Vm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme aufgrund des Festnahmeauftrages vom 29.10.2014 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, hat sich am 25.10.2014 bei der Ausreisekontrolle am Flughafen in Salzburg mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte ausgewiesen. Zur Feststellung der Identität wurde der Beschwerdeführer sodann am 25.10.2014 nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ Salzburg gebracht. Bei den niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD Salzburg am 25.10.2014 (Beschuldigtenvernehmung) und 26.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 08.10.2014 Albanien verlassen habe und über Italien am 24.10.2014 nach Österreich gereist sei, wobei die Weitereise nach London am 25.10.2014 geplant gewesen sei. Am 26.10.2014 erstattete die LPD Salzburg eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Mit Bescheid der LPD Salzburg (persönliche Übergabe am 26.10.2014, 07:30 Uhr) wurde
Vm § 57 AVG die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Erkenntnis vom 18.02.2015, Zl. LVwG-11/166/10-2014, erkannt, dass die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung vom 27.10.2014,Mit Bescheid der LPD Salzburg (persönliche Übergabe am 26.10.2014, 07:30 Uhr) wurde
Paragraph 39, Absatz 5 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung
Paragraph 45, FPG angeordnet. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Erkenntnis vom 18.02.2015, Zl. LVwG-11/166/10-2014, erkannt, dass die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung vom 27.10.2014, 18:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr
GVG iVm18:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr
Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG iVm §§ 39 Abs. 5a, 45 und 82 Z 2 FPG rechtmäßig war.Paragraphen 39, Absatz 5 a, 45 und 82 Ziffer 2, FPG rechtmäßig war. Am 28.10.2014 wurde seitens der LPD Salzburg das Bundesministerium für Inneres, Fremdenpolizei und Grenzkontrolle, ersucht, betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich einer formellen Rückübernahme an Italien heranzutreten. Mit Email vom 29.10.2014 teilte die LPD Salzburg dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass eine Zustimmung bzw. Ablehnung von Italien bis zum Ende der Anhaltung am 30.10.2014, 18:30 Uhr, nicht zu erwarten sei. Zudem gebe es keinen Nachweis über den Aufenthalt in Italien. Am 29.10.2014 erging vom BFA an die LPD Salzburg, Polizeianhaltezentrum, ein Festnahmeauftrag (Zl. 1.043.946.807 - 14011566)
1 Z 2 BFA-VG mit Gültigkeit ab 30.10.2014, 18:30 Uhr.Am 29.10.2014 erging vom BFA an die LPD Salzburg, Polizeianhaltezentrum, ein Festnahmeauftrag (Zl. 1.043.946.807 - 14011566)
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG mit Gültigkeit ab 30.10.2014, 18:30 Uhr. Am 30.10.2014 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Albanien befragt. Zudem bestätigte er erneut, dass er am 08.10.2014 Albanien verlassen habe und über Italien nach Österreich gereist sei. 2. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2014, Zl. 1043946807 - 140124180, wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2014, Zl. 1043946807 - 140124180, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und er auch keinerlei private Beziehungen in Österreich habe. Er habe weder einen Wohnsitz, noch sei er jemals einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich zu bestreiten. Insgesamt bestehe daher ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2014 persönlich zugestellt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.10.2014 wurde
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.10.2014 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Am 31.10.2014 erfolgte seitens des BFA ein Widerruf des Festnahmeauftrages
8 BFA-VG. Die Voraussetzungen der Erlassung würden nicht mehr vorliegen, zumal Schubhaft erlassen worden sei.Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG. Die Voraussetzungen der Erlassung würden nicht mehr vorliegen, zumal Schubhaft erlassen worden sei. 4. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Albanien zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen.
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem am 24.11.2014 beim BFA eingelangten und mit 19.11.2014 datierten Schriftsatz für den Beschwerdeführer von der Volkshilfe - ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben sowie in eventu das Einreiseverbot herabzusetzen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.11.2014 wurde
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.11.2014 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3 Z 1 BFA-VG gebe es jedoch keinen Ausschluss im Fall der Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG. Diese Gesetzessystematik weise darauf hin, dass im Falle der voraussichtlichen Unmöglichkeit der Zurückschiebung (§ 45 Abs. 4 FPG), die zwangsweise Vorführung vor das BFA mittels Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG anzuordnen sei. Die Anordnung, wonach der Festnahmeauftrag erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit erlange, ab dem der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG falle, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Gesetzessystematik, zumal die speziellere der generellen Regelung vorgehe. Mit dem Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG sei das Recht auf kostenlose Rechtsberatung
1 BFA-VG verbunden. Die zwangsweise Vorführung vor das BFA sei zur Prüfung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege und Schubhaft zu verhängen bzw. ob ein gelinderes Mittel anzuordnen sei, erfolgt. Die auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützte Festnahme werde nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre (vgl. BVwG 16.06.2014, W112 2003274 unter Hinweis auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0218; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Der Festnahmeauftrag hätte sich demnach auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stützen müssen.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG schließe im Falle der Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG einen Festnahmeauftrag aus.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gebe es jedoch keinen Ausschluss im Fall der Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG. Diese Gesetzessystematik weise darauf hin, dass im Falle der voraussichtlichen Unmöglichkeit der Zurückschiebung (Paragraph 45, Absatz 4, FPG), die zwangsweise Vorführung vor das BFA mittels Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG anzuordnen sei. Die Anordnung, wonach der Festnahmeauftrag erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit erlange, ab dem der Beschwerdeführer nicht mehr in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG falle, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Gesetzessystematik, zumal die speziellere der generellen Regelung vorgehe. Mit dem Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG sei das Recht auf kostenlose Rechtsberatung
Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG verbunden. Die zwangsweise Vorführung vor das BFA sei zur Prüfung, ob ein Sicherungsbedarf vorliege und Schubhaft zu verhängen bzw. ob ein gelinderes Mittel anzuordnen sei, erfolgt. Die auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützte Festnahme werde nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre vergleiche BVwG 16.06.2014, W112 2003274 unter Hinweis auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0218; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Der Festnahmeauftrag hätte sich demnach auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stützen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2014 in Österreich ein und versuchte am 25.10.2014 mit einer gefälschten italienischen ID-Karte via Flugzeug nach London auszureisen, woraufhin er noch am 25.10.2014 festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer befand sich von 25.10.2014, 18:30 Uhr, bis 26.10.2014, 07:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von 26.10.2014, 07:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr,
Vm § 57 AVG zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten.Der Beschwerdeführer befand sich von 25.10.2014, 18:30 Uhr, bis 26.10.2014, 07:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde von 26.10.2014, 07:30 Uhr bis 30.10.2014, 18:30 Uhr,
Paragraph 39, Absatz 5 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten. Am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer infolge eines Festnahmeauftrages des BFA
1 Z 1 BFA-VG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und am selben Tag um 20:55 Uhr in Schubhaft genommen, wo er sich bis 06.11.2014, 09:40 Uhr befand. Die Schubhaft wurde im PAZ Salzburg und im PAZ Wien Hernalser Gürtel vollzogen.Am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer infolge eines Festnahmeauftrages des BFA
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und am selben Tag um 20:55 Uhr in Schubhaft genommen, wo er sich bis 06.11.2014, 09:40 Uhr befand. Die Schubhaft wurde im PAZ Salzburg und im PAZ Wien Hernalser Gürtel vollzogen. Am 30.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Albanien. Am 06.11.2014 um 09.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus der Schubhaft entlassen und kehrte er noch am selben Tag freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Albanien zurück. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.
dem FPG ergeben sich aus dem Akt der Fremdenpolizei, insbesondere aus dem Bescheid der LPD Salzburg vom 26.10.2014 sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie zur Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Albanien stellte und am 06.11.2014 freiwillig nach Albanien zurückkehrte, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag vom 30.10.2014 sowie der Ausreisebestätigung vom 07.11.2014. Dass der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt war, ergibt sich daraus, dass er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente bzw. Aufenthaltsberechtigungstitel vorweisen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Der mit "Festnahme- und Durchsuchungsauftrag Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahme- und Durchsuchungsauftrag Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet: 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Abs. 1 kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
Absatz eins, kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
5a FPG (Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden) am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung vor das BFA festgenommen. Die Festnahme des Beschwerdeführers stützte sich dabei auf den Festnahmeauftrag des BFA vom 29.10.2014, worin dessen Gültigkeit mit 30.10.2014,3.2.3. Nach Beendigung seiner Anhaltung
Paragraph 39, Absatz 5 a, FPG (Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden) am 30.10.2014, 18:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung vor das BFA festgenommen. Die Festnahme des Beschwerdeführers stützte sich dabei auf den Festnahmeauftrag des BFA vom 29.10.2014, worin dessen Gültigkeit mit 30.10.2014, 18:30 Uhr festgelegt wurde. Im Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG wurde begründend ausgeführt, dass für dessen Erlassung die nicht durchführbare Zurückschiebung nach Italien durch die LPD Salzburg maßgebend gewesen sei.Im Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde begründend ausgeführt, dass für dessen Erlassung die nicht durchführbare Zurückschiebung nach Italien durch die LPD Salzburg maßgebend gewesen sei. Diese Vorgehensweise entspricht § 45 Abs. 4 FPG, wonach das BFA lediglich dann zu verständigen ist, wenn sich eine Zurückschiebung als nicht möglich erweist. Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Zurückschiebung möglich ist. Erst danach ist das BFA zu verständigen, welches gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen kann (vgl Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft ab 30.10.2014, 20:55 Uhr, zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2014, Zl. 1043946807 - 140124180, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft ab 30.10.2014, 20:55 Uhr, zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Albanien zulässig ist.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, Zl. 1.043.946.807 - 140117566, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren erlassen.
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (29.10.2014) noch in den Anwendungsbereich des
5a FPG liegt und somit auch keine Anwendbarkeit des
Vm §§ 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 34 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist. Da von der belangten Behörde ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L507.2015414.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.