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{'item': 'W214 2106278-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 17§ 58§ 6§ 39§ 17Art. 130§ 31§ 45§ 46§ 47§ 48a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW214 2106278-1 SpruchW214 2106278-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde auf einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin durch einen "Beschwerdegegner 3" bezieht und beantragt wird, der belangten Behörde die Ermittlung des "Beschwerdegegners 3" aufzutragen, wird sie

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, zurückgewiesen. Der Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behörde der Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufzutragen, wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Der Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behörde der Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufzutragen, wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, nicht zulässig. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer zunächst nur gegen das Bundeskanzleramt (Erstbeschwerdegegner im Verfahren bei der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei 1 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: mP1) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 02.02.2015 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die mP1 am 18.04.2014 in der Eigenschaft als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) der Vereinten Nationen (VN) in Genf ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis das Dokument #3 (Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich von XXXX.2007, Zl. XXXX) mit sensiblen Informationen verbreitet habe. Sie fühle sich dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
  2. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer zunächst nur gegen das Bundeskanzleramt (Erstbeschwerdegegner im Verfahren bei der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei 1 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: mP1) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 02.02.2015 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die mP1 am 18.04.2014 in der Eigenschaft als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) der Vereinten Nationen (VN) in Genf ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis das Dokument #3 (Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich von römisch 40 .2007, Zl. römisch 40 ) mit sensiblen Informationen verbreitet habe. Sie fühle sich dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Gegen die Beschwerdeführerin seien 2007 gesetzwidrige polizeiliche verdeckte Ermittlungen geführt worden. 2008 habe sie sich gegen das Polizeihandeln beschwert und am 15.11.2013, nach Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, Beschwerde gegen die Republik Österreich unter dem Fakultativprotokoll eingebracht, welche unter der Zl. XXXX protokolliert und der mP1 zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Die ständige Vertretung Österreichs in Genf habe am 18.04.2014 im Auftrag der mP1 die Antwort der mP1 samt Beilagen per Fax übermittelt. Die österreichische Stellungnahme sei an die Beschwerdeführerin am 05.05.2014 im Postweg weitergeleitet worden.Gegen die Beschwerdeführerin seien 2007 gesetzwidrige polizeiliche verdeckte Ermittlungen geführt worden. 2008 habe sie sich gegen das Polizeihandeln beschwert und am 15.11.2013, nach Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, Beschwerde gegen die Republik Österreich unter dem Fakultativprotokoll eingebracht, welche unter der Zl. römisch 40 protokolliert und der mP1 zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Die ständige Vertretung Österreichs in Genf habe am 18.04.2014 im Auftrag der mP1 die Antwort der mP1 samt Beilagen per Fax übermittelt. Die österreichische Stellungnahme sei an die Beschwerdeführerin am 05.05.2014 im Postweg weitergeleitet worden. Es liege eine Verletzung von § 1 DSG 2000 und Art. 8 EMRK vor. Die Verbreitung von Dokument #3 sei nicht notwendig gewesen. In gelinderer Weise hätte es ausgereicht, auf die Existenz des Dokuments #3 zu verweisen, die Verbreitung sei daher unverhältnismäßig gewesen. Das Dokument #3 sei unter Verletzung des Folterverbots erlangt worden, die Verwendung dieses Dokuments wäre daher ausschließlich im Rahmen der Strafverfolgung der Folterbeamten zulässig gewesen. Zudem sei durch die Verbreitung auch Art. 3 EMRK verletzt worden.Es liege eine Verletzung von Paragraph eins, DSG 2000 und Artikel 8, EMRK vor. Die Verbreitung von Dokument #3 sei nicht notwendig gewesen. In gelinderer Weise hätte es ausgereicht, auf die Existenz des Dokuments #3 zu verweisen, die Verbreitung sei daher unverhältnismäßig gewesen. Das Dokument #3 sei unter Verletzung des Folterverbots erlangt worden, die Verwendung dieses Dokuments wäre daher ausschließlich im Rahmen der Strafverfolgung der Folterbeamten zulässig gewesen. Zudem sei durch die Verbreitung auch Artikel 3, EMRK verletzt worden.
  3. Die mP1 bestritt in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2015 zunächst ihre Passivlegitimation unter Verweis darauf, dass dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Zweitbeschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei 2 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: mP2) - ungeachtet der ständigen Staatspraxis, wonach die mP1 Individualbeschwerden, die bei VN-Organen gegen Österreich initiiert würden, inhaltlich betreue - nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes (BMG) die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen obliege. Auch vorliegend sei die mP2 gegenüber dem

Art. 17

der Konvention gebildeten Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Komitee) eingeschritten. Das Verfahren vor dem Komitee unterliege dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Beschwerdeführern vor dem Komitee stehe es frei, zu beantragen, dass in der Veröffentlichung der Entscheidung Name und Details, die auf die Identität des Opfers hinweisen, nicht veröffentlicht würden.2. Die mP1 bestritt in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2015 zunächst ihre Passivlegitimation unter Verweis darauf, dass dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Zweitbeschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei 2 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: mP2) - ungeachtet der ständigen Staatspraxis, wonach die mP1 Individualbeschwerden, die bei VN-Organen gegen Österreich initiiert würden, inhaltlich betreue - nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes (BMG) die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen obliege. Auch vorliegend sei die mP2 gegenüber dem

Artikel 17

, der Konvention gebildeten Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Komitee) eingeschritten. Das Verfahren vor dem Komitee unterliege dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Beschwerdeführern vor dem Komitee stehe es frei, zu beantragen, dass in der Veröffentlichung der Entscheidung Name und Details, die auf die Identität des Opfers hinweisen, nicht veröffentlicht würden. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich angestrengt (Mitteilung Nr. XXXX). In weiterer Folge habe das Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte die Mitteilung der Republik Österreich mit Schreiben vom XXXX.2014 zur Kenntnis gebracht und sie zugleich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und Informationen beizubringen. Unter einem habe das Büro explizit darum ersucht, die Identität der Beschwerdeführerin geheim zu halten und sie im künftigen Schriftverkehr nur als X zu bezeichnen. Punkt I. der Stellungnahme der Republik Österreich (Ausführungen zum Sachverhalt) verweise u.Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich angestrengt (Mitteilung Nr. römisch 40 ). In weiterer Folge habe das Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte die Mitteilung der Republik Österreich mit Schreiben vom römisch 40 .2014 zur Kenntnis gebracht und sie zugleich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und Informationen beizubringen. Unter einem habe das Büro explizit darum ersucht, die Identität der Beschwerdeführerin geheim zu halten und sie im künftigen Schriftverkehr nur als römisch zehn zu bezeichnen. Punkt römisch eins. der Stellungnahme der Republik Österreich (Ausführungen zum Sachverhalt) verweise u. a. auf das am XXXX.2007 aufgenommene polizeiliche Vernehmungsprotokoll, das als Beilage A der Stellungnahme angeschlossen worden sei. Mit dem Vernehmungsprotokoll seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung lediglich insoweit ergänzt worden, als damit zweien ihrer maßgeblichen Beschwerdepunkte nachvollziehbar entgegengetreten werden habe können. Die Urkundenvorlage habe daher der notwendigen Untermauerung des österreichischen Prozessstandpunktes gedient und es dem Komitee ermöglicht, sich eigenständig ein Bild von Sachverhalt zu machen. Zugleich sei Österreich damit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, zur Klärung eines Beschwerdevorwurfes in geeigneter Form beizutragen (Art. 6 Abs. 2 des Fakultativprotokolls).a. auf das am römisch 40 .2007 aufgenommene polizeiliche Vernehmungsprotokoll, das als Beilage A der Stellungnahme angeschlossen worden sei. Mit dem Vernehmungsprotokoll seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung lediglich insoweit ergänzt worden, als damit zweien ihrer maßgeblichen Beschwerdepunkte nachvollziehbar entgegengetreten werden habe können. Die Urkundenvorlage habe daher der notwendigen Untermauerung des österreichischen Prozessstandpunktes gedient und es dem Komitee ermöglicht, sich eigenständig ein Bild von Sachverhalt zu machen. Zugleich sei Österreich damit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, zur Klärung eines Beschwerdevorwurfes in geeigneter Form beizutragen (Artikel 6, Absatz 2, des Fakultativprotokolls).

  1. Im dazu gewährten Parteiengehör erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2015, nunmehr auch Beschwerde gegen die mP2 erheben zu wollen. Die Passivlegitimation der mP1 sei aber auch gegeben, weil diese mitentschieden habe, dass das strittige Dokument an das OHCHR übermittelt werde bzw. das Dokument der mP2 zum Zwecke der Weiterleitung an das OHCHR übermittelt habe. Die mP1 habe das Recht auf Geheimhaltung mehrfach dadurch verletzt, indem sie das Dokument von einer im Verfahren zu ermittelnden Behörde ("zukünftiger Beschwerdegegner 3") angefordert und das Dokument dann an die mP2 mit der Aufforderung, es weiterzuleiten, übermittelt habe. Das Dokument sei zur Untermauerung des Prozessstandpunktes sicherlich nicht notwendig gewesen. Das Dokument sei unter Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung und Privatleben verbreitet worden. Es hätte als gelinderes Mittel gereicht, lediglich auf die Existenz des Dokuments zu verweisen. Es sei falsch, dass es die Dokumentenweitergabe dem Komitee ermöglicht hätte, sich ein eigenständiges Bild vom Sachverhalt zu machen, denn dazu hätte das Dokument in die Prozesssprache Englisch übersetzt werden müssen.
  2. Die mP1 verwies in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 insbesondere darauf, dass die vorbereitete Stellungnahme der mP2 übermittelt worden sei. Die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere auch die Übermittlung von Dokumenten, seien im Ermessen der mP2 gelegen gewesen.
  3. Die mP2 führte in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 aus, dass sie die Dokumente in ihrer Eigenschaft als für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen zuständiges Ressort im Wege der Vertretung in Genf mit Verbalnote an die zuständige Einheit des VN- Sekretariates weitergeleitet habe. Im konkreten Fall sei die Stellungnahme nach Mitteilung der mP1 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, Gesundheit und Finanzen, der Datenschutzbehörde, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Von einer weiteren inhaltlichen Prüfung der Stellungnahme und der Beilagen sei daher Abstand genommen worden.
  4. Über Aufforderung der belangten Behörde legte die mP2 mit Schreiben vom 19.03.2015 die an das Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin von 15.11.2013 samt Beilagen, das Begleitschreiben des Generalsekretärs der VN an die Republik Österreich vom 19.02.2014 sowie sämtliche Anhänge, die der Verbalnote von 18.04.2014 angeschlossen gewesen seien, vor.
  5. Im von der belangten Behörde abschließend gewährten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  6. und 27.03.2015 mit, dass sowohl die mP1 als auch die mP2 passivlegitimiert seien, die mP1 habe die Stellungnahme inhaltlich erstellt, der mP2 sei faktisch nur die Rolle eines Kuriers zugekommen. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.04.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die mP1 und die mP2 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie nicht zu prüfen habe, ob irgendein (verfassungsrechtlich gewährleistetes) Recht verletzt worden sei, sondern nur, ob ein Beschwerdeführer in seinem (verfassungsrechtlich gewährleisteten) Recht auf Auskunft oder - soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorlägen - in seinem (verfassungsrechtlich gewährleistete) Recht auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung verletzt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie nicht zu prüfen habe, ob irgendein (verfassungsrechtlich gewährleistetes) Recht verletzt worden sei, sondern nur, ob ein Beschwerdeführer in seinem (verfassungsrechtlich gewährleisteten) Recht auf Auskunft oder - soweit die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 vorlägen - in seinem (verfassungsrechtlich gewährleistete) Recht auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung verletzt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Folgeeingaben einen noch zu ermittelnden "Beschwerdegegner 3" erwähne, sei auszuführen, dass es aufgrund der Antragsbedürftigkeit einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 und der durch § 31 Abs. 3 leg. cit. statuierten Formerfordernisse Aufgabe eines Beschwerdeführers sei, den Beschwerdegegner - soweit zumutbar - zu bezeichnen. Eine amtswegige Ermittlung eines möglichen Beschwerdegegners durch die belangte Behörde sehe § 31 DSG 2000 nicht vor. Auf einen möglichen "Beschwerdegegner 3" sei daher nicht näher einzugehen gewesen.Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Folgeeingaben einen noch zu ermittelnden "Beschwerdegegner 3" erwähne, sei auszuführen, dass es aufgrund der Antragsbedürftigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 und der durch Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. statuierten Formerfordernisse Aufgabe eines Beschwerdeführers sei, den Beschwerdegegner - soweit zumutbar - zu bezeichnen. Eine amtswegige Ermittlung eines möglichen Beschwerdegegners durch die belangte Behörde sehe Paragraph 31, DSG 2000 nicht vor. Auf einen möglichen "Beschwerdegegner 3" sei daher nicht näher einzugehen gewesen. Zur Beschwerde gegen die mP1 wurde ausgeführt, dass

Teil 2 Abschnitt B Z 1 der Anlage zu § 2 BMG die Vertretung Österreichs gegenüber internationalen Organisationen der mP2 oblägen, weshalb es der mP1 an der Passivlegitimation mangle. Daran ändere nichts, dass die innerstaatliche Koordination und Vorbereitung der mP1 zukomme. Entscheidend dafür, ob jemand als Beschwerdegegner anzusehen sei, sei nämlich, ob dieser die Letztverantwortung über die Verwendung personenbezogener Daten trage. Diese Letztverantwortung liege nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen bei der mP2, welche durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Stellungnahme inhaltlich zu ändern bzw. auf die Übermittlung von Beilagen zu verzichten, was sich auch aus deren Stellungnahme vom 09.03.2015 ergebe. Die gegen die mP1 erhobene Beschwerde wegen unzulässiger Übermittlung personenbezogener Daten an die VN sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen.Zur Beschwerde gegen die mP1 wurde ausgeführt, dass

Teil 2 Abschnitt B Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, BMG die Vertretung Österreichs gegenüber internationalen Organisationen der mP2 oblägen, weshalb es der mP1 an der Passivlegitimation mangle. Daran ändere nichts, dass die innerstaatliche Koordination und Vorbereitung der mP1 zukomme. Entscheidend dafür, ob jemand als Beschwerdegegner anzusehen sei, sei nämlich, ob dieser die Letztverantwortung über die Verwendung personenbezogener Daten trage. Diese Letztverantwortung liege nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen bei der mP2, welche durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Stellungnahme inhaltlich zu ändern bzw. auf die Übermittlung von Beilagen zu verzichten, was sich auch aus deren Stellungnahme vom 09.03.2015 ergebe. Die gegen die mP1 erhobene Beschwerde wegen unzulässiger Übermittlung personenbezogener Daten an die VN sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dahingehend erblicke, dass die mP1 die Niederschrift innerstaatlich verbreitet habe, wurde ausgeführt, dass die Beschwerde von 15.11.2013 samt der erwähnten Beilagen mit Schreiben vom 19.02.2014 der Republik Österreich zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Aufgrund der Bestimmungen des Fakultativprotokolls sowie der Rules of Procedure sei Österreich verpflichtet, am Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhalts beizutragen (Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls in Verbindung mit Rule 69 der Rules of Procedure). Innerstaatlich habe die mP1 aufgrund ihrer Kompetenz in Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte die Konzeption der Stellungnahme übernommen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, mit anderen innerstaatlichen Dienststellen (die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bzw. den Beilagen auch angeführt wurden) zur Klärung des Sachverhaltes in Kontakt zu treten und auch Niederschriften anzufordern und als Beilagen zur Stellungnahme an die mP2 zu übermitteln, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde diverse - nicht anonymisierte oder unkenntlich gemachte - Dokumente verschiedene Dienststellen in Vorlage bringe, um ihren Prozessstandpunkt zu untermauern. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, einem Prozessgegner die Vorlage jener Beweismittel abzusprechen, die man selbst zur Vorlage zu bringen gewillt sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Anzeige vom XXXX.2007, die die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegt habe und in welcher der Vorfall von XXXX.2007 zweifelsfrei dokumentiert sei sowie der Bescheid des UVS NÖ, in dessen Begründung Aussagen der Beschwerdeführerin dokumentiert seien, die weitgehend den Aussagen in Annex A gleichen würden.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dahingehend erblicke, dass die mP1 die Niederschrift innerstaatlich verbreitet habe, wurde ausgeführt, dass die Beschwerde von 15.11.2013 samt der erwähnten Beilagen mit Schreiben vom 19.02.2014 der Republik Österreich zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Aufgrund der Bestimmungen des Fakultativprotokolls sowie der Rules of Procedure sei Österreich verpflichtet, am Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhalts beizutragen (Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls in Verbindung mit Rule 69 der Rules of Procedure). Innerstaatlich habe die mP1 aufgrund ihrer Kompetenz in Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte die Konzeption der Stellungnahme übernommen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, mit anderen innerstaatlichen Dienststellen (die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bzw. den Beilagen auch angeführt wurden) zur Klärung des Sachverhaltes in Kontakt zu treten und auch Niederschriften anzufordern und als Beilagen zur Stellungnahme an die mP2 zu übermitteln, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde diverse - nicht anonymisierte oder unkenntlich gemachte - Dokumente verschiedene Dienststellen in Vorlage bringe, um ihren Prozessstandpunkt zu untermauern. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, einem Prozessgegner die Vorlage jener Beweismittel abzusprechen, die man selbst zur Vorlage zu bringen gewillt sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Anzeige vom römisch 40 .2007, die die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegt habe und in welcher der Vorfall von römisch 40 .2007 zweifelsfrei dokumentiert sei sowie der Bescheid des UVS NÖ, in dessen Begründung Aussagen der Beschwerdeführerin dokumentiert seien, die weitgehend den Aussagen in Annex A gleichen würden. Die Übermittlung von der mP1 an die mP2 finde daher Deckung in den Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls, Rule 69 der Rules of Procedure sowie Teil 2 Abschnitt A Z 3 und Abschnitt B Z 1 der Anlage zu § 2 BMG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 9 Z 3 DSG 2000.Die Übermittlung von der mP1 an die mP2 finde daher Deckung in den Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls, Rule 69 der Rules of Procedure sowie Teil 2 Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, BMG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, Ziffer 3, DSG

  1. Abgesehen davon seien aufgrund der Beschwerde von 15.11.2013 die näheren Umstände zum Sexualleben der Beschwerdeführerin sowohl dem Komitee als auch den mP1 und mP2 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe somit diese Daten selbst verfügbar gemacht, weshalb die Übermittlung auch durch § 7 Abs. 2 und § 9 Z 1 DSG 2000 gedeckt sei.Abgesehen davon seien aufgrund der Beschwerde von 15.11.2013 die näheren Umstände zum Sexualleben der Beschwerdeführerin sowohl dem Komitee als auch den mP1 und mP2 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe somit diese Daten selbst verfügbar gemacht, weshalb die Übermittlung auch durch Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, Ziffer eins, DSG 2000 gedeckt sei. Zur Beschwerde gegen die mP2 wurde ausgeführt, dass die Übermittlung an die VN durch die mP2 ebenfalls Deckung in den Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls sowie Rule 69 der Rules of Procedure in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 9 Z 1 und 3 DSG 2000 Deckung finde.Zur Beschwerde gegen die mP2 wurde ausgeführt, dass die Übermittlung an die VN durch die mP2 ebenfalls Deckung in den Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls sowie Rule 69 der Rules of Procedure in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, Ziffer eins und 3 DSG 2000 Deckung finde. Die Beschwerdeführerin habe auch insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ein bloßer Verweis auf die Existenz dieser Niederschrift ausgereicht hätte, obwohl sie selbst diverse behördliche Dokumente, aus welchen sich zweifelsfrei Daten ihr Sexualleben betreffend ergeben hätten, zur Vorlage gebracht habe. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, dass Annex A unter Verletzung des Folterverbots zu Stande gekommen sei und folglich nicht als Beweismittel herangezogen hätte werden dürfen, so sei es nicht Aufgabe der belangten Behörde, über die (Nicht)Zulässigkeit von Beweismitteln in (internationalen) Verfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege ausschließlich der entscheidenden Einrichtung und richte sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.04.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am 14.04.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass ihre Beschwerde bei der belangten Behörde sich dagegen gerichtet habe, dass erstens die mP1 bzw. die mP2 am 18.04.2014 in der Eigenschaft als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen (OHCHR) in Genf ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis Annex A mit sensiblen Informationen international verbreitet hätten, dass zweitens davor die mP1 innerstaatlich Annex A an die mP2 zu diesem Zweck weitergeleitet habe und dass drittens eine noch auszuforschende Behörde dieses Dokument an die mP1 übermittelt habe. Durch jede dieser Verletzungen fühle sie sich im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt, und sie wolle, dass diese Rechtsverletzung festgestellt werde.Darin führte sie aus, dass ihre Beschwerde bei der belangten Behörde sich dagegen gerichtet habe, dass erstens die mP1 bzw. die mP2 am 18.04.2014 in der Eigenschaft als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen (OHCHR) in Genf ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis Annex A mit sensiblen Informationen international verbreitet hätten, dass zweitens davor die mP1 innerstaatlich Annex A an die mP2 zu diesem Zweck weitergeleitet habe und dass drittens eine noch auszuforschende Behörde dieses Dokument an die mP1 übermittelt habe. Durch jede dieser Verletzungen fühle sie sich im Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt, und sie wolle, dass diese Rechtsverletzung festgestellt werde. Sie bekämpfe den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und ersuche, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde aufheben und feststellen möge, dass die internationale Verbreitung von Annex A durch die mP2 und die innerstaatliche Verbreitung durch die mP1 rechtswidrig gewesen sei. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auftragen, die Behörde ausfindig zu machen, die für die Verbreitung von Annex A an die mP1 verantwortlich gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin die in Annex A enthaltenen Informationen dem OHCHR selbst verfügbar gemacht habe, weshalb die Geheimhaltung nach § 2 Abs. 2 (gemeint war offenbar: § 1 Abs. 1, Anm.) und § 9 DSG 2000 gar nicht verletzt werden habe können. Annex A enthalte jedoch sensible Gesundheitsdaten (diese wurden näher ausgeführt), die sie geheim gehalten und auf deren Geheimhaltung sie Anspruch habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin die in Annex A enthaltenen Informationen dem OHCHR selbst verfügbar gemacht habe, weshalb die Geheimhaltung nach Paragraph 2, Absatz 2, (gemeint war offenbar: Paragraph eins, Absatz eins,, Anmerkung und Paragraph 9, DSG 2000 gar nicht verletzt werden habe können. Annex A enthalte jedoch sensible Gesundheitsdaten (diese wurden näher ausgeführt), die sie geheim gehalten und auf deren Geheimhaltung sie Anspruch habe. Aus der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage ergebe sich keine zwingende Verpflichtung zur Weiterleitung jeglicher Dokumente. Die "Observations" der Regierung würden dies beweisen. Die Unterlagen zum damals laufenden Verfahren zur Datenlöschung beim Verfassungsgerichtshof seien unter Hinweis auf die erforderliche Geheimhaltung nicht weitergeleitet worden. Der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage fehle die Vorhersehbarkeit. Damit fehle dieser Rechtsgrundlage aber die von EGMR geforderte Qualität eines Gesetzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2Aus der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage ergebe sich keine zwingende Verpflichtung zur Weiterleitung jeglicher Dokumente. Die "Observations" der Regierung würden dies beweisen. Die Unterlagen zum damals laufenden Verfahren zur Datenlöschung beim Verfassungsgerichtshof seien unter Hinweis auf die erforderliche Geheimhaltung nicht weitergeleitet worden. Der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage fehle die Vorhersehbarkeit. Damit fehle dieser Rechtsgrundlage aber die von EGMR geforderte Qualität eines Gesetzes im Sinne von Artikel 8, Absatz 2 EMRK. Hinzu komme, dass es sich bei Annex A um ein Dokument handle, das aus einer 2007 gegen sie geführten verdeckten Ermittlung stamme und "

§ 58Abs.

1 Z 11 SPG bereits 2009 von Amts wegen physisch zu vernichten gewesen" sei. Somit stelle schon alleine die bloße Existenz von Annex A im Jahr 2014 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung dar, wie auch der Verfassungsgerichtshof im Verfahren XXXX vom XXXX.2014 festgestellt habe.Hinzu komme, dass es sich bei Annex A um ein Dokument handle, das aus einer 2007 gegen sie geführten verdeckten Ermittlung stamme und "

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11, SPG bereits 2009 von Amts wegen physisch zu vernichten gewesen" sei. Somit stelle schon alleine die bloße Existenz von Annex A im Jahr 2014 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung dar, wie auch der Verfassungsgerichtshof im Verfahren römisch 40 vom römisch 40 .2014 festgestellt habe. Schließlich habe sie, auch im internationalen Verfahren, ausführlich dargelegt, dass Annex A gesetzwidrig oder gesetzlos ermittelt worden sei. Auch aus diesem Grund sei eine weitere Verbreitung gegen ihren Willen nicht gesetzmäßig. Insbesondere sei Art. 8 EMRK bei der Informationsgewinnung durch das Polizeihandeln mehrfach verletzt worden. Die Informationsgewinnung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil Art. 3 EMRK durch sexuelle Demütigungen (erniedrigende Behandlung) verletzt worden sei.Schließlich habe sie, auch im internationalen Verfahren, ausführlich dargelegt, dass Annex A gesetzwidrig oder gesetzlos ermittelt worden sei. Auch aus diesem Grund sei eine weitere Verbreitung gegen ihren Willen nicht gesetzmäßig. Insbesondere sei Artikel 8, EMRK bei der Informationsgewinnung durch das Polizeihandeln mehrfach verletzt worden. Die Informationsgewinnung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil Artikel 3, EMRK durch sexuelle Demütigungen (erniedrigende Behandlung) verletzt worden sei. In eventu (falls die Gesetzmäßigkeit bejaht werde) stelle die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Verbreitung von Annex A einem legitimen Ziel gedient habe. Die mP2 habe Annex A an (das) OHCHR ausschließlich zum Zweck übermittelt, um damit zu beweisen, dass sie keinen sexuellen Demütigungen ausgesetzt gewesen sein könne, weil sie sich nicht sofort gegenüber den Beamten beschwert habe, denen sie diese Demütigungen vorwerfe. Damit verwende die mP2 eine unter erniedrigender Behandlung erlangte Aussage für einen zu Art. 15 der UNO-Konvention gegen Folter konträren Zweck.In eventu (falls die Gesetzmäßigkeit bejaht werde) stelle die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Verbreitung von Annex A einem legitimen Ziel gedient habe. Die mP2 habe Annex A an (das) OHCHR ausschließlich zum Zweck übermittelt, um damit zu beweisen, dass sie keinen sexuellen Demütigungen ausgesetzt gewesen sein könne, weil sie sich nicht sofort gegenüber den Beamten beschwert habe, denen sie diese Demütigungen vorwerfe. Damit verwende die mP2 eine unter erniedrigender Behandlung erlangte Aussage für einen zu Artikel 15, der UNO-Konvention gegen Folter konträren Zweck. Die belangte Behörde stelle sich auf den Standpunkt, dass es generell ein legitimes Ziel sei, mit jedweden Dokumenten einen Prozessstandpunkt zu untermauern. Die Frage, ob dabei im konkreten Fall das Folterverbot verletzt werde, sei außerhalb der Prüfkompetenz der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, die Frage der Verletzung des Folterverbots zu prüfen und zu entscheiden, ob die Verbreitung von Annex A mit Art. 15 Konvention gegen Folter vereinbar gewesen sei und somit, ob die mP2 (bzw. innerstaatlich die mP1) mit dieser Verbreitung ein legitimes Ziel verfolgt habe.Die belangte Behörde stelle sich auf den Standpunkt, dass es generell ein legitimes Ziel sei, mit jedweden Dokumenten einen Prozessstandpunkt zu untermauern. Die Frage, ob dabei im konkreten Fall das Folterverbot verletzt werde, sei außerhalb der Prüfkompetenz der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, die Frage der Verletzung des Folterverbots zu prüfen und zu entscheiden, ob die Verbreitung von Annex A mit Artikel 15, Konvention gegen Folter vereinbar gewesen sei und somit, ob die mP2 (bzw. innerstaatlich die mP1) mit dieser Verbreitung ein legitimes Ziel verfolgt habe. In eventu (falls die Gesetzmäßigkeit und Verfolgung eines legitimen Ziels bejaht werde), werde die Frage gestellt, ob die Verbreitung von Annex A verhältnismäßig gewesen sei. Grundsätzlich würden jegliche Verwertung, Verbreitung und Aufbewahrung eines gesetzwidrig ermittelten Dokuments die Rechtsverletzungen bei der Informationsgewinnung prolongieren. Eine Verbreitung eines solchen Dokuments sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung. Die Verbreitung des Dokuments sei überhaupt nicht notwendig gewesen, um einen Rechtsstandpunkt zu untermauern. Die belangte Behörde stelle sich weiters bei der Anerkennung der Passivlegitimation auf einen formalen Standpunkt. Aus diesem formalistischen Ansatz leite die belangte Behörde ab, nicht die Behörde ermitteln zu müssen, welche Annex A erstmals an die mP1 weitergeleitet habe. Die mP1 sei nämlich vor dem internationalen Verfahren nicht im Besitz von Annex A gewesen. Jedoch sei es der Beschwerdeführerin weder zuzumuten noch überhaupt möglich, diese Behörde zu identifizieren, wenn die Verbreitung im geheimen Einvernehmen von Behörden erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge:

  1. das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben.
  2. das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die mP2 durch die internationale Verbreitung von Annex A das Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe und dass die mP1 durch die Übermittlung von Annex A an die mP2 das Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Ergänzend stelle sie dazu den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung einer Vorfrage feststellen möge, dass Annex A unter erniedrigender Behandlung gewonnen worden sei und dass die weitere Verbreitung als Beweismittel im internationalen Verfahren einen mit dem Folterverbot inkompatiblen und somit illegitimen Zweck verfolgt habe.
  3. das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, jene Behörde zu ermitteln, welche Annex A an die mP1 übermittelt habe und feststellen, dass diese Behörde das Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Die Beschwerdeführerin stellte weiters den Antrag auf sofortige Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht und erklärte ausdrücklich, auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Weiters beantragte sie, dass dem Rechtsträger der belangten Behörde der Ersatz ihrer Kosten für dieses Verfahren aufgetragen werde. Alle in diesem Schriftsatz als Beweis angeführten Dokumente würden aufgrund des erwähnten internationalen Beschwerdeverfahrens bei der mP1 aufliegen. Sie ersuche das Bundesverwaltungsgericht, sie von dort herbeizuschaffen.
  4. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 20.04.2015) samt einer Stellungnahme vorgelegt, in der das Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde bestritten wurde. Sie verwies auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Übermittlung des strittigen Dokuments (Annex A) der zweckdienlichen Untermauerung des österreichischen Prozessstandpunktes diene. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, dass die Unterlagen zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht übermittelt worden seien, sei auszuführen, dass das diesbezügliche Verfahren erst mit Erkenntnis vom XXXX.2014 entschieden worden sei und daher im April 2014 noch gerichtsanhängig gewesen sei. Insofern könne aus diesen Argumenten für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da alle anderen Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien.Soweit die Beschwerdeführerin moniere, dass die Unterlagen zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht übermittelt worden seien, sei auszuführen, dass das diesbezügliche Verfahren erst mit Erkenntnis vom römisch 40 .2014 entschieden worden sei und daher im April 2014 noch gerichtsanhängig gewesen sei. Insofern könne aus diesen Argumenten für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da alle anderen Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass das strittige Dokument unter Umgehung von Rechtsvorschriften bzw. unter Folter zustande gekommen sei und deshalb keine Verwendung im Verfahren finden dürfe, so sei dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine Prüfkompetenz habe. Ob die Beschwerdeführerin ein Löschungs- bzw. Vernichtungsbegehren im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX.2014 an den Auftraggeber der Niederschrift vom XXXX.2007 gestellt habe, sei der belangten Behörde nicht bekannt bzw. sei dies von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet worden.Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass das strittige Dokument unter Umgehung von Rechtsvorschriften bzw. unter Folter zustande gekommen sei und deshalb keine Verwendung im Verfahren finden dürfe, so sei dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine Prüfkompetenz habe. Ob die Beschwerdeführerin ein Löschungs- bzw. Vernichtungsbegehren im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 .2014 an den Auftraggeber der Niederschrift vom römisch 40 .2007 gestellt habe, sei der belangten Behörde nicht bekannt bzw. sei dies von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin bringe auf S. 3 ihrer Beschwerde vor, dass sie auch im internationalen Verfahren ausführlich dargelegt habe, dass die Niederschrift (Annex A) rechtswidrig erlangt worden bzw. dass sie 2007 sexuell gedemütigt worden sei. Wenn dies - nämlich die der Niederschrift zu Grunde liegende Amtshandlung - aber gerade Gegenstand des internationalen Verfahrens sei, spreche aus Sicht der belangten Behörde nichts dagegen, die Niederschrift im Verfahren zu verwenden, weil gerade dadurch die Vorkommnisse, über die entschieden werden sollte, dokumentiert würden. Insofern sei die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stringent bzw. stichhaltig. Zur ihrer Rolle im Zuge der Vorbereitungen des internationalen Verfahrens führte die belangte Behörde aus, dass sie Anfang 2014 von der mP1 telefonisch kontaktiert und in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das OHCHR erhoben habe. Bei der Erstellung der Stellungnahme der Republik Österreich habe die belangte Behörde, abgesehen von der Information, dass ein Verfahren anhängig gewesen und mit Bescheid entschieden worden sei, keine inhaltliche Rolle gespielt. Ihr sei die Rohversion der Stellungnahme der Republik Österreich zur Kenntnis, mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, übermittelt worden. Zur Benennung des "Beschwerdegegners 3" führte die belangte Behörde aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, in einem antragsgebundenen Verfahren nach § 31 DSG 2000 - außerhalb einer allfälligen Manuduktionspflicht - mögliche Beschwerdegegner ausfindig zu machen und zu benennen. Dies sei nach § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 grundsätzlich Aufgabe eines Beschwerdeführers. Der belangten Behörde sei - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - der "Beschwerdegegner 3" nicht bekannt. Da der "Beschwerdegegner 3" im Verfahren vor der belangten Behörde keine Rolle gespielt habe, diesbezüglich kein eigenes Verfahren eingeleitet und somit dem angefochtenen Bescheid nicht zugrundegelegt worden sei, müsse nach Ansicht der belangten Behörde auch Antrag 3 auf S. 5 der Beschwerde ins Leere laufen. Abgesehen davon wären allfällige Verfahrensfehler der Datenschutzbehörde vom Umfang der vorliegenden Beschwerde, die ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend mache, nicht erfasst. Die Benennung des Beschwerdegegners 3 wäre der Beschwerdeführerin insofern zumutbar gewesen, als sich dieser mittels eines Auskunftsbegehrens nach § 26 DSG 2000 an die mP1 hätte ausfindig machen lassen können (Information über die Herkunft der Daten).Zur Benennung des "Beschwerdegegners 3" führte die belangte Behörde aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, in einem antragsgebundenen Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 - außerhalb einer allfälligen Manuduktionspflicht - mögliche Beschwerdegegner ausfindig zu machen und zu benennen. Dies sei nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 grundsätzlich Aufgabe eines Beschwerdeführers. Der belangten Behörde sei - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - der "Beschwerdegegner 3" nicht bekannt. Da der "Beschwerdegegner 3" im Verfahren vor der belangten Behörde keine Rolle gespielt habe, diesbezüglich kein eigenes Verfahren eingeleitet und somit dem angefochtenen Bescheid nicht zugrundegelegt worden sei, müsse nach Ansicht der belangten Behörde auch Antrag 3 auf S. 5 der Beschwerde ins Leere laufen. Abgesehen davon wären allfällige Verfahrensfehler der Datenschutzbehörde vom Umfang der vorliegenden Beschwerde, die ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend mache, nicht erfasst. Die Benennung des Beschwerdegegners 3 wäre der Beschwerdeführerin insofern zumutbar gewesen, als sich dieser mittels eines Auskunftsbegehrens nach Paragraph 26, DSG 2000 an die mP1 hätte ausfindig machen lassen können (Information über die Herkunft der Daten). Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge 1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe und1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe und

  1. die Beschwerde abzuweisen sowie
  2. jedenfalls den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz mangels gesetzlicher Basis hierfür zurückzuweisen.
  3. Die Beschwerde bzw. die Stellungnahme der belangten Behörde wurde jeweils den anderen Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt, wobei von den mitbeteiligten Parteien auf die Stellungnahme der belangten Behörde verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 14.07.2015 eine "Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde ändere sie ihre Beschwerde ab, und diese richte sich nunmehr auch gegen Verfahrensfehler der belangten Behörde. Insbesondere werfe sie der belangten Behörde eine Entscheidung mit faktenwidrigen Behauptungen, die unterlassene Ermittlung des Beschwerdegegners 3, eine unterlassene Manuduktion einer nicht von einem Anwalt vertretenen Partei im Hinblick auf das nach Ansicht der belangten Behörde richtige Verfahren zur Ermittlung des Beschwerdegegners, die Weigerung der belangten Partei zur Prüfung aller ihr bekannten Argumente zur Rechtswidrigkeit der Erstellung und Aufbewahrung von Annex A im Hinblick auf die daraus resultierende Unverhältnismäßigkeit der Verbreitung (unterlassene Klärung von Vorfragen) sowie deren offenkundige Befangenheit in dieser Angelegenheit wegen ihrer Beteiligung an der Verbreitung von Annex A vor. Sie schließe sich dem Antrag der belangten Behörde an, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge. Die belangte Behörde stütze den Bescheid auf die tatsachenwidrige Behauptung, dass Annex A keine Informationen enthalte, die die Beschwerdeführerin nicht schon selbst verbreitet habe. Annex A enthalte jedoch sensible Gesundheitsinformationen (XXXX). Die Ermittlung des Beschwerdegegners 3 sei auch für die Prüfung der internationalen Weiterleitung relevant. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Manuduktion der unvertretenen Beschwerdeführerin dahingehend vorzunehmen, dass sie zuerst ein Auskunftsbegehren stellen müsse, um den "Beschwerdeführer 3" festzustellen. Davon abgesehen sei dieser Verweis auf § 26 DSG 2000 irreführend, weil diese Bestimmung nur für Dateien gelte, während für Papierakten allenfalls das Auskunftspflichtgesetz heranzuziehen gewesen sei. Die Weigerung der belangten Behörde, den Beschwerdegegner 3 zu ermitteln, sei Teil der Beschwerde gewesen. Weiters habe die belangte Behörde ihre Prüfpflicht zu Unrecht verweigert, da es nicht nur um die Frage gegangen sei, ob die Informationen im Zusammenhang mit der Verletzung des Folterverbotes stattgefunden hätten.Die belangte Behörde stütze den Bescheid auf die tatsachenwidrige Behauptung, dass Annex A keine Informationen enthalte, die die Beschwerdeführerin nicht schon selbst verbreitet habe. Annex A enthalte jedoch sensible Gesundheitsinformationen (römisch 40 ). Die Ermittlung des Beschwerdegegners 3 sei auch für die Prüfung der internationalen Weiterleitung relevant. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Manuduktion der unvertretenen Beschwerdeführerin dahingehend vorzunehmen, dass sie zuerst ein Auskunftsbegehren stellen müsse, um den "Beschwerdeführer 3" festzustellen. Davon abgesehen sei dieser Verweis auf Paragraph 26, DSG 2000 irreführend, weil diese Bestimmung nur für Dateien gelte, während für Papierakten allenfalls das Auskunftspflichtgesetz heranzuziehen gewesen sei. Die Weigerung der belangten Behörde, den Beschwerdegegner 3 zu ermitteln, sei Teil der Beschwerde gewesen. Weiters habe die belangte Behörde ihre Prüfpflicht zu Unrecht verweigert, da es nicht nur um die Frage gegangen sei, ob die Informationen im Zusammenhang mit der Verletzung des Folterverbotes stattgefunden hätten. Weiters habe die belangte Behörde bei der internationalen Verbreitung von Annex A eine aktive Rolle gespielt. Sie habe keine Bedenken gegen die internationale Verbreitung von Annex A geäußert und somit der Verbreitung zugestimmt. Weiters replizierte die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme der belangten Behörde, wobei sie einige ihrer Argumente aus der Beschwerde wiederholte. Sie habe bereits der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Polizeibehörden ihrem Löschungsantrag 2013 stattgegeben hätten. Die Beschwerdeführerin wiederholte bzw. ergänzte ihre Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der belangten Behörde auftragen, jene Behörde (Beschwerdegegner 3) zu ermitteln, welche Annex A an die mP1 übermittelt habe, und feststellen, dass auch diese Behörde das Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe.
  4. Mit einem weiteren Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die beiden bereits eingebrachten Schriftsätze und überdies Unterlagen aus einem in der Beschwerdeschrift erwähnten Parallelverfahren beim Bundesfinanzgericht, wobei es um die Löschung des auch in diesem Verfahren strittigen Annex A beim Finanzamt XXXX gehe. (Fortsetzung des ersten Datenlöschungsverfahrens entsprechend dem vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Rechtsweg).
  5. Mit einem weiteren Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die beiden bereits eingebrachten Schriftsätze und überdies Unterlagen aus einem in der Beschwerdeschrift erwähnten Parallelverfahren beim Bundesfinanzgericht, wobei es um die Löschung des auch in diesem Verfahren strittigen Annex A beim Finanzamt römisch 40 gehe. (Fortsetzung des ersten Datenlöschungsverfahrens entsprechend dem vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Rechtsweg).
  6. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich zur Frage, welche Behörde Annex A an die mP1 übermittelt habe, folgende Informationen aus Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft XXXX aus 2010 erschließen ließen: Aus der Faxkennung sei ersichtlich, dass Annex A vom LKA als Teil einer "Vorlage der Anzeigedurchschrift" an die damalige Sicherheitsdirektion übermittelt worden sei, nachdem sie sich 2008 dorthin mit einem Auskunftsbegehren gewandt habe. Zum Zeitpunkt der internationalen Verbreitung im Jahr 2014 sei das Fax jedoch seitens der NÖ Landespolizeidirektion bereits skartiert gewesen, weil ihrem Antrag von XXXX.2013 auf Datenlöschung stattgegeben worden sei. Offenbar sei daher dieses Fax bereits früher im Rahmen ihrer Maßnahmenbeschwerde bei der Aktenvorlage im Jahre 2008 an den ehemaligen UVS NÖ übermittelt und von dort dem Instanzenweg an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden. Es sei daher auch im öffentlichen Interesse, dass aufgeklärt werde, welche dritte Behörde Annex A an die mP1 zum Zweck der internationalen Verbreitung übermittelt habe, denn sonst wären aufgrund des obigen Sachverhalts ausgerechnet für den Menschenrechtsschutz zuständige Institutionen unter dem dann nicht ausgeräumten Verdacht, nicht nur der Verbreitung von Annex A passiv zugestimmt zu haben, sondern aktiv die Verbreitung von Annex A betrieben zu haben.
  7. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich zur Frage, welche Behörde Annex A an die mP1 übermittelt habe, folgende Informationen aus Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 aus 2010 erschließen ließen: Aus der Faxkennung sei ersichtlich, dass Annex A vom LKA als Teil einer "Vorlage der Anzeigedurchschrift" an die damalige Sicherheitsdirektion übermittelt worden sei, nachdem sie sich 2008 dorthin mit einem Auskunftsbegehren gewandt habe. Zum Zeitpunkt der internationalen Verbreitung im Jahr 2014 sei das Fax jedoch seitens der NÖ Landespolizeidirektion bereits skartiert gewesen, weil ihrem Antrag von römisch 40 .2013 auf Datenlöschung stattgegeben worden sei. Offenbar sei daher dieses Fax bereits früher im Rahmen ihrer Maßnahmenbeschwerde bei der Aktenvorlage im Jahre 2008 an den ehemaligen UVS NÖ übermittelt und von dort dem Instanzenweg an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden. Es sei daher auch im öffentlichen Interesse, dass aufgeklärt werde, welche dritte Behörde Annex A an die mP1 zum Zweck der internationalen Verbreitung übermittelt habe, denn sonst wären aufgrund des obigen Sachverhalts ausgerechnet für den Menschenrechtsschutz zuständige Institutionen unter dem dann nicht ausgeräumten Verdacht, nicht nur der Verbreitung von Annex A passiv zugestimmt zu haben, sondern aktiv die Verbreitung von Annex A betrieben zu haben. Dass der von der belangten Behörde in diesem Verfahren vorgeschlagene Weg völlig ungeeignet sei, Klarheit darüber mittels Auskunftsansuchen an die mP1 zu erlangen, habe übrigens auch der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Kontext bestätigt (dazu wurde aus G233/2014 von 30.06.1015 zitiert).
  8. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme und den anderen Parteien zur Kenntnis übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2015 verwies die belangte Behörde auf Ihre Stellungnahme von 17.04.2015 und führte aus, dass eine amtswegige Ermittlung von Beschwerdegegner 3 in einem Verfahren nach § 30 DSG 2000 durchaus möglich gewesen wäre, nicht jedoch in einem antrags- und formgebundenen Verfahren nach § 31 DSG
  9. Ergänzend werde festgehalten, dass es auch nicht Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen der Manuduktion gewesen wäre, die Beschwerdeführerin anzuleiten, entsprechende Anträge zu stellen. § 13 Abs. 3 AVG habe nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht zum Ziel, eine Partei zu einer Verbesserung (im Sinne einer Änderung) aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermögliche. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht bestehe nicht (dazu wurde u. a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2012, Zl. 2011/07/0143, zitiert).
  10. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme und den anderen Parteien zur Kenntnis übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2015 verwies die belangte Behörde auf Ihre Stellungnahme von 17.04.2015 und führte aus, dass eine amtswegige Ermittlung von Beschwerdegegner 3 in einem Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 durchaus möglich gewesen wäre, nicht jedoch in einem antrags- und formgebundenen Verfahren nach Paragraph 31, DSG
  11. Ergänzend werde festgehalten, dass es auch nicht Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen der Manuduktion gewesen wäre, die Beschwerdeführerin anzuleiten, entsprechende Anträge zu stellen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG habe nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht zum Ziel, eine Partei zu einer Verbesserung (im Sinne einer Änderung) aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermögliche. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht bestehe nicht (dazu wurde u. a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2012, Zl. 2011/07/0143, zitiert). Selbst wenn man davon ausginge, dass "Beschwerdegegner 3" amtswegig zu ermitteln gewesen wäre, sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand habe, nichts gewonnen. Hinsichtlich eines möglichen "Beschwerdegegners 3" wäre nämlich ein eigenes Verfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 einzuleiten gewesen bzw. könnte ein solches nach wie vor eingeleitet werden, sofern die Beschwerdeführerin eine entsprechende Beschwerde bei der belangten Behörde einbringe. Auf den angefochtenen Bescheid habe dies jedoch keine Auswirkungen, weil der Sitz einer allfälligen rechtswidrigen Übermittlung an die mP1 beim Übermittler (Beschwerdegegner 3) und nicht beim Empfänger (mP1) liege.Selbst wenn man davon ausginge, dass "Beschwerdegegner 3" amtswegig zu ermitteln gewesen wäre, sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand habe, nichts gewonnen. Hinsichtlich eines möglichen "Beschwerdegegners 3" wäre nämlich ein eigenes Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 einzuleiten gewesen bzw. könnte ein solches nach wie vor eingeleitet werden, sofern die Beschwerdeführerin eine entsprechende Beschwerde bei der belangten Behörde einbringe. Auf den angefochtenen Bescheid habe dies jedoch keine Auswirkungen, weil der Sitz einer allfälligen rechtswidrigen Übermittlung an die mP1 beim Übermittler (Beschwerdegegner 3) und nicht beim Empfänger (mP1) liege.
  12. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin in einer mit 11.01.2016 datierten Replik (übermittelt mit E-Mail vom 08.01.2016), in der vor allem Vermutungen über den möglichen "Beschwerdegegner 3" angestellt werden sowie zur unterlassenen Ermittlung des "Beschwerdegegners 3" Stellung genommen wird. Weiters wird (erneut) moniert, dass der Rechtschutzbeauftragte beim Bundesministerium für Inneres von der verdeckten Ermittlung nicht informiert wurde, und die Rolle der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Verbreitung des Annex A hinterfragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Im Jahr 2007 leitete das Landeskriminalamt NÖ gegen die Beschwerdeführerin Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Prostitution ein. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten unter dem Vorwand, als "Interessent" zu agieren, kontaktiert. Am XXXX.2007 wurde der zunächst verdeckt ermittelnde Polizeibeamte im Haus der Beschwerdeführerin von dieser empfangen. Andere Polizeibeamte warteten vor dem Haus. Er gab sich in weiterer Folge als Polizeibeamter zu erkennen und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Kontrollkarte nach der Verordnung zum Geschlechtskrankheitengesetz vorzuweisen. Gleichzeitig fragte der Beamte, ob die Prostitutionsausübung der Stadtgemeinde XXXX, angezeigt worden sei, was die Beschwerdeführerin verneinte. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, zur zuständigen Polizeiinspektion zu kommen und dort niederschriftlich einvernommen zu werden, wurde die Niederschrift im Haus der Beschwerdeführerin aufgenommen.Im Jahr 2007 leitete das Landeskriminalamt NÖ gegen die Beschwerdeführerin Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Prostitution ein. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten unter dem Vorwand, als "Interessent" zu agieren, kontaktiert. Am römisch 40 .2007 wurde der zunächst verdeckt ermittelnde Polizeibeamte im Haus der Beschwerdeführerin von dieser empfangen. Andere Polizeibeamte warteten vor dem Haus. Er gab sich in weiterer Folge als Polizeibeamter zu erkennen und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Kontrollkarte nach der Verordnung zum Geschlechtskrankheitengesetz vorzuweisen. Gleichzeitig fragte der Beamte, ob die Prostitutionsausübung der Stadtgemeinde römisch 40 , angezeigt worden sei, was die Beschwerdeführerin verneinte. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, zur zuständigen Polizeiinspektion zu kommen und dort niederschriftlich einvernommen zu werden, wurde die Niederschrift im Haus der Beschwerdeführerin aufgenommen. In weiterer Folge kam es aufgrund dieser Erhebungen zu diversen Verfahren, unter anderem vor dem ehemaligen UVS NÖ (Ablehnung der Maßnahmenbeschwerde) sowie dem Verwaltungsgerichthof und Verfassungsgerichtshof (Ablehnung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS NÖ, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX.2010, XXXX, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX.2013, XXXX). Weiters leitete das zuständige Finanzamt aufgrund einer Anzeige des Landeskriminalamtes NÖ Ermittlungen wegen des Verdachts nicht versteuerter Einnahmen ein, wobei die darauf ergangenen Einkommensteuerbescheide von ehemaligen UFS aufgehoben wurden, die Amtsbeschwerde des Finanzamtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Erkenntnis vom XXXX.2012, XXXX). Gegen die Weigerung des Finanzamtes, die Daten der Beschwerdeführerin zu ihrem Sexualleben zu löschen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die ehemalige Datenschutzkommission, welche die Beschwerde abwies (Bescheid vom XXXX.2013, XXXX). Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgewiesen (Erkenntnis vom XXXX.2014, XXXX, wobei allerdings auf die Möglichkeit eines aus § 1 Abs. 1 DSG 2000 resultierenden Verwendungsverbotes hingewiesen wurde). Ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wurde durch Vergleich beendet.In weiterer Folge kam es aufgrund dieser Erhebungen zu diversen Verfahren, unter anderem vor dem ehemaligen UVS NÖ (Ablehnung der Maßnahmenbeschwerde) sowie dem Verwaltungsgerichthof und Verfassungsgerichtshof (Ablehnung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS NÖ, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 .2010, römisch 40 , Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .2013, römisch 40 ). Weiters leitete das zuständige Finanzamt aufgrund einer Anzeige des Landeskriminalamtes NÖ Ermittlungen wegen des Verdachts nicht versteuerter Einnahmen ein, wobei die darauf ergangenen Einkommensteuerbescheide von ehemaligen UFS aufgehoben wurden, die Amtsbeschwerde des Finanzamtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Erkenntnis vom römisch 40 .2012, römisch 40 ). Gegen die Weigerung des Finanzamtes, die Daten der Beschwerdeführerin zu ihrem Sexualleben zu löschen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die ehemalige Datenschutzkommission, welche die Beschwerde abwies (Bescheid vom römisch 40 .2013, römisch 40 ). Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgewiesen (Erkenntnis vom römisch 40 .2014, römisch 40 , wobei allerdings auf die Möglichkeit eines aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 resultierenden Verwendungsverbotes hingewiesen wurde). Ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wurde durch Vergleich beendet. Mit Schreiben vom 15.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Komitee, welche dort als Mitteilung (Communication) Nr. XXXX protokolliert wurde. Dieser Beschwerde angeschlossen waren:Mit Schreiben vom 15.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Komitee, welche dort als Mitteilung (Communication) Nr. römisch 40 protokolliert wurde. Dieser Beschwerde angeschlossen waren: a) der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX.2013,a) der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .2013, b) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX.2012,b) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .2012, c) der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX.2010,c) der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 .2010, d) der Bescheid des UVS NÖ (undatiert) und e) die Anzeige des Landeskriminalamtes NÖ an die BH XXXX wegen des Verdachts der Übertretung des NÖ Prostitutionsgesetzes, der Verordnung zum Geschlechtskrankheitengesetz und des AIDS-Gesetzes 1993 vom XXXX.2007.e) die Anzeige des Landeskriminalamtes NÖ an die BH römisch 40 wegen des Verdachts der Übertretung des NÖ Prostitutionsgesetzes, der Verordnung zum Geschlechtskrankheitengesetz und des AIDS-Gesetzes 1993 vom römisch 40 .
  14. Weder die Beschwerde noch die Beilagen dazu wurden anonymisiert bzw. wurde auch der Name der Beschwerdeführerin nicht unkenntlich gemacht. Die Beschwerde selbst wurde in englischer Sprache verfasst, die Beilagen wurden nicht übersetzt. Unter Rz 52 der Beschwerde stimmte die Beschwerdeführerin - unter Berufung auf Art. 6 des Fakultativprotokolls sowie Rule 69 der Rules of Procedure - zu, dass das Komitee ihren Namen gegenüber der Republik Österreich bekannt gebe. Unter Rz 53 verlangte die Beschwerdeführerin, dass ihr Name nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und der Fall als "X v Austria" behandelt werde.Unter Rz 52 der Beschwerde stimmte die Beschwerdeführerin - unter Berufung auf Artikel 6, des Fakultativprotokolls sowie Rule 69 der Rules of Procedure - zu, dass das Komitee ihren Namen gegenüber der Republik Österreich bekannt gebe. Unter Rz 53 verlangte die Beschwerdeführerin, dass ihr Name nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und der Fall als "X v Austria" behandelt werde. Der Generalsekretär der VN übermittelte die Beschwerde samt Beilagen der Republik Österreich mit Schreiben vom 19.02.2014 und wies darauf hin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht offen gelegt werden sollte und diese im künftigen Schriftverkehr nur als X zu bezeichnen wäre.Der Generalsekretär der VN übermittelte die Beschwerde samt Beilagen der Republik Österreich mit Schreiben vom 19.02.2014 und wies darauf hin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht offen gelegt werden sollte und diese im künftigen Schriftverkehr nur als römisch zehn zu bezeichnen wäre. Die Vorbereitung der Stellungnahme bzw. die inhaltliche Konzeption sowie die Einbindung aller relevanter innerstaatlicher Dienststellen übernahm die mP1, welche die Stellungnahme samt Beilagen der mP2 mit Schreiben vom 17.04.2014 "mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung" vorlegte. Mit Verbalnote der ständigen Vertretung in Genf von 18.04.2014 wurde die Stellungnahme der Republik Österreich dem Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte übermittelt. Als "Annex A" wurde der Stellungnahme die Niederschrift von XXXX.2007 beigelegt.Mit Verbalnote der ständigen Vertretung in Genf von 18.04.2014 wurde die Stellungnahme der Republik Österreich dem Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte übermittelt. Als "Annex A" wurde der Stellungnahme die Niederschrift von römisch 40 .2007 beigelegt. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde. Diese wies ihre Beschwerden mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ab. Näheres ist Punkt I. zu entnehmen.Näheres ist Punkt römisch eins. zu entnehmen.
  15. Beweiswürdigung: Der hier relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Da die Unterlagen, die von der mP2 an das OHCHR übermittelt wurden, bereits von der belangten Behörde beigeschafft wurden, war eine darüber hinaus gehende Beischaffung von Unterlagen nicht notwendig. Weiters war im Hinblick darauf, dass mit dem gegenständlichen Bescheid lediglich über die Beschwerden gegen die mP1 und mP2 abgesprochen wurde, auch keine Beischaffung bezüglich der Unterlagen zum "Beschwerdeführer 3" geboten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.4.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder3.1.4.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchteilen A) Zurück- und Abweisung: 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1, 4 Z 2, 5, 9 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Teil 2 Abschnitt A Z 3 und Abschnitt B Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 78/1987 idgF; § 39 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Konvention, BGBl. Nr. 443/1982; Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Fakultativprotokoll, BGBl. III Nr 206/2000, Rule 69 der Rules of Procedure of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women - Rules of Prodedure.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: Paragraphen eins, 4, Ziffer 2, 5, 9 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Teil 2 Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987, idgF; Paragraph 39, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Artikel 17, der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,; Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Fakultativprotokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 206 aus 2000,, Rule 69 der Rules of Procedure of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women - Rules of Prodedure. Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I 165/1999, idgF (die auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde maßgeblich waren) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, idgF (die auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde maßgeblich waren) lauten: "Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. [3-4] Definitionen §
  1. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z4), Dienstleister (Z5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
  3. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; [
  4. - 15.] Öffentlicher und privater Bereich § 5.
(1)Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs2) durchgeführt werden.Paragraph 5,
(1)Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs2) durchgeführt werden.
(2)Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
  1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3)Die dem Abs2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind." Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten §
  1. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wennParagraph 9, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
  2. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder
  3. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder
  4. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
  5. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  6. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
  7. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  8. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  9. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder
  10. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  11. Daten für private Zwecke

§ 45

oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik

§ 46

, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen

§ 47

oder im Katastrophenfall

§ 48averwendet werden oder10.

Daten für private Zwecke

Paragraph 45, oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik

Paragraph 46,, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen

Paragraph 47, oder im Katastrophenfall

Paragraph 48 a, verwendet werden oder

  1. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder
  2. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
  3. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.

(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(5)Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(5)Die der Datenschutzbehörde durch Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Absatz eins und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 30, Absatz 5,
(6)Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6)Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach Paragraph 30, Absatz eins, über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (Paragraph 30, Absatz 7,) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach Paragraph 30, Absatz 2, vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. Paragraph 30, Absatz 3, bleibt unberührt.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. (8] [...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 78/1987 idgF; lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987, idgF; lauten: "Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt A"Anlage zu Paragraph 2,, Teil 2, Abschnitt A Bundeskanzleramt
  1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes. Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes. Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes. Angelegenheiten der Landesverfassungen. Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung. Anlage zu § 2, Abschnitt B Z 1:Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt B Ziffer eins : B. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
  2. Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung. Angelegenheiten des Völkerrechts. Verhandlung von Staatsverträgen. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen. Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Diplomatenpässe. Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland. Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie. Angelegenheiten der Konsulargebühren. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK." § 39 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; lautet:Paragraph 39, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; lautet: "§ 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten." Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Konvention, BGBl. Nr. 443/1982, lautet:Artikel 17, der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, lautet: "Art. 17.
(1)Zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieser Konvention wird ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als "Komitee" bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und großer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfaßten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.""Art". 17.
(1)Zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieser Konvention wird ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als "Komitee" bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und großer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfaßten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten. Abs. 3 bis 9 [...]"Absatz 3 bis 9 [...]" Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Fakultativprotokoll, BGBl. III Nr 206/2000, lauten:Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Fakultativprotokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 206 aus 2000,, lauten: "Art. 6
(1)Sofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.""Art". 6
(1)Sofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
(2)Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Komitee innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Art. 14 Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist."Artikel 14, Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist." Rule 69 der Rules of Procedure of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women - Rules of Procedure. http://www2.ohchr.org/english/bodies/cedaw/docs/CEDAW_Rules_en.pdf, aufgerufen am 04.01.2016) lautet: "Rule 69
  1. As soon as possible after the communication has been received, and provided that the individual or group of individuals consent to the disclosure of their identity to the State party concerned, the Committee, working group or rapporteur shall bring the communication confidentially to the attention of the State party and shall request that State party to submit a written reply to the communication.
  2. Any request made in accordance with paragraph 1 of the present rule shall include a statement indicating that such a request does not imply that any decision has been reached on the question of admissibility of the communication.
  3. Within six months after receipt of the Committee's request under the present rule, the State party shall submit to the Committee written explanations or statements that relate to the admissibility of the communication and its merits, as well as to any remedy that may have been provided in the matter.
  4. The Committee, working group or rapporteur may request written explanations or statements that relate only to the admissibility of a communication but, in such cases, the State party may nonetheless submit written explanations or statements that relate to both the admissibility and the meritsof a communication, provided that such written explanations or statements are submitted within six months of the Committee's request.
  5. A State party that has received a request for a written reply in accordance with paragraph 1 of the present rule may submit a request in writing that the communication be rejected as inadmissible, setting out the grounds for such inadmissibility, provided that such a request is submitted to the Committee within two months of the request made under paragraph
  6. If the State party concerned disputes the contention of the author or authors, in accordance with article 4, paragraph 1, of the Optional Protocol, that all available domestic remedies have been exhausted, the State party shall give details of the remedies available to the alleged victim or victims in the particular circumstances of the case.
  7. A State party that has received a request for a written reply in accordance with paragraph 1 of the present rule may submit a request in writing that the communication be rejected as inadmissible, setting out the grounds for such inadmissibility, provided that such a request is submitted to the Committee within two months of the request made under paragraph
  8. römisch eins f the State party concerned disputes the contention of the author or authors, in accordance with article 4, paragraph 1, of the Optional Protocol, that all available domestic remedies have been exhausted, the State party shall give details of the remedies available to the alleged victim or victims in the particular circumstances of the case.
  9. Submission by the State party of a request in accordance with paragraph 5 of the present rule shall not affect the period of six months given to the State party to submit its written explanations or statements unless the Committee, working group or rapporteur decides to extend the time for submission for such a period as the Committee considers appropriate.
  10. The Committee, working group or rapporteur may request the State party or the author of the communication to submit, within fixed time limits, additional written explanations or statements relevant to the issues of the admissibility or merits of a communication.
  11. The Committee, working group or rapporteur shall transmit to each party the submissions made by the other party pursuant to the present rule and shall afford each party an opportunity to comment on those submissions within fixed time limits." 3.2.
  12. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.2.2.
  13. Zum Beschluss (Zurückweisung): Was die Beschwerde gegen einen noch zu ermittelnden "Beschwerdegegner 3" betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich über die Beschwerden gegen die mP1 und mP2 abgesprochen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2015 die Beschwerde zunächst ausdrücklich nur auf die mP2 als Beschwerdegegner erweiterte, aber auch auf einen noch im Verfahren zu ermittelnden Beschwerdegegner 3 hinwies, der die Unterlagen an die mP1 übermittelt habe. In der weiteren Replik der Beschwerdeführerin vom 24.03.2015 kommt jedoch ebenfalls - diesmal deutlicher - zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden betreffend die Übermittlung der in Rede stehenden Daten um eine Beschwerde gegen den "Beschwerdegegner 3" erweitern wollte. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides meint, "auf einen möglichen "Beschwerdegegner 3" sei [...] nicht näher einzugehen gewesen", so übersieht sie, dass auch über diesen Beschwerdeteil abzusprechen ist und die Beschwerde, auch wenn man davon ausgeht, dass die Ermittlung des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin "zumutbar" war oder ist, diesbezüglich auch verbesserungsfähig wäre: In den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, mit der die Formalvoraussetzungen für den Inhalt einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 normiert wurde, wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, mit der die Formalvoraussetzungen für den Inhalt einer Beschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 normiert wurde, wird Folgendes ausgeführt: "Eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des §
  14. Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Eine Behandlung von Anbringen, die Abs. 3 und 4 nicht genügen, kann allenfalls im Verfahren nach § 30 erfolgen.""Eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach dem Vorbild des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG durch die neuen Absatz 3 und 4 des Paragraph 31, Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden. Eine Behandlung von Anbringen, die Absatz 3 und 4 nicht genügen, kann allenfalls im Verfahren nach Paragraph 30, erfolgen." Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden (für das Verfahren vor den UVS geltenden) § 67c Abs. 2 AVG, der ebenfalls die Angabe des Beschwerdegegners "soweit dies zumutbar ist" vorsah, ergab sich, dass das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde in einer Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt) an den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich wäre, darstellte (VwGH 93/02/0038 von 30.06.1993, VwGH 96/01/1258 vom 02.06.1998). Wenngleich § 31 DSG 2000 keine dem § 67c Abs. 3 AVG (alt) entsprechende Regelung enthält, so ist jedenfalls § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde anzuwenden und wäre ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin geboten gewesen bzw. geboten.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden (für das Verfahren vor den UVS geltenden) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG, der ebenfalls die Angabe des Beschwerdegegners "soweit dies zumutbar ist" vorsah, ergab sich, dass das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde in einer Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt) an den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich wäre, darstellte (VwGH 93/02/0038 von 30.06.1993, VwGH 96/01/1258 vom 02.06.1998). Wenngleich Paragraph 31, DSG 2000 keine dem Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG (alt) entsprechende Regelung enthält, so ist jedenfalls Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde anzuwenden und wäre ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin geboten gewesen bzw. geboten. Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes widerspricht dem nicht, zumal es im vorliegenden Fall nicht darum geht, die Partei zu einer Verbesserung im Sinne einer Änderung aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeteil gegen einen noch zu ermittelnden "Beschwerdegegner 3" durch die belangte Behörde noch keiner formalen Erledigung zugeführt wurde und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Aus diesem Grund ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, bezüglich dieses Beschwerdepunktes in der Sache selbst zu entscheiden und waren auch entsprechende Unterlagen (etwa von der Staatsanwaltschaft XXXX) durch das Bundesverwaltungsgericht nicht anzufordern. Vielmehr war die Beschwerde in diesem Punkt mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides und einer diesbezüglichen Beschwer zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeteil gegen einen noch zu ermittelnden "Beschwerdegegner 3" durch die belangte Behörde noch keiner formalen Erledigung zugeführt wurde und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Aus diesem Grund ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, bezüglich dieses Beschwerdepunktes in der Sache selbst zu entscheiden und waren auch entsprechende Unterlagen (etwa von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) durch das Bundesverwaltungsgericht nicht anzufordern. Vielmehr war die Beschwerde in diesem Punkt mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides und einer diesbezüglichen Beschwer zurückzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Zuspruch eines Kostenersatzes vorgesehen ist. Diesbezüglich mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage und war daher der entsprechende Antrag zurückzuweisen. 3.2.2.
  15. Zum Erkenntnis (Abweisung): Was die Datenübermittlungen durch die mP1 und mP2 betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Was den Prüfungsumfang der belangten Behörde anlangt, so ist ihren Ausführungen insofern zu folgen, soweit sie sich auf § 5 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 beruft, die die Prüfkompetenz festlegen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie auch in ihren (verfassungrechtlich gewährleisteten) Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt worden sei, so war dieses Vorbringen nur insoweit zu prüfen, als es auch in § 1 DSG 2000 Deckung findet (vgl. dazu auch VfSlg. 18.092/2007).Was den Prüfungsumfang der belangten Behörde anlangt, so ist ihren Ausführungen insofern zu folgen, soweit sie sich auf Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 beruft, die die Prüfkompetenz festlegen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie auch in ihren (verfassungrechtlich gewährleisteten) Rechten nach Artikel 3 und 8 EMRK verletzt worden sei, so war dieses Vorbringen nur insoweit zu prüfen, als es auch in Paragraph eins, DSG 2000 Deckung findet vergleiche dazu auch VfSlg. 18.092 aus 2007,). Die belangte Behörde hat zur Beschwerde gegen die mP1 zutreffend ausgeführt, dass

Teil 2 Abschnitt B Z 1 der Anlage zu § 2 BMG die Vertretung Österreichs gegenüber internationalen Organisationen der mP2 obliegen, weshalb es der mP1 diesbezüglich an der Passivlegitimation mangle. Die Letztverantwortung für die Übermittlung an das OHCHR lag demnach bei der mP2, die die Möglichkeit gehabt hätte, die Stellungnahme inhaltlich zu ändern bzw. auf die Übermittlung von Beilagen zu verzichten (siehe dazu auch die Stellungnahme der mP1 vom 03.03.2015 und der mP2 vom 09.03.2015). Die gegen die mP1 erhobene Beschwerde wegen unzulässiger Übermittlung personenbezogener Daten an die VN wurde daher von der belangten Behörde zu Recht schon aus diesem Grund abgewiesen.Die belangte Behörde hat zur Beschwerde gegen die mP1 zutreffend ausgeführt, dass

Teil 2 Abschnitt B Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, BMG die Vertretung Österreichs gegenüber internationalen Organisationen der mP2 obliegen, weshalb es der mP1 diesbezüglich an der Passivlegitimation mangle. Die Letztverantwortung für die Übermittlung an das OHCHR lag demnach bei der mP2, die die Möglichkeit gehabt hätte, die Stellungnahme inhaltlich zu ändern bzw. auf die Übermittlung von Beilagen zu verzichten (siehe dazu auch die Stellungnahme der mP1 vom 03.03.2015 und der mP2 vom 09.03.2015). Die gegen die mP1 erhobene Beschwerde wegen unzulässiger Übermittlung personenbezogener Daten an die VN wurde daher von der belangten Behörde zu Recht schon aus diesem Grund abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dahingehend geltend machte, dass die mP1 den Annex A innerstaatlich an die mP2 übermittelt habe, ist ebenfalls den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass aufgrund der Bestimmungen des Fakultativprotokolls sowie der Rules of Procedure die Republik Österreich verpflichtet ist, am beim OHCHR anhängigen Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhalts beizutragen (Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls in Verbindung mit Rule 69 der Rules of Procedure). Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, hat die mP1 aufgrund ihrer Kompetenz in Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte die Konzeption der Stellungnahme übernommen, durfte auch die zur Vertretung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich notwendigen Unterlagen anfordern und diese an die mP2 weiterleiten. Die Beschwerdeführerin hat selbst ihrer Beschwerde diverse - nicht anonymisierte oder unkenntlich gemachte - Dokumente verschiedenster Dienststellen beigelegt, um ihren Prozessstandpunkt zu untermauern. Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin dem OHCHR Dokumente vorgelegt hat, in denen der Vorfall von XXXX.2007 dokumentiert ist und auch weitgehend Informationen enthalten sind, die die Beschwerdeführerin in den Aussagen in der Niederschrift (Annex A) gemacht hat. Es trifft auch zu, dass sowohl dem Komitee als auch den mP1 und mP2 aufgrund der an das OHCHR erhobenen Beschwerde vom 15.11.2013 die näheren Umstände zum Sexualleben der Beschwerdeführerin bekannt sind.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dahingehend geltend machte, dass die mP1 den Annex A innerstaatlich an die mP2 übermittelt habe, ist ebenfalls den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass aufgrund der Bestimmungen des Fakultativprotokolls sowie der Rules of Procedure die Republik Österreich verpflichtet ist, am beim OHCHR anhängigen Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhalts beizutragen (Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls in Verbindung mit Rule 69 der Rules of Procedure). Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, hat die mP1 aufgrund ihrer Kompetenz in Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte die Konzeption der Stellungnahme übernommen, durfte auch die zur Vertretung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich notwendigen Unterlagen anfordern und diese an die mP2 weiterleiten. Die Beschwerdeführerin hat selbst ihrer Beschwerde diverse - nicht anonymisierte oder unkenntlich gemachte - Dokumente verschiedenster Dienststellen beigelegt, um ihren Prozessstandpunkt zu untermauern. Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin dem OHCHR Dokumente vorgelegt hat, in denen der Vorfall von römisch 40 .2007 dokumentiert ist und auch weitgehend Informationen enthalten sind, die die Beschwerdeführerin in den Aussagen in der Niederschrift (Annex A) gemacht hat. Es trifft auch zu, dass sowohl dem Komitee als auch den mP1 und mP2 aufgrund der an das OHCHR erhobenen Beschwerde vom 15.11.2013 die näheren Umstände zum Sexualleben der Beschwerdeführerin bekannt sind. Wenn die belangte Behörde allerdings behauptet, dass die Beschwerdeführerin die Daten "selbst öffentlich gemacht" habe und der Tatbestand des § 9 Z 1 DSG 2000 erfüllt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Daten nicht "öffentlich gemacht", sondern an bestimmte Empfänger für ein Verfahren, das der Vertraulichkeit unterliegt, übermittelt wurden. Allerdings ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen Großteil der im Annex A enthaltenen sensiblen Daten dem OHCHR bereits durch ihre Beschwerde samt Beilagen zugänglich gemacht hat.Wenn die belangte Behörde allerdings behauptet, dass die Beschwerdeführerin die Daten "selbst öffentlich gemacht" habe und der Tatbestand des Paragraph 9, Ziffer eins, DSG 2000 erfüllt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Daten nicht "öffentlich gemacht", sondern an bestimmte Empfänger für ein Verfahren, das der Vertraulichkeit unterliegt, übermittelt wurden. Allerdings ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen Großteil der im Annex A enthaltenen sensiblen Daten dem OHCHR bereits durch ihre Beschwerde samt Beilagen zugänglich gemacht hat. Wenngleich die Beschwerdeführerin zu Recht einwendete, dass sie ihre Gesundheitsdaten (die im gegebenen Fall übrigens keinen Aufschluss über Krankheiten, sondern im Gegenteil tatsächlich Aufschluss über die Gesundheit der Beschwerdeführerin gaben) nicht selbst übermittelt habe, so ist dennoch die gesamte Niederschrift über den Vorfall am XXXX.2007 gerade im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das OHCHR erhobenen Vorwurf, dass die Niederschrift von XXXX.2007 rechtswidrig erlangt worden bzw. dass sie 2007 sexuell gedemütigt worden sei, von Relevanz, zumal gerade dadurch die Vorkommnisse, über die entschieden werden sollen, dokumentiert wurden.Wenngleich die Beschwerdeführerin zu Recht einwendete, dass sie ihre Gesundheitsdaten (die im gegebenen Fall übrigens keinen Aufschluss über Krankheiten, sondern im Gegenteil tatsächlich Aufschluss über die Gesundheit der Beschwerdeführerin gaben) nicht selbst übermittelt habe, so ist dennoch die gesamte Niederschrift über den Vorfall am römisch 40 .2007 gerade im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das OHCHR erhobenen Vorwurf, dass die Niederschrift von römisch 40 .2007 rechtswidrig erlangt worden bzw. dass sie 2007 sexuell gedemütigt worden sei, von Relevanz, zumal gerade dadurch die Vorkommnisse, über die entschieden werden sollen, dokumentiert wurden. Insofern weicht der Sachverhalt des gegenständlichen Verfahrens signifikant von jenem ab, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes XXXX zugrunde lag, dem eine Beschwerde gegen die weitere Aufbewahrung von sensiblen Daten über die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt voranging, wobei die Daten augenscheinlich zumindest für den Zweck der Steuervorschreibung nicht (mehr) benötigt wurden, da sich herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Zusammenhang nicht steuerpflichtig war.Insofern weicht der Sachverhalt des gegenständlichen Verfahrens signifikant von jenem ab, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes römisch 40 zugrunde lag, dem eine Beschwerde gegen die weitere Aufbewahrung von sensiblen Daten über die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt voranging, wobei die Daten augenscheinlich zumindest für den Zweck der Steuervorschreibung nicht (mehr) benötigt wurden, da sich herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Zusammenhang nicht steuerpflichtig war. Die Übermittlung von der mP1 an die mP2 findet daher in den Art. 6 und 14 des Fakultativprotokolls, Rule 69 der Rules of Procedure sowie Teil 2 Abschnitt A Z 3 und Abschnitt B Z 1 der Anlage zu § 2 BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 und § 9 Z 3 DSG 2000 Deckung. Dasselbe gilt für die Weiterübermittlung der Niederschrift von der mP2 an das OHCHR. Auch kann in der Übermittlung im Hinblick auf den verfolgten Zweck keine unverhältnismäßige Vorgangsweise erblickt werden.Die Übermittlung von der mP1 an die mP2 findet daher in den Artikel 6 und 14 des Fakultativprotokolls, Rule 69 der Rules of Procedure sowie Teil 2 Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, BMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 Deckung. Dasselbe gilt für die Weiterübermittlung der Niederschrift von der mP2 an das OHCHR. Auch kann in der Übermittlung im Hinblick auf den verfolgten Zweck keine unverhältnismäßige Vorgangsweise erblickt werden. Soweit von der Beschwerdeführerin moniert wurde, dass die Niederschrift unter der Anwendung von Folter zustande gekommen sei und folglich nicht als Beweismittel herangezogen hätte werden dürfen, so war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, über die (Nicht)Zulässigkeit von Beweismitteln in (internationalen) Verfahren zu entscheiden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht kam eine derartige Prüfbefugnis im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu, da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zu prüfen war. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die mP1 die in Rede stehenden Daten von einer anderen Behörde ("Beschwerdeführer 3", siehe oben Punkt 3.2.2.1.) zu Unrecht erhalten habe, wird den Ausführungen der belangten Behörde vom 21.12.2015 gefolgt, wonach der Sitz einer allfälligen rechtswidrigen Übermittlung an die mP1 beim Übermittler, nicht jedoch bei der mP1 liege und daher nicht letzterer anzulasten wäre. Die Verwendung der Daten in Annex A durch die mP1 war daher zulässig. Soweit von der Beschwerdeführerin eine Befangenheit der belangten Behörde geltend gemacht wurde, so hat die belangte Behörde ausgeführt, den Rohentwurf der Stellungnahme von der mP1 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bekommen zu haben. Abgesehen davon, dass Befangenheitsgründe bezüglich eines Verwaltungsorgans (und nicht einer Behörde) vorgebracht werden müssten, kamen der belangten Behörde diesbezüglich keinerlei Zustimmungsrechte zu und hatte sie in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungen zu treffen, sodass hier auch keine Befangenheit von Organwaltern der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren erblickt werden kann. 3.2.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ist auch der relevante Sachverhalt unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ist auch der relevante Sachverhalt un

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