GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 08.08.2014 unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, (in der Folge Dr. A.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2014, wie folgt ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, (in der Folge Dr. A.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2014, wie folgt ausgeführt: Gesamtmobilität-Gangbild: Zehen- und Fersengang bds. möglich, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung; psycho(patho)logischer Status: Der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, etwas verlangsamt, kein Hinweis auf formale und inhaltliche Denkstörungen, die Stimmung ist depressiv, es bestehen keine Ängste, keine Zwänge. Diagnosen: -Strichaufzählung zahlreiche Bandscheibenvorfälle der gesamten Wirbelsäule im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich mit radikulärer Schmerzsymptomatik -Strichaufzählung mittelgradige Arthrose beider Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen -Strichaufzählung Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung Beurteilung: Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Eine Wegstrecke von deutlich über 400 m kann zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede (bis 30 cm), die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ist nicht im Wesentlichen erschwert. Es liegt eine Depression vor, jedoch keine wesentliche Angststörung, somit ist das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht beeinflusst. Die Fragen, ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz oder eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit beständen, wurden verneint. Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 14.01.2015
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Am 11.11.2015 wurde seitens der bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Inkontinenz, ihrer Gelenkskrankheiten sowie ihrer schizoiden Persönlichkeitsstörung - gepaart mit einer Depression - , die es ihr unmöglich mache, ohne extreme Spannungs- und Angstzustände unter Menschen zu begeben, nicht zumutbar sei.Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 14.01.2015
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Am 11.11.2015 wurde seitens der bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Inkontinenz, ihrer Gelenkskrankheiten sowie ihrer schizoiden Persönlichkeitsstörung - gepaart mit einer Depression - , die es ihr unmöglich mache, ohne extreme Spannungs- und Angstzustände unter Menschen zu begeben, nicht zumutbar sei. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, (in der Folge Dr. W.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.07.2015, auszugsweise wie folgt ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, (in der Folge Dr. W.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.07.2015, auszugsweise wie folgt ausgeführt: Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig; psycho(patho)logischer Status: Bewusstsein klar, allseits orientiert, Duktus geordnet, keine pathologischen Denkinhalte, die Stimmung depressiv, Antrieb reduziert, Auffassung ungestört Diagnosen: -Strichaufzählung zahlreiche Bandscheibenvorfälle der gesamten Wirbelsäule im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich - keine Änderung zum Vorgutachten -Strichaufzählung Arthrose beider Hüftgelenke - keine Änderung zum Vorgutachten -Strichaufzählung Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke - keine Änderung zum Vorgutachten -Strichaufzählung Rezidivierende depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung (schizoid, ängstlich vermeidend). Seit 4 Jahren chronifizierte depressive Symptomatik, akzentuierte Persönlichkeitszüge erschweren die Behandlung, sozialer Rückzug, Belastbarkeit eingeschränkt, I-Pension; ist fachärztlich in Behandlung u. antidepressiv entsprechend eingestellt; 2x stat. Behandlung auf der Psychosomatik im Wagner Jauregg Krankenhaus; therapeutische Interventionen erbrachten nur eine geringe Besserung der Symptomatik; keine ambulante Psychotherapie bisher. -Strichaufzählung Enuresis - V.a. hyperkapazitäre Harnblase. Entleerungsstörung der Blase mit nächtlichem Einnässen und starkem, häufigen Harndrang untertags.Enuresis - römisch fünf.a. hyperkapazitäre Harnblase. Entleerungsstörung der Blase mit nächtlichem Einnässen und starkem, häufigen Harndrang untertags. Beurteilung: Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Eine Wegstrecke von deutlich über 400 m kann zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede, die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ist nicht im Wesentlichen erschwert. Es besteht ein häufiger, verstärkter Harndrang, der es notwendig macht, bei Bedarf binnen 5 Minuten eine Toilette aufzusuchen. Schizoide und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; es treten Spannungszustände auf; fachärztlich in Behandlung und antidepressiv eingestellt, bisher keine Psychotherapie. Alle sonstigen Fragen wurden verneint. Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 19.08.2015
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 31.08.2015 wurde von der bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes dahingehend Stellung genommen, dass es ihr trotz regelmäßiger Physiotherapie aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden oft nicht möglich sei, einen Schritt zu gehen, ebenso würden die Knie- und Hüftabnützungen ihre Bewegungsfähigkeit stark einschränken; so habe sie vor zwei Wochen aufgrund eines Gelenkergusses im rechten Knie kaum auftreten können. Die Abnützungen, insbesondere in den Knien, würden ständig schlechter. Entgegen den Feststellungen im Gutachten habe sie sehr wohl acht Monate lang eine Psychotherapie im Gesamtausmaß von 28 Sitzungen absolviert.Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 19.08.2015
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 31.08.2015 wurde von der bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes dahingehend Stellung genommen, dass es ihr trotz regelmäßiger Physiotherapie aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden oft nicht möglich sei, einen Schritt zu gehen, ebenso würden die Knie- und Hüftabnützungen ihre Bewegungsfähigkeit stark einschränken; so habe sie vor zwei Wochen aufgrund eines Gelenkergusses im rechten Knie kaum auftreten können. Die Abnützungen, insbesondere in den Knien, würden ständig schlechter. Entgegen den Feststellungen im Gutachten habe sie sehr wohl acht Monate lang eine Psychotherapie im Gesamtausmaß von 28 Sitzungen absolviert. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Ausgeführt wurde, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden sei. Aufgrund der gutachterlichenMit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Ausgeführt wurde, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden sei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen lägen keine erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vor, kurze Wegstrecken könnten aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sei gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei trotz schizoider und ängstlich vermeidender Persönlichkeitszüge zumutbar, die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte könnten verwendet werden. In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22.09.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde weist die bP darauf hin, dass die Tage an denen sie uneingeschränkt schmerzfrei und mobil sei, immer weniger werden würden, sie immer öfter von der LWS ausstrahlende Schmerzen hätte, sodass sie manchmal keinen Schritt mehr machen könne, sie immer wieder Infiltrationen in die LWS benötigen würde, um sich wieder einigermaßen bewegen zu können, sie ständige Schmerzen im rechten Knie hätte und dieses seit einer Arthroskopie am 30.09.2013 trotz Physiotherapie und Rehab-Aufenthalt nicht mehr ganz durchstrecken könne. In der am 30.11.2015 im Beisein der medizinischen Sachverständigen Dr. W. durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die bP die Bestätigung eines Psychotherapeuten über die Absolvierung von 30 Sitzungen seit 14.02.2014 vor. Befragt zu den aufgrund der psychischen Erkrankung auftretenden Problemen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gab die bP im Wesentlich an, unter Spannungszuständen zu leiden, sie fühle sich beengt, müsse dann aussteigen; auch die Psychotherapie habe zu keiner Verbesserung geführt. Die Sachverständige führte aus, dass aufgrund der vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (schizoid, ängstlich vermeidend) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seitens der bP vermieden werden würde, es bei der Benützung zu Spannungszuständen käme sowie dem Bedürfnis, das Verkehrsmittel verlassen zu wollen "ich muss hinaus". Diese Situation könne zu einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufes führen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellten für die bP jedenfalls eine stark belastende Situation dar. Die bP habe zwei stationäre Aufenthalte auf der Psychosomatik im Wagner Jauregg Krankenhaus hinter sich, sei fachärztlich in Betreuung und entsprechend eingestellt (Atarax zur Angstlösung sowie Seroquel), zudem absolviere sie laut vorgelegter Bestätigung eine Psychotherapie. Die psychischen Probleme stünden beim Krankheitsbild der bP im Vordergrund. Die orthopädischen Leiden würden zwar Schmerzen hervorrufen, aber nicht in dem von der bP wahrgenommenen Ausmaß; die psychische Komponente spiele bei der Schmerzempfindung eine wesentliche Rolle. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L501.2115976.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.