BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.10.2015, GZ BMBF 3760.280555/0001-III/13/2015, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 236 d, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG in Verbindung mit § 236d BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
BDG 1979 die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.Mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte die BF
Paragraph 236 d, BDG 1979 die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. I.
2 Z 1 BDG angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Da eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.römisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2015 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dazu ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid ua. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.1985 durchgehend für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt worden sei. Die von der BF angeführten Zeiten fielen zur Gänze in die
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Da eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die am XXXX geborene BF steht seit 01.10.1984 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die am römisch 40 geborene BF steht seit 01.10.1984 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach der am 28.01.1993 geborenen Tochter XXXX wurde der BF ein Karenzurlaub
1 BDG 1979 vom 21.04.1993 bis 28.01.1995 gewährt. Die BF nahm mit 28.02.1994 die Unterrichtstätigkeit mit reduzierter Lehrverpflichtung wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.2015 im Ausmaß von 31 Jahren und 1 Monat festgestellt.Nach der am 28.01.1993 geborenen Tochter römisch 40 wurde der BF ein Karenzurlaub
Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 vom 21.04.1993 bis 28.01.1995 gewährt. Die BF nahm mit 28.02.1994 die Unterrichtstätigkeit mit reduzierter Lehrverpflichtung wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.2015 im Ausmaß von 31 Jahren und 1 Monat festgestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes BDG 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2015, lautet auszugsweise: "Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
G. Diese Zeit fällt zur Gänze in die mit dem angefochtenen Bescheid
2 Z 1 BDG 1979 angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Sie musste daher auch nicht in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle gesondert ausgewiesen werden.Die BF befand sich vom 21.04.1993 bis 27.02.1994 auf Karenzurlaub
Paragraph 15, MSchG. Diese Zeit fällt zur Gänze in die mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Sie musste daher auch nicht in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle gesondert ausgewiesen werden.
2 letzter Satz BDG 1979 ist eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig.
Paragraph 236 d, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 ist eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig. Die Beschwerde war daher
GVG iVm § 236d BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Doppelanrechnung der von der BF geltend gemachten Zeiten zulässig ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Doppelanrechnung der von der BF geltend gemachten Zeiten zulässig ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.