GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ZivMediatG im Wesentlichen angeführt, dass der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen habe, wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach § 9 leg.cit. weggefallen sei oder nicht bestanden habe, die Mediatorin/der Mediator ihrer/seiner Pflicht, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (§ 20) nicht nachkomme oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen habe. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin - trotz vorangegangener Aufforderung - ihrer Verpflichtung
MediatG keine Folge geleistet und sei daher
MediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen.1) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aus der beim Bundesministerium für Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen. Begründend wird im Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG im Wesentlichen angeführt, dass der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, eine Mediatorin/einen Mediator mit Bescheid von der Liste zu streichen habe, wenn hervorkomme, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, leg.cit. weggefallen sei oder nicht bestanden habe, die Mediatorin/der Mediator ihrer/seiner Pflicht, sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (Paragraph 20,) nicht nachkomme oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen habe. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin - trotz vorangegangener Aufforderung - ihrer Verpflichtung
Paragraph 20, ZivMediatG keine Folge geleistet und sei daher
Paragraph 14, Absatz eins, (3. Fall) ZivMediatG von der Liste der eingetragenen MediatorInnen zu streichen gewesen. 2) Gegen diesen am XXXX per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX (Poststempel vom selben Tag), eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegt, Beschwerde erhoben.2) Gegen diesen am römisch 40 per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 (Poststempel vom selben Tag), eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom römisch 40 vorgelegt, Beschwerde erhoben. Darin begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid "zu beheben, die Fortbildungsnachweise zu prüfen und die Streichung aus der MediatorInnen Liste aufzuheben". Begründend führt sie dazu aus, dass ihr die Aufforderung des Bundesministeriums für Justiz, die Fortbildungsnachweise [zu erbringen], nachweislich nicht zugestellt worden sei. Da sie keine Kenntnis davon gehabt habe, habe sie der Aufforderung somit auch nicht nachkommen können. 3) Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am XXXX
MediatG in die Liste der MediatorInnen eingetragen worden sei. Nach entsprechendem Antrag sei die Eintragung im Jahr XXXX sodann
Abs. 2 leg.cit. für zehn Jahre, somit bis XXXX, verlängert worden.3) Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40
Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG in die Liste der MediatorInnen eingetragen worden sei. Nach entsprechendem Antrag sei die Eintragung im Jahr römisch 40 sodann
Absatz 2, leg.cit. für zehn Jahre, somit bis römisch 40 , verlängert worden. Am XXXX habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ZivMediatG - an die ihr einzig bekannte Adresse XXXX - eine Aufforderung, ihrer Verpflichtung
MediatG, nämlich sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen, binnen der nächsten vier Wochen nachzukommen, mit RSb-Brief zugestellt. MediatorInnen, die ihrer Verpflichtung
MediatG nicht [rechtzeitig] nachkommen, gebe die belangte Behörde nämlich - als eine Art "Serviceleistung" - die Gelegenheit, den Nachweis über deren Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Abholfrist sei das Schreiben mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert worden, sodass in weiterer Folge mit Streichung
MediatG vorzugehen gewesen sei.Am römisch 40 habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG - an die ihr einzig bekannte Adresse römisch 40 - eine Aufforderung, ihrer Verpflichtung
Paragraph 20, ZivMediatG, nämlich sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen, binnen der nächsten vier Wochen nachzukommen, mit RSb-Brief zugestellt. MediatorInnen, die ihrer Verpflichtung
Paragraph 20, ZivMediatG nicht [rechtzeitig] nachkommen, gebe die belangte Behörde nämlich - als eine Art "Serviceleistung" - die Gelegenheit, den Nachweis über deren Fortbildungsmaßnahmen zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Abholfrist sei das Schreiben mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde retourniert worden, sodass in weiterer Folge mit Streichung
Paragraph 14, Absatz eins, (3. Fall) ZivMediatG vorzugehen gewesen sei. Auch die mit XXXX veranlasste Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei zunächst an die oben genannte Adresse erfolgt, wobei das Schreiben der Behörde am XXXX mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückgestellt worden sei. Nach Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) sei der Bescheid dann schließlich am XXXX per RSb-Brief - an den laut ZMR nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin XXXX - zugestellt worden. Hierzu werde bemerkt, dass eine Adressänderung seitens der Beschwerdeführerin dem Bundesministerium für Justiz zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, obwohl der Mediator
MediatG angehalten sei, der Behörde "unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffe, mitzuteilen".Auch die mit römisch 40 veranlasste Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei zunächst an die oben genannte Adresse erfolgt, wobei das Schreiben der Behörde am römisch 40 mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückgestellt worden sei. Nach Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) sei der Bescheid dann schließlich am römisch 40 per RSb-Brief - an den laut ZMR nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin römisch 40 - zugestellt worden. Hierzu werde bemerkt, dass eine Adressänderung seitens der Beschwerdeführerin dem Bundesministerium für Justiz zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei, obwohl der Mediator
Paragraph 21, ZivMediatG angehalten sei, der Behörde "unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffe, mitzuteilen". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lauten: "Voraussetzung der Eintragung § 9.
MediatG alle fünf Jahre dem Bundesministerium für Justiz Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nachzuweisen. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls von ihr aus
Paragraph 20, ZivMediatG alle fünf Jahre dem Bundesministerium für Justiz Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nachzuweisen. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten hat, dass sie die im Gesetz vorgegeben Angaben und Nachweise nicht erfüllt bzw. Änderungen nicht mitgeteilt hat, sind die vom Bundesministerium für Justiz ergriffenen Maßnahmen rechtens. Daran ändert auch das nochmalige Anschreiben des Bundesministeriums für Justiz, welchem ein gewisser Servicecharakter innewohnt, an die Beschwerdeführerin - nach zusätzlicher Abfrage von Meldedaten - nichts. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W195.2115839.1.00
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