← Österreich

{'item': 'W216 2017163-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 45§§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW216 2017163-1 SpruchW216 2017163-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 02.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2014, mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 01 Chronischer Tinnitus, Gleichgewichtsstörung, chronische Belastungsreaktion Wahl dieser Richtsatzposition bei Ohrgeräusch, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei affektiver Begleitreaktion, Schlafstörung/Depressio mit Ängsten, aber erhaltener sozialer Integration. 12.02.02 20 02 Hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe links, fixer Rahmensatz

Tabelle. 11.02.01 Tab. K1/Z2 0 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz." Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.08.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie sowohl an einem Tinnitus mit pantonaler Hörminderung, als auch unter einer erheblichen Sehschwäche mit Gesichtsfeldausfällen leide und aufgrund dessen in ihrem alltäglichen Lebens- und Arbeitsumfeld massiv eingeschränkt sei. Aus der dem Schreiben beigefügten ärztlichen Stellungnahme ihres Hausarztes gehe hervor, dass sie aufgrund ihres beschriebenen Krankheitszustandes mittlerweile unter Depression (posttraumatische Belastungsstörung) leide. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme werde sie einen aktuellen Befund in den nächsten Wochen nachreichen. Bezüglich ihrer Sehschwäche mit Gesichtsfeldausfällen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, werde sie ebenfalls eine neue Befundung vornehmen lassen. Sie benötige die Einstellung des Behindertengrades mit einem Grad der Behinderung von 50 % lediglich im Hinblick auf ihre berufliche Aussicht als Trafikantin. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit als ausgebildete Friseuse könne sie aufgrund der bereits angeführten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben, wodurch sie sich nicht nur in ihrem beruflichen Umfeld, sondern auch in ihren privaten Lebensbereichen massiv eingeschränkt und unter Druck gesetzt fühle. Sie ersuche um eine neuerliche fachliche Beurteilung unter Berücksichtigung aller ihrer gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, basierend auf der Aktenlage, mit Gutachten vom 02.10.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Den vorgelegten Befunden

"besteht bei Obg. eine geringgradige kombinierte Hörstörung rechts sowie ein chronisches Ohrgeräusch rechts, links besteht Normalhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust beträgt 27 % rechts und 7 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)." Lfd. Nr. HNO Fachärztliche Diagnose und Bewertung: Pos. Nr. GdB % 01 Chronischer Tinnitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 20 02 Hörstörung rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm. 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Der Gesamtgrad der Behinderung aus diesen Leiden beträgt 20 vom Hundert. Die funktionelle Einschränkung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 infolge Geringfügigkeit nicht erhöht. Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚ist schwer hörbehindert' oder ‚ist gehörlos' bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht." Die belangte Behörde gab weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2014, mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 01 chronischer Tinnitus Lt. HNO ärztlichem aktenmäßigem Sachverständigengutachten vom 02.10.2014: 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 20 02 Hörstörung rechts. Lt. HNO ärztlichem aktenmäßigem Sachverständigengutachten vom 02.10.2014: Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 03 ängstlich depressive Störung Unterer Rahmensatz, da phasenweise Verschlechterung, medikamentöse Therapie seit Sommer 2014 erforderlich, aber im Alltag integriert. 03.05.01 10 04 hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen Fixer Rahmensatz 11.02.01 Tab.: K1/Z3 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 nicht erhöht, da es zu keiner maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt." (...) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Cervikolumbalgie: da keine funktionell relevanten und neurologischen Ausfälle. (...)" 2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtliche Vertretung mit Schreiben vom 15.01.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin unter wesentlich stärkeren Einschränkungen ihres Alltagslebens leide, weshalb insgesamt ein höherer Grad der Behinderung festgestellt hätte werden müssen. Auch leide die Beschwerdeführerin neben einer hochgradigen Kurzsichtigkeit beider Augen an einer sogenannten Mouches volantes. Die Beschwerdeführerin leide weiters seit ca. 1,5 Jahren an einem Schwankschwindel mit Gangabweichungen und Sturzgefahr. Aufgrund des vorliegenden chronischen Tinnituses, der pantonalen Hörminderung rechts und der erheblichen Sehschwäche der Beschwerdeführerin liege eine gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Aufgrund dieser verschiedenen Leiden liege bei der Beschwerdeführerin außerdem eine Depression vor, die im Zusammenhang mit der Einschränkung des Hör- und des Sehsinnes stehe. Es sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf diese vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen eingegangen worden. Die Einholung von Sachverständigengutachten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.1015 vorgelegt.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 04.09.2015, wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 04.09.2015, wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Einschätzungrelevante Leiden: Position GdB 01 Chronischer Tinnitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 20 vH 02 Hörstörung rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm 12.02.01 Tab.: Z2/K1 10 vH "Im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue vorgelegte einschätzungsrelevante Befunde: (...) Demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige kombinierte Hörstörung rechts sowie ein chronisches Ohrgeräusch rechts, links besteht Normalhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust beträgt 30 % rechts und 13 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser). Ein chronisches Ohrgeräusche rechts sowie daraus resultierende erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen werden beschrieben. (...) Aus HNO-fachärztlicher gutachterlicher Sicht ergeben die im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten Befunde keine Änderung bzw. keine Erweiterung der Beurteilung im Erstgutachten vom 02.10.2014 (Abl.:51). Das beklagte chronische Ohrgeräusch rechts wird unter Position 1, daraus resultierende erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen werden durch Anwendung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bereits berücksichtigt. Die Anwendung eines höheren Rahmensatzes ist

rechtsbindender Einschätzungsverordnung durch den HNO Sachverständigen nicht möglich. Die unter Position 2 erfolgte quantitative Einschätzung der vorliegenden Hörstörung rechts wird auch durch den nachgereichten reintonaudiometrischen Befund des HNO Facharztes (...) vom 20.05.2014 bestätigt. Die Anwendung eines höheren Rahmensatzes ist

rechtsbindender Einschätzungsverordnung durch den HNO Sachverständigen nicht möglich. Es liegt unverändert ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich." Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2015 wird basierend auf der Aktenlage, auszugsweise Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2015 wird basierend auf der Aktenlage, auszugsweise Folgendes ausgeführt: "1) wodurch kann das Vorbringen (...) entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung BF beklagt Gleichgewichtsstörungen, sie könne nicht auf einem Bein stehen und habe plötzlich einen Rechtsdrall. In der genauen neurologischen Untersuchung vom 20.11.2014 konnten keine neurologischen Ausfälle die für eine Bewertung relevant sind festgemacht werden. Die Gleichgewichtsprüfungen waren unauffällig. Eine anhaltende funktionelle Ausfallssymptomatik, die einen Grad der Behinderung bedingen würde ergab sich daraus nicht. Die ängstlich depressive Symptomatik, die seit 7/14 medikamentös behandelt wird, wird nach der EVO bewertet. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich keine andere Einschätzung bzw. auch keine Erweiterung. Der aktuellste vorgelegte nervenfachärztliche Befund lag bereits beim Erstgutachten vor und wurde in die Bewertung einbezogen. 2) Aus nervenfachärztlicher Sicht ergeben sich keine anderen Gesundheitsschädigungen. 3) Die Befunde bedingen daher keine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung." Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.10.2015 wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.10.2015 wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Chronischer Tinnitus Wahl dieser Richtsatzposition bei Ohrgeräusche, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind,

HNO-Aktengutachten. 12.02.02 20 vH 02 Ängstlich depressive Störung Wahl dieser Richtsatzposition bei Unterer Rahmensatz, da phasenweise Verschlechterung, medikamentöse Therapie seit Sommer 2014 erforderlich, aber im Alltag integriert. 03.05.01 10 vH 03 Hörstörung rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt ein allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm,

HNO-Aktengutachten 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 vH 04 Amblyopia ex anisometropia des linken Auges, hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen, Glaskörpertrübungen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe links, fixer Rahmensatz

Tabelle. 12.02.01 Tab. Z2/K3 10 vH 05 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wahl dieser Richtsatzposition bei Tagesmüdigkeit und Schnarchen, aber keine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie. Fixer Rahmensatz. 06.11.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz von Nr. 3 bis 5 und bei erheblicher Überschneidung von Nr. 2 mit Nr.

  1. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014 (...) Stellungnahme zum Schreiben des Hausarztes (...) vom 11.04.2015, Abl. 101-17: Der Wunsch nach einem Trafikantenvertrag ist nicht relevant für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Die Sehschwäche wurde entsprechend eingeschätzt, relevante Gesichtsfeldausfälle bestehen nicht (sondern Relativskotome), Tinnitus, Hörminderung rechts und Depression wurden entsprechend von den zuständigen Fachärzten eingeschätzt. Stellungnahme zu den Einwendungen des KOBV vom 15.01.2015 (...): Die Entscheidung, ob der Bescheid des SMS vom 28.11.2014 rechtswidrig ist, ist eine juristische Entscheidung, nicht eine des KOBV. Der Tinnitus wurde richtig eingeschätzt - siehe Einschätzungsverordnung. Ein Refraktionsfehler per se bedingt keinen Grad der Behinderung, Mouches volantes bedingen keinen Grad der Behinderung, einzuschätzen ist nach der bestkorrigierten Sehschärfe. Schwankschwindel wurde angegeben, bei der Einschätzung durch die neurologische Sachverständige berücksichtigt, Gleichgewichtsstörungen und Gangabweichungen konnten bei der neurologischen Begutachtung nicht objektiviert werden. Zwischen Tinnitus und Hörminderung rechts liegt tatsächlich ein medizinischer Zusammenhang vor, nicht jedoch eine ‚gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung' [sic!], eine ‚Sehschwäche' ist nicht objektivierbar. Eine nachteilige wechselseitige Beeinflussung der genannten Funktionsminderungen liegt aus medizinischer Sicht nicht vor, auch führen die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung. Die Depressio/Angststörung wurde von der neurologischen-psychiatrischen Sachverständigen eingeschätzt. Auf die ‚vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen' wurde im Gegensatz zu den Ausführungen des KOBV durch das SMS sowohl im Bescheid als auch bei den Begutachtungen eingegangen. Stellungnahme zu Vorgutachten:
  2. bis
  3. unverändert,
  4. neu Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert."
  5. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurden die Beschwerdeführerin (durch ihre bevollmächtigte Vertretung) und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurden die Beschwerdeführerin (durch ihre bevollmächtigte Vertretung) und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte am 02.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihre Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.
  4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
  5. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Zu 1.3.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar; sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Die eingeholten Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin umfangreich vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 20% vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Vielmehr werden dadurch die sachverständigen Beurteilungen bekräftigt.Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 20% vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Vielmehr werden dadurch die sachverständigen Beurteilungen bekräftigt. So wird von dem befassten Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar und vollständig auf das Beschwerdevorbringen repliziert und schlüssig ausgeführt, dass ein Refraktionsfehler per se sowie Mouches volantes keinen Grad der Behinderung bedingen und nach der bestkorrigierten Sehschärfe einzuschätzen sei. Der angegebene Schwankschwindel sei bei der Einschätzung durch die neurologische Sachverständige berücksichtigt worden und Gleichgewichtsstörungen und Gangabweichungen hätten bei der neurologischen Begutachtung nicht objektiviert werden können. Zwischen Tinnitus und Hörminderung rechts liege tatsächlich ein medizinischer Zusammenhang vor, nicht jedoch eine - wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen bezeichnete - "gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung"; eine "Sehschwäche" sei nicht objektivierbar. Eine nachteilige wechselseitige Beeinflussung der genannten Funktionsminderungen liege zufolge den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht vor; auch führten die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung. Weiters hält der Sachverständige in seinem Gutachten glaubwürdig fest, dass auf die "vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen" - im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen - durch die belangte Behörde sowohl im Bescheid als auch bei den Begutachtungen eingegangen worden sei.So wird von dem befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar und vollständig auf das Beschwerdevorbringen repliziert und schlüssig ausgeführt, dass ein Refraktionsfehler per se sowie Mouches volantes keinen Grad der Behinderung bedingen und nach der bestkorrigierten Sehschärfe einzuschätzen sei. Der angegebene Schwankschwindel sei bei der Einschätzung durch die neurologische Sachverständige berücksichtigt worden und Gleichgewichtsstörungen und Gangabweichungen hätten bei der neurologischen Begutachtung nicht objektiviert werden können. Zwischen Tinnitus und Hörminderung rechts liege tatsächlich ein medizinischer Zusammenhang vor, nicht jedoch eine - wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen bezeichnete - "gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung"; eine "Sehschwäche" sei nicht objektivierbar. Eine nachteilige wechselseitige Beeinflussung der genannten Funktionsminderungen liege zufolge den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht vor; auch führten die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung. Weiters hält der Sachverständige in seinem Gutachten glaubwürdig fest, dass auf die "vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen" - im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen - durch die belangte Behörde sowohl im Bescheid als auch bei den Begutachtungen eingegangen worden sei. In dem zusammenfassenden Gutachten Dris. XXXX wird somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 20 vH beträgt.In dem zusammenfassenden Gutachten Dris. römisch 40 wird somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 20 vH beträgt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Sachverständigengutachten nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (...)
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (...) § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...) § 55. (...)Paragraph 55, (...)

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: ? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). ? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. ? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
  4. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 04.09.2015, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.2015 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.10.2015 in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 vH beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  5. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 04.09.2015, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.2015 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.10.2015 in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 vH beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W216.2017163.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.