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{'item': 'W208 2115112-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 20§ 27§ 24§ 22§ 7§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW208 2115112-1 SpruchW208 2115112-1/2E B E S CH L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 24.02.2015 beim Bezirksgericht XXXX (BG) eingelangtem Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin für die Teilnahme an einem skitechnischen Lokalaugenschein an der Unfallstelle in der Skiwelt Wilder Kaiser Brixental am 17.02.2014 (wohl gemeint 17.02.2015) nachstehende Gebühren:
  2. Mit am 24.02.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) eingelangtem Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin für die Teilnahme an einem skitechnischen Lokalaugenschein an der Unfallstelle in der Skiwelt Wilder Kaiser Brixental am 17.02.2014 (wohl gemeint 17.02.2015) nachstehende Gebühren: Verdienstentgang 1 Tag bei einem Jahresgehalt von brutto € 26.516,10 € 72,64 Fahrtkosten (740 km hin und retour x € 0,42) € 310,80 Vignette € 8,70 Berg- und Talfahrt € 17,50 Verpflegung € 56,80 Gesamt € 466,44 Beigelegt wurde dem Antrag lediglich der Beleg der Berg- und Talfahrt.
  3. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid der Vorsteherin des BG (belangte Behörde), zugestellt offenbar nach dem 16.06.2015 (Abfertigungsdatum), wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16.02.2015 (Beginn der Reise) bis 17.02.2015 (Ladungstermin, Beendigung der Einvernahme, Rückkehr zum Wohnort) folgende Zeugengebühren zugesprochen:
  4. Reisekosten (damaliger) Wohnort MITTERTEICH - SCHEFFAU hin und retour, öffentliche Verkehrsmittel € 116,80 1 Ticket Bergbahnen SCHEFFAU Berg- und Talfahrt € 19,50
  5. Aufenthaltskosten 1 Frühstück à € 4,--/bis zum Dreifachen lt. Beleg € 4,00 1 Mittagessen à € 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg € 8,50 2 Abendessen à 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg € 17,00 1 unvermeidliche Nächtigung à 12,40/bis zum Sechsfachen lt. Rechnung € 12,40 Summe € 178,20 Das Mehrbegehren von € 8,70 für die Autobahnvignette und die Fahrtkosten für den eigenen PKW (740 km à € 0,42 = € 310,80) sowie der Verdienstentgang € 72,64 könne mangels Deckung im GebAG nicht zuerkannt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Mehrbegehren habe mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden können, da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar gewesen wäre. Ebenso habe der Verdienstentgang nicht zuerkannt werden können, da die Zeugin als Polizistin beschäftigt sei, somit sicherlich ein Recht auf fortlaufendes Entgelt habe und dadurch keinen Vermögennachteil erleide.
  6. Mit am 13.07.2015 zur Post gegebenem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Ortsaugenscheintermin am 17.02.2015 wär mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter schwierigen Bedingungen bzw. gar nicht zu erreichen gewesen. Mit dem Zug von ihrem Wohnort nach WÖRGL und wieder zurück wäre man ca. 20 Stunden unterwegs gewesen und so wäre der Termin am 17.02.2015 um 12 Uhr nicht einzuhalten gewesen. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin den Bus nach Hause von SCHEFFAU nach XXXX nicht pünktlich erwischt, da der Ortsaugenschein bis ca. 16:30 Uhr gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vorher bei den Bundesbahnen erkundigt, ob es eine Möglichkeit mit dem Zug gegeben hätte und sich dann entschieden den Privat PKW zu nehmen, um pünktlich zu dem vom Gericht angesetzten Termin zu sein. Ebenso akzeptiere sie nicht, dass der Verdienstentgang gestrichen sei. Sicherlich sei sie bei der Polizei beschäftigt, habe für diesen Tag jedoch einen Tag Urlaub beantragt. Am 18.02.2015 habe sie wieder in Deutschland sein müssen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre das ein nicht zumutbarer Aufwand gewesen. Die Beschwerdeführerin bitte, den Beschluss noch einmal zu prüfen und die Differenz zu den beantragten Zeugengebühren in der Höhe von € 288,24 nachträglich zu erstatten.römisch 40 nicht pünktlich erwischt, da der Ortsaugenschein bis ca. 16:30 Uhr gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vorher bei den Bundesbahnen erkundigt, ob es eine Möglichkeit mit dem Zug gegeben hätte und sich dann entschieden den Privat PKW zu nehmen, um pünktlich zu dem vom Gericht angesetzten Termin zu sein. Ebenso akzeptiere sie nicht, dass der Verdienstentgang gestrichen sei. Sicherlich sei sie bei der Polizei beschäftigt, habe für diesen Tag jedoch einen Tag Urlaub beantragt. Am 18.02.2015 habe sie wieder in Deutschland sein müssen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre das ein nicht zumutbarer Aufwand gewesen. Die Beschwerdeführerin bitte, den Beschluss noch einmal zu prüfen und die Differenz zu den beantragten Zeugengebühren in der Höhe von € 288,24 nachträglich zu erstatten.
  7. Mit Schreiben vom 09.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 01.10.2015 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde u.a. Feststellungen wie lange der Ortsaugenschein gedauert hat, warum die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert wurde, weitere Belege hinsichtlich der beantragten Kosten vorzulegen. Ebenso ist die Höhe der Reisekosten aus dem Akt nicht nachvollziehbar.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungeng zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

§ 20Abs. 1 Geb

AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Fallbezogen war sohin der Leiter des BG zuständig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Zeugengebühren abzusprechen. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

§ 22Abs. 1 Geb

AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde nach dem 16.06.2015 zugestellt und die Beschwerde am 13.07.2015 zur Post gegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles nicht möglich ist: 3.3. Zu den Reisekosten Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind: "Reisekosten § 6.

(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen." Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel sowie - entsprechend des vorgelegten Beleges - für die Berg- und Talfahrt ins Skigebiet zugesprochen. Aus dem Akt nicht nachvollziehbar ist die zugesprochene Höhe von € 116,80 für die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, befindet sich im Akt lediglich ein Auszug über die Fahrt von XXXX nach SCHEFFAU. Auf der Homepage der Deutschen Bahn Nachschau haltend wurde festgestellt, dass Sonntags - der Ortsaugenschein fand an einem Montag statt - keine Verbindung vom damaligen Wohnort nach SCHAFFAU besteht, somit hätte die Beschwerdeführerin öffentlich (offenbar) bereits Samstags anreisen müssen. Diese Verbindung hätte ca. € 70,-- gekostet. Die Rückfahrt im Anschluss an den Ortsaugenschein wäre (offenbar) über Nacht möglich gewesen und hätte ca. € 140,-- gekostet. Nun stellen sich folgende Fragen: Wann begann der Ortsaugenschein und wie lange dauerte dieser? Wären die Anreise am Sonntag und die Abreise am Montag tatsächlich möglich gewesen? Wären der Beschwerdeführerin die Kosten für die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels iSd § 9 GebAG zuzusprechen gewesen insbesondere, wenn eine Anreise am Sonntag öffentlich nicht möglich gewesen wäre? Jedenfalls steht außer Frage, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Reisekosten nicht feststeht.116,80 für die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, befindet sich im Akt lediglich ein Auszug über die Fahrt von römisch 40 nach SCHEFFAU. Auf der Homepage der Deutschen Bahn Nachschau haltend wurde festgestellt, dass Sonntags - der Ortsaugenschein fand an einem Montag statt - keine Verbindung vom damaligen Wohnort nach SCHAFFAU besteht, somit hätte die Beschwerdeführerin öffentlich (offenbar) bereits Samstags anreisen müssen. Diese Verbindung hätte ca. € 70,-- gekostet. Die Rückfahrt im Anschluss an den Ortsaugenschein wäre (offenbar) über Nacht möglich gewesen und hätte ca. € 140,-- gekostet. Nun stellen sich folgende Fragen: Wann begann der Ortsaugenschein und wie lange dauerte dieser? Wären die Anreise am Sonntag und die Abreise am Montag tatsächlich möglich gewesen? Wären der Beschwerdeführerin die Kosten für die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels iSd Paragraph 9, GebAG zuzusprechen gewesen insbesondere, wenn eine Anreise am Sonntag öffentlich nicht möglich gewesen wäre? Jedenfalls steht außer Frage, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Reisekosten nicht feststeht. 3.4. Zu den Aufenthaltskosten Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind: "Aufenthaltskosten § 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und 2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen." Wie festgestellt geht weder aus dem Bescheid noch aus dem Akt - fehlende Ladung, fehlendes Protokoll - hervor, für wann die Beschwerdeführerin geladen war, noch wie lange dieser Termin gedauert hat. Weil, wie oben bereits ausgeführt auch nicht nachvollziehbar feststeht, welche Gebühren für welches Beförderungsmittel der Beschwerdeführerin zuzusprechen sind, kann auch nicht festgestellt werden für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin Aufenthaltskosten zuzusprechen sind. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin

§ 16Geb

AG grundsätzlich höhere Aufenthaltskosten zuzusprechen sein könnten. Die Beschwerdeführerin hat - gemessen am angefochtenen Bescheid - einen höheren Betrag beantragt. Die Behörde hat es entgegen dem Grundsatz der materiellen Wahrheit nach §§ 37, 39 AVG jedoch unterlassen entsprechende Belege anzufordern. Dies wird jedenfalls nachzuholen sein, wenn der zuzusprechende Betrag die beantragte Höhe nicht übersteigt.Wie festgestellt geht weder aus dem Bescheid noch aus dem Akt - fehlende Ladung, fehlendes Protokoll - hervor, für wann die Beschwerdeführerin geladen war, noch wie lange dieser Termin gedauert hat. Weil, wie oben bereits ausgeführt auch nicht nachvollziehbar feststeht, welche Gebühren für welches Beförderungsmittel der Beschwerdeführerin zuzusprechen sind, kann auch nicht festgestellt werden für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin Aufenthaltskosten zuzusprechen sind. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 16, GebAG grundsätzlich höhere Aufenthaltskosten zuzusprechen sein könnten. Die Beschwerdeführerin hat - gemessen am angefochtenen Bescheid - einen höheren Betrag beantragt. Die Behörde hat es entgegen dem Grundsatz der materiellen Wahrheit nach Paragraphen 37, 39, AVG jedoch unterlassen entsprechende Belege anzufordern. Dies wird jedenfalls nachzuholen sein, wenn der zuzusprechende Betrag die beantragte Höhe nicht übersteigt. 3.

  1. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind: "Entschädigung für Zeitversäumnis §
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.

(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
  1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. anstatt der Entschädigung nach Z
  3. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins a. beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, b. beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, c. anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d. die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen." Das GebAG sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass den Zeugen, Geschworenen oder Schöffen durch das Versäumnis Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgelts ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG. Dass er allenfalls gezwungen sein könnte, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzubringen, stellt eine notwendige Konsequenz des Umstandes dar, dass der Gesetzgeber den durch Vorladung vor Gericht an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmer primär auf den privatrechtlichen Titel verweist. Sollte der Dienstnehmer auf diesem Weg die Nachzahlung seines Lohnes vom Dienstgeber nicht erhalten können, wird er Anspruch auf Entschädigung nach dem GebAG haben, der in analoger Anwendung des (nunmehr) § 69 Abs. 1 Z 3 AVG durch Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen sein wird (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)§ 18 GebAG E 8 dargestellte Entscheidung: VwGH 28.10.1969 VwSlgNF 7672 (A) = ArbSlg 86 = ÖJZ 1970, 445).Das GebAG sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass den Zeugen, Geschworenen oder Schöffen durch das Versäumnis Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgelts ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG. Dass er allenfalls gezwungen sein könnte, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzubringen, stellt eine notwendige Konsequenz des Umstandes dar, dass der Gesetzgeber den durch Vorladung vor Gericht an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmer primär auf den privatrechtlichen Titel verweist. Sollte der Dienstnehmer auf diesem Weg die Nachzahlung seines Lohnes vom Dienstgeber nicht erhalten können, wird er Anspruch auf Entschädigung nach dem GebAG haben, der in analoger Anwendung des (nunmehr) Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG durch Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen sein wird vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)Paragraph 18, GebAG E 8 dargestellte Entscheidung: VwGH 28.10.1969 VwSlgNF 7672 (A) = ArbSlg 86 = ÖJZ 1970, 445). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist der Eintritt eines Lohn- oder Gehaltsentganges. Ob ein solcher eintritt, kann nur nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz ist der Dienstgeber zur Fortzahlung verpflichtet (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)§ 18 GebAG E 9).Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist der Eintritt eines Lohn- oder Gehaltsentganges. Ob ein solcher eintritt, kann nur nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Nach Paragraph 8, Absatz 3, Angestelltengesetz ist der Dienstgeber zur Fortzahlung verpflichtet vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)Paragraph 18, GebAG E 9). Nach § 616 BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)§ 18 GebAG E 12 dargestellten Entscheidungen).Nach Paragraph 616, BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)Paragraph 18, GebAG E 12 dargestellten Entscheidungen). Ob eine solche Fortzahlungspflicht in Deutschland besteht, wird ebenfalls im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. 3.6. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115112.1.00

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