Obsah (14)
§ 28Art. 133Art. 130§ 13§ 10§ 38§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW162 2106815-2 SpruchW162 2106815-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (Vw
GVG) idgF iVm § 10 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 10 und Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der XXXX geringfügig beschäftigt.
- Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt.
- Am 04.02.2015 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde vermerkt, dass seine Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen wäre, da die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert wären und der Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden hätte. Er habe Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker. Ziel der Betreuung sei, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als KFZ-Ersatzteileverkäufer bzw. Autoverkäufer (Vollzeit) in XXXX und den Bezirken XXXX und XXXX unterstütze. Angeführt wurde darin unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerben müsse und binnen 8 Tagen Rückmeldung dazu geben müsse.
- Am 04.02.2015 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde vermerkt, dass seine Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen wäre, da die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert wären und der Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden hätte. Er habe Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker. Ziel der Betreuung sei, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als KFZ-Ersatzteileverkäufer bzw. Autoverkäufer (Vollzeit) in römisch 40 und den Bezirken römisch 40 und römisch 40 unterstütze. Angeführt wurde darin unter anderem auch, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerben müsse und binnen 8 Tagen Rückmeldung dazu geben müsse.
- Eine EDV-Aufzeichnung des AMS führt an, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße 3 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt wurden. Dazu zählte eine Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.
- Der vom zuständigen Service für Unternehmen des AMS Wien Dresdner Straße verfasste Stellenvorschlag (ADG Nummer XXXX ) hat folgenden Wortlaut:
- Eine EDV-Aufzeichnung des AMS führt an, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße 3 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt wurden. Dazu zählte eine Stelle als KFZ-Mechaniker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.
- Der vom zuständigen Service für Unternehmen des AMS Wien Dresdner Straße verfasste Stellenvorschlag (ADG Nummer römisch 40 ) hat folgenden Wortlaut: "Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für ein Unternehmen in XXXX Kraftfahrzeugmechaniker/in für eine Vollzeitstelle."Im Rahmen einer Vorauswahl suchen wir für ein Unternehmen in römisch 40 Kraftfahrzeugmechaniker/in für eine Vollzeitstelle. Anforderungen: -Strichaufzählung abgeschlossene Berufsausbildung (LAP) -Strichaufzählung mehrjährige Erfahrung auf allen gängigen Automarken -Strichaufzählung gute Deutschkenntnisse -Strichaufzählung §57a - Berechtigung von Vorteil -Strichaufzählung FS B Aufgabenbereich: Werkstätte: Bremsen, Auspuff, Beleuchtung, Ölwechsel und Ähnliches Büro: Angebote schreiben, Warenbestellung, Terminvereinbarungen, Kundenkontakt Arbeitsort: XXXXArbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Vollzeit Bewerbungsverfahren: (...) Bei großem BewerberInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen. Das Mindestentgelt für die Stelle als Kraftfahrzeugmechaniker/in beträgt 2.000,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
- Der Beschwerdeführer ist zur oben bezeichneten Vorauswahl nicht erschienen.
- Am 31.03.2015 gab der Beschwerdeführer beim AMS dazu befragt niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm vom AMS am 04.03.2015 eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015 zugewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinerlei Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder von Betreuungspflichten habe. Er führte jedoch aus, dass er bei vielen Bewerbungen "diese Stelle übersehen" hätte
- Am 31.03.2015 gab der Beschwerdeführer beim AMS dazu befragt niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm vom AMS am 04.03.2015 eine Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015 zugewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinerlei Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder von Betreuungspflichten habe. Er führte jedoch aus, dass er bei vielen Bewerbungen "diese Stelle übersehen" hätte Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt. Gleichzeitig vermerkte die zuständige AMS-Mitarbeiterin am 31.03.2015, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache gemeint hätte, dass er sich schriftlich und per Email bei vielen Firmen beworben hätte und, dass er diese Bewerbung übersehen hätte. Er hätte zugegeben, dass er das Inserat auch nicht gelesen hätte.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 20.03.2015 bis 30.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF für den Zeitraum vom 20.03.2015 bis 30.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbaren Beschäftigung bei einer namentlich genannten Firma vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe.
Die Behörde könne jedoch die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Im konkreten Fall schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aus und führte an, dass diese aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung habe.
Die Behörde könne jedoch die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Im konkreten Fall schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aus und führte an, dass diese aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (einlangend am 27.04.2015). Begründend wurde - zusammengefasst - angegeben, dass er sich bei der namentlich bekannten Firma nicht beworben habe, dies jedoch nicht beabsichtigt habe. Er hätte "von einem Stellenangebot der Firma XXXX " nichts gewusst, wenngleich es ihm laut Niederschrift vom 31.03.2015 am 04.03.2015 zugewiesen worden wäre. Er hätte das Stellenangebot entweder aufgrund der vielen Stellenangebote, die er am 04.03.2015 sowie am 23.02.2015 erhalten habe, "übersehen" oder es sei ihm nicht übergeben bzw. zugeschickt worden. Er hätte am 04.03.2015 zwei andere Stellenangebote erhalten, auf die er sich auch beworben hätte - "von einem weiteren Stellenagebot" wisse er nichts. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er normalerweise Stellenagebote per eAMS-Konto erhalte. Das entsprechende Stellenangebot sei jedenfalls nicht in seinem eAMS-Konto aufgeschienen. Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer eine Reihe anderer Stellenangebote an, die ihm das Arbeitsmarktservice per eAMS-Konto am 26.02.2015 zugeschickt hatte. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne, aufgrund seiner zahlreichen Bewerbungen sei ersichtlich, dass er sehr bemüht sei, eine Stelle zu finden. Er suche eine Stelle als KFZ-Mechaniker und habe seine Lehrabschlussprüfung in diesem Bereich absolviert, deshalb hätte er keine Einwendungen gegen diese Stelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (einlangend am 27.04.2015). Begründend wurde - zusammengefasst - angegeben, dass er sich bei der namentlich bekannten Firma nicht beworben habe, dies jedoch nicht beabsichtigt habe. Er hätte "von einem Stellenangebot der Firma römisch 40 " nichts gewusst, wenngleich es ihm laut Niederschrift vom 31.03.2015 am 04.03.2015 zugewiesen worden wäre. Er hätte das Stellenangebot entweder aufgrund der vielen Stellenangebote, die er am 04.03.2015 sowie am 23.02.2015 erhalten habe, "übersehen" oder es sei ihm nicht übergeben bzw. zugeschickt worden. Er hätte am 04.03.2015 zwei andere Stellenangebote erhalten, auf die er sich auch beworben hätte - "von einem weiteren Stellenagebot" wisse er nichts. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er normalerweise Stellenagebote per eAMS-Konto erhalte. Das entsprechende Stellenangebot sei jedenfalls nicht in seinem eAMS-Konto aufgeschienen. Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer eine Reihe anderer Stellenangebote an, die ihm das Arbeitsmarktservice per eAMS-Konto am 26.02.2015 zugeschickt hatte. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass ihm kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne, aufgrund seiner zahlreichen Bewerbungen sei ersichtlich, dass er sehr bemüht sei, eine Stelle zu finden. Er suche eine Stelle als KFZ-Mechaniker und habe seine Lehrabschlussprüfung in diesem Bereich absolviert, deshalb hätte er keine Einwendungen gegen diese Stelle. Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und monierte - unter Darlegung von Literatur und Judikatur zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - im Wesentlichen, dass dem angefochtenen Bescheid die im Einzelfall
§ 13Abs. 2 Vw
GVG zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung fehle. In diesem Zusammenhang wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Vorrang des öffentlichen Interesses. Darüber hinaus enthalte der Bescheid keinerlei Begründung dafür, welche Gefahr im Verzug bestehe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und monierte - unter Darlegung von Literatur und Judikatur zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - im Wesentlichen, dass dem angefochtenen Bescheid die im Einzelfall
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung fehle. In diesem Zusammenhang wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Vorrang des öffentlichen Interesses. Darüber hinaus enthalte der Bescheid keinerlei Begründung dafür, welche Gefahr im Verzug bestehe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 8. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde
§ 13Abs. 5 Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 04.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 04.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, W162 2106815-1/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides des AMS Wien Laxenburger Straße, vom 07.04.2015, (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
§ 28Abs. 1 i
Vm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen. Die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG als nicht zulässig eingestuft.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, W162 2106815-1/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides des AMS Wien Laxenburger Straße, vom 07.04.2015, (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig eingestuft.
- Am 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung seiner Beschwerde niederschriftlich befragt und gab zu Protokoll, dass er "entweder den Vermittlungsvorschlag gar nicht bekommen" oder ihn übersehen habe. Auf Vorhalt, dass ihm die Stelle am 04.03.2015 übergeben worden wäre und die zuständige AMS-Mitarbeiterin dokumentiert habe, dass sie 3 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass ihm die zuständige Mitarbeiterin drei Vermittlungsvorschläge gegeben habe. Es könne jedoch auch sein, dass er nur zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hätte. Er beantragte die Zeugeneinvernahme der zuständigen AMS-Mitarbeiterin. Er könne sich leider nicht erinnern. Grundsätzlich sei es aber so, dass er sich auf alle Vermittlungsvorschläge gleich, d.h. am nächsten Tag, bewerbe. Es könne auch sein, dass er den Vermittlungsvorschlag bekommen habe und ihn wegen der vielen anderen Unterlagen übersehen habe. Abschließend betonte er, dass er das "sicher nicht absichtlich" gemacht hätte und sich "jedenfalls dauernd bewerbe". Der Vermittlungsvorschlag passe auf ihn, er erfülle fast alle Anforderungen.
- Am 16.06.2015 wurde Frau XXXX , die zuständige AMS-Mitarbeiterin, niederschriftlich beim AMS als Zeugin einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie sich an die Vorsprache des Beschwerdeführers am 04.03.2015 und die Aufnahme der Niederschrift beim nächsten Termin erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe bei Aufnahme der Niederschrift im Handy nachgesehen. Er habe ein eAMS-Konto und die drei Vermittlungsvorschläge gleich auf sein eAMS-Konto bekommen. Dies sei in der EDV nachvollziehbar.
- Am 16.06.2015 wurde Frau römisch 40 , die zuständige AMS-Mitarbeiterin, niederschriftlich beim AMS als Zeugin einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie sich an die Vorsprache des Beschwerdeführers am 04.03.2015 und die Aufnahme der Niederschrift beim nächsten Termin erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe bei Aufnahme der Niederschrift im Handy nachgesehen. Er habe ein eAMS-Konto und die drei Vermittlungsvorschläge gleich auf sein eAMS-Konto bekommen. Dies sei in der EDV nachvollziehbar. Die Niederschrift wurde von der Zeugin eigenhändig unterschrieben.
- Aufgrund der Zeugenaussagen war nicht nachvollziehbar, welche Vermittlungsvorschläge der Beschwerdeführer auf sein eAMS-Konto bekommen hatte. Demnach wären laut der EDV-Aufzeichnungen vier Vermittlungsvorschläge an das eAMS-Konto geschickt worden, jedoch nach übereinstimmender Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers wären nur drei Vorschläge angekommen. Auf neuerliche Befragung der zuständigen AMS-Mitarbeiterin am 16.06.2015 bestätigte diese die EDV-Eintragungen. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer die Vermittlungsvorschläge von ihr auf sein eAMS-Konto bekommen hätte. Dies sei in der EDV nachvollziehbar. Es könne sein, dass sie eine Stelle wieder gelöscht habe, wenn sie nicht gepasst habe, da sie diese immer mit den Kunden bespreche. Sie schreibe erst immer nach dem Gespräch auf, wieviele Stellenangebote sie mitgegeben habe.
- Am 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich beim AMS einvernommen. Bei der niederschriftlichen Befragung überprüfte der Beschwerdeführer vor Ort die Eintragungen in seinem eAMS-Konto per Handy und führte an, dass er folgende Schreiben am 04.03.2015 erhalten hätte: "Schreiben betreffend Aus- und Weiterbildungsbeihilfe, neuer Kontrollmeldetermin, Vermittlungsvorschlag zu ADG Nr. XXXX , Vorauswahl zu ADG Nr. XXXX (Anm: verfahrensgegenständlicher Vorschlag), Vermittlungsvorschlag zu ADG Nr. XXXX ". Er könne sich nicht daran erinnern, dass diese Vorschläge mit der AMS-Mitarbeiterin besprochen worden wären. Es seien vier Vorschläge geschickt worden, er habe jedoch nur drei Vorschläge erhalten. In der AMS-EDV sei vermerkt, dass der Vorschlag zu ADG Nr. XXXX geschickt worden wäre, er hätte diesen jedoch nicht erhalten.
- Am 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich beim AMS einvernommen. Bei der niederschriftlichen Befragung überprüfte der Beschwerdeführer vor Ort die Eintragungen in seinem eAMS-Konto per Handy und führte an, dass er folgende Schreiben am 04.03.2015 erhalten hätte: "Schreiben betreffend Aus- und Weiterbildungsbeihilfe, neuer Kontrollmeldetermin, Vermittlungsvorschlag zu ADG Nr. römisch 40 , Vorauswahl zu ADG Nr. römisch 40 Anmerkung, verfahrensgegenständlicher Vorschlag), Vermittlungsvorschlag zu ADG Nr. römisch 40 ". Er könne sich nicht daran erinnern, dass diese Vorschläge mit der AMS-Mitarbeiterin besprochen worden wären. Es seien vier Vorschläge geschickt worden, er habe jedoch nur drei Vorschläge erhalten. In der AMS-EDV sei vermerkt, dass der Vorschlag zu ADG Nr. römisch 40 geschickt worden wäre, er hätte diesen jedoch nicht erhalten. Betreffend des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages gab der Beschwerdeführer an, dass er jetzt wisse, dass er diesen Vorschlag auf sein eAMS-Konto erhalten habe, dieser sei noch gespeichert. Es sei auch richtig, dass er nicht bei dieser Vorauswahl gewesen sei. Offenbar habe er diesen Vorschlag "wirklich übersehen" - er habe immer gesagt, dass dies auch eine Möglichkeit sei. Er betonte weiters, dass diese Stelle in seinem eAMS-Konto als "Vorauswahl" aufscheine und nicht als "Vermittlungsvorschlag". Er nehme an, dass ihm dies aufgrund der Bezeichnung passiert sei. Normalerweise setze er sich hin und bewerbe sich gleich. Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass er die Vorauswahl auf die Seite gelegt habe, da keine Email-Bewerbung möglich war, und dann darauf vergessen habe, hinzugehen. Auf Vorhalt der Zeugenaussage der AMS-Mitarbeiterin gab der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag nicht sechs Meldungen vom AMS erhalten habe, sondern fünf, wie nun festgestellt worden sei. Auf Nachfrage, ob es üblich sei, dass ihm die betreffende AMS-Mitarbeiterin die Vermittlungsvorschläge nicht ausdrucke, sondern per eAMS-Konto schicke, konnte der Beschwerdeführer nichts sagen, denn diese AMS-Mitarbeiterin sei nicht seine Beraterin - die anderen Berater hätten die Vorschläge immer ausgedruckt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob darüber extra gesprochen worden wäre oder ob er Ausdrucke verlangt habe. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS betreffend des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 20.03.2015 bis 30.04.2015 gem. §§ 38 und 10 AlVG idgF iVm § 56 AlVG idgF abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS betreffend des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 20.03.2015 bis 30.04.2015 gem. Paragraphen 38 und 10 AlVG idgF in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG idgF abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für die Vorauswahl tatsächlich erhalten habe, jedoch aus Versehen nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Er erfülle die zwingenden Anforderungen des Vorschlags zur Gänze bzw. habe keinerlei Einwendungen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im gegenständlichen Fall angebotene Dienstverhältnis den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils bzw. habe dezidiert keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle erhoben. Eine Vereitelung sei ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er sich nicht zur Vorauswahl eingefunden habe. Damit sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt und werde die Sanktion den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verhängt.
§ 10Abs. 3 Al
VG sei der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen vollversicherten Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere vollversicherte Beschäftigung sei im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im gegenständlichen Fall angebotene Dienstverhältnis den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils bzw. habe dezidiert keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle erhoben. Eine Vereitelung sei ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er sich nicht zur Vorauswahl eingefunden habe. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt und werde die Sanktion den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verhängt.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen vollversicherten Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere vollversicherte Beschäftigung sei im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte den Stellenvorschlag gar nicht bekommen, sei eindeutig - und auch nach seinem eigenen Dafürhalten - unwahr: Die verfahrensgegenständliche Stelle sei dem Beschwerdeführer auf sein eAMS-Konto zugestellt worden und habe der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass der Modus der Zuweisung, d.h. die persönliche Ausfolgung oder das Übersenden per e-AMS-Konto wie hier vorliegend, d.h. bei entsprechend nachgewiesenem Zugang, gleichwertig sei. Sein Vorbringen, er hätte die Stelle übersehen, sei glaubhaft und plausibel, jedoch nicht nachsichtwürdig im Sinne des Gesetzes: Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Termin für die Vorauswahl sorgfältig zu notieren, an selbiger teilzunehmen und dadurch sein ernsthaftes Bemühen um eine ehestmögliche Integration in den Arbeitsmarkt erkennen zu lassen. Sein in der Beschwerde ursprünglich vorgebrachtes Argument, er hätte lediglich zwei Stellenvorschläge persönlich ausgefolgt erhalten, habe er selbst im Verlauf des Beschwerdevorprüfungsverfahrens revidiert - nämlich am 19.06.2015, als er auf Ersuchen der Behörde Nachschau in seinem eAMS-Konto gehalten habe und hinsichtlich der am 04.03.2015 übersandten Unterlagen nicht nur zwei Vermittlungsvorschläge, sondern auch die Vorauswahl vorgefunden habe. Die Bezeichnung als "Vorauswahl" tangiere nicht die gültige Zuweisung: Auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle sei eine gültige Zuweisung im Sinne des Gesetzes. Die Bezeichnung selbst sei nicht irreführend, im Gegenteil diene sie der Klarheit. Die sonstigen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsaufnahme (Bewerbungen) seien nach Verweis auf die Judikatur des VwGH nicht berücksichtigungswürdig, d.h. sie würden nicht zu einer Nachsichtgewährung führen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer zeitnahe (binnen 8 Wochen ab 20.03.2015) tatsächlich eine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hätte, diese Fallkonstellation liege jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Vollständigkeit halber wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung weiterhin keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der hierzu ergangenen Judikatur sei daher keine Nachsicht zu erteilen, da schlichtweg keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Gesetzes vorgelegen seien bzw. keine derartigen Gründe geltend gemacht worden wären. Es wurde daher die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. 10. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.07.2015, gestaltete sich wie folgt: "Ich habe am 23.04.2015 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, vom 07.04.2015, mir zugestellt am 07.04.2015, mit welchem ich den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AIVG von 20.03.2015 bis 30.04.2015 verloren habe, eingebracht. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass es ist richtig, dass ich mich bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Das war aber keinesfalls von mir beabsichtigt oder vorsätzlich. Ich wusste nichts von einem Stellenangebot der Firma XXXX ! Ich hatte am 04.03.2015 einen Beratungstermin beim AMS. Laut Niederschrift vom 31.03.2015 wurde mir an diesem Tag das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zugewiesen. Ich wusste aber nichts von diesem Stellenangebot! Dazu habe ich zwei mögliche Erklärungen vorgebracht:"Ich habe am 23.04.2015 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, vom 07.04.2015, mir zugestellt am 07.04.2015, mit welchem ich den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AIVG von 20.03.2015 bis 30.04.2015 verloren habe, eingebracht. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt, dass es ist richtig, dass ich mich bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Das war aber keinesfalls von mir beabsichtigt oder vorsätzlich. Ich wusste nichts von einem Stellenangebot der Firma römisch 40 ! Ich hatte am 04.03.2015 einen Beratungstermin beim AMS. Laut Niederschrift vom 31.03.2015 wurde mir an diesem Tag das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zugewiesen. Ich wusste aber nichts von diesem Stellenangebot! Dazu habe ich zwei mögliche Erklärungen vorgebracht: Entweder ist mir dieses Stellenangebot nicht übergeben bzw. zugeschickt worden oder ich habe es aufgrund der vielen Stellenangebote, die ich am 04.03.2015 und zuvor am 23.02.2015 erhalten hatte, übersehen. Mir wurden am 04.03.2014 beim AMS Beratungstermin zwei Stellenangebote persönlich ausgehändigt, nämlich von der Firma XXXX und von der Firma XXXX . Auf beide Stellen habe ich mich beworben. Von einem weiteren Stellenangebot wusste ich nichts. Jedes
§ 10
Abs 1 AIVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGHEntweder ist mir dieses Stellenangebot nicht übergeben bzw. zugeschickt worden oder ich habe es aufgrund der vielen Stellenangebote, die ich am 04.03.2015 und zuvor am 23.02.2015 erhalten hatte, übersehen. Mir wurden am 04.03.2014 beim AMS Beratungstermin zwei Stellenangebote persönlich ausgehändigt, nämlich von der Firma römisch 40 und von der Firma römisch 40 . Auf beide Stellen habe ich mich beworben. Von einem weiteren Stellenangebot wusste ich nichts. Jedes
Paragraph 10, Absatz eins, AIVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.
- 2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042; stRspr). Mir kann kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden! Alleine schon aufgrund meiner zahlreichen Bewerbungen, die ich am 26.02.2015 und am 04.03.2015 abgeschickt habe, ist ersichtlich, dass ich sehr bemüht bin, eine Stelle zu finden. Ich gebe mir auch sehr viel Mühe mit der Gestaltung meiner Bewerbungen. Weshalb sollte ich mich vorsätzlich gerade auf eine Stelle nicht bewerben? Wie ich nachträglich erfahren habe, hätte es sich bei der Firma XXXX um eine Stelle als KFZ Mechaniker gehandelt. Ich habe keinerlei Einwendungen gegen eine Stelle als KFZ Mechaniker; im Gegenteil, ich suche eine Stelle als KFZ Mechaniker und habe meine Lehrabschlussprüfung als KFZ Mechaniker mit Auszeichnung absolviert!20.
- 2000, 2000/08/0056; 20.10.1992, 92/08/0042; stRspr). Mir kann kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden! Alleine schon aufgrund meiner zahlreichen Bewerbungen, die ich am 26.02.2015 und am 04.03.2015 abgeschickt habe, ist ersichtlich, dass ich sehr bemüht bin, eine Stelle zu finden. Ich gebe mir auch sehr viel Mühe mit der Gestaltung meiner Bewerbungen. Weshalb sollte ich mich vorsätzlich gerade auf eine Stelle nicht bewerben? Wie ich nachträglich erfahren habe, hätte es sich bei der Firma römisch 40 um eine Stelle als KFZ Mechaniker gehandelt. Ich habe keinerlei Einwendungen gegen eine Stelle als KFZ Mechaniker; im Gegenteil, ich suche eine Stelle als KFZ Mechaniker und habe meine Lehrabschlussprüfung als KFZ Mechaniker mit Auszeichnung absolviert! Und mein Begehren lautete: Daher stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.06.2015, mir zugestellt am 26.06.2015, wurde meine Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung Folgendes an: Mein Einwand, ich hätte den Stellenvorschlag gar nicht bekommen, ist laut belangter Behörde unwahr. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde mir auf mein eAMS Konto zugestellt. Mein Vorbringen, ich hätte die Stelle übersehen, ist glaubhaft und plausibel, jedoch nicht nachsichtswürdig. Es wäre mir möglich und zumutbar gewesen, den Termin für die Vorauswahl sorgfältig zu notieren, an selbiger teilzunehmen und dadurch mein ernsthaftes Bemühen um eine ehestmögliche Integration am Arbeitsmarkt erkennen zu lassen. Richtig ist, dass sich herausstellte, dass mir das Vorauswahlverfahren für die Firma XXXX per eAMS zugestellt wurde. Leider habe ich das Vorauswahlverfahren für die Firma XXXX übersehen, da ich zugleich mehrere Stellenzuweisungen, bei denen ich mich auch beworben habe, zeitgleich erhalten habe. Daher weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es ein Versehen war und mir dies zum ersten Mal passiert ist und ich sehr bemüht bin eine Stelle zu bekommen und ich mich zu dem Vorauswahlverfahren hingegangen wäre, wenn ich das E-Mail nicht übersehen hätte. Dadurch dass ich aufgrund eines Versehens am Vorauswahlverfahren nicht teilgenommen habe, liegt, wie bereits angeführt, kein Vorsatz vor. Dazu verweise ich auf die Entscheidung VwGH vom 23.01.2015 Ra 2014/08/0051 wonach Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, wenn ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2006, ZI. 2005/08/0027, und vom
- März 2012, ZI. 2010/08/0017). Das Bundesverwaltungsgericht hat fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt. Ein Versehen begründet daher lediglich ein fahrlässiges Verhalten, wogegen eine Sperre
§ 10Al
VG ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen voraussetzt. Selbst die belangte Behörde sieht in meinem Verhalten ein Versehen und kein vorsätzliches Handeln und lässt es als Nachsichtsgrund nicht gelten. Dadurch, dass ich das vorsätzliche Verhalten für die Anwendung des § 10 AlVG nicht gesetzt habe, ist eine Sperre daher nicht gerechtfertigt, sodass auch kein Nachsichtgrund zu prüfen ist.Und mein Begehren lautete: Daher stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.06.2015, mir zugestellt am 26.06.2015, wurde meine Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung Folgendes an: Mein Einwand, ich hätte den Stellenvorschlag gar nicht bekommen, ist laut belangter Behörde unwahr. Die verfahrensgegenständliche Stelle wurde mir auf mein eAMS Konto zugestellt. Mein Vorbringen, ich hätte die Stelle übersehen, ist glaubhaft und plausibel, jedoch nicht nachsichtswürdig. Es wäre mir möglich und zumutbar gewesen, den Termin für die Vorauswahl sorgfältig zu notieren, an selbiger teilzunehmen und dadurch mein ernsthaftes Bemühen um eine ehestmögliche Integration am Arbeitsmarkt erkennen zu lassen. Richtig ist, dass sich herausstellte, dass mir das Vorauswahlverfahren für die Firma römisch 40 per eAMS zugestellt wurde. Leider habe ich das Vorauswahlverfahren für die Firma römisch 40 übersehen, da ich zugleich mehrere Stellenzuweisungen, bei denen ich mich auch beworben habe, zeitgleich erhalten habe. Daher weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es ein Versehen war und mir dies zum ersten Mal passiert ist und ich sehr bemüht bin eine Stelle zu bekommen und ich mich zu dem Vorauswahlverfahren hingegangen wäre, wenn ich das E-Mail nicht übersehen hätte. Dadurch dass ich aufgrund eines Versehens am Vorauswahlverfahren nicht teilgenommen habe, liegt, wie bereits angeführt, kein Vorsatz vor. Dazu verweise ich auf die Entscheidung VwGH vom 23.01.2015 Ra 2014/08/0051 wonach Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, wenn ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, ZI. 2005/08/0027, und vom 28. März 2012, ZI. 2010/08/0017). Das Bundesverwaltungsgericht hat fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt. Ein Versehen begründet daher lediglich ein fahrlässiges Verhalten, wogegen eine Sperre
Paragraph 10, AlVG ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen voraussetzt. Selbst die belangte Behörde sieht in meinem Verhalten ein Versehen und kein vorsätzliches Handeln und lässt es als Nachsichtsgrund nicht gelten. Dadurch, dass ich das vorsätzliche Verhalten für die Anwendung des Paragraph 10, AlVG nicht gesetzt habe, ist eine Sperre daher nicht gerechtfertigt, sodass auch kein Nachsichtgrund zu prüfen ist. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 26.06.2015 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 3 VwGVG)."Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 26.06.2015 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)."
- Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belange Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen wurden. Ein Vermittlungsvorschlag darunter betraf die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen wurden. Ein Vermittlungsvorschlag darunter betraf die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.
- Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer erfolgreich auf sein eAMS-Konto zugestellt wurde und der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Zugriff auf sein eAMS-Konto hatte. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle
§ 9Al
VG gehandelt hat. Festgestellt wird weiters, dass auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle eine gültige Zuweisung ist.Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle
Paragraph 9, AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird weiters, dass auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle eine gültige Zuweisung ist. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Vorauswahl der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle erschienen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, ist es zu keiner Einstellung gekommen, dieses war kausal dafür. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs. 1 Al
VG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen unter I ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen unter römisch eins ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Detail gründen sich die Feststellungen auf den Leistungsakt, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Zeugenaussage der AMS-Mitarbeiterin XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers.Im Detail gründen sich die Feststellungen auf den Leistungsakt, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Zeugenaussage der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers. Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden und glaubhaften Zeugenaussagen vor der belangten Behörde. Darunter betraf ein Vorschlag die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.
- Der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2015 vor, dass die gegenständliche Stelle in seinem eAMS-Konto als "Vorauswahl" aufscheine und nicht als "Vermittlungsvorschlag". Er nehme an, dass "diese Bezeichnung dazu geführt hat, dass das passiert ist". Die Bezeichnung dieser Stelle als "Vorauswahl" tangiert - wie von der belangten Behörde richtig festgehalten - nicht die gültige Zuweisung, denn auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle ist eine gültige Zuweisung, die Bezeichnung selbst ist nicht irreführend. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, die im Rahmen des Services für Unternehmen, mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, die Sanktion gem. § 10 AlVG nach sich ziehe (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.09.2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine Vereitelungshandlung anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des AMS eine Sanktion gem. § 10 AlVG nach sich ziehen könne, wobei dies vom Einzelfall abhängig sei. Wird der arbeitslosen Person der potentielle Arbeitgeber nicht bekannt gegeben, sei eine Sanktion gem. § 10 AlVG nicht zulässig, da es sich dabei um keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd § 9 Abs. 1 AlVG handle (VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0187). Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Name des potentiellen Arbeitgebers bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das AMS vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gem. § 10 AlVG sanktionierbar ist, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasse, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führe (VwGH vom 25.05.2005, 2004/08/0237). Wenn schon aufgrund der Formulierung des Stelleninserates, der eindeutigen organisatorischen Trennung der AMS-Beratung und der Vorauswahl bzw. aufgrund weiterer Umstände der arbeitslosen Person bewusst ist, dass sie sich bei der Vorauswahl nicht in einer Beratungs- sondern in einer Vorstellungssituation für die konkret zugewiesen Beschäftigung befindet, muss ihr klar sein, dass ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl iSd §§ 9 und 10 AlVG jenem im Rahmen einer Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber gleichbedeutend ist (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).Darunter betraf ein Vorschlag die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.
- Der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2015 vor, dass die gegenständliche Stelle in seinem eAMS-Konto als "Vorauswahl" aufscheine und nicht als "Vermittlungsvorschlag". Er nehme an, dass "diese Bezeichnung dazu geführt hat, dass das passiert ist". Die Bezeichnung dieser Stelle als "Vorauswahl" tangiert - wie von der belangten Behörde richtig festgehalten - nicht die gültige Zuweisung, denn auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle ist eine gültige Zuweisung, die Bezeichnung selbst ist nicht irreführend. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, die im Rahmen des Services für Unternehmen, mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, die Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG nach sich ziehe vergleiche VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.09.2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine Vereitelungshandlung anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des AMS eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen könne, wobei dies vom Einzelfall abhängig sei. Wird der arbeitslosen Person der potentielle Arbeitgeber nicht bekannt gegeben, sei eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG nicht zulässig, da es sich dabei um keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG handle (VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0187). Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Name des potentiellen Arbeitgebers bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das AMS vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gem. Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasse, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führe (VwGH vom 25.05.2005, 2004/08/0237). Wenn schon aufgrund der Formulierung des Stelleninserates, der eindeutigen organisatorischen Trennung der AMS-Beratung und der Vorauswahl bzw. aufgrund weiterer Umstände der arbeitslosen Person bewusst ist, dass sie sich bei der Vorauswahl nicht in einer Beratungs- sondern in einer Vorstellungssituation für die konkret zugewiesen Beschäftigung befindet, muss ihr klar sein, dass ihr Verhalten im Rahmen der Vorauswahl iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG jenem im Rahmen einer Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber gleichbedeutend ist (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). Es wurde von keiner Seite bestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015 nicht beworben hat.Es wurde von keiner Seite bestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle als KFZ-Mechaniker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015 nicht beworben hat. Zur Feststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle iSd § 9 AlVG gelangte das Bundesverwaltungsgericht einerseits aufgrund des Inhalts des Stellenangebots in Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers, sowie vor allem deshalb, da seitens des Beschwerdeführers keinerlei Einwände erhoben wurden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer sogar an, dass er die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Arbeitsstelle (bzw. die Vorauswahl dazu) erfülle bzw. zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt erfüllt hätte. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2015 gab er an, dass der Vermittlungsvorschlag auf ihn passe. Der Beschwerdeführer erfülle nach eigenen Angaben die im Vermittlungsvorschlag angeführten zwingenden Anforderungen zur Gänze bzw. hat dezidiert keinerlei Einwendungen gegen den Vermittlungsvorschlag vorgebracht (die zum damaligen Zeitpunkt fehlende "§57a-Berechtigung", welche er mittlerweile besitzt, ist keine zwingende Voraussetzung).Zur Feststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle iSd Paragraph 9, AlVG gelangte das Bundesverwaltungsgericht einerseits aufgrund des Inhalts des Stellenangebots in Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers, sowie vor allem deshalb, da seitens des Beschwerdeführers keinerlei Einwände erhoben wurden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer sogar an, dass er die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Arbeitsstelle (bzw. die Vorauswahl dazu) erfülle bzw. zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt erfüllt hätte. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2015 gab er an, dass der Vermittlungsvorschlag auf ihn passe. Der Beschwerdeführer erfülle nach eigenen Angaben die im Vermittlungsvorschlag angeführten zwingenden Anforderungen zur Gänze bzw. hat dezidiert keinerlei Einwendungen gegen den Vermittlungsvorschlag vorgebracht (die zum damaligen Zeitpunkt fehlende "§57a-Berechtigung", welche er mittlerweile besitzt, ist keine zwingende Voraussetzung). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0262), dass das AMS einen Arbeitslosen, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist, zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn demnach zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es obliegt dann ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer das Stellenangebot übermittelt. Die Zuweisung zu dieser Stelle erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer laut Einschätzung des AMS, dem der erkennende Senat folgt, sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle hatte und hat. Er teilte dem Arbeitsmarktservice auch keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung als KFZ-Mechaniker Ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG mit, sondern vielmehr im Rahmen des Vorlageantrages bestätigt, gerade eine Anstellung als KFZ-Mechaniker zu suchen. Der Beschwerdeführer hat bei Übergabe dieses Stellenangebotes die Zumutbarkeit des Stellenangebotes für seinen konkreten Fall nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt über die in der zugewiesenen Stelle erforderlichen Kenntnisse und hat die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung. Somit war die Zuweisung dieser Beschäftigung geeignet und zumutbar. Für den erkennenden Senat sind keine weiteren Einwände ersichtlich, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stellen könnten. Fest steht daher, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle in jeglicher Hinsicht
§ 9Al
VG zumutbar gewesen war und ist.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer das Stellenangebot übermittelt. Die Zuweisung zu dieser Stelle erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer laut Einschätzung des AMS, dem der erkennende Senat folgt, sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle hatte und hat. Er teilte dem Arbeitsmarktservice auch keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung als KFZ-Mechaniker Ausschließende Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG mit, sondern vielmehr im Rahmen des Vorlageantrages bestätigt, gerade eine Anstellung als KFZ-Mechaniker zu suchen. Der Beschwerdeführer hat bei Übergabe dieses Stellenangebotes die Zumutbarkeit des Stellenangebotes für seinen konkreten Fall nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt über die in der zugewiesenen Stelle erforderlichen Kenntnisse und hat die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung. Somit war die Zuweisung dieser Beschäftigung geeignet und zumutbar. Für den erkennenden Senat sind keine weiteren Einwände ersichtlich, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stellen könnten. Fest steht daher, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle in jeglicher Hinsicht
Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen war und ist. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge kann die Kausalität des Verhalten des Arbeitslosen für das Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs und damit für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nur dann und insoweit in Zweifel gezogen werden, wenn die Stelle im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits anderweitig vergeben und daher das Vorstellungsgespräch auch bei zur Erlangung der zugewiesenen Arbeitsstelle geeignetem Verhalten untauglich gewesen wäre (VwGH vom 15.03.2005, 2003/08/0059). Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 18.01.2012, 2008/08/0243). Keine Voraussetzung für Kausalität ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.
- 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (BVwG 23.04.2014, W145 2004178-1). In Anbetracht dieser Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem dieser durch sein Nichterscheinen zur Vorauswahl die Aufnahme der Beschäftigung verunmöglichte. Jedes gem. § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Ein bloß fahrlässiges handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056; stRspr; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,Jedes gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Ein bloß fahrlässiges handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056; stRspr; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (Jänner 2015), RZ 266). In diesem Zusammenhang gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht als die belangte Behörde, die einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässig qualifizierte, und andererseits zur Einschätzung gelangte, dass im gegenständlichen Fall auch fahrlässiges Verhalten nach § 10 AlVG sanktionierbar wäre. Dieser Einschätzung widerspricht der erkennende Senat insofern, als er in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ausschließlich vorsätzliches Handeln als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 AlVG ansieht, und weiters das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, als bedingten Vorsatz (dolus eventualis) qualifiziert.
- Lfg (Jänner 2015), RZ 266). In diesem Zusammenhang gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht als die belangte Behörde, die einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässig qualifizierte, und andererseits zur Einschätzung gelangte, dass im gegenständlichen Fall auch fahrlässiges Verhalten nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar wäre. Dieser Einschätzung widerspricht der erkennende Senat insofern, als er in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung ausschließlich vorsätzliches Handeln als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 10, AlVG ansieht, und weiters das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, als bedingten Vorsatz (dolus eventualis) qualifiziert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seines "Versehens" kein Vorsatz vorwerfbar sei, tritt der erkennende Senat insofern entgegen, als er das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Versehen sondern sehr wohl als bedingten Vorsatz einstuft. Beweiswürdigend wird diesbezüglich insbesondere auf die widersprüchlichen und abgeänderten Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens verwiesen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zunächst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 31.03.2015 vorgebracht, dass er "bei vielen Bewerbungen" diese Stelle "übersehen" hätte. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens veränderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er am 21.05.2015 niederschriftlich befragt zu Protokoll gab, dass er "entweder den Vermittlungsvorschlag gar nicht bekommen" oder ihn übersehen habe. Auf Vorhalt, dass ihm die Stelle am 04.03.2015 übergeben worden wäre und die zuständige AMS-Mitarbeiterin dokumentiert habe, dass sie drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass ihm die zuständige Mitarbeiterin drei Vermittlungsvorschläge gegeben habe. Es könne jedoch auch sein, dass er nur zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hätte. Er könne sich leider nicht erinnern. Abschließend betonte er, dass er das "sicher nicht absichtlich" gemacht hätte und sich "jedenfalls dauernd bewerbe". Nach Vorhalt der EDV-Aufzeichnungen und der Einvernahmen der zuständigen AMS-Mitarbeiterin, bestätigte der Beschwerdeführer am 19.06.2015 niederschriftlich beim AMS, nachdem er vor Ort sein eAMS-Konto per Handy kontrollierte, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hatte und, dass er nicht bei dieser Vorauswahl gewesen sei. Offenbar habe er diesen Vorschlag "wirklich übersehen". Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass er die Vorauswahl auf die Seite gelegt habe, da keine Email-Bewerbung möglich war, und dann darauf vergessen habe, hinzugehen. Während der Beschwerdeführer also zunächst noch behauptet hatte, das Stellenangebot "übersehen" zu haben, wandte er später ein, es gar nicht erhalten zu haben, um weiters zu behaupten, es erhalten, jedoch übersehen zu haben. Jedoch führte er zusätzlich und völlig unglaubwürdig am 19.06.2015 an, dass ihm die Nichtbewerbung wohl deshalb "passiert" sei, da der Stellenvorschlag als "Vorauswahl" bezeichnet war, und er sich deshalb nicht beworben hätte. In seinem Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer dem gegenüber wiederum vor, dass es nicht seine Absicht oder vorsätzlich gewesen sei, sich nicht zu bewerben, er habe "nichts von einem Stellenagebot der Firma XXXX " gewusst.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seines "Versehens" kein Vorsatz vorwerfbar sei, tritt der erkennende Senat insofern entgegen, als er das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Versehen sondern sehr wohl als bedingten Vorsatz einstuft. Beweiswürdigend wird diesbezüglich insbesondere auf die widersprüchlichen und abgeänderten Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens verwiesen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zunächst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 31.03.2015 vorgebracht, dass er "bei vielen Bewerbungen" diese Stelle "übersehen" hätte. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens veränderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er am 21.05.2015 niederschriftlich befragt zu Protokoll gab, dass er "entweder den Vermittlungsvorschlag gar nicht bekommen" oder ihn übersehen habe. Auf Vorhalt, dass ihm die Stelle am 04.03.2015 übergeben worden wäre und die zuständige AMS-Mitarbeiterin dokumentiert habe, dass sie drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass ihm die zuständige Mitarbeiterin drei Vermittlungsvorschläge gegeben habe. Es könne jedoch auch sein, dass er nur zwei Vermittlungsvorschläge erhalten hätte. Er könne sich leider nicht erinnern. Abschließend betonte er, dass er das "sicher nicht absichtlich" gemacht hätte und sich "jedenfalls dauernd bewerbe". Nach Vorhalt der EDV-Aufzeichnungen und der Einvernahmen der zuständigen AMS-Mitarbeiterin, bestätigte der Beschwerdeführer am 19.06.2015 niederschriftlich beim AMS, nachdem er vor Ort sein eAMS-Konto per Handy kontrollierte, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hatte und, dass er nicht bei dieser Vorauswahl gewesen sei. Offenbar habe er diesen Vorschlag "wirklich übersehen". Wahrscheinlich sei es so gewesen, dass er die Vorauswahl auf die Seite gelegt habe, da keine Email-Bewerbung möglich war, und dann darauf vergessen habe, hinzugehen. Während der Beschwerdeführer also zunächst noch behauptet hatte, das Stellenangebot "übersehen" zu haben, wandte er später ein, es gar nicht erhalten zu haben, um weiters zu behaupten, es erhalten, jedoch übersehen zu haben. Jedoch führte er zusätzlich und völlig unglaubwürdig am 19.06.2015 an, dass ihm die Nichtbewerbung wohl deshalb "passiert" sei, da der Stellenvorschlag als "Vorauswahl" bezeichnet war, und er sich deshalb nicht beworben hätte. In seinem Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer dem gegenüber wiederum vor, dass es nicht seine Absicht oder vorsätzlich gewesen sei, sich nicht zu bewerben, er habe "nichts von einem Stellenagebot der Firma römisch 40 " gewusst. Insbesondere aufgrund der widersprüchlichen bzw. abgeänderten Angaben hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, weshalb er nicht zur Vorauswahl gegangen ist, kann diesen kein Glaube geschenkt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Stelle übersehen, vermochte nicht glaubhaft dargelegt zu werden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens zwar unverzüglich die Vermittlungsvorschläge vom 04.03.2015 am gleichen Tag eingesehen, jedoch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag betreffend die Vorauswahl zur Seite gelegt und ist in der Folge nicht zu dem Termin hingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0237 mwN). Durch das Unterlassen des Beschwerdeführers, sein Verhalten darauf auszurichten (z.B. Notieren des Termins, Erinnerung oder neuerliches Abrufen seines eAMS-Kontos und schließlich die Wahrnehmung des Termins zur Vorauswahl) hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, den Tag der Vorauswahl zu übersehen und in der Folge hat er durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest in Kauf genommen. In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Beschwerdeführer sich erst am Nachmittag des Folgetages, nachdem er die Vermittlungsvorschläge erhalten hatte, mit diesen auseinandersetzte und dadurch den Termin an Vormittag versäumt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass bereits die Nichtwahrnehmung des Termins eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG darstelle. Der Beschwerdeführer hatte in jenem Fall keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten (VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244). Der gegenständliche Fall ist ähnlich gelagert, da der Beschwerdeführer zwar unverzüglich die Vermittlungsvorschläge vom 04.03.2015 am gleichen Tag eingesehen hat, jedoch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl zur Seite legte und in der Folge den Termin nicht wahrnahm. Auch hier hat der Beschwerdeführ keinerlei glaubhaftes, gleichbleibendes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, wieso er den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht eingesehen hatte - zumal er nach eigenen Angaben die anderen Vermittlungsvorschläge eingesehen hat und sich entsprechend darauf beworben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Beschwerdeführer sich erst am Nachmittag des Folgetages, nachdem er die Vermittlungsvorschläge erhalten hatte, mit diesen auseinandersetzte und dadurch den Termin an Vormittag versäumt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass bereits die Nichtwahrnehmung des Termins eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG darstelle. Der Beschwerdeführer hatte in jenem Fall keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten (VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244). Der gegenständliche Fall ist ähnlich gelagert, da der Beschwerdeführer zwar unverzüglich die Vermittlungsvorschläge vom 04.03.2015 am gleichen Tag eingesehen hat, jedoch den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl zur Seite legte und in der Folge den Termin nicht wahrnahm. Auch hier hat der Beschwerdeführ keinerlei glaubhaftes, gleichbleibendes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, wieso er den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht eingesehen hatte - zumal er nach eigenen Angaben die anderen Vermittlungsvorschläge eingesehen hat und sich entsprechend darauf beworben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der soeben dargelegten divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen situationsbedingt abzuändern versuchte, um einen positiven Verfahrensausgang zu erreichen. Gleichzeitig wird das Verhalten des Beschwerdeführers, zur Vorauswahl nicht hinzugehen, jedenfalls als sanktionierbares Verhalten iSd § 10 AlVG qualifiziert. Ein bloß fahrlässiges Handeln, d. h. die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der EDV-Aufzeichnungen und der Aussage der AMS-Mitarbeiterin nicht festgestellt werden.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der soeben dargelegten divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen situationsbedingt abzuändern versuchte, um einen positiven Verfahrensausgang zu erreichen. Gleichzeitig wird das Verhalten des Beschwerdeführers, zur Vorauswahl nicht hinzugehen, jedenfalls als sanktionierbares Verhalten iSd Paragraph 10, AlVG qualifiziert. Ein bloß fahrlässiges Handeln, d. h. die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der EDV-Aufzeichnungen und der Aussage der AMS-Mitarbeiterin nicht festgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass ein Vergessen auf einen Vorstellungstermin nicht als Entschuldigungsgrund zu werten ist und dieser durch sein Verhalten seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag, wonach ersichtlich sei, dass er sich bei seinen Bewerbungen generell viel Mühe gebe und ihm deshalb keineswegs Vorsatz vorzuwerfen sei, schlägt insofern fehl, als auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den konkreten und verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag abzustellen ist. Im Zuge der Beweiswürdigung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.01.2015, GZ. 2013/08/0176), wonach die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck aus dem dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen - das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf das Erlangen dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes unverzüglich zu entfaltendes aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits auch einer Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt, werden:Im Zuge der Beweiswürdigung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.01.2015, GZ. 2013/08/0176), wonach die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG Ausdruck aus dem dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen - das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf das Erlangen dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes unverzüglich zu entfaltendes aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits auch einer Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt, werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist dem potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet, indem er nicht zur zugewiesenen Vorauswahl erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat somit in Gesamtbetrachtung dadurch, dass er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber aufgrund des Vermittlungsvorschlages zur Vorauswahl meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten - wie aus seinen widersprüchlichen Angaben im Vergleich zu den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der zuständigen Betreuerin des AMS klar hervorgeht - zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist und der Behauptung, wonach er die Vermittlung für verfahrensgegenständliche Stelle nicht erhalten bzw. übersehen habe, nicht glaubhaft nachvollzogen werden kann.Der Beschwerdeführer hat somit in Gesamtbetrachtung dadurch, dass er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber aufgrund des Vermittlungsvorschlages zur Vorauswahl meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten - wie aus seinen widersprüchlichen Angaben im Vergleich zu den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der zuständigen Betreuerin des AMS klar hervorgeht - zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist und der Behauptung, wonach er die Vermittlung für verfahrensgegenständliche Stelle nicht erhalten bzw. übersehen habe, nicht glaubhaft nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss von Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für im gegebenen Fall sechs Wochen rechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss von Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für im gegebenen Fall sechs Wochen rechtfertigt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar; der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine schwierige finanzielle Lage stellt jedenfalls noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 10 Abs 3 AlVG dar. Die sonstigen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsaufnahme (Bewerbungen) sind nach Verweis auf die Judikatur des VwGH nicht berücksichtigungswürdig, d. h. sie würden nicht zu einer Nachsichtgewährung führen. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Nachsichtzeitraum keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar; der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine schwierige finanzielle Lage stellt jedenfalls noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Die sonstigen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsaufnahme (Bewerbungen) sind nach Verweis auf die Judikatur des VwGH nicht berücksichtigungswürdig, d. h. sie würden nicht zu einer Nachsichtgewährung führen. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Nachsichtzeitraum keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, indem er zur Vorauswahl nicht erschienen ist.Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, indem er zur Vorauswahl nicht erschienen ist. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wandte keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG ein, sondern bestätigte sogar vielmehr, die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt zu haben bzw. zu erfüllen. Der Vermittlungsvorschlag hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und wurde das Stellenangebot (bzw. der Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl) dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen (siehe dazu II.2.). Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, sich auf die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung zu bewerben bzw. die Stelle anzunehmen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wandte keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG ein, sondern bestätigte sogar vielmehr, die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt zu haben bzw. zu erfüllen. Der Vermittlungsvorschlag hat den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen und wurde das Stellenangebot (bzw. der Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl) dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen (siehe dazu römisch zwei.2.). Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, sich auf die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung zu bewerben bzw. die Stelle anzunehmen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in der Betreuungsvereinbarung - über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert. Weiters wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in der Betreuungsvereinbarung - über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Weiters wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht. Es wurde von keiner Seite bestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die dem Beschwerdeführer seitens des AMS Wien Laxenburger Straße zugewiesene Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.3.2015 nicht beworben hat.Es wurde von keiner Seite bestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die dem Beschwerdeführer seitens des AMS Wien Laxenburger Straße zugewiesene Stelle als KFZ-Mechaniker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 20.3.2015 nicht beworben hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20. 9. 2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil auf Grund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG 23. 4. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren). Im gegenständlichen Fall kam es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu keiner Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hatte daher den Tatbestand der Vereitelung
§ 9Abs 1 Zif 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Im gegenständlichen Fall wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl zu erscheinen, kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20. 9. 2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil auf Grund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG 23. 4. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren). Im gegenständlichen Fall kam es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu keiner Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hatte daher den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 9, Absatz eins, Zif 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Im gegenständlichen Fall wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl zu erscheinen, kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244; siehe dazu II.2.).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244; siehe dazu römisch zwei.2.). Wie beweiswürdigend unter II.
- bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich - in unglaubwürdiger und widersprüchlicher Weise - zu behaupten versucht, dass ihm der Stellenvorschlag nie übergeben worden wäre, dass er den Stellenvorschlag "übersehen" hätte und ihm sei diesbezüglich kein Vorsatz vorwerfbar sei, und weiters, dass er sich aufgrund der Bezeichnung "Vorauswahl" nicht beworben hätte. Insbesondere aufgrund der widersprüchlichen bzw. ausgetauschten Angaben hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, weshalb er sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Arbeitsstelle beworben hatte, kann diesen kein Glaube geschenkt werden.Wie beweiswürdigend unter römisch zwei.
- bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich - in unglaubwürdiger und widersprüchlicher Weise - zu behaupten versucht, dass ihm der Stellenvorschlag nie übergeben worden wäre, dass er den Stellenvorschlag "übersehen" hätte und ihm sei diesbezüglich kein Vorsatz vorwerfbar sei, und weiters, dass er sich aufgrund der Bezeichnung "Vorauswahl" nicht beworben hätte. Insbesondere aufgrund der widersprüchlichen bzw. ausgetauschten Angaben hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe, weshalb er sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Arbeitsstelle beworben hatte, kann diesen kein Glaube geschenkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass ein Vergessen auf einen Vorstellungstermin nicht als Entschuldigungsgrund zu werten ist und dieser durch sein Verhalten seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035). Der Beschwerdeführer hat somit dadurch, dass er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist, da seine Rechtfertigungsversuche nicht glaubhaft erscheinen.Der Beschwerdeführer hat somit dadurch, dass er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist, da seine Rechtfertigungsversuche nicht glaubhaft erscheinen. Ob eine Vereitelungshandlung - wie im gegenständlichen Fall - anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des Arbeitsmarktservice eine Sanktion
§ 10Al
VG nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird der arbeitslosen Person der potentielle Arbeitgeber nicht bekannt gegeben, ist eine Sanktion
§ 10Al
VG nicht zulässig, da das Verlangen des Arbeitsmarktservice sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers, zu bewerben, jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd § 9 Abs 1 AlVG darstellt (VwGH
- 2008, 2007/08/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen,
§ 10Al
VG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH vom
- 2005, 2004/08/0237).Ob eine Vereitelungshandlung - wie im gegenständlichen Fall - anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des Arbeitsmarktservice eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird der arbeitslosen Person der potentielle Arbeitgeber nicht bekannt gegeben, ist eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG nicht zulässig, da das Verlangen des Arbeitsmarktservice sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers, zu bewerben, jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG darstellt (VwGH
- 2008, 2007/08/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen,
Paragraph 10, AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH vom
- 2005, 2004/08/0237). Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen rechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen rechtfertigt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 20.03.2015 bis zum 30.04.2015 zu Recht ausgesprochen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar, wie auch bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar, wie auch bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Durchführung einer Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.