Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 80§ 107a§ 9§ 7§ 54§ 2§ 91§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 45§ 46§ 47§ 48aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW214 2106365-1 SpruchW214 2106365-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei (Mag. XXXX) auch bezüglich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mündliche Mitteilung der Diagnose der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin (durch den XXXX) im Zuge einer kriminalpolizeilichen Erkundung an die zuständige Sicherheitsbehörde (Ermittlungsverfahren GZ: XXXX der Polizeiinspektion XXXX, Revierinspektoren XXXX und XXXX) abgewiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei (Mag. römisch 40 ) auch bezüglich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mündliche Mitteilung der Diagnose der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin (durch den römisch 40 ) im Zuge einer kriminalpolizeilichen Erkundung an die zuständige Sicherheitsbehörde (Ermittlungsverfahren GZ: römisch 40 der Polizeiinspektion römisch 40 , Revierinspektoren römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die mitbeteiligte Partei (ursprünglicher Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) behauptete in ihrer vom 04.05.2014 datierenden und am 06.05.2014 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die XXXX ([nunmehrige] Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) sie - völlig zu Unrecht - bei der Polizei wegen "Stalkings" von Mitarbeitern des Landesklinikums XXXX (im Folgenden: Landesklinikum) angezeigt und am 13.01.2014 anlässlich von polizeilichen Erhebungen im Landesklinikum mündlich (durch den XXXX (im Folgenden: X) und XXXX) gegenüber zwei Beamten der Polizeiinspektion XXXX bekannt gegeben habe, dass sie an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" leide, sowie dass ihr Verhalten "grenzwertig" sei, aber die Voraussetzung für eine "Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz" nicht gegeben sei. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ohne Einvernahme des Beschwerdeführers sofort eingestellt worden. Die Bekanntgabe an die Kriminalpolizei sei eine Übermittlung von sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) gewesen, da die bekannt gegebene Diagnose im Diagnoseschlüssel ICD10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufscheine. Eine Notwendigkeit zur Übermittlung sei nicht gegeben gewesen. Die drei verantwortlichen Personen seien Angestellte der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin gewesen und deren Handeln daher dieser zurechenbar. Durch die Datenübermittlung und das damit verbundene Aktenkundigwerden seiner Erkrankung sei für den Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, da er der Gefahr von Vorurteilen ausgesetzt sei.
- Die mitbeteiligte Partei (ursprünglicher Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) behauptete in ihrer vom 04.05.2014 datierenden und am 06.05.2014 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die römisch 40 ([nunmehrige] Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) sie - völlig zu Unrecht - bei der Polizei wegen "Stalkings" von Mitarbeitern des Landesklinikums römisch 40 (im Folgenden: Landesklinikum) angezeigt und am 13.01.2014 anlässlich von polizeilichen Erhebungen im Landesklinikum mündlich (durch den römisch 40 (im Folgenden: römisch zehn) und römisch 40 ) gegenüber zwei Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bekannt gegeben habe, dass sie an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" leide, sowie dass ihr Verhalten "grenzwertig" sei, aber die Voraussetzung für eine "Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz" nicht gegeben sei. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ohne Einvernahme des Beschwerdeführers sofort eingestellt worden. Die Bekanntgabe an die Kriminalpolizei sei eine Übermittlung von sensiblen Daten (Gesundheitsdaten) gewesen, da die bekannt gegebene Diagnose im Diagnoseschlüssel ICD10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufscheine. Eine Notwendigkeit zur Übermittlung sei nicht gegeben gewesen. Die drei verantwortlichen Personen seien Angestellte der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin gewesen und deren Handeln daher dieser zurechenbar. Durch die Datenübermittlung und das damit verbundene Aktenkundigwerden seiner Erkrankung sei für den Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, da er der Gefahr von Vorurteilen ausgesetzt sei.
- Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2014 unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts von Ausdrucken und Kopien (von E-Mails der mitbeteiligten Partei an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesklinikums) entgegen, die mitbeteiligte Partei habe während und nach einem Aufenthalt auf der XXXX des Landesklinikums Mitarbeiter dieser Abteilung mit einer "E-Mailflut" konfrontiert, welche von den Betroffenen als "aggressiv und bedrohlich" empfunden worden sei. Die Klinikleitung habe daher den Entschluss gefasst, die Sicherheitsbehörden zu informieren. Eine schriftliche Strafanzeige wegen Verdachts nach § 107a StGB (Beharrliche Verfolgung) sei aber nicht erstattet worden. Am 13.01.2014 sei aber im Rahmen eines Termins zwei (namentlich genannten) Polizeibeamten (Revierinspektoren) mündlich die Lage geschildert und den Beamten ein Konvolut von E-Mailausdrucken übergeben worden. Dies könne sich auf das Anzeigerecht
§ 80St
PO stützen. Die Beamten hätten dann gefragt, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung nach § 3 UbG gegeben seien. Zur Beantwortung dieser Frage sei der XXXX des Landesklinikums auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Ohne diese Schilderung der Hintergründe zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte der Verdacht einer Straftat nach § 107a StGB nicht plausibel dargelegt werden können. Das Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Anzeigeerstattung würde jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei hier überwiegen.2. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2014 unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts von Ausdrucken und Kopien (von E-Mails der mitbeteiligten Partei an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesklinikums) entgegen, die mitbeteiligte Partei habe während und nach einem Aufenthalt auf der römisch 40 des Landesklinikums Mitarbeiter dieser Abteilung mit einer "E-Mailflut" konfrontiert, welche von den Betroffenen als "aggressiv und bedrohlich" empfunden worden sei. Die Klinikleitung habe daher den Entschluss gefasst, die Sicherheitsbehörden zu informieren. Eine schriftliche Strafanzeige wegen Verdachts nach Paragraph 107 a, StGB (Beharrliche Verfolgung) sei aber nicht erstattet worden. Am 13.01.2014 sei aber im Rahmen eines Termins zwei (namentlich genannten) Polizeibeamten (Revierinspektoren) mündlich die Lage geschildert und den Beamten ein Konvolut von E-Mailausdrucken übergeben worden. Dies könne sich auf das Anzeigerecht
Paragraph 80, StPO stützen. Die Beamten hätten dann gefragt, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung nach Paragraph 3, UbG gegeben seien. Zur Beantwortung dieser Frage sei der römisch 40 des Landesklinikums auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Ohne diese Schilderung der Hintergründe zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte der Verdacht einer Straftat nach Paragraph 107 a, StGB nicht plausibel dargelegt werden können. Das Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Anzeigeerstattung würde jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei hier überwiegen.
- Die mitbeteiligte Partei replizierte darauf in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2014 folgendermaßen: Es sei richtig, dass sie von 25.
- bis 26.09.2013 in der XXXX des Landesklinikums behandelt worden sei. In dieser Zeit seien der mitbeteiligten Partei wesentliche Behandlungen verweigert und sie sei letztendlich als "unbehandelbar" bzw. "untherapierbar" (bzw. sinngemäß "unheilbar krank") wieder entlassen ("hinausgeschmissen") worden. Wegen dieser Situation habe sie - teils mehrfache, da nie beantwortete - Anfragen zur Behandlung gestellt. Von einer "E-Mailflut" oder "beharrlichen Verfolgung" könne aber keine Rede sein. Dies gehe aus der Sachlage und der sofortigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft klar hervor (dazu wurde die Kopie der Einstellungsbenachrichtigung vom 14.03.2014 vorgelegt). Das gesamte Verhalten der Mitarbeiter des Landesklinikums habe vielmehr den Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei verschlechtert und ihr Schaden zugefügt. Die Anzeige durch die (nunmehrige) Beschwerdeführerin stelle einen Versuch dar, sie einzuschüchtern und daran zu hindern, ärztliche Kunstfehler aufzuzeigen und ihre Rechte geltend zu machen. Da die Weitergabe ihrer medizinischen Diagnose für den Nachweis ihrer beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB nicht erforderlich sei, hätte die Unterlassung der Weiterleitung auch die Ausübung des Anzeigerechts nicht verhindert. Warum die Bekanntgabe der Diagnose durch den XXXX erfolgt sei, sei für die mitbeteiligte Partei unverständlich, da dieser mit ihrer Behandlung nichts zu tun gehabt habe und vom beanstandeten E-Mail-Schriftverkehr auch nicht betroffen gewesen sei. Die Frage der Polizisten nach einer möglichen Unterbringung hätte gar nicht gestellt und
der ärztlichen Schweigepflicht jedenfalls nicht oder höchstens mit einem einfachen "Nein" beantwortet werden dürfen (wie dies auch eine andere - namentlich genannte - Ärztin, die als eine Adressatin der E-Mails der mitbeteiligten Partei im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen als Zeugin befragt worden sei, getan habe [dazu wurde die Kopie der entsprechenden Niederschrift vorgelegt]).
- Die mitbeteiligte Partei replizierte darauf in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2014 folgendermaßen: Es sei richtig, dass sie von 25.
- bis 26.09.2013 in der römisch 40 des Landesklinikums behandelt worden sei. In dieser Zeit seien der mitbeteiligten Partei wesentliche Behandlungen verweigert und sie sei letztendlich als "unbehandelbar" bzw. "untherapierbar" (bzw. sinngemäß "unheilbar krank") wieder entlassen ("hinausgeschmissen") worden. Wegen dieser Situation habe sie - teils mehrfache, da nie beantwortete - Anfragen zur Behandlung gestellt. Von einer "E-Mailflut" oder "beharrlichen Verfolgung" könne aber keine Rede sein. Dies gehe aus der Sachlage und der sofortigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft klar hervor (dazu wurde die Kopie der Einstellungsbenachrichtigung vom 14.03.2014 vorgelegt). Das gesamte Verhalten der Mitarbeiter des Landesklinikums habe vielmehr den Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei verschlechtert und ihr Schaden zugefügt. Die Anzeige durch die (nunmehrige) Beschwerdeführerin stelle einen Versuch dar, sie einzuschüchtern und daran zu hindern, ärztliche Kunstfehler aufzuzeigen und ihre Rechte geltend zu machen. Da die Weitergabe ihrer medizinischen Diagnose für den Nachweis ihrer beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB nicht erforderlich sei, hätte die Unterlassung der Weiterleitung auch die Ausübung des Anzeigerechts nicht verhindert. Warum die Bekanntgabe der Diagnose durch den römisch 40 erfolgt sei, sei für die mitbeteiligte Partei unverständlich, da dieser mit ihrer Behandlung nichts zu tun gehabt habe und vom beanstandeten E-Mail-Schriftverkehr auch nicht betroffen gewesen sei. Die Frage der Polizisten nach einer möglichen Unterbringung hätte gar nicht gestellt und
der ärztlichen Schweigepflicht jedenfalls nicht oder höchstens mit einem einfachen "Nein" beantwortet werden dürfen (wie dies auch eine andere - namentlich genannte - Ärztin, die als eine Adressatin der E-Mails der mitbeteiligten Partei im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen als Zeugin befragt worden sei, getan habe [dazu wurde die Kopie der entsprechenden Niederschrift vorgelegt]). 4. Nach nochmaligem Parteiengehör (zu den weiteren von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkundenkopien) brachte die (nunmehrige) Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 03.10.2014 Folgendes vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde: Die Leitung des Landesklinikums habe in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den ihr unterstehenden Dienstnehmern die Sicherheitsbehörde verständigt, da die "beharrlichen Kontaktaufnahmen" der mitbeteiligten Partei, insbesondere mit einigen (namentlich genannten) Ärzten, ausschließlich aufgrund deren Dienstverhältnisses zum Land XXXX erfolgt seien. Da das Strafdelikt
§ 107aSt
GB ein Offizialdelikt sei, sei ein amtswegiges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf es zu dem "Termin" in den Räumen des Landesklinikums am 13.01.2014 gekommen sei. Die Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei würden aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, da Krankenanstalten gesetzlich zur Führung von Krankengeschichten verpflichtet seien.
§ 80Abs. 1 St
PO sei die Sicherheitsbehörde befugt, Anzeigen entgegenzunehmen und entsprechende polizeiliche Ermittlungsverfahren zu führen. Der Zweck der Bekanntgabe der Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei, die auch aus dem Inhalt vorgelegten E-Mail-Korrespondenz hervorgehen würden, sei einerseits in der Schilderung der entsprechenden Ereignisse, andererseits in der Beurteilung der Schuldfähigkeit der mitbeteiligten Partei gelegen. Bei Stalkern sei die Frage des psychischen Gesundheitszustandes nicht unerheblich, jedenfalls hätten die Mitarbeiter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin in dem guten Glauben gehandelt, dass dies so sei. Rechtlich stütze sich die Datenverwendung auf das Anzeigerecht nach § 80 Abs. 1 StPO - die betroffenen Mitarbeiter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin hätten das Verhalten der mitbeteiligten Partei als "äußerst beängstigend" empfunden - sowie die Eingriffstatbestände der gesetzlichen Ermächtigung bzw. der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers
§ 9Z 3 und Z 9 DSG 2000.
Dabei sei
§ 7Abs.
3 DSG 2000 das gelindeste Mittel zur Anwendung gekommen. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht schränke das Anzeigerecht hier nicht ein, da die Ausnahme
§ 54Abs.
2 Z 4 Ärztegesetz (die Offenbarung eines Geheimnisses ist zulässig, wenn dies nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist) zur Anwendung komme.4. Nach nochmaligem Parteiengehör (zu den weiteren von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkundenkopien) brachte die (nunmehrige) Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 03.10.2014 Folgendes vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde: Die Leitung des Landesklinikums habe in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den ihr unterstehenden Dienstnehmern die Sicherheitsbehörde verständigt, da die "beharrlichen Kontaktaufnahmen" der mitbeteiligten Partei, insbesondere mit einigen (namentlich genannten) Ärzten, ausschließlich aufgrund deren Dienstverhältnisses zum Land römisch 40 erfolgt seien. Da das Strafdelikt
Paragraph 107 a, StGB ein Offizialdelikt sei, sei ein amtswegiges Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf es zu dem "Termin" in den Räumen des Landesklinikums am 13.01.2014 gekommen sei. Die Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei würden aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, da Krankenanstalten gesetzlich zur Führung von Krankengeschichten verpflichtet seien.
Paragraph 80, Absatz eins, StPO sei die Sicherheitsbehörde befugt, Anzeigen entgegenzunehmen und entsprechende polizeiliche Ermittlungsverfahren zu führen. Der Zweck der Bekanntgabe der Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei, die auch aus dem Inhalt vorgelegten E-Mail-Korrespondenz hervorgehen würden, sei einerseits in der Schilderung der entsprechenden Ereignisse, andererseits in der Beurteilung der Schuldfähigkeit der mitbeteiligten Partei gelegen. Bei Stalkern sei die Frage des psychischen Gesundheitszustandes nicht unerheblich, jedenfalls hätten die Mitarbeiter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin in dem guten Glauben gehandelt, dass dies so sei. Rechtlich stütze sich die Datenverwendung auf das Anzeigerecht nach Paragraph 80, Absatz eins, StPO - die betroffenen Mitarbeiter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin hätten das Verhalten der mitbeteiligten Partei als "äußerst beängstigend" empfunden - sowie die Eingriffstatbestände der gesetzlichen Ermächtigung bzw. der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers
Paragraph 9, Ziffer 3 und Ziffer 9, DSG 2000. Dabei sei
Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 das gelindeste Mittel zur Anwendung gekommen. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht schränke das Anzeigerecht hier nicht ein, da die Ausnahme
Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4, Ärztegesetz (die Offenbarung eines Geheimnisses ist zulässig, wenn dies nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist) zur Anwendung komme.
- Die belangte Behörde führte am 04.12.2014 und am 23.01.2015 eine mündliche Verhandlung durch und vernahm eine Reihe von Bediensteten des Landesklinikums (als Zeugen) sowie die mitbeteiligte Partei (als Partei) ein.
- Die mitbeteiligte Partei brachte nach abschließendem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 15.01.2015 vor, das Ermittlungsverfahren habe ihr Sachverhaltsvorbringen bestätigt, sodass ihrer Beschwerde schon früher Folge gegeben hätte werden müssen. Rechtlich liege eine mündliche Datenübermittlung vor, da es sich bei der Angabe "kombinierte Persönlichkeitsstörung" zweifelsfrei um eine Diagnose handle. Weiters brachte die mitbeteiligte Partei, ausdrücklich als "Neuerung" bezeichnet, vor, überdies habe die (nunmehrige) Beschwerdeführerin auch in den der Polizei vorgelegten E-Mails, die nur für den Empfänger bestimmt und absolut vertraulich gewesen seien, Daten zu datenschutzrelevanten medizinischen Themen übermittelt. Für diese Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht der mitbeteiligten Partei (von dieser als "Veröffentlichung" bezeichnet) gebe es keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Überdies lehne die mitbeteiligte Partei den Genehmiger, Sachbearbeiter und Leiter der Verhandlungen (der belangten Behörde, Anm.) am 04.12.2014 und 23.01.2015 als befangen ab, da sich dieser ihm gegenüber in der Verhandlung am 23.01.2015 feindselig gezeigt und ihm das Wort entzogen habe.
- Die mitbeteiligte Partei brachte nach abschließendem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 15.01.2015 vor, das Ermittlungsverfahren habe ihr Sachverhaltsvorbringen bestätigt, sodass ihrer Beschwerde schon früher Folge gegeben hätte werden müssen. Rechtlich liege eine mündliche Datenübermittlung vor, da es sich bei der Angabe "kombinierte Persönlichkeitsstörung" zweifelsfrei um eine Diagnose handle. Weiters brachte die mitbeteiligte Partei, ausdrücklich als "Neuerung" bezeichnet, vor, überdies habe die (nunmehrige) Beschwerdeführerin auch in den der Polizei vorgelegten E-Mails, die nur für den Empfänger bestimmt und absolut vertraulich gewesen seien, Daten zu datenschutzrelevanten medizinischen Themen übermittelt. Für diese Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht der mitbeteiligten Partei (von dieser als "Veröffentlichung" bezeichnet) gebe es keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Überdies lehne die mitbeteiligte Partei den Genehmiger, Sachbearbeiter und Leiter der Verhandlungen (der belangten Behörde, Anmerkung am 04.12.2014 und 23.01.2015 als befangen ab, da sich dieser ihm gegenüber in der Verhandlung am 23.01.2015 feindselig gezeigt und ihm das Wort entzogen habe. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin äußerte sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nach abschließendem Parteiengehör nicht mehr.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde "im Hauptpunkt" Folge und stellte fest, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin dadurch, dass X als XXXX am Landesklinikum am 13.01.2014 im Zuge einer kriminalpolizeilichen Erkundung den (genannten) Revierinspektoren mitgeteilt habe, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde "im Hauptpunkt" Folge und stellte fest, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin dadurch, dass römisch zehn als römisch 40 am Landesklinikum am 13.01.2014 im Zuge einer kriminalpolizeilichen Erkundung den (genannten) Revierinspektoren mitgeteilt habe, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerde im Hauptpunkt als berechtigt erwiesen habe. Die belangte Behörde halte jedoch fest, dass es sich um einen ausgeprägten Grenzfall handle, der bei der leichten Abänderung des Sachverhalts, etwa bei der glaubwürdig anzunehmenden Gefährdung Dritter (etwa einer Drohung gegen eine der Personen, gegen die sich die per E-Mail geäußerten Vorwürfe des Beschwerdeführers gerichtet haben), möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre. So gesehen sei die Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung, die im Zweifel zu Gunsten des Grundrechts auf Datenschutz ausfallen habe müssen. Aus dieser Entscheidung sei jedenfalls keinesfalls abzuleiten, dass das Geheimhaltungsrecht eines Betroffenen dem gesetzlich als objektive Pflicht der Sicherheitsbehörden gestalteten Recht anderer Menschen auf sicherpolizeilichen Schutz vor gefährlichen Angriffen (§ 21 Abs. 2, § 28 SPG) jederzeit vorgehe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerde im Hauptpunkt als berechtigt erwiesen habe. Die belangte Behörde halte jedoch fest, dass es sich um einen ausgeprägten Grenzfall handle, der bei der leichten Abänderung des Sachverhalts, etwa bei der glaubwürdig anzunehmenden Gefährdung Dritter (etwa einer Drohung gegen eine der Personen, gegen die sich die per E-Mail geäußerten Vorwürfe des Beschwerdeführers gerichtet haben), möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre. So gesehen sei die Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung, die im Zweifel zu Gunsten des Grundrechts auf Datenschutz ausfallen habe müssen. Aus dieser Entscheidung sei jedenfalls keinesfalls abzuleiten, dass das Geheimhaltungsrecht eines Betroffenen dem gesetzlich als objektive Pflicht der Sicherheitsbehörden gestalteten Recht anderer Menschen auf sicherpolizeilichen Schutz vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 28, SPG) jederzeit vorgehe. Entscheidend sei, dass die Vertreter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, namentlich X, in der Besprechung mit Beamten der Kriminalpolizei am 13.01.2014 überschießend gehandelt hätten. Für den von der (nunmehrigen) Beschwerdegegnerin verfolgten Zweck, das sozial auffällige und für die Betroffenen sehr unangenehme Verhalten der mitbeteiligten Partei der Sicherheitsbehörde (örtlich zuständige Sicherheitsbehörde war die Bezirkshauptmannschaft XXXX) und Organen der Kriminalpolizei zur Kenntnis zu bringen, damit diese dem Verdacht einer Straftat nach § 107a Abs. 2 StGB nachgehen konnten, seien sensible Daten betreffend eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Für das Tatbild der "Beharrlichen Verfolgung"
§ 107aAbs. 2 St
GB seien vielmehr die gesetzten Handlungen (hier: denkmögliche Kontaktherstellung per E-Mail, § 107a Abs. 2 Z 2 StGB) deren Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit, das Element der Beharrlichkeit sowie die Wirkung der Handlungen auf das oder die Opfer (arg. "in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen") ausschlaggebend.Entscheidend sei, dass die Vertreter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, namentlich römisch zehn, in der Besprechung mit Beamten der Kriminalpolizei am 13.01.2014 überschießend gehandelt hätten. Für den von der (nunmehrigen) Beschwerdegegnerin verfolgten Zweck, das sozial auffällige und für die Betroffenen sehr unangenehme Verhalten der mitbeteiligten Partei der Sicherheitsbehörde (örtlich zuständige Sicherheitsbehörde war die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) und Organen der Kriminalpolizei zur Kenntnis zu bringen, damit diese dem Verdacht einer Straftat nach Paragraph 107 a, Absatz 2, StGB nachgehen konnten, seien sensible Daten betreffend eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Für das Tatbild der "Beharrlichen Verfolgung"
Paragraph 107 a, Absatz 2, StGB seien vielmehr die gesetzten Handlungen (hier: denkmögliche Kontaktherstellung per E-Mail, Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) deren Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit, das Element der Beharrlichkeit sowie die Wirkung der Handlungen auf das oder die Opfer (arg. "in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen") ausschlaggebend. Entsprechende Sachverhalte seien im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens aufzuklären und der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten gewesen. Ermittlung sei jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat diene. Am 13.01.2014 sei die Ermittlung in Form einer Erkundigung (Besprechung mit Vertretern der [nunmehrigen] Beschwerdeführerin) durchgeführt worden (§ 91 Abs. 2, § 152 StPO). Die Prüfung der Schuld und damit auch der Schuldfähigkeit eines Täters (Zurechnungsfähigkeit, § 11 StGB), was die Feststellung einer psychischen Erkrankung umfassen könne, obliege
§ 2Abs. 2 St
PO in erster Linie dem Gericht im Hauptverfahren. Fragen der Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten
UbG seien hier ebenfalls nicht Gegenstand der entsprechenden Amtshandlungen der Kriminalpolizei gewesen.Entsprechende Sachverhalte seien im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens aufzuklären und der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten gewesen. Ermittlung sei jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat diene. Am 13.01.2014 sei die Ermittlung in Form einer Erkundigung (Besprechung mit Vertretern der [nunmehrigen] Beschwerdeführerin) durchgeführt worden (Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 152, StPO). Die Prüfung der Schuld und damit auch der Schuldfähigkeit eines Täters (Zurechnungsfähigkeit, Paragraph 11, StGB), was die Feststellung einer psychischen Erkrankung umfassen könne, obliege
Paragraph 2, Absatz 2, StPO in erster Linie dem Gericht im Hauptverfahren. Fragen der Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten
UbG seien hier ebenfalls nicht Gegenstand der entsprechenden Amtshandlungen der Kriminalpolizei gewesen. Das in Umsetzung der allgemeinen dienstgeberischen Fürsorgepflicht durch die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ausgeübte Anzeigerecht
§ 80Abs. 1 St
PO sei im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht dadurch beeinträchtigt gewesen, dass keine Gesundheitsdaten betreffend die für den Beschwerdeführer gestellte Diagnose übermittelt hätten werden dürfen. Die Sicherheitsbehörde habe nämlich schon vor den Erkundigungen der Kriminalpolizei am 13.01.2014 von entsprechenden Vorfällen Kenntnis gehabt und sei damit von Amts wegen zur Aufklärung des Verdachts verpflichtet gewesen.Das in Umsetzung der allgemeinen dienstgeberischen Fürsorgepflicht durch die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ausgeübte Anzeigerecht
Paragraph 80, Absatz eins, StPO sei im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht dadurch beeinträchtigt gewesen, dass keine Gesundheitsdaten betreffend die für den Beschwerdeführer gestellte Diagnose übermittelt hätten werden dürfen. Die Sicherheitsbehörde habe nämlich schon vor den Erkundigungen der Kriminalpolizei am 13.01.2014 von entsprechenden Vorfällen Kenntnis gehabt und sei damit von Amts wegen zur Aufklärung des Verdachts verpflichtet gewesen. Aus dem Anzeigerecht ergebe sich jedoch, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, Ausdrucke der von der mitbeteiligten Partei gesendeten E-Mails an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, da der E-Mail-Verkehr der mitbeteiligten Partei mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesklinikums, wie bereits ausgeführt, für einen möglichen Nachweis des Tatbilds der "Beharrlichen Verfolgung" entscheidend gewesen sei. Diese Übermittlung, die auch nicht aus der DAN XXXX, also der medizinischen Behandlungsdokumentation, sondern aus dem E-Mail-System der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei durch § 9 Z 3 DSG 2000 iVm § 80 Abs. 1 StPO gedeckt.Aus dem Anzeigerecht ergebe sich jedoch, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, Ausdrucke der von der mitbeteiligten Partei gesendeten E-Mails an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, da der E-Mail-Verkehr der mitbeteiligten Partei mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesklinikums, wie bereits ausgeführt, für einen möglichen Nachweis des Tatbilds der "Beharrlichen Verfolgung" entscheidend gewesen sei. Diese Übermittlung, die auch nicht aus der DAN römisch 40 , also der medizinischen Behandlungsdokumentation, sondern aus dem E-Mail-System der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei durch Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, StPO gedeckt. Die ärztliche Schweigepflicht sei nach Ansicht der belangten Behörde hier nicht verletzt worden, da X, der die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht behandelt habe, nicht ein ihm in Ausübung seines Berufes (Unterstreichung durch die belangte Behörde) als Arzt anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis (§ 54 Abs. 1 ÄrzteG 1998) preisgegeben, sondern ihm in seiner Funktion als XXXX des Landesklinikums zugänglich gewordene Daten der mitbeteiligten Partei (mündlich) übermittelt habe.Die ärztliche Schweigepflicht sei nach Ansicht der belangten Behörde hier nicht verletzt worden, da römisch zehn, der die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht behandelt habe, nicht ein ihm in Ausübung seines Berufes (Unterstreichung durch die belangte Behörde) als Arzt anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis (Paragraph 54, Absatz eins, ÄrzteG 1998) preisgegeben, sondern ihm in seiner Funktion als römisch 40 des Landesklinikums zugänglich gewordene Daten der mitbeteiligten Partei (mündlich) übermittelt habe. Der Wortlaut des § 54 ÄrzteG 1998 stütze allerdings, wiederum im Gegensatz zum ausdrücklichen Vorbringen der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, per analogiam die Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde: § 54 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 erlaube eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheit nämlich nur unter der Bedingung, "dass die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist" (Unterstreichungen durch die belangte Behörde). Wie oben dargelegt, seien Daten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hier zur Aufklärung eines Verdachtsfalls von Stalking nicht unbedingt erforderlich.Der Wortlaut des Paragraph 54, ÄrzteG 1998 stütze allerdings, wiederum im Gegensatz zum ausdrücklichen Vorbringen der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, per analogiam die Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde: Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 erlaube eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheit nämlich nur unter der Bedingung, "dass die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist" (Unterstreichungen durch die belangte Behörde). Wie oben dargelegt, seien Daten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hier zur Aufklärung eines Verdachtsfalls von Stalking nicht unbedingt erforderlich. Das Argument der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, die Übermittlung der Diagnose auf die rechtfertigenden Eingriffstatbestände zur Verwendung sensibler Daten
§ 9Z 3 und Z 9 DSG 2000 stützen zu können, vermöge nicht zu überzeugen.
§ 9 Z 3 DSG 2000 verlange eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung. § 80 Abs. 1 StPO sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung jedermann berechtige, den Behörden einen Sachverhalt anzuzeigen, von denen der Anzeigende mit gutem Gewissen annehme, dass er den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfülle, und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Um diese Bestimmung als gesetzliche Ermächtigung an einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber deuten zu können, für diesen Zweck Gesundheitsdaten zu übermitteln, sei § 80 Abs. 1 StPO jedoch zu unbestimmt. Nach der Rechtsprechung zu § 9 Z 3 DSG 2000 müsse sich die gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung nämlich auf die Verwendung der Daten beziehen (dazu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2012,2 2010/17/0003, verwiesen). § 9 Z 9 DSG 2000 wiederum stelle nach dem Wortlaut der Bestimmung darauf ab, dass die Verwendung sensibler Daten "zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist" (Unterstreichung durch die belangte Behörde). Die Ausübung des Anzeigerechts
§ 80Abs. 1 St
PO erfülle diesen Tatbestand nicht, da dadurch kein Rechtsanspruch geltend gemacht worden sei.Das Argument der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, die Übermittlung der Diagnose auf die rechtfertigenden Eingriffstatbestände zur Verwendung sensibler Daten
Paragraph 9, Ziffer 3 und Ziffer 9, DSG 2000 stützen zu können, vermöge nicht zu überzeugen. Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 verlange eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung. Paragraph 80, Absatz eins, StPO sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung jedermann berechtige, den Behörden einen Sachverhalt anzuzeigen, von denen der Anzeigende mit gutem Gewissen annehme, dass er den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfülle, und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Um diese Bestimmung als gesetzliche Ermächtigung an einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber deuten zu können, für diesen Zweck Gesundheitsdaten zu übermitteln, sei Paragraph 80, Absatz eins, StPO jedoch zu unbestimmt. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 müsse sich die gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung nämlich auf die Verwendung der Daten beziehen (dazu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2012,2 2010/17/0003, verwiesen). Paragraph 9, Ziffer 9, DSG 2000 wiederum stelle nach dem Wortlaut der Bestimmung darauf ab, dass die Verwendung sensibler Daten "zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist" (Unterstreichung durch die belangte Behörde). Die Ausübung des Anzeigerechts
Paragraph 80, Absatz eins, StPO erfülle diesen Tatbestand nicht, da dadurch kein Rechtsanspruch geltend gemacht worden sei. Durch die mündliche Übermittlung des sensiblen Gesundheitsdatums, die mitbeteiligte Partei leide an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" durch einen der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin zurechenbaren ärztlichen XXXX an die (namentlich genannten) Revierinspektoren als Vertreter der Sicherheitsbehörde am 13.01.2014 seien daher
§ 7Abs.
2 Z 3 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei verletzt worden. Das Grundrecht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung dieses Datums sei verletzt worden.Durch die mündliche Übermittlung des sensiblen Gesundheitsdatums, die mitbeteiligte Partei leide an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" durch einen der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin zurechenbaren ärztlichen römisch 40 an die (namentlich genannten) Revierinspektoren als Vertreter der Sicherheitsbehörde am 13.01.2014 seien daher
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der mitbeteiligten Partei verletzt worden. Das Grundrecht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung dieses Datums sei verletzt worden. 8. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde (Spruchpunkt 1.) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am 14.04.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass die Informationen zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei gleichlautend bereits in den von der mitbeteiligten Partei verfassten (und der Strafverfolgungsbehörde vorgelegten) E-Mails vorhanden gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei habe im Zeitraum ab 09.11.2013 bis 13.01.2014 unzählige E-Mails an diverse dienstliche E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesklinikums verfasst und damit einem sehr breiten, nicht mit der Behandlung des Patienten befassten Empfängerkreis zugänglich gemacht. Das mit Stellungnahme vom 19.05.2014 der belangten Behörde vorgelegte Konvolut von 221 Seiten an E-Mails der mitbeteiligten Partei sei am 13.01.2014 den Organen der Kriminalpolizei im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens übergeben worden. Diese von der mitbeteiligten Partei versendeten E-Mails beinhalteten diverse Ausführungen zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei. Hervorzuheben sei hierbei, dass die mitbeteiligte Partei in diesen E-Mails selbst kundgetan habe, insbesondere auch unter folgenden Krankheitsbildern zu leiden: -Strichaufzählung emotional-instabile Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typus; -Strichaufzählung kombinierte Persönlichkeitsstörung (insbesondere im E-Mail vom 29.12.2013). Auch sei von diversen Zeugen auf die massive psychische Belastung einiger der E-Mail-Adressaten hingewiesen worden. Es hätte sich daher für die Klinikleitung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gebot, eine Sachverhaltsdarstellung an die Kriminalpolizei vorzunehmen, das Bild ergeben, dass ihre Mitarbeiter durch die Flut von E-Mails der mitbeteiligten Partei in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt gewesen seien, da sie diese teils als bedrohlich, teils als beleidigend empfunden hätten und dadurch psychisch massiv belastet gewesen seien. Durch die mündliche Mitteilung des X, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, sei die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Die Wiederholung bereits aus dem Konvolut bekannter Gesundheitsinformationen durch X könne denkunmöglich eine Verletzung vom Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten darstellen, denn es könne nicht sein, dass § 9 Z 3 DSG 2000 iVm § 80 Abs. 1 StPO die Weitergabe von schriftlichen Informationen decke, die mündlich vorgetragenen Inhalte aber einen Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei darstellen sollten.Durch die mündliche Mitteilung des römisch zehn, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, sei die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Die Wiederholung bereits aus dem Konvolut bekannter Gesundheitsinformationen durch römisch zehn könne denkunmöglich eine Verletzung vom Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten darstellen, denn es könne nicht sein, dass Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, StPO die Weitergabe von schriftlichen Informationen decke, die mündlich vorgetragenen Inhalte aber einen Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei darstellen sollten. Die inhaltliche Prüfung der Verwirklichung von Tatbestandselementen und die rechtliche Würdigung obliege nicht der belangten Behörde im datenschutzrechtlichen Verfahren, sondern nur die Einschätzung der Situation der zur Anzeige verpflichteten Personen. Dennoch stelle die belangte Behörde in ihrem Bescheid Mutmaßungen zur Verwirklichung eines konkreten Tatbestandes an. Außerdem unterlasse sie, weitere Tatbestände zu prüfen, die eventuell zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen (z.B. § 107 StGB etc.). Für die Erfüllung des Deliktes der "Beharrlichen Verfolgung"
§ 107aSt
GB sei eine Gefährdung von Dritten nicht erforderlich. Es genüge, dass Personen über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt unzumutbar in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würden.Die inhaltliche Prüfung der Verwirklichung von Tatbestandselementen und die rechtliche Würdigung obliege nicht der belangten Behörde im datenschutzrechtlichen Verfahren, sondern nur die Einschätzung der Situation der zur Anzeige verpflichteten Personen. Dennoch stelle die belangte Behörde in ihrem Bescheid Mutmaßungen zur Verwirklichung eines konkreten Tatbestandes an. Außerdem unterlasse sie, weitere Tatbestände zu prüfen, die eventuell zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen (z.B. Paragraph 107, StGB etc.). Für die Erfüllung des Deliktes der "Beharrlichen Verfolgung"
Paragraph 107 a, StGB sei eine Gefährdung von Dritten nicht erforderlich. Es genüge, dass Personen über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt unzumutbar in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass § 9 DSG 2000 Ausnahmetatbestände für die Verwendung sensibler Daten normiere, die im Lichte der Richtlinie 95/46/EG auszulegen seien. In diesem Sinne würden die parlamentarischen Erläuterungen zu § 9 DSG 2000 davon sprechen, dass sich bei den Ausnahmen nach Z 3, Z 4 und Z 5 sowie nach Z 10 die Zulässigkeit der Ausnahme vom Verwendungsverbot aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie ergebe, da diese Bestimmungen des § 9 die Zulässigkeit der Verwendung von Daten aus Gründen eines "wichtigen öffentlichen Interesses" vorsehen würden. Das wichtige öffentliche Interesse der Heranziehung von § 9 Z 3 DSG 2000 sei im gegenständlichen Fall in den Erkundigungsmaßnahmen der Polizeibeamten
§ 91Abs. 3 i
Vm § 152 StPO zu sehen, die im Interesse der Rechtspflege tätig geworden seien, welches gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung sensibler Daten aus Sicht der Beschwerdeführerin deutlich überwiege, zumal die Kontaktaufnahmen der mitbeteiligten Partei weit über das für Beschwerden im Zusammenhang mit Behandlungen übliche Maß hinaus gegangen wären. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass X keineswegs überschießend gehandelt habe.Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass Paragraph 9, DSG 2000 Ausnahmetatbestände für die Verwendung sensibler Daten normiere, die im Lichte der Richtlinie 95/46/EG auszulegen seien. In diesem Sinne würden die parlamentarischen Erläuterungen zu Paragraph 9, DSG 2000 davon sprechen, dass sich bei den Ausnahmen nach Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie nach Ziffer 10, die Zulässigkeit der Ausnahme vom Verwendungsverbot aus Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie ergebe, da diese Bestimmungen des Paragraph 9, die Zulässigkeit der Verwendung von Daten aus Gründen eines "wichtigen öffentlichen Interesses" vorsehen würden. Das wichtige öffentliche Interesse der Heranziehung von Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 sei im gegenständlichen Fall in den Erkundigungsmaßnahmen der Polizeibeamten
Paragraph 91, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 152, StPO zu sehen, die im Interesse der Rechtspflege tätig geworden seien, welches gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung sensibler Daten aus Sicht der Beschwerdeführerin deutlich überwiege, zumal die Kontaktaufnahmen der mitbeteiligten Partei weit über das für Beschwerden im Zusammenhang mit Behandlungen übliche Maß hinaus gegangen wären. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass römisch zehn keineswegs überschießend gehandelt habe. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingestellt habe, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des X nicht maßgeblich, da von einem Anzeiger nicht erwartet werden könne, dass er bereits im Zeitpunkt der Anzeige die richterlichen Entscheidungsgründe (bzw. die der Staatsanwaltschaft) kenne und entsprechend seiner Anzeige präzise nur auf die im Nachhinein festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente reduziere. Dies würde das Rechtssystem ad absurdum führen.Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingestellt habe, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des römisch zehn nicht maßgeblich, da von einem Anzeiger nicht erwartet werden könne, dass er bereits im Zeitpunkt der Anzeige die richterlichen Entscheidungsgründe (bzw. die der Staatsanwaltschaft) kenne und entsprechend seiner Anzeige präzise nur auf die im Nachhinein festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente reduziere. Dies würde das Rechtssystem ad absurdum führen. Auch Polizeibeamte seien bei der Durchführung von Amtshandlungen nicht darauf beschränkt, Erkundungen nur hinsichtlich eines bestimmten Delikts vorzunehmen. Auch habe die Diagnose Einfluss auf die Ermittlungstätigkeit, da bei der Erfüllung der äußeren Tatbestandsmerkmale die Schuldfähigkeit Voraussetzung für eine Verurteilung darstelle. Was den Ausnahmetatbestand des § 9 Z 9 DSG 2000 betreffe, werde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesklinikums eine Verpflichtung treffe, im Falle einer Belästigung durch Dritte angemessene Abhilfe zu schaffen. Aus dieser Verpflichtung heraus habe die Beschwerdeführerin daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl eigene Rechtsansprüche vor einer Behörde geltend zu machen, zumal andernfalls die Fürsorgepflicht verletzt worden wäre.Was den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, Ziffer 9, DSG 2000 betreffe, werde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesklinikums eine Verpflichtung treffe, im Falle einer Belästigung durch Dritte angemessene Abhilfe zu schaffen. Aus dieser Verpflichtung heraus habe die Beschwerdeführerin daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl eigene Rechtsansprüche vor einer Behörde geltend zu machen, zumal andernfalls die Fürsorgepflicht verletzt worden wäre. Es würden daher die Anträge gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Punkt
- dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei dadurch, dass X als XXXX am Landesklinikum im Zuge der kriminalpolizeilichen Erkundigungen am 13.01.2014 den anwesenden Polizeibeamten mitgeteilt hat, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten verletzt worden ist, in eventu
- der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Punkt
- aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Es würden daher die Anträge gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Punkt
- dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei dadurch, dass römisch zehn als römisch 40 am Landesklinikum im Zuge der kriminalpolizeilichen Erkundigungen am 13.01.2014 den anwesenden Polizeibeamten mitgeteilt hat, dass die mitbeteiligte Partei an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten verletzt worden ist, in eventu
- der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Punkt
- aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
- Zu der gegenständlichen Beschwerde nahm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 16.04.2015 Stellung und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie ihre Diagnose öffentlich machen könne, so oft sie wolle und gegenüber wem sie wolle. Allerdings entbinde das niemanden von der Geheimhaltung nach Datenschutzgesetz, Berufsgeheimnis, arbeitsrechtlichen Verträgen, usw. Die E-Mails hätten aus ihrer Sicht nur mit Schwärzung der Gesundheitsdaten übermittelt werden dürfen. Es sei erwähnt, dass ein Rechtsbruch (mündliche Bekanntgabe) nicht durch einen vorherigen Rechtsbruch (schriftliche Bekanntgabe) legalisiert werden könne. X habe keinen Grund zur Nennung der Diagnose gehabt, wenn diese bereits durch E-Mails bekannt waren. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mails ausschließlich an die behandelnden Personen der XXXX und der XXXX gesendet.
- Zu der gegenständlichen Beschwerde nahm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 16.04.2015 Stellung und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie ihre Diagnose öffentlich machen könne, so oft sie wolle und gegenüber wem sie wolle. Allerdings entbinde das niemanden von der Geheimhaltung nach Datenschutzgesetz, Berufsgeheimnis, arbeitsrechtlichen Verträgen, usw. Die E-Mails hätten aus ihrer Sicht nur mit Schwärzung der Gesundheitsdaten übermittelt werden dürfen. Es sei erwähnt, dass ein Rechtsbruch (mündliche Bekanntgabe) nicht durch einen vorherigen Rechtsbruch (schriftliche Bekanntgabe) legalisiert werden könne. römisch zehn habe keinen Grund zur Nennung der Diagnose gehabt, wenn diese bereits durch E-Mails bekannt waren. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mails ausschließlich an die behandelnden Personen der römisch 40 und der römisch 40 gesendet. Im Abschluss-Bericht der Polizei von 04.03.2014 zur Strafanzeige wegen "Beharrlicher Verfolgung" werde ausgeführt, dass von keinem der vernommenen Opfer angegeben worden sei, dass bis dato eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sei. Daher habe kein einziger Mitarbeiter eine gesundheitliche Belastung bestätigt. Selbst wenn eine "leichte Abänderung" (Gefährdung Dritter, Drohungen) gegeben gewesen wäre, so hätte dies den Bescheid nicht ändern dürfen, weil trotzdem die Nennung der Diagnose von der Polizei im Rahmen der Strafanzeige nicht notwendig gewesen wäre. Dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt habe, stehe daher außer Frage. Die Strafanzeige hätte auch ohne mündliche Nennung der Diagnose eingebracht werden können. Es sei auch nicht möglich, die Geheimhaltung gegenüber Personen aufzuheben, nur weil diese ebenfalls der Geheimhaltung unterlägen. Auch sei jedem Laien aus der medialen Berichterstattung klar, dass ein bloßes E-Mail Schreiben ohne Auflauern, ohne Nachstellen, ohne körperliche Übergriffe definitiv kein Stalking darstelle. Außerdem schränke die Diagnose die Schuldfähigkeit eben nicht ein. Es hätte die Aussage von X genügt, dass die mitbeteiligte Partei voll schuldfähig und nicht nach UbG zwangsweise unterzubringen gewesen sei. Daraus ergebe sich automatisch, dass die Beschwerdeführerin ihrer "Fürsorgepflicht" gegenüber Mitarbeitern auch ohne Nennung der Diagnose nachgekommen wäre.Im Abschluss-Bericht der Polizei von 04.03.2014 zur Strafanzeige wegen "Beharrlicher Verfolgung" werde ausgeführt, dass von keinem der vernommenen Opfer angegeben worden sei, dass bis dato eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sei. Daher habe kein einziger Mitarbeiter eine gesundheitliche Belastung bestätigt. Selbst wenn eine "leichte Abänderung" (Gefährdung Dritter, Drohungen) gegeben gewesen wäre, so hätte dies den Bescheid nicht ändern dürfen, weil trotzdem die Nennung der Diagnose von der Polizei im Rahmen der Strafanzeige nicht notwendig gewesen wäre. Dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt habe, stehe daher außer Frage. Die Strafanzeige hätte auch ohne mündliche Nennung der Diagnose eingebracht werden können. Es sei auch nicht möglich, die Geheimhaltung gegenüber Personen aufzuheben, nur weil diese ebenfalls der Geheimhaltung unterlägen. Auch sei jedem Laien aus der medialen Berichterstattung klar, dass ein bloßes E-Mail Schreiben ohne Auflauern, ohne Nachstellen, ohne körperliche Übergriffe definitiv kein Stalking darstelle. Außerdem schränke die Diagnose die Schuldfähigkeit eben nicht ein. Es hätte die Aussage von römisch zehn genügt, dass die mitbeteiligte Partei voll schuldfähig und nicht nach UbG zwangsweise unterzubringen gewesen sei. Daraus ergebe sich automatisch, dass die Beschwerdeführerin ihrer "Fürsorgepflicht" gegenüber Mitarbeitern auch ohne Nennung der Diagnose nachgekommen wäre. Der Bescheid der belangten Behörde beruhe auf einer umfassenden Beweiswürdigung, an dessen Richtigkeit die mitbeteiligte Partei keinen Zweifel habe. Sie lege Wert auf die Feststellung, dass X von seiner Diagnose sehr wohl als behandelnder Arzt Kenntnis erlangt habe und nicht nur als XXXX. Folgerichtig habe X auch Berufsgeheimnisse verletzt.Der Bescheid der belangten Behörde beruhe auf einer umfassenden Beweiswürdigung, an dessen Richtigkeit die mitbeteiligte Partei keinen Zweifel habe. Sie lege Wert auf die Feststellung, dass römisch zehn von seiner Diagnose sehr wohl als behandelnder Arzt Kenntnis erlangt habe und nicht nur als römisch 40 . Folgerichtig habe römisch zehn auch Berufsgeheimnisse verletzt. Im Übrigen verwies die mitbeteiligte Partei auf ihre bisherigen Eingaben und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und - weil rechtlich notwendig - um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 17.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und dem Verwaltungsakt sowie einer eigenen Stellungnahme zur Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 21.04.2015) vor. Darin wurde das Beschwerdevorbringen inhaltlich bestritten. Aus Sicht der belangten Behörde habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Adressatinnen und Adressaten der von der mitbeteiligten Partei versendenden E-Mails Grund hatten, sich über das Verhalten der mitbeteiligten Partei zu ärgern oder sich in ihrer beruflichen Sphäre gestört zu sehen. Das Beweisverfahren habe aber keinen Beweis dafür erbracht, dass diese mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen bedroht wurden, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, oder in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wurden. Das von der belangten Behörde geführte datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren habe nicht das Ziel haben können und dürfen, den von der Beschwerdeführerin gehegten strafrechtlichen Verdacht gegen die mitbeteiligten Partei namentlich zu prüfen, weshalb die belangte Behörde auch die Tatsache der bereits erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in ihre Erwägungen einzubeziehen gehabt hätte. Die Bekanntgabe der Diagnose sei für die Darlegung des Tatbildes der "Beharrlichen Verfolgung" nicht entscheidend und sei nicht erforderlich gewesen. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführe, könne aus der Tatsache, dass der Betroffene eine oder mehrere Diagnosen in E-Mails an Personen, die an seiner Behandlung beteiligt gewesen seien und einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen würden, erwähnt habe, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene damit gleichsam auf jedes schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten auch gegenüber Dritten verzichtet hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Betroffene direkt und auf eigene Entscheidung hin der Sicherheitsbehörde gegenüber offen gelegt hätte, an bestimmten psychischen Erkrankungen zu leiden. Aus dem Sachverhalt gehe jedoch nicht hervor, was den Tatbestand
§ 9Z 1 oder 6 DSG 2000 erfüllen würde.
Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, zum Inhalt der E-Mails genauere Feststellungen zu treffen. In Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen habe die belangte Behörde daher der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Geheimhaltungspflicht der mitbeteiligten Partei betreffend einen sensibles Datum das höhere Gewicht zugemessen und eine Verletzung dieses Rechts festgestellt. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.10. Mit Schreiben vom 17.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und dem Verwaltungsakt sowie einer eigenen Stellungnahme zur Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 21.04.2015) vor. Darin wurde das Beschwerdevorbringen inhaltlich bestritten. Aus Sicht der belangten Behörde habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Adressatinnen und Adressaten der von der mitbeteiligten Partei versendenden E-Mails Grund hatten, sich über das Verhalten der mitbeteiligten Partei zu ärgern oder sich in ihrer beruflichen Sphäre gestört zu sehen. Das Beweisverfahren habe aber keinen Beweis dafür erbracht, dass diese mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen bedroht wurden, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, oder in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wurden. Das von der belangten Behörde geführte datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren habe nicht das Ziel haben können und dürfen, den von der Beschwerdeführerin gehegten strafrechtlichen Verdacht gegen die mitbeteiligten Partei namentlich zu prüfen, weshalb die belangte Behörde auch die Tatsache der bereits erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in ihre Erwägungen einzubeziehen gehabt hätte. Die Bekanntgabe der Diagnose sei für die Darlegung des Tatbildes der "Beharrlichen Verfolgung" nicht entscheidend und sei nicht erforderlich gewesen. Wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführe, könne aus der Tatsache, dass der Betroffene eine oder mehrere Diagnosen in E-Mails an Personen, die an seiner Behandlung beteiligt gewesen seien und einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen würden, erwähnt habe, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene damit gleichsam auf jedes schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten auch gegenüber Dritten verzichtet hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Betroffene direkt und auf eigene Entscheidung hin der Sicherheitsbehörde gegenüber offen gelegt hätte, an bestimmten psychischen Erkrankungen zu leiden. Aus dem Sachverhalt gehe jedoch nicht hervor, was den Tatbestand
Paragraph 9, Ziffer eins, oder 6 DSG 2000 erfüllen würde. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, zum Inhalt der E-Mails genauere Feststellungen zu treffen. In Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen habe die belangte Behörde daher der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Geheimhaltungspflicht der mitbeteiligten Partei betreffend einen sensibles Datum das höhere Gewicht zugemessen und eine Verletzung dieses Rechts festgestellt. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die belangte Behörde stellte die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, 1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, undDie belangte Behörde stellte die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, 1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und
- die Beschwerde abzuweisen.
- In einer Stellungnahme vom 22.05.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis komme, dass für die Darlegung des Tatbildes der "Beharrlichen Verfolgung"
§ 107aSt
GB der psychische Gesundheitszustand nicht entscheidend habe sein können und somit die mündliche Bekanntgabe der Diagnose nicht erforderlich gewesen sei. Im Gegensatz dazu sei die schriftliche Bekanntgabe der Diagnose durch Übergabe eines Konvoluts an E-Mails an die Sicherheitsbehörde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid als zulässig erachtet worden. Diese widersprüchlichen Aspekte vermöge die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.04.1015 nicht aufzulösen. Es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführerin ohne die mündliche Darlegung der Diagnose eine Information der Sicherheitsbehörde möglich gewesen wäre, zumal diese Information bereits im schriftlichen übergebenen Konvolut an die Sicherheitsbehörde enthalten gewesen sei.11. In einer Stellungnahme vom 22.05.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis komme, dass für die Darlegung des Tatbildes der "Beharrlichen Verfolgung"
Paragraph 107 a, StGB der psychische Gesundheitszustand nicht entscheidend habe sein können und somit die mündliche Bekanntgabe der Diagnose nicht erforderlich gewesen sei. Im Gegensatz dazu sei die schriftliche Bekanntgabe der Diagnose durch Übergabe eines Konvoluts an E-Mails an die Sicherheitsbehörde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid als zulässig erachtet worden. Diese widersprüchlichen Aspekte vermöge die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.04.1015 nicht aufzulösen. Es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführerin ohne die mündliche Darlegung der Diagnose eine Information der Sicherheitsbehörde möglich gewesen wäre, zumal diese Information bereits im schriftlichen übergebenen Konvolut an die Sicherheitsbehörde enthalten gewesen sei. Aus der Ausführung der belangten Behörde, dass es der Beschwerdeführerin stets möglich gewesen wäre, unter Wahrung des Geheimhaltungsrechts der mitbeteiligten Partei eine wohlüberlegte und sorgfältig formulierte Sachverhaltsdarstellung an die Sicherheitsbehörde oder die Staatsanwaltschaft zu richten, könnte der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin hätte die Diagnose in den übergebenen E-Mails schwärzen müssen. Die Art der Ausübung des Anzeigerechts
§ 80Abs. 1 St
PO sei jedoch wohl kaum so zu wählen, dass der Sicherheitsbehörde zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz des mutmaßlichen Täters nur wohl überlegte und sorgfältig formulierte schriftliche Sachverhaltsdarstellungen übermittelt werden dürften. Im Gegenteil werde der Anzeigende alles darzulegen haben, was der Polizei bei ihren Ermittlungen zweckdienlich sei. Inwieweit die belangte Behörde hingegen bei ihrer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Rechtspflege und dem Interesse von Mitarbeitern des Klinikums, nicht in ihrer Lebensführung bzw. ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, einerseits und dem Interesse auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei andererseits dem letztgenannten Interesse das höhere Gewicht zumessen und eine Grundrechtsverletzung feststellen könne, bleibe völlig unklar.Aus der Ausführung der belangten Behörde, dass es der Beschwerdeführerin stets möglich gewesen wäre, unter Wahrung des Geheimhaltungsrechts der mitbeteiligten Partei eine wohlüberlegte und sorgfältig formulierte Sachverhaltsdarstellung an die Sicherheitsbehörde oder die Staatsanwaltschaft zu richten, könnte der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin hätte die Diagnose in den übergebenen E-Mails schwärzen müssen. Die Art der Ausübung des Anzeigerechts
Paragraph 80, Absatz eins, StPO sei jedoch wohl kaum so zu wählen, dass der Sicherheitsbehörde zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz des mutmaßlichen Täters nur wohl überlegte und sorgfältig formulierte schriftliche Sachverhaltsdarstellungen übermittelt werden dürften. Im Gegenteil werde der Anzeigende alles darzulegen haben, was der Polizei bei ihren Ermittlungen zweckdienlich sei. Inwieweit die belangte Behörde hingegen bei ihrer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Rechtspflege und dem Interesse von Mitarbeitern des Klinikums, nicht in ihrer Lebensführung bzw. ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, einerseits und dem Interesse auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei andererseits dem letztgenannten Interesse das höhere Gewicht zumessen und eine Grundrechtsverletzung feststellen könne, bleibe völlig unklar. Zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem Anzeigenden bei der Ausübung des Anzeigerechts
§ 80Abs. 1 St
PO nicht zugemutet werden könne, bei Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung zunächst das Konvolut von 221 Seiten auf mögliche sensible Daten des mutmaßlichen Täters zu durchforsten und zu schwärzen. Bezüglich der in Zweifel gezogenen (gesundheitlichen) Beeinträchtigung der Mitarbeiter des Klinikums werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Behauptung, dass bestimmte (namentlich genannte) Zeugen in ihren Zeugenaussagen vor der belangten Behörde fälschlich behauptet hätten, dass sich Mitarbeiter bedroht und belastet gefühlt hätten, werde zurückgewiesen. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gingen auch dann ins Leere, wenn X behandelnder Arzt der sonstigen Partei gewesen sei, zumal auch hier das öffentliche Interesse an der Rechtspflege sowie das Interesse am Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter des Klinikums das konkrete Individualinteresse eines Patienten auf Geheimhaltung überwiege.Zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem Anzeigenden bei der Ausübung des Anzeigerechts
Paragraph 80, Absatz eins, StPO nicht zugemutet werden könne, bei Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung zunächst das Konvolut von 221 Seiten auf mögliche sensible Daten des mutmaßlichen Täters zu durchforsten und zu schwärzen. Bezüglich der in Zweifel gezogenen (gesundheitlichen) Beeinträchtigung der Mitarbeiter des Klinikums werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Behauptung, dass bestimmte (namentlich genannte) Zeugen in ihren Zeugenaussagen vor der belangten Behörde fälschlich behauptet hätten, dass sich Mitarbeiter bedroht und belastet gefühlt hätten, werde zurückgewiesen. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gingen auch dann ins Leere, wenn römisch zehn behandelnder Arzt der sonstigen Partei gewesen sei, zumal auch hier das öffentliche Interesse an der Rechtspflege sowie das Interesse am Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter des Klinikums das konkrete Individualinteresse eines Patienten auf Geheimhaltung überwiege.
- Die mitbeteiligte Partei gab in einer Stellungnahme vom 24.05.2015 an, sich den Anträgen der belangten Behörde anzuschließen, die Beschwerde als "lächerlich und unbegründet" abzuweisen. Weiters war der Stellungnahme "Eine kleine Geschichte - leider nach einer wahren Begebenheit" angeschlossen, in der die mitbeteiligte Partei auf die Behandlung im Landesklinikum Bezug nimmt.
- Mit Schreiben vom 14.07.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum vorhergehenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin ab. Darin führte sie aus, die Offenbarung der Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung" mit dem Hinweis, dass sie aufgrund der Krankheit aggressives Verhalten an den Tag legen könne, ziele jedenfalls darauf ab, ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben und als gefährliche Person darzustellen. Dementsprechend seien ungewöhnlich umfangreiche polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden. Auch sei eine Anzeige, die die mitbeteiligte Partei wegen Körperverletzung erstattet habe, nicht ernst genommen worden, so dass überhaupt keine Ermittlungen eingeleitet worden seien. Der Beschwerdegegnerin sei es zumutbar gewesen, die umfangreichen Beschwerden auf Diagnosen und datenschutzrechtlich relevante Inhalte zu durchforsten und diese zu schwärzen. Die Mitarbeiter hätten keine Bedrohung und keine Belastung in deren Aussagen angegeben. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme auf die von der mitbeteiligten Partei behaupteten Fehlbehandlung durch Bedienstete des Landesklinikums eingegangen. Weiters sei die Angabe der Diagnose der mitbeteiligten Partei für eine Strafanzeige völlig irrelevant, ihr Anwalt habe bereits eine Klage nach § 121 Abs. 1 StGB eingebracht.
- Mit Schreiben vom 14.07.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum vorhergehenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin ab. Darin führte sie aus, die Offenbarung der Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung" mit dem Hinweis, dass sie aufgrund der Krankheit aggressives Verhalten an den Tag legen könne, ziele jedenfalls darauf ab, ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben und als gefährliche Person darzustellen. Dementsprechend seien ungewöhnlich umfangreiche polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden. Auch sei eine Anzeige, die die mitbeteiligte Partei wegen Körperverletzung erstattet habe, nicht ernst genommen worden, so dass überhaupt keine Ermittlungen eingeleitet worden seien. Der Beschwerdegegnerin sei es zumutbar gewesen, die umfangreichen Beschwerden auf Diagnosen und datenschutzrechtlich relevante Inhalte zu durchforsten und diese zu schwärzen. Die Mitarbeiter hätten keine Bedrohung und keine Belastung in deren Aussagen angegeben. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme auf die von der mitbeteiligten Partei behaupteten Fehlbehandlung durch Bedienstete des Landesklinikums eingegangen. Weiters sei die Angabe der Diagnose der mitbeteiligten Partei für eine Strafanzeige völlig irrelevant, ihr Anwalt habe bereits eine Klage nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei war von 25.
- bis zum 26.11.2013 in der XXXX des Landesklinikums XXXX als Patient aufgenommen und in Behandlung. Am 26.11.2013 wurde sie gegen ihren Willen aus dem Landesklinikum entlassen. Das Landesklinikum wird von der Beschwerdeführerin betrieben, die unter der Registernummer DVR: XXXX bei der belangten Behörde auch als datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber eingetragen ist. Unter den gemeldeten und registrierten Datenanwendungen befindet sich auch die "Patientenverwaltung inkl. Terminplanung Dokumentation und Verrechnung" (DAN: XXXX). Diese umfasst unter anderem die hier denkmöglichen relevanten Datenarten "Aufnahmediagnose", "Diagnosen", "Entlassungsdiagnose", "Befund (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Diagnose, Therapie)", "Krankengeschichte (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Anamnese, Aufenthaltsdaten, Leistungen, Therapien, Diagnosen, Krankheitsverlauf, OP-Berichte, Obduktionsberichtte)" und "Entlassungsbrief (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Aufenthaltsdaten, Leistungen, Therapien, Diagnosen, Krankheitsverlauf, OP-Berichte, Obduktionsberichte)".Die mitbeteiligte Partei war von 25.
- bis zum 26.11.2013 in der römisch 40 des Landesklinikums römisch 40 als Patient aufgenommen und in Behandlung. Am 26.11.2013 wurde sie gegen ihren Willen aus dem Landesklinikum entlassen. Das Landesklinikum wird von der Beschwerdeführerin betrieben, die unter der Registernummer DVR: römisch 40 bei der belangten Behörde auch als datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber eingetragen ist. Unter den gemeldeten und registrierten Datenanwendungen befindet sich auch die "Patientenverwaltung inkl. Terminplanung Dokumentation und Verrechnung" (DAN: römisch 40 ). Diese umfasst unter anderem die hier denkmöglichen relevanten Datenarten "Aufnahmediagnose", "Diagnosen", "Entlassungsdiagnose", "Befund (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Diagnose, Therapie)", "Krankengeschichte (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Anamnese, Aufenthaltsdaten, Leistungen, Therapien, Diagnosen, Krankheitsverlauf, OP-Berichte, Obduktionsberichtte)" und "Entlassungsbrief (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Aufenthaltsdaten, Leistungen, Therapien, Diagnosen, Krankheitsverlauf, OP-Berichte, Obduktionsberichte)". Die mitbeteiligte Partei war mit der Behandlung unzufrieden und begann noch während ihres Krankenhausaufenthalts am 09.11.2013 damit, eine Vielzahl von E-Mails mit sich teilweise wiederholendem Inhalt an diverse Ärzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesklinikums zu schreiben. Darin beklagte sie sich über die verschiedenen Aspekte der Behandlung, die ihr ihrer Meinung nach vorenthaltenen Behandlungen (insbesondere einer von ihr gewünschten Einzel-XXXX), verlangte die Zuteilung anderer Therapeuten, korrigierte bzw. urgierte Befunde und äußerte sich insgesamt sehr unzufrieden über den Verlauf ihrer XXXX und ihrer Entlassung aus dem Landesklinikum. Ab dem 19.12.2013 begann die mitbeteiligte Partei damit, ihre E-Mails immer wieder "cc" (als Kopie, zur Kenntnisnahme) an einen breiteren Personenkreis zu richten (ca. 10 bis 15 Empfängeradressen). Teilweise war die geäußerte Kritik emotional, drastisch und verletzend (so wird eine namentlich genannte) Ärztin in einem an sie gerichteten E-Mail von 28.11.2013 unter dem Betreff "Psychoterror Tante XXXX" u. a. beschuldigt, eine "Schande für die Ärzteschaft" zu sein, dieses E-Mail endet mit dem Satz: "Für das, was Sie verbrochen und mir angetan haben, wünsche ich Ihnen die Pest an den Hals!" ).Die mitbeteiligte Partei war mit der Behandlung unzufrieden und begann noch während ihres Krankenhausaufenthalts am 09.11.2013 damit, eine Vielzahl von E-Mails mit sich teilweise wiederholendem Inhalt an diverse Ärzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesklinikums zu schreiben. Darin beklagte sie sich über die verschiedenen Aspekte der Behandlung, die ihr ihrer Meinung nach vorenthaltenen Behandlungen (insbesondere einer von ihr gewünschten Einzel-XXXX), verlangte die Zuteilung anderer Therapeuten, korrigierte bzw. urgierte Befunde und äußerte sich insgesamt sehr unzufrieden über den Verlauf ihrer römisch 40 und ihrer Entlassung aus dem Landesklinikum. Ab dem 19.12.2013 begann die mitbeteiligte Partei damit, ihre E-Mails immer wieder "cc" (als Kopie, zur Kenntnisnahme) an einen breiteren Personenkreis zu richten (ca. 10 bis 15 Empfängeradressen). Teilweise war die geäußerte Kritik emotional, drastisch und verletzend (so wird eine namentlich genannte) Ärztin in einem an sie gerichteten E-Mail von 28.11.2013 unter dem Betreff "Psychoterror Tante XXXX" u. a. beschuldigt, eine "Schande für die Ärzteschaft" zu sein, dieses E-Mail endet mit dem Satz: "Für das, was Sie verbrochen und mir angetan haben, wünsche ich Ihnen die Pest an den Hals!" ). Die E-Mails enthalten auch zum Teil sensible Daten über den Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei. Insbesondere erwähnte die mitbeteiligte Partei in einem E-Mail vom 29.12.2013 selbst ihre "kombinierte Persönlichkeitsstörung". Nachdem diese E-Mails, die von einigen Mitarbeitern als belastend empfunden wurden, der Leitung des Landesklinikums zur Kenntnis gebracht worden waren, erging Anfang Jänner 2014 durch den XXXX X das telefonische Ersuchen an die Bezirkspolizeikommandantin von XXXX, die Beschwerdeführerin bei Problemen mit einem früheren Patienten der XXXX zu beraten und zu unterstützen. Das Bezirkspolizeikommando XXXX beauftragte die Polizeiinspektion (kurz: PI) XXXX mit entsprechenden Erhebungen. Das darauf folgende kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gerichtlich strafbaren Vergehens der "Beharrlichen Verfolgung" (§ 107a StGB) wurde zur Zl. XXXX von der PI XXXX geführt.Nachdem diese E-Mails, die von einigen Mitarbeitern als belastend empfunden wurden, der Leitung des Landesklinikums zur Kenntnis gebracht worden waren, erging Anfang Jänner 2014 durch den römisch 40 römisch zehn das telefonische Ersuchen an die Bezirkspolizeikommandantin von römisch 40 , die Beschwerdeführerin bei Problemen mit einem früheren Patienten der römisch 40 zu beraten und zu unterstützen. Das Bezirkspolizeikommando römisch 40 beauftragte die Polizeiinspektion (kurz: PI) römisch 40 mit entsprechenden Erhebungen. Das darauf folgende kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gerichtlich strafbaren Vergehens der "Beharrlichen Verfolgung" (Paragraph 107 a, StGB) wurde zur Zl. römisch 40 von der PI römisch 40 geführt. Am 13.01.2014 fand eine Besprechung am Landesklinikum statt. Teilnehmer waren die (namentlich genannten) Revierinspektoren sowie eine Reihe von (namentlich genannten) Ärzten sowie die XXXX des Landesklinikums.Am 13.01.2014 fand eine Besprechung am Landesklinikum statt. Teilnehmer waren die (namentlich genannten) Revierinspektoren sowie eine Reihe von (namentlich genannten) Ärzten sowie die römisch 40 des Landesklinikums. In derselben Besprechung wurden den Revierinspektoren Kopien (Ausdrucke) der von der mitbeteiligten Partei gesendeten E-Mails übergeben. In dem über dieses Gespräch von einem der Revierinspektoren am 15.01.2014 verfassten Amtsvermerk ist festgehalten: "Prof. XXXX gab an, dass das Verhalten des Patienten, Mag. XXXX, dennoch grenzwertig ist, und eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz nicht gegeben ist."Prof. römisch 40 gab an, dass das Verhalten des Patienten, Mag. römisch 40 , dennoch grenzwertig ist, und eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz nicht gegeben ist. Der Patient leidet unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, und es kann vorkommen, dass er bei Konfliktlösungen ein aggressives Verhalten zeigt, jedoch hat der Patient bis dato noch keine körperlichen Übergriffe durchgeführt bzw. versucht. Der Behandlungsabschluss erfolgte mit einem Arztbrief, und der Inhalt konnte aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht dargelegt werden." Nach weiteren Ermittlungen (u.a. Einvernahme von Zeugen/mutmaßlichen Opfern) stellte die Staatsanwaltschaft XXXX zu Zl. XXXX vom 14.03.2014 das Ermittlungsverfahren gegen die mitbeteiligte Partei "mangels Erfüllung des Tatbestands" ein.Nach weiteren Ermittlungen (u.a. Einvernahme von Zeugen/mutmaßlichen Opfern) stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 14.03.2014 das Ermittlungsverfahren gegen die mitbeteiligte Partei "mangels Erfüllung des Tatbestands" ein. Details sind den Ausführungen unter Punkt I. zu entnehmen.Details sind den Ausführungen unter Punkt römisch eins. zu entnehmen.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.4.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder3.1.4.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung: 3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Z 3 und 9, und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 80 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung 1995 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF. Weiters sind auch die § 4 und § 8 Abs. 4 DSG 2000, § 152 StPO und § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998)3.2.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Ziffer 3 und 9, und Paragraph 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Strafprozessordnung 1995 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF. Weiters sind auch die Paragraph 4 und Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000, Paragraph 152, StPO und Paragraph 54, Absatz eins und 2 des Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, von Relevanz.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF, von Relevanz. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000 lauten: "Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (3 - 4) [...] Definitionen §
- Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z4), Dienstleister (Z5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
- 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
- -
- [...] Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
- der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
- durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8. [1 - 3) [...]Paragraph 8, [1 - 3) [...]
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
- die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
- sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
- die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten §
- Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wennParagraph 9, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
- der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder
- die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder
- sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
- die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
- Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
- der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder
- die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- Daten für private Zwecke
§ 45
oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik
§ 46
, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen
§ 47
oder im Katastrophenfall
§ 48averwendet werden oder10.
Daten für private Zwecke
Paragraph 45, oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik
Paragraph 46,, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen
Paragraph 47, oder im Katastrophenfall
Paragraph 48 a, verwendet werden oder
- die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder
- die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
- nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. (3 - 6) [...]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)[...]" Die maßgeblichen Bestimmungen der StPO lauten: "Verwenden von Daten § 74.
(1)Soweit zum Verwenden von Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.Paragraph 74,
(1)Soweit zum Verwenden von Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Anzeige- und Anhalterecht § 80.
(1)Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.Paragraph 80,
(1)Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2)Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Zweck des Ermittlungsverfahrens § 91.
(1)Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.Paragraph 91,
(1)Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
(2)Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.
(2)Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar. Erkundigungen § 152.
(1)Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.Paragraph 152,
(1)Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
(2)Soweit die Kriminalpolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist.
(3)Auskünfte und sonstige Umstände, die durch Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk festzuhalten." Die maßgebliche Bestimmung des Ärztegesetzes 1998 lautet: Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht § 54.
(1)Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.Paragraph 54,
(1)Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
- Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
- die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
- die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (3-6) [...] 3.2.
- Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Zunächst ist anzumerken, dass sich die gegenständliche Beschwerde offensichtlich nur auf den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides bezieht. Die mitbeteiligte Partei hat keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, sodass davon auszugehen ist, dass Spruchpunkt
- des Bescheides (Abweisung der Beschwerde, sofern sie sich nicht auf die mündliche Übermittlung der Diagnose bezieht) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere auch die Abweisung hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverletzung durch die Übermittlung der von der mitbeteiligten Partei verfassten E-Mails durch die Beschwerdeführerin an die Sicherheitsbehörde. Was die genannte Übermittlung der gegenständlichen E-Mails (die auch sensible Daten, nämlich Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei, enthalten) betrifft, so ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass diese auf der Grundlage des § 9 Z 3 DSG 2000 iVm § 80 Abs. 1 StPO gerechtfertigt war.Was die genannte Übermittlung der gegenständlichen E-Mails (die auch sensible Daten, nämlich Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei, enthalten) betrifft, so ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass diese auf der Grundlage des Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, StPO gerechtfertigt war. Auch sei die ärztliche Schweigepflicht nach Ansicht der belangten Behörde hier nicht verletzt worden, da X, der die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht behandelt habe, nicht ein ihm in Ausübung seines Berufes als Arzt anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis (§ 54 Abs. 1 ÄrzteG 1998) preisgegeben, sondern ihm in seiner Funktion als XXXX des Landesklinikums zugänglich gewordene Daten der mitbeteiligten Partei (mündlich) übermittelt habe.Auch sei die ärztliche Schweigepflicht nach Ansicht der belangten Behörde hier nicht verletzt worden, da römisch zehn, der die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht behandelt habe, nicht ein ihm in Ausübung seines Berufes als Arzt anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis (Paragraph 54, Absatz eins, ÄrzteG 1998) preisgegeben, sondern ihm in seiner Funktion als römisch 40 des Landesklinikums zugänglich gewordene Daten der mitbeteiligten Partei (mündlich) übermittelt habe. Wenngleich sich die mitbeteiligte Partei, obwohl sie in der Beschwerde an die belangte Behörde behauptete, dass X mit ihrer Behandlung nichts zu tun gehabt habe, im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend äußerte, dass sie früher bereits bei X in Behandlung gewesen sei, wies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2015 zu Recht darauf hin, dass in einem solchen Fall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig ist, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.Wenngleich sich die mitbeteiligte Partei, obwohl sie in der Beschwerde an die belangte Behörde behauptete, dass römisch zehn mit ihrer Behandlung nichts zu tun gehabt habe, im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend äußerte, dass sie früher bereits bei römisch zehn in Behandlung gewesen sei, wies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2015 zu Recht darauf hin, dass in einem solchen Fall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig ist, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Bezüglich der (mündlichen) Übermittlung der Diagnose der mitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde Folgendes aus: § 9 Z 3 DSG 2000 verlange eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung. § 80 Abs. 1 StPO sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung jedermann berechtige, den Behörden einen Sachverhalt anzuzeigen, von denen der Anzeigende mit gutem Gewissen annehme, dass er den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfülle, und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Um diese Bestimmung als gesetzliche Ermächtigung an einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber deuten zu können, für diesen Zweck Gesundheitsdaten zu übermitteln, sei § 80 Abs. 1 StPO jedoch zu unbestimmt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert.Bezüglich der (mündlichen) Übermittlung der Diagnose der mitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde Folgendes aus: Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 verlange eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung. Paragraph 80, Absatz eins, StPO sei so zu verstehen, dass diese Bestimmung jedermann berechtige, den Behörden einen Sachverhalt anzuzeigen, von denen der Anzeigende mit gutem Gewissen annehme, dass er den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfülle, und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Um diese Bestimmung als gesetzliche Ermächtigung an einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber deuten zu können, für diesen Zweck Gesundheitsdaten zu übermitteln, sei Paragraph 80, Absatz eins, StPO jedoch zu unbestimmt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Davon abgesehen, dass der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 27.04.2012, 2010/17/0003, zugrunde lag, anders gelagert war als der gegenständliche (im damaligen Fall rechtfertigte die belangte Behörde - zu Unrecht - die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch einen Vermieter an mehrere Privatpersonen und an die Hausverwaltung mit "mietrechtlichen Verpflichtungen") widerspricht die belangte Behörde mit dieser Argumentation ihrer eigenen rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Übermittlung von E-Mails, da auch diese (u. a. sogar dieselben) Gesundheitsdaten beinhalten, welche der Arzt X auch mündlich der Sicherheitsbehörde bekannt gab. Diesen Widerspruch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zutreffend aufgezeigt.Davon abgesehen, dass der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 27.04.2012, 2010/17/0003, zugrunde lag, anders gelagert war als der gegenständliche (im damaligen Fall rechtfertigte die belangte Behörde - zu Unrecht - die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch einen Vermieter an mehrere Privatpersonen und an die Hausverwaltung mit "mietrechtlichen Verpflichtungen") widerspricht die belangte Behörde mit dieser Argumentation ihrer eigenen rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Übermittlung von E-Mails, da auch diese (u. a. sogar dieselben) Gesundheitsdaten beinhalten, welche der Arzt römisch zehn auch mündlich der Sicherheitsbehörde bekannt gab. Diesen Widerspruch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zutreffend aufgezeigt. Wenngleich der Spruchpunkt 2 nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, so steht doch die Frage der Rechtmäßigkeit der Übermittlung von E-Mails in engem Zusammenhang mit der Frage, ob eine mündliche Wiederholung einer darin enthaltenen Information rechtmäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht bemerkt dazu Folgendes: Was die Rechtsgrundlagen für die gegenständliche Übermittlung betrifft, so wurde von der belangten Behörde auf § 9 Z 3 DSG 2000 iVm mit den einschlägigen Bestimmungen der StPO (vor allem § 80 Abs. 1, aber auch § 91, § 152) verwiesen.Was die Rechtsgrundlagen für die gegenständliche Übermittlung betrifft, so wurde von der belangten Behörde auf Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 in Verbindung mit mit den einschlägigen Bestimmungen der StPO (vor allem Paragraph 80, Absatz eins,, aber auch Paragraph 91,, Paragraph 152,) verwiesen. Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung der Vorgängerbehörde der belangten Behörde (Datenschutzkommission) hin, in der § 8 Abs. 4 DSG 2000 (trotz der Regelung unter der Generalüberschrift "Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten", was übrigens nicht der Systematik der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entspricht, siehe Art. 8 Abs. 5 der RL) als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung herangezogen hat, die nicht nur strafrechtlich relevante Daten, sondern auch Gesundheitsdaten betraf (K121.833/0008-DSK/2012 vom 14.09.2012), wobei inzwischen § 8 Abs. 4 DSG 2000 durch die DSG-Novelle 2010 durch die Z 4 (Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden nicht verletzt, wenn die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen [Unterlassungen] zuständigen Behörde erfolgt) ergänzt wurde.Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung der Vorgängerbehörde der belangten Behörde (Datenschutzkommission) hin, in der Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 (trotz der Regelung unter der Generalüberschrift "Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten", was übrigens nicht der Systematik der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entspricht, siehe Artikel 8, Absatz 5, der RL) als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung herangezogen hat, die nicht nur strafrechtlich relevante Daten, sondern auch Gesundheitsdaten betraf (K121.833/0008-DSK/2012 vom 14.09.2012), wobei inzwischen Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 durch die DSG-Novelle 2010 durch die Ziffer 4, (Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden nicht verletzt, wenn die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen [Unterlassungen] zuständigen Behörde erfolgt) ergänzt wurde. Die belangte Behörde hat nicht nur die Übermittlung der E-Mails (obwohl sie auch sensible Daten enthielt) an die Strafverfolgungsbehörde für rechtmäßig erachtet, sie hat auch keine Notwendigkeit einer "Schwärzung" gesehen, wie dies die mitbeteiligte Partei verlangte (zum "Schwärzen" von Akten siehe auch die Erkenntnisse des VfGH vom 15.06.2015, UA2/2015 u. a.) Auch im Fall einer gegebenen Rechtsgrundlage war zu prüfen, ob im Einzelfall eine unverhältnismäßige ("überschießende") Datenverwendung stattgefunden hat (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand der "Beharrlichen Verfolgung"
§ 107aAbs. 2 St
GB verwirklicht sei. Im Gegensatz zur Ansicht der mitbeteiligten Partei ist es nicht notwendig, das hier "Auflauern, Nachstellen, körperliche Übergriffe dgl." erfolgen müssen, sondern es genügt, dass eine Person in einer Weise beharrlich verfolgt wird, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem der "Verfolger" im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt. Insofern war die Verwirklichung eines derartigen Tatbestandes zumindest denkmöglich und kann jedenfalls nicht von einer willkürlichen Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat daher die belangte Behörde nachvollziehbarerweise die Übermittlung der E-Mails (auch wenn sie sensible Daten beinhalteten) für rechtmäßig erachtet.Auch im Fall einer gegebenen Rechtsgrundlage war zu prüfen, ob im Einzelfall eine unverhältnismäßige ("überschießende") Datenverwendung stattgefunden hat (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand der "Beharrlichen Verfolgung"
Paragraph 107 a, Absatz 2, StGB verwirklicht sei. Im Gegensatz zur Ansicht der mitbeteiligten Partei ist es nicht notwendig, das hier "Auflauern, Nachstellen, körperliche Übergriffe dgl." erfolgen müssen, sondern es genügt, dass eine Person in einer Weise beharrlich verfolgt wird, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem der "Verfolger" im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt. Insofern war die Verwirklichung eines derartigen Tatbestandes zumindest denkmöglich und kann jedenfalls nicht von einer willkürlichen Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat daher die belangte Behörde nachvollziehbarerweise die Übermittlung der E-Mails (auch wenn sie sensible Daten beinhalteten) für rechtmäßig erachtet. Was hingegen die mündliche Übermittlung eines Diagnosedatums der mitbeteiligten Partei betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in einer anderen Entscheidung (DSB-D122.028/0004-DSB/2014 vom 02.06.2014) Folgendes ausgeführt hat: "Durch eine Datenübermittlung in Form einer schriftlichen Bestätigung von Tatsachen, die dem Empfänger der Übermittlung [...] inhaltlich bereits bekannt waren, erfolgte hier kein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerinnen." Ebenso kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im umgekehrten Fall - wenn also eine schriftlich vorgelegte Information mündlich nochmals mitgeteilt wird - kein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen. Was die Tatsache betrifft, dass der Arzt X auf das Gesundheitsdatum des Beschwerdeführers hinwies, das sich bereits im vorgelegten E-Mail-Konvolut befand, kann die mündliche Übermittlung eines