Obsah (10)
Art. 133§ 112§ 91§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW208 2118799-1 SpruchW208 2118799-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin/Disziplinarbeschuldigte (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin einer Polizeiinspektion (PI).
- Am 29.10.2015 erließ die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (StA) eine Anordnung zur Durchsuchung (Einfamilienhaus, KFZ), Sichterstellung (ua. Kommunikationsmittel, Computer um deren WhatsApp, Viber, Skype Kommunikation auszuwerten) sowie zwangsweisen Vorführung der BF und ihres Gatten (ebenfalls eine Polizist). Begründet wurde diese vom BAK/BMI am 23.10.2015 beantragten Maßnahmen im Wesentlichen mit dem sich aus abgehörten Telefonaten mit einem ehemaligen Polizisten XXXX (M.) der eine Sicherheitsfirma betreibt und ein Bekannter der BF ist, dessen Freundin XXXX (R.) und einer weiteren Person, namens XXXX (K.), ergebenden Verdacht, mit Suchtgift zu handeln. Konkret ging aus einem SMS-Verkehr hervor, dass sich die BF und ihr Gatte (ein Polizeihundesführer) am 24.07.2015 mit ihrem Hund, mit dem M. an einem Baggersee (einem Veranstaltungsort) treffen wollten. Das Treffen fand lt. Telefonabhörprotokollen dort auch statt und der Hund fand mutmaßlich Suchtgift ("Ein paar Bröckeln Shit"). Im Zuge dessen soll der Gatte der BF dem M. 10 Platten Haschisch/Cannabisharz (à 100 Gramm, bezeichnet als "Schokolade") zum Grammpreis von € 3,- angeboten haben.
- Am 29.10.2015 erließ die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft (StA) eine Anordnung zur Durchsuchung (Einfamilienhaus, KFZ), Sichterstellung (ua. Kommunikationsmittel, Computer um deren WhatsApp, Viber, Skype Kommunikation auszuwerten) sowie zwangsweisen Vorführung der BF und ihres Gatten (ebenfalls eine Polizist). Begründet wurde diese vom BAK/BMI am 23.10.2015 beantragten Maßnahmen im Wesentlichen mit dem sich aus abgehörten Telefonaten mit einem ehemaligen Polizisten römisch 40 (M.) der eine Sicherheitsfirma betreibt und ein Bekannter der BF ist, dessen Freundin römisch 40 (R.) und einer weiteren Person, namens römisch 40 (K.), ergebenden Verdacht, mit Suchtgift zu handeln. Konkret ging aus einem SMS-Verkehr hervor, dass sich die BF und ihr Gatte (ein Polizeihundesführer) am 24.07.2015 mit ihrem Hund, mit dem M. an einem Baggersee (einem Veranstaltungsort) treffen wollten. Das Treffen fand lt. Telefonabhörprotokollen dort auch statt und der Hund fand mutmaßlich Suchtgift ("Ein paar Bröckeln Shit"). Im Zuge dessen soll der Gatte der BF dem M. 10 Platten Haschisch/Cannabisharz (à 100 Gramm, bezeichnet als "Schokolade") zum Grammpreis von € 3,- angeboten haben.
- Mit Bescheid vom 05.11.2015 sprach die Dienstbehörde (LPD) die vorläufige Suspendierung gegen der BF (und ihres Gatten) aus. Ergänzend zum oa. Sachverhalt wird angeführt, dass bei der Hausdurchsuchung ca. 200 Gramm Cannabisharz (sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin) sichergestellt worden seien. Hinsichtlich der Mitbeteiligten M. und R. sei bereits die Untersuchungshaft von der StA beantragt worden.
- Mit Bescheid vom 02.12.2015 wurde einem Antrag der BF auf Aufhebung bzw. Minderung der Bezugskürzung nicht stattgegeben. Der Antrag vom 30.11.2015 wurde von der BF damit begründet, dass sie und ihr Gatte ein gemeinsames Konto, weiterhin fixe Zahlungen zu leisten hätten, sowie Sorgepflichten für den im selben Haushalt wohnenden vierjährigen Sohn. Nach Ausführung der Rechtsgrundlagen führte die LPD folgende Begründung an: "Der verkürzte Monatsbezug (ohne Sonderzahlungen) würde bei Ihnen unter Berücksichtigung der Kürzung
§ 112Abs.
4 erster Satz BDG, exklusive Kinderzuschuss Euro 797,37 bei Ihrem Gatten Euro 1438,73 brutto bzw. nach Abzug jeweils der KV/SV/WFB, des laufenden Pensionsbeitrages und der Steuer
Tarif, bei Ihnen Euro 638,10 bei Ihrem Gatten Euro 1091,22 netto betragen. Nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 6 Pensionsgesetz sind Ihr (nunmehr verkürzte) Monatsbezug und jener Ihrer Gattin zusammenzurechnen und betragen diese Brutto- bzw. Nettobezüge zusammen Euro 2236,10 bzw. Euro 1729,32."Der verkürzte Monatsbezug (ohne Sonderzahlungen) würde bei Ihnen unter Berücksichtigung der Kürzung
Paragraph 112, Absatz 4, erster Satz BDG, exklusive Kinderzuschuss Euro 797,37 bei Ihrem Gatten Euro 1438,73 brutto bzw. nach Abzug jeweils der KV/SV/WFB, des laufenden Pensionsbeitrages und der Steuer
Tarif, bei Ihnen Euro 638,10 bei Ihrem Gatten Euro 1091,22 netto betragen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 6, Pensionsgesetz sind Ihr (nunmehr verkürzte) Monatsbezug und jener Ihrer Gattin zusammenzurechnen und betragen diese Brutto- bzw. Nettobezüge zusammen Euro 2236,10 bzw. Euro 1729,
- Damit liegen diese erheblich über dem Ihnen und Ihrem Gatten gemeinsam zustehenden gesetzlichen Mindestsatz von Euro 1577,07, welche sich nach den Bestimmungen des § 1 Z 1 ErgZV 2015 aus dem Grundbetrag von Euro 872,31, dem Zuschlag für den Ehegatten in Höhe von Euro 435,58 und dem Zuschlag für das gemeinsame Kind [...] in Höhe von Euro 134,59 und jenem für den Sohn Ihres Gatten [...], für welchen dieser Unterhalt zu leisten hat, in der Höhe von Euro 134,59 zusammensetzt. Aufgrund der zwingenden Bestimmungen der §§ 112 Abs. 4 BDG iVm. 25 und 26 Abs. 6 Pensionsgesetz idgF iVm § 1 Z 1 ErgZV 2015 war jedoch der Dienstbehörde auch bei der Ihnen zugestandenen finanziellen Härtesituation keinen Ermessenspielraum hinsichtlich einer weiteren Verminderung der Kürzung oder der Aufhebung eingeräumt und war daher dem Antrag wie im Spruch angeführt nicht stattzugeben."Damit liegen diese erheblich über dem Ihnen und Ihrem Gatten gemeinsam zustehenden gesetzlichen Mindestsatz von Euro 1577,07, welche sich nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, ErgZV 2015 aus dem Grundbetrag von Euro 872,31, dem Zuschlag für den Ehegatten in Höhe von Euro 435,58 und dem Zuschlag für das gemeinsame Kind [...] in Höhe von Euro 134,59 und jenem für den Sohn Ihres Gatten [...], für welchen dieser Unterhalt zu leisten hat, in der Höhe von Euro 134,59 zusammensetzt. Aufgrund der zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 112, Absatz 4, BDG in Verbindung mit 25 und 26 Absatz 6, Pensionsgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, ErgZV 2015 war jedoch der Dienstbehörde auch bei der Ihnen zugestandenen finanziellen Härtesituation keinen Ermessenspielraum hinsichtlich einer weiteren Verminderung der Kürzung oder der Aufhebung eingeräumt und war daher dem Antrag wie im Spruch angeführt nicht stattzugeben."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 (zugestellt an den BF durch Hinterlegung am 17.11.2015) sprach die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 4 (DK) die Suspendierung der BF gem. § 112 Abs. 1 u. 3 BDG aus.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 (zugestellt an den BF durch Hinterlegung am 17.11.2015) sprach die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 4 (DK) die Suspendierung der BF gem. Paragraph 112, Absatz eins, u. 3 BDG aus. Im Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]: "Die Beamte steht im Verdacht, gemeinsam mit dem straf- und disziplinär gesondert verfolgten [...] (Gatte) im Zeitraum zumindest Juli 2015 bis zur erfolgten vorläufigen Suspendierung am
- November 2015, im Raum [...] und somit im örtlichen Wirkungsbereich der LPD [...], zum Teil im Dienst als Exekutivbeamtin der Polizeiinspektion [...], zum Teil außer Dienst, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Sicherstellung und Beschlagnahme von Suchtmittel zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000 Gramm Cannabis) nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft bzw. Gericht weiterleitete, sondern den gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Untersuchungshaft einsitzenden M. und R. verkauft hat, indem sie eine fremde bewegliche Sache, nämlich wenigstens die vorangeführten Suchtmittel - Verkehrswert etwa € 3.000.-, einem anderen unbekannten Eigentümer mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit auch vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich wenigstens 1.000 Gramm Cannabis einem anderen, nämlich M. und R. angeboten, überlassen oder verschafft hat, die Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des schweren Diebstahles nach §§ 127 ff dies alles allenfalls unter Ausnützen der Amtsstellung iSd § 313 StGB-, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, realisiert zu haben und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
§ 91
BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."Die Beamte steht im Verdacht, gemeinsam mit dem straf- und disziplinär gesondert verfolgten [...] (Gatte) im Zeitraum zumindest Juli 2015 bis zur erfolgten vorläufigen Suspendierung am 5. November 2015, im Raum [...] und somit im örtlichen Wirkungsbereich der LPD [...], zum Teil im Dienst als Exekutivbeamtin der Polizeiinspektion [...], zum Teil außer Dienst, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Sicherstellung und Beschlagnahme von Suchtmittel zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000 Gramm Cannabis) nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft bzw. Gericht weiterleitete, sondern den gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Untersuchungshaft einsitzenden M. und R. verkauft hat, indem sie eine fremde bewegliche Sache, nämlich wenigstens die vorangeführten Suchtmittel - Verkehrswert etwa € 3.000.-, einem anderen unbekannten Eigentümer mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit auch vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich wenigstens 1.000 Gramm Cannabis einem anderen, nämlich M. und R. angeboten, überlassen oder verschafft hat, die Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB, des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, ff dies alles allenfalls unter Ausnützen der Amtsstellung iSd Paragraph 313, StGB-, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, realisiert zu haben und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
§ 112Abs.
4 BDG 1979 hat jede durch Beschluss verfügte Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge."
Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede durch Beschluss verfügte Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge." Die DK ging von folgendem Sachverhalt aus [Anonymisierung durch das BVwG]: "Aus Angaben der weiteren gerichtlich gesondert verfolgten und mittlerweile in Unter-suchungshaft einsitzenden Beschuldigten M. und der R. in den Telefonüberwachungsprotokollen, lässt sich der Verdacht ableiten, dass die Disziplinarbeschuldigte (in weiterer Folge DB) gemeinsam mit dem disziplinär und strafgerichtlich gesondert verfolgten [...] (Gatte), beginnend mit zumindest Juli 2015 bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung, sowohl im als auch außerhalb des Dienstes wiederholt mit einem Suchtmittelspürhund im Raum [...] nach Suchtmittel - vornehmlich Cannabis - suchten, welches von unbekannten Suchtmittelhändlern versteckt worden war, und in Folge das von Ihnen "aufgespürte" Suchtmittel, nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an Staatsanwaltschaft bzw. Gericht sondern sich unrechtsmäßig aneigneten und in weiterer Folge sogar wenigstens 1.000 Gramm Cannabis an M. und R. verkauften. Aus den in der Anordnungsbegründung der StA [...] wiedergegebenen Kom-munikationsinhalten, die aufgezeichnet worden waren, ergibt sich, dass die DB und [ihr Gatte] auf Ersuchen von M, am 24.07.2015 eine Durchsuchung des Areals am Baggersee in [...] nach dort versteckten Suchtmitteln durchgeführt hatten. Dabei dürfte eine größere Menge Cannabisharz aufgefunden worden sein. Zudem besteht der Verdacht, dass die DB und [ihr Gatte] im Zuge eines Telefongespräch am 26.07.2015 dem M. angeboten haben, diesem das Suchtmittel (vermutlich Cannabis) übergeben zu wollen, damit dieser den Wert der Ware eruieren könne. Des Weiteren kommt hinzu, dass am 03.11.2015, im Zuge der von der StA [...] angeordneten Durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Ehepaars [...], ca. 200 gr Cannabisharz (sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin) sichergestellt werden konnten. So lässt sich aus dem am frühen Abend des 24.7.2015 zwischen M. und [der BF und ihrem Gatten] geführten SMS-Verkehr und der damit zusammenhängenden Telefonate zwanglos ableiten, dass sich die drei an jenem Abend um ca. 20 Uhr im Bereich des Baggersees in [...] anlässlich einer dort stattfindenden Veranstaltung treffen wollten, wobei [die BF und ihr Gatte] ankündigten, mit dem Suchtgiftspürhund vorbeizukommen (vgl. SMS von der Rufnummer [ihres Gatten] an M. an jenem Tag um 18:37 Uhr: ‚Mia taten mit dem Wuffi kommen'). Um 21.35 Uhr führt folglich der ehemalige Polizeibeamte M. mit seiner Freundin R. ein knapp 5 Minuten dauerndes Telefonat, in dem R. den M. fragt, ob ‚sie' (gemeint offenkundig [ihr Gatte und die BF] mit ihrem Suchtgiftspürhund) schon etwas gefunden haben, woraufhin M. antwortet: ‚Ein paar Bröckelen Shit', wobei R. wiederum schade findet, dass es nicht mehr war. Hierauf wird sie von M. gefragt, wieviel der ‚normale Shit' denn zur Zeit koste. R. antwortet dabei:So lässt sich aus dem am frühen Abend des 24.7.2015 zwischen M. und [der BF und ihrem Gatten] geführten SMS-Verkehr und der damit zusammenhängenden Telefonate zwanglos ableiten, dass sich die drei an jenem Abend um ca. 20 Uhr im Bereich des Baggersees in [...] anlässlich einer dort stattfindenden Veranstaltung treffen wollten, wobei [die BF und ihr Gatte] ankündigten, mit dem Suchtgiftspürhund vorbeizukommen vergleiche SMS von der Rufnummer [ihres Gatten] an M. an jenem Tag um 18:37 Uhr: ‚Mia taten mit dem Wuffi kommen'). Um 21.35 Uhr führt folglich der ehemalige Polizeibeamte M. mit seiner Freundin R. ein knapp 5 Minuten dauerndes Telefonat, in dem R. den M. fragt, ob ‚sie' (gemeint offenkundig [ihr Gatte und die BF] mit ihrem Suchtgiftspürhund) schon etwas gefunden haben, woraufhin M. antwortet: ‚Ein paar Bröckelen Shit', wobei R. wiederum schade findet, dass es nicht mehr war. Hierauf wird sie von M. gefragt, wieviel der ‚normale Shit' denn zur Zeit koste. R. antwortet dabei: ‚Normaler? Zehner' (Anmerkung: Tatsächlich ist amtsbekannt, dass vor allem in der Nordafrika-Szene ein Gramm Cannabis im Verkauf um 10 Euro gehandelt wird). Über entsprechende Nachfrage der R., warum M. diesen Preis denn wissen wolle, erklärt ihr M.: ‚Ich kriagat eben 10 Tafeln Schokolade...für 3 Euro das Stück'; dies findet R. ‚super', wobei sie sinngemäß meint, man müsse sich die Ware aber noch anschauen. Gleichermaßen amtsbekannt ist, dass in der Suchtgiftszene mit ‚einer Tafel Schokolade' in Wahrheit eine Haschischplatte zu 100 Gramm gemeint ist, sodass insgesamt dieser Passus in der Kommunikation vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass M. von dritter Seite insgesamt 10 Platten Haschisch, sohin 1.000 Gramm, zum Grammpreis von EUR 3,- - bekommt und der Lieferant des M. über diese Suchtgiftmenge bereits verfügen muss, andernfalls eine Kontrolle der Ware durch R. in Bezug auf deren Qualität keinen Sinn machte. Im Zuge desselben Telefonates erkundigt sich R. bei M. ganz offenkundig auch noch über die Herkunft dieser ‚10 Tafeln Schokolade' und fragt den M.: ‚...von ihm jetzt oder was? Hund?'. Diese Frage beantwortet M. mit einem bejahenden ‚Mmmh.' Hierauf meint R.: ‚Wah, schräg. Echt, oder?', woraufhin M. wieder mit einem bejahenden ‚Mhm' antwortet. Damit ist in Betreff dieser ‚10 Tafeln Schokolade', bei denen es sich in Wahrheit um 1.000 Gramm Cannabis handeln muss, eindeutig der Bezug zu [der BF und ihrem Gatten] hergestellt, die sich gerade einmal eineinhalb Stunden vorher bei M. mit ihrem Suchtgiftspürhund angekündigt und ganz offensichtlich auch noch knapp vor eben jenem Telefonat mit dem Spürhund nach (verstecktem) Cannabis gesucht, bis dahin allerdings bloß ein paar ‚Bröckelen' gefunden hatten. Aus dem eine knappe Stunde später zwischen M. und R. stattgefundenen Gesprächsverlauf ergibt sich eindeutig, dass sich R. tatsächlich mit dem Bus auf den Weg zu M. zum Baggersee gemacht hatte, offensichtlich um die vorhin angekündigte Kontrolle der Ware vorzunehmen. Unmittelbar darauf führt R. mit dem im gesonderten Staatsanwaltschaftlichen Verfahren XXXX strafgerichtlich Mitbeschuldigten K., der - wie sich wiederum einer Reihe anderer Telefonate zeigte - in die Suchtgiftgeschäfte des M. und der R. verstrickt ist. Auch in jenem Telefonat zwischen den beiden vom 24.7.2015 um 22:24 Uhr geht es wieder eindeutig um Suchtgift, meint R. gegenüber K. unter anderem doch, ‚du mit der Schokolade hast dich getäuscht übrigens...'. Im weiteren Gesprächsverlauf meint R. gegenüber K., dass noch nicht alles (gemeint: vom Suchtgift) ‚weg' sei und sie noch mehr für ihn habe. Dabei nimmt sie wiederum eindeutig Bezug auf das unmittelbar zuvor geführte Gespräch mit M., in dem die beiden über die Anschaffung der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis gesprochen hatten. Sie sagt dabei wörtlich: ‚...hab mit dem einen gerade geredet... mit dem, ähm, weißt du mit dem schnellen Läufer. Die 30 Meter schafft er jetzt. Also jetzt schafft er es, weißt eh, dass er bei 30 Meter stehen bleibt und nicht bei 35.'Unmittelbar darauf führt R. mit dem im gesonderten Staatsanwaltschaftlichen Verfahren römisch 40 strafgerichtlich Mitbeschuldigten K., der - wie sich wiederum einer Reihe anderer Telefonate zeigte - in die Suchtgiftgeschäfte des M. und der R. verstrickt ist. Auch in jenem Telefonat zwischen den beiden vom 24.7.2015 um 22:24 Uhr geht es wieder eindeutig um Suchtgift, meint R. gegenüber K. unter anderem doch, ‚du mit der Schokolade hast dich getäuscht übrigens...'. Im weiteren Gesprächsverlauf meint R. gegenüber K., dass noch nicht alles (gemeint: vom Suchtgift) ‚weg' sei und sie noch mehr für ihn habe. Dabei nimmt sie wiederum eindeutig Bezug auf das unmittelbar zuvor geführte Gespräch mit M., in dem die beiden über die Anschaffung der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis gesprochen hatten. Sie sagt dabei wörtlich: ‚...hab mit dem einen gerade geredet... mit dem, ähm, weißt du mit dem schnellen Läufer. Die 30 Meter schafft er jetzt. Also jetzt schafft er es, weißt eh, dass er bei 30 Meter stehen bleibt und nicht bei 35.' Gegen Ende jenes Telefonates teilt R. dem K. auch noch mit, dass sie sich jetzt noch etwas anschauen müsse, was die Hunde am Baggersee ausgegraben haben. Auch durch diesen Gesprächsinhalt wird wiederum der eindeutige Bezug zu[r BF und ihrem Gatten] hergestellt, die sich nur wenige Stunden vorher mit (zumindest) einem Suchtgiftspürhund genau zum Baggersee begeben hatten, um sich dort mit M. zu treffen. Zudem ist aus den umständlich codierten Erklärungen der R. gegenüber K. betreffend einen "schnellen Läufer", der es schafft, "nach 30 und nicht nach 35 Metern stehen" zu bleiben, zwanglos zu folgern, dass sie dem K. dabei mitteilen wollte, dass ihre Suchtgiftquelle das Suchtgift nun doch zu einem niedrigeren Preis verkaufen kann. Auch der dargestellte Preis passt dabei wiederum zum Inhalt des vorangeführten Telefonates mit M. hinsichtlich der erwähnten 1.000 Gramm Cannabis. Dabei bringt R. gegenüber dem K. zum Ausdruck, dass 10 Gramm Cannabis nun doch nur EUR 30,-- kosten würden, was wiederum dem von [Gatten und der BF] für das "gefundene" Cannabis verlangten Grammpreis entspricht. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang schließlich auch das zwischen [dem Gatten der BF] und M. ca. zwei Tage später gegen Mittag des 26.7.2015 stattgefundene Telefonat, im Zuge dessen [der Gatte der BF] gegenüber M. sagt: ‚...wegen dem Ding, was wir besprochen haben, könnt ich dir einmal einen Teil einmal geben. Dann schaust, was es wert ist und...' M. meint hierauf, er habe schon geredet. Woraufhin [der Gatte der BF] sagt: ‚Ok, passt. Ah...ich bin grad Gift suchen am [...] außen...'. Im weiteren Gesprächsverlauf vereinbaren die beiden ein Treffen für 19:00 Uhr desselben Tages. Auch aus diesem Gespräch ergibt sich in Verbindung mit den vorangeführten Gesprächen eindeutig, dass [der Gatte der BF] mit dem ‚Ding' die ‚10 Tafeln Schokolade', sohin in Wahrheit die 1.000 Gramm Cannabis gemeint haben dürfte. Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen: Am
- Juli 2015 legte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbe-kämpfung (BAK) unter der ZI. XXXX einen Anlassbericht wegen des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz und Missbrauchs der Amtsgewalt vor und ersuchte um Anordnung der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und mit Anlassbericht vom 23.Oktober 2015 um Anordnung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie um Anordnung einer Sicherstellung.Am
- Juli 2015 legte das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbe-kämpfung (BAK) unter der ZI. römisch 40 einen Anlassbericht wegen des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz und Missbrauchs der Amtsgewalt vor und ersuchte um Anordnung der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und mit Anlassbericht vom 23.Oktober 2015 um Anordnung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie um Anordnung einer Sicherstellung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29.10.2015, ZI. XXXX wurden die Durchsuchung der vom [Gatten und der BF] benutzten Wohnräumlichkeiten, [...], sowie deren persönlicher Spind, Kasten und Schreibtisch in der jeweiligen Dienststelle, sowie die Durchsuchung der auf den [Gatten der BF] zugelassenen Kraftfahrzeuge und die Sicherstellung des vom [Gatten der BF] benutzen Mobiltelefons, Rufnummer [...] und jenes [der BF], mit der Rufnummer [...] sowie die von [dem Gatten und der BF] dienstlich benutzen Computer samt der darauf jeweils befindlichen Daten und die zwangsweise Vorführung der vorangeführten Beschuldigten zur Vernehmung, angeordnet.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29.10.2015, ZI. römisch 40 wurden die Durchsuchung der vom [Gatten und der BF] benutzten Wohnräumlichkeiten, [...], sowie deren persönlicher Spind, Kasten und Schreibtisch in der jeweiligen Dienststelle, sowie die Durchsuchung der auf den [Gatten der BF] zugelassenen Kraftfahrzeuge und die Sicherstellung des vom [Gatten der BF] benutzen Mobiltelefons, Rufnummer [...] und jenes [der BF], mit der Rufnummer [...] sowie die von [dem Gatten und der BF] dienstlich benutzen Computer samt der darauf jeweils befindlichen Daten und die zwangsweise Vorführung der vorangeführten Beschuldigten zur Vernehmung, angeordnet. Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten: Sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch [ihr Gatte] entschlugen sich hinsichtlich der angelasteten strafrechtlichen Delikte anlässlich ihrer Beschuldigteneinvernahme im Wesentlichen ihrer Aussagepflicht. In Bezug auf Dienstpflichtverletzungen liegen keine Stellungnahmen vor." Rechtlich führt die DK, nach Wiedergabe des § 112 BDG aus:Rechtlich führt die DK, nach Wiedergabe des Paragraph 112, BDG aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt."Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen der Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen und ob diese tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen: Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des schweren Diebstahles nach §§ 127 ff dies alles allenfalls unter Ausnützen einer Amtsstellung iSd § 313 StGB, daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, nämlich der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH
- Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH
- Dezember 1997, 94/09/0034).Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und der Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB, des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, ff dies alles allenfalls unter Ausnützen einer Amtsstellung iSd Paragraph 313, StGB, daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins,, nämlich der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH
- Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH
- Dezember 1997, 94/09/0034). Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ‚ihrer Art' das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwer wiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358). Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des ‚Ansehens des Amtes' eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das ‚Publikum') eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem ‚negativen Eindruck' gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen. Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls
§ 43Abs.
1 und 2 BDG 1979 - durch die beschuldigte Beamtin auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls
Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 - durch die beschuldigte Beamtin auszugehen ist, die die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG erfüllen. Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls die Belassung der DB im Dienst, wegen der Art und Schwere der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände des Verbrechens nach §§ 302 Abs 1 StGB und 28a Abs 1 SMG iVm 313 StG und des Tatbestandes der Vergehens nach den §§ 295 und 127 ff StGB, erstere mit einer Strafandrohung bis zu fünf bzw. 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich - mit zum Teil auch in der Dienstzeit liegenden Tatzeiträumen - geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit - als auch der Dienstbehörde - nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss, wenn Polizeibeamte, deren Aufgabe die Prävention und Verfolgung von Suchtmitteldelikten mit der oftmalig verbundenen Begleitkriminalität und Eigentumsdelikten ist, selbst diese strafbaren Delikte begehen.Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls die Belassung der DB im Dienst, wegen der Art und Schwere der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände des Verbrechens nach Paragraphen 302, Absatz eins, StGB und 28a Absatz eins, SMG in Verbindung mit 313 StG und des Tatbestandes der Vergehens nach den Paragraphen 295 und 127 ff StGB, erstere mit einer Strafandrohung bis zu fünf bzw. 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich - mit zum Teil auch in der Dienstzeit liegenden Tatzeiträumen - geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit - als auch der Dienstbehörde - nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss, wenn Polizeibeamte, deren Aufgabe die Prävention und Verfolgung von Suchtmitteldelikten mit der oftmalig verbundenen Begleitkriminalität und Eigentumsdelikten ist, selbst diese strafbaren Delikte begehen. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheitsexekutive entsteht - der Vorfall wurde sowohl von Print- als auch von Onlinemedien österreichweit zum Teil mit Bildmaterial und Portraitaufnahmen der [BF] veröffentlicht - rechtfertigt die Verfügung der Suspendierung über die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bis zur Entscheidung der endgültigen Vorgangsweise durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht. Kürzung des Monatsbezuges Die Kürzung des Monatsbezuges tritt
§ 112BDG ex lege ein.
Der erkennende Senat hat keine Kenntnis von der Einkommens- und Vermögenssituation der Disziplinarbeschuldigten.Die Kürzung des Monatsbezuges tritt
Paragraph 112, BDG ex lege ein. Der erkennende Senat hat keine Kenntnis von der Einkommens- und Vermögenssituation der Disziplinarbeschuldigten. Es steht der Beschuldigten jedoch frei, einen begründeten und durch entsprechende Unterlagen belegten Antrag auf (teilweise) Nachsicht von den Folgen der Bezugskürzung zu stellen. Die Disziplinarkommission hat darüber in einem gesonderten Bescheid zu entscheiden."
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 (Fax vom selben Tag) brachte die rechtsfreundliche vertretene BF fristgerecht Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid bei der DK (belangte Behörde) ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu von einer Kürzung des Monatsbezuges auf 2/3 für die Dauer der Suspendierung abzusehen, sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. An Kosten wurden € 737,60 verzeichnet. Angeführt wurde, dass der Suspendierungsbescheid auf einem völlig unrichtigen Sachverhalt basiere, welcher in den bisherigen Verfahrensergebnissen keinerlei Deckung finde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]: "Die Bescheid erlassende Behörde behauptet, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, mit ihrem gesondert verfolgten Gatten [...] im Zeitraum zumindest Juli 2015 bis zur erfolgten vorläufigen Suspendierung am 5.11.2015 im Raum [...] und somit im örtlichen Wirkungsbereich der LPD [...], zum Teil im Dienst, als Exekutivbeamtin der PI [...], zum Teil außer Dienst, mit dem Vorsatz dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Sicherstellung und Beschlagnahmung von Suchtmitteln zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem sie sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000g Cannabis) nicht im Zuge eines geordneten Sicherstellungsverfahrens im Wege der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht weiterleitete. Wie die belangte Behörde zu dieser Behauptung gelangt, ist in keinster Weise nach-vollziehbar und ergibt sich auch nicht aus dem gegenständlichen Strafakt. Der Beschwerdeführerin werden Telefonate zwischen ihr und Herrn M. vom 24.7.2015 bzw. Telefonate vom selben Tag zwischen Herrn M. und Frau R. sowie ein Telefonat zwischen ihren Gatten [...] und M. am 26.7.2015 vorgehalten. Wie die belangte Behörde auf einen Zeitraum Juli 2015 bis zur vorläufigen Suspendierung am 5.11.2015 (zwei Tage nach Hausdurchsuchung und Einvernahme) kommt, sei dahingestellt, im gesamten Strafakt findet sich ein solcher Zeitraum jedenfalls nicht. Ebensowenig findet sich im gesamten Strafakt auch nur ein einziger Hinweis, dass irgendwelche noch nicht näher präzisierten Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel von der Beschwerdeführerin im Dienst als Exekutivbeamtin begangen worden wären. Dass gegen die Beschwerdeführerin auch nach § 302 StGB ermittelt wird, hat ausschließlich damit zu tun, dass ihr eine unerlaubte EKIS-Abfrage vorgeworfen wird, welche jedoch nachwievor nicht bewiesen wurde, was jedoch im gegenständlichen Suspendierungsbescheid mit keinem einzigen Wort erwähnt wird.Ebensowenig findet sich im gesamten Strafakt auch nur ein einziger Hinweis, dass irgendwelche noch nicht näher präzisierten Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel von der Beschwerdeführerin im Dienst als Exekutivbeamtin begangen worden wären. Dass gegen die Beschwerdeführerin auch nach Paragraph 302, StGB ermittelt wird, hat ausschließlich damit zu tun, dass ihr eine unerlaubte EKIS-Abfrage vorgeworfen wird, welche jedoch nachwievor nicht bewiesen wurde, was jedoch im gegenständlichen Suspendierungsbescheid mit keinem einzigen Wort erwähnt wird. Soweit der Beschuldigten bekannt ist, wird gegen ihren Gatten nicht wegen § 302 StGB ermittelt.Soweit der Beschuldigten bekannt ist, wird gegen ihren Gatten nicht wegen Paragraph 302, StGB ermittelt. Weiters unrichtig ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sicherzustellende Suchtmittel (wenigstens 1000g Cannabis) einem anderen Unbekannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dies zum Teil im Dienst, zum Teil außer Dienst. Die angesprochenen 1000g Cannabis sind lediglich ein Rückschluss auf ein Telefonat zwischen [dem Gatten] und M. bzw. R. und M. Tatsächlich wurden zu keinem Zeitpunkt 1000g Cannabis sichergestellt. Ungeachtet, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn es einen derartigen Handel tat-sächlich gegeben hätte, nichts damit zu tun hätte, ist nicht ersichtlich, woher dieses Suchtmittel stammt bzw. wie die belangte Behörde darauf kommt, dass es sich hier um ein sicherzustellendes Suchtmittel handelt. Die Spekulationen hinsichtlich Suchtmittel bzw. Herkunft des Suchtmittels finden ebenfalls in den bisherigen Akten keinerlei Deckung bzw. gibt es dahingehend auch seitens der ermittelten Behörden keinerlei konkreten Verdacht. Wie die belangte Behörde zu ihren Ausführungen auf Seite 3 des Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten, zumindest seit Juli 2015 bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung - auf die Unrichtigkeit des Tatzeitraumes wurde bereits hingewiesen - sowohl im als auch außerhalb des Dienstes wiederholt mit dem Suchtmittelspürhund im Raum [...] nach Suchtmittel suchten, gelangt, kann auch dem bisherigen Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Völlig widersprüchlich und sachverhaltswidrig trifft die Bescheid erlassende Behörde nachfolgende Behauptungen: ‚Aus dem Kommunikationsinhalten, die aufgezeichnet worden waren, ergibt sich, dass die DB und [der Gatte der BF] auf Ersuchen von M. am 24.7.2015 eine Durchsuchung des Areals am Baggersee [...] nach versteckten Suchtmittel durchgeführt haben und dabei eine größere Menge Cannabisharz aufgefunden worden sein dürfte.' Bereits aus dem Gesprächsverlauf zwischen R. und M. ergibt sich, dass M. lediglich von ‚ein paar Bröckeln Shit' spricht. Von einer größeren Menge ist hier keine Rede. Weiters bestünde laut Suspendierungsbescheid der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und [ihr Gatte] im Zuge eines Telefongesprächs am 26.7.2015 dem M. angeboten hätten, diesem das Suchtmittel (vermutlich Cannabis) übergeben zu wollen, damit dieser den Wert der Ware eruieren könne. Dieses Gespräch fand nachweislich lediglich zwischen M. und [dem Gatten der BF] statt. Selbst wenn tatsächlich vo[m Gatten der BF] Suchtmittel angeboten worden wäre - was sich die Beschwerdeführerin keinesfalls vorstellen kann - so hätte dies nichts mit ihr zu tun, zumal sie bei diesen Telefongesprächen nicht einmal zugegen war. Insbesondere dieses Telefongespräch vom 26.7.2015 entlastet die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht bezüglich der Vorwürfe vom 24.7.2015, da [der Gatte der BF] wohl kaum am 26.7.2015 anbieten würde, Suchtmittel übergeben zu wollen, wenn dies bereits am 24.7.2015 gefunden und übergeben worden wäre. Weder am
- noch am 26.7.2015 waren die Beschwerdeführerin und ihr Gatte im Dienst bzw. hatten sie auch zu keinem Zeitpunkt ihren dienstlichen Spürhund, sondern lediglich ihren älteren, längst aus dem Dienst "ausgeschiedenen" Hund am 24.7.2015 dabei. Worin also - ungeachtet des Verdachtes eines Verstoßes gegen das SMG - eine Dienstpflichtverletzung bestehen sollte, ist selbst beim besten Willen nicht erkennbar. Der Ordnung halber ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass lediglich [der Gatte der BF] als Hundeführer tätig ist, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3.11.2015 wurden ca. 200g Cannabisharz (sowie weißes Pulver in Päckchen mit der Aufschrift Heroin) sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde auch ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft [...] in Auftrag gegeben und ergibt sich aus diesem Gutachten ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von ca. 1 - 4,5% was bei 200g Cannabisharz nicht einmal der halben Grenzmenge entspricht. Die überaus schlechte Qualität dieses Suchtgiftes, welches sicherlich nicht zum Verkauf geeignet ist, lässt erfahrungsgemäß den Rückschluss zu, dass es sich um sehr altes Material handelt, welches keinesfalls zum Weiterverkauf bestimmt ist, was wiederum die Verantwortung [des Gatten der BF] bestätigt, wonach das sichergestellte Suchtmittel lediglich für Ausbildungszwecke seines Suchtmittelspürhundes verwendet wurde. Das Päckchen mit der Aufschrift Heroin mit einer Minimalstmenge ist tatsächlich lediglich ein Heroinersatzstoff, welcher ebenfalls für die Hundeausbildung vom [Gatten der BF] benötigt wurde. Gem. § 6
(3)SMG ist der Besitz von Suchtmittel für Schulungs- oder Ausbildungszwecke dem Wachkörper eines Bundes etc. erlaubt und war bis vor kurzem durchaus Usus, dass die entsprechenden Hundeausbilder auch diverse Suchtmittelproben für Ausbildungszwecke besessen haben.Die überaus schlechte Qualität dieses Suchtgiftes, welches sicherlich nicht zum Verkauf geeignet ist, lässt erfahrungsgemäß den Rückschluss zu, dass es sich um sehr altes Material handelt, welches keinesfalls zum Weiterverkauf bestimmt ist, was wiederum die Verantwortung [des Gatten der BF] bestätigt, wonach das sichergestellte Suchtmittel lediglich für Ausbildungszwecke seines Suchtmittelspürhundes verwendet wurde. Das Päckchen mit der Aufschrift Heroin mit einer Minimalstmenge ist tatsächlich lediglich ein Heroinersatzstoff, welcher ebenfalls für die Hundeausbildung vom [Gatten der BF] benötigt wurde. Gem. Paragraph 6,
(3)SMG ist der Besitz von Suchtmittel für Schulungs- oder Ausbildungszwecke dem Wachkörper eines Bundes etc. erlaubt und war bis vor kurzem durchaus Usus, dass die entsprechenden Hundeausbilder auch diverse Suchtmittelproben für Ausbildungszwecke besessen haben. Wie aus der Zeugenvernehmung von Kontrollinspektor V. hervorgeht, wurde [dem Gatten der BF] im Jahr 2005 sogar Suchtmittel zu Übungszwecken ausgefolgt, wobei die Menge der übergebenen Suchtmittel variiert hat, dies auch in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit.Wie aus der Zeugenvernehmung von Kontrollinspektor römisch fünf. hervorgeht, wurde [dem Gatten der BF] im Jahr 2005 sogar Suchtmittel zu Übungszwecken ausgefolgt, wobei die Menge der übergebenen Suchtmittel variiert hat, dies auch in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit. Erst im Jahr 2014 sei ein Auftrag an die Diensthundeführer erteilt worden, dass sämtliche ausgegebenen Suchtmittel abzuführen seien. Laut Mitteilung [des Gatten der BF] habe er einen derartigen Auftrag nie erhalten. Fakt ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin, einen derartigen Auftrag nie erhalten haben kann, da sie selbst keine Diensthundeführerin ist. Aufgrund der bis dahin bestehenden Gepflogenheiten musste sich die Beschwerdeführerin auch keine Gedanken über sich in der Wohnung befindliches Suchtmittel ihres Gatten für Ausbildungszwecke des Diensthundes machen und kann ihr auch dieses aufgefundene Suchtmittel nicht zum Vorwurf gemacht werden. Geradezu bezeichnend für die einseitige Vorgehensweise der belangten Behörde ist die Feststellung auf Seite 7 des Bescheides, wonach sich die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Gatte hinsichtlich der angelasteten strafrechtlichen Delikte anlässlich ihrer Beschuldigteneinvernahme im Wesentlichen ihrer Aussagepflicht entschlagen habe. Tatsächlich war die Beschwerdeführerin überaus kooperativ und dauerte die Einvernahme über drei Stunden an. Insbesondere zu den im Suspendierungsbescheid ausschließlich zur Last gelegten Suchtmittelvorwürfen, verweigerte die Beschwerdeführerin nicht die Beantwortung einer einzigen Frage und wird hiezu auf ihre Einvernahme verwiesen. Selbst Vorwürfe einer - hier nicht verfahrensgegenständlichen - unerlaubten EKIS-Abfrage beantwortete die Beschwerdeführerin völlig ausreichend. Erst nachdem der vernehmende Beamte zunehmend mit Suggestivfragen agierte, verweigerte die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Rechtsbeistandes die Beantwortung weiterer völlig unnötiger Zusatzfragen, welche teilweise aufgrund falscher Vorhalte erfolgten. Hätte die belangte Behörde die gegenständlichen Einvernahmen durchgelesen, so wäre sie sicherlich nicht zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ihre Aussagepflicht verletzt habe. Zusammengefasst beschränken sich die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Suchtmitteln ausschließlich auf folgende drei Punkte: 24.7.2015 Telefonat mit M. woraufhin man sich in weiterer Folge am Baggersee traf: Dabei spielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am Spielplatz und war nicht dabei, als M. mit [ihrem Gatten] nach Suchtmitteln suchte. Der Beschwerdeführerin selbst ist nicht bekannt, dass an diesem Tag irgendwas gefunden wurde und ergibt sich aus dem Telefonat vom 26.7.2015 zwischen M. und [ihrem Gatten], dass dieses ‚Ding' das zwischen M. und [ihrem Gatten] besprochen wurde ‚zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergeben war', weshalb für einen größeren Fund am 24.7.2015 keinesfalls ein dringender Tatverdacht vorliegen kann. 26.7.2015 Telefonat zwischen M. und [dem Gatten der BF]: Hiezu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin von diesem Telefonat keinerlei Ahnung hatte. Was auch immer Inhalt dieses Gespräches war, steht mit der Beschwerdeführerin in keinerlei Zusammenhang und ist hier die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens geradezu abenteuerlich. 3.11.2015 Sicherstellung von 200g Cannabis und einer geringfügigen Menge Heroinersatzstoff: Bei diesem sichergestellten Suchtgift handelt es sich um Drogen, die [der Gatte der BF] ausschließlich zu Ausbildungszwecken seines Suchtmittelspürhundes verwendet hat, was hier schon allein aus der schlechten Qualität von lediglich 1 - 4,5% Reinheitsgehalt ableiten lässt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des Gesetzeslage (§ 6 Abs. 3 SMG) nicht wissen konnte, dass aufgrund einer internen Anordnung seit 2014 der Besitz von Cannabis auch für Wachkörper für Ausbildungszwecke nicht mehr erlaubt ist, ergibt sich ebenfalls aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst eine derartige Anordnung nie erhalten hat und ihr hievon auch nicht erzählt wurde. Darüber hinaus befand sich dieses Suchtmittel ausschließlich im Besitz ihres Gatten aufgrund dessen Eigenschaft als Diensthundeführer.Sicherstellung von 200g Cannabis und einer geringfügigen Menge Heroinersatzstoff: Bei diesem sichergestellten Suchtgift handelt es sich um Drogen, die [der Gatte der BF] ausschließlich zu Ausbildungszwecken seines Suchtmittelspürhundes verwendet hat, was hier schon allein aus der schlechten Qualität von lediglich 1 - 4,5% Reinheitsgehalt ableiten lässt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmung des Gesetzeslage (Paragraph 6, Absatz 3, SMG) nicht wissen konnte, dass aufgrund einer internen Anordnung seit 2014 der Besitz von Cannabis auch für Wachkörper für Ausbildungszwecke nicht mehr erlaubt ist, ergibt sich ebenfalls aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst eine derartige Anordnung nie erhalten hat und ihr hievon auch nicht erzählt wurde. Darüber hinaus befand sich dieses Suchtmittel ausschließlich im Besitz ihres Gatten aufgrund dessen Eigenschaft als Diensthundeführer. Aus all den angeführten Gründen ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid in jeglicher Hinsicht rechtswidrig ergangen ist, da dieser aufgrund völlig tatsachen- bzw. sachverhaltswidriger Feststellungen erlassen wurde, wodurch die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gern. § 6 MRK verletzt wird.Aus all den angeführten Gründen ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid in jeglicher Hinsicht rechtswidrig ergangen ist, da dieser aufgrund völlig tatsachen- bzw. sachverhaltswidriger Feststellungen erlassen wurde, wodurch die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gern. Paragraph 6, MRK verletzt wird. Kürzung des Monatsbezuges: Der Beschwerdeführerin wurde auch der Monatsbezug gern. § 112
(4)BDG auf 2/3 für die Dauer der Suspendierung gekürzt.Der Beschwerdeführerin wurde auch der Monatsbezug gern. Paragraph 112,
(4)BDG auf 2/3 für die Dauer der Suspendierung gekürzt. § 112
(4)BDG sieht vor, dass die Kürzung von Amtswegen zu vermindern und aufzuheben ist, soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, eine bestimmte Höhe nicht erreicht.Paragraph 112,
(4)BDG sieht vor, dass die Kürzung von Amtswegen zu vermindern und aufzuheben ist, soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, eine bestimmte Höhe nicht erreicht. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl der Monatsbezug der Beschwerdeführerin als auch jener ihres Gatten, [...] um 1/3 gekürzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte sind sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Die Kürzung von 2 Gehältern auf jeweils 2/3 stellt die Beschwerdeführerin und ihren Gatten naturgemäß vor schwere finanzielle Härten, welche schon allein im Hinblick auf die nicht gerade drückende Beweislage in jeglicher Hinsicht unverhältnismäßig erscheint. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung bestehen jedenfalls nicht und ergeben sich - wie bereits mehrfach ausgeführt - auch nicht aus den Ermittlungsakten."
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 18.12.2015 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt 21.12.2015). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF Die XXXX geborenen BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin einer PI. Ihr Ehemann ist ebenfalls Polizist und Hundeführer bei einer Polizeihundestaffel. Er führt einen aktiven Suchgiftspürhund und hat darüber hinaus einen bereits außer Dienst gestellten Suchtgiftspürhund in Gewahrsam.Die römisch 40 geborenen BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin einer PI. Ihr Ehemann ist ebenfalls Polizist und Hundeführer bei einer Polizeihundestaffel. Er führt einen aktiven Suchgiftspürhund und hat darüber hinaus einen bereits außer Dienst gestellten Suchtgiftspürhund in Gewahrsam. Die BF hat mit einem ehemaligen Polizisten M., der nunmehr eine Sicherheitsfirma betreibt, früher gemeinsam in einer Polizeiinspektion Dienst versehen. Der Gatte der BF selbst gibt an, M. sei ein langjähriger Freund. Die BF ist sorgepflichtig für einen im gemeinsamen Haushalt lebenden vierjährigen Sohn und das Ehepaar hat Kreditrückzahlungen für das gemeinsame Einfamilienhaus. 1.
- Zum Sachverhalt Der von der DK im Bescheid festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich (Punkt I.5.) bzw. die darin enthaltenen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen reichen nicht aus um die rechtliche Beurteilung des Suspendierungsbescheides zu tragen.Der von der DK im Bescheid festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich (Punkt römisch eins.5.) bzw. die darin enthaltenen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen reichen nicht aus um die rechtliche Beurteilung des Suspendierungsbescheides zu tragen. Die belangte Behörde hat sich mit den konkreten Anhaltspunkten für einen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen die BF nicht auseinandergesetzt, sondern de facto den Suspendierungsbescheides ihres Gatten kopiert und in die weibliche Form gesetzt. Dabei hat die belangte Behörde aber übersehen, das die BF selbst - im Gegensatz zu ihrem Gatten - nur ein einziges Mal in diesem Sachverhalt in Erscheinung tritt. Sie erkundigte sich am 24.07.2015 (18:28 Uhr) bei M. per SMS, ob sich dieser am Baggersee befinde, kündigte in der Folge ihr Kommen mit dem Hund ("Wuffi") an und ist dort auch gemeinsam mit ihrem Gatten eingetroffen, was sie M. um 19:59 Uhr mitteilt (AS 27, die Aktenseiten beziehen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt). Gegen M. und dessen Freundin R. wurden bzw. werden vom Stadtpolizeikommando (SPK) Ermittlungen wegen des Verdachtes von Suchtmittelhandel geführt und deren Telekommunikation überwacht (AS 23). M. ist ein langjähriger Freund des Gatten der BF. Dass die BF vom Verdacht gegen M. wusste geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor und wird nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen sein, weil sie als Polizistin sicherlich gewusst hat, dass Telefonüberwachungen zur Bekämpfung von Suchtmittelkriminalität ein gängiges Ermittlungswerkzeug sind. Der Gatte der BF hat dem M. angeboten mit seinem Hund am Areal des Baggersees (Badesees) nach verstecktem Suchtgift zu suchen. Ob der Grund der Suche ein Auftrag der örtlichen Kommunalbetriebe an M. war, wie der Gatte der BF angibt, steht (noch) nicht fest. Ob die BF von der Absicht ihres Gatten wusste eine derartige "außerdienstliche" Suche - de facto eine Nebenbeschäftigung - für den M. durchzuführen, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Fest steht, dass der Gatte der BF mit seinem Hund etwas gefunden hat, dass der M. in einem Telefonat mit seiner Freundin R. vom selben Tag (21:35 Uhr) als "ein paar Bröckeln Shit" bezeichnete, der Gatte der BF in seiner Beschwerde als "Rindenmulch". In diesem Telefonat wurde auch über den Wert von "normalem Shit" gesprochen und dieser mit "Zehner" (entspricht € 10,- /Gramm) angegeben (AS 28). Ob die BF von diesem Fund wusste oder nicht, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Weiters wurde in diesem Telefonat von M. angegeben, dass er 10 Tafeln "Schokolade" für 3 Euro das Stück (Synonym in der Suchtgiftszene für Cannabisharzplatten zu 100 Gramm, wobei der Preis dafür € 300,- beträgt - AS 31) bekäme, man aber die Ware noch "anschauen" müsste. Auf Nachfrage der R. woher diese komme, fällt unter anderem das Wort "Hund". R. fährt daraufhin mit dem Bus zu M (AS 28). Ob die BF von den 10 Tafeln Schokolade (Cannabisharz) wusste oder nicht, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Fest steht, dass der Gatte der BF am 26.07.2015 (12:18) mit dem M. telefoniert hat und sich dabei auf ein "Ding" bezieht, das sie besprochen hätten und er einen Teil hergeben könnte, damit M. schauen könne, was es "wert" sei. M. sagt, dass er darüber schon geredet habe. Der Gatte der BF antwortet darauf, dass er sich noch einmal melden werde und sie dann etwas machen würden (AS 29). Bei einem weiteren Gespräch um 14:08 Uhr kündigt der Gatte der BF sein Kommen in fünf Minuten an (AS 31). Ob die BF von diesem "Ding" und von dem Telefonat wusste oder nicht, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. Bei der von der StA angeordneten Hausdurchsuchung wurden 200 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgrad 1,1 % nach den Angaben des Gatten der BF, zwischen 1 - 4,5 % nach den Angaben der BF) und ein weißes Pulver in einem Päckchen mit der Aufschrift "Heroin" gefunden, bei dem es sich aber lt. einem Gutachten der Gerichtsmedizin nicht um Heroin, sondern einen Heroinersatzstoff handelt. Ob der Gatte der BF diese für Trainingszwecke mit seinem Hund verwendete, steht nicht fest. Die Erklärung der BF wonach, sie sich nichts dabei gedacht habe, dass ihr Ehemann diese Fundstücke im Haus hatte, weil sie gem. § 6 Abs. 3 SMG annahm, das Hundeführer dies zu Trainingszwecken zu Hause haben dürfen, ist schlüssig. Fakt ist auch, dass sie selbst keine Hundeführerin ist und die allenfalls ergangenen Erlässe daher nicht kennen musste.Bei der von der StA angeordneten Hausdurchsuchung wurden 200 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgrad 1,1 % nach den Angaben des Gatten der BF, zwischen 1 - 4,5 % nach den Angaben der BF) und ein weißes Pulver in einem Päckchen mit der Aufschrift "Heroin" gefunden, bei dem es sich aber lt. einem Gutachten der Gerichtsmedizin nicht um Heroin, sondern einen Heroinersatzstoff handelt. Ob der Gatte der BF diese für Trainingszwecke mit seinem Hund verwendete, steht nicht fest. Die Erklärung der BF wonach, sie sich nichts dabei gedacht habe, dass ihr Ehemann diese Fundstücke im Haus hatte, weil sie gem. Paragraph 6, Absatz 3, SMG annahm, das Hundeführer dies zu Trainingszwecken zu Hause haben dürfen, ist schlüssig. Fakt ist auch, dass sie selbst keine Hundeführerin ist und die allenfalls ergangenen Erlässe daher nicht kennen musste. Zusammengefasst, hat die BF ihren Gatten lediglich zu einem nach Dienst stattgefundenen Treffen mit dessen langjährigen Freund M. begleitet und wusste spätestens vor Ort, dass dieser mit dem Suchtmittelsuchhund (ob es der aktive oder der außer Dienst gestellte war spielt diesbezüglich keine Rolle) nach Suchmitteln gesucht hat. Sein Verhalten kann ihr nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Anlassbericht des BAK an die STA vom 31.07.2015 (AS 21 ff) mit Auszügen aus der Kommunikationsüberwachung, der Anordnung der StA vom 29.10.2015, dem Suspendierungsbescheid, der Beschwerde der BF und ihres Gatten. Die Ausführungen der belangten Behörde im Suspendierungsbescheid sind aktenwidrig, insofern als sie der BF dieselben Verdachtsgründe unterstellen wie ihrem Gatten, ohne dass dies durch die vorliegenden Berichte (insb die Telefonmitschnitte) indiziert wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des BVwG Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 (BDG) lauten:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (BDG) lauten: "§ 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,
Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission,
Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).Was die Unterstellung von Vorfällen unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des beschuldigten Sicherheitswachebeamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1 Zur Unrechtmäßigkeit der Suspendierung Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war. Die DK hat in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass die BF im Verdacht steht schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen zu haben. Die getätigten Vorwürfe richten sich gegen ihren Gatten als Polizeibeamten und Führer eines Suchtmittelsuchhundes und negieren, dass gegen sie selbst (zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen) kein einziger Anhaltspunkt für eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.Die DK hat in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass die BF im Verdacht steht schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen zu haben. Die getätigten Vorwürfe richten sich gegen ihren Gatten als Polizeibeamten und Führer eines Suchtmittelsuchhundes und negieren, dass gegen sie selbst (zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen) kein einziger Anhaltspunkt für eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Sie ist lediglich mit dem M. in Kontakt getreten und hat angekündigt, dass sie mit dem Hund (welchem steht nicht fest) kommen würden. Das Treffen am Baggersee hat dann auch gemeinsam mit ihrem Gatten stattgefunden. Es liegen aber keine tatsächlichen die BF belastende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wusste, dass der M. der Suchtmittelkriminalität verdächtig war, dass ihr Gatte (bzw. der Hund) am 24.07.2015 tatsächlich "Shit" gefunden und nicht abgeführt bzw. eine größere Menge Suchtmittel (10 Platten Cannabisharz) dem M. angeboten bzw. am 26.10.2015 verkauft hat. Das bloße Faktum, dass sich die staatsanwaltlichen Maßnahmen auch gegen sie gerichtet haben, reicht - angesichts der im Akt dargestellten und im Wesentlichen den Gatten der BF aber nicht sie belastenden Anhaltspunkte - nicht aus, um vom einem für die Suspendierung nach der Rsp notwendigen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung zu sprechen. Das Aufbewahren von 200 g Cannabisharz (von geringem Reinheitsgrad) und des Heroinersatzstoffes in der gemeinsamen Ehewohnung kann ihr nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden, weil sie selbst keine Hundeführerin ist und schlüssig erklärt hat, dass sie der Meinung war, dass diese Dinge zu Trainingszwecken des aktiven Suchtmittelspürhundes ihres Gatten dienten. Im Übrigen hat sich die DK mit dieser offenbar bereits in der Einvernahme für die StA vorgebrachten Erklärung im Suspendierungsbescheid nicht beweiswürdigend auseinander gesetzt, sodass für das BVwG nicht nachvollziehbar ist, wieso dadurch der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der BF begründet sein sollte. Im vorliegenden Fall liegen daher keine "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" vor (vgl. vorne Feststellungen), die den Verdacht der der BF vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründen.Im vorliegenden Fall liegen daher keine "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" vor vergleiche vorne Feststellungen), die den Verdacht der der BF vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründen. Es kommt daher auf die Eignung zur Schädigung des Ansehens des Amtes und oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht mehr an, weil schon der Verdacht der (schweren) Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend substantiiert ist. Dass in der Medienberichterstattung auf die BF Bezug genommen wurde, ist von vornherein nicht ausschlaggebend, weil es ausschließlich auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (Dienstpflichtverletzung die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder die dienstlichen Interessen zu schädigen) für eine Suspendierung ankommt, andernfalls wären der Medienjustiz Tür und Tor geöffnet. Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG der Suspendierungsbescheid aufzuheben war, weil - zumindest auf Basis der von der DK vorgelegten Anhaltspunkte - zum jetzigen Zeitpunkt kein ausreichender Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung der BF von der belangten Behörde begründet werden konnte.Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. 2 VwGVG der Suspendierungsbescheid aufzuheben war, weil - zumindest auf Basis der von der DK vorgelegten Anhaltspunkte - zum jetzigen Zeitpunkt kein ausreichender Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung der BF von der belangten Behörde begründet werden konnte. Da mit der Aufhebung des Bescheides auch die Bezugskürzung beendet ist, war auf das diesbezügliche Vorbringen der BF nicht weiter einzugehen. 3.3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostentragung
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben II.3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche oben römisch zwei.3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118799.1.00