RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW124 1421104-2 SpruchW124 1421104-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, aus dem Bundesstaat Punjab und reiste illegal ins Bundesgebiet ein , wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, aus dem Bundesstaat Punjab und reiste illegal ins Bundesgebiet ein , wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2011 an, in Indien 10 Klassen Grundschule und 2 Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu beherrschen und zuletzt ohne Beruf gewesen zu sein. Er sei ledig und seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er sei vor ca. 5 Monaten mit einem Flugzeug schlepperunterstützt ohne Reisepass ausgereist, er habe nie einen Reisepass besessen.1.
- Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2011 an, in Indien 10 Klassen Grundschule und 2 Jahre eine Allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu beherrschen und zuletzt ohne Beruf gewesen zu sein. Er sei ledig und seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er sei vor ca. 5 Monaten mit einem Flugzeug schlepperunterstützt ohne Reisepass ausgereist, er habe nie einen Reisepass besessen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in seiner Heimat von den Familienangehörigen seiner Freundin namens XXXX verfolgt worden zu sein, weil sie mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen seien. Er und seine Freundin seien vor einem Jahr davon gelaufen, um zu heiraten, aber sein Vater sei von ihren Familienangehörigen entführt und misshandelt worden, um den Beschwerdeführer dazu zu zwingen, seine Freundin wieder nach Hause zurückzubringen. Sie hätten nicht geheiratet und seine Freundin sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Jedoch sei ihre Familie trotzdem auf den Beschwerdeführer zornig gewesen und habe ihn umbringen wollen. Einmal sei er von zwei Brüdern seiner Freundin in Begleitung deren Freunde angegriffen und verletzt worden, sodass er die Flucht ergriffen habe. Die Familie seiner Freundin habe Beziehungen zu zwei Großparteien und sei auch reich. Deshalb sei sie sehr mächtig und könne ihn jederzeit töten. Er habe Angst um sein Leben.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in seiner Heimat von den Familienangehörigen seiner Freundin namens römisch 40 verfolgt worden zu sein, weil sie mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen seien. Er und seine Freundin seien vor einem Jahr davon gelaufen, um zu heiraten, aber sein Vater sei von ihren Familienangehörigen entführt und misshandelt worden, um den Beschwerdeführer dazu zu zwingen, seine Freundin wieder nach Hause zurückzubringen. Sie hätten nicht geheiratet und seine Freundin sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Jedoch sei ihre Familie trotzdem auf den Beschwerdeführer zornig gewesen und habe ihn umbringen wollen. Einmal sei er von zwei Brüdern seiner Freundin in Begleitung deren Freunde angegriffen und verletzt worden, sodass er die Flucht ergriffen habe. Die Familie seiner Freundin habe Beziehungen zu zwei Großparteien und sei auch reich. Deshalb sei sie sehr mächtig und könne ihn jederzeit töten. Er habe Angst um sein Leben. 1.
- Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am XXXX, in der Sprache Punjabi, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er gab nach der Wiederholung seiner persönlichen Daten an, an Dokumenten zu Hause nur Schulzeugnisse und eine Lebensmittelkarte zu besitzen, eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Seinem Vater sei von den Brüdern des Mädchens eine schwere Kopfverletzung zugefügt worden, welche gute Beziehungen zum Minister Badal hätten. Seine Mutter sei Analphabetin und der Vater schwer verletzt, sodass ihm niemand etwas schicken könne.1.
- Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am römisch 40 , in der Sprache Punjabi, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er gab nach der Wiederholung seiner persönlichen Daten an, an Dokumenten zu Hause nur Schulzeugnisse und eine Lebensmittelkarte zu besitzen, eine Geburtsurkunde besitze er nicht. Seinem Vater sei von den Brüdern des Mädchens eine schwere Kopfverletzung zugefügt worden, welche gute Beziehungen zum Minister Badal hätten. Seine Mutter sei Analphabetin und der Vater schwer verletzt, sodass ihm niemand etwas schicken könne. Zum Fluchtweg befragt, gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits vor 5 Monaten einen Schlepper aufgesucht habe, welchen der Beschwerdeführer getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei auch sehr am Kopf verletzt worden und könne sich nicht an alles erinnern. Auf Befragen gab er an, hier beim Arzt gewesen zu sein, aber er habe vergessen, es anzuzeigen. Vor einem Jahr sei er mit dem Griff einer Sichel am Kopf verletzt worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt, welches aus einer reichen Familie stamme, die auch gute politische Beziehungen gehabt habe. Das Mädchen habe ihn heiraten wollen, weshalb er es mit nach XXXX genommen habe. Das Mädchen heiße XXXX und wohne in XXXX, sie sei 20 Jahre alt, ihren Vater nenne man XXXX. Dieser sei Großgrundbesitzer, er habe 100 Killa Grundstücke. Er habe das Mädchen in XXXX in einer Schule getroffen, wo er eine Prüfung ablegen habe wollen. Daraufhin hätten sie seinen Vater entführt. Nach dem Kennenlernen befragt, gab er an, dass sie einander oft in Restaurants in XXXX getroffen hätten. Auf die wiederholte Frage gab er an, sie hätten den gleichen Bus genommen und so seien sie ins Gespräch gekommen. Die Familie des Mädchens habe sie mit jemand anderem verloben wollen. Zum Vorhalt, ob er ernsthaft geglaubt habe, dass er sie heiraten könne, bejahte er dies und gab an, dass es in XXXX schon solche Fälle gegeben habe. Sie habe gesagt, dass sie mit ihm leben wolle. Auf die Frage, wo sich das Mädchen nun befinde, gab er an, er wisse es nicht, nehme aber an, dass sie zu Hause sei. Er habe sie im Dezember XXXX das letzte Mal gesehen. Die Probleme hätten im November XXXX begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. Sie hätten einander von XXXX bis XXXX getroffen, hätten aber keinen Sex gehabt, obwohl es im November 2010 zu körperlichen Kontakten gekommen sei. Dann hätten sie seinen Vater überfallen, er sei ins Spital gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie darauf gekommen seien. 10 bis 15 Tage nachdem er das Dorf verlassen habe, hätten sie seinen Vater angegriffen. Sie hätten gesagt, er solle das Mädchen zurückbringen. Nachdem er der einzige Sohn sei und nur seine Eltern habe, sei er zurückgekehrt. Aufgefordert, der Reihe nach zu erzählen, gab er an, in XXXX in einem Hotel gelebt und einen Anwalt beauftragt zu haben, für ihn einen Hochzeitstermin bei Gericht zu vereinbaren. Es habe ihm etwas Geld dafür gefehlt, sodass er seine Mutter kontaktiert habe und diese habe ihm von dem Vorfall mit seinem Vater erzählt. Er habe dies dem Mädchen erzählt und sie zurück ins Dorf geschickt. Sie hätten seiner Mutter gedroht, dass sie die ganze Familie auslöschen würden, wenn das Mädchen nicht zurückkäme. Sie hätten auch gute Kontakte zur Polizei, nach fünf Tagen sei er selbst ins Dorf zurückgekehrt. Er sei auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen, um seinen Vater im Spital zu besuchen, als er von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt, welches aus einer reichen Familie stamme, die auch gute politische Beziehungen gehabt habe. Das Mädchen habe ihn heiraten wollen, weshalb er es mit nach römisch 40 genommen habe. Das Mädchen heiße römisch 40 und wohne in römisch 40 , sie sei 20 Jahre alt, ihren Vater nenne man römisch 40 . Dieser sei Großgrundbesitzer, er habe 100 Killa Grundstücke. Er habe das Mädchen in römisch 40 in einer Schule getroffen, wo er eine Prüfung ablegen habe wollen. Daraufhin hätten sie seinen Vater entführt. Nach dem Kennenlernen befragt, gab er an, dass sie einander oft in Restaurants in römisch 40 getroffen hätten. Auf die wiederholte Frage gab er an, sie hätten den gleichen Bus genommen und so seien sie ins Gespräch gekommen. Die Familie des Mädchens habe sie mit jemand anderem verloben wollen. Zum Vorhalt, ob er ernsthaft geglaubt habe, dass er sie heiraten könne, bejahte er dies und gab an, dass es in römisch 40 schon solche Fälle gegeben habe. Sie habe gesagt, dass sie mit ihm leben wolle. Auf die Frage, wo sich das Mädchen nun befinde, gab er an, er wisse es nicht, nehme aber an, dass sie zu Hause sei. Er habe sie im Dezember römisch 40 das letzte Mal gesehen. Die Probleme hätten im November römisch 40 begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. Sie hätten einander von römisch 40 bis römisch 40 getroffen, hätten aber keinen Sex gehabt, obwohl es im November 2010 zu körperlichen Kontakten gekommen sei. Dann hätten sie seinen Vater überfallen, er sei ins Spital gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie darauf gekommen seien. 10 bis 15 Tage nachdem er das Dorf verlassen habe, hätten sie seinen Vater angegriffen. Sie hätten gesagt, er solle das Mädchen zurückbringen. Nachdem er der einzige Sohn sei und nur seine Eltern habe, sei er zurückgekehrt. Aufgefordert, der Reihe nach zu erzählen, gab er an, in römisch 40 in einem Hotel gelebt und einen Anwalt beauftragt zu haben, für ihn einen Hochzeitstermin bei Gericht zu vereinbaren. Es habe ihm etwas Geld dafür gefehlt, sodass er seine Mutter kontaktiert habe und diese habe ihm von dem Vorfall mit seinem Vater erzählt. Er habe dies dem Mädchen erzählt und sie zurück ins Dorf geschickt. Sie hätten seiner Mutter gedroht, dass sie die ganze Familie auslöschen würden, wenn das Mädchen nicht zurückkäme. Sie hätten auch gute Kontakte zur Polizei, nach fünf Tagen sei er selbst ins Dorf zurückgekehrt. Er sei auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen, um seinen Vater im Spital zu besuchen, als er von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei. Die Brüder hätten gute Kontakte zur Kongresspartei und zur Akali Dal. Dies seien Leute, welche für Geld andere schlagen, dies im Auftrag der beiden Parteien. Die beiden würden gute Kontakte zu beiden Parteien pflegen. Seinen Freund hätten sie zur Seite gestoßen und er habe Hilfe geholt, worauf sie aufgehört hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen. Dies sei im Dezember 2010 gewesen, danach habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Daraufhin hätte sein Onkel Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nichts unternommen habe. Dieser Onkel sei vor drei Jahren gestorben. Zum Vorhalt, dass der Onkel dann keine Anzeige hätte erstatten können, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Nachbarn hätten Anzeige erstattet, die Polizei habe nichts gemacht. Auf Nachfrage gab er an, er nenne diese Onkel, sein Nachbar namens XXXX habe Anzeige erstattet, er lebe noch. Auf die Frage, ob jener Onkel, welcher die Ausreise organisiert habe, noch am Leben sei, gab er an, dass dies der Nachbar sei, er habe keine Onkel väterlicherseits mehr.Die Brüder hätten gute Kontakte zur Kongresspartei und zur Akali Dal. Dies seien Leute, welche für Geld andere schlagen, dies im Auftrag der beiden Parteien. Die beiden würden gute Kontakte zu beiden Parteien pflegen. Seinen Freund hätten sie zur Seite gestoßen und er habe Hilfe geholt, worauf sie aufgehört hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen. Dies sei im Dezember 2010 gewesen, danach habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Daraufhin hätte sein Onkel Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nichts unternommen habe. Dieser Onkel sei vor drei Jahren gestorben. Zum Vorhalt, dass der Onkel dann keine Anzeige hätte erstatten können, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Nachbarn hätten Anzeige erstattet, die Polizei habe nichts gemacht. Auf Nachfrage gab er an, er nenne diese Onkel, sein Nachbar namens römisch 40 habe Anzeige erstattet, er lebe noch. Auf die Frage, ob jener Onkel, welcher die Ausreise organisiert habe, noch am Leben sei, gab er an, dass dies der Nachbar sei, er habe keine Onkel väterlicherseits mehr. Nach dem Überfall habe ihn der Freund nach Hause gebracht und seine Mutter habe ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt, wo er vier Monate lang geblieben sei. In dieser Zeit seien diese Leute oft bei ihm zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten das Grundstück verkauft und ihm 300.000.- indische Rupien gegeben, 200.000.- habe ihm der Onkel geborgt. Seine Mutter habe dann mit dem Nachbarn gesprochen, damit er einen Schlepper finde. Befragt, wovon seine Eltern nun leben würden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater arbeite in einer Fabrik. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, dass dieser krank sei, brachte er vor, er bekomme eine Pension. Er habe Pension gesagt, nicht Fabrik. Nach einer Rückfrage wurde von der Dolmetscherin bestätigt, dass der Beschwerdeführer deutlich gesagt habe, der Vater arbeite in einer Fabrik. Aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, gab er an, die Wahrheit gesagt zu haben. Zur Belehrung, dass ihm selbst für den Fall, dass seine Angaben zuträfen, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, brachte er vor, dass er kein Geld habe und dort auch keine Arbeit.Nach dem Überfall habe ihn der Freund nach Hause gebracht und seine Mutter habe ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 geschickt, wo er vier Monate lang geblieben sei. In dieser Zeit seien diese Leute oft bei ihm zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten das Grundstück verkauft und ihm 300.000.- indische Rupien gegeben, 200.000.- habe ihm der Onkel geborgt. Seine Mutter habe dann mit dem Nachbarn gesprochen, damit er einen Schlepper finde. Befragt, wovon seine Eltern nun leben würden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater arbeite in einer Fabrik. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, dass dieser krank sei, brachte er vor, er bekomme eine Pension. Er habe Pension gesagt, nicht Fabrik. Nach einer Rückfrage wurde von der Dolmetscherin bestätigt, dass der Beschwerdeführer deutlich gesagt habe, der Vater arbeite in einer Fabrik. Aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, gab er an, die Wahrheit gesagt zu haben. Zur Belehrung, dass ihm selbst für den Fall, dass seine Angaben zuträfen, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, brachte er vor, dass er kein Geld habe und dort auch keine Arbeit. In Österreich würden keine Familienangehörigen oder Verwandten leben. Soziale Kontakte zu Österreichern oder österreichischen Freunden habe er nicht. Er sei erst seit 2,3 Tagen hier. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Besuche weder einen Deutschkurs noch Bildungseinrichtungen in Österreich und gehe hier auch keiner Beschäftigung nach. Auch sonst habe er keine Verbindungen zu Österreich. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, außerdem habe er nichts mehr. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, reiche Leute hätten dort die Macht, die könnten die Polizei und Politiker bestechen, auf Arme würde niemand hören. Zur Frage, worin der Bezug zu seinem Fall bestehe, brachte er vor, dass er zu einer anderen Volksgruppe gehöre als dieses Mädchen, sie sei eine Jat-Sikh und stamme aus einer anderen Familie. Die Familie habe Kontakt innerhalb und außerhalb des XXXX. Sie würden glauben, dass der Beschwerdeführer ihre Familie entehrt habe und deshalb würden sie ihn umbringen wollen. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn treffen würden. Auf die Frage, ob seine Eltern dort leben könnten, gab er an, dass sein Vater schwer krank sei und Unterstützung brauche, er könne sich alleine nicht bewegen. Dafür könne er Beweise bringen, er könne das schicken lassen. Auf die Frage, wie er sich das schicken lassen könne, gab er an, er werde seine Mutter kontaktieren. Auf den Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass es nicht möglich sei, sich Dokumente schicken zu lassen, brachte er vor, er werde versuchen, dass ihr andere dabei helfen würden.Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, außerdem habe er nichts mehr. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, reiche Leute hätten dort die Macht, die könnten die Polizei und Politiker bestechen, auf Arme würde niemand hören. Zur Frage, worin der Bezug zu seinem Fall bestehe, brachte er vor, dass er zu einer anderen Volksgruppe gehöre als dieses Mädchen, sie sei eine Jat-Sikh und stamme aus einer anderen Familie. Die Familie habe Kontakt innerhalb und außerhalb des römisch 40 . Sie würden glauben, dass der Beschwerdeführer ihre Familie entehrt habe und deshalb würden sie ihn umbringen wollen. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn treffen würden. Auf die Frage, ob seine Eltern dort leben könnten, gab er an, dass sein Vater schwer krank sei und Unterstützung brauche, er könne sich alleine nicht bewegen. Dafür könne er Beweise bringen, er könne das schicken lassen. Auf die Frage, wie er sich das schicken lassen könne, gab er an, er werde seine Mutter kontaktieren. Auf den Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass es nicht möglich sei, sich Dokumente schicken zu lassen, brachte er vor, er werde versuchen, dass ihr andere dabei helfen würden. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift in seiner Muttersprache bestätigte er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG hingewiesen sowie darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolge, solle seine Abgabestelle nicht bekannt sein.Nach der Rückübersetzung der Niederschrift in seiner Muttersprache bestätigte er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG hingewiesen sowie darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolge, solle seine Abgabestelle nicht bekannt sein. 1.
- Am XXXX legte der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung ab dem XXXX beim Bundesasylamt vor.1.
- Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung ab dem römisch 40 beim Bundesasylamt vor. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Nach den Länderfeststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Insgesamt seien seine Angaben nachvollziehbar und würden diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, wenn auch Zweifel bezüglich der Angaben zum Gesundheitszustand seines Vaters entstanden seien und daher auch mögliche Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie des Mädchens nachvollziehbar. Keinesfalls sei jedoch glaubhaft, dass ihn die Familie des Mädchens im gesamten Staatsgebiet von Indien finden würde. Zum einen gebe es kein Meldewesen, sodass es sogar den Behörden nicht möglich sei, jemanden gezielt zu suchen bzw. zu finden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Private auch mit den behaupteten Kontakten zu zwei großen Parteien mehr Möglichkeiten hätten, jemanden zu finden. Dass er von den Behörden etwa wegen einer Entführung gesucht würde, habe er nicht behauptet. Jedenfalls bestünde aber eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Zu seinem Vorbringen, dass er kein Geld und keine Arbeit habe, wurde darauf verweisen, dass er gesund und arbeitsfähig und ihm die Aufnahme einer Beschäftigung auch fern seiner Familie zumutbar sei. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich übernommen. 1.
- Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und beantragte
- die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens,
- eine mündliche Verhandlung und
- die Gewährung von Asyl oder in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Jedenfalls habe die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers, durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Diesen Mindeststandard habe die Behörde nicht erfüllt. Ferner sei die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei erheblich. Seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. 1.
- Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX gelangten Dokumente (Reisepasskopie mit britischem Studentenvisum, gültig bis XXXX, und italienischem Arbeitsvisum, gültig bis zum XXXX, sowie eines italienischen Aufenthaltstitels bis zum XXXX) den Beschwerdeführer betreffend zum hg. Akt, woraus sich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt. Danach hatte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Zugskontrolle mit seinem bis XXXX gültigen indischen Reisepass ausgewiesen.1.
- Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom römisch 40 gelangten Dokumente (Reisepasskopie mit britischem Studentenvisum, gültig bis römisch 40 , und italienischem Arbeitsvisum, gültig bis zum römisch 40 , sowie eines italienischen Aufenthaltstitels bis zum römisch 40 ) den Beschwerdeführer betreffend zum hg. Akt, woraus sich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 ergibt. Danach hatte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Zugskontrolle mit seinem bis römisch 40 gültigen indischen Reisepass ausgewiesen. 1.
- Infolge der polizeilichen Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung am XXXX wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß1.
- Infolge der polizeilichen Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung am römisch 40 wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Nach seiner polizeilichen Meldung am XXXX wurde das Verfahren beim Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom XXXX fortgesetzt.Nach seiner polizeilichen Meldung am römisch 40 wurde das Verfahren beim Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 fortgesetzt. Da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach seiner Obdachlosenmeldung ab dem XXXX nicht nachkam, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX neuerlich gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach seiner Obdachlosenmeldung ab dem römisch 40 nicht nachkam, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 neuerlich gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Auf Grund der polizeilichen Meldung seines Hauptwohnsitzes ab dem XXXX bzw. ab XXXX wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX fortgesetzt.Auf Grund der polizeilichen Meldung seines Hauptwohnsitzes ab dem römisch 40 bzw. ab römisch 40 wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 fortgesetzt. 1.
- Zu der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.1.
- Zu der für den römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll binnen1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll binnen 10 Tagen ein. Hiezu teilte ein Freund des Beschwerdeführers am XXXX telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Eine ärztliche Bestätigung könne nicht vorgelegt werden, weil der Beschwerdeführer keine e-Card besitze und kein Geld, um einen Arzt zu bezahlen. Eine Bestätigung über die aus Indien nachgeschickten benötigten Medikamente werde nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer habe nicht selbst angerufen, weil er nicht ausreichend Deutsch könne.Hiezu teilte ein Freund des Beschwerdeführers am römisch 40 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Eine ärztliche Bestätigung könne nicht vorgelegt werden, weil der Beschwerdeführer keine e-Card besitze und kein Geld, um einen Arzt zu bezahlen. Eine Bestätigung über die aus Indien nachgeschickten benötigten Medikamente werde nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer habe nicht selbst angerufen, weil er nicht ausreichend Deutsch könne. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt sowie um Entschuldigung für die Versäumung der Verhandlung und Gewährung eines neuen Termins ersucht und ferner ein Meldezettel mit der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt sowie um Entschuldigung für die Versäumung der Verhandlung und Gewährung eines neuen Termins ersucht und ferner ein Meldezettel mit der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers vorgelegt. Am XXXX wurde per E-Mail eine von einem iPhone übermittelte, in englischer Sprache mit unvollständigem Datum versehene Aufstellung einer Apotheke im Heimatort des Beschwerdeführers in Indien vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer Medikamente verkauft worden seien.Am römisch 40 wurde per E-Mail eine von einem iPhone übermittelte, in englischer Sprache mit unvollständigem Datum versehene Aufstellung einer Apotheke im Heimatort des Beschwerdeführers in Indien vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer Medikamente verkauft worden seien. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte XXXX außer seiner Bevollmächtigung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX laute und ersuchte um Berichtigung sowie Neuausstellung der weißen Karte bzw. Benachrichtigung darüber, wer dafür zuständig sei.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte römisch 40 außer seiner Bevollmächtigung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtigerweise römisch 40 laute und ersuchte um Berichtigung sowie Neuausstellung der weißen Karte bzw. Benachrichtigung darüber, wer dafür zuständig sei. 1.
- Zu der für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne bevollmächtigten Vertreter. Die Verhandlung wurde im Hinblick auf die aufrechten Bevollmächtigungen auf unbestimmte Zeit vertagt.1.
- Zu der für römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne bevollmächtigten Vertreter. Die Verhandlung wurde im Hinblick auf die aufrechten Bevollmächtigungen auf unbestimmte Zeit vertagt. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Auflösung der Bevollmächtigung von1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die Auflösung der Bevollmächtigung von XXXX bekanntgegeben.römisch 40 bekanntgegeben. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor:1.
- Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor: "[...] Der R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. BF: Ich habe das Geld für XXXX nicht gehabt, deshalb hat er die Vollmacht aufgelöst.BF: Ich habe das Geld für römisch 40 nicht gehabt, deshalb hat er die Vollmacht aufgelöst. R: Besteht zu Herrn XXXX noch ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis?R: Besteht zu Herrn römisch 40 noch ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis? BF: Nein, es besteht kein Vollmachtsverhältnis mehr zu XXXX.BF: Nein, es besteht kein Vollmachtsverhältnis mehr zu römisch 40 . [...] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich wurde
- Mal wegen Nierensteinen operiert, fühle mich jetzt wohl. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie seinerzeit beim BAA bzw. bei der Polizei gemacht haben und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja, meine Angaben sind richtig und ich bleibe dabei. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. [...] R: Wie ist Ihr Name? Wann sind Sie geboren? Wie lautete Ihre Adresse in Ihrem Heimatland? Schreiben Sie dies bitte auf! BF: Mein Name ist XXXX und bin am XXXX geboren. Ich habe im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt.BF: Mein Name ist römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. Ich habe im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 gelebt. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse von Ihrer Geburt an bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt? BF: Nein. Meine Familie hat zwei Häuser. Ich bin an der von mir angegebenen Adresse geboren. Dann haben wir in einem Nachbardorf in einem anderen Haus gelebt. Meine Familie lebt jetzt an der von mir zuerst angegebenen Adresse. R: In welchem Zeitraum haben Sie an welcher Adresse gelebt? BF: Bis zu meinem
- Lebensjahr habe ich in dem anderen Haus im Dorf XXXX gelebt. Danach sind wir wieder zurückgekommen.BF: Bis zu meinem
- Lebensjahr habe ich in dem anderen Haus im Dorf römisch 40 gelebt. Danach sind wir wieder zurückgekommen. R: Was heißt, "danach sind wir wieder zurückgekommen"? BF: An die von mir zuerst angegebene Adresse. R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse verlassen? BF: Nein. Ich bin von meinem Heimatort nach XXXX gereist, und anschließend bin ich von XXXX aus Indien ausgereist.BF: Nein. Ich bin von meinem Heimatort nach römisch 40 gereist, und anschließend bin ich von römisch 40 aus Indien ausgereist. R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Zwei oder drei Monate. Das war nach diesem Streit. R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Vielleicht 15 bis 20 Tage, aber so genau kann ich das nicht sagen. R: Wo haben Sie in XXXX bzw. in XXXX gelebt?R: Wo haben Sie in römisch 40 bzw. in römisch 40 gelebt? BF: In XXXX habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Seine Adresse weiß ich nicht mehr. Ich habe mich nicht so viel draußen aufgehalten. In XXXX hat mir der Schlepper eine Unterkunft in einem SIKH-Tempel besorgt.BF: In römisch 40 habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Seine Adresse weiß ich nicht mehr. Ich habe mich nicht so viel draußen aufgehalten. In römisch 40 hat mir der Schlepper eine Unterkunft in einem SIKH-Tempel besorgt. R: Wie heißt Ihr Onkel mütterlicherseits? BF: Mein Onkel heißt XXXX.BF: Mein Onkel heißt römisch 40 . R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie zu Ihrem Onkel in XXXX gegangen wären.R: Beim BAA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie zu Ihrem Onkel in römisch 40 gegangen wären. BF: XXXX ist dasselbe wie XXXX. Ich weiß nicht, warum ich damals XXXX gesagt habe.BF: römisch 40 ist dasselbe wie römisch 40 . Ich weiß nicht, warum ich damals römisch 40 gesagt habe. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gewohnt? BF: Mit meiner Familie, mit meiner Mutter und mit meinem Vater. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein, ich bin ein Einzelkind. R: Sie haben bei der Polizei am XXXX im Zuge einer Amtshandlung im Reiseverkehr gesagt: "XXXX wies auf einem Meldezettel auf XXXX, und behauptete, dass dies sein Bruder sei."R: Sie haben bei der Polizei am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung im Reiseverkehr gesagt: "XXXX wies auf einem Meldezettel auf römisch 40 , und behauptete, dass dies sein Bruder sei." BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Mein Vater wurde bei einem Streit am Kopf verletzt. Er ist derzeit im Spital und wird wahrscheinlich sterben, da er eine Seite des Kopfes verloren hat. R: Was heißt das? BF: Wegen der Kopfverletzung hat er eine Operation gehabt, wobei seine Schädeldecke entfernt wurde. Mein Vater ist ohne Bewusstsein. Er erkennt niemanden und ist nicht bei Sinnen. R: Wer hat Ihnen das erzählt? BF: Als dieser Streit stattfand war ich dort, und diese Nachricht habe ich telefonisch erhalten. R: Wann? BF: Mit meiner Mutter habe ich vorletzte Woche telefoniert. R: Stehen Sie mit Ihrer Mutter im regelmäßigen Kontakt? BF: Ja. R: Was heißt das? BF: Ich rufe sie einmal im Monat an. R: Leben Ihre Eltern noch an der von Ihnen vorhin angegebenen Adresse? BF: Ja. R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen? BF: Bis Moskau bin ich mit dem Flugzeug ausgereist, und von dort über den Landweg über mir unbekannte Länder. Die ganze Reise war schlepperunterstützt. Er hat meinen eigenen Reisepass nicht verwendet. R: Von wo aus sind Sie in Indien weggeflogen? BF: Aus XXXX.BF: Aus römisch 40 . R: Hat es bei der Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme gegeben? BF: Nein, der Schlepper hat die ganze Ausreise organisiert. R: Wann sind Sie aus Indien ausgereist? BF: Ich bin hier im XXXX eingereist. Es dürfte zwei Monate davor gewesen sein. Genaues Datum weiß ich nicht.BF: Ich bin hier im römisch 40 eingereist. Es dürfte zwei Monate davor gewesen sein. Genaues Datum weiß ich nicht. R: Geben Sie Ihre Reiseroute von Indien nach Österreich an. BF: Von XXXX nach Moskau bin ich mit dem Flugzeug gereist. In Moskau hielt ich mich einige Tage in einem Schlepperquartier auf. Danach wurde ich auf dem Landweg, über mir unbekannte Länder, nach Österreich geschleust. Ich bin unterwegs auch sehr viel zu Fuß gegangen.BF: Von römisch 40 nach Moskau bin ich mit dem Flugzeug gereist. In Moskau hielt ich mich einige Tage in einem Schlepperquartier auf. Danach wurde ich auf dem Landweg, über mir unbekannte Länder, nach Österreich geschleust. Ich bin unterwegs auch sehr viel zu Fuß gegangen. R: War es das
- Mal, als Sie im Jahr XXXX Indien verlassen haben, dass Sie aus Ihrer Heimat weggegangen sind?R: War es das
- Mal, als Sie im Jahr römisch 40 Indien verlassen haben, dass Sie aus Ihrer Heimat weggegangen sind? BF: Nein. Ich war einmal davor auch in England. R: Was haben Sie in England gemacht? BF: Ich habe ein Studentenvisum gehabt. R: Wie lange waren Sie in England? BF: Nur 15 Tage. R: Warum waren Sie nur 15 Tage in England, wenn Sie ein Studentenvisum hatten? BF: Wegen meiner damaligen Freundin bin ich nach Indien zurückgereist. Später gab es einen Streit mit ihrer Familie. R: Waren Sie außer in Großbritannien auch in einem anderen europäischen Land? BF: Nein. R: Den mir hier vorliegenden Unterlagen haben Sie auch einen Aufenthaltstitel in Italien gehabt, und waren wohl auch längere Zeit in Italien aufhältig. BF: Der Schlepper hat meinen indischen Reisepass mir weggenommen. Er hat diesen Reisepass für eine andere Person verwendet, und hat ein Visum für Italien besorgt. R: Die Person sieht Ihnen sehr ähnlich. Wer ist das auf diesem Foto (AS 175)? BF: Das ist mein Foto. Er hat den Reisepass für eine andere Person verwendet. R: Am XXXX haben Sie sich offensichtlich mit einem Reisepass mit dieser Bewilligung für Italien ausgewiesen (AS 229).R: Am römisch 40 haben Sie sich offensichtlich mit einem Reisepass mit dieser Bewilligung für Italien ausgewiesen (AS 229). BF: Ja, das ist richtig. Der Schlepper hat mir in Österreich meinen Reisepass sowie eine Karte für Italien gegeben. Ich habe zwei Mal versucht Österreich zu verlassen um nach Italien zu reisen. Aber ich wurde beide Male von der Polizei angehalten und konnte deshalb nicht nach Italien. In Bruck an der Mur wurde mein Koffer dann mit allen Dokumenten gestohlen. Das war ein schwarzer Mann. R: Haben Sie eine Diebstahlanzeige gemacht? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich hatte Angst vor der Polizei. Sie hatten mich bei der Anhaltung in Handschellen gelegt. R: Wann hatten Sie sich die Visa für Großbritannien und für Italien ausstellen lassen? BF: Ich glaube, das Visum für Großbritannien habe ich im XXXX erhalten. Das italienische Visum hat der Schlepper für mich besorgt. Ich weiß nicht, wann er das gemacht hat.BF: Ich glaube, das Visum für Großbritannien habe ich im römisch 40 erhalten. Das italienische Visum hat der Schlepper für mich besorgt. Ich weiß nicht, wann er das gemacht hat. R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: In Indien habe ich selbstständig ca. 5.000,-- Rupien verdient und habe dabei Leute bei Amtswegen begleitet. Aber das habe ich nur einen Monat gemacht. R: Was haben Sie da gemacht, wenn Sie die Leute zu Amtswegen begleitet haben? BF: Z.B. habe ich ihnen bei Kontoeröffnungen geholfen. Aber das war nur für ein Monat. R: Wie haben Sie zuvor Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Meine Familie hat damals ein Grundstück gehabt. Durch den Ertrag des Landstückes haben wir gelebt. R: Haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet? BF: Nein, mein Vater hat auf dem Grundstück gearbeitet. R: Was haben Sie gemacht? BF: Ich war in der Schule. R: Wie lange waren Sie in der Schule? BF: Bis XXXX. Nein, ich meine, die
- Klasse habe ich absolviert.BF: Bis römisch 40 . Nein, ich meine, die
- Klasse habe ich absolviert. R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe keine Berufsausbildung. Ich bin in der
- Klasse durchgefallen. R: Wie haben Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten? BF: Mein Vater hat mich finanziell unterstützt. R: Was haben Sie dafür machen müssen? BF: Wie gesagt, ich war in der Schule und ich habe dann im Anschluss daran Englisch gelernt. R: Wo haben Sie Englisch gelernt? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: In einer Schule? BF: Das war ein privates Institut. R: Warum wollten Sie Englisch lernen? BF: Ich wollte ins Ausland. R: Was wollten Sie im Ausland? BF: Alle dort wollen ins Ausland. R wiederholt die Frage. BF: Ich wollte in England wohnen und arbeiten. Auch von Österreich aus wollte ich nach England weiterreisen. Aber die Polizei hat mir die Weiterreise verwehrt. R: Wann haben Sie Indien verlassen? BF: Im Jahr XXXX.BF: Im Jahr römisch 40 . R: Warum haben Sie Indien verlassen? BF: Ich hatte in Indien eine Freundin und wir wollten heiraten. Meine Freundin war auch im
- Monat schwanger. Aber ihre Familie war gegen unsere Beziehung weil sie aus einer höheren Kaste, nämlich JAT-Kaste kommt. Außerdem hatten sie auch gute politische Kontakte. Meine Freundin und ich sind von zu Hause weggegangen. Wir waren in XXXX. Aber ihre Familie hat das herausgefunden und holte sie ab. Ihre Familie ist mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und wollten mich schlagen, aber ich bin mit dem Motorrad geflüchtet. Ich bin zurück nach Hause gegangen. Aber meine Familie und ich hielten uns dann nicht mehr zu Hause auf, weil wir Angst vor der Familie der Freundin hatten.BF: Ich hatte in Indien eine Freundin und wir wollten heiraten. Meine Freundin war auch im
- Monat schwanger. Aber ihre Familie war gegen unsere Beziehung weil sie aus einer höheren Kaste, nämlich JAT-Kaste kommt. Außerdem hatten sie auch gute politische Kontakte. Meine Freundin und ich sind von zu Hause weggegangen. Wir waren in römisch 40 . Aber ihre Familie hat das herausgefunden und holte sie ab. Ihre Familie ist mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und wollten mich schlagen, aber ich bin mit dem Motorrad geflüchtet. Ich bin zurück nach Hause gegangen. Aber meine Familie und ich hielten uns dann nicht mehr zu Hause auf, weil wir Angst vor der Familie der Freundin hatten. Eines Tages war ich mit meinem Vater unterwegs nach XXXX. Ich weiß nicht, wie ihre Familie das herausgefunden hat, wir wurden im Dorf XXXX aufgehalten, als wir mit dem Motorrad unterwegs gewesen sind. Mein Vater war der Fahrer und ich der Beifahrer. Ich konnte von dort flüchten, aber sie haben meinen Vater festgehalten und es gab dort einen handgreiflichen Streit, dabei wurde mein Vater am Kopf schwer verletzt. Ich habe einen Onkel väterlicherseits kontaktiert, und dieser schickte mich zu einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX. Von dort bin ich dann nach XXXX gereist und habe Indien verlassen. Ich habe die Namen und die Adressen von meinen Feinden.Eines Tages war ich mit meinem Vater unterwegs nach römisch 40 . Ich weiß nicht, wie ihre Familie das herausgefunden hat, wir wurden im Dorf römisch 40 aufgehalten, als wir mit dem Motorrad unterwegs gewesen sind. Mein Vater war der Fahrer und ich der Beifahrer. Ich konnte von dort flüchten, aber sie haben meinen Vater festgehalten und es gab dort einen handgreiflichen Streit, dabei wurde mein Vater am Kopf schwer verletzt. Ich habe einen Onkel väterlicherseits kontaktiert, und dieser schickte mich zu einem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 . Von dort bin ich dann nach römisch 40 gereist und habe Indien verlassen. Ich habe die Namen und die Adressen von meinen Feinden. R: Wie hat Ihre Freundin geheißen? BF: Sie hieß XXXX.BF: Sie hieß römisch 40 . R: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin? BF: Ich habe sie schon früher gekannt. Aber wir kamen uns näher während diesem Englischunterricht. R: Seit wann haben Sie diesen Englischunterricht besucht? BF: Ich glaube ich habe XXXX damit angefangen.BF: Ich glaube ich habe römisch 40 damit angefangen. R: Seit wann sind Sie dann mit Ihrer Freundin näher in Kontakt getreten? BF: In dieser Zeit. R: Seit welchem Jahr? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Was meinen Sie damit, Sie sind mit ihr näher in Kontakt getreten? BF: Wie zwei Verliebte. R: Was heißt das für Sie? BF: Wir haben miteinander geschlafen, wir haben uns geliebt wie ein Mann und eine Frau. R: Seit wann? BF: Ungefähr XXXX.BF: Ungefähr römisch 40 . R: Seit wann haben Sie sich mit ihr getroffen? BF: Das war auch Ende XXXX.BF: Das war auch Ende römisch 40 . R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass sie sich mit Ihrer Freundin bereits seit dem Jahr XXXX bis XXXX getroffen hätten. Sie allerdings mit ihr in diesem Zeitraum nicht intim gewesen wären, und es lediglich zu körperlichen Kontakten gekommen sei.R: Beim BAA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass sie sich mit Ihrer Freundin bereits seit dem Jahr römisch 40 bis römisch 40 getroffen hätten. Sie allerdings mit ihr in diesem Zeitraum nicht intim gewesen wären, und es lediglich zu körperlichen Kontakten gekommen sei. BF: Ich habe gesagt, dass ich sie seit XXXX kenne. Aber wir haben uns Ende XXXX ineinander verliebt.BF: Ich habe gesagt, dass ich sie seit römisch 40 kenne. Aber wir haben uns Ende römisch 40 ineinander verliebt. [...] R: Wie alt ist Ihre Freundin jetzt? BF: Damals war sie 19, das heißt sie ist jetzt vier oder fünf Jahre älter. R: Was heißt "damals"? BF: Ich glaube XXXX war sie 19 Jahre alt. Aber genau kann ich das nicht sagen, weil ich sie nie nach ihrem Alter gefragt habe.BF: Ich glaube römisch 40 war sie 19 Jahre alt. Aber genau kann ich das nicht sagen, weil ich sie nie nach ihrem Alter gefragt habe. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Freundin? BF: Seitdem ihre Familie sie weggebracht hat, habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Ich weiß auch nicht, was mit ihrer Schwangerschaft geworden ist. R: Seit welchem Jahr haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Freundin? BF: Ich glaube das war im XXXX, seither habe ich keinen Kontakt mehr.BF: Ich glaube das war im römisch 40 , seither habe ich keinen Kontakt mehr. R: Wann haben Sie Ihre Freundin das letzte Mal gesehen? BF: Das war, als ihre Familie sie im XXXX weggebracht hat.BF: Das war, als ihre Familie sie im römisch 40 weggebracht hat. R: In welchem Monat war das? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr so genau erinnern. R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie Ihre Freundin bereits im Jahr XXXX das letzte Mal gesehen hätten. Und nicht wie heute angegeben im Jahr XXXX.R: Beim BAA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie Ihre Freundin bereits im Jahr römisch 40 das letzte Mal gesehen hätten. Und nicht wie heute angegeben im Jahr römisch 40 . BF: Nein, das kann nicht stimmen. Vielleicht habe ich unter Stress etwas falsch angegeben. R: Wo hat Ihre Freundin gewohnt? BF: In ihrem Elternhaus in ihrem Dorf. R: Wie weit war das Elternhaus von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Wir haben uns in der Stadt getroffen. Ich war ca. 16 km und sie war ca. 8 km von der Stadt entfernt. R: Wie hat das Dorf geheißen, wo sie gewohnt hat? BF: Es gibt zwei Dörfer mit demselben Namen. Sie lebte im Dorf XXXX.BF: Es gibt zwei Dörfer mit demselben Namen. Sie lebte im Dorf römisch 40 . R: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt? BF: In der Stadt. Da hat uns irgendeine Freundin von ihr uns vorgestellt. R: Woher kannten Sie ihre Freundin? BF: Ein Freund von mir hat ihre Freundin gekannt. R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Freundin an einer Bushaltestelle kennengelernt hätten, und im Zuge dessen ins Gespräch gekommen wären. Heute sagen Sie etwas ganz anderes. BF: Ja, diese Bekanntschaft hat an einer Bushaltestelle begonnen. Ihre Freundin hat uns an dieser Bushaltestelle vorgestellt. Damals wurde ich nicht so detailliert gefragt, sonst hätte ich von der Freundin erzählt. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin von zu Hause weggegangen wären. Wohin sind Sie mit Ihrer Freundin gegangen? BF denkt nach: Ich glaube wir sind nach XXXX zu Verwandten gegangen.BF denkt nach: Ich glaube wir sind nach römisch 40 zu Verwandten gegangen. R: Zu welchen Verwandten? BF: Das waren Verwandte von einem Freund. Die Adresse weiß ich nicht mehr. R: Was heißt, Sie waren bei Verwandten von einem Freund? BF: Die genauen Verwandtschaftsverhältnisse weiß ich nicht. R: Wo haben Sie dann da gewohnt? BF: In dem Haus einer Frau für einige Tage. Aber dann bekam diese Frau Angst und dann sind wir in ein Hotel gezogen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie in XXXX gewesen wären, und nicht in XXXX.R: Sie haben heute gesagt, dass Sie in römisch 40 gewesen wären, und nicht in römisch 40 . BF: Ihre Familie hat uns dann eine Nachricht geschickt, dass wir nach XXXX kommen sollten, um eine Versöhnung zu erarbeiten. Ich habe ihnen geglaubt, und in XXXX haben sie dann in weiterer Folge die Freundin weggenommen.BF: Ihre Familie hat uns dann eine Nachricht geschickt, dass wir nach römisch 40 kommen sollten, um eine Versöhnung zu erarbeiten. Ich habe ihnen geglaubt, und in römisch 40 haben sie dann in weiterer Folge die Freundin weggenommen. R: Beim BAA haben Sie am XXXX erstes davon nichts erwähnt, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, und haben auch nicht gesagt, dass Sie Ihre Freundin in XXXX weggenommen worden wäre, sondern, Sie sie vielmehr nach Hause in ihr Dorf geschickt hätten. Was sagen Sie dazu?R: Beim BAA haben Sie am römisch 40 erstes davon nichts erwähnt, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, und haben auch nicht gesagt, dass Sie Ihre Freundin in römisch 40 weggenommen worden wäre, sondern, Sie sie vielmehr nach Hause in ihr Dorf geschickt hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Vielleicht wurde meine Erzählung falsch interpretiert. Ich habe gesagt, dass meine Freundin mit mir nach XXXX gereist ist, und dort hat ihre Familie sie dann mitgenommen.BF: Vielleicht wurde meine Erzählung falsch interpretiert. Ich habe gesagt, dass meine Freundin mit mir nach römisch 40 gereist ist, und dort hat ihre Familie sie dann mitgenommen. R: Wie lange haben Sie sich denn bei den Verwandten Ihres Freundes bzw. im Hotel aufgehalten? BF: Insgesamt war das ein Monat. R: Was wollten Sie in diesem Hotel? BF: Diese Frau bekam Angst, dass sie Probleme wegen uns bekommen konnte, deswegen mussten wir von dort weggehen. R: Was wollten Sie dann eigentlich in XXXX? BF: Wir wollten in XXXX standesamtlich heiraten, aber dafür bräuchten wir Geld. Aber ich konnte das Geld in diesem Monat nicht auftreiben.BF: Wir wollten in römisch 40 standesamtlich heiraten, aber dafür bräuchten wir Geld. Aber ich konnte das Geld in diesem Monat nicht auftreiben. R: Haben Sie zu diesem Zwecke eine Hilfe in Anspruch genommen? BF: Meinen Sie in XXXX? R wiederholt die Frage. BF: Ich habe versucht finanzielle Hilfe von meinen Eltern zu bekommen. Ein Onkel von mir namens XXXX hat mir geholfen. Er ist im Oktober verstorben.BF: Ich habe versucht finanzielle Hilfe von meinen Eltern zu bekommen. Ein Onkel von mir namens römisch 40 hat mir geholfen. Er ist im Oktober verstorben. R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie einen Anwalt in diesem Hotel kontaktiert hätten, der für Sie einen Gerichtstermin für diese Hochzeit vereinbaren hätte sollen. Davon haben Sie heute nichts erwähnt.R: Beim BAA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie einen Anwalt in diesem Hotel kontaktiert hätten, der für Sie einen Gerichtstermin für diese Hochzeit vereinbaren hätte sollen. Davon haben Sie heute nichts erwähnt. BF: Ich wollte gerade erwähnen, dass wir mit Hilfe eines Anwalts bereits einen Akt gemacht haben. R: Was ist passiert, nachdem Ihre Freundin wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt ist? Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe versucht Hilfe durch die Polizei zu bekommen, aber sie haben mir nicht geholfen. Im Gegenteil, sie haben mich bedroht, weil diese Familie hat gute politische Kontakte. Sie haben Kontakte zur XXXX-Partei. R: Von dem Umstand, dass Sie von der Polizei bedroht worden wären, haben Sie weder beim BAA noch vor der Polizei bzw. in Ihrer Beschwerde etwas vorgebracht. BF: Die Beschwerde wurde anhand meiner Angaben gemacht. Ich wurde gar nichts gefragt. Ich glaube ich war damals in Schubhaft. R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten, nachdem die Freundin wieder bei ihrer Familie war? BF: Dieser Onkel, den ich erwähnt habe, der schickte mich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX.BF: Dieser Onkel, den ich erwähnt habe, der schickte mich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 . R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie, nachdem Sie das Mädchen in ihr Dorf zurückgeschickt hätten, Sie nach fünf Tagen in Ihr Dorf zurückgekehrt wären. Und nicht, wie Sie jetzt sagen, dass Sie zu Ihrem Onkel nach XXXX gegangen wären.R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie, nachdem Sie das Mädchen in ihr Dorf zurückgeschickt hätten, Sie nach fünf Tagen in Ihr Dorf zurückgekehrt wären. Und nicht, wie Sie jetzt sagen, dass Sie zu Ihrem Onkel nach römisch 40 gegangen wären. BF: Zwischendurch war ich im Dorf. Das habe ich auch vorher erwähnt. Und von dort bin ich nach XXXX gereist.BF: Zwischendurch war ich im Dorf. Das habe ich auch vorher erwähnt. Und von dort bin ich nach römisch 40 gereist. R: Wie lange haben Sie sich dort im Dorf aufgehalten? BF: Nur wenige Tage, weil diese Familie uns angefangen hat uns dort zu schikanieren. R: Wann hat dann der Vorfall, den Sie heute mit Ihrem Vater beschrieben haben, stattgefunden? BF: Dieser Vorfall war nachdem mir meine Freundin weggenommen wurde. R: Und in welchem Zeitraum hat der von Ihnen heute erwähnte Vorfall stattgefunden? BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. R: In welcher Zeitspanne hat das stattgefunden, nachdem Sie sagen, dass Sie sich nur mehr einige Tage in Ihrem Dorf aufgehalten hätten, nachdem Ihnen Ihre Freundin weggenommen worden wäre. BF: Das war am zweiten oder dritten Tag, nachdem meine Freundin von ihrer Familie mitgenommen wurde. R: Von wo sind Sie an diesem Tag aus weggefahren, und wohin wollten Sie an diesem Tag fahren? BF: Mein Vater und ich sind von zu Hause weggegangen, und wir wollten nach XXXX. Dort hatte mein Vater etwas zu tun gehabt.BF: Mein Vater und ich sind von zu Hause weggegangen, und wir wollten nach römisch 40 . Dort hatte mein Vater etwas zu tun gehabt. R: Was wollten Sie in XXXX? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater hatte dort etwas zu erledigen. R: Beim BAA haben Sie das so dargestellt, dass Sie auf dem Weg in ein Spital gewesen wären, um Ihren Vater zu besuchen, und es im Zuge dessen zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre. BF: Nein, an so etwas kann ich mich nicht erinnern. R: Von wie vielen Personen wurden Sie im Zuge dieser Auseinandersetzung angegriffen? BF: Sie sind mit zwei Autos gekommen. Ich kann mich nicht erinnern, wie viele Personen es waren. R: Sie haben beim BAA auch gesagt, dass Sie zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung in Begleitung Ihres Freundes, und nicht Ihres Vaters gewesen wären. Was sagen Sie dazu? BF: Nein. Tatsache ist, dass mein Vater und ich unterwegs waren. Ein Freund war zwar auch dabei, er auf seinem eigenen Motorrad unterwegs. R: Was ist dann passiert im Zuge dessen? BF: An einer Kreuzung wurden wir von diesen zwei Autos angehalten. Ich bin von dort geflüchtet, weil ich Angst hatte. Aber mein Vater wurde festgehalten und wurde geschlagen und wurde dann am Kopf verletzt. R: Beim BAA haben Sie das so dargestellt, dass Ihr Freund Hilfe geholt hätte, und die Täter dann aufgehört hätten Sie zu schlagen. Von dem Umstand, dass Sie von dort geflüchtet wären bzw. dass Ihr Vater geschlagen worden wäre, haben Sie nichts erwähnt. BF: Mein Freund hat mir geholfen von dort zu flüchten. Das heißt, von meinem Versteck hat mich mein Freund geholt. R: Von welchem Versteck? BF: Ich habe mich zwischen Häusern versteckt, und meinen Freund telefonisch kontaktiert. R: Wo haben Sie sich nach dieser Auseinandersetzung hinbegeben? BF: Wir haben dann meinen Onkel kontaktiert und dieser schickte mich dann nach XXXX.BF: Wir haben dann meinen Onkel kontaktiert und dieser schickte mich dann nach römisch 40 . R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Freund Sie nach Hause gebracht hätte. Dass Sie nach XXXX gebracht wurden, haben Sie nicht erwähnt.R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Freund Sie nach Hause gebracht hätte. Dass Sie nach römisch 40 gebracht wurden, haben Sie nicht erwähnt. BF: Ich hielt mich in seinem Haus nur ein bis zwei Stunden auf, aber nicht in meinem Elternhaus. R: Bei wem haben Sie sich dann ein bis zwei Stunden aufgehalten? BF: Ich weiß den richtigen Namen meines Freundes nicht, wir haben ihn XXXX genannt.BF: Ich weiß den richtigen Namen meines Freundes nicht, wir haben ihn römisch 40 genannt. R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrem Onkel in XXXX aufgehalten.R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrem Onkel in römisch 40 aufgehalten. BF: Zwei oder drei Monate. R: Ist es in XXXX zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es in römisch 40 zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, aber diese Familie hat bereits herausgefunden, dass ich in XXXX bin und wollten dort auch hinkommen.BF: Nein, aber diese Familie hat bereits herausgefunden, dass ich in römisch 40 bin und wollten dort auch hinkommen. R: Woher wissen Sie das? BF: Mein Onkel hat mir das erzählt. R: Haben Sie von diesem Vorfall Anzeige bei der Polizei erstattet? BF: Nein, es wurde keine Anzeige erstattet, weil diese Familie gute Kontakte zur Polizei hat. R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass wegen dieses Vorfalls eine Anzeige erstattet worden sei bei der Polizei. BF: Ich war zwar bei der Polizei, aber sie haben keine Anzeige entgegen genommen. R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass nicht Sie bei der Polizei gewesen wären, sondern dass Ihr Onkel eine Anzeige erstattet hätte. In der Folge haben Sie wiederum gesagt, dass Ihre Nachbarn eine Anzeige erstattet hätten. BF: Mein Nachbar hat mich zur Polizeistation begleitet. Den nenne ich Onkel, aber er ist kein echter Onkel, er ist nicht Blutsverwandt. R: Wie heißt er? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich dann in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich dann in römisch 40 aufgehalten? BF: Ca. einen Monat oder XXXX Tage.BF: Ca. einen Monat oder römisch 40 Tage. R: Ist es dort zu einem Vorfall gekommen? BF: Nein, ich war nur kurze Zeit dort. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor dieser Familie, ich weiß nicht, was sie mit mir machen würden. Sie haben gute Kontakte mit der Regierung. R: Haben Sie Ihren Vater in der Landwirtschaft unterstützt? BF: Nein, nur selten. R: Waren Sie ein fauler Sohn? BF: Ja, ich war interessiert mit Freunden unterwegs zu sein. R: Wie lange haben Sie dann Englisch gelernt? BF: Ich habe auch in der Schule Englisch gehabt. Und in diesem Institut war ich nur kurze Zeit. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Früher habe ich für ein Restaurant Werbezettel verteilt. Derzeit bekomme ich aber keine Arbeit, weil ich keine Erlaubnis habe. Aber ich verteile Zeitungen, zwar nicht mit einem eigenen Vertrag, ich gehe mit dem Hauptzeitungszusteller mit und bekomme etwas Geld dafür. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF: Ca. 700,-- - 800,-- Euro. Ich verteile Werbezettel den ganzen Tag und ab und zu auch Zeitungen. R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF: Seitdem ich in Österreich bin. R: Seit wann? BF: Vier Jahre und vier Monate. R: Sprechen Sie Deutsch? BF auf Deutsch: Ein bisschen. R: Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs besucht? BF auf Deutsch: Ja. Mit Übersetzung: Ich habe mit A2 begonnen. R: Wie heißt der Hauptzusteller, für den Sie arbeiten? BF kann nicht auf Deutsch antworten. Fragewiederholung mit Übersetzung: Er nennt sich XXXX. Aber seinen richtigen Namen oder vollständigen Namen weiß ich nicht.Fragewiederholung mit Übersetzung: Er nennt sich römisch 40 . Aber seinen richtigen Namen oder vollständigen Namen weiß ich nicht. R: Haben Sie einen Mietvertrag? BF auf Deutsch: Nein, keinen Mietvertrag. R: Wieviel Miete zahlen Sie monatlich? BF auf Deutsch: 200,-- monatlich. Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Ich zahle 200,-- Euro Miete. Ich wohne mit einem Mitbewohner, er zahlt auch 200,-- Euro. R: Sind Sie verheiratet? BF auf Deutsch: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Nein, ich habe keine Freundin. R: Haben Sie Kinder? BF auf Deutsch: Nein. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF auf Deutsch: Sikh. R: Praktizieren Sie Ihre Religion? Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Ja, ich war heute Morgen im Sikh-Tempel. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Ich versuche Deutsch zu lernen und versuche neue Kontakte zu knüpfen. R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation oder dergleichen organisiert/tätig? Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Nein, ich bin bei keinem Verein. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF auf Deutsch: Ja. R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? Fragewiederholung mit Übersetzung. BF: Ja, ich kenne eine österreichische Dame. Ich helfe ihren Kindern, wenn sie in der Arbeit ist. R: Wie heißt die Dame? BF: Sandra, aber ihren Nachnamen weiß ich nicht. R: Wo wohnt sie? Bitte können Sie die genaue Adresse angeben? BF: Ich weiß die Adresse nicht, sie wohnt im
- Bezirk. Ich fahre mit dem Bus dorthin. R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft? BF: Nein, ich habe in Österreich nie eine Strafe bekommen. Ich befolge die Gesetze und fahre auch nicht schwarz. R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer? BF: Nein, ich trinke keinen Alkohol. R: Besuchen Sie eine Universität oder einen Fortbildungskurs oder dergleichen? BF: Nein, ich mache nur diesen Deutschkurs. Ich möchte hier arbeiten und möchte aus diesem Grund Deutsch lernen. R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit? BF: Ich bekam eines Tages Schmerzen wegen der Steine und wurde ins Spital gebracht. Dort bekam ich lediglich eine Spritze. Das musste ich privat zahlen. R: Sie erwähnte, dass Sie umziehen werden. Was ist Ihre neue Adresse? BF: Ich habe den Namen der Gasse vergessen. Aber ich werde Ihnen den neuen Meldezettel schicken. R: Ab wann wohnen Sie an der neuen Adresse? BF: Ab dem nächsten Monat. R: Was heißt das genau? BF: Ab dem
- Jänner. R: Bis zum
- Jänner ist die alte Adresse gültig? BF: Bis zum
- Dezember ist die alte Adresse gültig. Am
- Dezember werde ich den Schlüssel retour geben. R an RB: Haben Sie noch irgendwelche Fragen? RB: Ich habe keine Fragen mehr. [...] Dem BF wird eine Zusammenfassung der Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Indien -Länderfeststellungen Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen: Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4) Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012) Punjab Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)(römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012) Justiz: Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11) Sicherheitsbehörden: Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014). Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014). Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014). StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vergleiche AI 5.2013). Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013). Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014). Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom
- September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010). Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8) Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vergleiche, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5) Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (römisch 40 (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011) Medizinische Versorgung: Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr: Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25) Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;römisch 40 , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013) In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35) Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 22) Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28) Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)(römisch 40 , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? BF: In Indien gibt es sehr große Korruption und aufgrund der Armut werden Auftragskiller auch jemanden um 500 Rupien zu ermorden. Jede Behörde ist korrupt und für die normale Bevölkerung ist es sehr schwierig sich zu beschweren, daher kommen sie auch nicht zu ihrem Recht. Es steht, dass sich jeder frei bewegen kann und sich in einem anderen Landesteil niederlassen kann. Das ist äußert schwierig aufgrund der Sprachbarrieren bzw. der fehlenden familiären Unterstützung, welche in Indien sehr wichtig ist. Zuletzt möchte ich sagen, dass ich bereits seit ca. 4,5 Jahren in Österreich lebe und die Gesetze hier auch befolge. Ich möchte auch in Zukunft ein guter Bürger werden und bitte Sie darum, mir Asyl zu gewähren. Ich werde hart arbeiten und ich verspreche Ihnen, dass ich mich dem österreichischen Staat gegenüber dankbar zeigen werde. Ich versuche mich hier zu integrieren. Ich lerne Deutsch, ich habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen. R: Wo haben Sie diese? BF legt Dokumente vor. Ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen. R: Wie viel zahlen Sie monatlich für die Sozialversicherung? BF: Ich glaube, sie werden 70,-- Euro verlangen. Ich warte auf deren Brief. R: Gibt es sonst noch etwas zu sagen? BF: Ich bitte Sie, mir zu helfen, und meinem Antrag stattzugeben. RB: Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...] BF verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, Distrikt XXXX. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits einmal erwerbstätig war. Er ist ledig, verfügt über 12 Jahre Schulbildung spricht Punjabi als Muttersprache sowie Englisch. Seine Mutter und sein Vater leben noch in Indien, im Bundesstaat XXXX. Er hat keine Geschwister, jedoch einen Onkel mütterlicherseits in XXXX.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Lubane sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, Distrikt römisch 40 . Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits einmal erwerbstätig war. Er ist ledig, verfügt über 12 Jahre Schulbildung spricht Punjabi als Muttersprache sowie Englisch. Seine Mutter und sein Vater leben noch in Indien, im Bundesstaat römisch 40 . Er hat keine Geschwister, jedoch einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer befindet sich seit August XXXX im Bundesgebiet, besucht derzeit zwar einen Deutschkurs, konnte jedoch keine entsprechende Bestätigung vorlegen und spricht kaum Deutsch, geht seit etwa vier Jahren einer nicht legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Verteiler von Reklamematerial bzw. Zeitungen nach, wodurch er nach seinen Angaben monatlich etwa 700 bis 800 Euro verdient und eine Miete (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von 200 Euro. Er ist seit dem XXXX freiwillig kranken- und unfallversichert, wofür er monatlich ca. 70 Euro zu leisten hat. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde und Bekannte. Er ist im Bundesgebiet XXXX und hat auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber im Bundesgebiet einen Sikh-Tempel.Der Beschwerdeführer befindet sich seit August römisch 40 im Bundesgebiet, besucht derzeit zwar einen Deutschkurs, konnte jedoch keine entsprechende Bestätigung vorlegen und spricht kaum Deutsch, geht seit etwa vier Jahren einer nicht legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Verteiler von Reklamematerial bzw. Zeitungen nach, wodurch er nach seinen Angaben monatlich etwa 700 bis 800 Euro verdient und eine Miete (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von 200 Euro. Er ist seit dem römisch 40 freiwillig kranken- und unfallversichert, wofür er monatlich ca. 70 Euro zu leisten hat. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde und Bekannte. Er ist im Bundesgebiet römisch 40 und hat auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber im Bundesgebiet einen Sikh-Tempel. 1.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der reichen und einflussreichen Familie eines Mädchens, welches der Beschwerdeführer heiraten wollte, in Indien verfolgt wird. 1.
- Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte. 1.
- Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG). 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 2.2.
- Die Feststellungen zu den Identitätsdaten, zur Staatsangehörigkeit und der Herkunftsprovinz sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf den seitens des Beschwerdeführers anlässlich einer Personenkontrolle im Zug im November 2011 vorgewiesenen, gültigen indischen Reisepass im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen bzw. seinen dementsprechend nachvollziehbaren Angaben dazu beim Bundesasylamt bzw. beim BVwG. Auf Grund der Diskrepanzen in seinen Angaben zu seinem Geburts- bzw. Wohnort sowie insbesondere seinen unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum, im Bundesgebiet und im Ausland sowie dem Umstand, dass er seine Visa für Großbritannien und Italien im Verfahren vor der ersten Instanz gänzlich verschwiegen bzw. durch falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum vielmehr bewusst verheimlicht hat, ist der Beschwerdeführer als Person jedoch gänzlich unglaubwürdig und ist dieser Umstand bei der weiteren Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi. Seinem Vorbringen, dass dem Freundeskreis des Beschwerdeführers eine Österreicherin namens XXXX angehören würde, konnte das BVwG ebenfalls nicht folgen, als dieser weder deren vollständigen Namen noch deren Wohnadresse angeben konnte.Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi. Seinem Vorbringen, dass dem Freundeskreis des Beschwerdeführers eine Österreicherin namens römisch 40 angehören würde, konnte das BVwG ebenfalls nicht folgen, als dieser weder deren vollständigen Namen noch deren Wohnadresse angeben konnte. 2.2.
- Die Feststellung, dass er gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder ein ärztliches Attest mit einer Diagnose noch einen ärztlichen Befund vorlegen konnte bzw. daraus, dass er zu angeblichen Beschwerden wegen Nierensteinen zunächst beim BVwG behauptete, er sei diesbezüglich zwei Mal operiert worden und im Verlauf der Verhandlung dazu jedoch in widersprüchlicher Weise angab, er habe lediglich eine Spritze bekommen, welche er habe bezahlen müssen, weshalb das Vorliegen einer derartigen Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Auch zu der am XXXX beim Bundesasylamt behaupteten Kopfverletzung anlässlich eines Übergriffs in Indien ein Jahr davor hat er angegeben, im Bundesgebiet beim Arzt gewesen zu sein, konnte jedoch ebenfalls kein Attest oder einen ärztlichen Befund dazu vorlegen bzw. hat er diese Verletzung auf entsprechende Befragung vor dem BVwG eingangs gar nicht mehr erwähnt, sondern erst im Rahmen seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen erneut behauptet, er sei am Kopf verletzt worden. Außerdem hat er nicht angegeben, sich deswegen in Indien in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Es ist daher weder nachvollziehbar, dass er in Indien eine Kopfverletzung erlitten hat noch aktuell Probleme mit den Nieren hat.2.2.
- Die Feststellung, dass er gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder ein ärztliches Attest mit einer Diagnose noch einen ärztlichen Befund vorlegen konnte bzw. daraus, dass er zu angeblichen Beschwerden wegen Nierensteinen zunächst beim BVwG behauptete, er sei diesbezüglich zwei Mal operiert worden und im Verlauf der Verhandlung dazu jedoch in widersprüchlicher Weise angab, er habe lediglich eine Spritze bekommen, welche er habe bezahlen müssen, weshalb das Vorliegen einer derartigen Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist. Auch zu der am römisch 40 beim Bundesasylamt behaupteten Kopfverletzung anlässlich eines Übergriffs in Indien ein Jahr davor hat er angegeben, im Bundesgebiet beim Arzt gewesen zu sein, konnte jedoch ebenfalls kein Attest oder einen ärztlichen Befund dazu vorlegen bzw. hat er diese Verletzung auf entsprechende Befragung vor dem BVwG eingangs gar nicht mehr erwähnt, sondern erst im Rahmen seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen erneut behauptet, er sei am Kopf verletzt worden. Außerdem hat er nicht angegeben, sich deswegen in Indien in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Es ist daher weder nachvollziehbar, dass er in Indien eine Kopfverletzung erlitten hat noch aktuell Probleme mit den Nieren hat. 2.2.
- Die Feststellung über die Unbescholtenheit stützt sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der Verhandlung vor dem BVwG sowie jenen Anrufs einer Person beim BVwG am XXXX, welche angab, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Anrufer teilte in diesem Zusammenhang mit deshalb anzurufen, weil der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Der Beschwerdeführer hat zudem weder den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 belegen bzw. noch ein Zertifikat über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegen können.2.2.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der Verhandlung vor dem BVwG sowie jenen Anrufs einer Person beim BVwG am römisch 40 , welche angab, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Anrufer teilte in diesem Zusammenhang mit deshalb anzurufen, weil der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Der Beschwerdeführer hat zudem weder den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 belegen bzw. noch ein Zertifikat über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegen können. 2.2.
- Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, XXXX, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.2.2.
- Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, römisch 40 , Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass die innerstaatliche Fluchtalternative auf Grund der Sprachbarrieren bzw. der fehlenden familiären Unterstützung, welche in Indien sehr wichtig sei, äußerst schwierig sei, ist darauf hinzuweisen, dass er sich als Angehöriger der Religion der Sikh in ganz Indien niederlassen kann, zumal es Sikh-Gemeinden im ganzen Land verstreut gibt und er seine Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben kann. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs können sich nach den oben getroffenen Länderfeststellungen problemlos in den Bundesstaaten Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in Dehli oder XXXX. Es steht einer Person bei ihrer Rückkehr frei, Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen; ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass die innerstaatliche Fluchtalternative auf Grund der Sprachbarrieren bzw. der fehlenden familiären Unterstützung, welche in Indien sehr wichtig sei, äußerst schwierig sei, ist darauf hinzuweisen, dass er sich als Angehöriger der Religion der Sikh in ganz Indien niederlassen kann, zumal es Sikh-Gemeinden im ganzen Land verstreut gibt und er seine Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben kann. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs können sich nach den oben getroffenen Länderfeststellungen problemlos in den Bundesstaaten Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in Dehli oder römisch 40 . Es steht einer Person bei ihrer Rückkehr frei, Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen; ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben vor seiner Ausreise von seinem Vater unterstützt, welcher seine Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Grundstück bestritten bzw. in einer Fabrik gearbeitet haben soll und/oder eine Pension bezieht; darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über einen Onkel mütterlicherseits in XXXX, bei welchem der Beschwerdeführer (wieder) Unterkunft nehmen könnte. Er ist ferner gesund und arbeitsfähig und könnte seinen Lebensunterhalt auch durch eigene Erwerbstätigkeit, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, bestreiten, sodass er nicht auf eine weitere Unterstützung durch seine Familie angewiesen wäre.Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben vor seiner Ausreise von seinem Vater unterstützt, welcher seine Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Grundstück bestritten bzw. in einer Fabrik gearbeitet haben soll und/oder eine Pension bezieht; darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 , bei welchem der Beschwerdeführer (wieder) Unterkunft nehmen könnte. Er ist ferner gesund und arbeitsfähig und könnte seinen Lebensunterhalt auch durch eigene Erwerbstätigkeit, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, bestreiten, sodass er nicht auf eine weitere Unterstützung durch seine Familie angewiesen wäre. 3.
- Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG nichts Substantiiertes vorgebracht, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte. Dem Beschwerdevorbringen über die Notwendigkeit nicht näher dargelegter Erhebungen -abgesehen von einer ergänzenden Befragungwird daher nichts Genaueres entgegnet. Außerdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen- wie im Folgenden dargelegt - über eine Verfolgung durch die reiche, einflussreiche Familie seiner Freundin glaubhaft zu machen. 3.
- Das BVwG geht - anderes als das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung- nun davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von der Familie seiner Freundin verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen: 3.2.
- So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, vor dem BVwG sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen im Kern gleichbleibend wie bei der ersten Instanz zu schildern. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am XXXX an, dass er bereits im Zeitraum von 2007 bis 2010 ein Mädchen getroffen habe, mit dem er kein intimes Verhältnis gehabt habe. Im November 2011 hätten dann die Probleme begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser in diesem Zusammenhang im Gegensatz dazu an erst Ende des Jahres 2009, Anfang 2010 mit diesem in Kontakt getreten zu sein und mit ihr geschlafen zu haben. Auf ausdrücklichen Vorhalt dieser divergierenden Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, gesagt zu haben sie seit dem Jahr 2007 lediglich gekannt zu haben und sich Ende 2009 ineinander verliebt zu haben. Zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des vollzogenen Geschlechtsverkehrs gab dieser keine Stellungnahme ab.Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am römisch 40 an, dass er bereits im Zeitraum von 2007 bis 2010 ein Mädchen getroffen habe, mit dem er kein intimes Verhältnis gehabt habe. Im November 2011 hätten dann die Probleme begonnen, als er mit dem Mädchen weggegangen sei. In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser in diesem Zusammenhang im Gegensatz dazu an erst Ende des Jahres 2009, Anfang 2010 mit diesem in Kontakt getreten zu sein und mit ihr geschlafen zu haben. Auf ausdrücklichen Vorhalt dieser divergierenden Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, gesagt zu haben sie seit dem Jahr 2007 lediglich gekannt zu haben und sich Ende 2009 ineinander verliebt zu haben. Zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des vollzogenen Geschlechtsverkehrs gab dieser keine Stellungnahme ab. Unabhängig davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes, nachdem er mit seiner Freundin sein Heimatdorf verlassen haben soll, abzugeben. So führte dieser vor dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang noch aus nach XXXX gefahren zu sein, während er in der Verhandlung zunächst angab mit seiner Freundin nach XXXX gefahren zu sein, von wo aus die Familie die Freundin abgeholt habe. Erst auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie der Freundin ihnen eine Nachricht geschickt hätte, um sich mit ihnen in XXXX zu versöhnen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX weder davon etwas erwähnt habe, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, noch etwas davon erwähnt habe, dass sie zu diesem Zweck nach XXXX kommen sollten, gab dieser als Rechtfertigung dafür an, dass seine Erzählung vielleicht falsch interpretiert worden sei. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Rückkehr seiner Freundin zu ihrer Familie noch auf dessen Initiative zurückführte, indem er sie in ihr Dorf zurückgeschickt habe, nachdem er mit seiner Mutter wegen des Vorfalls mit seinem Vater telefoniert habe, während er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu schilderte, dass sie von der Familie der Freundin gefunden und von dieser abgeholt worden sei. Diese sei mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und hätte ihn schlagen wollen, aber er sei mit dem Motorrad geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt.Unabhängig davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes, nachdem er mit seiner Freundin sein Heimatdorf verlassen haben soll, abzugeben. So führte dieser vor dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang noch aus nach römisch 40 gefahren zu sein, während er in der Verhandlung zunächst angab mit seiner Freundin nach römisch 40 gefahren zu sein, von wo aus die Familie die Freundin abgeholt habe. Erst auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie der Freundin ihnen eine Nachricht geschickt hätte, um sich mit ihnen in römisch 40 zu versöhnen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 weder davon etwas erwähnt habe, dass es zu einer Versöhnung kommen sollte, noch etwas davon erwähnt habe, dass sie zu diesem Zweck nach römisch 40 kommen sollten, gab dieser als Rechtfertigung dafür an, dass seine Erzählung vielleicht falsch interpretiert worden sei. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Rückkehr seiner Freundin zu ihrer Familie noch auf dessen Initiative zurückführte, indem er sie in ihr Dorf zurückgeschickt habe, nachdem er mit seiner Mutter wegen des Vorfalls mit seinem Vater telefoniert habe, während er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu schilderte, dass sie von der Familie der Freundin gefunden und von dieser abgeholt worden sei. Diese sei mit ca. 40 bis 50 Männern gekommen und hätte ihn schlagen wollen, aber er sei mit dem Motorrad geflüchtet und nach Hause zurückgekehrt. Hinsichtlich des behaupteten vorgefallenen Übergriffs ergeben sich ebenso Ungereimtheiten, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angab, dass dieser, auf dem Weg von XXXX nach XXXX seinen im Spital befindlichen Vater zu besuchen, von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei. Sie hätten dabei seinen Freund zur Seite gestoßen, worauf dieser Hilfe geholt habe und sie aufgehört hätten den Beschwerdeführer zu schlagen; dies sei im Dezember 2010 gewesen, danach habe er das Mädchen nicht mehr gesehen. Nach dem Überfall habe ihn sein Freund nach Hause gebracht und seine Mutter habe ihn zu einem Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt, wo er vier Monate lang geblieben sei. Beim BVwG schilderte er diesen Umstand allerdings insofern widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, als er in diesem Zusammenhang zunächst ausführte, dass er nach seiner Rückkehr von XXXX in sein Heimatdorf, eines Tages mit seinem Vater auf dem Motorrad unterwegs nach XXXX gewesen sei, als sie in einem Dorf aufgehalten worden seien. Sein Vater sei dabei festgehalten und am Kopf verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Er habe den Onkel väterlicherseits kontaktiert und dieser habe ihn zum Onkel mütterlicherseits nach XXXX geschickt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Auseinandersetzung vor dem Bundesasylamt noch ausgeführt habe mit einem Freund auf dem Weg zu seinem im Spital liegenden Vater unterwegs gewesen zu sein, verneinte dieser lediglich so etwas gesagt zu haben und wiederholte ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären mit seinem Vater unterwegs gewesen zu sein. Ebenso versuchte der Beschwerdeführer auf ausdrücklichen Vorhalt beim Bundesasylamt gesagt zu haben, dass sein Freund Hilfe geholt habe, worauf die Täter aufgehört hätten ihn zu schlagen und er nichts, wie beim BVwG ausgeführt, erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer geflüchtet und sein Vater geschlagen worden sei seine Aussage zu relativieren, indem er dazu ausführte, dass ihm sein Freund geholfen habe von dort zu flüchten, indem er ihn aus seinem Versteck geholt habe, was wiederum in Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen steht.Hinsichtlich des behaupteten vorgefallenen Übergriffs ergeben sich ebenso Ungereimtheiten, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angab, dass dieser, auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 seinen im Spital befindlichen Vater zu besuchen, von den Brüdern des Mädchens in Begleitung von 10 Personen angegriffen worden sei. Sie hätten dabei seinen Freund zur Seite gestoßen, worauf dieser Hilfe geholt habe und sie aufgehört hätten den Beschwerdeführer zu schlagen; dies sei im Deze