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{'item': 'L507 2017852-1'}

Obsah (27)Art. 28§ 35Art 133§ 77§ 52§ 5§ 61§ 29§ 22aArtikel 12§ 87§ 9§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§§ 4a§ 12a§ 12§ 15a§ 13§ 24§ 57Artikel 27Art. 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlL507 2017852-1 SpruchL507 2017852-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Habersack über

Art. 28VO (EU) Nr.

604/2013 (Dublin III-VO) undrömisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 26.01.2015 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen. Am 27.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von Afghanistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Er habe die Absicht gehabt, nach Deutschland zu reisen. In den Ländern, durch die er gereist sei, habe er keine Asylanträge gestellt, weil er in diesen Ländern nicht studieren könne. In diesen Ländern sei es für den Beschwerdeführer problematisch und wolle er eine bessere Zukunft für sich. Er wolle dorthin nicht zurückkehren. In Ungarn sei der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nachdem er aus dem Lager entlassen worden sei, sei er gemeinsam mit anderen Personen mit dem Zug nach Budapest gefahren. Von dort sei er mit einem Kleinbus weiter nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dort Krieg herrsche und er nicht studieren könne. Der Beschwerdeführer sei mittellos und habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Betreffend die Person des Beschwerdeführers liegen Eurodac Treffer hinsichtlich Griechenland und Ungarn vor (AS 5).
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2015, Zl. 1050799205+150099824, wurde für den Beschwerdeführer

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt: "... Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat (Ungarn) wird eingeleitet werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel

§ 77FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts-und Meldepflichten bzw.

der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel

Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts-und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie gaben in der Erstbefragung selbst an, dass sie sich seit der erkennungsdienstlichen Behandlung in Ungarn bis zu ihrem Reiseantritt nach Deutschland in einem Lager aufgehalten haben. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich in Ungarn in einem Asylverfahren befanden bzw. ihr Verfahren auf Zulassung geprüft wurde und sie den Ausgang nicht abwarten wollten. Sie wollten nicht nach Ungarn sondern nach Deutschland reisen, da sie sich dort bessere Bedingungen erwarteten. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da sie auf der Durchreise in einen anderen Schengen Staat (Deutschland) weiterreisen wollten und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen versuchen werden. Diese Annahme, dass dies ihre Intention ist, scheint noch gewisser, da sie ja schon illegal von Griechenland aus nach Ungarn eingereist sind und von dort aus auch wieder untergetaucht sind, um illegal nach Deutschland zu gelangen. Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können. Es ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten sie bislang nicht. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2015 ordnungsgemäß ausgefolgt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem durch die Dublin III-VO geregelten Verfahren befinden würde. Solange die Dublin III-VO gegenüber Drittstaatsangehörigen angewendet werden würde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung des Vollzugs nur nach Art. 28 leg. cit. verhängt werden und nicht nach Bestimmungen des nationalen Rechts, ansonsten der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei der von der Dublin III-VO geforderte Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Art. 28 Dublin III-VO stütze und diese Bestimmung auch in der rechtlichen Beurteilung zitiere, würde sie keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach den Schubhaftkriterien der Dublin III-VO vornehmen und lege das BFA nicht dar, weshalb sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall als erfüllt erachte. Insgesamt würde sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandersetzen. Weiters sei dem Beschwerdeführer vom BFA vorgehalten worden, dass das ursprüngliche Reiseziel Deutschland gewesen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass - auch wenn der Beschwerdeführer ursprünglich vorgehabt habe nach Deutschland zu flüchten - daraus nicht geschlossen werden könne, dass er nicht bereit sei, sich einem Asylverfahren in Österreich zu unterziehen. Das Gegenteil sei der Fall und hätte der Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Belehrung klargestellt, dass er sich dem Dublin Regime unterwerfen wolle. Im vorliegenden Fall sei es nicht nachvollziehbar, dass das BFA einen konkreten Sicherungsbedarf sehe, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich einem Asylverfahren unterwerfen und den Ausgang seines Verfahrens abwarten wolle. Aus diesem Grund würde zum derzeitigen Zeitpunkt kein Anhaltspunkt für eine Flucht des Beschwerdeführers bestehen. Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er in Art. 28 Dublin III-VO gefordert werde, würde jedenfalls nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe unter anderem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Asyl erlangen wolle. Es sei auch durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Behörde im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu dem Schluss komme, dass eine Zurückschiebung nach Ungarn unrechtmäßig wäre. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt von einer Flucht des Beschwerdeführers nicht auszugehen und es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dennoch in Österreich untertauchen würde.Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem durch die Dublin III-VO geregelten Verfahren befinden würde. Solange die Dublin III-VO gegenüber Drittstaatsangehörigen angewendet werden würde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung des Vollzugs nur nach Artikel 28, leg. cit. verhängt werden und nicht nach Bestimmungen des nationalen Rechts, ansonsten der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei der von der Dublin III-VO geforderte Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Artikel 28, Dublin III-VO stütze und diese Bestimmung auch in der rechtlichen Beurteilung zitiere, würde sie keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach den Schubhaftkriterien der Dublin III-VO vornehmen und lege das BFA nicht dar, weshalb sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall als erfüllt erachte. Insgesamt würde sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandersetzen. Weiters sei dem Beschwerdeführer vom BFA vorgehalten worden, dass das ursprüngliche Reiseziel Deutschland gewesen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass - auch wenn der Beschwerdeführer ursprünglich vorgehabt habe nach Deutschland zu flüchten - daraus nicht geschlossen werden könne, dass er nicht bereit sei, sich einem Asylverfahren in Österreich zu unterziehen. Das Gegenteil sei der Fall und hätte der Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Belehrung klargestellt, dass er sich dem Dublin Regime unterwerfen wolle. Im vorliegenden Fall sei es nicht nachvollziehbar, dass das BFA einen konkreten Sicherungsbedarf sehe, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich einem Asylverfahren unterwerfen und den Ausgang seines Verfahrens abwarten wolle. Aus diesem Grund würde zum derzeitigen Zeitpunkt kein Anhaltspunkt für eine Flucht des Beschwerdeführers bestehen. Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er in Artikel 28, Dublin III-VO gefordert werde, würde jedenfalls nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe unter anderem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Asyl erlangen wolle. Es sei auch durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Behörde im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu dem Schluss komme, dass eine Zurückschiebung nach Ungarn unrechtmäßig wäre. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt von einer Flucht des Beschwerdeführers nicht auszugehen und es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dennoch in Österreich untertauchen würde. Im Übrigen hätte im Falle des Beschwerdeführers das BFA ein gelinderes Mittel anzuordnen gehabt, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfüge, keinen Grund dafür darstelle anzunehmen, dass die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen als die Schubhaft ausgeschlossen wären. Hinsichtlich der Kosten wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos ausgeschlossen erscheine. Aus diesem Grund werde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.Hinsichtlich der Kosten wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos ausgeschlossen erscheine. Aus diesem Grund werde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen. Zur Fortsetzung der Schubhaft wird festgehalten, dass es keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes dafür gebe, zu beurteilen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Letztlich wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben, weiters einen Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühren zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde keine Kosten zuzuerkennen. Weiters wurde beantrag auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Am 29.01.2015 wurden gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakte vom BFA per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "... Der Beschwerdeführer habe am 27.01.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 29.01.2015 ein Konsultationsverfahren

der Dublin III-VO mit Ungarn eingeleitet worden. Eine Antwort sei - bei noch offener Frist - bis dato ausständig. Über die beabsichtigte Zurückweisung

§ 5Asyl

G des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit der beabsichtigten Anordnung einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG sei der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung

§ 29Asyl

G am 29.01.2015 nachweislich in Kenntnis gesetzt worden.Über die beabsichtigte Zurückweisung

Paragraph 5, AsylG des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit der beabsichtigten Anordnung einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG sei der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung

Paragraph 29, AsylG am 29.01.2015 nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Asylverfahren von Schubhäftlingen würden durch das BFA stets prioritär behandelt werden. Es sei daher beabsichtigt, unmittelbar nach Einlangen der Zustimmung der ungarischen Behörden, bzw. nach Eintritt der Zuständigkeit Ungarns durch Verfristung das Parteiengehör im Asylverfahren durchzuführen und mit Bescheid

§ 5Asyl

G iVm § 62 FPG abzusprechen.Asylverfahren von Schubhäftlingen würden durch das BFA stets prioritär behandelt werden. Es sei daher beabsichtigt, unmittelbar nach Einlangen der Zustimmung der ungarischen Behörden, bzw. nach Eintritt der Zuständigkeit Ungarns durch Verfristung das Parteiengehör im Asylverfahren durchzuführen und mit Bescheid

Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, FPG abzusprechen. Die Überstellung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat sei unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit/Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt und werde daher jedenfalls vor Ablauf der in Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-VO vorgesehenen maximalen Haftdauer von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitgliedstaates zu effektuieren sein.Artikel 28, Absatz 3, der Dublin III-VO vorgesehenen maximalen Haftdauer von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitgliedstaates zu effektuieren sein. Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Begründungen seien beinahe zur Gänze allgemein gehalten, hätten keinerlei Bezug zum Einzelfall, sondern würde die Mangelhaftigkeit der rechtlichen Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG die Schubhaft betreffend behauptet, weswegen seitens der belangten Behörde dazu nicht näher eingegangen werde. Der Beschwerdeführer habe zunächst beabsichtigt, Österreich illegal und ohne Behördenkontakt zu durchqueren und zeige sich vehement rückkehrunwillig in den für ihn offensichtlich zuständigen Dublin Staat Ungarn. Erst aus der Zwangslage der Aufgreifung heraus habe er den Asylantrag in Österreich gestellt. Zudem in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nun nach eingehender Beratung dazu bereit, sich dem Verfahren in Österreich zu stellen und sich der Behörde zur Verfügung zu halten, werde entgegnet, dass dies als reine Schutzbehauptung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer verfolge damit zweifelsohne das Ziel seiner Haftentlassung, um so unmittelbar darauf abzutauchen und seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortzusetzen. Der Rückkehrunwillen nach Ungarn werde in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten sondern sogar bestätigt. Durch die Zustellung der Verfahrensanordnung

§ 29Asyl

G sei dem Beschwerdeführer der beabsichtigte Verfahrensausgang bereits mitgeteilt worden und habe sich die Sicherungsnotwendigkeit weiter erhöht.Durch die Zustellung der Verfahrensanordnung

Paragraph 29, AsylG sei dem Beschwerdeführer der beabsichtigte Verfahrensausgang bereits mitgeteilt worden und habe sich die Sicherungsnotwendigkeit weiter erhöht. In der gegenständlichen Beschwerde werde zudem nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet habe. Es sei vielmehr eingestanden worden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Österreich weitergereist sei. Wenn in der Beschwerde angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte nach Ungarn zurückgeschoben werden können, sei dem zu entgegnen, dass eine Zurückschiebung nach dem FPG schon allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich rein rechtlich nicht möglich sei. Demzufolge liege - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall, mit welchen sich das BFA bereits im gegenständlichen Schubhaftbescheid auseinandergesetzt habe und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden sei, sowie dem inzwischen weit fortgeschrittenen Verfahrenstand zum Asylgesuch des Beschwerdeführers - nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls und mit gesteigertem Ausmaß - auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und in kurzer Zeit absehbare Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Außerlandesbringung vor. Seitens des BFA werde daher beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 bis 5Seitens des BFA werde daher beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:

  1. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: Euro 57,40
  2. Ersatz der Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: Euro 368,80
  3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verwaltungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: Euro 461,00."
  4. Da das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Bezug habenden Akt des BFA einerseits mit 01.01.1998 und andererseits mit 01.05.1988 protokolliert wurde und aus den Einvernahmeprotokollen nicht hervorging, welches Geburtsdatum als das richtige anzusehen sei bzw. ob es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen oder um einen volljährigen Antragsteller handeln würde, veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend eine Altersschätzung des Beschwerdeführers. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2015 kam der Sachverständige DDr. E. Rudolf zu folgendem Ergebnis: Die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) erbrachte für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 02.02.2015 ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den 27.06.
  5. Damit befand sich der Beschwerdeführer zum Datum des Asylantrages vom 27.01.2015 eindeutig jenseits seines vollendeten
  6. Lebensjahres (Mindestalter dann 21,58 Jahre). In anderen Worten: Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann für diesen Zeitpunkt mit dem Beweis "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden."
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer nach erfolgter Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum Salzburg persönlich teilnahm. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers nahmen an dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer nach erfolgter Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum Salzburg persönlich teilnahm. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers nahmen an dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015, Zl. L507 2017852-1/14E, erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Darin wurde die Beschwerde

Art. 28VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015, Zl. L507 2017852-1/14E, erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Darin wurde die Beschwerde

Artikel 28, VO (EU) Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von €Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt.426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

8. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2015, Zl. 1050799205/150098515, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

§ 61Abs.

1 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt.Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

§ 5Asyl

G und §61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

Paragraph 5, AsylG und §61 FPG als unbegründet abgewiesen. 9. In Folge der gegen das hg. Erkenntnis vom 04.02.2015 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofes hat dieser mit Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. E 568/2015-12, Spruchteil A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2015 (schriftliche Ausfertigung vom 05.02.2015), Zl. L507 2017852-1/14E, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B des angefochtenen Erkenntnisses wurde zurückgewiesen. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2015, Zl. 1050799205+150099824,

§ 87Abs.

2 Verfassungsgerichtshofgesetz erneut zu entscheiden.Zl. 1050799205+150099824,

Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz erneut zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.01.2015 bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am 26.01.2015 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten wurde. Das Ziel der Reise war Deutschland. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC Treffer von Ungarn HU2440029210109 vom 13.01.2015 und einen EURODAC Treffer von Griechenland GR2MYT2014121647680 vom 16.12.
  2. Am 27.01.2015, nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich von 27.01.2015, 14:15 Uhr, bis 17.03.2015, 18:45 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Salzburg vollzogen. Seit der Entlassung aus der Schubhaft am 17.03.2015 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und seit dem 18.03.2015 nicht mehr aufrecht gemeldet. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2015, Zl. 1050799205/150098515, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

§ 61Abs.

1 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt.Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

§ 5Asyl

G und §61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

Paragraph 5, AsylG und §61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO. Danach war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er war mittellos und in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Vorliegen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.01.2015 waren aufgrund des eindeutigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens des DDr. E. Rudolf vom 02.02.2015 zu treffen. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Festnahme, der weiteren Anhaltung sowie zur Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Haftbestätigung der LPD Salzburg vom 17.03.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und seit 18.03.2015 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Melderegisters vom 08.01.
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III VO war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat. Das Asylverfahren wurde mittlerweile rechtskräftig abgeschossen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG und Antragsteller im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin römisch drei VO war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat. Das Asylverfahren wurde mittlerweile rechtskräftig abgeschossen. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführer beruht des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dargetan hat, dass er bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Eine freiwillige Rückkehr nach Ungarn wurde vom Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich ausgeschlossen. Wie sich aus der Niederschrift der Erstbefragung am 27.01.2015 und der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2015 ergibt, wiederholte der Beschwerdeführer mehrmals auf entsprechende Befragung, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Ungarn, wo er vor seiner Einreise nach Österreich aufhältig war und erkennungsdienstlich behandelt wurde, zurückzukehren, zumal er - wie auch in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt - ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich abwarten wolle und hoffe, in Österreich Asyl zu erhalten. Ein wesentliches Indiz für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich der freiwilligen Rückkehr nach Ungarn entziehen würde, stellt auch der Umstand dar, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft "untergetaucht" und seither sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführer, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf dessen Angaben zu seinem Gesundheitszustand und auf das medizinische Sachverständigengutachten des DDr. E. Rudolf vom 02.02.
  4. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.1.

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

§ 7Abs.

1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7.,
  3. und
  4. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7.,
  5. und
  6. Hauptstückes des FPG obliegt. Das
  7. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem
  8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des
  9. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das
  10. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem
  11. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des
  12. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7.,
  13. und
  14. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7.,
  15. und
  16. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig. 3.1.
  17. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR

  1. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer BerufungsbehördeNach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I: 3.2.
  4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:3.2.
  5. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG idgF lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a)Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; 2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 27Asyl

G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

  1. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a)Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn 1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 2. eine Mitteilung

§ 29Abs. 3 Z 4 bis 6 Asyl

G 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung

§ 12Abs. 2 Asyl

G 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung

Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4. der Asylwerber, gegen den

§ 27Asyl

G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den

Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist; 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder 6. sich der Asylwerber

§ 24Abs. 4 Asyl

G 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber

Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3)Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(3)Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(6)Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(7)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG idgF lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben.Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet nunmehr:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet nunmehr: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt: "Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  1. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  2. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH
  3. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  5. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH
  6. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - wie oben bereits ausgeführt -

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - wie oben bereits ausgeführt -

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden. Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet. Da der Beschwerdeführer am 17.03.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr weiter einzugehen. Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom

  1. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt: "Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) [...] b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU; c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. [...] Artikel 28 Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Artikel 48 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben. Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen. Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt

den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten." 3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.

cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28Abs.

2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Artikel 28

, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird vergleiche Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Er hat nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2015, Zl. 1050799205/150098515, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

§ 61Abs.

1 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt.Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Ungarn zuständig ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

§ 5Asyl

G und §61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.05.23015, Zl. W192 2103255-1/3E,

Paragraph 5, AsylG und §61 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war somit in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt. Dass die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen (Eurodac-Treffer) davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.Dass die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen (Eurodac-Treffer) davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken. Da eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens nicht gegeben ist, hat das BFFA den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens nicht gegeben ist, hat das BFFA den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er war mittellos und nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat von sich aus auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2015 gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Ungarn oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Ausgang seines Asylverfahren abwarten wolle und aus diesem Grund nicht untertauchen werde, weshalb eine erhebliche Fluchtgefahr nicht anzunehmen sei, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den Durchreiseländern nicht geblieben ist und die entsprechenden Verfahren nicht abgewartet hat und vielmehr nach Österreich mit dem Ziel Deutschland weitergereist ist, als nicht nachvollziehbar. Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt unmissverständlich, dass er bislang in keiner Weise gewillt war, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten. Dies wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile untergetaucht und unbekannten Aufenthalts ist. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden konnte. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dem in der Beschwerde relevierten Vorbringen, dass sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu folgen. Auch wurde in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt, dass das BFA keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes anhand der Subhaftkriterien der Dublin III-VO vorgenommen habe, ohne dies fundieret zu begründen. Insgesamt wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, was der Verhängung einer Schubhaft entgegenstehen würde. 3.2.5. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde

Art. 28Dublin III-VO und3.2.5.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde

Artikel 28, Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkte III.3.3. Zu Spruchpunkte römisch drei.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist

§ 35Abs. 3 Vw

GVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt Euro 426,20 zuzusprechen. Ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei war dem BFA nicht zuzusprechen, da kein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilgenommen hat. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L507.2017852.1.00

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