GA) Das gegenständliche Asylverfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 4.3.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 24.6.2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte nach entsprechender Vorlage durch die Behörde am 30.6.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.11.2015, Gz. W170 2109653-1/9Z, Verfahrenshilfe, unter anderem die Beigabe eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer in Wien vom 13.11.2015, Vv 28/2015, wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas BIEL zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt.Über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.11.2015, Gz. W170 2109653-1/9Z, Verfahrenshilfe, unter anderem die Beigabe eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer in Wien vom 13.11.2015, römisch fünf v 28 aus 2015,, wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas BIEL zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Mit Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Gz. W170 2109653-1/12Z, wurde für den 12.1.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit "Fristerstreckungsantrag" vom 21.12.2015 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass dieser mangels einer aktuellen Anschrift der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, diese von der Verhandlung zu verständigen und daher höflich um eine Abberaumung der Verhandlung ersuche. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in Wien 11., Erlachg. 133 - 135/16 gemeldet; seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Landespolizeidirektion Wien um Ortserhebung ersucht. Laut Kurzbrief der Landespolizeidirektion Wien vom 29.12.2015, Gz. E1/426519/2015-GJ, wurde an der oben angeführten Adresse ein Mieter angetroffen, der angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin an gegenständlicher Adresse weder wohnhaft noch aufhältig sei; diese sei an einer nicht näher bekannten Adresse in Wien 21 wohnhaft. Die Meldung der Beschwerdeführerin sei weiter aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt noch sonst leicht feststellbar. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Verhandlung nicht erfolgen. 2. Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens ihren Aufenthaltsort geändert, da sie an der aufrechten Meldeadresse weder wohnhaft noch aufhältig ist. Da keine weitere aufrechte Meldung besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei feststellbar ist, steht deren Aufenthaltsort nicht fest; durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesamt hat die beschwerdeführende Partei darüber hinaus ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten
G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachzukommen.
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne ((weitere)) Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W170.2109653.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.