GVG) idgF iVm § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die XXXX zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von €Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die römisch 40 zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 verpflichtet ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.8. Am 09.07.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003).
Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR
VG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht.Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) wurde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass
Paragraph 27, Absatz 8, dritter Satz AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht. Die beschwerdeführende Partei machte im gegenständlichen Fall geltend, dass ihr eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre. Es steht jedoch klar außer Streit, dass sie den Pensionsantritt der Dienstnehmerin mit 01.12.2014 nicht gemeldet hat, obwohl sie seit November 2014 Kenntnis davon hatte. § 27 Abs. 8 AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung.Die beschwerdeführende Partei machte im gegenständlichen Fall geltend, dass ihr eine rechtzeitige Meldung "nicht möglich" gewesen wäre. Es steht jedoch klar außer Streit, dass sie den Pensionsantritt der Dienstnehmerin mit 01.12.2014 nicht gemeldet hat, obwohl sie seit November 2014 Kenntnis davon hatte. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt
VG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren.Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt
Paragraph 27, AlVG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren. Demnach kommt der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die XXXX in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben.Demnach kommt der erkennende Senat beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die römisch 40 in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben. 2.3. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser zu Recht erfolgt ist.
VG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).
Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde § 27 Abs. 8 AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass § 27 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 8 AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. § 27 Abs. 8 AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe
Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des § 27 Abs. 8 AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859 aus 2010,). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe
Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des § 27 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AlVG gestaltet.Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG gestaltet. Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des § 27 Abs. 8 AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern (vgl. dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen).Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern vergleiche dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht auch für den hier vorliegenden Fall an. Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen (vgl. - zur wortgleichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 - das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Dieser Fall ist anders gelagert als Fäll einer Dienstgeberkündigung (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156). Die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht auch für den hier vorliegenden Fall an. Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes würde voraussetzen, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Andernfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen vergleiche - zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, - das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004). Dieser Fall ist anders gelagert als Fäll einer Dienstgeberkündigung vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2003/08/0156). Die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, berechtigte die Behörde sohin nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Paragraph 27, Absatz eins, AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Nach Abs. 2 lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und dieNach Absatz 2, lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
H des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.Nach Absatz 3, lit. cit gebührt für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. Nach Abs. 4 lit. cit hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.Nach Absatz 4, lit. cit hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Abs. 5 lit. cit. ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wennGemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wenn
Abs. 7 lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Absatz 7, lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar. Nach Abs. 8 lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Nach Absatz 8, lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.6. Im gegenständlichen Fall wurde - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - der Bezug des Altersteilzeitgeldes in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 von der belangten Behörde zu Recht widerrufen und zurückgefordert wurde, während der Bezug für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 zu Recht erfolgt ist. § 27 Abs. 3 AlVG bestimmt, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.Paragraph 27, Absatz 3, AlVG bestimmt, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss beziehen oder das gesetzlichen Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Alterszeitleitgeld gebührt. Für Personen, die Altersteilzeit aufgrund einer Blockvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.
VG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP, 348) soll eine Rückersatzpflicht in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin, d.h. ab 01.12.2014, stand der beschwerdeführenden Partei sohin kein Altersteilzeitgeld mehr zu (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2011, 2010/08/0003).
Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist bei einer Einstellung der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Nach den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR
VG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht.Es wurde beweiswürdigend dargelegt, dass die Firma römisch 40 der belangten Behörde keinerlei Meldung darüber erstattet hat, dass sich die betreffende Dienstnehmerin bereits in Pension befand. Vielmehr informierte diese die belangte Behörde am 20.03.2015 selbst darüber, dass sie sich seit 01.12.2014 in Schwerarbeiterpension befinde, das aufgebaute Zeitguthaben zur Gänze ausbezahlt worden und das Blockmodell somit nicht mehr stimmig sei. Im gegenständlichen Fall wäre durch Wegfall der Voraussetzungen des Bezugs von Altersteilzeitgeld dieses richtigerweise während des laufenden Bezuges einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine entsprechende Meldung des Arbeitgebers nicht erfolgt. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist diese zu widerrufen. Bis zum 31.12.2003 war der Widerruf nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen sind, d.h dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) wurde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG derart abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufsgründe nicht mehr ankommt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass
Paragraph 27, Absatz 8, dritter Satz AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung des Altersteilzeitgeldes der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird bei Altersteilzeitvereinbarungen nach dem 31.12.2003 die Zulässigkeit der Rückforderung nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen, Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig gemacht. § 27 Abs. 8 AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt
VG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren.Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bietet bei der Einstellung bzw. Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung keinen Raum für die Berücksichtigung der Beweggründe für die Nichterfüllung einer Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Zeitraum ab dem 01.12.2014 die Anspruchsvoraussetzungen vor den Bezug von Altersteilzeitgelt
Paragraph 27, AlVG nicht erfüllt. Es stellte sich im Beschwerdefall erst im Nachhinein - durch Telefonat der Dienstnehmerin mit dem Arbeitsmarktservice - heraus, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes infolge des Pensionsantritts der Dienstnehmerin nicht mehr gegeben waren. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die XXXX in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben.Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Widerruf und die Rückforderung des Bezugs von Altersteilzeitgeld durch die römisch 40 in der Höhe von € 2.495,49 für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 zu Recht zu erfolgen haben. Hinsichtlich des Bezugs des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 19.476,06 gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser zu Recht erfolgt ist.
VG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu § 25 Abs. 1 AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), § 27, § 28, Rz. 614-625).
Paragraph 27, Absatz 8, AlVG ist Altersteilzeitgeld, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Zulässigkeit der Rückforderung nicht vom Vorliegen eines bestimmten Rückforderungstatbestandes (unwahre Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der Leistung) abhängig, sondern ist der Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (wegfällt). Bei Ausscheiden eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ist der Arbeitgeber dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes auch für den bereits vergangenen Leistungszeitraum wegfällt und der Leistungsempfang unberechtigt erfolgt ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet und damit die für eine Altersteilzeitvereinbarung notwendige Reduzierung der Arbeitszeit nicht im erforderlichen Ausmaß eingehalten wurde. Endet das Beschäftigungsverhältnis allerdings ohne Verschulden des Arbeitgebers, z.B. durch Arbeitnehmerkündigung, liegt kein unberechtigter Leistungsbezug vor ist damit von einer Rückforderung abzusehen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg (Jänner 2015), Paragraph 27,, Paragraph 28,, Rz. 614-625). Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859/2010). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde § 27 Abs. 8 AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass § 27 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 8 AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. § 27 Abs. 8 AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe
Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des § 27 Abs. 8 AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.Eine gänzliche Rückforderung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der objektive Umstand des Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung nicht vorhersehbar ist (VfGH vom 09.12.2010, B 859 aus 2010,). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der die verschuldensunabhängige Rückforderung unberechtigt bezogenen Altersteilzeitgeldes regelnde Paragraph 27, Absatz 8, AlVG bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass der gänzliche Widerruf nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet - das heißt, dass es ursprünglich, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte - herausstellt. Es ist demnach gleichheitswidrig, bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld dieses zur Gänze zurückzufordern (VfGH vom 16.12.2010, B 556/10; VfGH vom 01.03.2011, B 1563/10). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen (VfGH vom 09.12.2010, B859/10), dass für den Fall, dass Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG zu einem völligen rückwirkenden Verlust des Altersteilzeitgeldes und zu dessen Rückforderung führe, gegen diese Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Auslegung. Der Vorschrift könne im Gegenteil gerade nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfielen. Der gänzliche Widerruf habe
Satz 2 leg. cit. nämlich nur dann zu erfolgen, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die Regelung setze mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gebührt habe. Bei einem solchen Verständnis entspreche die Regelung des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen. Mit einer Auslegung, der Arbeitgeber sei jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet, wenn eine Anspruchsvoraussetzung fehle bzw. wegfalle, würde man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des § 27 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AlVG gestaltet.Im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllte die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld und wurde die Aufteilung in Arbeits- und Freizeitphase entsprechend den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG gestaltet. Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des § 27 Abs. 8 AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern (vgl. dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen).Dass die betreffende Dienstnehmerin ihre Schwerarbeiterpension plötzlich früher antreten und deshalb ihr Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei früher beenden konnte, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nunmehr als nicht begründet herausstellt. Nach verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 27, Absatz 8, AlVG war die belangte Behörde daher auch bei einem nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld nicht berechtigt, dieses zur Gänze zurückzufordern vergleiche dazu die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, B 556/10 und vom 01.03.2011, B 1563/10; VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0166). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall erkannt, dass der Widerruf nicht ab Beginn der Altersteilzeit, sondern erst ab dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen - in jenem Fall ab dem Zeitpunkt des Nichteinstellens einer neuen Ersatzkraft - auszusprechen sei (siehe VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0166, in dem nicht der gesamte Bezug des Altersteilzeitgeldes widerrufen wurde, sondern erst jener ab Nichterfüllung der Bezugsvoraussetzungen). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass die Altersteilzeitvereinbarung infolge des vorzeitigen Pensionsantritts der betreffenden Dienstnehmerin vorzeitig endete, die Behörde nicht zu einem Widerruf (oder einer rückwirkenden Berichtigung) des gesamten Altersteilzeitgeldes berechtigte. Das Altersteilzeitgeld war demnach nicht rückwirkend zu widerrufen, sondern mit dem Tag der Wirksamkeit des Pensionsantritts einzustellen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2110231.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.