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{'item': 'W162 2110231-1'}

Obsah (15)§ 28Artikel 133§ 15§ 27Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 45§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW162 2110231-1 SpruchW162 2110231-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die XXXX zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von €Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die römisch 40 zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 verpflichtet ist. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2013 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS, belangte Behörde) einen Antrag auf Altersteilzeit für die Dienstnehmerin XXXX.
  2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2013 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS, belangte Behörde) einen Antrag auf Altersteilzeit für die Dienstnehmerin römisch 40 .
  3. Am 14.10.2013 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei, dass ihr für die genannte Dienstnehmerin ab 01.12.2012 Altersteilzeit in der Höhe von € 784,85 monatlich angewiesen werde. Dieser Betrag ergebe sich bei einer Arbeitszeitreduktion auf 40 % und in Hinblick auf das Lohnkonto und laufende Entgelt. Vereinbart wurde Altersteilzeit für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.
  4. Die Arbeitszeitreduzierung erfolgte mittels einer Blockzeitvereinbarung, wobei der Zeitraum der Freizeitphase vom 01.07.2014 bis 30.11.2016 vereinbart wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass bis zum Einlangen allfälliger überprüfter Berechnungen die Auszahlung von Altersteilzeit in genannter Höhe erfolgen werde. Dem Akteninhalt ist kein Schreiben der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich zu entnehmen. Das Altersteilzeitgeld wurde ab 01.12.2012 in der genannten Höhe gewährt.
  5. Am 20.03.2015 ist ein Anruf der betreffenden Dienstnehmerin bei der belangten Behörde dokumentiert, wonach sie angegeben hätte, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde und das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden wäre. Das Blockmodell sei somit nicht mehr stimmig. Die belangte Behörde hielt daraufhin mit der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich Rücksprache und führte an, dass bis dato keine Meldung eingelangt sei und somit das komplette Altersteilzeitgeld zurückgefordert werde.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2015 wurde ausgesprochen, dass gem. § 27 Abs. 8 AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2015 in der Höhe von € 21.971,55 widerrufen und zurückgefordert werde.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2015 wurde ausgesprochen, dass gem. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2015 in der Höhe von € 21.971,55 widerrufen und zurückgefordert werde. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass verspätet gemeldet worden wäre, dass sich die betreffende Mitarbeiterin seit 01.12.2014 in Pension befinde und das vereinbarte Blockzeitmodell daher nicht mehr stimmig sei. Deshalb müsse der genannte Betrag für den angeführten Zeitraum zurückgefordert werden.
  8. Da der Betrag binnen vorgegebener Frist nicht beglichen worden war, forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mittels Mahnschreiben vom 12.05.2015 erneut zur Einzahlung des angegebenen Betrags auf.
  9. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 05.06.2014 Beschwerde. Die Beschwerde stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: "(...) Zu den Beschwerdegründen wird im Einzelnen Nachstehendes ausgeführt: Ad
  10. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Verletzung des Parteienqehörs: Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise ersichtlich ist, aus welchem Grund die Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes angeordnet wurde. Tatsächlich hat die erkennende Behörde der XXXX keine Möglichkeit eingeräumt, zu der nunmehr behaupteten verspätet abgegebenen Änderungsmeldung Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist nicht eindeutig erkennbar, für welchen Arbeitnehmer die Rückforderung erfolgt. Nach stRsp muss die Behörde das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen. Bereits auf Grund der Außerachtlassung des Rechts auf Parteiengehör, wodurch der XXXX die Möglichkeit genommen wurde, zum von der Behörde vermuteten Sachverhalt Stellung zu nehmen, liegt ein Verfahrensmangel vor und ist der Bescheid somit rechtswidrig zustande gekommen.Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise ersichtlich ist, aus welchem Grund die Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes angeordnet wurde. Tatsächlich hat die erkennende Behörde der römisch 40 keine Möglichkeit eingeräumt, zu der nunmehr behaupteten verspätet abgegebenen Änderungsmeldung Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist nicht eindeutig erkennbar, für welchen Arbeitnehmer die Rückforderung erfolgt. Nach stRsp muss die Behörde das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen. Bereits auf Grund der Außerachtlassung des Rechts auf Parteiengehör, wodurch der römisch 40 die Möglichkeit genommen wurde, zum von der Behörde vermuteten Sachverhalt Stellung zu nehmen, liegt ein Verfahrensmangel vor und ist der Bescheid somit rechtswidrig zustande gekommen. Mangelhafte und unrichtige Begründung: Hiezu ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem AMS unstrittig der Grundsatz der Unmittelbarkeit zur Anwendung gelangt, dessen Verletzung einen Verfahrensmangel darstellt. Dabei haben die Bescheide einer jeden Behörde eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen: Demnach muss in der Begründung in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Dabei liegt eine mangelhafte Begründung des Bescheides vor, wenn sie die Partei in Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindern (siehe etwa VwGH 82/1170030; 95705/0271). Wie bereits ausgeführt enthält der angefochtene Bescheid weder eine nachvollziehbare Begründung noch entsprechende Feststellungen zu dem von der erkennenden Behörde angenommenen Tatbestand. Dabei ist nicht einmal erkennbar, für welche Person zu Unrecht Altersteilzeitgeld bezogen (es ist davon auszugehen, dass es sich hiebei um die Arbeitnehmerin XXXX handelt, der angefochtene Bescheid enthält jedoch keinen expliziten Hinweis darauf). Aus diesem Grund geht auch die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter die Bestimmung des § 27 Abs 8 AIVG ins Leere! Der angefochtene Bescheid ist daher einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich, weshalb dieser bereits aus diesem Grund zu beheben sein wird.Wie bereits ausgeführt enthält der angefochtene Bescheid weder eine nachvollziehbare Begründung noch entsprechende Feststellungen zu dem von der erkennenden Behörde angenommenen Tatbestand. Dabei ist nicht einmal erkennbar, für welche Person zu Unrecht Altersteilzeitgeld bezogen (es ist davon auszugehen, dass es sich hiebei um die Arbeitnehmerin römisch 40 handelt, der angefochtene Bescheid enthält jedoch keinen expliziten Hinweis darauf). Aus diesem Grund geht auch die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 8, AIVG ins Leere! Der angefochtene Bescheid ist daher einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich, weshalb dieser bereits aus diesem Grund zu beheben sein wird. Ad
  11. Materielle Rechtswidrigkeit: Abgesehen von den genannten Verfahrensmängeln ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet: Ausgehend von der Vermutung, dass der nunmehr angefochtene Bescheid die Altersteilzeitvereinbarung mit der Arbeitnehmerin XXXX betrifft, ist es grundsätzlich zutreffend, dass die XXXX die Meldung über einen vorzeitigen Pensionsantritt von Frau XXXX mit 01.12.2014 nicht fristgerecht erstattet hat. Die XXXX hat selbst erst im Laufe des Monats November 2014 Kenntnis darüber erlangt, dass die Arbeitnehmerin offenkundig nachträglich die Voraussetzungen für die Schwerarbeiterpension erfüllt und sich dazu entschlossen hat, die abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Eine rechtzeitige Meldung war daher nicht möglich.Ausgehend von der Vermutung, dass der nunmehr angefochtene Bescheid die Altersteilzeitvereinbarung mit der Arbeitnehmerin römisch 40 betrifft, ist es grundsätzlich zutreffend, dass die römisch 40 die Meldung über einen vorzeitigen Pensionsantritt von Frau römisch 40 mit 01.12.2014 nicht fristgerecht erstattet hat. Die römisch 40 hat selbst erst im Laufe des Monats November 2014 Kenntnis darüber erlangt, dass die Arbeitnehmerin offenkundig nachträglich die Voraussetzungen für die Schwerarbeiterpension erfüllt und sich dazu entschlossen hat, die abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Eine rechtzeitige Meldung war daher nicht möglich. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass das Altersteilzeitgeld für den gesamten Zeitraum einer Rückforderung unterliegt. Es wäre allenfalls das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zurückzuzahlen. Da der Bescheid jedoch keine nachvollziehbare Begründung enthält, behält sich die XXXX weitere Ausführungen hiezu ausdrücklich vor.(...)"Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass das Altersteilzeitgeld für den gesamten Zeitraum einer Rückforderung unterliegt. Es wäre allenfalls das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zurückzuzahlen. Da der Bescheid jedoch keine nachvollziehbare Begründung enthält, behält sich die römisch 40 weitere Ausführungen hiezu ausdrücklich vor.(...)" Es wurde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid zur Gänze behebe.
  12. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall keine Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.
  13. Am 09.07.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Am 09.07.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Dienstnehmerin XXXX war von 01.02.1997 bis 30.11.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt.Die Dienstnehmerin römisch 40 war von 01.02.1997 bis 30.11.2014 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2013 beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Altersteilzeit für die betreffende Dienstnehmerin. Vereinbart wurde ein Altersteilzeitmodell für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.
  2. Die Arbeitszeitreduzierung erfolgte mittels einer Blockzeitvereinbarung, wobei der Zeitraum der Freizeitphase vom 01.07.2014 bis 30.11.2016 vereinbart wurde. Festgestellt wird, dass Altersteilzeitgeld von 01.12.2012 bis 28.02.2015 gewährt wurde. Seit 01.12.2014 bis laufend befindet sich die betreffende Dienstnehmerin in Pension. Am 20.03.2015 informierte sie die belangte Behörde darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden wäre und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Die Firma XXXX erstattete der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber.Seit 01.12.2014 bis laufend befindet sich die betreffende Dienstnehmerin in Pension. Am 20.03.2015 informierte sie die belangte Behörde darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden wäre und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Die Firma römisch 40 erstattete der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber. Festgestellt wird, dass mit dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, eine Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld an die Firma XXXX weggefallen ist und sohin der Bezug des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 widerrufen und zurückgefordert werden muss.Festgestellt wird, dass mit dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, eine Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld an die Firma römisch 40 weggefallen ist und sohin der Bezug des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 widerrufen und zurückgefordert werden muss. Festgestellt wird jedoch auch, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der betreffenden Dienstnehmerin durch ihren Pensionsantritt ab 01.12.2014 nicht aufgrund eines Verschuldens der Firma XXXX erfolgt ist, die Zuerkennung und Bemessung des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gesetzlich begründet war und die Auszahlung somit zu Recht erfolgt ist.Festgestellt wird jedoch auch, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der betreffenden Dienstnehmerin durch ihren Pensionsantritt ab 01.12.2014 nicht aufgrund eines Verschuldens der Firma römisch 40 erfolgt ist, die Zuerkennung und Bemessung des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gesetzlich begründet war und die Auszahlung somit zu Recht erfolgt ist.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  4. Der erkennende Senat gelangt zu der Feststellung, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 von der belangten Behörde zu Recht widerrufen und zurückgefordert wurde, während der Bezug für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 zu Recht erfolgt ist. 2.
  5. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 wird zunächst auf § 27 Abs. 3 AlVG verwiesen, wonach für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.2.
  6. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 wird zunächst auf Paragraph 27, Absatz 3, AlVG verwiesen, wonach für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.

§ 27Abs. 8 Al

VG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003).

Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR

  1. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu vergleiche hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003). § 27 Abs. 6 AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu § 50 Abs. 1 AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).Paragraph 27, Absatz 6, AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu Paragraph 50, Absatz eins, AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet vergleiche VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Im vorliegenden Fall hat die betreffende Dienstnehmerin ab 01.12.2014 ihre Pension angetreten. Somit sind ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld weggefallen und sind somit ab diesem Zeitpunkt die weiterhin bis zum 28.02.2015 erfolgten Auszahlungen in der Höhe von € 2.495,49 zu widerrufen und zurückzufordern. Es steht außer Streit, dass die Firma XXXX der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber erstattet hat, dass sich die betreffende Dienstnehmerin bereits in Pension befand. Vielmehr informierte diese die belangte Behörde am 20.03.2015 selbst darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Die Firma XXXX gab in ihrer Beschwerde glaubwürdig an, dass sie erst im November 2014 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die betreffende Dienstnehmerin die Voraussetzungen für eine Pension erfülle. Daraufhin habe man sich entschlossen, die abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Eine rechtzeitige Meldung sei daher "nicht möglich" gewesen. Beweiswürdigend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich bereits im November 2014 entschieden war, die Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden, dies jedoch dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet wurde, wenngleich diesfalls von einer Meldepflicht binnen einer Woche gem. § 50 Abs. 1 AlVG auszugehen ist. Diese Meldepflicht betrifft nicht die Dienstnehmerin sondern den Arbeitgeber, der im gegenständlichen Fall seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat keineswegs die Aussage der beschwerdeführenden Partei nachvollziehen kann, wonach eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre.Es steht außer Streit, dass die Firma römisch 40 der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber erstattet hat, dass sich die betreffende Dienstnehmerin bereits in Pension befand. Vielmehr informierte diese die belangte Behörde am 20.03.2015 selbst darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Die Firma römisch 40 gab in ihrer Beschwerde glaubwürdig an, dass sie erst im November 2014 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die betreffende Dienstnehmerin die Voraussetzungen für eine Pension erfülle. Daraufhin habe man sich entschlossen, die abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden. Eine rechtzeitige Meldung sei daher "nicht möglich" gewesen. Beweiswürdigend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich bereits im November 2014 entschieden war, die Vereinbarung über Altersteilzeit vorzeitig zu beenden, dies jedoch dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet wurde, wenngleich diesfalls von einer Meldepflicht binnen einer Woche gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG auszugehen ist. Diese Meldepflicht betrifft nicht die Dienstnehmerin sondern den Arbeitgeber, der im gegenständlichen Fall seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat keineswegs die Aussage der beschwerdeführenden Partei nachvollziehen kann, wonach eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurde § 27 Abs. 8 AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass

§ 27Abs. 8 dritter Satz Al

VG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht.Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) wurde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass

Paragraph 27, Absatz 8, dritter Satz AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht. Die beschwerdeführende Partei machte im gegenständlichen Fall geltend, dass ihr eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre. Es steht jedoch klar außer Streit, dass sie den Pensionsantritt der Dienstnehmerin mit 01.12.2014 nicht gemeldet hat, obwohl sie seit November 2014 Kenntnis davon hatte. § 27 Abs. 8 AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung.Die beschwerdeführende Partei machte im gegenständlichen Fall geltend, dass ihr eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre. Es steht jedoch klar außer Streit, dass sie den Pensionsantritt der Dienstnehmerin mit 01.12.2014 nicht gemeldet hat, obwohl sie seit November 2014 Kenntnis davon hatte. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt

§ 27Al

VG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren.Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt

Paragraph 27, AlVG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren. Demnach kommt der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die XXXX in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben.Demnach kommt der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die römisch 40 in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben. 2.3. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser zu Recht erfolgt ist.

§ 27Abs. 8 Al

VG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde § 27 Abs. 8 AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass § 27 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 8 AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. § 27 Abs. 8 AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe

Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des § 27 Abs. 8 AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859 aus 2010,). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe

Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des § 27 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AlVG gestaltet.Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG gestaltet. Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des § 27 Abs. 8 AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern (vgl. dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen).Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern vergleiche dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht auch für den hier vorliegenden Fall an. Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen (vgl. - zur wortgleichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 - das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Dieser Fall ist anders gelagert als Fäll einer Dienstgeberkündigung (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156). Die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht auch für den hier vorliegenden Fall an. Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen vergleiche - zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, - das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Dieser Fall ist anders gelagert als Fäll einer Dienstgeberkündigung vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156). Die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

§ 27Abs. 1 Al

VG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Paragraph 27, Absatz eins, AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Nach Abs. 2 lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und dieNach Absatz 2, lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten

§ 14Abs.

4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres erstreckt werden,
  2. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres erstreckt werden,
  2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
  3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage

§ 45ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 v

H des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

  1. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
  2. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG. Nach Abs. 3 lit. cit gebührt für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.Nach Absatz 3, lit. cit gebührt für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. Nach Abs. 4 lit. cit hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im

Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.Nach Absatz 4, lit. cit hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im

Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Abs. 5 lit. cit. ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wennGemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wenn

  1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
  2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
  3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Nach Abs. 6 lit. cit. hat der Arbeitgeber jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.Nach Absatz 6, lit. cit. hat der Arbeitgeber jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

Abs. 7 lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Absatz 7, lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar. Nach Abs. 8 lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Nach Absatz 8, lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.6. Im gegenständlichen Fall wurde - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - der Bezug des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 von der belangten Behörde zu Recht widerrufen und zurückgefordert wurde, während der Bezug für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 zu Recht erfolgt ist. § 27 Abs. 3 AlVG bestimmt, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.Paragraph 27, Absatz 3, AlVG bestimmt, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.

§ 27Abs. 8 Al

VG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003).

Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR

  1. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu vergleiche hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003). § 27 Abs. 6 AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu § 50 Abs. 1 AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).Paragraph 27, Absatz 6, AlVG sieht vor, dass der Arbeitgeber alle für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeit maßgeblichen Änderungen unverzüglich dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat. Analog zu Paragraph 50, Absatz eins, AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie z.B. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Ändert sich während der laufenden Altersteilzeit eine maßgebende Voraussetzung, ist das Altersteilzeitgeld neu zu bemessen. Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch weg, ist es einzustellen. So hat die Einstellung des Altersteilzeitgeldes jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die sich in Altersteilzeit befindliche Person aus dem Unternehmen ausscheidet vergleiche VwGH 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Fall die betreffende Dienstnehmerin ab 01.12.2014 ihre Pension angetreten. Somit sind ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld weggefallen und sind somit ab diesem Zeitpunkt die weiterhin bis zum 28.02.2015 erfolgten Auszahlungen in der Höhe von € 2.495,49 zu widerrufen und zurückzufordern. Es wurde beweiswürdigend dargelegt, dass die Firma XXXX der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber erstattet hat, dass sich die betreffende Dienstnehmerin bereits in Pension befand. Vielmehr informierte diese die belangte Behörde am 20.03.2015 selbst darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurde § 27 Abs. 8 AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass

§ 27Abs. 8 dritter Satz Al

VG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht.Es wurde beweiswürdigend dargelegt, dass die Firma römisch 40 der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber erstattet hat, dass sich die betreffende Dienstnehmerin bereits in Pension befand. Vielmehr informierte diese die belangte Behörde am 20.03.2015 selbst darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) wurde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass

Paragraph 27, Absatz 8, dritter Satz AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht. § 27 Abs. 8 AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt

§ 27Al

VG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren.Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt

Paragraph 27, AlVG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die XXXX in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben.Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die römisch 40 in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser zu Recht erfolgt ist.

§ 27Abs. 8 Al

VG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).

Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde § 27 Abs. 8 AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass § 27 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 8 AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. § 27 Abs. 8 AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe

Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des § 27 Abs. 8 AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859 aus 2010,). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe

Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des § 27 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AlVG gestaltet.Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG gestaltet. Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des § 27 Abs. 8 AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern (vgl. dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen).Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern vergleiche dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, die Behörde nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes berechtigte. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen. 3.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
  5. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2110231.1.00

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