grundlage gefehlt, was auch für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gelte.
- In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 02.12.2014 eine Anmeldung zur Unfallversicherung erstattet. Da die Anmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (Einantwortung vom 04.09.2008) erstattet worden sei, sei die fünfjährige Verjährungsfrist für das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (und des Beitragszuschlages) nach § 39 Abs. 1 BSVG heranzuziehen. Jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diene, unterbreche die Verjährung des Feststellungsrechtes der Beiträge. Demgemäß sei beim Beschwerdeführer die fünfjährige Verjährung hinsichtlich des Beitragsfeststellungsrechtes herangezogen worden. Die Beiträge April bis Juni 2009 seien am 31.07.2009 fällig gewesen und daher zum Zeitpunkt der Erhebungen der belangten Behörde im Mai 2014, wie z.
- In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 02.12.2014 eine Anmeldung zur Unfallversicherung erstattet. Da die Anmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (Einantwortung vom 04.09.2008) erstattet worden sei, sei die fünfjährige Verjährungsfrist für das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (und des Beitragszuschlages) nach Paragraph 39, Absatz eins, BSVG heranzuziehen. Jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diene, unterbreche die Verjährung des Feststellungsrechtes der Beiträge. Demgemäß sei beim Beschwerdeführer die fünfjährige Verjährung hinsichtlich des Beitragsfeststellungsrechtes herangezogen worden. Die Beiträge April bis Juni 2009 seien am 31.07.2009 fällig gewesen und daher zum Zeitpunkt der Erhebungen der belangten Behörde im Mai 2014, wie z. B. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 20.05.2014, innerhalb der fünfjährigen Frist noch nicht verjährt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof bringe zum Ausdruck, dass in Hinblick auf die Meldepflicht ein subjektives Verschulden nicht zu untersuchen sei bzw. ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht maßgeblich sei. Ein Verschulden am Meldeverstoß sei für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach dem BSVG dem Grunde nach ohne Belang. Den Meldepflichtigen treffe auch eine Erkundungspflicht, wobei davon auszugehen sei, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Als Erbe sei der Beschwerdeführer in die Rechte und Pflichten des Erblassers, der bis zum 31.12.2007 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert und beitragspflichtig gewesen sei, eingetreten. Ihn treffe daher bezüglich der "geerbten" land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften eine erhöhte Sorgsamkeit. Dies beziehe sich grundsätzlich auf alle mit einem Erbe verbundenen Rechte und Pflichten, beispielsweise bei einem Wald nach dem Forstgesetz oder dem BSVG.
- Auf diesen Vorlagebericht und das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, in dem zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet wird, eine Anmeldung
§ 16
BSVG durch den Beschwerdeführer nicht erstattet worden sowie vom Vorliegen des im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalts auszugehen ist, weil er diesbezüglich keine Einwände erhoben hat, erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch mündliche Reaktion.4. Auf diesen Vorlagebericht und das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, in dem zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet wird, eine Anmeldung
Paragraph 16, BSVG durch den Beschwerdeführer nicht erstattet worden sowie vom Vorliegen des im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalts auszugehen ist, weil er diesbezüglich keine Einwände erhoben hat, erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch mündliche Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Folgender Sachverhalt steht - unbestritten - fest: Mit dem gegenüber dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers erlassenen Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21.03.1990, 98 EW-AZ: 039-1-0930/5, wurde das land(forst)wirtschaftliche Vermögen
§§ 29bis 50 Bewertungsgesetz (Bew
G) (in der KG XXXX, EZ XXXX und andere, Grundstücksnummer Ganze) mit (gerundet) ATS 11.000,-- bewertet. Der Berechnung des Einheitswertes lagen landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,6372 ha mit einem Anteil von ATS 6.291,-- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 0,9948 ha mit einem Anteil von ATS 4.860,--, somit im Gesamtausmaß von 1,6320 ha, zu Grunde. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom 10.07.2006
§ 217Abs.
2 Z 6 BSVG wurde dieses land(forst)wirtschaftliche Vermögen mit (gerundet) € 800,-- bewertet.Mit dem gegenüber dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers erlassenen Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 21.03.1990, 98 EW-AZ: 039-1-0930/5, wurde das land(forst)wirtschaftliche Vermögen
Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz (BewG) (in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 und andere, Grundstücksnummer Ganze) mit (gerundet) ATS 11.000,-- bewertet. Der Berechnung des Einheitswertes lagen landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,6372 ha mit einem Anteil von ATS 6.291,-- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 0,9948 ha mit einem Anteil von ATS 4.860,--, somit im Gesamtausmaß von 1,6320 ha, zu Grunde. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom 10.07.2006
Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, BSVG wurde dieses land(forst)wirtschaftliche Vermögen mit (gerundet) € 800,-- bewertet. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 04.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer als Hälfte- bzw. Miteigentümer land- und forstwirtschaftliche Flächen von 1,3509 ha in der Einlagezahl (EZ) XXXX und EZ XXXX in der KG XXXX (GB XXXX) und in der EZ XXXX und EZ XXXX in der KG XXXX landwirtschaftliche Flächen von 0,2811 ha, insgesamt somit 1,6320 ha, eingeantwortet.Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 04.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer als Hälfte- bzw. Miteigentümer land- und forstwirtschaftliche Flächen von 1,3509 ha in der Einlagezahl (EZ) römisch 40 und EZ römisch 40 in der KG römisch 40 (GB römisch 40 ) und in der EZ römisch 40 und EZ römisch 40 in der KG römisch 40 landwirtschaftliche Flächen von 0,2811 ha, insgesamt somit 1,6320 ha, eingeantwortet. Mit (rechtskräftigem) Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014, 98 Ew-Az: 039-1-0930/5, wurde der Einheitswert der dem Beschwerdeführer zur Hälfte eingeantworteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,3469 ha und 1,0040 ha, somit insgesamt 1,3509 ha, in der KG XXXX (EZ XXXX und andere; Grundstücksnummer XXXX und andere) mit €Mit (rechtskräftigem) Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014, 98 Ew-Az: 039-1-0930/5, wurde der Einheitswert der dem Beschwerdeführer zur Hälfte eingeantworteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,3469 ha und 1,0040 ha, somit insgesamt 1,3509 ha, in der KG römisch 40 (EZ römisch 40 und andere; Grundstücksnummer römisch 40 und andere) mit € 554,71 berechnet, wobei auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Anteil von € 200,10 und die forstwirtschaftlich genutzten Flächen ein Anteil von € 354,60 entfällt. Der Einheitswert wurde mit (gerundet) € 500,-- festgesetzt. Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Nachfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014, 98 Ew-Az: 040-1-0047/5, wurde die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,2811 ha in der KG XXXX (EZ XXXX ganze, Grundstücksnummer 2412/1 ganze), an denen der Beschwerdeführer ebenfalls (Hälfte-) Mitigentümer ist, mit einem Einheitswert von €Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Nachfeststellungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014, 98 Ew-Az: 040-1-0047/5, wurde die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,2811 ha in der KG römisch 40 (EZ römisch 40 ganze, Grundstücksnummer 2412/1 ganze), an denen der Beschwerdeführer ebenfalls (Hälfte-) Mitigentümer ist, mit einem Einheitswert von € 308,16, abgerundet mit € 300,-- bewertet. Der Voreigentümer, der am 13.01.2008 verstorbene Vater des Beschwerdeführers, war vom 01.01.1974 bis zu seinem Ableben in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert. Eine Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG bestand für den Vater bis 31.12.
- Für die Zeit vom 14.01.2008 (dem Tag nach dem Ableben des Vaters) bis zum 03.09.2008 (dem Tag vor der Einantwortung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen) stellte die belangte Behörde keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (rückwirkend) fest. Ab 04.09.2008 wurden von der ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gesamtfläche von 1,6320 ha (KG XXXX und KG XXXX mit einem Einheitswert von € 800,--) drei landwirtschaftlich genutzte Teilflächen von insgesamt 0,5584 ha (mit einem Einheitswert von insgesamt € 400,72) verpachtet. Die nicht verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen somit ein Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 399,28.Ab 04.09.2008 wurden von der ausgewiesenen land- und forstwirtschaftlichen Gesamtfläche von 1,6320 ha (KG römisch 40 und KG römisch 40 mit einem Einheitswert von € 800,--) drei landwirtschaftlich genutzte Teilflächen von insgesamt 0,5584 ha (mit einem Einheitswert von insgesamt € 400,72) verpachtet. Die nicht verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen somit ein Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 399,
- Die Verpachtung erfuhr mit Wirkung 01.07.2014 insofern eine Änderung, als von der der KG XXXX zuzuordnenden Gesamtfläche von 1,3509 ha mit einem Einheitswert von € 500,-- zwei landwirtschaftliche Teilflächen von (insgesamt) 0,2773 ha mit einem Einheitswert von (insgesamt) € 159,95 und die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von 0,2811 ha der KG XXXX mit einem Einheitswert von € 300,-- zur Gänze verpachtet wurden.Die Verpachtung erfuhr mit Wirkung 01.07.2014 insofern eine Änderung, als von der der KG römisch 40 zuzuordnenden Gesamtfläche von 1,3509 ha mit einem Einheitswert von € 500,-- zwei landwirtschaftliche Teilflächen von (insgesamt) 0,2773 ha mit einem Einheitswert von (insgesamt) € 159,95 und die landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von 0,2811 ha der KG römisch 40 mit einem Einheitswert von € 300,-- zur Gänze verpachtet wurden. Nicht verpachtet wurde damit eine land- und forstwirtschaftliche Rest(nutz)fläche im Ausmaß von 1,0736 ha mit einem Einheitswert von € 340,
- Am 02.12.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch das eigenhändig ausgefüllte Anmeldeformular der belangten Behörde die Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG. Die belangte Behörde übernahm am 30.04.2014 die vom Bundesrechenamt (
§ 217
BSVG) übermittelten Daten über das land(forst)wirtschaftliche Vermögen
§§ 29bis 50 Bew
G des Beschwerdeführers, aus denen die der KG XXXX und KG XXXX zuzuordnenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die (gerundeten) Einheitswerte ableitbar sind.Die belangte Behörde übernahm am 30.04.2014 die vom Bundesrechenamt (
Paragraph 217, BSVG) übermittelten Daten über das land(forst)wirtschaftliche Vermögen
Paragraphen 29 bis 50 BewG des Beschwerdeführers, aus denen die der KG römisch 40 und KG römisch 40 zuzuordnenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die (gerundeten) Einheitswerte ableitbar sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über Beginn und Ausmaß des Miteigentums des Beschwerdeführers, die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung des Voreigentümers, die (Nicht-) Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die Einheitswerte, den Zeitpunkt der durch den Beschwerdeführer erfolgten Anmeldung zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsakt der belangten Behörde und blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182BSVG in Verbindung mit § 414 Abs.
2 ASVG (in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Paragraph 182, BSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. 3.
- Der dem gegenständlichen Fall zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vom 04.09.2008 bis laufend festgestellt und Beiträge sowie ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. 3.2.
- Pflichtversicherung in der Unfallversicherung: 3.2.1.
- § 2 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Satz und § 3 BSVG (in der ab dem Beginn der festgestellten Pflichtversicherung geltenden Fassungen BGBl. I Nr. 67/2001 und BGBl. I Nr. 62/2010) lauten wie folgt:3.2.1.
- Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Satz und Paragraph 3, BSVG (in der ab dem Beginn der festgestellten Pflichtversicherung geltenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) lauten wie folgt: "§ 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. ... . § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen pflichtversichert:
- die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
- die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
- ... .
(2)Die Pflichtversicherung
Abs. 1 besteht, (in der Fassung: BGBl. I Nr. 62/2010) mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des
(2)Die Pflichtversicherung
Absatz eins, besteht, (in der Fassung: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. ... . Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen: a. bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert b. ...; d. im Falle der gesetzlichen Vermutung
§ 2Abs.
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d. im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes
lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes
Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(3)Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten."
(3)Die im Zeitpunkt des Todes eines im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten." 3.2.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit.3.2.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0119; vom 03.07.1990, Zl. 88/08/0248; u.a.).Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0119; vom 03.07.1990, Zl. 88/08/0248; u.a.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Voraussetzungen auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wahren rechtlichen Verhältnisse an (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034; vom 17.05.2006, Zl. 2005/08/0079, mwN.).Bei der Beurteilung der Frage, ob die für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Voraussetzungen auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wahren rechtlichen Verhältnisse an vergleiche die Erk. des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034; vom 17.05.2006, Zl. 2005/08/0079, mwN.). 3.2.1.
- Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass mit dem Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 dem Beschwerdeführer als Miteigentümer bestimmte Grundstücke (in der EZ XXXX und andere, KG XXXX, sowie EZ XXXX und andere, KG XXXX) eingantwortet wurden und der rechtskräftig festgestellte Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen, die nicht verpachtet wurden, unbestritten über der maßgebenden Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG liegt. Aus dieser rechtlichen Gegebenheit des Miteigentums des Beschwerdeführers an den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften durfte die belangte Behörde, solange ihr eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung des Miteigentums (beispielsweise durch Abschluss von oder Änderung der Pachtverträge etc.) Schluss folgern, dass er aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wurde bzw. wird.3.2.1.
- Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass mit dem Einantwortungsbeschluss vom 04.09.2008 dem Beschwerdeführer als Miteigentümer bestimmte Grundstücke (in der EZ römisch 40 und andere, KG römisch 40 , sowie EZ römisch 40 und andere, KG römisch 40 ) eingantwortet wurden und der rechtskräftig festgestellte Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen, die nicht verpachtet wurden, unbestritten über der maßgebenden Versicherungsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG liegt. Aus dieser rechtlichen Gegebenheit des Miteigentums des Beschwerdeführers an den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften durfte die belangte Behörde, solange ihr eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung des Miteigentums (beispielsweise durch Abschluss von oder Änderung der Pachtverträge etc.) Schluss folgern, dass er aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wurde bzw. wird. Der vom Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vorgebrachten Begründung, die im § 16 BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung lägen erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch (jeweils) vom 24.04.2014 vor, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet wird. Es obliegt dem Einspruchswerber (gegenständlich dem Beschwerdeführer) als Versicherten, sowohl für die rechtzeitige Meldung der die Versicherungspflicht begründenden Tatsachen als auch den Beweis der Nichtbewirtschaftung Sorge zu tragen (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 88/08/0268; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0204).Der vom Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vorgebrachten Begründung, die im Paragraph 16, BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung lägen erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch (jeweils) vom 24.04.2014 vor, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet wird. Es obliegt dem Einspruchswerber (gegenständlich dem Beschwerdeführer) als Versicherten, sowohl für die rechtzeitige Meldung der die Versicherungspflicht begründenden Tatsachen als auch den Beweis der Nichtbewirtschaftung Sorge zu tragen vergleiche die Erk. des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 88/08/0268; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0204). Die belangte Behörde durfte, da nur Teilflächen der land- und forstwirtschaftlich genutzten (Gesamt-) Fläche verpachtet wurden, zu Recht annehmen, dass ab dem Tag der eingeantworteten Liegenschaften mit 04.09.2008 (bis laufend) auf diesen Nutzflächen vom Beschwerdeführer ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb "auf eigene Rechnung und Gefahr" geführt wurde und die von der Finanzbehörde (rechtskräftig) festgestellten Einheitswerte der in seinem (Hälfte-) Eigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen (Rest-) Flächen die Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3Abs.
2 BSVG erreicht bzw. überschritten hat.Die belangte Behörde durfte, da nur Teilflächen der land- und forstwirtschaftlich genutzten (Gesamt-) Fläche verpachtet wurden, zu Recht annehmen, dass ab dem Tag der eingeantworteten Liegenschaften mit 04.09.2008 (bis laufend) auf diesen Nutzflächen vom Beschwerdeführer ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb "auf eigene Rechnung und Gefahr" geführt wurde und die von der Finanzbehörde (rechtskräftig) festgestellten Einheitswerte der in seinem (Hälfte-) Eigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen (Rest-) Flächen die Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 3, Absatz 2, BSVG erreicht bzw. überschritten hat. 3.2.1.
- Im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG wird die gesetzliche Vermutung normiert, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliche Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der forstwirtschaftliche (Wald-) Eigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seiner forstwirtschaftlich genutzten Fläche bzw. in seinem Wald gesetzt hat.3.2.1.
- Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wird die gesetzliche Vermutung normiert, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliche Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der forstwirtschaftliche (Wald-) Eigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seiner forstwirtschaftlich genutzten Fläche bzw. in seinem Wald gesetzt hat. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Bewirtschaftung seiner als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange er nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihm, der belangten Behörde den dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135).Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Bewirtschaftung seiner als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange er nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihm, der belangten Behörde den dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135). Dass die land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften in seinem Miteigentum stehen, wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Er erhob auch keine Einwände gegen die Vermutung, dass der forstwirtschaftliche Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird. Bis zum gegebenen Zeitpunkt erstattete er keine Änderungsmeldung, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den nicht verpachteten Liegenschaften nicht mehr zu führen bzw. erbrachte er bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht den Gegenbeweis der Nichtbewirtschaftung der nicht verpachteten forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass die belangte Behörde zu Recht ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer eine Land- und Waldbewirtschaftung vornahm und er daher ab 04.09.2008 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlag bzw. - bis zu einer Änderung des Sachverhaltes - bis laufend unterliegt. 3.
- Monatliche Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht: 3.3.1.
§ 22Abs.
2 lit. a) BSVG (in der für den relevanten Zeitraum geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 555/1978 und in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch
den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Betriebsbeiträge
§ 30Abs.
1 und 2 aufzubringen.3.3.1.
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a,) BSVG (in der für den relevanten Zeitraum geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1978, und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch
den Paragraphen 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Betriebsbeiträge
Paragraph 30, Absatz eins und 2 aufzubringen.
§ 30Abs.
1 BSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
§ 22Abs.
2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die
§ 3Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v
H der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
Paragraph 30, Absatz eins, BSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
§ 30Abs. 2 leg. cit. schuldet den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der/die Betriebsführer
In; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. schuldet den nach Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). § 23 BSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) lautet (auszugsweise):Paragraph 23, BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) lautet (auszugsweise): "
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. ... .
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
- a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
- b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
- c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- d)... .
(5)Änderungen des Einheitswertes
Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5)Änderungen des Einheitswertes
Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. ... .
(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
- a)für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
- aa)...
- ab)in der Kranken- und Unfallversicherung € 660,15 (Mindestbeitragsgrundlage); ... An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
(11)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
§ 32BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten.
Für den Kalendermonat in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich
- dieses Monates beginnt oder nach dem
- endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am
- oder vorher, endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Paragraph 32, BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich
- dieses Monates beginnt oder nach dem
- endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am
- oder vorher, endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat. 3.3.
- Die belangte Behörde ist bei der Berechnung der für den relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge von den geltenden Mindestbeitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 10 BSVG, der
§ 30Abs.
1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist, ausgegangen (vgl. die im BGBl. II Nr. 346/2008 für das Kalenderjahr 2009: € 660,15, BGBl. II Nr. 450/2009 für das Kalenderjahr 2010: € 675,99, BGBl. II Nr. 403/2010 für das Kalenderjahr 2011: € 690,19, BGBl. II Nr. 398/2011 für das Kalenderjahr 2012: € 694,33; BGBl. II Nr. 441/2012 für das Kalenderjahr 2013: € 713,77 und BGBl. II Nr. 434/2013 für das Kalenderjahr 2014: im bekämpften Bescheid € 729,44, richtig € 729,47 kundgemachten Beitragsgrundlagen) und hat die Monatsbeiträge in der Höhe von 1,9 % (
§ 30Abs.
1 BSVG) errechnet.3.3.2. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung der für den relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge von den geltenden Mindestbeitragsgrundlagen nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG, der
Paragraph 30, Absatz eins, BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist, ausgegangen vergleiche die im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, für das Kalenderjahr 2009: € 660,15, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für das Kalenderjahr 2010: € 675,99, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für das Kalenderjahr 2011: € 690,19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für das Kalenderjahr 2012: € 694,33; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für das Kalenderjahr 2013: € 713,77 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für das Kalenderjahr 2014: im bekämpften Bescheid € 729,44, richtig € 729,47 kundgemachten Beitragsgrundlagen) und hat die Monatsbeiträge in der Höhe von 1,9 % (
Paragraph 30, Absatz eins, BSVG) errechnet. Dass die belangte Behörde die Mindestbeitragsgrundlagen festlegte, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, wie er auch gegen die daraus resultierenden monatlichen Beiträge in der erhobenen Beschwerde nichts eingewendet hat. Auch was die Beitragspflicht betrifft, gilt es auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. Pkt. 3.2.1.3.), dass auch die Beitragspflicht ex lege entsteht.Auch was die Beitragspflicht betrifft, gilt es auf die Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche Pkt. 3.2.1.3.), dass auch die Beitragspflicht ex lege entsteht. 3.4. Vorschreibung eines Beitragszuschlages: 3.4.1.1. § 34 Abs. 1 BSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:3.4.1.1. Paragraph 34, Absatz eins, BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) lautet: "Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den
§ 16
meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:"Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den
Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
- Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
- Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten."Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten." § 59 Abs. 1 dritter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) lautet:Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lautet: "Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Diesntgber Entgelt leistet,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Diesntgber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zueingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. ... .Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden."Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden."
§ 33Abs.
4 BSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze.
Paragraph 33, Absatz 4, BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersätze. 3.4.1.
- Der von der Österreichischen Nationalbank auf ihrer Website veröffentlichte, seit 08.05.2013 festgesetzte, somit auch zum 31.10.2014 unverändert geltende und damit für das Kalenderjahr 2015 maßgebende Basiszinssatz beträgt (min.) -0,
- Damit errechnet sich ein Verzugszinssatz im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG von 7,88 % (-0,12 % + 8 %).Damit errechnet sich ein Verzugszinssatz im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG von 7,88 % (-0,12 % + 8 %). 3.4.
- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der ihn treffenden Meldeverpflichtung im Sinne des § 16 BSVG, die mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch am 04.09.2008 erfolgte Einantwortung des Miteigentums bekannt zu geben, nicht nachkam. Wie bereits ausgeführt, bekämpfte er auch den Zeitraum für die nachzuentrichtenden Beiträge und die Höhe der Beiträge nicht.3.4.
- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der ihn treffenden Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 16, BSVG, die mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch am 04.09.2008 erfolgte Einantwortung des Miteigentums bekannt zu geben, nicht nachkam. Wie bereits ausgeführt, bekämpfte er auch den Zeitraum für die nachzuentrichtenden Beiträge und die Höhe der Beiträge nicht. Ob den Beschwerdeführer ein Verschulden am Meldeverstoß traf, ist für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 34 Abs. 1 BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang (vgl. hiezu die Erk. des VwGH vom 25.10.1994, Zl. 93/08/0108; vom 25.04.1995, Zl. 93/08/0188).Ob den Beschwerdeführer ein Verschulden am Meldeverstoß traf, ist für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 34, Absatz eins, BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang vergleiche hiezu die Erk. des VwGH vom 25.10.1994, Zl. 93/08/0108; vom 25.04.1995, Zl. 93/08/0188). Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat die belangte Behörde zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, jedoch legt das Gesetz (arg. "darf ... die Höhe der Verzugszinsen ... nicht unterschreiten") eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 des ASVG, fest.unterschreiten") eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, des ASVG, fest. Da die belangte Behörde die sich aus den zugrunde gelegten Mindestbeitragsgrundlagen resultierenden, den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.09.2014 umfassenden Beiträge richtig errechnet hat, hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht den (Mindest-) Beitragszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben. Auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage war es ihr verwehrt, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen. 3.5. Verjährung der Beiträge: 3.5.1.
§ 39Abs.
1 BSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 678/1991) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.5.1.
Paragraph 39, Absatz eins, BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. § 16 Abs. 1 und 2 BSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2009) lauten:Paragraph 16, Absatz eins und 2 BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,) lauten: "Meldungen der Pflichtversicherten § 16.
(1)Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Paragraph 16,
(1)Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden."
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden." Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge" überschriebene § 33 BSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) normiert in seinem Abs. 1, dass die Beiträge der
2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die
§ 2Abs.
1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben sind (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die
§ 3Abs.
1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge" überschriebene Paragraph 33, BSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) normiert in seinem Absatz eins,, dass die Beiträge der
2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben sind (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
§ 33Abs.
2 leg. cit. schulden die Beiträge
Abs. 1 zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. schulden die Beiträge
Absatz eins, zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. 3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage der Verjährung (vgl. die zum ASVG ergangenen, auch im gegenständlichen Fall anwendbaren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.1985, Zl. 85/08/0114, vom 15.12.1992, Zl. 92/08/0236, u.v.a.) die Rechtsansicht, dass ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage der Verjährung vergleiche die zum ASVG ergangenen, auch im gegenständlichen Fall anwendbaren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.1985, Zl. 85/08/0114, vom 15.12.1992, Zl. 92/08/0236, u.v.a.) die Rechtsansicht, dass ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.12.1991, Zl. 90/08/0005; vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002, vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 07.10.2015, Zl. 2013/08/0015 mwN).Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche die Erk. des VwGH vom 17.12.1991, Zl. 90/08/0005; vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0002, vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 07.10.2015, Zl. 2013/08/0015 mwN). 3.5.
- Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, sich bei einer geeigneten Stelle, was die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung betrifft, erkundigt zu haben. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die die unterlassene Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG rechtfertigen könnten. Den Beschwerdeführer trifft an der rechtswidrigen Nicht(an)meldung ein Verschulden, was sich insbesondere aus der von ihm in der erhobenen Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die im § 16 BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 vorliegen könnten, er als Miteigentümer vor diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis über die Höhe des Einheitswertes gehabt habe und aus diesem Grund
§ 16BSVG keine Meldung an die belangte Behörde erfolgen habe können, ergibt.3.5.3.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, sich bei einer geeigneten Stelle, was die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung betrifft, erkundigt zu haben. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die die unterlassene Anmeldung zur Unfallversicherung nach dem BSVG rechtfertigen könnten. Den Beschwerdeführer trifft an der rechtswidrigen Nicht(an)meldung ein Verschulden, was sich insbesondere aus der von ihm in der erhobenen Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die im Paragraph 16, BSVG normierten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung erst mit den Fortschreibungsbescheiden des Finanzamtes Feldkirch vom 24.04.2014 vorliegen könnten, er als Miteigentümer vor diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis über die Höhe des Einheitswertes gehabt habe und aus diesem Grund
Paragraph 16, BSVG keine Meldung an die belangte Behörde erfolgen habe können, ergibt. Der Beschwerdeführer hat die das Vorliegen der Unfallversicherungspflicht begründenden Tatsachen, und zwar die mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 04.09.2008 erfolgte Einantwortung der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, der belangten Behörde vorwerfbar nicht gemeldet. Die belangte Behörde konnte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Pflicht zur Anmeldung zur Unfallversicherung bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Sie hat daher zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet. 3.5.4.
§ 33Abs.
1 erster Satz BSVG sind die Beiträge der
§ 3Abs.
1 Z 1 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben. Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt.3.5.4.
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz BSVG sind die Beiträge der
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben. Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nicht Voraussetzung der Fälligkeit. Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 39 BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652; vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0271).Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nicht Voraussetzung der Fälligkeit. Dies zeigt insbesondere die Regelung des Paragraph 39, BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652; vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0271). 3.5.5. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die belangte Behörde die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten über das land(forst)wirtschaftliche Vermögen des Beschwerdeführers betreffend die Grundstücke in der KG XXXX und KG XXXX übernommen und sie mit den Schreiben vom 16.05.2014 und insbesondere vom 20.05.2014 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG und auch der Beitragspflicht verjährungshemmende Maßnahmen gesetzt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung (einschließlich jenes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) zwar nicht als verjährungsunterbrechend anzusehen, hemmt aber
§ 68Abs.
1 letzter Satz ASVG (bzw.
§ 39Abs. 1 letzter Satz BSVG) den weiteren Lauf der Verjährungsfrist (vgl. die zu § 68 ASVG ergangenen Erk. des Vw
GH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152; vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287; vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; u.a.).3.5.5. Im vorliegenden Fall geht aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt hervor und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die belangte Behörde die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten über das land(forst)wirtschaftliche Vermögen des Beschwerdeführers betreffend die Grundstücke in der KG römisch 40 und KG römisch 40 übernommen und sie mit den Schreiben vom 16.05.2014 und insbesondere vom 20.05.2014 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG und auch der Beitragspflicht verjährungshemmende Maßnahmen gesetzt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung (einschließlich jenes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) zwar nicht als verjährungsunterbrechend anzusehen, hemmt aber
Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG (bzw.
Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz BSVG) den weiteren Lauf der Verjährungsfrist vergleiche die zu Paragraph 68, ASVG ergangenen Erk. des VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152; vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287; vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; u.a.). Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 04.09.2008 der Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG unterliegt und vor dem 02.12.2014 durch ihn eine (rückwirkende) Anmeldung zur Unfallversicherung nicht erfolgt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Unfallversicherungsbeiträge für die Zeit ab 04.09.2008 fünf Jahre ab dem Tag der Fälligkeit dieser Beiträge. Diese Frist wurde aber erst durch die Zustellung der Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2014 und vom 20.05.2014 an den Beschwerdeführer gehemmt. Damit ist aber hinsichtlich der Beiträge für die Zeit ab 01.04.2009, deren Fälligkeit
§ 33Abs.
1 BSVG mit 31.07.2009 eintritt, keine, hingegen für die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (mit 04.09.2008 bis 31.03.2009) Verjährung eingetreten.Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 04.09.2008 der Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG unterliegt und vor dem 02.12.2014 durch ihn eine (rückwirkende) Anmeldung zur Unfallversicherung nicht erfolgt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Unfallversicherungsbeiträge für die Zeit ab 04.09.2008 fünf Jahre ab dem Tag der Fälligkeit dieser Beiträge. Diese Frist wurde aber erst durch die Zustellung der Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2014 und vom 20.05.2014 an den Beschwerdeführer gehemmt. Damit ist aber hinsichtlich der Beiträge für die Zeit ab 01.04.2009, deren Fälligkeit
Paragraph 33, Absatz eins, BSVG mit 31.07.2009 eintritt, keine, hingegen für die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (mit 04.09.2008 bis 31.03.2009) Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde hat daher die Beiträge zur Unfallversicherung (erst) ab 01.04.2009 und damit auch den Beitragszuschlag rechtmäßig vorgeschrieben. 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
§ 24Abs. 4 Vw
GVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.).4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.). 4.1.
- In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."4.1.
- In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." 4.
- Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den zu beurteilenden Sachverhalt außer Streit und erhob gegen die festgestellten (Mindest-) Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge und den errechneten Beitragszuschlag in der Beschwerde keine Einwände. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Das Verwaltungsgericht hat
§ 25aAbs. 1 Vw
GG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, der Mindestbeitragsgrundlagen und Beitragspflicht, des Beitragszuschlages sowie der Verjährung auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, der Mindestbeitragsgrundlagen und Beitragspflicht, des Beitragszuschlages sowie der Verjährung auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I401.2105592.1.00