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{'item': 'W129 2101168-1'}

Obsah (10)§ 28§ 17Art. 133§§ 27Art. 130§ 6§ 31§ 79§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW129 2101168-1 SpruchW129 2101168-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Das Kostenbegehren wird

§ 17Vw

GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer trat am 29.11.2013 zur letzten zulässigen Wiederholung der schriftlichen kommissionell durchgeführten Prüfung aus "FÜM II (schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht und Unternehmensrecht (WiSe 2013)" an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Das Prüfungsergebnis wurde am 19.12.2013 bekanntgegeben.
  2. Der Beschwerdeführer trat am 29.11.2013 zur letzten zulässigen Wiederholung der schriftlichen kommissionell durchgeführten Prüfung aus "FÜM römisch zwei (schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht und Unternehmensrecht (WiSe 2013)" an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Das Prüfungsergebnis wurde am 19.12.2013 bekanntgegeben.
  3. Am 30.01.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Studierendenvertretung einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung gem. § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 ein. Dieser Antrag auf Aufhebung wurde seitens der belangten Behörde als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Frist gewertet, da die vom Institut organisierte Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll nachweislich erst am
  4. Jänner 2014 stattgefunden hat.
  5. Am 30.01.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wege der Studierendenvertretung einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung gem. Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 ein. Dieser Antrag auf Aufhebung wurde seitens der belangten Behörde als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Frist gewertet, da die vom Institut organisierte Einsichtnahme in das Prüfungsprotokoll nachweislich erst am
  6. Jänner 2014 stattgefunden hat.
  7. Im Antrag auf Aufhebung der Prüfung wurde als schwerer Mangel geltend gemacht, dass es kein Punkteschema gegeben habe und nicht ersichtlich sei, dass der Prüfer ein Punkteschema zur Benotung der Prüfung verwendet habe. Bei der Einsichtnahme sei den Studierenden zwar eine Begründung ausgehändigt worden, in der aufgelistet sei, welche Ansprüche zu prüfen gewesen wären. Die Begründung der Benotung beschränke sich auf einige wenige Ausführungen allgemeiner Art. Die angeblich fehlerhaft geprüften Ansprüche seien zwar angeführt, jedoch sei lediglich bei einzelnen Ansprüchen angegeben, welche Fehler der Beschwerdeführer gemacht habe. In weiterer Folge wird zu den verschiedenen Themenkomplexen der Umfang der Begründung zu den einzeln zu prüfenden Ansprüchen aufgelistet. Aus den Allgemeinen Anmerkungen, die in der Begründung auf die Auflistung der Ansprüche folgen, gehe in keiner Weise hervor, wie gut oder schlecht die Prüfungsleistung gewesen sei und es gebe keine Hinweise, dass der zuständige Professor ein Punkteschema verwendet habe, welches es ihm erlaube, die Benotung der Prüfungsleistung zu begründen.
  8. Im Antrag auf Aufhebung der Prüfung wurde als schwerer Mangel geltend gemacht, dass es kein Punkteschema gegeben habe und nicht ersichtlich sei, dass der Prüfer ein Punkteschema zur Benotung der Prüfung verwendet habe. Bei der Einsichtnahme sei den Studierenden zwar eine Begründung ausgehändigt worden, in der aufgelistet sei, welche Ansprüche zu prüfen gewesen wären. Die Begründung der Benotung beschränke sich auf einige wenige Ausführungen allgemeiner "Art". Die angeblich fehlerhaft geprüften Ansprüche seien zwar angeführt, jedoch sei lediglich bei einzelnen Ansprüchen angegeben, welche Fehler der Beschwerdeführer gemacht habe. In weiterer Folge wird zu den verschiedenen Themenkomplexen der Umfang der Begründung zu den einzeln zu prüfenden Ansprüchen aufgelistet. Aus den Allgemeinen Anmerkungen, die in der Begründung auf die Auflistung der Ansprüche folgen, gehe in keiner Weise hervor, wie gut oder schlecht die Prüfungsleistung gewesen sei und es gebe keine Hinweise, dass der zuständige Professor ein Punkteschema verwendet habe, welches es ihm erlaube, die Benotung der Prüfungsleistung zu begründen.
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insb. Einholung einer Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission, XXXX, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde, wurde der Antrag mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 31.07.2014, Zl. 79/08-13/14, abgewiesen, da auch auf Grund der durch vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme kein Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt wurde.
  10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insb. Einholung einer Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission, römisch 40 , die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde, wurde der Antrag mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 31.07.2014, Zl. 79/08-13/14, abgewiesen, da auch auf Grund der durch vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme kein Mangel in der Durchführung der Prüfung festgestellt wurde.
  11. Gegen den abweisenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen machte er - sinngemäß und zusammengefasst - geltend, dass der unternehmensrechtliche Teil ungewöhnlich umfangreich gewesen sei und in zweifacher Weise gegen die Prüfungsordnung verstoßen habe. Diesen Einwand des Beschwerdeführers habe die Studienpräses mit dem Argument zurückgewiesen, dass im unternehmensrechtlichen Teil 10 Punkte und im bürgerlich-rechtlichen Teil 40 Punkte zu erzielen gewesen seien und dass das Verhältnis der Prüfungsteile somit eingehalten worden sei. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig: Die Studienpräses übersehe, dass hier nicht nur das Verhältnis zwischen dem bürgerlichen Recht und dem Unternehmensrecht, sondern auch die den Prüfungskandidaten zur Verfügung stehende Zeit strittig sei. Diese Rechtsfrage habe die Studienpräses nicht in ausreichendem Maß gewürdigt. Der Sachverhalt sei sehr lang gewesen und die Beurteilung der komplexen und aufwändigen Lösung des Falles habe 1/3 der Prüfungszeit benötigt. Dadurch sei das im Studienplan vorgegebene Verhältnis der Prüfungszeit verschoben und verletzt worden. Es sei eben nicht nur die Verteilung der Punkte maßgebend, sondern auch der Aufwand bei Beurteilung der Fälle. Kandidaten, die mit Lösung des unternehmensrechtlichen Teils der Prüfung begonnen hatten, hätten in weiterer Folge zu wenig Zeit für die Lösung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche gehabt, was einen Nachteil darstelle, da letzterer mit 80 % bewertet werde. Dieses Problem habe sich beim Beschwerdeführer verwirklicht: Er habe aus Zeitmangel und nicht aus mangelndem Wissen mit der Prüfung zahlreicher Ansprüche aus dem bürgerlichen Recht nicht beginnen können. Wären die Verfahrensvorschriften nicht nur im formellen sondern auch im inhaltlichen Sinn eingehalten worden, hätte er mehr Zeit für die Lösung des bürgerlich-rechtlichen Falles gehabt. Zur Feststellung, dass kein Exzess vorliegt, entgegnete der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Prüfungsordnung ( "... insbesondere darauf zu achten, ob der Kandidat den angegebenen Prüfungsstoff ... sowohl kennt als auch verstanden hat ...") des rechtswissenschaftlichen Studienplans damit, dass das WEG inhaltlich zwar dem bekanntgegebenen Schwerpunkt zuzurechnen sei, dass jedoch weder in den vorherigen Prüfungen noch in den auf diese Prüfung vorbereitenden Lehrveranstaltungen WEG-Fälle im Zusammenhang mit dem Sachenrecht erörtert worden seien. Angesichts des großen Stoffumfangs könne von PrüfungskandidatInnen nicht erwartet werden, dass sie auch mit jenen Gesetzen vertraut seien, welche weder in den vorherigen Prüfungen noch in den Klausurenkursen oder Pflichtübungen thematisiert worden seien. Damit liege ein klarer Verstoß gegen § 27 Abs. 2 der Prüfungsordnung vor. Zur Punkteverteilung verwies der Beschwerdeführer auf die in einem Casebook vorgenommenen Punkteverteilungen in ähnlich gelagerten Fällen. Wenn die Prüfungskommission der Ansicht sei, die Nichtbekanntgabe der Punkteverteilung sei darin begründet, dass das Hauptaugenmerk auf die Argumentation der Kandidaten gelegt werde, sodass auch Lösungen, die nicht dem Musterlösungsschema entsprechen, oftmals mehr Punkte erhielten, so entgegne er, dass er keine Punkte bekommen habe, obwohl er den Fall gut argumentiert und richtig nach dem einschlägigen Casebook begründet habe. Wenn die Studienpräses der Ansicht sei, dass die Bekanntgabe der Begründung der negativen Beurteilung im Rahmen der Einsicht als ausreichend begründet zu qualifizieren sei, so entgegne er, dass er

bisheriger Praxis bis dato immer eine ausführliche Begründung samt Prüfungsprotokoll und ein Lösungsschema erhalten habe. Aus der Begründung solle erkennbar sein, warum der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden habe. Es sei dem Beschwerdeführer kein Prüfungsprotokoll ausgehändigt worden, dieses sei ihm erst von der Studienpräses übermittelt worden. Die schriftliche Begründung informiere den Prüfungskandidaten über seine Wissenslücken und diene dem Rechtsschutz zur Erleichterung der Glaubhaftmachung eines schweren Mangels.kennt als auch verstanden hat ...") des rechtswissenschaftlichen Studienplans damit, dass das WEG inhaltlich zwar dem bekanntgegebenen Schwerpunkt zuzurechnen sei, dass jedoch weder in den vorherigen Prüfungen noch in den auf diese Prüfung vorbereitenden Lehrveranstaltungen WEG-Fälle im Zusammenhang mit dem Sachenrecht erörtert worden seien. Angesichts des großen Stoffumfangs könne von PrüfungskandidatInnen nicht erwartet werden, dass sie auch mit jenen Gesetzen vertraut seien, welche weder in den vorherigen Prüfungen noch in den Klausurenkursen oder Pflichtübungen thematisiert worden seien. Damit liege ein klarer Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, der Prüfungsordnung vor. Zur Punkteverteilung verwies der Beschwerdeführer auf die in einem Casebook vorgenommenen Punkteverteilungen in ähnlich gelagerten Fällen. Wenn die Prüfungskommission der Ansicht sei, die Nichtbekanntgabe der Punkteverteilung sei darin begründet, dass das Hauptaugenmerk auf die Argumentation der Kandidaten gelegt werde, sodass auch Lösungen, die nicht dem Musterlösungsschema entsprechen, oftmals mehr Punkte erhielten, so entgegne er, dass er keine Punkte bekommen habe, obwohl er den Fall gut argumentiert und richtig nach dem einschlägigen Casebook begründet habe. Wenn die Studienpräses der Ansicht sei, dass die Bekanntgabe der Begründung der negativen Beurteilung im Rahmen der Einsicht als ausreichend begründet zu qualifizieren sei, so entgegne er, dass er

bisheriger Praxis bis dato immer eine ausführliche Begründung samt Prüfungsprotokoll und ein Lösungsschema erhalten habe. Aus der Begründung solle erkennbar sein, warum der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden habe. Es sei dem Beschwerdeführer kein Prüfungsprotokoll ausgehändigt worden, dieses sei ihm erst von der Studienpräses übermittelt worden. Die schriftliche Begründung informiere den Prüfungskandidaten über seine Wissenslücken und diene dem Rechtsschutz zur Erleichterung der Glaubhaftmachung eines schweren Mangels.

  1. Der Senat der Universität Wien hat am 28.11.2014 ein Gutachten zu diesem Sachverhalt abgegeben. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieses dem Beschwerdeführer am 03.12.2014 weitergeleitet mit der Möglichkeit, sich bis 10.12.2014 dazu zu äußern. Im Gutachten wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt: Es stehe unstrittig fest, dass die Prüfung aus einem unternehmensrechtlichen und einem bürgerlich-rechtlichen Teil bestanden habe, das Prüfungsgebiet WEG vorab bekanntgegeben worden sei, die Prüfung 240 Minuten gedauert habe und im Prüfungsprotokoll die zu vergebenden Punkte angegeben und die vergebenen Punkte aufgelistet sind. Es werde festgestellt durch eine Rückfrage beim Studien-Servicecenter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, dass die Bestehensquote der Prüfung "FÜM II" vom 29.11.2013 über 50 % betragen und dem normalen Durchschnitt entsprochen habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere sei der Beweiswürdigung nichts entgegenzuhalten. In seiner Beschwerdeschrift wiederhole der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Antrag und bringe keine neuen Argumente und Begründungen vor. Die Ausarbeitung der Prüfungsfragen obliege den Prüfern im Rahmen der Bestimmungen des Studienplans. Die Ausarbeitung der Prüfungsfragen sei Teil der Wissenschaftsfreiheit. Die Strukturierung der Prüfung könne nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wozu der Studienplan die Vorgaben enthalte: der unternehmensrechtliche Teil umfasse 20% und der bürgerlich-rechtliche Teil 80%. Dass bei der gegenständlichen Prüfung diese Vorgaben nicht eingehalten worden seien, werde zwar behauptet, aber durch keine weiteren Angaben belegt. Für die Wahrhaftigkeit dieser Behauptung würden sich überdies keine Anhaltspunkte finden, zumal die Prüfung im üblichen Rahmen ausgefallen sei und keine Beschwerden hinsichtlich einer ungleichen Gewichtung durch anderer Studierende vorliegen würden. Der Zeitfaktor als subjektives Element sei keinesfalls geeignet, die im Studienplan festgelegten Verhältnisse der Prüfungsteile zu verschieben. Der Beschwerdeführer hätte auch mit Beantwortung des bürgerrechtlichen Teils der Prüfung beginnen können. Eine Verletzung der Vorgaben des Studienplans könne weder hinsichtlich der speziellen Bestimmungen zur FÜM II noch in Bezug auf die Prüfungsordnung festgestellt werden.Eine Verletzung der Vorgaben des Studienplans könne weder hinsichtlich der speziellen Bestimmungen zur FÜM römisch zwei noch in Bezug auf die Prüfungsordnung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer versuche einen Mangel aufzuzeigen, da dieses Sachgebiet des WEG bisher nicht im Sachenrecht erörtert worden sei. Dies sei (nur) eine Behauptung, deren Überprüfung jedoch unterbleiben könne, da die FÜM II als fächerübergreifende Prüfung, d. h. mehrere Fächer werden in einer gemeinsamen schriftlichen Prüfung zusammengefasst, gerade das Wissen und das Verständnis für zivilrechtliche Fragestellungen in ihrem Zusammenhang abzuprüfen hatDer Beschwerdeführer versuche einen Mangel aufzuzeigen, da dieses Sachgebiet des WEG bisher nicht im Sachenrecht erörtert worden sei. Dies sei (nur) eine Behauptung, deren Überprüfung jedoch unterbleiben könne, da die FÜM römisch zwei als fächerübergreifende Prüfung, d. h. mehrere Fächer werden in einer gemeinsamen schriftlichen Prüfung zusammengefasst, gerade das Wissen und das Verständnis für zivilrechtliche Fragestellungen in ihrem Zusammenhang abzuprüfen hat (" ... insbesondere darauf zu achten, ob der Kandidat den angegebenen Prüfungsstoff und die mit ihm verbundenen wesentlichen Anliegen des Faches, den Aufbau, die maßgeblichen Institutionen, Ordnungsfragen, Problemlagen und Sinnzusammenhänge des Faches sowohl kennt als auch verstanden hat und, sowie dies dem Wesen des Prüfungsfaches entspricht, den Prüfungsstoff fallorientiert nach den Regeln der juristischen Methodenlehre anwenden kann"). In diesem Sinn habe die angefochtene Prüfung in besonderer Weise den angegebenen Prüfungszweck erfüllt. Die Kriterien für die positive Beurteilung der FÜM II seien bekannt:Die Kriterien für die positive Beurteilung der FÜM römisch zwei seien bekannt: Es könnten 50 Punkte erzielt werden, 10 aus Unternehmensrecht und 40 aus Bürgerlichem Recht entsprechend dem Verhältnis dieser Fächer im Studienplan (20%:80%). Jeder Prüfungsteil müsse positiv abgeschlossen sein (§ 74 Abs. 2 UG). Der Beschwerdeführer habe mit 5,5 Punkten aus Unternehmensrecht diesen Teil knapp positiv bestanden, im bürgerlichen Recht aber das Mindestziel mit 9 von 40 Punkten bei weitem verfehlt. Im Prüfungsprotokoll sei die Beurteilung zu den einzelnen Ansprüchen angegeben, zT mit weiteren Erklärungen zur Prüfung (Nacherzählung des Sachverhalts, falsche Argumentation). Dieses Prüfungsprotokoll sei im Sinne der geforderten Transparenz ausreichend begründet. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren seien dem Beschwerdeführer die mehrseitigen Ausführungen mit detaillierten Begründungen zu allen 40 Ansprüchen zur Kenntnis gebracht worden.Es könnten 50 Punkte erzielt werden, 10 aus Unternehmensrecht und 40 aus Bürgerlichem Recht entsprechend dem Verhältnis dieser Fächer im Studienplan (20%:80%). Jeder Prüfungsteil müsse positiv abgeschlossen sein (Paragraph 74, Absatz 2, UG). Der Beschwerdeführer habe mit 5,5 Punkten aus Unternehmensrecht diesen Teil knapp positiv bestanden, im bürgerlichen Recht aber das Mindestziel mit 9 von 40 Punkten bei weitem verfehlt. Im Prüfungsprotokoll sei die Beurteilung zu den einzelnen Ansprüchen angegeben, zT mit weiteren Erklärungen zur Prüfung (Nacherzählung des Sachverhalts, falsche Argumentation). Dieses Prüfungsprotokoll sei im Sinne der geforderten Transparenz ausreichend begründet. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren seien dem Beschwerdeführer die mehrseitigen Ausführungen mit detaillierten Begründungen zu allen 40 Ansprüchen zur Kenntnis gebracht worden. Die Beurteilung sei sachlich, nachvollziehbar und ausreichend begründet, weshalb kein Verfahrensfehler vorliege. Der § 79 UG solle ermöglichen, fehlerhafte Prüfungen aufheben zu lassen, wenn schwere Fehler in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden und bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre.Der Paragraph 79, UG solle ermöglichen, fehlerhafte Prüfungen aufheben zu lassen, wenn schwere Fehler in der Durchführung der Prüfung festgestellt werden und bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre. Auf Grund des vorliegenden unstrittigen Sachverhalts könne ein Mangel in der Durchführung der Prüfung nicht festgestellt werden; es liege kein Verfahrensfehler vor, da die Bestimmungen des UG als auch des Diplomstudienplans eingehalten worden seien.
  2. Am 10.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Gutachten, in der er im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholte und vorbrachte, dass seiner Ansicht nach die Rechtsansicht des Senats unrichtig sei. Die Behauptung des Senats, er habe zum Missverhältnis zwischen dem bürgerlich-rechtlichen und unternehmensrechtlichen Teilen der Prüfung keine weiteren Angaben gemacht, sei unrichtig, da er in seiner Beschwerde ausführlich auf die zum Missverhältnis führenden Umstände hingewiesen habe. Da der unternehmensrechtliche Teil nur 20 % der Prüfung ausmachen dürfe, sollte der Fall seiner Meinung nach auch nur 20 % der Prüfungszeit in Anspruch nehmen. Das seien 48 Minuten, in dieser Zeit sei der ausgegebene Prüfungsfall jedoch objektiv nicht zu lösen gewesen. Die vollständige Lösung des unternehmensrechtlichen Teils habe mehr als 20 % der Prüfungszeit erfordert, wodurch das vorgegebene Verhältnis zwischen dem unternehmensrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Teil verletzt worden sei. Um diese Behauptung zu belegen, hätte der Senat daher den unternehmensrechtlichen Teil der Prüfung einer Begutachtung unterziehen müssen. Dass Argument des Senats, dass er auch mit der Lösung des bürgerrechtlichen Teil hätte beginnen können, sei für die Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis vorliege oder nicht, völlig irrelevant. Hinsichtlich des Argumentes, dass es keine offiziellen Beschwerden an die Studienpräses gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies offenbar daran liege, dass es sich bei den meisten Prüfungsantritten um keine kommissionellen Antritte gehandelt habe und die anderen negativ bewerteten Studenten sich offensichtlich nicht auf einen "Streit" mit der Fakultät hätten einlassen wollen. Es habe jedoch eine heftige Diskussion über die Prüfung gegeben und die Fakultätsvertretung habe auf Grund der zahlreichen Beschwerden sogar die Möglichkeit überprüft, die gesamte Prüfung anzufechten. Diesbezüglich habe er schon auf die Beschwerden anderer Studenten im Forum der Fakultätsvertretung (www.fvjus.at/forum) hingewiesen, bei denen es sich nicht um Phantasiepersonen handle, da es strenge Voraussetzungen für die Registrierung im Forum gebe. Es sei richtig, dass die FÜM II als fächerübergreifende Prüfung das Wissen für zivilrechtliche Fragestellungen in ihrem Zusammenhang abzuprüfen habe. Er habe jedoch nicht mit einem auf das WEG bezogenen Fall rechnen können und sei auf so einen Fall nicht vorbereiten worden. Weder in den vorherigen Prüfungen oder in den auf diese Prüfung vorbereitenden Lehrveranstaltungen und Klausurenkursen noch in den Casebooks seien solche Fälle bearbeitet worden. Der Fall sei eine Kombination von Baurecht (aus dem spezifischen Wahlfachkorb Baurecht) und WEG gewesen. Auch habe es, laut Fakultätsvertretung, schon im April 2013 einen sehr strittigen Teil der FÜM II gegeben, welcher vom selben Prüferteam wie im November 2013 vorbereitet worden sei.Es sei richtig, dass die FÜM römisch zwei als fächerübergreifende Prüfung das Wissen für zivilrechtliche Fragestellungen in ihrem Zusammenhang abzuprüfen habe. Er habe jedoch nicht mit einem auf das WEG bezogenen Fall rechnen können und sei auf so einen Fall nicht vorbereiten worden. Weder in den vorherigen Prüfungen oder in den auf diese Prüfung vorbereitenden Lehrveranstaltungen und Klausurenkursen noch in den Casebooks seien solche Fälle bearbeitet worden. Der Fall sei eine Kombination von Baurecht (aus dem spezifischen Wahlfachkorb Baurecht) und WEG gewesen. Auch habe es, laut Fakultätsvertretung, schon im April 2013 einen sehr strittigen Teil der FÜM römisch zwei gegeben, welcher vom selben Prüferteam wie im November 2013 vorbereitet worden sei. Auch sei das Prüfungsprotokoll inhaltlich mit schweren Mängeln behaftet gewesen, so dass er um mehrere Punkte gekürzt worden sei, mit denen er die Prüfung bestanden hätte. Mehrseitige Ausführungen und das Prüfungsprotokoll seien Ihm erst im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren übergeben worden. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt gewesen. Da eine Behörde nicht an (unschlüssige) Gutachten gebunden sei, ersuchte er um eine positive Entscheidung.
  3. Seitens des Studienpräses der Universität Wien erging am 14.01.2015, Zl. B/01-14/14, eine Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte der Studienpräses der Universität Wien in Anlehnung an das Gutachten des Senats der Universität Wien zusammengefasst und sinngemäß aus, dass kein schwerer Mangel hinsichtlich des Prüfungsstoffes vorliege, dass das (quantitative) Verhältnis der Prüfungsteilgebiete den Vorgaben des Studienplanes und der Prüfungsordnung und dass das Prüfungsprotokoll den Mindestanforderungen zur Dokumentation der Prüfung entspreche, dass die angefochtene Prüfung dem Prüfungszweck gedient habe und dass die Beurteilung sachlich, nachvollziehbar und ausreichend begründet zu qualifizieren sei.
  4. Mit Mail vom 02.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer sinngemäß und zusammengefasst aus, dass es nicht genüge, auf die zu erreichenden Punkte (10 Punkte im Unternehmensrecht, 40 Punkte im bürgerlich-rechtlichen Teil) abzustellen. Der unternehmensrechtliche Teil sei außergewöhnlich lang und aufwändig gewesen, bei objektiver Betrachtung hätte man für die vollständige Lösung des Falles aus Unternehmensrecht mindestens ein Drittel der Prüfungszeit benötigt, jedoch nur maximal ein Fünftel der Gesamtpunkteanzahl erreichen können. Er habe mit der Lösung des Falles aus Unternehmensrecht begonnen und in weiterer Folge zu wenig Zeit für die Lösung des Falles aus dem Bürgerlichen Recht gehabt. Dies habe für ihn einen Nachteil dargestellt, da für den Fall aus dem Bürgerlichen Recht 80 Prozent der Gesamtpunkte vergeben worden seien. Somit sei die Prüfungszeit zu kurz gewesen, auch wenn vorschreibende Prüfungsordnung im formellen Sinn in Bezug auf die 240 Minuten Gesamtprüfungszeit eingehalten worden sei. Der Einwand, er hätte ja auch mit dem bürgerlich-rechtlichen Teil beginnen können, sei für die Beurteilung des quantitativen Verhältnisse der Prüfungsteile irrelevant. Das Gutachten des Senates habe sich zu wenig mit dem unternehmensrechtlichen Fall befasst, welcher außerordentlich komplex und aufwändig gewesen sei. Auch wenn es in Bezug auf die gegenständliche Prüfung keine weiteren Durchführungsanfechtungen außer der gegenständlichen des Beschwerdeführers gegeben habe, so würden sich auf der Homepage der Fakultätsvertretung der Studierenden im einschlägigen Diskussionsforum zahlreiche Beschwerden der Studierenden finden. Weiters sei zwar das WEG vorab als Prüfungsschwerpunkt bekannt gegeben worden, doch sei dieses Gebiet in den Lehrveranstaltungen nicht behandelt worden, sodass die Kandidaten mit einem solchen Fall nicht hätten rechnen können. Grundvoraussetzung sei, dass Studierenden im Rahmen der vorbereitenden Lehrveranstaltungen gegeben werde, ähnliche Fälle mit den Professoren zu erörtern. Auch gebe es keine WEG-Fälle in Casebooks. Das Institut für Zivilrecht habe im gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass es wichtiger sei, ein Ergebnis gut zu argumentieren als ein richtiges Ergebnis zu erzielen. Er habe entgegen dieser Behauptung keine Punkte bekommen, als er den Fall gut argumentiert und methodisch richtig begründet habe. Er habe erst nach seiner Antragstellung ein Prüfungsprotokoll erhalten, nicht jedoch bereits bei der Prüfungseinsicht, obwohl § 79 Abs 4 Universitätsgesetz besage, dass negative Beurteilungen zu begründen und zu erläutern seien. Das Prüfungsprotokoll sei jedoch schwer mangelhaft.Er habe erst nach seiner Antragstellung ein Prüfungsprotokoll erhalten, nicht jedoch bereits bei der Prüfungseinsicht, obwohl Paragraph 79, Absatz 4, Universitätsgesetz besage, dass negative Beurteilungen zu begründen und zu erläutern seien. Das Prüfungsprotokoll sei jedoch schwer mangelhaft. Darüber hinaus folge die Beschwerdevorentscheidung zu hundert Prozent dem Gutachten des Senates, seine Stellungnahme zum Gutachten sei überhaupt nicht behandelt worden. Es handle sich somit um einen klaren Verstoß gegen das Willkürverbot, da die Beschwerdevorentscheidung zu hundert Prozent auf der Begründung des unschlüssigen Gutachtens beruhe. Das Gutachten und die Beschwerdevorentscheidung stünden durch ein gröbliches Verkennen der Rechtslage in einem besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch. Er stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seinem Antrag auf Aufhebung der schriftlichen kommissionellen Prüfung FÜM II vom 29.11.2013 stattgeben, in eventu die Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2015 zu GZ B/01-14/14 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben. Er begehre Kostenersatz

§§ 27und 88 Vf

GG.Er stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge seinem Antrag auf Aufhebung der schriftlichen kommissionellen Prüfung FÜM römisch zwei vom 29.11.2013 stattgeben, in eventu die Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2015 zu GZ B/01-14/14 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben. Er begehre Kostenersatz

Paragraphen 27 und 88 VfGG.

  1. Die Universität Wien legte den Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.02.2015, eingelangt am 18.02.2015, sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 18.02.2015 erfolgte eine Zuteilung an die Gerichtsabteilung W
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und am 27.11.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat am 29.11.2013 zur letzten zulässigen Wiederholung der schriftlichen Prüfung aus "FÜM II" (schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht und Unternehmensrecht) an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Den Vorsitz der kommissionell durchgeführten Prüfung hatte Frau Univ.Prof. Dr. XXXX.Der Beschwerdeführer trat am 29.11.2013 zur letzten zulässigen Wiederholung der schriftlichen Prüfung aus "FÜM II" (schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht und Unternehmensrecht) an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Den Vorsitz der kommissionell durchgeführten Prüfung hatte Frau Univ.Prof. Dr. römisch 40 . Als Prüfungsschwerpunkte für den bürgerlich-rechtlichen Teil der Prüfung wurden vorab per Aushang am Institut das Sachenrecht und das Schuldrecht bekannt gegeben. Zur Vorbereitung wurden die einschlägigen Lehrbücher Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Bd. 1 und 2, sowie Apathy (Hrsg.), Bürgerliches Recht, Bd. 1-6 empfohlen. Die Prüfung dauerte 240 Minuten. Für den Prüfungsteil aus dem Fach Bürgerliches Recht wurden 40 Punkte vergeben, für den Prüfungsteil aus dem Fach Unternehmensrecht 10 Punkte. Der Beschwerdeführer erreichte im unternehmensrechtlichen Teil 5,5 von 10 Punkten, im bürgerlich-rechtlichen Teil 9 von 40 Punkten. Im unternehmensrechtlichen Teil waren zwei Rechtsprobleme zu prüfen: eine Mängelrüge und die Kommanditistenhaftung für den Kaufpreis; die Haftung des Komplementärs musste ausdrücklich nicht geprüft werden. Die Mängelrüge unterteilte sich in vier Unterpunkte, nämlich dass die KG nur bei einem Teil der Käufe unternehmerisch tätig war, dass der Mangel ein versteckter war, rechtzeitiges Absenden der Rüge genügt und die Rüge nicht ausreichend substantiiert war. Bei der Kommanditistenhaftung galt es das Problem zu lösen, dass die Einlage nicht in Geld, sondern in Dienstleistungen bestand. Im bürgerlich-rechtlichen Teil waren aus dem gegebenen Sachverhalt heraus 24 Ansprüche zu prüfen. Davon wurde ein Anspruch vom Beschwerdeführer richtig geprüft (2 von 2 Punkten), neun Ansprüche fehlerhaft (7 von 21 Punkten). Die übrigen Ansprüche wurden vom Beschwerdeführer nicht geprüft. Die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers weist im bürgerlich-rechtlichen Teil beinahe keine Ausführungen zu den sachenrechtlichen Aspekten des Falles auf. Auch innerhalb des schuldrechtlichen Komplexes sind dem Beschwerdeführer grundlegende Fehler unterlaufen, zudem wurden zentrale Ansprüche nicht geprüft. Im Allgemeinen argumentierte der Beschwerdeführer im bürgerlich-rechtlichen Teil ungenau. Auf den ersten 1 ? Seiten (von 6) der Prüfungsarbeit zum bürgerlich-rechtlichen Teil findet sich eine Nacherzählung des Sachverhaltes.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorbrachte, seine Ergebnisse gut argumentiert zu haben und daher - auf Grundlage der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden, wonach es bei der Bewertung der Prüfungsleistungen wichtiger gewesen sei, das vom Kandidaten ausgearbeitete Ergebnis gut zu begründen, als ein richtiges Ergebnis zu finden - eine höhere Punkteanzahl zugeteilt erhalten hätte müssen, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden das Gegenteil ergibt, nämlich eine ungenaue Argumentation des Beschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung. Die Ausführungen der Kommissionsvorsitzenden, Frau Univ.Prof. Dr. XXXX, zur Prüfungsleistung des Beschwerdeführers sind schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete diese insofern nicht.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorbrachte, seine Ergebnisse gut argumentiert zu haben und daher - auf Grundlage der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden, wonach es bei der Bewertung der Prüfungsleistungen wichtiger gewesen sei, das vom Kandidaten ausgearbeitete Ergebnis gut zu begründen, als ein richtiges Ergebnis zu finden - eine höhere Punkteanzahl zugeteilt erhalten hätte müssen, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden das Gegenteil ergibt, nämlich eine ungenaue Argumentation des Beschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung. Die Ausführungen der Kommissionsvorsitzenden, Frau Univ.Prof. Dr. römisch 40 , zur Prüfungsleistung des Beschwerdeführers sind schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete diese insofern nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idGF lautet:3.
  7. Paragraph 79, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idGF lautet: Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.

(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3)Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4)Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5)Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
(6)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
(6)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. 3.
  1. § 5 des Studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8.Stück, Nr. 40 in der am Tag der Prüfung anzuwendenden Fassung lautete:3.
  2. Paragraph 5, des Studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8.Stück, Nr. 40 in der am Tag der Prüfung anzuwendenden Fassung lautete: Modulprüfungen § 5.
(1)Modulprüfungen sind schriftliche oder mündliche Prüfungen über Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Sonstige im Studienplan oder Curriculum festgelegte Voraussetzungen bleiben davon unberührt.Paragraph 5,
(1)Modulprüfungen sind schriftliche oder mündliche Prüfungen über Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Sonstige im Studienplan oder Curriculum festgelegte Voraussetzungen bleiben davon unberührt. 3.
  1. § 13 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom
  2. Juni 2006,
  3. Stück, Nr. 202) lautet:3.
  4. Paragraph 13, des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom
  5. Juni 2006,
  6. Stück, Nr. 202) lautet: § 13 Fächerübergreifendes Prüfungsmodul PrivatrechtParagraph 13, Fächerübergreifendes Prüfungsmodul Privatrecht Modulziel In diesem Modul soll einerseits die Kompetenz nachgewiesen werden, Sachverhalte fachübergreifend zu erfassen, andererseits die Fähigkeit, Falllösungen schriftlich auszuarbeiten. Modulprüfung (FÜM II)Modulprüfung (FÜM römisch zwei) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung im Fach Bürgerliches Recht unter Einbeziehung von themenbezogenen Aspekten des Unternehmensrechts. Die zivilrechtlichen Schwerpunkte und die unternehmensrechtlichen Aspekte sind spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Prüfungsdauer: 240 Minuten. Die themenbezogenen Punkte des Unternehmensrechts dürfen in der Bewertung nicht mehr als 20 % gewichtet werden. Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die positive Absolvierung der mündlichen Fachprüfungen aus den Fächern Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht. 3.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 79Abs.

1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR

  1. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR
  2. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.

Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG). Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR

  1. GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR
  2. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig. Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).Wie auch in der Lehre vertreten wird vergleiche Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). 3.
  3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde nur auf die zu erreichende Punkteanzahl bei der Prüfung abgestellt hat, nicht aber auf die ungewöhnliche Komplexität und den hohen Arbeitsaufwand bei der Prüfung der Rechtslage, ist zunächst zu entgegnen, dass der Studienplan lediglich vorschreibt, dass die themenbezogenen Punkte des Unternehmensrechts in der Bewertung nicht mehr als mit 20 % gewichtet werden dürfen. Diese Auflage wurde zweifelsfrei von der Prüfungskommission eingehalten. Nähere weitere Vorgaben in Bezug auf eine quantitative Aufteilung der Fächer Unternehmensrecht und Bürgerliches Recht bei der fächerübergreifenden Modulprüfung finden sich im Studienplan hingegen nicht. Zu prüfen ist somit allenfalls, ob bei der gegenständlichen Prüfung eine grob willkürliche und somit einen "Exzess" im Sinne der oben genannten Gesetzeserläuterungen erreichende Ungleichgewichtung der zu prüfenden Rechtsprobleme aus dem Bürgerlichen Recht einerseits und dem Unternehmensrecht andererseits vorliegt. Wie festgestellt wurde, hatten die Prüfungskandidaten im bürgerlich-rechtlichen Teil 24 Rechtsprobleme bzw. Ansprüche zu prüfen, im unternehmensrechtlichen Teil hingegen 5 Rechtsprobleme bzw. Ansprüche. Es kann nicht erkannt werden, dass diese marginale Überschreitung der 20%-Marke im Ausmaß von 0,8-Prozentpunkten einen "Exzess" im Sinne der oben angeführten Gesetzesmaterialien darstellt. Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass die Prüfung einer Kommanditistenhaftung für den Kaufpreis und einer Mängelrüge (unterteilt in vier Unterpunkte, nämlich dass die KG nur bei einem Teil der Käufe unternehmerisch tätig war, dass der Mangel ein versteckter war, dass rechtzeitiges Absenden der Rüge genügt und dass die Rüge nicht ausreichend substantiiert war) einen außergewöhnlichen komplexen und aufwändigen Sachverhalt darstellt. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht nicht glaubhaft machen konnte, dass eine etwas längere Zeitspanne für die Bearbeitung des bürgerlich-rechtlichen Teils zu einem positiven Gesamtergebnis geführt hätte: Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe für den unternehmensrechtlichen Teil ein Drittel der Gesamtarbeitszeit benötigt (Ergebnis: 5,5 Punkte von 10). Angesichts der Tatsache, dass er in den verbleibenden 160 Minuten zunächst deutlich mehr als eine Seite lang den bürgerlich-rechtlichen Prüfungssachverhalt lediglich nacherzählte und in weiterer Folge nur zu einem geringen Teil die Rechtsprobleme richtig löste (9 Punkte von 40), kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer schnelleren Bearbeitung des unternehmensrechtlichen Teils das für eine positive Gesamtbeurteilung (zumindest 25 Punkte) notwendige Teilergebnis von 19,5 Punkten im bürgerlich-rechtlichen Prüfungsteil erzielt hätte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass das Wohnungseigentumsgesetz überraschend geprüft worden sei. Er sei in den Lehrveranstaltungen nicht auf dieses Rechtsgebiet vorbereitet worden. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Rechtcharakter der gegenständlichen Prüfung, die nicht als Lehrveranstaltungsprüfung, sondern als Modulprüfung im Sinne des (damaligen) § 5 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität durchgeführt wurde.

dieser Bestimmung handelt es sich bei Modulprüfungen um Prüfungen über Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wurde den Prüfungskandidaten fristgerecht der Schwerpunkt der Modulprüfung bekannt gegeben, konkret das Sachenrecht und das Schuldrecht. Unbestrittenermaßen ist das WEG dem Sachenrecht zuzurechnen; es wird auch in geeigneter und ausreichender Weise in der empfohlenen Prüfungsliteratur abgehandelt; Gegenteiliges wurde durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass das Wohnungseigentumsgesetz überraschend geprüft worden sei. Er sei in den Lehrveranstaltungen nicht auf dieses Rechtsgebiet vorbereitet worden. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Rechtcharakter der gegenständlichen Prüfung, die nicht als Lehrveranstaltungsprüfung, sondern als Modulprüfung im Sinne des (damaligen) Paragraph 5, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität durchgeführt wurde.

dieser Bestimmung handelt es sich bei Modulprüfungen um Prüfungen über Studienziele eines im Curriculum festgelegten Moduls. Ihre Ablegung setzt nicht den Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, in denen dieser Stoff vermittelt wurde. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wurde den Prüfungskandidaten fristgerecht der Schwerpunkt der Modulprüfung bekannt gegeben, konkret das Sachenrecht und das Schuldrecht. Unbestrittenermaßen ist das WEG dem Sachenrecht zuzurechnen; es wird auch in geeigneter und ausreichender Weise in der empfohlenen Prüfungsliteratur abgehandelt; Gegenteiliges wurde durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch der laut Beschwerdeführer zu späte Zeitpunkt der Übergabe der ausführlichen schriftlichen Begründung der negativen Beurteilung samt Übergabe des (internen) Prüfungsprotokolles kann nicht als schwerer Durchführungsmangel iSd § 79 Universitätsgesetz 2002 gewertet werden. Zum einen hätte auch eine frühere Übergabe nichts am negativen Endergebnis der Beurteilung der gegenständlichen Prüfung geändert, zum anderen setzt der Erhalt einer (detaillierteren) schriftlichen Begründung der negativen Beurteilung einen - gegenständlich nicht erfolgten - Antrag des Studierenden voraus (§ 79 Abs 4 Universitätsgesetz 2002). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfungseinsicht ausreichend, wenngleich auch verkürzt, eine erste Information zu den Gründen der negativen Beurteilung gegeben wurde. Das Prüfungsprotokoll hat

§ 79Abs.

4 UG die Prüfung zu dokumentieren, wobei der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, Name des Prüfers und des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzuzeichnen sind. Diese Anforderungen wurden allesamt erfüllt, sodass - falls in der knappen Begründung überhaupt ein Mangel vorliegen sollte - jedenfalls kein derart schwerer Mangel der Durchführung der Prüfung erkannt werden kann, bei dem eine Aufhebung der Prüfung in Betracht kommen könnte. In diesem Sinne qualifizierte auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis einer Prüfung nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde, nicht als einen schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Gleiches gilt aus diesem Grund auch für das beschwerdegegenständliche Prüfungsprotokoll. Die Beschwerdebehauptung, dass das Prüfungsprotokoll schwer mangelhaft sei, trifft sohin nicht zu.Auch der laut Beschwerdeführer zu späte Zeitpunkt der Übergabe der ausführlichen schriftlichen Begründung der negativen Beurteilung samt Übergabe des (internen) Prüfungsprotokolles kann nicht als schwerer Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Universitätsgesetz 2002 gewertet werden. Zum einen hätte auch eine frühere Übergabe nichts am negativen Endergebnis der Beurteilung der gegenständlichen Prüfung geändert, zum anderen setzt der Erhalt einer (detaillierteren) schriftlichen Begründung der negativen Beurteilung einen - gegenständlich nicht erfolgten - Antrag des Studierenden voraus (Paragraph 79, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfungseinsicht ausreichend, wenngleich auch verkürzt, eine erste Information zu den Gründen der negativen Beurteilung gegeben wurde. Das Prüfungsprotokoll hat

Paragraph 79, Absatz 4, UG die Prüfung zu dokumentieren, wobei der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, Name des Prüfers und des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzuzeichnen sind. Diese Anforderungen wurden allesamt erfüllt, sodass - falls in der knappen Begründung überhaupt ein Mangel vorliegen sollte - jedenfalls kein derart schwerer Mangel der Durchführung der Prüfung erkannt werden kann, bei dem eine Aufhebung der Prüfung in Betracht kommen könnte. In diesem Sinne qualifizierte auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis einer Prüfung nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde, nicht als einen schweren Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Gleiches gilt aus diesem Grund auch für das beschwerdegegenständliche Prüfungsprotokoll. Die Beschwerdebehauptung, dass das Prüfungsprotokoll schwer mangelhaft sei, trifft sohin nicht zu. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe seine Ergebnisse gut argumentiert, wird zum einen auf die oben getroffene Beweiswürdigung verwiesen, wonach sich aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden eindeutig das Gegenteil ergibt. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die inhaltliche Beurteilung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer

§ 79Abs.

1 UG keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (RV 588 BlgNR

  1. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.
  2. und II.2.).Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe seine Ergebnisse gut argumentiert, wird zum einen auf die oben getroffene Beweiswürdigung verwiesen, wonach sich aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme der Kommissionsvorsitzenden eindeutig das Gegenteil ergibt. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die inhaltliche Beurteilung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer

Paragraph 79, Absatz eins, UG keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Regierungsvorlage 588 BlgNR

  1. GP, 93; vergleiche dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² Paragraph 79, römisch zwei.
  2. und römisch zwei.2.). 3.
  3. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung der gegenständlichen Modulprüfung "FÜM II" überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum Kostenersatzbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber in den zur Anwendung kommenden universitätsrechtlichen Bestimmungen nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.3.
  5. Zum Kostenersatzbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber in den zur Anwendung kommenden universitätsrechtlichen Bestimmungen nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (nunmehr) § 79 Abs. 1 UG (vormals § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (nunmehr) Paragraph 79, Absatz eins, UG (vormals Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W129.2101168.1.00

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