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{'item': 'W119 1435112-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW119 1435112-1 SpruchW119 1435112-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGE

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am

  1. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er an, Anfang Juni 2010 seine Flucht angetreten zu haben. Er habe deshalb sein Heimatland verlassen, weil afghanische Fundamentalisten und islamische Extremisten ihn in XXXX töten hätten wollen. Sie seien ihm gegenüber feindlich eingestellt gewesen, weil er mit einer ausländischen Organisation, die ein katholisches Fundament besessen habe, zusammen gearbeitet habe. Sie hätten gedacht, dass er von seinem Weg abgekommen sei und sich einer anderen Religion zugewandt habe, dh sich vom Islam abgewandt hätte. Dies auch deshalb, weil er immer wieder Fragen zum Islam gestellt habe und gewisse Teile davon in Frage gestellt habe. Einer seiner Studienkollegen sei XXXX gewesen, der seine Einstellung kritisiert habe. Dieser habe eine fundamentalistische Haltung gehabt. Mitte Mai 2010 sei er in einem Internetclub gesessen und habe islamkritische Beiträge ausgedruckt. Er sei daraufhin vom Besitzer und danach von mehreren Usern attackiert worden. Sie hätten ihn geschlagen. Viele Personen hätten von diesem Vorfall erfahren. Am nächsten Tag habe er von einem Freund erfahren, dass große Gefahr für ihn bestünde. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dort gab er an, Anfang Juni 2010 seine Flucht angetreten zu haben. Er habe deshalb sein Heimatland verlassen, weil afghanische Fundamentalisten und islamische Extremisten ihn in römisch 40 töten hätten wollen. Sie seien ihm gegenüber feindlich eingestellt gewesen, weil er mit einer ausländischen Organisation, die ein katholisches Fundament besessen habe, zusammen gearbeitet habe. Sie hätten gedacht, dass er von seinem Weg abgekommen sei und sich einer anderen Religion zugewandt habe, dh sich vom Islam abgewandt hätte. Dies auch deshalb, weil er immer wieder Fragen zum Islam gestellt habe und gewisse Teile davon in Frage gestellt habe. Einer seiner Studienkollegen sei römisch 40 gewesen, der seine Einstellung kritisiert habe. Dieser habe eine fundamentalistische Haltung gehabt. Mitte Mai 2010 sei er in einem Internetclub gesessen und habe islamkritische Beiträge ausgedruckt. Er sei daraufhin vom Besitzer und danach von mehreren Usern attackiert worden. Sie hätten ihn geschlagen. Viele Personen hätten von diesem Vorfall erfahren. Am nächsten Tag habe er von einem Freund erfahren, dass große Gefahr für ihn bestünde. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. In der am
  2. 2012 abgehaltenen Einvernahme beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz gelebt zu haben. Er legte seine Tazkira vor. Weiters führte er aus, dass sein Vater, seine Mutter, eine Schwester und seine Ehefrau in Afghanistan leben würden. Sein Bruder und seine Familie würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben. Er habe in Afghanistan die Schule und die Universität besucht und das Medizinstudium abgeschlossen. Er habe mit einer ausländischen Firma namens XXXX zusammengearbeitet. Er habe dort zwei Monate gearbeitet. Danach sei er geflüchtet. Sein Problem habe von religiöser Seite am
  3. 2010 begonnen. Er habe immer mit seinen Freunden und Nachbarn über den Islam diskutiert. Seine Bekannten und Freunde hätten immer gesagt, er solle nicht in dieser Weise über den Islam und die Taliban reden. Er habe im Jahre 2002 bei einer ausländischen Firma namens XXXX gearbeitet. Dieses Unternehmen habe jenen Flüchtlingen geholfen, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien.In der am
  4. 2012 abgehaltenen Einvernahme beim Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz gelebt zu haben. Er legte seine Tazkira vor. Weiters führte er aus, dass sein Vater, seine Mutter, eine Schwester und seine Ehefrau in Afghanistan leben würden. Sein Bruder und seine Familie würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben. Er habe in Afghanistan die Schule und die Universität besucht und das Medizinstudium abgeschlossen. Er habe mit einer ausländischen Firma namens römisch 40 zusammengearbeitet. Er habe dort zwei Monate gearbeitet. Danach sei er geflüchtet. Sein Problem habe von religiöser Seite am
  5. 2010 begonnen. Er habe immer mit seinen Freunden und Nachbarn über den Islam diskutiert. Seine Bekannten und Freunde hätten immer gesagt, er solle nicht in dieser Weise über den Islam und die Taliban reden. Er habe im Jahre 2002 bei einer ausländischen Firma namens römisch 40 gearbeitet. Dieses Unternehmen habe jenen Flüchtlingen geholfen, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Dienstausweis von XXXX vor. Zudem legte er eine schriftliche Bestätigung dieses Vereines vor.Der Beschwerdeführer legte dazu einen Dienstausweis von römisch 40 vor. Zudem legte er eine schriftliche Bestätigung dieses Vereines vor. Er führte dazu aus, dass die Leute angenommen hätten, er sei Christ geworden, weil er bei diesem Verein gearbeitet habe. Er habe diesen Job eineinhalb Jahre ausgeübt. Er habe dort bis August 2003 gearbeitet. Er stehe mit diesem Verein seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kontakt. Im Jahre 2009 habe er die Schule abgeschlossen. Ab März 2010 habe er bei der Firma XXXX gearbeitet.Er führte dazu aus, dass die Leute angenommen hätten, er sei Christ geworden, weil er bei diesem Verein gearbeitet habe. Er habe diesen Job eineinhalb Jahre ausgeübt. Er habe dort bis August 2003 gearbeitet. Er stehe mit diesem Verein seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kontakt. Im Jahre 2009 habe er die Schule abgeschlossen. Ab März 2010 habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer beschrieb den bereits bei der polizeilichen Erstbefragung geschilderten Vorfall im Internetcafé. Weiters führte er aus, seinen Eltern von diesem Vorfall nichts erzählt zu haben. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund angerufen und gesagt, er habe von diesem Vorfall im Internetcafé gehört. Dieser habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei. Am nächsten Tag sei sein Vater in ein Geschäft gegangen. Dort sei ihm von dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer erzählt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sein Sohn getötet werde. Es sei etwa acht bis zehnmal nach ihm gefragt worden, als er bereits seinen Heimatort verlassen habe. Er habe sich vom Islam insofern abgewandt, als er keine Religion mehr besitze. Er sei jedoch zu keiner bestimmten Religion konvertiert. Der Beschwerdeführer wurde am
  6. 2013 neuerlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass es in den von ihm ausgedruckten Artikeln darum gehe, dass die Mullahs immer von der Gleichberechtigung sprechen würden, sich in den Artikeln sich aber nichts Derartiges finden würde. Er glaube an keine Religion. Er sei ein freier Mensch, er würde sich aber nicht als ungläubig bezeichnen. Auf die Frage, ob er in Österreich eine Moschee besucht habe, gab er an, an gesellschaftlichen Ereignissen wie Trauerfeiern teilzunehmen. Er höre auch zu, wenn der Koran zitiert werde. Soziale Beziehungen wolle er aufrecht halten. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat mit Bescheid vom
  7. 2013, Zl 12 03.720-BAT, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat mit Bescheid vom

  1. 2013, Zl 12 03.720-BAT, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt aus, der Besuch des Beschwerdeführers im Jahre 2010 in einem Internetcafé, in dem er "anti-islamische" Seiten am PC geöffnet hätte und deshalb in das Visier anderer muslimischer Zivilisten geraten sei, sei nicht glaubhaft. Nach Ansicht des Bundesasylamtes hätte der Beschwerdeführer bei seinem Bildungsgrad wissen müssen, dass ihm das Öffnen solcher Information "schaden" könne. Auch habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht glaubhaft zu machen, sein Leben in Afghanistan sei in Gefahr, weil andere Personen im Glauben seien, er habe sich vom Islam abgewandt. Es sei aber deutlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem anderen Zeitpunkt zum Islam konvertiert sei und dies anscheinend auch nicht vorgehabt habe. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, sei aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan Ende Mai 2010 keine Verfolgung und keine Verfolgungsintensität in seinem Vorbringen erkennbar gewesen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom

  1. 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die sich nur gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes richtete. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach er sich zwar vom Islam abgewandt habe, er jedoch keiner anderen Glaubensrichtung angehöre und daher nicht von Verfolgungen bedroht sei, würde durch Länderberichte widerlegt werden, wonach Afghanistan ein islamischer Staat sei und jegliche Tätigkeit, die den Islam kritisiere und jegliches Abweichen vom Islam bestraft werde. So habe der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt angeführt, dass die Leute geglaubt hätten, er sei Christ geworden, weil er bei dieser Firma gearbeitet habe. Auch eine vermutliche Konvertierung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe, könne zur Verfolgung führen.Mit Schriftsatz vom
  2. 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes richtete. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach er sich zwar vom Islam abgewandt habe, er jedoch keiner anderen Glaubensrichtung angehöre und daher nicht von Verfolgungen bedroht sei, würde durch Länderberichte widerlegt werden, wonach Afghanistan ein islamischer Staat sei und jegliche Tätigkeit, die den Islam kritisiere und jegliches Abweichen vom Islam bestraft werde. So habe der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt angeführt, dass die Leute geglaubt hätten, er sei Christ geworden, weil er bei dieser Firma gearbeitet habe. Auch eine vermutliche Konvertierung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe, könne zur Verfolgung führen. Am
  3. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht. Der Beschwerdeführer führte aus, in der Stadt XXXX im XXXXBezirk gelebt zu haben. Er gehöre keiner Religion an. Er sei bis zur
  4. Klasse in XXXX in die Schule gegangen. Danach sei er mit seiner Familie wegen des Krieges nach Pakistan gezogen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er die Schule in XXXX abgeschlossen und danach in XXXX studiert. Er habe von Anfang 2002 bis August 2003 bei XXXX gearbeitet. Er sei auch für ca zwei Monate bei XXXX beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was für ihn Religionslosigkeit bedeute, gab er an, an keine Religion zu glauben. Auf die Frage, ob er an muslimischen Feierlichkeiten teilnehme, gab er an, seit ca 10, 12 oder 13 Jahren an keiner Trauerfeierlichkeit teilgenommen zu haben. Er lehne alles was mit einer Moschee in Zusammenhang stehe, ab. Er habe diese Einstellung seit ca neun oder 10 Monaten. Auf die Frage, warum er mit solch einer Einstellung bei einer katholischen Organisation gearbeitet habe, gab er an, dass es sich dabei zwar um eine christliche NGO gehandelt habe, die Mitarbeiter aber nicht gezwungen worden seien, Christen zu sein oder Christen zu werden. Auf die Frage, ob er in Österreich Muslime kenne, gab er an, ein paar Personen von seiner Arbeit zu kennen. Diese würden ihm aber nicht sagen, welche Religion sie hätten. Auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, sich nicht am religiösen Leben eines Muslims zu beteiligen, gab er an, er müsse aufpassen, er könne nicht jedem vertrauen. Auf die Frage, ob jemand Kenntnis von seiner Einstellung habe, gab er an, am Wochenende im Park mit Personen zu sprechen, einige würden aufgebracht reagieren und aufstehen, andere seien still und mit ihm der gleichen Meinung. Sein Vater sage zu seiner Einstellung nichts. Dieser sei der Meinung, dass er erwachsen sei und wisse, was er tue. Er habe seinem Vater erst nach seiner Flucht nach Österreich mitgeteilt, dass er kein Muslim mehr sei. Aber sein Vater habe schon früher gewusst, dass er kein richtiger Muslim sei, weil er nie in die Moschee gegangen sei, nicht gebetet und auch nicht den Koran gelesen habe. Auf die Frage, ob er auch in Afghanistan ein anti-islamisches Leben geführt habe, gab er an, nie in die Moschee gegangen zu sein, nicht gebetet zu haben und schon gar nicht gefastet zu haben. Auf die Frage, wie seine Mitmenschen in Afghanistan darauf reagiert hätten, gab er an, es habe nur wenige Menschen gegeben, die mit ihm gleicher Meinung gewesen seien. Auf die Frage, ob er während der Fastenzeit öffentlich gegessen habe, gab er an, dies nicht in der Öffentlichkeit getan zu haben. In der Folge erstattete der beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly folgendes Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.Am
  5. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht. Der Beschwerdeführer führte aus, in der Stadt römisch 40 im XXXXBezirk gelebt zu haben. Er gehöre keiner Religion an. Er sei bis zur
  6. Klasse in römisch 40 in die Schule gegangen. Danach sei er mit seiner Familie wegen des Krieges nach Pakistan gezogen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er die Schule in römisch 40 abgeschlossen und danach in römisch 40 studiert. Er habe von Anfang 2002 bis August 2003 bei römisch 40 gearbeitet. Er sei auch für ca zwei Monate bei römisch 40 beschäftigt gewesen. Auf die Frage, was für ihn Religionslosigkeit bedeute, gab er an, an keine Religion zu glauben. Auf die Frage, ob er an muslimischen Feierlichkeiten teilnehme, gab er an, seit ca 10, 12 oder 13 Jahren an keiner Trauerfeierlichkeit teilgenommen zu haben. Er lehne alles was mit einer Moschee in Zusammenhang stehe, ab. Er habe diese Einstellung seit ca neun oder 10 Monaten. Auf die Frage, warum er mit solch einer Einstellung bei einer katholischen Organisation gearbeitet habe, gab er an, dass es sich dabei zwar um eine christliche NGO gehandelt habe, die Mitarbeiter aber nicht gezwungen worden seien, Christen zu sein oder Christen zu werden. Auf die Frage, ob er in Österreich Muslime kenne, gab er an, ein paar Personen von seiner Arbeit zu kennen. Diese würden ihm aber nicht sagen, welche Religion sie hätten. Auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, sich nicht am religiösen Leben eines Muslims zu beteiligen, gab er an, er müsse aufpassen, er könne nicht jedem vertrauen. Auf die Frage, ob jemand Kenntnis von seiner Einstellung habe, gab er an, am Wochenende im Park mit Personen zu sprechen, einige würden aufgebracht reagieren und aufstehen, andere seien still und mit ihm der gleichen Meinung. Sein Vater sage zu seiner Einstellung nichts. Dieser sei der Meinung, dass er erwachsen sei und wisse, was er tue. Er habe seinem Vater erst nach seiner Flucht nach Österreich mitgeteilt, dass er kein Muslim mehr sei. Aber sein Vater habe schon früher gewusst, dass er kein richtiger Muslim sei, weil er nie in die Moschee gegangen sei, nicht gebetet und auch nicht den Koran gelesen habe. Auf die Frage, ob er auch in Afghanistan ein anti-islamisches Leben geführt habe, gab er an, nie in die Moschee gegangen zu sein, nicht gebetet zu haben und schon gar nicht gefastet zu haben. Auf die Frage, wie seine Mitmenschen in Afghanistan darauf reagiert hätten, gab er an, es habe nur wenige Menschen gegeben, die mit ihm gleicher Meinung gewesen seien. Auf die Frage, ob er während der Fastenzeit öffentlich gegessen habe, gab er an, dies nicht in der Öffentlichkeit getan zu haben. In der Folge erstattete der beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly folgendes Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet. Der Beschwerdeführer gab nach Erstattung des Gutachtens an, in Afghanistan als religionslos und als Kafer bezeichnet worden zu sein. Er habe in Afghanistan Probleme gehabt und dort kein normales Leben geführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. 2014, Zl W119 1435112-1/8E, wurde die Beschwerde

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 6. 2014, Zl W119 1435112-1/8E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, einen Abfall vom Islam glaubhaft zu machen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. 2015, Zl Ra 2014/18/0086-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber sei nicht konvertiert oder auf sonstige Weise vom Islam abgefallen, für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichend sei. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen treffen müssen, ob dem Revisionswerber wegen des Abrufens von Internetseiten, ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt worden sei und ob ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung drohe. Auch sei die Rolle des ehemaligen Studienkollegen des Beschwerdeführers zu beleuchten. Im zweiten Rechtsganges fand am
  2. 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem ehemaligen Studienkollegen XXXX befragt an, dass dieser ein Kommandant der Taliban in der Provinz XXXX gewesen sei. Er glaube, dass sich XXXX der Gruppe der Daesh angeschlossen habe. XXXX sei in der Provinz XXXX ein mächtiger Mann. Sie hätten beide ein Medizinstudium begonnen und vier Jahre lang gemeinsam studiert. Schon damals habe sich XXXX den Taliban angeschlossen. Zu den Vorfall im Internetcafé befragt gab er an, dass der Besitzer des Café auch eine sehr fundamentalistische Sichtweise gehabt habe. Er gehe davon aus, dass der Besitzer XXXX von ihm und seiner kritischen Einstellung zum Islam berichtet habe.Im zweiten Rechtsganges fand am
  3. 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem ehemaligen Studienkollegen römisch 40 befragt an, dass dieser ein Kommandant der Taliban in der Provinz römisch 40 gewesen sei. Er glaube, dass sich römisch 40 der Gruppe der Daesh angeschlossen habe. römisch 40 sei in der Provinz römisch 40 ein mächtiger Mann. Sie hätten beide ein Medizinstudium begonnen und vier Jahre lang gemeinsam studiert. Schon damals habe sich römisch 40 den Taliban angeschlossen. Zu den Vorfall im Internetcafé befragt gab er an, dass der Besitzer des Café auch eine sehr fundamentalistische Sichtweise gehabt habe. Er gehe davon aus, dass der Besitzer römisch 40 von ihm und seiner kritischen Einstellung zum Islam berichtet habe. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Länderfeststellungen übergeben. Dieser äußerte sich bereits in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, vom Islam abgefallen zu sein und dies auch der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Taliban würden nicht-islamische Aktivitäten ins Visier nehmen, wogegen die afghanische Regierung ihre Bürger nicht schützen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX Bezirk in XXXX-Stadt in der gleichnamigen Provinz. Er besuchte bis zu seinem neunten Lebensjahr in XXXX die Schule. Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Pakistan. Als er wieder zurückkehrte, beendete er die Schule und schloss in XXXX das Medizinstudium ab. Von 2002 bis August 2003 war der Beschwerdeführer bei der XXXX tätig In weiterer Folge arbeite er für zwei Monate bei XXXX. Der Beschwerdeführer wurde in einem Internetcafé von dessen Besitzer beim Ausdrucken eines islamkritischen Artikels beschimpft und ihm vorgeworfen, gegen den Islam eingestellt und Christ geworden zu sein. Dieser Vorfall wurde auch in der Öffentlichkeit bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ein ehemaliger Studienkollege des Beschwerdeführers, der über eine fundamentalistische Einstellung verfügte, von der dem Beschwerdeführer unterstellten Abkehr vom Islam erfahren hatte. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer vom Islam nicht abgefallen ist, sondern zum Islam eine kritische Position eingenommen hat. Der Beschwerdeführer stellte am
  5. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 Bezirk in XXXX-Stadt in der gleichnamigen Provinz. Er besuchte bis zu seinem neunten Lebensjahr in römisch 40 die Schule. Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach Pakistan. Als er wieder zurückkehrte, beendete er die Schule und schloss in römisch 40 das Medizinstudium ab. Von 2002 bis August 2003 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 tätig In weiterer Folge arbeite er für zwei Monate bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde in einem Internetcafé von dessen Besitzer beim Ausdrucken eines islamkritischen Artikels beschimpft und ihm vorgeworfen, gegen den Islam eingestellt und Christ geworden zu sein. Dieser Vorfall wurde auch in der Öffentlichkeit bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ein ehemaliger Studienkollege des Beschwerdeführers, der über eine fundamentalistische Einstellung verfügte, von der dem Beschwerdeführer unterstellten Abkehr vom Islam erfahren hatte. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer vom Islam nicht abgefallen ist, sondern zum Islam eine kritische Position eingenommen hat. Der Beschwerdeführer stellte am
  6. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Situation in Afghanistan: Allgemeines Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz-und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
  7. April 2013) Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  8. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  9. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  10. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
  11. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom
  12. Juni 2014) Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende
  13. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom
  14. Juni 2014) Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom
  15. Juli 2014) Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah -halb Paschtune, halb Tadschike -war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom
  16. Juli 2014) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  17. Juni 2013, S. 4 und vom
  18. März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  19. September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  20. August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  21. September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  22. September 2012) Sicherheitslage allgemein Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
  23. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
  24. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
  25. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  26. August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
  27. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
  28. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom
  29. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
  30. Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
  31. Juli 2014, Zugriff
  32. Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
  33. Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
  34. Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  35. August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
  36. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
  37. September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
  38. November 2012 bis
  39. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
  40. Jänner und
  41. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
  42. November 2012 und
  43. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  44. März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
  45. Februar bis
  46. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  47. Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
  48. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
  49. Mai bis
  50. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom
  51. September 2013)

ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom

  1. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
  2. Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
  3. Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan -die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
  4. Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  5. Juli 2014, Zugriff
  6. Juli 2014) Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  7. September 2013, S. 10) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013) Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom
  8. August 2013) Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderinformation der Staatendokumentation vom
  9. Jänner 2014) Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013) Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014) Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen. Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  10. September 2013, S. 10) Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise. (Länderinformation der Staatendokumentation vom
  11. Jänner 2014) Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert. (Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom
  12. Oktober 2013) Sicherheitslage in Kabul Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  13. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  14. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
  15. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  16. Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
  17. März
  18. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  19. Juni 2014) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: -Strichaufzählung Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  20. Juni 2014) -Strichaufzählung Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom
  21. Juni 2013) -Strichaufzählung Am
  22. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
  23. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  24. September 2013) -Strichaufzählung Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom
  25. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom
  26. Oktober 2013) -Strichaufzählung Am
  27. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  28. Dezember 2013) -Strichaufzählung Am
  29. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
  30. Jänner 2014) -Strichaufzählung Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
  31. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
  32. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
  33. Jänner 2014) -Strichaufzählung In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
  34. Juli 2014) -Strichaufzählung In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  35. Juli 2014) -Strichaufzählung Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  36. Juli 2014, Zugriff
  37. Juli 2014) Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
  38. Juli 2014) Provinz Herat Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen. (The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom
  39. September 2013) Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren. (Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom
  40. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom
  41. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom
  42. September 2013) Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht. (ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013) Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats-und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen -das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan. (SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom
  43. Mai 2014) Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2013). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, is die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Afghanistan - Quarterly data report Q.4, 1.2014) Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen-und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen-und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
  44. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und
  45. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]). Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom
  46. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt. Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen -also die Hälfte aller weiblichen Insassen -wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten. Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten. Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits-und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern. Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am
  47. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März
  48. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  49. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom
  50. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.) Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen. (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom
  51. Juli 2013) So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen. (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom
  52. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom
  53. Juni 2013; vergleiche Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom
  54. Juli 2013) Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  55. März 2014, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
  56. April 2013, S. 22f.) Ethnische Minderheiten: Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden-und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  57. März 2014, S. 10f) Tadschiken Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010 aus 2011, keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden. Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf-oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethni-schen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom

  1. November 2013) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  2. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  3. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung -ebenso wie in der Justiz -endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
  4. August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
  5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
  6. Juli 2014, Zugriff
  7. Juli 2014) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden -eigentlich die "Kornkammer" -des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  8. März 2014, S. 20) Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom
  9. März 2014, S. 20f) Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das
  10. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  11. September 2013, S. 21) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  12. Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
  13. Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

  1. März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien-oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz-und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom
  2. März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  3. März 2014, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
  4. April 2013, S. 22f.) Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014). Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013). Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom
  5. März 2015). Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am
  6. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul,
  7. Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html). Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen: "Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom
  8. September 2013). Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr erstattete der Sachverständige in der Verhandlung vom

  1. 2014 folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird: Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft entsprechen den Tatsachen. Er hat seine Adresse in der Stadt XXXX entsprechend angegeben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch und seines Studiums treffen zu. Der Beschwerdeführer ist eine gebildete Person, was auch während der Verhandlung in seiner Ausdrucksweise zu erkennen war.Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft entsprechen den Tatsachen. Er hat seine Adresse in der Stadt römisch 40 entsprechend angegeben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch und seines Studiums treffen zu. Der Beschwerdeführer ist eine gebildete Person, was auch während der Verhandlung in seiner Ausdrucksweise zu erkennen war. Die Angaben betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers sind ebenfalls authentisch. Der Beschwerdeführer hat die Aufgabenbereiche der XXXX ohne zu Zögern beschrieben. Die XXXX ist schon seit Jahrzehnten auch für Afghanistan tätig. Sie hat auch hauptsächlich in afghanischen Flüchtlingslagern in Pakistan Projekte gestaltet und den Flüchtlingen geholfen.Die Angaben betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers sind ebenfalls authentisch. Der Beschwerdeführer hat die Aufgabenbereiche der römisch 40 ohne zu Zögern beschrieben. Die römisch 40 ist schon seit Jahrzehnten auch für Afghanistan tätig. Sie hat auch hauptsächlich in afghanischen Flüchtlingslagern in Pakistan Projekte gestaltet und den Flüchtlingen geholfen. Betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführer ist auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er islamkritische Äußerungen in Afghanistan und in Österreich vor Bekannten und Freunden getätigt hat, keinesfalls ausgeschlossen sind, denn sowohl in Afghanistan, als auch in Europa ist es unter Afghanen üblich, dass die Bevölkerung aufgrund der Verbrechen der Taliban, aber auch der Mujaheddin in den Bürgerkriegsjahren sehr kritisch geworden ist und ein großer Teil der Menschen die Untaten dieser Parteien so kritisieren, dass diese Kritik auch als islamfeindlich von bestimmten Personen in den jeweiligen Freundeskreisen bezeichnet wird und diesen mit Diskussionen entgegengetreten wird. Solange jemand in Afghanistan nicht öffentlich sagt: "Ich bin kein Moslem, sondern ich bin ein Kafer = Ungläubiger", wird er nicht als Nichtmuslim wahrgenommen und auch nicht als solcher verfolgt. Es kommt vor, dass Personen, die sich islamkritisch in Afghanistan äußern und diese ärmeren gesellschaftlichen Schichten und ungebildeten Personenkreisen angehören, von mächtigeren Personen getadelt werden und auch während einer Diskussion geschlagen werden können. Trotzdem gibt es keinen Grund, diese Personen als Nichtmuslime zu bezeichnen und zu bestrafen. Nachdem der Beschwerdeführer seit 15 Jahren islamkritische Äußerungen getätigt hat und davon mindestens 10 Jahre in Afghanistan gelebt hat, deutet dies darauf hin, dass die sogenannten islamkritischen Äußerungen des Beschwerdeführers von seinem Freundes- und Bekanntenkreis nicht ernst genommen worden sind. In den Städten wie Herat, Kabul, Mazar-e Sharif, Fazabad usw. gehen mindestens 50 % der Bevölkerung nicht regelmäßig beten. Die Hälfte der gebildeten Bevölkerung geht kaum in die Moschee. Es gibt keine Kontrolle, weder seitens des Staates, noch der islamischen Partei, dass die Menschen in der Moschee oder zu Hause beten müssen. Unter den Taliban und teilweise auch unter der Herrschaft der Mujaheddin in den Bürgerkriegsjahren hat es einen solchen Zwang gegeben. Es ist dem länderkundigen Sachverständigen bekannt, dass in Afghanistan viele Menschen, die krank sind oder junge Menschen, die aus ihrer modernen Denkweise heraus oder weil sie vom Fasten nicht viel halten, heimlich nicht fasten. Nachdem viele gebildete Menschen nicht fasten, wird unter dem Freundeskreis einer solchen Gruppe auch bekannt, wer nicht fastet. Daher ist das (heimliche) Nichtfasten des Beschwerdeführers, kein Grund, im Falle der Rückkehr deshalb verfolgt zu werden. Nur wenn er öffentlich nicht fasten würde, würde er in der Öffentlichkeit seine Strafe erhalten, er würde in solch einem Fall von Mullahs oder von einfachen traditionell denkenden Personen zusammengeschlagen werden. Der Beschwerdeführer hat weder "draußen" seine Ungläubigkeit bekannt gegeben, noch hat er auch seiner Familie gegenüber geäußert, nicht mehr dem Islam anzugehören. Der Beschwerdeführer könnte in Afghanistan wegen seiner Ungläubigkeit verfolgt werden, wenn er dies öffentlich in Afghanistan bekannt macht. Mit Öffentlichkeit ist gemeint, dass seine Familie und mehr als drei mit ihm nicht befreundete Personen diese Ungläubigkeit bezeugen. Denn im Falle einer Anzeige gegen ihn wegen des Abfalles vom Islam vor Gericht müssen die drei Zeugen aussagen. In der islamischen Religion existiert nicht das Prinzip des Verstoßes von der islamischen Religion, solange sich jemand in seiner Heimat nicht öffentlich als Nichtmuslim bekennt, sodass er auch nicht als solcher eingestuft wird. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich mit Afghanen über den Islam diskutiert und als islamkritisch eingestuft wird, ist dies nicht gleichzusetzen mit Personen, die sich nunmehr zum Christentum bekennen und von Afghanen als Abtrünnige beschimpft und andere darüber in Kenntnis setzen. Wenn Afghanen vom christlichen Bekenntnis konvertierter Christen in Afghanistan erzählen, kann dieser Umstand für Konvertiten auch tödlich enden. Aber wenn ein Afghane erfährt, dass ein anderer Afghane dem Islam gegenüber kritisch eingestellt ist, wird dieser nicht von der Gesellschaft und vom Staat als Abtrünniger angesehen, solange er sich im Falle seiner Rückkehr nicht öffentlich dazu bekennt, nicht mehr dem Islam anzugehören.
  2. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  3. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz XXXX konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch durch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz römisch 40 konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch durch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Der Beschwerdeführer, geborener Muslim sunnitischer Glaubensrichtung behauptet nicht, in Afghanistan oder später in Österreich einer christlichen Glaubensgemeinschaft beigetreten zu sein. Er brachte vielmehr vor, nicht mehr dem Islam anzugehören. Nachdem er sich islamkritische Seiten aus dem Internet in einem Internetcafé angesehen habe, sei er tätlich angegriffen worden und deshalb nach Österreich geflüchtet. Den Länderfeststellungen zufolge ist die Religionsfreiheit in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im zweiten Rechtsgang wie folgt zu würdigen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge währte seine Abneigung dem Islam gegenüber bereits fünfzehn Jahre, in denen er mindestens zehn Jahre in Afghanistan zugebracht hat. Sein islamkritisches Verhalten bestand darin, den Islam zu kritisieren, nicht in die Moschee zu gehen, dort nicht zu beten, nicht zu fasten, nicht am Eid (Fest nach Abschluss des Ramadan) teilgenommen und auch nicht den Koran gelesen zu haben. Den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen zufolge ist es in Afghanistan, vor allem in gebildeten Schichten, denen der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, durchaus üblich, die Verbrechen der Taliban zu verurteilen und damit bei manchen Personen eine islamkritische Haltung hervorzurufen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch hervorgehoben, dass Personen aus ärmeren beziehungsweise ungebildeteren Kreisen, die sich in der geschilderten Art und Weise kritisch äußern, von einflussreicheren Personen getadelt, aber auch geschlagen werden können. Dennoch werden solche Personen nicht als vom Islam abgefallene Personen bezeichnet und auch keiner Bestrafung zugeführt. Einer Verfolgung sind solche Personen ausgesetzt, die öffentlich behaupten nicht mehr dem Islam anzugehören und ein Kafer (Ungläubiger) geworden zu sein. Erfolgt keine solche öffentliche Äußerung, wird eine sich kritisch äußernde Person auch keinen Verfolgungen ausgesetzt sein. Gegenständlicher Fall stellt sich jedoch so dar, dass der Beschwerdeführer zwar niemals behauptete, vom Islam abgefallen zu sein, ihm jedoch eine solche Intention seitens des Internetcafé-Betreibers bzw des ehemaligen Studienkollegen des Beschwerdeführers unterstellt wurde und damit nicht auszuschließen ist, dass das weitere Umfeld des Beschwerdeführers von dieser ihm unterstellten neuen religiösen Überzeugung Kenntnis erlangte. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass er wegen des ihm unterstellten Abfalls vom Islam bereits Repressalien zu gewärtigen hatte.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt diese

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