Obsah (10)
§ 2Art 133§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW200 2013758-1 SpruchW200 2013758-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als V
§ 2Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 16.09.2014, VN: römisch 40 , über die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt: Spruchteil A) Die Beschwerde wird
§ 2Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch über die Festsetzung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Spruchteil B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die beschwerdeführende Partei stellte im November 2012 ihren ersten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach Einholung eines Gutachtens, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. ergab (fixierter Plattfuß beidseits, Zustand nach. mehreren Eingriffen rechts, Hallux rigidus beidseits, Einschränkung der Sprunggelenke beidseits; Pos. Nr. 02.05.37; GdB 50%) wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.01.2013 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dem Gutachten ist als Nachuntersuchungstermin der Jänner 2015 zu entnehmen, weil eine Funktionsbesserung rechts wahrscheinlich sei. Zweitverfahren: Am 14.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines Arztbriefes vom 14.10.2013, Fußzentrum Wels-Klagenfurt, Behandlungsprotokollen des Landesklinikums Hainburg, Interne Abteilung, vom 09.01.2013, und eines zusammenfassenden Behandlungsberichtes des Landesklinikums Hainburg, Abteilung Chirurgie vom 24.09.
- Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführer bis 01.01.2015 befristet eine Pension beziehe. Im Rahmen der Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie legte der Beschwerdeführer einen Behandlungsschein Ambulanz, Abteilung Chirurgie vom 29.04.2014 vor. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 20.06.2014 ergab Folgendes: "Anamnese : Nachtrag: 04/2013: Schraubenentfernung, Narbenlösung; im CT stabile Arthrodese, Behandlung Prim XXXX , Kh Hainburg, 08/2011 Revision wegen Schmerzen geplant, vorher Rehabilitation.Nachtrag: 04/2013: Schraubenentfernung, Narbenlösung; im CT stabile Arthrodese, Behandlung Prim römisch 40 , Kh Hainburg, 08 aus 2011, Revision wegen Schmerzen geplant, vorher Rehabilitation. Derzeitige Beschwerden: Er habe Belastungsschmerzen an beiden Fußsohlen, es sei nicht besser geworden, er habe Probleme am Fußrand trotz Neuromentfernung, der linke Fuß sollte auch operiert werden, das gehe jetzt aber nicht. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hydal, Seractil Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Kind: befristete Invaliditätspension bis Ende 2014 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht KH Hainburg 2013 und 2014, Brief Dr. XXXXBericht KH Hainburg 2013 und 2014, Brief Dr. römisch 40 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: sehr gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 170 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: HN frei Collum: o.B.f HWS: R 60-0-60, F30-0-30 , KJA 0 cm, Reklin. 18 cm BWS: normale Kyphose LWS: normale Lordose Schober: 10/15 cm FKBA: 5 cm Seitneigung bis Patella Becken: kein Schiefstand Thorax: symmetrisch Abdomen: weiche Decken, Obere Extremitäten: rechts links Schultergel. S 40-0-180 F 180-0-40 R(F90) 80-0-80 Ellbogengel. 0-0-135 Handgel. 60-0-70 Faustschluss frei Untere Extremitäten: HüftgeL S 0-0-100 F 40-0-30 R(S90) 40-0-25 Kniegel. 0-0-130 Oberes Sprunggel. 5-0-35 10-0-45 Unteres Sprunggel. 2/3 eingeschränkt 1/2 blande Narben rechts Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Badeschlapfen ohne Gehbehelfe gut durchführbar, hat eine Krücke mit. Zehenspitzenstand und Fersenstand erschwert möglich. Psycho(patho)logischer Status: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
- Fixierter Plattfuß beidseits, Zustand nach mehreren Eingriffen rechts, Hallux rigidus beidseits, Einschränkung der Sprunggelenke beidseits oberer Rahmensatz, da auch Einschränkung der Sprunggelenke 02.05.36 40 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v H (...) Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung des Leidens, da durchgebaute Versteifung und bessere Beweglichkeit (...) Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine ruckwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich." Im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im Vergleich zum Jänner 2013 (50%) sein derzeitiger Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Weder für ihn noch für die behandelnden Ärzte sei die Entscheidung der Herabstufung auf 40% nachvollziehbar. Trotz sechsfacher Operationen und Versteifung des Sprunggelenkes hätte sich die Wegstrecke deutlich verkürzt und die Bewegungsfreiheit sei deutlich eingeschränkt. Während die damals angegebene Wegstrecke ca. 500 Meter betragen hätte, seien derzeit maximal 200-300 Meter möglich und allerdings auch diese nicht schmerzfrei. Auch im Ruhezustand sei keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik, nicht einmal Socken bzw. Schuhe würden toleriert werden. Da starke Beschwerden durch den Nervus suralis sowie im Bereich der Spongiosaplastik bestünden, würde die analgetische Therapie im Vergleich zu 2013 drastisch erhöht. Der Beschwerdeführer verwies auf die laufende Medikation, die allerdings nur eine geringe Linderung und keine Schmerzfreiheit bringe. Weder eine Schmerztherapie in der Schmerzambulanz im AKH noch mehrfache Reha-Aufenthalte oder Physiotherapien seien erfolgreich gewesen. Der linke Fuß - noch nicht chirurgisch saniert - mache natürlich durch die permanente Überbelastung auch massivste Beschwerden. Im August 2014 würde eine erneute OP durchgeführt werden, da wieder Auffälligkeiten in einer im Krankenhaus Hainburg durchgeführten CT-Untersuchung nachweisbar seien. Dem Schreiben angeschlossen war ein ärztlicher Entlassungsbericht des SKA Rehabilitation Thermenhof vom 18.07.2014 sowie ein Behandlungsschein Ambulanz, Abteilung Chirurgie, des Landesklinikums Hainburg vom 23.07.
- In der dazu eingeholten Stellungnahme führte der den Beschwerdeführer begutachtende Facharzt für Unfallchirurgie aus, dass die Erniedrigung des GdB auf eine verbesserte Funktion der Sprunggelenke zurückzuführen sei. Bei stabiler Arthrodese sei eine Schraubenentfernung durchgeführt worden. Unterstrichen werde dies durch den Befund des Warmbad Villachs: Gangbild ausgeglichen, Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk frei. Die bestehenden Schmerzen würden berücksichtigt, es sei der obere Rahmensatz der Richtsatzposition gewählt worden. Die in der Stellungnahme angegebene Gehstrecke von 200-300 Metern könne nicht nachvollzogen werden. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.09.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Nach Wiedergabe des § 3 BEinstG wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre, das einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätte. Die erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.09.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Nach Wiedergabe des Paragraph 3, BEinstG wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre, das einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätte. Die erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer die Herabsetzung des Grades der Behinderung für nicht nachvollziehbar. Er befinde sich seit 11/2011 in permanenter ärztlicher Behandlung. Seine gesundheitliche Situation hätte sich eher verschlechtert. Die Argumentation, dass seit der Versteifung des Gelenks sich die Beweglichkeit deutlich verbessert hätte, entspräche nicht der Wahrheit. Abgesehen davon hätte sich die Situation des Nervenschmerzsyndromes soweit verschlechtert, dass weder das Tragen eines Schuhes noch eines Sockens toleriert werde, was zur Einschränkung der Gehstrecke führe. Zusätzlich dürfe man die Symptomatik des linken Fußes nicht außer Acht lassen, die durch permanente Überbelastung auch nicht besser werde. Zwischenzeitlich sei das siebte Mal chirurgisch saniert worden - ohne deutliche Verbesserung. Geplant seien physikalische Unterwassertherapien und ein Reha-Aufenthalt im Jänner 2015.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer die Herabsetzung des Grades der Behinderung für nicht nachvollziehbar. Er befinde sich seit 11 aus 2011, in permanenter ärztlicher Behandlung. Seine gesundheitliche Situation hätte sich eher verschlechtert. Die Argumentation, dass seit der Versteifung des Gelenks sich die Beweglichkeit deutlich verbessert hätte, entspräche nicht der Wahrheit. Abgesehen davon hätte sich die Situation des Nervenschmerzsyndromes soweit verschlechtert, dass weder das Tragen eines Schuhes noch eines Sockens toleriert werde, was zur Einschränkung der Gehstrecke führe. Zusätzlich dürfe man die Symptomatik des linken Fußes nicht außer Acht lassen, die durch permanente Überbelastung auch nicht besser werde. Zwischenzeitlich sei das siebte Mal chirurgisch saniert worden - ohne deutliche Verbesserung. Geplant seien physikalische Unterwassertherapien und ein Reha-Aufenthalt im Jänner
- Angeschlossen waren folgende Unterlagen: ? Arztbrief des Landesklinikums Hainburg, Abteilung Chirurgie, vom 01.09.2015 über einen stationären Aufenthalt vom 29.08.2014 bis 01.09.2014, ? Behandlungsscheine Ambulanz des Landesklinikums Hainburg, Abteilung Chirurgie vom 09.09.2014, 18.09.2014, 16.10.
- Am 03.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein: ? Behandlungsschein Ambulanz des Landesklinikums Hainburg, Abteilung Chirurgie vom 27.11.2014, ? vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht des Moorheilbad Harbach vom 17.02.2015 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 bis 17.02.2015, ? Auszug aus der Behandlungskarte des Unfallkrankenhauses Lorenz-Böhler vom 22.01.
- Weiters legte der Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung für das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche unfallchirurgische Gutachten einen Arztbrief des Unfallkrankenhauses Lorenz-Böhler vom 04.05.2015 über einen stationären Aufenthalt vom 29.04.2015 bis 01.05.2015 vor. Das aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte unfallchirurgische Gutachten vom 14.07.2015 ergab Folgendes: "Zwischenanamnese: 08/2014 neuerliche OP am rechten Fuß im Krankenhaus Hainburg, 04/2014 neuerliche OP im Lorenz Böhler Krankenhaus, es wurde eine Erweiterung des Spalts zwischen Fersen- und Würfelbein durchgeführt, sowie Pridiebohrungen am Fuß, Entlassung mit 2 Unterarmstützkrücken entlastend, in der Folge ambulante Kontrollen, nächste Kontrolle ist für folgende Woche geplant.08 aus 2014, neuerliche OP am rechten Fuß im Krankenhaus Hainburg, 04 aus 2014, neuerliche OP im Lorenz Böhler Krankenhaus, es wurde eine Erweiterung des Spalts zwischen Fersen- und Würfelbein durchgeführt, sowie Pridiebohrungen am Fuß, Entlassung mit 2 Unterarmstützkrücken entlastend, in der Folge ambulante Kontrollen, nächste Kontrolle ist für folgende Woche geplant. Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht ordentlich gehen. Ich kann keinen Schuh oder Socken anziehen. Ich habe Schmerzen am äußeren Fußrand. Beim weiteren Gehen ziehen die Schmerzen vom Fuß in den Unterschenkel. Außen am rechten Fuß habe ich seit der
- Operation permanent Nervenschmerzen. Wenn ich an der Wade oben hineindrücke, spüre ich das am äußeren Fußrand rechts. Der Fuß ist außen sehr stark schmerzempfindlich. Beim längeren Gehen habe ich Schmerzen am rechten Beckenkamm. Ich habe Kreuzschmerzen. Ich habe Schmerzen unten an der linken Ferse. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Hydal, Seractil, Pantoloc, Saroten, Requip Laufende Therapie: dzt. keine. Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Sozialanamnese: Bauspengler, dzt. I-Pens. Objektiver Untersuchungsbefund Größe 170 cm, Gewicht ca. 80 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Schlapfen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke links, das rechte Bein wird seitlich abgespreizt und steif gehalten. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Schreibt rechts, sonst Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Keine auffällige Beschwielung an der linken Hand wegen Krücken gehen. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfe zeigt ein geringes Entlastungshinken rechts. Das Gangbild ist durchaus flott. Zehenballengang wird nicht ausgeführt, Fersengang ist möglich. Einbeinstand rechts nicht möglich. Anhocken wird überwiegend am linken Bein ausgeführt. Die Muskulatur an den Beinen ist kräftig ausgebildet. Im Stehen wird der rechte Fuß plan aufgesetzt und voll belastet. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge annähernd gleich. Die Sensibilität wird am äußeren Fußrand rechts bis zum Fußrücken hinauf als stark überempfindlich angegeben. Hautfarbe und Hauttemperatur seitengleich. Das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Keine auffällige vermehrte Beschwielung. Die Fußsohlenbeschwielung annähernd seitengleich. Rechter Fuß: Vor und unter dem Außenknöchel mehrfach insgesamt reaktionslose Narben. Keine auffällige Verschwellung. Außen neben der Achillessehne besteht eine quere, sonst unauffällige Narbe. Die Sehne im Verlauf nicht verdickt. Es wird Druckschmerz am Sehnenansatz angegeben. Innen am Mittelfuß blasse, kaum sichtbare Narbe. Das Sprunggelenk selbst ist nicht auffällig verbreitert, ist bandfest. Beweglichkeit OSG rechts S 10/0/30, Pronation 5/0/
- Linker Fuß: Keine Ödeme, keine Verschwellung. Das Sprunggelenk ist nicht verbreitert, ist insgesamt bandfest. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen. Keine auffälligen Narben. Beweglichkeit OSG links S 15/0/40, Pronation 10/0/
- Die Zehenbeweglichkeit ist aktiv endlagig eingeschränkt, passiv frei. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Oberhalb vom rechten Knie besteht eine reaktionslose, etwas verbreiterte, etwa 7cm lange Narbe. Weiters außenseitig, oberhalb vom Knie rechts eine ganz zarte, etwa 10cm lange Narbe. Am rechten Beckenkamm vorne besteht eine etwa 7cm lange, ganz zarte Narbe. Beweglichkeit: Hüften S 0/0/110 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/35, links 10/0/40, Knie S 0/0/135 beidseits Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel rechts 54, links 53, Unterschenkel rechts 36, links 37, Sprunggelenk 26 beidseits, Mittelfuß rechts 25,5, links 25 Wirbelsäule: Die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Zarte Rotationskomponente an der Brustwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10cm, Seitwärtsneigen Fingerkuppen bis Kniegelenksspalt, Rotation 40/0/40 Beantwortung der Fragen:
- Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. Fußwurzelarthrose beidseits, rechts, mehrfach operiert 02.05.36 40% Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung an den Sprunggelenken, rechts mehr als links und chronisches Schmerzsyndrom rechts
- Gesamtgrad der Behinderung Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 v. H.)
- Feststellung, ob der BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht geeignet ist. Der der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Feststellung, ab wann der GdB anzunehmen ist. Der gesamt GdB ist ab 16.06.2014 anzunehmen.
- Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten (AS 45-48) objektivierbar? Wodurch wird diese dokumentiert bzw. äußert sich diese? Mit welchem Datum kann die Objektivierung der Veränderung angenommen werden? Es ist keine wesentliche Änderung im klinischen Befund zum Vorgutachten objektivierbar.
- Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen AS 66/1 Zwischen dem GA vom 17.01.2013 und Vorgutachten vom 16.06.2014 wurde eine Operation durchgeführt, die offensichtlich Besserung gebracht hat. Aus heutiger Sicht besteht kräftig entwickelte Beinmuskulatur und nur mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung im rechten oberen, gering im linken oberen Sprunggelenk und deutliche Beweglichkeitseinschränkung im rechten unteren, mäßig im linken unteren Sprunggelenk, so dass eine höhere Einschätzung der Leiden entsprechend der EVO, auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes vom Lorenz Böhler Krankenhaus vom 01.05.2015 nicht möglich ist. Die Heilbehandlung nach neuerlicher Operation am 29.04.2015 ist als noch nicht gänzlich abgeschlossen zu betrachten, eine geringfügige Besserung des Zustandes am rechten Fuß ist noch zu erwarten.
- Feststellung, ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten legte der Beschwerdeführer einen Textauszug aus der Behandlungskartei des UKH Lorenz-Böhler vom 28.07.2015, 24.08.2015 und 01.09.2015 vor und führte aus, dass sich bei ihm ein neuropathes Schmerzsyndrom ausgebildet hätte, das sich nicht gebessert, sondern sogar eher verschlechtert hätte. Er könne die Füße kaum belasten, die Gehstrecke sei auf maximal 300 Meter eingeschränkt und er leide unter starken Schmerzen. Selbst unter der etablierten medikamentösen Therapie sei er selten schmerzarm. Aufgrund dieser chronischen Schmerzzustände bestehe inzwischen auch eine geringere seelische Belastbarkeit. Eine psychotherapeutische Behandlung soll etabliert werden. Die zu diesen Unterlagen eingeholte Stellungnahme des den Beschwerdeführer begutachtenden Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.10.2015, ob die vorgelegten Unterlagen geeignet seien, die im Gutachten vom 14.07.2015 getroffene Einschätzung zu ändern, ergab Folgendes: "Vorgelegt werden 2 Ambulanzbefunde vom 28.07.
- Im ersten Befund Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird auf die Schmerztherapie eingegangen und angeführt, dass sich die Gehstrecke verringert hätte und ein sozialer Rückzug bestünde. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf Angaben des Hr. XXXX .Im ersten Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird auf die Schmerztherapie eingegangen und angeführt, dass sich die Gehstrecke verringert hätte und ein sozialer Rückzug bestünde. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf Angaben des Hr. römisch 40 . Zur vorgeschlagenen kognitiven Verhaltenstherapie kann rein fachbezogen nicht Stellung genommen werden. Der Befund Prim XXXX beschreibt eine Schmerzsymptomatik außen am Unterschenkel von unterhalb des Wadenbeinköpfchens bis zum Fuß hinunter reichend.Der Befund Prim römisch 40 beschreibt eine Schmerzsymptomatik außen am Unterschenkel von unterhalb des Wadenbeinköpfchens bis zum Fuß hinunter reichend. Der Fuß selbst wird von Seiten der Narben als unauffällig beschrieben. Ein Abrollen des Fußes wird als nicht möglich beschrieben. Die Gehstrecke wird mit 200 bis 300 m angeführt und beruht offensichtlich auf Angaben des Untersuchten, da dies bei einer ambulanten Kontrolle nicht zu objektivieren ist und aus dem vorliegenden Befund nicht abzuleiten ist. Ein weiterer Befund liegt vom 01.09.2015 vor. Hier wird die oben beschriebene Schmerzsymptomatik als neuropathisches Schmerzsyndrom beschrieben. Weiters wird der bekannte Krankheitsverlauf angeführt und angeführt, dass es am rechten Fuß zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sein und dass durch die verringerte Belastbarkeit des rechten Fußes die Symptomatik am linken Fuß verstärkt sei. Einen klinischen Befund enthält dieser Befund nicht. Die vorgelegten Befunde bringen insgesamt keine neuen Erkenntnisse, die die fachbezogene Einschätzung des Leidens im GA vom 14.07.2015 beeinflussen würde. Das Schmerzsyndrom ist im Leiden bereits mitberücksichtigt." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Er ist am 17.12.1963 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen ein Gutachten eines bisher mit dem Verfahren nicht betrauten Facharztes für Unfallchirurgie ein. Dieses - nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers - erstattete Gutachten ergab einen Grad der Behinderung von 40 vH.. Ebenso wie die von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Unfallchirurgie kam der vom BVwG bestellte Gutachter zum Schluss, dass seit dem Gutachten vom 17.01.2013 (50%) eine Operation durchgeführt wurde, die offensichtlich Besserung gebracht hätte. Konkret wurde im Gutachten vom 14.07.2015 ausgeführt, dass aus heutiger Sicht kräftig entwickelte Beinmuskulatur und nur mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung im rechten oberen, gering im linken oberen Sprunggelenk und deutliche Beweglichkeitseinschränkung im rechten unteren, mäßig im linken unteren Sprunggelenk bestünden, so dass eine höhere Einschätzung der Leiden entsprechend der EVO, auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes vom Lorenz Böhler Krankenhaus vom 01.05.2015 nicht möglich sei. Darüber hinaus sei die Heilbehandlung nach neuerlicher Operation am 29.04.2015 als noch nicht gänzlich abgeschlossen zu betrachten, eine geringfügige Besserung des Zustandes am rechten Fuß sei noch zu erwarten. Auch die zu den neuerlich vorgelegten medizinischen Unterlagen des UKH Lorenz Böhler eingeholte Stellungnahme ergab insofern keine Änderung der Beurteilung als diese die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehstrecke und zu sozialen Rückzug beinhalten, eine Schmerzsymptomatik außen am Unterschenkel von unterhalb des Wadenbeinköpfchens bis zum Fuß hinunter reichend und der Fuß selbst von Seiten der Narben als unauffällig und das Abrollen des Fußes als nicht möglich beschrieben wird. Die beschriebene Schmerzsymptomatik werde als neuropathisches Schmerzsyndrom beschrieben, der bekannte Krankheitsverlauf angeführt und angeführt, dass es am rechten Fuß zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sein und dass durch die verringerte Belastbarkeit des rechten Fußes die Symptomatik am linken Fuß verstärkt sei. Einen klinischen Befund enthält dieser Befund jedoch nicht. Die im Rahmen der Beschwerde und in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme berücksichtigt. Festgehalten wurde darin - wie bereits ausgeführt, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert feststellbar ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten somit in Summe keine Einwendungen gegen die aufgrund persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten, welche eine neuerliche ärztliche Überprüfung erforderlich erscheinen lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1
- Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins,
- Satz BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). § 14 Abs. 1 BEinstG besagt:Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG besagt: Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). § 14 Abs. 2 BeinstG besagt:Paragraph 14, Absatz 2, BeinstG besagt: Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,). Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des Bescheides vom 16.09.2014 im Spruch entfällt.Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des Bescheides vom 16.09.2014 im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht fachärztliche Gutachten von unterschiedlichen Fachärzten für Unfallchirurgie eingeholt, die zu keiner geänderten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führten. Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein, die Stellungnahme enthielt jedoch keine derartigen Einwendungen gegen die aufgrund persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten (samt Stellungnahmen), welche eine neuerliche Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen. Überdies wurde keine neuer klinischer Befunde übermittelt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2013758.1.00