G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, sowie Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G nicht gestattet und ersucht werde, eine Vorführung zur Erstaufnahmestelle des Flughafens zu veranlassen.Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat, Fremdenpolizeiliche Angelegenheiten mit, dass auf Grund der bisherigen Informationen die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet
Paragraph 31, Absatz eins, AsylG nicht gestattet und ersucht werde, eine Vorführung zur Erstaufnahmestelle des Flughafens zu veranlassen. Mit Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015 wurde die Koordinationsstelle der Rechtsberatungen davon in Kenntnis gesetzt, dass am 16.12.2015 eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin stattfinden werde, sowie dass die Anwesenheit eines Rechtsberaters für die Dauer der gesamten Befragung notwendig sei. Der Beschwerdeführerin wurden am 11.12.2015 die Ladung für den niederschriftliche Befragung am 16.12.2015, eine Orientierungsinformation in chinesischer Sprache und eine Erstinformation in Chinesisch ausgefolgt. Am 16.12.2015 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle des Flughafens, in Gegenwart einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie außer chinesisch keine Sprachen spreche und die Dolmetscherin gut verstehe. Die Beschwerdeführerin sei völlig gesund, nehme keine Medikamente und benötige keinen Arzt. Es gehe ihr gut und sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Weiter gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, danke. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die Rechtsberaterin. Ihr war zuvor schon der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden. LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja, ich habe alles verstanden. Es sind keine Fragen aus der Rechtsberatung offen. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) gemeinsam mit der Ladung ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst, oder haben Sie dazu noch Fragen? VP: Ich habe versucht, es zu lesen, aber ich habe nicht alles verstanden. Anmerkung: Übersetzung des Info- und Belehrungsblatts durch die Dolmetscherin. LA: Haben Sie das verstanden bzw. haben Sie dazu noch Fragen? VP: Ich verstehe jetzt alles und habe keine Fragen mehr. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden von der LA erklärt. LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja, das habe ich verstanden. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Das habe ich verstanden. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der Caritas hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. LA: Haben Sie im Verfahren einen bevollmächtigten Vertreter? VP: Nein. Ich brauche keinen Anwalt. Anmerkung: Wasser zu trinken wird bereitgestellt. VP wird erneut informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen. Anmerkung: Der originale chinesische Personalausweis der VP (Nr. [...], ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der Provinz XXXX , gültig 26.06.2007-26.06.2027) wurde im Vorfeld von der Dolmetscherin übersetzt.Der originale chinesische Personalausweis der VP (Nr. [...], ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der Provinz römisch 40 , gültig 26.06.2007-26.06.2027) wurde im Vorfeld von der Dolmetscherin übersetzt. Darin als Wohnadresse eingetragen: Provinz XXXX , Kreis XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , Adresse XXXX .Darin als Wohnadresse eingetragen: Provinz römisch 40 , Kreis römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , Adresse römisch 40 . LA: Haben Sie bei im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Der Fluchtgrund vom letzten Mal, den ich angegeben habe, ist nicht wahr. Damals sagte ich, ich bin wegen einer Wahrheit hier her gekommen bin. LA: Warum haben Sie das dann gesagt? VP: Aus Angst, die Wahrheit anzugeben. Die Wahrheit ist, ich wurde von anderen schikaniert. Es tut mir leid. LA: Ich verstehe nicht ganz, wovor Sie sich vor Behördenvertretern des Landes, in dem Sie Schutz beantragen, fürchten? VP: Ich hatte Angst und war ich durcheinander. LA: Wurden Ihre Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ja. Nur wegen des Fluchtgrundes habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Also bei manchen Sachen habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Aber wegen meiner Herkunft, wegen meiner Mutter und so habe ich immer die Wahrheit gesagt. Es war nicht meine Absicht, wegen Arbeit hier her zu kommen. Alles andere stimmt. LA: Wann konkret verließen Sie die VR China zuletzt? VP: Am 18.11.2015 reiste ich aus. Befragt, auf welchem Weg ich ausreiste, von meiner Heimat in der Provinz XXXX nach XXXX , von dort per Flugzeug nach Thailand, dann weiter nach Dubai, von dort per Flugzeug in die Türkei und dann Flug nach Wien.Befragt, auf welchem Weg ich ausreiste, von meiner Heimat in der Provinz römisch 40 nach römisch 40 , von dort per Flugzeug nach Thailand, dann weiter nach Dubai, von dort per Flugzeug in die Türkei und dann Flug nach Wien. LA: Hatten Sie schon am 18.11.2015 bei der Ausreise vor, einen Asylantrag zu stellen? VP: Ja. LA: Welches war Ihr Zielland? VP: Europa. Befragt, warum ich in der Erstbefragung angegeben hatte, ich wollte nach Griechenland, ja anfänglich war das so, aber mit der Zeit wollte ich dort nicht mehr hin. Befragt nach dem Grund, dass ich mein Ziel änderte gebe ich an, ein Freund hatte gefragt, ob ich nach Griechenland will. Dann sagte er mir aber, ich soll selbst entscheiden. LA: Und für welches Land entschieden Sie sich dann, als Sie nicht mehr nach Griechenland wollten? VP: Ich kenne hier nicht viele Länder. Ich hatte aber einmal von Österreich gehört und kam darum hierher. LA: Somit hatten Sie vom 18.11.2015 bis zu Ihrer Ankunft hier am 05.12.2015 Zeit, sich darauf einzustellen, in Österreich um Asyl anzusuchen. Bitte erklären Sie mir, weswegen Sie sich dann nach dieser mehr als zweiwöchigen Reise, am Ziel angekommen und Schutz beantragend plötzlich fürchten? VP: Ich bin das erste Mal hier, war durcheinander und hatte Angst. Aber heute habe ich vor, alles wahrheitsgemäß zu sagen und werde nicht lügen. Sie können auch nachprüfen. LA: Sind Sie legal oder illegal aus der VR China ausgereist, also checkten Sie mit Ihrem eigenen chinesischen Pass in China beim Abflug ein? VP: Ja. Aber nach meiner Ausreise wurde mir mein eigener Pass abgenommen und ich bekam den gefälschten Pass in der Türkei. Befragt, ob diese meine erste Auslandsreise ist gebe ich an, ja. Ich hatte keinen Ausweg und reiste ich darum aus. LA: Haben Sie von Ihrer Geburt an durchgehend in der Provinz XXXX , Kreis XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , Adresse XXXX gewohnt, oder hatten Sie auch andere Adressen?LA: Haben Sie von Ihrer Geburt an durchgehend in der Provinz römisch 40 , Kreis römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , Adresse römisch 40 gewohnt, oder hatten Sie auch andere Adressen? VP: Ja. Ich hatte auch andere Mietwohnungen, das war immer für kurze Zeit. LA: Von wann bis wann konkret wohnten Sie an welchen konkreten Adressen zur Miete? VP: Es handelte sich nur um eine Mietwohnung im Ort XXXX . Die Adresse weiß ich nicht.VP: Es handelte sich nur um eine Mietwohnung im Ort römisch 40 . Die Adresse weiß ich nicht. Befragt, von wann bis wann konkret ich dort lebte in XXXX wohnte, von Ende 2014 bis zu meiner Ausreise.Befragt, von wann bis wann konkret ich dort lebte in römisch 40 wohnte, von Ende 2014 bis zu meiner Ausreise. LA: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf XXXX entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdorf römisch 40 entfernt? VP: Circa eine Stunde mit dem Taxi. Mit dem Bus ca. 2 Stunden. LA: Waren Sie ab dem Wegzug Ende 2014 nach XXXX noch einmal in Ihrem Elternhaus?LA: Waren Sie ab dem Wegzug Ende 2014 nach römisch 40 noch einmal in Ihrem Elternhaus? VP: Ja. Um meine Mutter zu besuchen. Befragt nach den Regelmäßigkeiten dieser Besuche, ich bin gesamt zweimal nachhause nach XXXX gegangen. Sonst hatte ich Telefonkontakt mit meiner Mutter.Befragt nach den Regelmäßigkeiten dieser Besuche, ich bin gesamt zweimal nachhause nach römisch 40 gegangen. Sonst hatte ich Telefonkontakt mit meiner Mutter. LA: Wann konkret waren Sie zuletzt in XXXX bei Ihrer Mutter?LA: Wann konkret waren Sie zuletzt in römisch 40 bei Ihrer Mutter? VP: Circa zwei Monate vor meiner Ausreise war ich das letzte Mal in XXXX .VP: Circa zwei Monate vor meiner Ausreise war ich das letzte Mal in römisch 40 . LA: Liegen XXXX und XXXX im gleichen Kreis XXXX ?LA: Liegen römisch 40 und römisch 40 im gleichen Kreis römisch 40 ? VP: XXXX wird von XXXX verwaltet und gehört nicht zu XXXX . Ich weiß aber nicht, XXXX XXXX eine Kreisstadt ist.VP: römisch 40 wird von römisch 40 verwaltet und gehört nicht zu römisch 40 . Ich weiß aber nicht, römisch 40 römisch 40 eine Kreisstadt ist. VO: Warum gaben Sie in Ihrer Erstbefragung an, Sie seien von XXXX am 18.11.2015 ausgereist?VO: Warum gaben Sie in Ihrer Erstbefragung an, Sie seien von römisch 40 am 18.11.2015 ausgereist? VP: Meine Reise begann in XXXX . Ich wollte die Adresse der Mietwohnung nicht sagen, weil sie nicht mir gehörte und habe ich darum meine Heimatadresse angegeben.VP: Meine Reise begann in römisch 40 . Ich wollte die Adresse der Mietwohnung nicht sagen, weil sie nicht mir gehörte und habe ich darum meine Heimatadresse angegeben. LA: Sie sagten jedoch zuvor, Sie wissen die Adresse in XXXX gar nicht. Warum müssen Sie also in der Erstbefragung etwas verschweigen, was Sie nicht wissen?LA: Sie sagten jedoch zuvor, Sie wissen die Adresse in römisch 40 gar nicht. Warum müssen Sie also in der Erstbefragung etwas verschweigen, was Sie nicht wissen? VP: Die Adresse weiß ich sowieso nicht. XXXX und XXXX liegen sehr nahe beieinander.VP: Die Adresse weiß ich sowieso nicht. römisch 40 und römisch 40 liegen sehr nahe beieinander. LA: Was war Ihre Befürchtung in der Erstbefragung, die Sie dazu brachte, nicht Ihre Mietwohnung als Ausgangspunkt der Reise anzugeben? VP: Ich hatte Angst und wusste nicht, warum die Polizei mich angehalten hat. In China wurde ich oft von anderen Leuten schikaniert und man hat mich mit dem Messer gestochen und darum habe ich automatisch Angst bekommen. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ein Jahr Grundschule. Ich wurde schon damals von anderen Kindern schikaniert und wurde ich einmal auch geschubst und wurde mein Gesicht verletzt. LA: Was hat dieses Schubsen als Kind mit Ihrer jetzigen Ausreise zu tun, Sie sind 39 Jahre alt? VP: Ich erwähnte das, weil wir über die Schule gesprochen. Am Oberschenkel habe ich auch eine Narbe, die lange ist und genäht werden musste. Die ist erst ein Jahr alt. Anmerkung: Die VP wird informiert, dass Sie in der heutigen Einvernahme noch ausreichend Zeit und Gelegenheit haben wird, über ihre Fluchtgründe zu sprechen. VP: Ja. Das war ein Beil und mir wurde auch ein Messer in den Bauchbereich gestochen, das war auch eine Schikane. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin einmal geschieden. Befragt nach dem Namen meines Exmannes, [...], er war etwa ein Jahr älter als ich. Vor circa 11 oder 12 Jahren war die Scheidung. LA: Nennen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten aller Ihrer Kinder? VP: [...], geboren [...] 2001 und [...], circa 23 Jahre, Sternzeichen Huhn. [...] hatte aber psychische Probleme. Sie ist geistig zurückentwickelt. LA: Wo leben diese beiden Töchter jetzt? VP: Die jüngere bei meiner Mutter in meinem Elternhaus. Die ältere bei der Großmutter väterlicherseits. Befragt, ob beide Töchter denselben Vater haben, ja, den [...]. LA: Warum lebt [...] bei ihrer Großmutter väterlicherseits? VP: Weil ich nicht in der Lage bin, mich um beide zu kümmern. LA: Nennen Sie bitte alle Ihre Verwandten, die Sie aktuell noch in der VR China haben? VP: Außer meinen Töchtern und meiner Mutter habe ich noch eine Tante mütterlicherseits und von der Seite meines Vaters niemanden mehr. Meine Mutter ist aber auch krank. Sonst nur weit entfernte Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht. LA: Handelt es sich bei der Adresse aus Ihrem Personalausweis um ein Haus oder eine Wohnung? VP: Das ist ein kleines, einzelnes Haus. Befragt nach der Lebensgrundlage meiner Mutter und meiner jüngeren Tochter gebe ich an, sie leben nicht gut. Manchmal, wenn meine Mutter gesundheitlich kann, übt sie Gelegenheitsjobs aus. LA: Hatten Sie seit dem 18.11.2015 noch einmal Kontakt, z.B. telefonisch, mit Angehörigen in China? VP: Nein. Ich habe kein Telefon. Und meine Mutter kennt sich mit so etwas nicht aus wie Internet oder Chat. LA: Kennen Sie sich mit dem Internet und Chatten aus? VP: Ich habe ein Wenig gelernt, aber ich tue mir mit den Zeichen sehr schwer. LA: Geht [...] in XXXX zur Schule?LA: Geht [...] in römisch 40 zur Schule? VP: Ja. Man muss nicht viel zahlen, vor allem im eigenen Dorf. Die Schule ist aber nicht sehr gut. LA: Wo überall haben Sie Zeit Ihres Lebens gearbeitet, Geld verdient? VP: Ich war als Gelegenheitsarbeiterin tätig, als Reinigungskraft. Befragt, bis wann konkret ich als Reinigungskraft arbeitete gebe ich an, bis vor circa zwei Monaten. LA: Hörten Sie noch in XXXX auf zu arbeiten, oder schon in XXXX ?LA: Hörten Sie noch in römisch 40 auf zu arbeiten, oder schon in römisch 40 ? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . Befragt nach dem Grund, zu arbeiten aufzuhören, die Arbeit war nicht regelmäßig. Ich wollte nicht mehr in China bleiben. Ich hasse China und hatte nur Angst in China. LA: Bevor Sie aus XXXX wegzogen, wann war dort in XXXX Ihr letzter Arbeitstag?LA: Bevor Sie aus römisch 40 wegzogen, wann war dort in römisch 40 Ihr letzter Arbeitstag? VP: Das weiß ich nicht mehr. Ersucht um eine Circa-Zeitangabe gebe ich an, letztes Jahr, circa vor einem Jahr. Auch um diese Zeit herum. LA: Arbeiteten Sie in XXXX bis zu dem Zeitpunkt, als Sie aus XXXX wegzogen, oder hörten Sie schon vorher damit auf?LA: Arbeiteten Sie in römisch 40 bis zu dem Zeitpunkt, als Sie aus römisch 40 wegzogen, oder hörten Sie schon vorher damit auf? VP: Schon vorher. Ich war bei meiner Mutter und wurde schikaniert und auch meine Mutter wurde schikaniert und darum hielt ich es nicht mehr aus und zog fort. LA: Warum nahmen Sie Ihre jüngere Tochter nicht mit nach XXXX ?LA: Warum nahmen Sie Ihre jüngere Tochter nicht mit nach römisch 40 ? VP: Sie geht in XXXX in die Schule. Am Wochenende besuchte sie mich manchmal. Ich hatte immer Angst, meine Mutter hatte kein ruhiges Leben und ich wurde immer schikaniert und meine Mutter hat nur mich, ich bin Einzelkind.VP: Sie geht in römisch 40 in die Schule. Am Wochenende besuchte sie mich manchmal. Ich hatte immer Angst, meine Mutter hatte kein ruhiges Leben und ich wurde immer schikaniert und meine Mutter hat nur mich, ich bin Einzelkind. LA: Wie kamen Sie zu Ihren Kunden als Reinigungskraft in China? VP: Ich redete auf der Straße Leute an, ob sie eine Reinigungskraft brauchen. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich kenne meine Volksgruppe nicht. Zu welcher Volksgruppe gehören die Leute aus meiner Provinz? LA: Sie haben selbst eine Volksgruppe in Ihrer Erstbefragung angegeben, der Sie angehören? VP: Das weiß ich jetzt nicht. Es gibt 56 Volksgruppen in China. Die Han und andere Minderheiten und so weiter. Jetzt auf die Schnelle kann ich es nicht sagen. LA: Ich helfe Ihnen weiter. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Sie gehören den Han an. VP: Ich habe es vergessen. LA: Wissen Sie, welchen Glauben Sie praktizieren? VP: Ich bin Christin, wie meine Mutter. Befragt, ich weiß nicht, welche Art Christin ich bin. Ich gehöre dem Glauben meiner Mutter an. LA: Hatten Sie in der VR China jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, oder dem Staat? VP: Alles nein. LA: Sind Sie strafrechtlich unbescholten? VP: Ich habe nie eine Straftat begangen, also nein. LA: Gab es bei der legalen Ausreise am 18.11.2015 irgendwelche Probleme bei der Ausreisekontrolle? VP: Nein. LA: Waren Sie politisch je in irgendeiner Form aktiv? VP: Nein. LA: Welche Kirchen besuchten Sie in der Heimat? VP: Dort in XXXX ist keine Kirche, es ist ein Dorf. Wir hatten zuhause ein Kreuz an der Wand. Es gab ein Haus, in das ich zum Beten ging, aber ich weiß nicht, ob es eine Kirche ist. Es war ein Haus. Vielen dort ist so was nicht sympathisch. Darum schimpfte und schikanierte man mich.VP: Dort in römisch 40 ist keine Kirche, es ist ein Dorf. Wir hatten zuhause ein Kreuz an der Wand. Es gab ein Haus, in das ich zum Beten ging, aber ich weiß nicht, ob es eine Kirche ist. Es war ein Haus. Vielen dort ist so was nicht sympathisch. Darum schimpfte und schikanierte man mich. LA: Wer waren denn diejenigen, die Sie schimpften und schikanierten? VP: Chinesen. Ich weiß es nicht, warum sie mich schikanierten. Sie schimpften mich und schlugen mich. LA: Warum sagen Sie dann, dass hatte mit dem Thema Kirche zu tun, dass man Sie schimpfte und schikanierte? VP: Ich bin nicht sicher, aber ich nehme an, es hatte auch damit zu tun. Das habe ich mir aber vielleicht auch eingeredet. Vielleicht auch, weil ich Einzelkind bin, darum neigte man dazu, mich zu schikanieren. Weil ich geschieden war wollte mich einer unbedingt haben und der hat mich dann auch vergewaltigt. LA: Wo liegt von XXXX aus die nächste Polizei?LA: Wo liegt von römisch 40 aus die nächste Polizei? VP: In XXXX etwa eine halbe Stunde mit dem Moped weg.VP: In römisch 40 etwa eine halbe Stunde mit dem Moped weg. LA: Beschreiben Sie bitte XXXX in Ihren eigenen Worten, also wie groß ist es, was gibt es dort, wo kaufen die Einwohner ein?LA: Beschreiben Sie bitte römisch 40 in Ihren eigenen Worten, also wie groß ist es, was gibt es dort, wo kaufen die Einwohner ein? VP: Sehr klein. Häuser oder Einwohner weiß ich nicht. Die meisten bauen selbst Gemüse an. Auf den Bergen baut man Gemüse und Kartoffeln an. LA: Gibt es dort irgendwelche Geschäfte, Restaurants etc.? VP: Nein. Nur einige kleine Geschäfte, keine Restaurants. LA: Gibt es dort z.B. einen Friedhof? VP: Am Dorfrand ist ein Berg und da auf diesem Berg werden die Leute beerdigt. LA: Wo ist der nächstgelegene Arzt oder das Krankenhaus? VP: Eine kleine Privatklinik ist in XXXX . Die nächste öffentliche Klinik ist im Kreis XXXX .VP: Eine kleine Privatklinik ist in römisch 40 . Die nächste öffentliche Klinik ist im Kreis römisch 40 . LA: Nun geben Sie an, Ihre Mutter hatte schon Probleme mit den Leuten, Sie hatten Probleme mit den Leuten. Warum kann Ihre minderjährige Tochter noch dort leben? VP: Sie wird auch schikaniert, aber sie hat Ausbildung und muss dort sein wegen der Schule. Ich sagte ihr immer wieder, sie muss fleißig sein. LA: Warum wechselten Sie nicht zusammen mit Ihrer Tochter den Wohnort in China? VP: Ich bin Analphabetin. Woanders wäre es nicht leicht. Man muss sich mit Computer auskennen. LA: Was stellen Sie sich für Ihr Leben in Österreich vor? VP: Weiß ich nicht. LA: Warum war Österreich Ihr Zielland? VP: Weil ich schikaniert wurde in China von anderen Leuten. Anmerkung: Wiederholung der Frage. VP: Ich kannte mich mit den Ländern nicht aus. Ich habe was von Österreich gehört und habe ich mich darum entschieden. Befragt, was ich von Österreich hörte, ein Freund hat mir empfohlen, ins Ausland zu reisen, als er von meinem Schicksal erfuhr. So kam ich hier her. LA: Wenn man sich in China befindet, kann Ausland zahllose Länder heißen. Warum war Österreich Ihr Zielland? VP: Wir plauderten halt. Er sagte mir nichts Konkretes, aber er sagte, er kennt sich nur mit Österreich aus. Ich habe die Hoffnung, außerhalb Chinas nicht mehr schikaniert zu werden. Darum bin ich hier her gekommen. LA: Wenn ich Ihnen folge, dann waren diejenigen, die Sie schikanierten, nur Privatleute. Warum gingen Sie denen nicht einfach aus dem Weg? VP: Das versuchte ich, aber XXXX ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld.VP: Das versuchte ich, aber römisch 40 ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld. Befragt nach dem Grund der Erpressung, er wollte mich zum Zusammenleben zwingen, aber das wollte ich nicht. LA: Bitte nennen Sie nun unter Anführung von Details Ihre sämtlichen Fluchtgründe, sodass ich als unbeteiligte Person mir ein Bild von Ihren Fluchtgründen machen kann? Sie haben dazu ausreichend Zeit. VP: Habe ich Ihnen das nicht schon gesagt? Soll ich das wieder erzählen? LA: Ich ersuche Sie um eine detaillierte Schilderung Ihrer Fluchtgründe, damit ich als Vertreterin der schutzgewährenden Behörde Ihr Vorbringen beurteilen kann? VP: Erstens, die Chinesen schikanierten mich. Zweitens, er hat mich erpresst und sogar am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt. Drittens wird meine Mutter schikaniert. Ich wurde vergewaltigt und man wollte mich zwingen, ihm Geld zu geben. Ich hatte keines und wurde geschlagen. Ich hatte keinen anderen Ausweg außer der Ausreise. LA: Wenn Sie sagen, Chinesen schikanierten Sie. Welche Chinesen waren das und warum taten die das? VP: Ich weiß es nicht, warum. Aber ich glaube, weil ich eine einzelne Frau bin. LA: Welche Personen waren das, also waren das immer die gleichen? VP: Nein, es waren verschiedene. LA: Was können Sie alles über diese Personen angeben? VP: Die kenne ich nicht und ich verstehe auch den Grund nicht, warum sie das taten. Vielleicht weil ich Einzelkind bin. LA: Woher kamen diese Personen, die Sie schikanierten? VP: Chinesen. LA: Nochmals, woher kamen diese Leute? VP: Aus XXXX und XXXX . Aus diesen zwei Orten.VP: Aus römisch 40 und römisch 40 . Aus diesen zwei Orten. LA: Wann hat das begonnen, mit den Schikanen? VP: In meiner Kindheit. LA: Warum haben die Sie schikaniert? VP: Weiß ich nicht genau. Ich wurde geschlagen und konnte mich nicht wehren, da ich alleine war. Jeder kennt dort in XXXX jeden und man wusste, ich habe keinen, der mir hilft.VP: Weiß ich nicht genau. Ich wurde geschlagen und konnte mich nicht wehren, da ich alleine war. Jeder kennt dort in römisch 40 jeden und man wusste, ich habe keinen, der mir hilft. VO: Warum also kannten Sie die Schikanierenden nicht, wenn in XXXX jeder jeden kennt?VO: Warum also kannten Sie die Schikanierenden nicht, wenn in römisch 40 jeder jeden kennt? VP: Weil Chinesen so sind. Darum bin ich nach XXXX gezogen, um denen aus dem Weg zu gehen. Ich war dort etwa ein Jahr. Dort wurde ich auch vergewaltigt, weil ich dort fremd war.VP: Weil Chinesen so sind. Darum bin ich nach römisch 40 gezogen, um denen aus dem Weg zu gehen. Ich war dort etwa ein Jahr. Dort wurde ich auch vergewaltigt, weil ich dort fremd war. LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie als geistig gesunde Erwachsene von Kindheit an von Leuten aus Ihrem Dorf und aus XXXX immer wieder schikaniert wurden und Sie aber nie den Grund dafür erfahren hätten, sowie Sie angeben, diejenigen gar nicht zu kennen?LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie als geistig gesunde Erwachsene von Kindheit an von Leuten aus Ihrem Dorf und aus römisch 40 immer wieder schikaniert wurden und Sie aber nie den Grund dafür erfahren hätten, sowie Sie angeben, diejenigen gar nicht zu kennen? VP: Das alles ist wahr. Die Chinesen sind so, die brauchen keinen Grund für eine Schikane. LA: Ist Ihnen jetzt schon wieder Ihre Volksgruppe eingefallen? VP: Nein. Ich möchte Sie nicht belügen. LA: Haben Sie sich betreffend die angesprochenen Schikanen je an die Polizei gewendet? VP: Ich war bei der Polizei, alleine wegen der Verletzung am Oberschenkel. Ich war dann auch bei der Polizei dort und die Person tauchte aber unter und die Polizei bemühte sich auch nicht, die Person zu finden. Nachgefragt ich war in XXXX bei der Polizei wegen der Vergewaltigung und ich war auch in XXXX bei der Polizei, weil ich geschlagen wurde.Nachgefragt ich war in römisch 40 bei der Polizei wegen der Vergewaltigung und ich war auch in römisch 40 bei der Polizei, weil ich geschlagen wurde. LA: Heißt das, in XXXX haben Sie die Schikanen angezeigt?LA: Heißt das, in römisch 40 haben Sie die Schikanen angezeigt? VP: Ja. Befragt nach dem Ausgang des Verfahrens. Die Polizei dort ist korrupt und hat sich nicht um diesen Fall gekümmert. LA: Wen konkret zeigten Sie in XXXX an?LA: Wen konkret zeigten Sie in römisch 40 an? VP: Die aus XXXX , die mich geschlagen haben. Das waren zwei Leute. Dann war ich bei der Polizei und ich hörte aber von der Polizei nichts mehr. Die kümmerte sich nicht. Einmal wusste ich sogar, dass der Eine bei ihm zuhause war, darum habe ich die Polizei hingeführt. Man hat geklopft. Eine ältere Dame öffnete und man fragte nach der Person. Die ältere Dame hat die Anwesenheit der Person verneint und die Polizei ging wieder.VP: Die aus römisch 40 , die mich geschlagen haben. Das waren zwei Leute. Dann war ich bei der Polizei und ich hörte aber von der Polizei nichts mehr. Die kümmerte sich nicht. Einmal wusste ich sogar, dass der Eine bei ihm zuhause war, darum habe ich die Polizei hingeführt. Man hat geklopft. Eine ältere Dame öffnete und man fragte nach der Person. Die ältere Dame hat die Anwesenheit der Person verneint und die Polizei ging wieder. LA: Das würde die Polizei in Österreich aber auch so machen müssen, zumal es wegen eines solchen Deliktes wohl keine Hausdurchsuchung geben würde? VP: Die sind alle korrupt, ich hasse die in China. Diese Leute schikanierten mich deswegen, weil sei keine Konsequenzen für ihre Taten sahen. VO: Hierbei ist widersprüchlich, dass Sie zuvor angegeben haben, diejenigen, die Sie von Kindheit an schikanierten, gar nicht zu kennen. Nun geben Sie an, Sie zeigten diese Leute polizeilich an und brachten die Polizei auch zum Haus einer Person, die Sie schikanierte? Somit kannten Sie die sehr wohl? VP: Ich wurde sehr oft schikaniert und weiß nur, dass diese Leute aus dieser Umgebung kommen. Für mich sind das alles Chinesen. LA: Sehen Sie sich selbst nicht als Chinesin, weil Sie immer betonen, dass das alles Chinesen sind? VP: Ohja. LA: Was war dann Ende 2014 der ausschlaggebende Grund für Sie, nach XXXX zu ziehen, weg aus XXXX ?LA: Was war dann Ende 2014 der ausschlaggebende Grund für Sie, nach römisch 40 zu ziehen, weg aus römisch 40 ? VP: Meine Mutter wurde immer schikaniert. Ich fühlte mich schlecht, weil ich die Situation nicht ändern konnte. Darum zog ich um, um das alles nicht vor Augen zu haben. LA: Wann konkret wurden Sie am Oberschenkel und im Bauchbereich verletzt, was Sie vorher angesprochen haben? VP: Beide im letzten Jahr. Vor etwa einem Jahr ab heute. Genauer weiß ich es nicht. LA: Wer hat das getan, bitte nennen Sie den Namen dieses Menschen? VP: Kann ich nicht angeben, wie er hieß. Diese Person ist auch aus meiner Gegend, aus XXXX .Diese Person ist auch aus meiner Gegend, aus römisch 40 . LA: Und am Oberschenkel und am Bauchbereich wurden Sie zeitgleich verletzt? VP: Ja. LA: Wann kamen Sie mit diesem Menschen, dessen Namen Sie nicht kennen, wieder in Kontakt, nachdem Sie aus XXXX weg waren?LA: Wann kamen Sie mit diesem Menschen, dessen Namen Sie nicht kennen, wieder in Kontakt, nachdem Sie aus römisch 40 weg waren? VP: Letztes Jahr in der ersten Jahreshälfte. Nein, im Dezember 2014 zog ich um. Nein, das alles war im vorletzten Jahr. Damit meine ich, das alles ist im vorletzten Jahr passiert, als ich noch in XXXX war. Vor einem Jahr zog ich nach XXXX .Damit meine ich, das alles ist im vorletzten Jahr passiert, als ich noch in römisch 40 war. Vor einem Jahr zog ich nach römisch 40 . LA: Sind diese beiden Verletzungen im Bauchbereich und am Oberschenkel zeitgleich mit der Vergewaltigung passiert? VP: Nein. Heuer wurde ich in XXXX vergewaltigt.VP: Nein. Heuer wurde ich in römisch 40 vergewaltigt. LA: Wie oft wurden Sie nun insgesamt in China erpresst? VP: Weiß ich nicht. LA: Wie oft haben Sie sich nun an die Polizei gewendet, als Sie noch in XXXX lebten?LA: Wie oft haben Sie sich nun an die Polizei gewendet, als Sie noch in römisch 40 lebten? VP: Einmal ich, einmal meine Mama, die 110 haben wir oft gerufen. LA: Das eine Mal, als die ältere Dame beim Haus des Täters der Polizei sagte, er sei nicht daheim, betraf das die Oberschenkelverletzung und Bauchverletzung? VP: Ja. Befragt, ob dieser Mensch dann untertauchte gebe ich an, ja. Das ist der, der untertauchte. LA: War derjenige auch der Erpresser? VP: Nein. Meine Freunde sagten, er habe gesagt, ich soll nie mehr zur Polizei gehen. Einmal traf ich ihn dann wieder und da war er sogar zuhause. Dann deutete er nur schweigend wieder auf mich. LA: Das heißt, der tauchte unter und tauchte dann wieder auf? VP: Ja. Darum hat es nichts gebracht, das sich zur Polizei bin. LA: Was war dann der letzte Auslöser für den Umzug nach XXXX ?LA: Was war dann der letzte Auslöser für den Umzug nach römisch 40 ? VP: Weil ich immer wieder schikaniert wurde und bedroht. LA: Nochmals. Sie sagen, Sie wurden seit Jahrzehnten von Ihnen unbekannten Menschen aus Ihnen unbekannten Gründen schikaniert und auch verletzt. Aber wo diese Leute wohnten, wussten Sie schon? VP: Ja. Ich wurde von klein auf schikaniert. Wie ich in der Schule war. Alle diese Leute kommen aus dieser Gegend und aus den Nachbardörfern, die sind zu Fuß erreichbar. Anmerkung: Belehrung im Hinblick auf § 20 AsylG.Anmerkung: Belehrung im Hinblick auf Paragraph 20, AsylG. LA: Wann ist nun die Vergewaltigung passiert? VP: Heuer. Befragt, ob ich den Zeitpunkt circa weiß, nein. Mai oder Juni 2015. LA: Wer konkret war der Täter? VP: Einer aus XXXX .VP: Einer aus römisch 40 . Befragt nach dem Namen, den kenne ich nicht. Ich bin auch nicht sicher, ob er von dort ist. LA: Wie lernten Sie diesen Menschen kennen? VP: Ich kannte ihn nicht. Es war auf einer Straße, ich ging zu Fuß und er fiel plötzlich über mich her. Er war groß und dann vergewaltige er mich in einem kleinen Park. Das war nachts gegen 23:00 Uhr. Ich war am Weg in die Mietwohnung. LA: Hatten Sie diesen Mann vorher schon einmal gesehen? VP: Nein. Nicht bewusst. LA: Haben Sie den Mann nachher noch einmal gesehen? VP: Nein. Ich hatte riesen Angst ab dann, in diese Straße zu gehen. LA: Wurden Sie in Ihrem Leben ein- oder mehrmals vergewaltigt? VP: Nur das eine Mal. LA: Abgesehen von der besagten Begegnung nachts auf der Straße im Mai oder Juni 2015, hatten Sie sonst noch einmal irgendeinen Kontakt mit diesem Mann? VP: Nein. LA: Wie konnte der Täter Sie dann erpressen, um ein Zusammenleben zu erzwingen, wie Sie vorher dezidiert sagten? VP: Hmmm? Anmerkung: Wiederholung der Frage. VP: Es gibt noch eine andere Person und von der wurde ich erpresst. Vielleicht habe ich auf eine Frage eine zu umfangreiche Antwort gegeben. Ich wurde x-mal schikaniert. LA: Sie führten vorher nicht danach befragt aus Eigenem aus: "Das versuchte ich, aber XXXX ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld.LA: Sie führten vorher nicht danach befragt aus Eigenem aus: "Das versuchte ich, aber römisch 40 ist sehr klein. Sogar der Vergewaltiger erpresste mich um Geld. Befragt nach dem Grund der Erpressung, er wollte mich zum Zusammenleben zwingen, aber das wollte ich nicht.". Erklären Sie mir das bitte? VP: Ich sagte das alles in einem Zusammenhang. An den Erpresser erinnere ich mich gut. Ich habe alles in einem logischen Zusammenhang erzählt. Der, der mich zum Zusammenleben zwingen wollte, tat das 2008. LA: Nennen Sie bitte den Namen dieses Menschen? VP: Spitzname "A[...]". Seinen richtigen Namen habe ich vergessen. LA: Wie endete diese Erpressung? VP: Dann war ich bei der Polizei. Er war verheiratet. LA: Die Frage war, wie die Erpressung endete? VP: Welche Erpressung? Von 2008? Ich war bei der Polizei. Die nahm ihn nicht fest. Letztlich zahlte ich ihm Geld. Befragt, ob es mit der Geldzahlung endete gebe ich an, nein. Ich traute mich nicht mehr raus. Ich kann auch nicht so gut Hochchinesisch und war auch nicht viel in der Schule und versuchte mein Schicksal von Anfang bis Ende zu schildern und ich hatte nicht die Absicht, im Verfahren zu lügen. LA: Wie viele Erpressungen Ihrer Person gab es in Ihrem Leben in der VR China? VP: Meinen Sie von derselben Person? Anmerkung: Belehrung über Wahrheitsverpflichtung im Asylverfahren. LA: Insgesamt in Ihrem Leben in China? VP: Ich sagte, ich kann nicht gut Hochchinesisch. Insgesamt zweimal. Ich wurde gefragt, wie oft gesamt ich erpresst wurde, insgesamt zweimal. Anmerkung: Die Verständigung erfolgt laut Dolmetscherin einwandfrei. LA: Ich frage anders. Von wie vielen Personen wurden Sie insgesamt in Ihrem Leben in China erpresst? VP: Von zwei. LA: Einer davon war ja laut Ihnen der "A[...]". Wie oft erpresste der Sie nun? VP: Mindestens zehn Mal. Befragt, bis wann "A[...]" mich erpresste, zwei bis drei Jahre dauerte das insgesamt. Zuletzt vor zwei bis drei Jahren. Befragt, warum das dann aufhörte gebe ich an, ich zahlte ihm Geld und dann hörte es auf. LA: Somit bleibt noch ein Mensch, der Sie erpresste? VP: Ja. LA: Wer war nun diese Person? VP: Der, der mich am Bauch und Oberschenkel verletzte. LA: Derjenige, den die ältere Frau der Polizei gegenüber in seinem Haus in XXXX verleugnete und den Sie nicht namentlich kennen?LA: Derjenige, den die ältere Frau der Polizei gegenüber in seinem Haus in römisch 40 verleugnete und den Sie nicht namentlich kennen? VP: Ja. LA: Erpresste der Sie einmal oder mehrmals? VP: Mehrmals. Ich weiß nicht, wie oft. LA: Von wann bis wann dauerten diese Erpressungen dieses Menschen circa? VP: Begonnen hat es vor circa zwei Jahren bis heuer. LA: Wie endete diese Erpressung? VP: Dann zog ich nach XXXX . Jetzt fällt mir ein, er erpresst mich noch immer und ich habe Angst.VP: Dann zog ich nach römisch 40 . Jetzt fällt mir ein, er erpresst mich noch immer und ich habe Angst. LA: Wenn der Sie seit zwei Jahren erpresst und Sie seinen Wohnort kennen, warum kennen Sie dann den Namen nicht, wenn Sie sich sogar vor ihm fürchten? VP: Spitzname "L[...]". Den richtigen Namen kenne ich nicht. LA: Nennen Sie den Grund für die Erpressung durch "L[...]" bitte? VP: Weil ich zur Polizei ging. Er drohte sogar, mich zu töten. Anmerkung: 16:05-16:15 Unterbrechung. VO: Zuvor fragte ich, ob derjenige, zu dessen Haus die Polizei ging und den die ältere Frau verleugnete, der Erpresser war und Sie sagten: "Nein. Meine Freunde sagten, er habe gesagt, ich soll nie mehr zur Polizei gehen. Einmal traf ich ihn dann wieder und da war er sogar zuhause. Dann deutete er nur schweigend wieder auf mich." Jetzt sagen Sie das Gegenteil, also L[...]wäre doch der Erpresser gewesen. Warum? VP: Auf jeden Fall haben mich zwei Personen erpresst. Ich habe nicht mehr alles genau im Kopf. LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt und hatten dazu ausreichend Gelegenheit und Zeit? VP: Ich habe alles gesagt und keine weiteren Gründe. LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach China? VP: Ich befürchte, dass ich von zumindest einem der zwei weiter erpresst werden würde. LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen? VP: Nein, gar nichts. LA: Und wo ist dieser Freund, der mit Ihnen über Österreich gesprochen hat, wo ist der? VP: In China. LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alle Gründe gesagt. Ich darf nicht zurück, denn dann müsste ich wieder mit Schikanen rechnen. Man würde mich schlagen und ich habe davor Angst. LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen? VP: Ich habe keine Fragen. LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, wurden von Ihnen äußerst vage und widersprüchlich dargestellt. Sie änderten Ihr Vorbringen im Laufe der heutigen Einvernahme mehrfach ab. Zudem widerspricht das Vorbringen heute auch Ihren Angaben bei der Antragsstellung. Selbst wenn man nun Ihrem Vorbringen folgen würde, würde dieses keine Asylrelevanz aufweisen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein. Ich habe Angst in China. LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach China dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe drohen könnte. Anmerkung: Es wird die Lage in China anhand der Länderfeststellungen erörtert, insbesondere auch das Kapitel "Frauen". Die AW war jahrelang dazu in der Lage, sich selbst zu erhalten, verfügt in der Heimat über familiäre Bindungen. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Wollen Sie hierzu etwas angeben? VP: Ich kenne mich mit solchen Sachen nicht aus. Ich habe eine schlechte Bildung. Ich will nichts dazu sagen. Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR - Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren - Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland - oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. Anmerkung: VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch Caritas, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. - abermals in Kenntnis gesetzt. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja. Ich habe das verstanden. LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen? VP: Nein. LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ja. LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas korrigieren oder ergänzen? VP: Beides nein. LA an Rechtsberaterin (RB): Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Danke nein. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles ja. Ich habe keine Ergänzungen oder Einwände. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ich möchte eine Kopie. Anmerkung: VP erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!" Laut Aktenvermerk vom 16.12.2015, welcher die Unterschrift der Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Dolmetscherin aufweist, verfügt die bei der am selben Tag erfolgten Befragung anwesende Dolmetscherin über jahrelange Erfahrung als Gerichts- und Behördendolmetscherin. Die Dolmetscherin gab an, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin einwandfrei erfolgt sei, was sowohl von der befragenden Referentin, als auch von der anwesenden Rechtsberaterin wahrgenommen werden konnte. In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015 an das UNHCR-Büro Österreich wurden bekannt geben, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle Flughafen
G abzuweisen. Er wurde um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrages ersucht. Zugleich wurde ein Konvolut von Unterlagen (45 Seiten inklusive Deckblatt), das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuweisen. Er wurde um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrages ersucht. Zugleich wurde ein Konvolut von Unterlagen (45 Seiten inklusive Deckblatt), das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt. Mit Schreiben vom 18.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/049, teilte UNHCR, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Büro noch Ermittlungen betreffen des Asylverfahrens durchführe und eine Antwort in den kommenden 48 Stunden übermittelt werde. Mit Schreiben vom 22.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/051, teilte UNHCR, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung
G erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen
Vm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, zugestellt am 22.12.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.12.2015 eingebrachte, von einem Herrn XXXX verfasste, Beschwerde. In der Beschwerde wird von Herrn XXXX der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angegeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 aus Scham und Einschüchterung nicht ihre wahren Fluchtgründe genannt habe. Anschließend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 wiederholt. Danach wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren angeführt. Es sei vollkommen offensichtlich, dass in so kurzer Zeit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt werden könne und sich das BFA auch kein ordentliches Bild von der Verfolgungssituation der BF in China machen könne. Gerade im Fall der BF, welche angibt, Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt zu sein, hätte es ersten eines ausführlichen, einfühlsamen Einvernahmegesprächs bedurft. Stattdessen sei die Einvernahme in einem anklagenden und "nachbohrenden Stil" geführt worden. Es seien wie in einer Prüfungssituation, ohne auf die angespannte psychische Situation der BF zu achten, Fakten und Details abgefragt worden. Weiters seien einige Fragen zu persönlichen Lebensbereichen der BF gestellt worden, welche zur Belegung ihrer (Verfolgungs)situation in China nicht notwendig gewesen wären (Scheidungsverfahren, Grund für den Verbleib der Kinder bei Verwandten, Kenntnisse im Chatten, etc.). Dies habe die BF erneut in eine Stresssituation gebracht, welche ihr klares Nachdenken sehr erschwert habe. Als die BF dann in dieser äußerst unangenehmen Situation Erinnerungslücken aufgewiesen habe, welche bei traumatisierten Personen bekanntermaßen vollkommen normal seien, sie die BF sofort eine Lüge unterstellt worden. Die Behörde habe es unterlassen, sich ein Bild über den psychischen Zustand der BF zu machen und sie in ihrer Begründung überhaupt nicht darauf eingegangen. Aus dem Verhalten der BF gehe offensichtlich hervor, das sie unter großem Stress leide. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, schon allein Aufgrund der Angaben der BF, eine psychologische/psychiatrische Untersuchung zu veranlassen. Anschließend wurde Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und moniert, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie das Recht gehabt hätte, von einer weiblichen Polizistin vernommen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, spreche Chinesisch (Mandarin) mit starker dialektischer Einfärbung, es falle ihr schwer komplizierte Sätze und Fragen zu verstehen und habe die Dolmetscherin deshalb gebeten langsam zu sprechen. Auch die RB habe während des Rechtsberatungsgespräches mit Hilfe der Dolmetscherin einige Sätze wiederholen und ganz einfach formulieren müssen, um sie der BF verständlich zu machen. Aufgrund dessen könne es während der fast vierstündigen EV, in der die Konzentrationsfähigkeit der BF nachgelassen habe, leicht zu Missverständnissen und daher zu Ungereimtheiten gekommen sein. Es sei daher wichtig, die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht noch einmal anzuhören, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu etwaigen Widersprüchen zu äußern. Es werde daher die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die BF habe im Rechtsberatungsgespräch bezügliches des abweisenden Bescheides angegeben, dass sie nicht bloß von einem Mann, sondern von mehreren vergewaltigt worden sei. Sie habe während der EV vor dem BFA aus Scham bloß eine genannt. Danach werden Teile des Vorbingens in der niederschriftlichen Befragung am 16.12.2015 wiederholt. Die BF habe keine männlichen Familienmitglieder. Sie sei deswegen schutzlos (sexuellen) Angriffen ausgesetzt, welche vor allem am Land und in kleinen Städten, wo das Bildungsniveau und die Stellung der Frau sehr niedrig seien, recht häufig vorkommen. Anschließende werden, obwohl die Amtssprache Deutsch ist (Anmerkung: siehe dazu Erkenntnisse des VwGH 03.12.2008, 2008/19/0990 bis 0991-10, 2008/19/0992 bis 0993-9; 09.10.2007, 2007/20/1302-2) und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, zwei englische Sätze aus Berichten von April 2013 und 10.10.2013 zitiert. Die BF habe und werde auch in Zukunft in China keine (ausreichende) Hilfe von der Polizei erhalten, da diese sehr korrupt und ineffizient arbeitet. Gerade gegenüber Frauen sei die Polizei oft sexistisch eingestellt und schützt die Täter. Anschließend wird, obwohl die Amtssprache Deutsch ist und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, wieder ein englischer Satz aus dem Bericht von April 2013 zitiert. Die Lage für rückkehrende, alleinstehende und mittellose Frauen aus China sei sehr schwierig. Danach werden wieder Absätze aus einer Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013 zitiert und anschließend ausgeführt: "Für die BF sei es daher kaum möglich sich menschenwürdig in Kinder zu versorgen" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der BF sei es auch nicht möglich in eine andere größere Stadt in China auszuweichen, da sie über kein soziales Netz verfüge und sich an diesen Orten auch nicht offiziell melden könne. Anschließend wird wieder ein englischer Satz aus einem Bericht vom 21.02.2013 zitiert, sowie ein weiterer Absatz aus der Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl 1098285800-151942449, zugestellt am 22.12.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.12.2015 eingebrachte, von einem Herrn römisch 40 verfasste, Beschwerde. In der Beschwerde wird von Herrn römisch 40 der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angegeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 aus Scham und Einschüchterung nicht ihre wahren Fluchtgründe genannt habe. Anschließend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 10.12.2015 wiederholt. Danach wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren angeführt. Es sei vollkommen offensichtlich, dass in so kurzer Zeit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt werden könne und sich das BFA auch kein ordentliches Bild von der Verfolgungssituation der BF in China machen könne. Gerade im Fall der BF, welche angibt, Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt zu sein, hätte es ersten eines ausführlichen, einfühlsamen Einvernahmegesprächs bedurft. Stattdessen sei die Einvernahme in einem anklagenden und "nachbohrenden Stil" geführt worden. Es seien wie in einer Prüfungssituation, ohne auf die angespannte psychische Situation der BF zu achten, Fakten und Details abgefragt worden. Weiters seien einige Fragen zu persönlichen Lebensbereichen der BF gestellt worden, welche zur Belegung ihrer (Verfolgungs)situation in China nicht notwendig gewesen wären (Scheidungsverfahren, Grund für den Verbleib der Kinder bei Verwandten, Kenntnisse im Chatten, etc.). Dies habe die BF erneut in eine Stresssituation gebracht, welche ihr klares Nachdenken sehr erschwert habe. Als die BF dann in dieser äußerst unangenehmen Situation Erinnerungslücken aufgewiesen habe, welche bei traumatisierten Personen bekanntermaßen vollkommen normal seien, sie die BF sofort eine Lüge unterstellt worden. Die Behörde habe es unterlassen, sich ein Bild über den psychischen Zustand der BF zu machen und sie in ihrer Begründung überhaupt nicht darauf eingegangen. Aus dem Verhalten der BF gehe offensichtlich hervor, das sie unter großem Stress leide. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, schon allein Aufgrund der Angaben der BF, eine psychologische/psychiatrische Untersuchung zu veranlassen. Anschließend wurde Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und moniert, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie das Recht gehabt hätte, von einer weiblichen Polizistin vernommen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, spreche Chinesisch (Mandarin) mit starker dialektischer Einfärbung, es falle ihr schwer komplizierte Sätze und Fragen zu verstehen und habe die Dolmetscherin deshalb gebeten langsam zu sprechen. Auch die RB habe während des Rechtsberatungsgespräches mit Hilfe der Dolmetscherin einige Sätze wiederholen und ganz einfach formulieren müssen, um sie der BF verständlich zu machen. Aufgrund dessen könne es während der fast vierstündigen EV, in der die Konzentrationsfähigkeit der BF nachgelassen habe, leicht zu Missverständnissen und daher zu Ungereimtheiten gekommen sein. Es sei daher wichtig, die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht noch einmal anzuhören, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu etwaigen Widersprüchen zu äußern. Es werde daher die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die BF habe im Rechtsberatungsgespräch bezügliches des abweisenden Bescheides angegeben, dass sie nicht bloß von einem Mann, sondern von mehreren vergewaltigt worden sei. Sie habe während der EV vor dem BFA aus Scham bloß eine genannt. Danach werden Teile des Vorbingens in der niederschriftlichen Befragung am 16.12.2015 wiederholt. Die BF habe keine männlichen Familienmitglieder. Sie sei deswegen schutzlos (sexuellen) Angriffen ausgesetzt, welche vor allem am Land und in kleinen Städten, wo das Bildungsniveau und die Stellung der Frau sehr niedrig seien, recht häufig vorkommen. Anschließende werden, obwohl die Amtssprache Deutsch ist (Anmerkung: siehe dazu Erkenntnisse des VwGH 03.12.2008, 2008/19/0990 bis 0991-10, 2008/19/0992 bis 0993-9; 09.10.2007, 2007/20/1302-2) und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, zwei englische Sätze aus Berichten von April 2013 und 10.10.2013 zitiert. Die BF habe und werde auch in Zukunft in China keine (ausreichende) Hilfe von der Polizei erhalten, da diese sehr korrupt und ineffizient arbeitet. Gerade gegenüber Frauen sei die Polizei oft sexistisch eingestellt und schützt die Täter. Anschließend wird, obwohl die Amtssprache Deutsch ist und die Beschwerdeführerin nicht Englisch spricht, wieder ein englischer Satz aus dem Bericht von April 2013 zitiert. Die Lage für rückkehrende, alleinstehende und mittellose Frauen aus China sei sehr schwierig. Danach werden wieder Absätze aus einer Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013 zitiert und anschließend ausgeführt: "Für die BF sei es daher kaum möglich sich menschenwürdig in Kinder zu versorgen" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der BF sei es auch nicht möglich in eine andere größere Stadt in China auszuweichen, da sie über kein soziales Netz verfüge und sich an diesen Orten auch nicht offiziell melden könne. Anschließend wird wieder ein englischer Satz aus einem Bericht vom 21.02.2013 zitiert, sowie ein weiterer Absatz aus der Accord Anfragebeantwortung vom 05.06.2013. Schließlich wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Aus all diesen Gründe ergehen folgende Anträge 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in welcher die BF ihrer Fluchtgründe ausführlich darlegen kann 2. in der Sache neu entscheiden und den hier angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu2. in der Sache neu entscheiden und den hier angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu 3. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuweisen, in eventu3. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuweisen, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück zu verweisen, 5. die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG für unzulässig zu erklären5. die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für unzulässig zu erklären XXXX "römisch 40 " I.3. Die Beschwerdevorlage vom 29.12.2015 langte am 05.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W171 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.3. Die Beschwerdevorlage vom 29.12.2015 langte am 05.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W171 zur Erledigung zugewiesen. Mit Schreiben vom 05.01.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag eingelangt sei. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde der Beschwerdeakt der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe Han an, spricht chinesisch und ist christlichen Glaubens. Sie ist geschieden und ihre Wohnanschrift lautet Provinz XXXX , Stadt XXXX , Kreisstadt XXXX , Dorf XXXX , XXXX . Diese Adresse ist das Haus ihrer Mutter. Nach ihrer problemlosen legalen Ausreise aus der Volksrepublik China versuchte die Beschwerdeführerin am 05.12.2015 über den Flughafen Schwechat mit einem gefälschten malaysischen Reisepass nach Österreich einzureisen.römisch zwei.1.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe Han an, spricht chinesisch und ist christlichen Glaubens. Sie ist geschieden und ihre Wohnanschrift lautet Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , römisch 40 . Diese Adresse ist das Haus ihrer Mutter. Nach ihrer problemlosen legalen Ausreise aus der Volksrepublik China versuchte die Beschwerdeführerin am 05.12.2015 über den Flughafen Schwechat mit einem gefälschten malaysischen Reisepass nach Österreich einzureisen. II.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem chinesischen Reisepass problemlos legal mit dem Flugzeug aus der Volksrepublik China aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem chinesischen Reisepass problemlos legal mit dem Flugzeug aus der Volksrepublik China aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Mit Schreiben vom 22.12.2015, Zahl AUS/MSC/HCR/051, teilte UNHCR, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung
G erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Büro Österreich, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR bezüglich der Beschwerdeführerin die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. II.1.
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 04.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.06.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 04.2015a, vgl. USDOS 25.06.2015).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 04.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.06.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 04.2015a, vergleiche USDOS 25.06.2015). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 04.2015a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.01.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 04.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.01.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 01.01.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B.
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.01.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.05.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.01.2014a, AI 23.05.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.05.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.05.2013; vgl. FH 23.01.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.05.2013; vergleiche FH 23.01.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.01.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.02.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.02.2015, vergleiche ÖB 11.2014). (AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AI - Amnesty International (23.05.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.08.2015 AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.08.2015 FH - Freedom House (23.01.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.08.2015 FH - Freedom House (28.01.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.0.2015 HRW - Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.08.2015 ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China) 5. Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.06.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.01.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 04.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:
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