RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlL519 1427126-1 SpruchL519 1427126-1/68E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 05.820-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 05.820-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise am 12.5.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise am 12.5.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Der Vater des BF sei Politiker von der BNP. Der BF sei ebsnfalls bei dieser Partei gewesen. Der Bf sei 2 Mal von der gegnerischen Partei AL angeschossen worden. Man habe ihn auch geschlagen und ihm dabei den linken Arm gebrochen. Gegenüber dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-BFA) gab der BF im Wesentlichen an: In seinem Dorf sei der Vater des BF Sympathisant der BNP gewesen. Wegen seiner Tätigkeit beim Militär habe er nicht offiziell Parteimitglied sein dürfen, dennoch sei er innerhalb der Partei sehr mächtig gewesen. Bei einem Angriff der BNP unter einer Untergruppe am 4.5.2008 sei ein Cousin des BF ermordet und eine Tante verletzt worden. Dem BF, seinem Bruder und seinen Eltern sei die Flucht gelungen. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 4.1.2009 seien Leute der AL gekommen und hätten den BF, seinen Vater und seinen Bruder mit dem Umbringen bedroht, falls sie die Anzeige nicht zurückziehen. Am 7.1.2009 seien neuerlich Leute der AL gekommen. Als der Vater des BF diese Drohungen bei der Polizei anzeigen wollte, sei die Anzeige nicht entgegen genommen worden. Am 7.1.2009 sei der BF in der Nacht kurz draußen gewesen, als ihn Leute der AL erwischten und umbringen wollten. Am
- oder 9.1.2009 habe der Vater des BF diesen Vorfall angezeigt. Dann seien der BF und seine Familie aus Angst in die Hauptstadt. Im Februar 2009 habe der Vater des BF alle Anzeigen zurückgenommen. Die Leute der AL hätten dem BF und seiner Familie aber untersagt, wieder in ihrem Dorf zu leben, weshalb der Vater des BF die Landwirtschaft verkauft habe. Im Oktober 2011 hätten einige Leute der AL den BF in XXXX erwischt und ihn geohrfeigt, um zu erfahren, wo seine Familie lebt. Sie hätten ihn in einem Auto mitgenommen, ihm sei aber die Flucht gelungen und er sei nach Hause gelaufen. Daraufhin habe ihm sein Vater das Geld für die Ausreise gegeben.Im Oktober 2011 hätten einige Leute der AL den BF in römisch 40 erwischt und ihn geohrfeigt, um zu erfahren, wo seine Familie lebt. Sie hätten ihn in einem Auto mitgenommen, ihm sei aber die Flucht gelungen und er sei nach Hause gelaufen. Daraufhin habe ihm sein Vater das Geld für die Ausreise gegeben. Ergänzend erwähnte der BF, dass ein Grundstücksstreit mit einem mächtigen Mann der AL Auslöser der Eskalation gewesen sei. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig: Der Vorfall vom 4.5.2008 werde als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen. Aufgrund der Vorlage zahlreicher Beweismittel in Kopie, wie Anzeige bei der Polizei, Schreiben des Medial College bezüglich des Todes des Cousins, sei das Vorbringen des BF in diesem Zusammenhang gestützt worden. Folglich werde davon ausgegangen, dass es zu einem Grundstücksstreit zwischen dem Vater des BF und einem Nachbarn gekommen ist. In diesem Zusammenhang haben Angehörige der AL die Familie des BF angegriffen, wobei der Cousin ums Leben gekommen ist. Das weitergehende Vorbringen, dass der BF und seine Familie aufgrund dieses Vorfalles von AL- Mitgliedern verfolgt würden, werde jedoch nicht als wahrheitsgetreu angesehen: Der Sachvortrag des BF sei asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund der doch vagen, teilweise unschlüssigen und widersprüchlichen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal sich der BF auch auf allgemeine Darstellungen beschränkt habe. So habe der BF gegenüber dem BAA angegeben, sein Vater sei Sympathisant der BNP gewesen. Er habe diese Partei unterstützt, sei aber nie Mitglied gewesen, da er früher beim Militär tätig gewesen sei und es ehemaligen Militärangehörigen verboten sei, Mitglied einer politischen Partei zu sein. Diese Angaben stünden jedoch in Widerspruch zu den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung, wo er explizit angab, sein Vater sei Politiker der BNP gewesen. Ebenso seien die Angaben bezüglich der ausreisekausalen Vorfälle bei der Erstbefragung nicht mit dem Sachvortrag in der Einvernahme am 22.5.2012 in Einklang zu bringen: Im Rahmen der freien Schilderung der Fluchtgründe gab der BF bei BAA zusammengefasst an, dass Angehörige der AL am 4.1.2009 zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Familie gezwungen hätten, die Anzeigen bezüglich der Ermordung seines Bruders zurückzuziehen. Am 7.1.2009 sei der BF von Mitgliedern der AL erwischt worden, man habe ihn ermorden wollen. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Nachdem der Vater des BF aufgrund des Vorfalls vom 7.1.2009 eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei die Familie nach XXXX geflüchtet und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Im Oktober 2011 hätten Angehörige der AL aus dem Heimatdorf den BF in XXXX gesehen. Er habe Ohrfeigen erhalten und man habe von ihm wissen wollen, wo sich seine Familie befindet. Der BF habe aber flüchten können. Deshalb habe er die Heimat verlassen.Im Rahmen der freien Schilderung der Fluchtgründe gab der BF bei BAA zusammengefasst an, dass Angehörige der AL am 4.1.2009 zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Familie gezwungen hätten, die Anzeigen bezüglich der Ermordung seines Bruders zurückzuziehen. Am 7.1.2009 sei der BF von Mitgliedern der AL erwischt worden, man habe ihn ermorden wollen. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Nachdem der Vater des BF aufgrund des Vorfalls vom 7.1.2009 eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei die Familie nach römisch 40 geflüchtet und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Im Oktober 2011 hätten Angehörige der AL aus dem Heimatdorf den BF in römisch 40 gesehen. Er habe Ohrfeigen erhalten und man habe von ihm wissen wollen, wo sich seine Familie befindet. Der BF habe aber flüchten können. Deshalb habe er die Heimat verlassen. Im Rahmen der Erstbefragung habe der BF hingegen Vorfälle erwähnt, die er bei der Einvernahme durch das BAA in keiner Weise schilderte. So habe er beispielsweise angegeben, dass er 2 Mal von Angehörigen der AL angeschossen und geschlagen worden sei. Dabei sei ihm der linke Arm gebrochen worden. Auch, wenn zu bedenken sei, dass die Erstbefragung wegen der kursorischen Art der Befragung grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann, so gäben diese Abweichung im Rahmen der Fluchtgeschichte doch einen Anhaltspunkt, dass der BF Tatsachen verschleiert bzw. Umstände nicht tatsachengetreu wiedergeben möchte. Nach Vorhalt der unterschiedlichen Angaben habe der BF versucht, irgendwie diese Ungereimtheiten zu erklären und gab - trotz des Umstandes, dass er anführte, sämtliche Fluchtgründe geschildert zu haben - an, man habe am 7.1.2009 versucht, ihn, als er weg lief, zu erschießen. Sein Arm sei hingegen nicht gebrochen worden. Er wäre lediglich am linken Arm geschlagen worden. Diese Erklärungen müssten als Schutzbehauptung und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden. Es sei in keiner Weise verständlich, wenn der BF derart schwerwiegende Vorfälle nicht von sich aus erwähnt hätte. Dass der BF eine Bedrohungssituation wahrheitswidrig geschildert habe, um seine Ausreise im Jahr 2012 erklären zu können, lasse sich auch durch seinen Sachvortrag in Bezug auf sein Leben in Bangladesch erklären. Auf der einen Seite erwähnte der BF, dass er sich nach dem Vorfall vom 4.5.2008 in XXXX versteckt habe, andererseits führte er ebenso aus, dass er sportlich sehr aktiv war. Er sei im Zeitraum 2008 bis 2010 Cricketspieler im XXXX gewesen. Er habe dadurch wenig, aber so um die 1.000,- oder 2.000,- Taka verdient. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF offensichtlich in der Öffentlichkeit eine Sportart ausübte, ließen sich die Ausführungen, er habe sich seit dem Vorfall immer versteckt, nicht schlüssig erklären.Dass der BF eine Bedrohungssituation wahrheitswidrig geschildert habe, um seine Ausreise im Jahr 2012 erklären zu können, lasse sich auch durch seinen Sachvortrag in Bezug auf sein Leben in Bangladesch erklären. Auf der einen Seite erwähnte der BF, dass er sich nach dem Vorfall vom 4.5.2008 in römisch 40 versteckt habe, andererseits führte er ebenso aus, dass er sportlich sehr aktiv war. Er sei im Zeitraum 2008 bis 2010 Cricketspieler im römisch 40 gewesen. Er habe dadurch wenig, aber so um die 1.000,- oder 2.000,- Taka verdient. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF offensichtlich in der Öffentlichkeit eine Sportart ausübte, ließen sich die Ausführungen, er habe sich seit dem Vorfall immer versteckt, nicht schlüssig erklären. Ebenso wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der BF einerseits angab, dass Angehörige der AL seiner Familie untersagten, in das Heimatdorf zurückzukehren, der Vater des BF aber offensichtlich problemlos die familieneigene Landwirtschaft verkaufen konnte. Auffällig sei außerdem, dass der BF im Rahmen der Datenaufnahme und ebenso bei seiner Einvernahme anfänglich ausdrücklich erörterte, dass er bis 2012 in seinem Heimatdorf gelebt habe, um nachträglich seinen Sachvortrag zu ändern und anzugeben, dass er seit dem Vorfall im Jahr 2008 nicht mehr in seinem Heimatdorf gewesen sei. Zudem habe sich der Sachvortrag zum Vorfall vom Oktober 2011 als vage und äußerst allgemein gehalten dargestellt. Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der BF nähere Details bezüglich der Mitnahme durch Angehörige der AL oder seiner geglückten Flucht geschildert hätte. Selbst wenn man das Vorbringen des BF als wahr unterstellen würde, hätte er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Der BF könnte in Bangladesch vor Übergriffen durch Privatpersonen bzw. Gegner einer politischen Partei grundsätzlich Rechtschutz durch Gerichte in Anspruch nehmen. Anhand der Länderfeststellungen wäre es ihm zumutbar, sich an die Gerichte zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren. Der BF habe zudem angegeben, keine Probleme mit staatlichen Behörden zu haben. Zum anderen könnte der BF in anderen Provinzen unbehelligt leben. Da er ein junger, gesunder Mann ist, hätte er dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern können. Dies zeige bereits der Umstand, dass der BF offensichtlich unbehelligt in XXXX leben konnte.Selbst wenn man das Vorbringen des BF als wahr unterstellen würde, hätte er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Der BF könnte in Bangladesch vor Übergriffen durch Privatpersonen bzw. Gegner einer politischen Partei grundsätzlich Rechtschutz durch Gerichte in Anspruch nehmen. Anhand der Länderfeststellungen wäre es ihm zumutbar, sich an die Gerichte zu wenden, da diese in derartigen Fällen unabhängig agieren. Der BF habe zudem angegeben, keine Probleme mit staatlichen Behörden zu haben. Zum anderen könnte der BF in anderen Provinzen unbehelligt leben. Da er ein junger, gesunder Mann ist, hätte er dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern können. Dies zeige bereits der Umstand, dass der BF offensichtlich unbehelligt in römisch 40 leben konnte. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen vorgebracht, dass das Grundstück der Familie von den politischen Gegnern am 3.5.2008 gewaltsam in Besitz genommen wurde. Der BF uns seine Familie seien aufgefordert worden, das Dorf bzw. das Land zu verlassen. Am nächsten Tag seien 40 bis 50 Personen der AL bzw. der Shorbohara gekommen und hätten den BF und seine Familie geschlagen. Ein Cousin des BF sei dabei ums Leben gekommen und am 5.5.2008 beigesetzt worden. Am 6.5.2008 sei über die Ermordung in der Zeitung berichtet worden. Über die Drohungen der politischen Gegner wegen der Zurückziehung der Anzeige sei am 2.7.2008 in der Zeitung berichtet worden. Am 4.1.2009 seien Familienmitglieder des BF mit dem Umbringen bedroht worden. Die Anzeige des Vaters des BF sei von der Polizei nicht entgegen genommen worden. Am 8.1.2009 sei auf den BF geschossen worden. Der Vater des BF sei geschlagen worden, damit er keine Anzeige erstattet. Er habe aber dennoch Anzeige erstattet. Es sei aber immer wieder Druck ausgeübt worden, damit die Anzeigen zurückgenommen würden. Am 20.10.2011 sei in XXXX versucht worden den BF zu entführen, dieser sei aber mit Hilfe von Anrainern davongekommen.Am 20.10.2011 sei in römisch 40 versucht worden den BF zu entführen, dieser sei aber mit Hilfe von Anrainern davongekommen. Zudem legte der BF ein Konvolut an Beweismitteln für seine Fluchtgeschichte vor. I.
- Mit zahlreichen Schriftsätzen legte der BF weiter Unterlagen zu seiner Integration, seinem Gesundheitszustand und zur in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum vor. Zudem brachte er vor, auch deswegen nicht nach Bangladesch zurückkehren zu können, da er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Deshalb habe er in Bangladesch asylrelevante Verfolgung zu befürchten.römisch eins.
- Mit zahlreichen Schriftsätzen legte der BF weiter Unterlagen zu seiner Integration, seinem Gesundheitszustand und zur in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum vor. Zudem brachte er vor, auch deswegen nicht nach Bangladesch zurückkehren zu können, da er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Deshalb habe er in Bangladesch asylrelevante Verfolgung zu befürchten. I.
- Am 11.5.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm nicht an der Verhandlung teil.römisch eins.
- Am 11.5.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm nicht an der Verhandlung teil. I.
- In weiterer Folge wurden im Herkunftsstaat Erhebungen zum Vorbringen des BF und zur Lage der Christen in Bangladesch durchgeführt. Das Ergebnis dieser Erhebungen sowie die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 mit der Einladung, dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- In weiterer Folge wurden im Herkunftsstaat Erhebungen zum Vorbringen des BF und zur Lage der Christen in Bangladesch durchgeführt. Das Ergebnis dieser Erhebungen sowie die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 mit der Einladung, dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. I.6.
- Mit Eingabe vom 23.12.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anfragebeantwortung den Eindruck erwecke, der Vertrauensanwalt habe nur mit einer einzigen Person im Ort gesprochen, die dem BF völlig unbekannt sei. Der Anwalt könne auch nicht mit dem Bruder des BF gesprochen haben, da sich dieser in Dubai aufhält. Der BF habe keinen Kontakt zu seinem Vater und könne auch nicht sagen, was dieser im Moment arbeitet. Die Ermittlungsergebnisse seien aber insoweit widersprüchlich, wonach der Vater nach wie vor im Heimatdorf lebt und in XXXX in einer Bank arbeitet, beide Orte aber 400 km voneinander entfernt seien. Ein derart langer Arbeitsweg scheine nicht möglich.römisch eins.6.
- Mit Eingabe vom 23.12.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anfragebeantwortung den Eindruck erwecke, der Vertrauensanwalt habe nur mit einer einzigen Person im Ort gesprochen, die dem BF völlig unbekannt sei. Der Anwalt könne auch nicht mit dem Bruder des BF gesprochen haben, da sich dieser in Dubai aufhält. Der BF habe keinen Kontakt zu seinem Vater und könne auch nicht sagen, was dieser im Moment arbeitet. Die Ermittlungsergebnisse seien aber insoweit widersprüchlich, wonach der Vater nach wie vor im Heimatdorf lebt und in römisch 40 in einer Bank arbeitet, beide Orte aber 400 km voneinander entfernt seien. Ein derart langer Arbeitsweg scheine nicht möglich. Es sei unrichtig, dass der BF vor der Einreise in Österreich 2 Jahre in der Ukraine gelebt hat. Er sei durch mehrere unbekannte Länder gekommen, worunter auch die Ukraine gewesen sein könnte. Gelebt und studiert habe er dort aber nie. Der BF sei Sympathisant, sein Vater sogar Vorsitzender eines regionalen Zweiges der BNP gewesen. Es sei unrichtig, dass der BF zwischen 32 und 35 Jahre alt sein soll. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich das Geburtsjahr
- Der BF befinde sich auch nicht ca. 5 Jahre, sondern ca. 3 1/2 Jahre in Österreich. Daraus sei ersichtlich, dass der vom vertrauensanwalt geschilderte zeitliche Ablauf nicht stimmen könne. Richtig sei, dass der Vater des BF die Anzeige zurückgezogen habe und es in der Folge zur Beendigung des Strafverfahrens gekommen sei. Der Anwalt nehme über weite Strecken eine ihm nicht zustehende Beweiswürdigung vor. Beispielsweise führe er aus, dass für den BF aufgrund des Falls XXXX keine Bedrohung bestünde. Zudem behaupte der Anwalt, die vom BF zu diesem Fall vorgebrachten Fakten seien fingiert. Der Anwalt erwecke den Anschein der Befangenheit.Der Anwalt nehme über weite Strecken eine ihm nicht zustehende Beweiswürdigung vor. Beispielsweise führe er aus, dass für den BF aufgrund des Falls römisch 40 keine Bedrohung bestünde. Zudem behaupte der Anwalt, die vom BF zu diesem Fall vorgebrachten Fakten seien fingiert. Der Anwalt erwecke den Anschein der Befangenheit. In Summe sei die Anfragebeantwortung auch nicht schlüssig. Es sei nicht klar, mit wem der Anwalt im Dorf tatsächlich gesprochen hat, die Ergebnisse würden sich auch nicht mit den Schlussfolgerungen decken. Die Qualifikation des Anwalts zur Beantwortung der Fragen zur Lage der Christen sei ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da dieser Experte für Arbeits- und Wirtschaftsrecht sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er wissen sollte, ob es in Bangladesch Übergriffe auf Christen gegeben hat, in denen kein staatlicher Schutz gewährt wurde, da derartiges von staatlicher Seite kaum dokumentiert sein dürfte. Entgegen wissenschaftlichen Standards werde auch auf jegliche Quellenangabe verzichtet. Darüber hinaus indizieren die Formulierungen, dass es sich um bloße Vermutungen oder Behauptungen handle. Streckenweise Würden unfundierte Verallgemeinerungen vorgenommen. Zudem würden Medien, NGOs und ausländische staatliche Quellen von einer Welle der gewalt gegen Nichtmoslems, insbesondere, Christen, Hindus,... berichten. Zudem habe auch das BVwG einem Konvertiten aus Bangladesch Asyl gewährt. Die Länderfeststellungen würden ein zu positives Bild von der Religionsfreiheit in Bangladesch zeichnen. Unrichtig sei insbesondere, dass sich die Lage religiöser Minderheiten verbessert habe. Zur Lage von Apostaten bzw. Konvertiten fehlten Berichte. Außerdem fehle es bei Übergriffen auch an staatlichem Schutz. I.
- Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt.römisch eins.
- Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer: Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Bangladescher, welcher aus einem überwiegend von Bangladeschern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Christentum bekennt. Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Laut vorgelegten Befunden vom 17.3.2014 bzw. vom 6.9.2013 hat der BF eine PTBS sowie eine mittelschwere depressive Episode und Kopfschmerzen. Laut Befund vom 4.7.2012 besteht eine posttraumatische Deformität an der Gelenksfläche des linken Ellbogengelenkes. Eine Gastritis konnte laut Befund vom 20.12.2012 nicht abschließend diagnostiziert werden. Die Eltern, eine Schwester und ein Onkel des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat ein B1-Diplom, absolviert eine Lehre als Koch (Beschäftigungsbewilligung vom 8.8.2013 für die Zeit vom 13.8.2013 bis 12.11.2016), ist Mitglied beim Bangladesh Cricket Club Austria und bei der Bangladesh Austria Association. Am 7.6.2013 hat er 16 Stunden m Rahmen einer Friedensinitiative der Stadt Linz gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Laut Bescheid der WU Wien vom 10.9.2013 wird der BF nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen in Deutsch, Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Englisch zum Bachelosstudium Wirtschaftsrecht zugelassen. Die Identität des BF steht fest. II.1.
- Die Lage in der Volksrepublik Bangladesch:römisch zwei.1.
- Die Lage in der Volksrepublik Bangladesch: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vergleiche AA 12.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105) Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung BBC (12.1.2014): Sheikh Hasina sworn in as Bangladesh PM, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25705834, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung BBC (6.1.2014): Bangladesh's ruling Awami League wins boycotted poll, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25618108, Zugriff 18.3.
- -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung NYT (11.1.2014): Matriarchs' Duel for Power Threatens to Tilt Bangladesh Off Balance, http://www.nytimes.com/2014/01/12/world/asia/matriarchs-duel-for-power-threatens-to-tilt-bangladesh-off-balance.html?_r=0, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung UPI (14.1.2014): Bangladesh's re-elected prime minister starts new term, http://www.upi.com/Top_News/Special/2014/01/14/Bangladeshs-re-elected-prime-minister-starts-new-term/UPI-77731389697260/, 18.3.2015 -Strichaufzählung WSJ - The Wall Street Journal (13.1.2014): Bangladesh's Largest Opposition Party Rejects New Cabinet http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304549504579318363501145346, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesch endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 18.3.2015 Sicherheitslage Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 18.3.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 18.3.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105). Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen
- In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre
- Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013). Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Korruption Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html Zugriff 18.3.2015 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013). Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Haftbedingungen Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015 Todesstrafe Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BAMF (17.11.2014): Briefing Notes, -Strichaufzählung http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1416238579_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung BBC (18.2.2015): Bangladesh Islamist sentenced to death for 1971 crimes, http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015 Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013). Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, -Strichaufzählung Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Bangladesh,
- Juli 2014, http://www.ecoi.net/local_link/281834/412213_de.html, Zugriff 18.3.2015 Ethnische Minderheiten Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2009): Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch -Strichaufzählung CIA - The World Fact Book (23.6.2014): Bangladesh https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch Chittagong Hill Tracts/Jumma-Volk In den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch leben 13 indigene Stämme, die allgemein als Jumma-Volk bekannt sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung. Ein bewaffneter Aufstand wegen zunehmenden Bevölkerungsdrucks durch zuwandernde Bengalis begann Mitte der 1970er Jahre und endete mit einem Waffenstillstandsabkommen
- Nach offiziellen Angaben fanden dabei 8.500 Personen den Tod. Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit, die damals begannen, dürften auf geringem Niveau weitergehen (ÖB New Delhi 3.2010). Trotz Quoten der Regierung für die Teilhabe der Indigenen im Staatsdienst und an der höheren Bildung, erfahren indigene Gemeinschaften Diskriminierung und Missbrauch. Die Regierung versagt darin, sie vor sozialer Gewalt zu beschützen. Die Grundstückskommission für Chittagong Hill Tracts funktioniert nicht effektiv bei der Behebung der Landstreitigkeiten nach dem Friedensvertrag. Strikte Sicherheitsmaßnahmen verhindern, dass Indigene und Aktivisten die Diskriminierung bekämpften (USDOS 27.2.2014). Schätzungen zufolge gibt es etwa zwei Millionen Indigenes Volk ("Adivasi"), vor allem in den Chittagong Hill Tracts. Sie bestehen aus mindestens zwölf Stammes-Gruppen, die vorherrschenden sind die Chakmas, Marma und Tripura. Viele Gruppen haben ihre eigene Sprache oder Dialekt. Es gibt auch 250.000 bis 300.000 Urdu-Sprechende in Bangladesch, die als 'Biharis' bekannt sind. Amnesty International berichtet im September 2014 über eine Anzahl von Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch im Laufe der letzten Jahre, die fortlaufend sind und nicht behoben wurden. Dazu zählen erzwungene Verschleppungen, Folter, Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit, außergerichtliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Minderheiten, Gewalt gegen Frauen, die Situation der indigenen Völker der Chittagong Hill Tracts und die Todesstrafe. Religiöse Minderheiten - wie Hindus, Buddhisten und Christen - waren auch Folter und Misshandlung ausgesetzt. Berichten zufolge wurden Misshandlungen durch die Streitkräfte, extremistische Gruppen und bengalische Siedler in der Chittagong Hill Tracts Region im Südosten Bangladeschs begangen (UK Home Office 11.2014). In den Chittagong Hill Tracts bekamen Spannungen aufgrund von Problemen die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, manchmal einen religiösen Beigeschmack, weil viele der Einwohner Buddhisten, Hindus, Christen, hinduistischen oder christlichen Stammesgruppen angehörten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat litt auch unter Belästigungen. Zum Beispiel hielt die konservative muslimische Gruppe Tehrik-e-Khatme Nabuwwat am 3.1.2014 eine Kundgebung in XXXX gegen die Ahmadiyya ab. Dieselbe Gruppe hat angeblich einen 20.000 Mann starken Mob versammelt, um Feuer auf den Baldachin, Zelte und Stufen einer jährlichen Veranstaltung der Ahmadiyya in Kaliakor am 26.2.2014 zu legen. Die Polizei machte keine Verhaftungen (USDOS 28.7.2014).In den Chittagong Hill Tracts bekamen Spannungen aufgrund von Problemen die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, manchmal einen religiösen Beigeschmack, weil viele der Einwohner Buddhisten, Hindus, Christen, hinduistischen oder christlichen Stammesgruppen angehörten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat litt auch unter Belästigungen. Zum Beispiel hielt die konservative muslimische Gruppe Tehrik-e-Khatme Nabuwwat am 3.1.2014 eine Kundgebung in römisch 40 gegen die Ahmadiyya ab. Dieselbe Gruppe hat angeblich einen 20.000 Mann starken Mob versammelt, um Feuer auf den Baldachin, Zelte und Stufen einer jährlichen Veranstaltung der Ahmadiyya in Kaliakor am 26.2.2014 zu legen. Die Polizei machte keine Verhaftungen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/281834/412213_de.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2014): Country Information and Guidance Bangladesh: Background information, including actors of protection an internal relocation, November 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015 Rohingya - Flüchtlinge Die Regierung und UNHCR haben vorübergehenden Schutz und grundlegende Hilfe für rund 30.000 Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar in zwei offiziellen Lagern bereitgestellt. Laut Schätzungen von UNHCR halten sich zusätzlich dazu 200.000 nicht dokumentierte Rohingya in Bangladesch auf, während die Regierung von 200.000 bis 500.000 nicht dokumentierten Rohingya außerhalb der beiden offiziellen Flüchtlingslager ausgeht. Durch das Fehlen jeglicher nationaler diesbezüglicher Gesetzgebung bietet das Gesetz keinen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein formales System um Schutz für Flüchtlinge zu gewähren. Die Regierung hat einigen Rohingya-Flüchltingen aus Myanmar, die ihren Wohnsitz bereits im Land hatten Schutz gewährt, nicht dokumentierten Rohingya-Flüchtlingen aber Asyl verweigert, da diese als Wirtschaftsmigranten angesehen werden. Während die Regierung bei der Bereitstellung vorübergehenden Schutzes und grundlegender Hilfe für Flüchtlinge die sich bereits in den beiden offiziellen Lagern befinden mit dem UNHCR kooperierte, arbeitete sie bei der Erweiterung von Dienstleistungen für nicht dokumentierte Rohingya oder für neu ankommende Flüchtlinge vor der Gewalt im Rakhaing-State in Myanmar nicht mit UNHCR zusammen. Anhaltende Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya in Myanmar verhindert die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September geschätzte 5.700 Rohingya zwangsweise nach Myanmar rücküberstellt. Laut UNHCR hatten wahrscheinlich viele dieser Personen Anspruch auf Flüchtlingsstatus und Schutz (USDOS 27.2.2014). Die meisten Nichtstaatsbürger kommen aus Familien, die seit Generationen innerhalb der Grenzen des heutigen Bangladesch gelebt und den Islam praktiziert haben. Es gibt ungefähr 30.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar und zwischen 250.000 und 450.000 nicht registrierte Rohingya die den Islam im Südosten um Cox's Bazar praktizieren (USDOS 28.7.2014). UNHCR und andere humanitäre Organisationen, die mit Rohingya-Flüchtlingen an der burmesischen Grenze arbeiten sind weiterhin mit Druck der Regierung und begrenzten Zugang zu den Lagern konfrontiert (HRW 29.1.2015). Lokale und internationale NGOS, die zu Themen, wie Menschenrechte, indigene Völker, Rohingya-Flüchtlinge, oder Arbeitnehmerrechte arbeiten, sind sowohl formeller, als auch informeller staatlicher Beschränkung unterworfen. Human Rights Watch, Odhikar und internationale NGOs, die Rohingya-Flüchtlinge unterstützen schilderten zahlreiche glaubwürdige Fälle, in denen die Regierung ihre Arbeit, entweder durch Abbrechen von Projekten behindert oder sie häufig restriktiven "Betriebsanforderungen" unterwirft, was oft zu vorübergehender oder dauerhafter Einstellung ihrer Arbeit führt. Diese Gruppen behaupten auch, dass sie von Geheimdiensten überwacht werden (UK Home Office 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/281834/412213_de.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html Zugriff 19.3.2015 Bihari Gemäss der NGO Al Falah leben noch 250.000 Bihari in Bangladesch. Davon wohnen 151.000 in einem der 116 Lager, die in verschiedenen Teilen des Landes errichtet wurden. Hier wurden alle Bihari untergebracht, die 1972 die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verweigert hatten. Wer die Staatsangehörigkeit hingegen angenommen hatte, erhielt eine Identitätskarte sowie einen Pass und wurde auch in das Wählerregister eingetragen. Gemäss Al Falah sprechen die Bihari in den Lagern alle Urdu, während die Mehrheit der übrigen Bihari diese Sprache zugunsten des Bengalischen aufgegeben hat. Das grösste Lager heisst Camp Geneva (Genf) und liegt im Quartier Mohammadpur in XXXX . Dort leben 25.000 Personen. Das Lager ist durch keine Umfassung abgeschlossen und jede Familie hat ein Zimmer mit weniger als 10m² in einem festen Gebäude. Jedes Lager ist in mehrere Sektoren eingeteilt, die von einem Sektor-Leiter geführt werden. Das Lager leitet ein Chairman. Diese Personen werden nicht gewählt. Im Camp Geneva gibt es keine öffentliche Schule. Die Eltern müssen eine fiktive Wohnadresse ausserhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können, oder ihre Kinder trotz hoher Kosten in eine Privatschule schicken. Es gibt im Lager eine Klinik, die von Al Falah geführt wird. Der Supreme Court hat mit Urteil vom 18.5.2008 festgestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen, die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren. Bihari, die 1972 volljährig waren und auf die Staatsangehörigkeit verzichtet hatten, bleiben staatenlos. Seither hat ein Großteil der Bihari in den Lagern - nach Schätzung des UNHCR 80%, nach Angaben von Al Falah 90% - Identitätskarten von Bangladesch erhalten, die aber die Herkunft als Bihari nicht ausweisen, und sind in die Wählerlisten eingetragen worden. Sie erhalten keinen Reisepass, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Als Begründung der Ablehnung heißt es, diese Adresse sei kein ständiger Wohnsitz (DACH 3.2013).Gemäss der NGO Al Falah leben noch 250.000 Bihari in Bangladesch. Davon wohnen 151.000 in einem der 116 Lager, die in verschiedenen Teilen des Landes errichtet wurden. Hier wurden alle Bihari untergebracht, die 1972 die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verweigert hatten. Wer die Staatsangehörigkeit hingegen angenommen hatte, erhielt eine Identitätskarte sowie einen Pass und wurde auch in das Wählerregister eingetragen. Gemäss Al Falah sprechen die Bihari in den Lagern alle Urdu, während die Mehrheit der übrigen Bihari diese Sprache zugunsten des Bengalischen aufgegeben hat. Das grösste Lager heisst Camp Geneva (Genf) und liegt im Quartier Mohammadpur in römisch 40 . Dort leben 25.000 Personen. Das Lager ist durch keine Umfassung abgeschlossen und jede Familie hat ein Zimmer mit weniger als 10m² in einem festen Gebäude. Jedes Lager ist in mehrere Sektoren eingeteilt, die von einem Sektor-Leiter geführt werden. Das Lager leitet ein Chairman. Diese Personen werden nicht gewählt. Im Camp Geneva gibt es keine öffentliche Schule. Die Eltern müssen eine fiktive Wohnadresse ausserhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können, oder ihre Kinder trotz hoher Kosten in eine Privatschule schicken. Es gibt im Lager eine Klinik, die von Al Falah geführt wird. Der Supreme Court hat mit Urteil vom 18.5.2008 festgestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen, die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren. Bihari, die 1972 volljährig waren und auf die Staatsangehörigkeit verzichtet hatten, bleiben staatenlos. Seither hat ein Großteil der Bihari in den Lagern - nach Schätzung des UNHCR 80%, nach Angaben von Al Falah 90% - Identitätskarten von Bangladesch erhalten, die aber die Herkunft als Bihari nicht ausweisen, und sind in die Wählerlisten eingetragen worden. Sie erhalten keinen Reisepass, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Als Begründung der Ablehnung heißt es, diese Adresse sei kein ständiger Wohnsitz (DACH 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vergleiche USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh (11.2014): Background information, including actors of proteciton, and internal relocation http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 19.3.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014). Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (11.2014): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung CIA (23.6.2014): The world factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.a): Bangladesch - Wirtschaft und Armut, Selbshilfe und Kleinkredite, http://bangladesch.org/bangladesch/wirtschaft-und-armut/selbsthilfe-und-kleinkredite.html, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung NETZ Partenerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.b): Bangladesch - Entwicklung, soziale Sicherung, http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014 Medizinische Versorgung Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in XXXX hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in römisch 40 hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b). Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (12.2014b): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_85EB1F40F98EB22AC4F7F9CD06C6518E/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html#doc347348bodyText6, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch -Strichaufzählung Belgian Immigration Office via MedCOI (6.3.2015): Question & Answer BDA-6057 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht Behandlung nach Rückkehr Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in XXXX bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in römisch 40 bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (3.2012): Bangladesh Newsletter, http://174.120.152.66/~iomorgbd/images/files/pdf/iom_newsletter_march_2012.pdf, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Operations and Movement, http://www.iom.org.bd/page/operations-and-movement/, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht, Dokumente Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche UK Home Office 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung UK Home Office (11.2014): Bangladesh: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht Antworten auf die spezifischen Fragen:
- Sind der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder den Ortsansässigen im Dorf bekannt und wer aus seiner Familie ist noch immer dort wohnhaft? Antwort: Ja, sie sind den ortsansässigen Menschen aus diesem Dorf bekannt und die Eltern von Herrn XXXX leben noch dort.Antwort: Ja, sie sind den ortsansässigen Menschen aus diesem Dorf bekannt und die Eltern von Herrn römisch 40 leben noch dort.
- War der Beschwerdeführer und seine Familie Mitglieder der BNP oder einer ihrer Vorfeldorganisationen in den Jahren 2008/2009 beziehungsweise haben sie sich als besonders aktive Sympathisanten dieser Partei hervorgetan?
- War der Beschwerdeführer und seine Familie Mitglieder der BNP oder einer ihrer Vorfeldorganisationen in den Jahren 2008 aus 2009, beziehungsweise haben sie sich als besonders aktive Sympathisanten dieser Partei hervorgetan? Antwort: Nein. Herr XXXX und/oder seine Familienmitglieder waren niemals in irgendeiner Art mit der BNP verbunden und sie sind auch keine aktiven Sympathisanten dieser Partei. Siehe Erhebungen vor Ort.Antwort: Nein. Herr römisch 40 und/oder seine Familienmitglieder waren niemals in irgendeiner Art mit der BNP verbunden und sie sind auch keine aktiven Sympathisanten dieser Partei. Siehe Erhebungen vor Ort.
- War der Vater des BF Präsident der Soldatenorganisation der BNP? Antwort: Nein. Sein Vater ist lediglich ein Mitglied eines Ausschusses, welcher keinesfalls in politische Tätigkeiten irgendeiner politischen Partei involviert ist.
- Übt der Vater des Beschwerdeführers im Dorf ein politisches Amt aus beziehungsweise hat er 2008/2009 ein solches ausgeübt und wenn ja: Welches?
- Übt der Vater des Beschwerdeführers im Dorf ein politisches Amt aus beziehungsweise hat er 2008 aus 2009, ein solches ausgeübt und wenn ja: Welches? Antwort: Nein.
- Ist im Dorf etwas über Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und Mitgliedern der Awami League bekannt? Antwort: Dies ist den ortsansässigen Menschen nicht bekannt.
- Wurde vom Vater des Beschwerdeführers aufgrund eines Vorfalles am 07.01.2009 bei der Polizei Anzeige erstattet? Antwort: Das konnte nicht festgestellt werden. Die Polizeistation war nicht bereit, in die manuellen Aufzeichnungen des Jahres 2009 einzusehen.
- Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Tatsachen? Antwort: Die Dokumente sind authentisch, aber die Falldokumente sind zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2009 nicht einmal in Bangladesch aufgehalten. Bei dem Rechtsfall vom Jahr 2008 wurden die Angeklagten offiziell vom Gericht im Jahr 2010 freigesprochen. Die Anzeige wurde nie von Herrn XXXX zurückgezogen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten sind fingiert.Antwort: Die Dokumente sind authentisch, aber die Falldokumente sind zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2009 nicht einmal in Bangladesch aufgehalten. Bei dem Rechtsfall vom Jahr 2008 wurden die Angeklagten offiziell vom Gericht im Jahr 2010 freigesprochen. Die Anzeige wurde nie von Herrn römisch 40 zurückgezogen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten sind fingiert.
- Wie stellt sich die Lage für Christen in Bangladesch dar? Antwort: Bangladesch ist verfassungsrechtlich ein laizistischer Staat. Der Islam ist die am meisten praktizierte Religion in Bangladesch, dennoch existieren dort Gläubige anderer wichtiger Religionen. Beinahe 0,3% der Gesamtbevölkerung praktiziert die christliche Religion. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um einen kleinen Anteil der Bevölkerung handelt, hat die christliche Glaubensgemeinschaft einen guten Einfluss auf die Gesellschaft.
- Können Christen in Bangladesch ihre Religion frei ausüben? Antwort: Säkularismus ist eines der vier fundamentalen Prinzipien der Verfassung von Bangladesch von
- Obwohl der Grundsatz der Laizität aus der Verfassung von 1977 von dem damaligen Präsidenten entfernt worden ist und der Islam als Staatsreligion erklärt wurde, hat der Gedanke und der Glaube an den Säkularismus immer in den Herzen der Menschen in Bangladesch weitergelebt. Um sich an den Glauben der Menschen anzupassen, hat der Oberste Gerichtshof in Bangladesch später im Jahr 2010 den Säkularismus als einen der grundlegenden Prinzipien der Verfassung wiederhergestellt. Die Menschen in Bangladesch, ungeachtet ihrer Religion oder ihres Glaubens, haben im Laufe des Jahres an sämtlichen säkularen Festivitäten teilgenommen. Der Charakter des Säkularismus in Bangladesch ist in vielfacher Weise unterschiedlich zu dem der westlichen und europäischen Welt, bei dem eine völlige Trennung von Kirche und Staat geltend gemacht wird. In Bangladesch resultiert die Vorstellung aus der Erkenntnis, dass es sich beim Säkularismus um die Freiheit handelt, in der Individuen ihren Glauben praktizieren können, ohne dabei irgendeiner Form von staatlicher beziehungsweise gemeinschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt werden. Als solche sind Christen im Stande, ihre Religion frei auszuüben.
- Wie stellt sich die Lage von Personen dar, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und die nach Bangladesch abgeschoben werden? Antwort: In den städtischen Gebieten ruft die Konvertierung zum Christentum beziehungsweise zu irgendeiner anderen Religion eigentlich in keiner Weise Panik beziehungsweise Spannungen für die Person, die sich zu einer Konvertierung entschlossen hat, hervor. Viele Menschen, die sich in Bangladesch aufhalten, konvertieren und es scheint diesbezüglich kein Problem zu geben. Allerdings kann es in einigen ländlichen Gebieten einige Menschen geben, die die Idee der Konvertierung als solche nicht mögen. Wenn irgendjemand im Ausland zum Christentum konvertiert ist und in weiterer Folge nach Bangladesch abgeschoben wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Person aus diesem Grund irgendwelche negativen Konsequenzen zu erleiden hat. Allerdings kann dies von Ort zu Ort, je nach Familie und gesellschaftliches Umfeld, variieren.
- Stellt Apostasie in Bangladesch einen strafbaren Tatbestand dar und wenn ja, mit welcher Strafe wird Apostasie bedroht? Antwort: Nein. Apostasie stellt in Bangladesch keine Straftat dar und wird dementsprechend nicht mit einer Strafe bedroht.
- Sind diesbezüglich Fälle bekannt, in denen die Betroffenen verurteilt und die Strafen tatsächlich vollzogen wurden? Antwort: Nein.
- Womit hat ein Christ zu rechnen, der in Bangladesch missioniert? Antwort: Abgesehen von den gegenwärtig zunehmenden Anspannungen auf der gesamten Welt, existieren keine Bedrohungen für Menschen, im speziellen Christen, die in Bangladesch Missionierungsarbeiten vollziehen. In der Tat gibt es zahlreiche Missionare, die bereits seit vielen Jahren in Bangladesch arbeiten, und das in einem guten Umfeld und unter guten Umständen.
- Sind Fälle bekannt, in denen es bei Missionierungsversuchen durch Christen zu Übergriffen von Privatpersonen gekommen ist und der Staat trotz Ersuchens keinen Schutz gewährt beziehungsweise die Täter nicht verfolgt hat? Antwort: Außer ein paar wenigen in den vergangen Monaten, gab es kaum jemals irgendwelche Fälle, in denen eine Person angegriffen wurde, weil es sich bei dieser um einen Christen und/oder einen Missionar gehandelt hat. Allerdings werden nicht nur Christen angegriffen. Es gibt viele Fälle, eine wesentlich höhere Anzahl als die bei Christen, in denen Menschen mit anderen Religionen, wie beispielsweise Personen mit islamischen und hinduistischen Glauben, angegriffen wurden. Bis heute werden solche unerwünschten Vorfälle als Einzelereignisse betrachtet. All diese Vorfälle haben jüngst eine äußerst negative Entwicklung in der Gesellschaft hervorgerufen, jedoch ist es zu verfrüht, um verallgemeinernde Beobachtungen zu treffen. Jeder dieser erst kürzlich stattgefundenen Vorfälle von Anschlägen beziehungsweise Bedrohungen wurde von den Sicherheitskräften sehr ernst genommen. Es kommt auch zu keinerlei Vernachlässigung seitens der Sicherheitskräfte, sich mit solchen Angelegenheiten, die als Einzelereignisse zu behandeln sind, zu befassen. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat: Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Volksrepublik Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik Bangladesch der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Volksrepublik Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Volksrepublik Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung und Erhebungen im Herkunftsstaat Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung und Erhebungen im Herkunftsstaat Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. II.2.3 Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage