604/2013 (Dublin III-VO) undrömisch eins. Die Beschwerde wird
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 29.11.2014 wurde die PI Salzburg-Hauptbahnhof von im Rahmen der AGM tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass in einem Zug von Linz kommend neben achtzehn weiteren Personen auch der Beschwerdeführer aufgegriffen worden wäre, welcher sich vermutlich illegal im Bundesgebiet aufhalten würde, zumal sich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, der von Ungarn kommend illegal in Österreich eingereist ist, über kein Reisedokument und kein gültiges Visum verfügt hat. Nach dem Eintreffen des Zuges wurde die Gruppe - unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übernommen und zur PI Salzburg-Hauptbahnhof verbracht, woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag (29.11.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde sodann festgenommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der LPD Salzburg am 30.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und den Kosovo am 25.11.2014 legal mit einem kosovarischen Personalausweis verlassen habe. Er sei mit einem Linienbus von Prishtina über Belgrad nach Subotica gereist und dann schlepperunterstützt nach Ungarn, wo er festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach seiner Freilassung sei er nach Budapest gereist, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gekommen sei. Den Kosovo habe er verlassen, weil er als selbstständiger Kalksteinarbeiter bei einer Firma beschäftigt gewesen sei, die plötzlich von der Gemeinde XXXX behördlich geschlossen worden sei. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren, weshalb er aus wirtschaftlichen Gründen genötigt gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil er dort nichts zu essen bekommen und keinen Platz zum Sitzen gehabt habe, zumal sich über dreihundert Personen in einem großen Raum befunden hätten. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer von Ungarn (HU2440027967827).Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der LPD Salzburg am 30.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und den Kosovo am 25.11.2014 legal mit einem kosovarischen Personalausweis verlassen habe. Er sei mit einem Linienbus von Prishtina über Belgrad nach Subotica gereist und dann schlepperunterstützt nach Ungarn, wo er festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach seiner Freilassung sei er nach Budapest gereist, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gekommen sei. Den Kosovo habe er verlassen, weil er als selbstständiger Kalksteinarbeiter bei einer Firma beschäftigt gewesen sei, die plötzlich von der Gemeinde römisch 40 behördlich geschlossen worden sei. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren, weshalb er aus wirtschaftlichen Gründen genötigt gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil er dort nichts zu essen bekommen und keinen Platz zum Sitzen gehabt habe, zumal sich über dreihundert Personen in einem großen Raum befunden hätten. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer von Ungarn (HU2440027967827). Am 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer dem BFA vorgeführt und einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits in Ungarn um Asyl angesucht habe, er aber nicht nach Serbien zurückkehren habe wollen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, ansonsten er nicht nach Österreich weiterreisen hätte können. Österreich sei von Anfang an sein Reiseziel gewesen. Nach Ungarn wolle er auf keinen Fall zurückkehren, lieber gehe er wieder in den Kosovo. Seine Angehörigen seien alle im Kosovo, in Österreich kenne er niemanden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in Schubhaft zu nehmen und ihn nach Ungarn zu überstellen. Im Anschluss daran wurde vom BFA noch am 01.12.2014 mündlich ein Festnahmeauftrag
BFA-VG erlassen sowie eine Rücküberstellung ins PAZ Salzburg angeordnet.Im Anschluss daran wurde vom BFA noch am 01.12.2014 mündlich ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG erlassen sowie eine Rücküberstellung ins PAZ Salzburg angeordnet. 2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2014, Zl. 1 046 788.701 - 140.234.125, wurde für den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2014, Zl. 1 046 788.701 - 140.234.125, wurde für den Beschwerdeführer
Paragraph 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung bzw. zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung bzw. zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt: "-Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie gaben an, kosovarischer Staatsbürger zu sein. Sie gaben an, im Kosovo geboren zu sein. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen. Sie wurden bei der illegalen Reise von Ungarn angehalten. Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet. Sie sind mittellos. Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen. Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren. Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung. -Strichaufzählung zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Es besteht ein EURODAC-Treffer von Ungarn. Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist. Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht. Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn eingeleitet. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten. Sie besitzen eine kosovarische ID-Karte, welche einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt. Am 29.11.2014 wurden Sie von der Polizei am Hauptbahnhof Salzburg gemeinsam mit 18 weiteren kosovarischen Personen aufgegriffen. Sie haben sich nach dem Aufgriff in Ungarn nicht zurück in Ihren Herkunftsstaat begeben. Sie sind nach unrechtmäßiger Einreise in Ungarn weiter illegal nach Österreich gereist. Sie wollten illegal nach Österreich reisen um dort zu arbeiten. Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren und auch nicht um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich. Zudem führten Sie an, nicht in Österreich bleiben zu wollen." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus: "... Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 wurde mit Wirksamkeit"... Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen. Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014.
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.Die angesprochenen Gesetze traten durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, mit 1.1.2014 in ihrer durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, novellierten Fassung in Kraft. Aus Paragraph 126, Absatz 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014.
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.
der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung duchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung duchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen Mitgliedstaaten EU Verordnungen grundsätzlich nicht in ihrer Tragweite ändern oder ergänzen, eine Ausnahme besteht jedoch dort, wo die Verordnung selbst eine nähere Konkretisierung verlangt. Dies ist in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr erfolgt.Zwar dürfen Mitgliedstaaten EU Verordnungen grundsätzlich nicht in ihrer Tragweite ändern oder ergänzen, eine Ausnahme besteht jedoch dort, wo die Verordnung selbst eine nähere Konkretisierung verlangt. Dies ist in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr erfolgt. Solche Kriterien sieht § 76 FPG vor.Solche Kriterien sieht Paragraph 76, FPG vor. Liegt bezogen auf den Fremden ein EURODAC Treffer vor, so spricht dies regelmäßig dafür, dass ein Fall des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Liegt bezogen auf den Fremden ein EURODAC Treffer vor, so spricht dies regelmäßig dafür, dass ein Fall des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vorliegt (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. Paragraph 76, FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet). Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen: -Strichaufzählung keine soziale oder berufliche Integration, -Strichaufzählung offenkundige illegale Weiterreise nach Österreich, -Strichaufzählung die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel, -Strichaufzählung keinerlei Wohnsitz in Österreich und -Strichaufzählung keinerlei Beziehung zu Österreich. Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen). Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand. Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre. Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der unrechtmäßigen Reise nach Österreich waren und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden. Sie haben sich dem Verfahren in Ungarn entzogen und eindeutig gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können. Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei über 48 Stunden festgenommen gewesen, ehe er zur Einvernahme zum BFA RD Salzburg gebracht worden sei. Dadurch sei er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, zumal die Festnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig erfolgt sei. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des BVwG zur Zahl W146 2009978-1/8E zitiert, worin auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege verwiesen wurde. Demnach handle es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität wie bei einer Festnahme nach dem VStG und der StVO und sei die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch auf gegenständlichen Fall anwendbar. Im Weiteren wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach
PolG 2005 die Anhaltung eines Fremden, der nach § 29 Abs. 1 FrPolG festgenommen wurde, zwar bis 24 Stunden zulässig sei, es sich dabei aber - nicht anders als bei der 24-stündige Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist handle. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen sei die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E
den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei über 48 Stunden festgenommen gewesen, ehe er zur Einvernahme zum BFA RD Salzburg gebracht worden sei. Dadurch sei er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, zumal die Festnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig erfolgt sei. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des BVwG zur Zahl W146 2009978-1/8E zitiert, worin auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege verwiesen wurde. Demnach handle es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität wie bei einer Festnahme nach dem VStG und der StVO und sei die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch auf gegenständlichen Fall anwendbar. Im Weiteren wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach
Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FrPolG 2005 die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 29, Absatz eins, FrPolG festgenommen wurde, zwar bis 24 Stunden zulässig sei, es sich dabei aber - nicht anders als bei der 24-stündige Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist handle. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen sei die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E
1 BFA-VG sei grundsätzlich bis zu 48 Stunden zulässig. Dies sei jedoch eine Maximalfrist und führe im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechtes. Im vorliegenden Fall sei die Maßgabe, den vor 22:00 Uhr Festgenommenen nicht in derselben Nacht einzuvernehmen, bei weitem verfehlt worden. Der um 14:00 Uhr betretene Beschwerdeführer sei erst mehr als 48 Stunden später einvernommen worden und durch seine Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 in seinem verfassungsgesetzlich gewährten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig lange und somit rechtswidrig gewesen.Der Beschwerdeführer spreche albanisch und könne es nicht länger als 48 Stunden gedauert haben, einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen. Die LPD habe eine Erstbefragung zum Asylantrag am 30.11.2014 durchgeführt. Aufgrund der Eingriffsintensität der Maßnahme seien eine rasche Einvernahme und die zügige Erlassung eines Schubhaftbescheides geboten gewesen. Eine Anhaltung im Rahmen einer Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sei grundsätzlich bis zu 48 Stunden zulässig. Dies sei jedoch eine Maximalfrist und führe im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechtes. Im vorliegenden Fall sei die Maßgabe, den vor 22:00 Uhr Festgenommenen nicht in derselben Nacht einzuvernehmen, bei weitem verfehlt worden. Der um 14:00 Uhr betretene Beschwerdeführer sei erst mehr als 48 Stunden später einvernommen worden und durch seine Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 in seinem verfassungsgesetzlich gewährten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig lange und somit rechtswidrig gewesen. Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt: Im Falle des Beschwerdeführers sei der von der Dublin-III-Verordnung geforderte Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Art. 28 Dublin-III-Verordnung gestützt habe, sei keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin-III-Verordnung vorgenommen worden. Zudem sei nicht dargelegt worden, weshalb das BFA die Voraussetzung dieser Bestimmung als erfüllt erachte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränke sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und modulhafte Formulierungen. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation sei nicht erkennbar. Das BFA lasse eindeutig die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt missen, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei (BVwG W111 2009850-1/4E vom 21.07.2014).Im Falle des Beschwerdeführers sei der von der Dublin-III-Verordnung geforderte Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Artikel 28, Dublin-III-Verordnung gestützt habe, sei keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin-III-Verordnung vorgenommen worden. Zudem sei nicht dargelegt worden, weshalb das BFA die Voraussetzung dieser Bestimmung als erfüllt erachte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränke sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und modulhafte Formulierungen. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation sei nicht erkennbar. Das BFA lasse eindeutig die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt missen, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei (BVwG W111 2009850-1/4E vom 21.07.2014). Das BFA habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer ein konkreter Sicherungsbedarf bestehe. Es sei nur allzu lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurück wolle. Er habe in Ungarn eine sehr schlechte Behandlung erfahren und sei in einem sehr kleinen Raum mit zahlreichen weiteren Personen zusammengepfercht gewesen. Er habe keinen Platz zum Sitzen gehabt und somit habe er keinesfalls liegen und schlafen können. Wasser sei ihm erst nach mehrmaligem Fragen gegeben worden. In vierundzwanzig Stunden habe er eine dicke Scheibe Brot und eine Scheibe Salami zu essen bekommen, welche nicht halal gewesen sei. Bei der Asylantragstellung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Daraus könne per se nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich sogar die freiwillige Rückkehr gewährt worden. Das zu sichernde Verfahren sei also nicht exekutiert worden (vgl. BVwG G306 2009982-1/5E vom 25.07.2014; G306 2009982-1/5E).Das BFA habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer ein konkreter Sicherungsbedarf bestehe. Es sei nur allzu lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurück wolle. Er habe in Ungarn eine sehr schlechte Behandlung erfahren und sei in einem sehr kleinen Raum mit zahlreichen weiteren Personen zusammengepfercht gewesen. Er habe keinen Platz zum Sitzen gehabt und somit habe er keinesfalls liegen und schlafen können. Wasser sei ihm erst nach mehrmaligem Fragen gegeben worden. In vierundzwanzig Stunden habe er eine dicke Scheibe Brot und eine Scheibe Salami zu essen bekommen, welche nicht halal gewesen sei. Bei der Asylantragstellung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Daraus könne per se nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich sogar die freiwillige Rückkehr gewährt worden. Das zu sichernde Verfahren sei also nicht exekutiert worden vergleiche BVwG G306 2009982-1/5E vom 25.07.2014; G306 2009982-1/5E). Der Beschwerdeführer habe umfassende wahre Angaben zu seine Reiseroute und zu seiner Identität gemacht, was nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes eine entscheidende Bedeutung zukomme (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332; VwGH 17.07.2008, 2008/21/0346; VwGH 08.07.2009, 2007/21/0093; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).Der Beschwerdeführer habe umfassende wahre Angaben zu seine Reiseroute und zu seiner Identität gemacht, was nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes eine entscheidende Bedeutung zukomme vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332; VwGH 17.07.2008, 2008/21/0346; VwGH 08.07.2009, 2007/21/0093; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf Ungarn kann alleine keinesfalls das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren
1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stelle sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131).Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren
Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stelle sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme dem bisherigen Verfahren des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden (VfGH 29.09.2004, B 292/04). Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg. 14.981/1997). Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg. 14.981 aus 1997,). Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vom BFA im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen worden und habe das BFA sich lediglich mit den Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und dessen Bedeutung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner Freiheit sei nur in einem Satz erwähnt worden und sei keine gewichtete Gegenüberstellung und Abwägung zwischen den beiden Interessen erfolgt. Die Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, sei nicht ausreichende begründet. Im Übrigen sei nicht klar, was das BFA mit "vertrauenswürdig" meine. Dieser Begriff finde sich weder in der in der Dublin-Verordnung noch im FPG oder der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb es kein gesetzlicher Maßstab sei, dem für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes Bedeutung zukomme. Indem das BFA in der Entscheidung ausführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden werde, nehme es die Entscheidung im Asylverfahren in unzulässiger Weise vorweg. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei noch nicht einmal ein Konsultationsverfahren eingeleitet gewesen. Zudem sei die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens möglich. Die Schubhaft könne daher nur zur Sicherung der technischen Überstellung des Beschwerdeführers verhängt werden. Art. 2 lit. n Dublin-III-VO definiere, was "Fluchtgefahr" im Sinne von Art. 28 Dublin-III-Verordnung bedeute. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sei wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haft nach Art. 28 Dublin-III-VO. Geprüft werden könne unter anderem jedoch nur dann, wenn das Überstellungsverfahren bereits in Gang gesetzt sei. Eine Sicherstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei nicht durch den Wortlaut des Art. 28 Dublin-III-VO gedeckt. Es sei auch nie zur Einleitung eines derartigen Verfahrens nie gekommen. Allfällig Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 28 und Art. 2 lit. n Dublin-III-VO, insbesondere hinsichtlich des Terminus "Überstellungsverfahren", könnten letztlich nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens beseitigt werden. Selbst unter der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin-III-VO wäre die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.Zudem sei die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens möglich. Die Schubhaft könne daher nur zur Sicherung der technischen Überstellung des Beschwerdeführers verhängt werden. Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO definiere, was "Fluchtgefahr" im Sinne von Artikel 28, Dublin-III-Verordnung bedeute. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sei wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haft nach Artikel 28, Dublin-III-VO. Geprüft werden könne unter anderem jedoch nur dann, wenn das Überstellungsverfahren bereits in Gang gesetzt sei. Eine Sicherstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei nicht durch den Wortlaut des Artikel 28, Dublin-III-VO gedeckt. Es sei auch nie zur Einleitung eines derartigen Verfahrens nie gekommen. Allfällig Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 28 und Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO, insbesondere hinsichtlich des Terminus "Überstellungsverfahren", könnten letztlich nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens beseitigt werden. Selbst unter der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin-III-VO wäre die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Die verhängte Schubhaft entspreche nicht den strengen Vorgaben des Art. 28 Dublin-III-VO, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein habe. Wäre das BFA diesem Erfordernis nachgekommen, so hätt es bei der Annahme eines Sicherungsbedarfes zuerst eine Antwort Ungarns abwarten müssen. Im Fall einer eine Zustimmung hätte eine durchsetzbare Entscheidung ergehen und in der Folge abgewartet werden müssen, ob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben würde und ob dieser eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde. Die Schubhaft hätte erst nach Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins verhängt werden dürfen.Die verhängte Schubhaft entspreche nicht den strengen Vorgaben des Artikel 28, Dublin-III-VO, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein habe. Wäre das BFA diesem Erfordernis nachgekommen, so hätt es bei der Annahme eines Sicherungsbedarfes zuerst eine Antwort Ungarns abwarten müssen. Im Fall einer eine Zustimmung hätte eine durchsetzbare Entscheidung ergehen und in der Folge abgewartet werden müssen, ob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben würde und ob dieser eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde. Die Schubhaft hätte erst nach Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins verhängt werden dürfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfüge, dürfe ebenfalls keinen Grund darstellen um anzunehmen, dass die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen als die Schubhaft ausgeschlossen wäre (BVwG W111 2009850-1/4E vom 21.07.2014). Die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in Einrichtungen des Bundes oder die Auflage einer Meldeverpflichtung hätten genügt, um den Sicherungszweck zu erreichen. Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfes wäre die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls geboten gewesen, da nicht absehbar gewesen sei, ob bzw. wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kommen werde. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre jedenfalls die weniger in die Rechte des Beschwerdeführers einschneidende Maßnahme gewesen. Weiters wurden rechtliche Ausführungen zur Frage der Einbringung von Schubhaftbeschwerden getätigt und die Zuerkennung von Kosten
VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Zudem wurden grundsätzliche Rechtsausführungen zum Kostenrisiko des Beschwerdeführers getätigt und angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge im Fall eines Zweifels an der Auslegung des Art. 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie - hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen sei - von seinem Vorlagerecht
GH folgende Frage zur Auslegung vorzulegen:Weiters wurden rechtliche Ausführungen zur Frage der Einbringung von Schubhaftbeschwerden getätigt und die Zuerkennung von Kosten
VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Zudem wurden grundsätzliche Rechtsausführungen zum Kostenrisiko des Beschwerdeführers getätigt und angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge im Fall eines Zweifels an der Auslegung des Artikel 15, Absatz 2, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen sei - von seinem Vorlagerecht
GH folgende Frage zur Auslegung vorzulegen: Kann Art 15 der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörige, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme
Abs 2 lit b leg cit Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation im Falle des Obsiegens der Administrativbehörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?Kann Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörige, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme
, Absatz 2, Litera b, leg cit Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation im Falle des Obsiegens der Administrativbehörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben? Beantrag wurde sodann, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
G-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen könne. Im Falle eines Obsiegens des BFA wurde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.Beantrag wurde sodann, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen könne. Im Falle eines Obsiegens des BFA wurde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen.Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche, weshalb ein Vorgehen nach Art. 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 B-VG angeregt werde.Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechten, weil Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche, weshalb ein Vorgehen nach Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG angeregt werde. Zudem wurde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei, zumal die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme. Letztlich wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben, einen Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühren zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde keine Kosten zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
G zu.Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befand. Da das anhängige Asylverfahren nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG zu. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. C Dublin III VO ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und über das Asylverfahren noch nicht endgültig entschieden wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG und Antragsteller im Sinne des Artikel 2, lit. C Dublin römisch drei VO ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und über das Asylverfahren noch nicht endgültig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.1.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" sowie gegen die "Anhaltung in Verwaltungsverwahrunghaft" wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden. Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet. Da der Beschwerdeführer am 03.12.2014 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr weiter einzugehen. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
BFA-VG erfolgen kann, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur nach § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt sind, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn u.a. der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z1) bzw. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z5), ist auch von einer Festnahme iSd § 40 BFA-VG auszugehen.Wenn in der Beschwerde moniert wurde, dass sich im Akt kein Hinweis auf die konkrete Rechtsgrundlage für die Festnahme finde, so sei angemerkt, dass dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen worden sei (AS 47). Da ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich eine Festnahme
Paragraph 40, BFA-VG erfolgen kann, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt sind, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn u.a. der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z1) bzw. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z5), ist auch von einer Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG auszugehen. Zudem geht aus dem Bericht der LPD Salzburg vom 30.11.2014 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes offensichtlich von einer Festnahme nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das BFA ausgegangen sind. Die in der Folge gesetzten Schritte (Erstmaßnahmen und Verständigungen, AS 25) wären wohl nicht gesetzt worden, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer anderen Rechtsgrundlage als dem § 40 Abs. 2 BFA-VG ausgegangen wären.Zudem geht aus dem Bericht der LPD Salzburg vom 30.11.2014 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes offensichtlich von einer Festnahme nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das BFA ausgegangen sind. Die in der Folge gesetzten Schritte (Erstmaßnahmen und Verständigungen, AS 25) wären wohl nicht gesetzt worden, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer anderen Rechtsgrundlage als dem Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ausgegangen wären. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dem bekämpften Bescheid daher in einer Gesamtbetrachtung die Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 2 BFA-VG) für die Festnahme entnommen werden und ist jedenfalls davon auszugehen, dass die am 29.11.2014, 16:35 Uhr, erfolgte Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
2 Z 1 und 5 BFA-VG zu Recht erfolgte. Hinweise auf eine unzulässige Festnahme aufgrund der Heranziehung einer unrichtigen Rechtsgrundlage trotz des Bestehens einer anderen, nicht herangezogenen Rechtsgrundlage, welche eine rechtmäßige Festnahem begründet, sind jedenfalls nicht erkennbar.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dem bekämpften Bescheid daher in einer Gesamtbetrachtung die Rechtsgrundlage (Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG) für die Festnahme entnommen werden und ist jedenfalls davon auszugehen, dass die am 29.11.2014, 16:35 Uhr, erfolgte Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins und 5 BFA-VG zu Recht erfolgte. Hinweise auf eine unzulässige Festnahme aufgrund der Heranziehung einer unrichtigen Rechtsgrundlage trotz des Bestehens einer anderen, nicht herangezogenen Rechtsgrundlage, welche eine rechtmäßige Festnahem begründet, sind jedenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer war auch nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und wurde nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach dessen Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich herausgestellt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, weshalb die Festnahme des Beschwerdeführers
1 Z 1 und 5 auch rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer war auch nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und wurde nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach dessen Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich herausgestellt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, weshalb die Festnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 5 auch rechtmäßig war. Bei dieser Festnahme handelt es sich um eine
1 Z 1 BFA-VG bekämpfbare Maßnahme.Bei dieser Festnahme handelt es sich um eine
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bekämpfbare Maßnahme. Die fremdenpolizeiliche Maßnahmen, welche vor dem 29.11.2014, 16:35 Uhr, gesetzt wurden, sind nicht Beschwerdegegenstand und ist das Bundesverwaltungsgericht dahingehend nicht das sachlich zuständige Beschwerdegericht (§ 3 BFA-VG, § 7 BFA-VG).Die fremdenpolizeiliche Maßnahmen, welche vor dem 29.11.2014, 16:35 Uhr, gesetzt wurden, sind nicht Beschwerdegegenstand und ist das Bundesverwaltungsgericht dahingehend nicht das sachlich zuständige Beschwerdegericht (Paragraph 3, BFA-VG, Paragraph 7, BFA-VG). 3.2.1.
5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
Im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 2 BFA-VG ist
4 BFA-VG die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme bis zu achtundvierzig Stunden zulässig. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Anhaltung vor Ablauf des 01.12.2014, 16:35 Uhr enden hätte müssen.Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2014, 16:35 Uhr,
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft angehalten. Im Rahmen einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme bis zu achtundvierzig Stunden zulässig. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Anhaltung vor Ablauf des 01.12.2014, 16:35 Uhr enden hätte müssen. Aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 01.12.2014 geht hervor, dass das BFA den Schubhaftbescheid mündlich verkündet hat.
1 AVG können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Der mündlich verkündete Bescheid ist am Schluss der Verhandlungsschrift, in allen anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG).
3 AVG ist bestimmten Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.Aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 01.12.2014 geht hervor, dass das BFA den Schubhaftbescheid mündlich verkündet hat.
Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Der mündlich verkündete Bescheid ist am Schluss der Verhandlungsschrift, in allen anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (Paragraph 62, Absatz 2, AVG).
Paragraph 62, Absatz 3, AVG ist bestimmten Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Bestimmungen der § 58 ff AVG mangels Sondernorm für mündlich verkündete Bescheide auch für diese gelten (VwGH 24.1.2012, 2011/11/0046 mwN). Sollte die am 1.12.2014, 15:50 Uhr, erfolgte "Verkündung" den Bestimmungen der § 58 ff AVG nicht entsprechen, ist aber auch die Frage zu klären, ob es sich um einen - wenn auch mangelhaften - Bescheid handelt.Paragraph 58, ff AVG mangels Sondernorm für mündlich verkündete Bescheide auch für diese gelten (VwGH 24.1.2012, 2011/11/0046 mwN). Sollte die am 1.12.2014, 15:50 Uhr, erfolgte "Verkündung" den Bestimmungen der Paragraph 58, ff AVG nicht entsprechen, ist aber auch die Frage zu klären, ob es sich um einen - wenn auch mangelhaften - Bescheid handelt. Im gegenständlichen Fall sind die Behörde und der Adressat erkennbar. Ein normativer Wille der Behörde ist klar ersichtlich. Er erging von einem approbationsbefugten Organwalter des BFA und wurde durch die Beurkundung in der Niederschrift erlassen, weshalb letztlich von einem -wenn auch mangelhaften - mündlich verkündeten Bescheid auszugehen ist. Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass in mündlich verkündeten Bescheiden enthaltene Mängel durch die Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides saniert werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §62, RZ 21 mwN), weshalb die in der gegenständlichen "Verkündung" enthaltenden Mängel durch die Erlassung der schriftlichen Ausfertigung des im Rahmen der Niederschrift vom 1.12.2014, 15.50 Uhr, mündlich verkündeten Bescheides ebenfalls am 1.12.2014 saniert wurden.Im gegenständlichen Fall sind die Behörde und der Adressat erkennbar. Ein normativer Wille der Behörde ist klar ersichtlich. Er erging von einem approbationsbefugten Organwalter des BFA und wurde durch die Beurkundung in der Niederschrift erlassen, weshalb letztlich von einem -wenn auch mangelhaften - mündlich verkündeten Bescheid auszugehen ist. Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass in mündlich verkündeten Bescheiden enthaltene Mängel durch die Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides saniert werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §62, RZ 21 mwN), weshalb die in der gegenständlichen "Verkündung" enthaltenden Mängel durch die Erlassung der schriftlichen Ausfertigung des im Rahmen der Niederschrift vom 1.12.2014, 15.50 Uhr, mündlich verkündeten Bescheides ebenfalls am 1.12.2014 saniert wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass die der Festnahme folgende Anhaltung
2 BFA-VG am 1.12.2014 um 15.50 Uhr endete und daher die Frist von 48 Stunden nicht überschritten wurde.Folglich ist davon auszugehen, dass die der Festnahme folgende Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG am 1.12.2014 um 15.50 Uhr endete und daher die Frist von 48 Stunden nicht überschritten wurde. 3.2.1.
G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
G 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 2. eine Mitteilung
G 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung
G 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung
G 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4. der Asylwerber, gegen den
G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung
2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den
Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist; 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder 6. sich der Asylwerber
G 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber
Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt: "Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. [...] Arti
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