GVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 02.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2014, mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 01 Chronischer Tinnitus, Gleichgewichtsstörung, chronische Belastungsreaktion Wahl dieser Richtsatzposition bei Ohrgeräusch, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei affektiver Begleitreaktion, Schlafstörung/Depressio mit Ängsten, aber erhaltener sozialer Integration. 12.02.02 20 02 Hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe links, fixer Rahmensatz
Tabelle. 11.02.01 Tab. K1/Z2 0 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz." Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.08.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie sowohl an einem Tinnitus mit pantonaler Hörminderung, als auch unter einer erheblichen Sehschwäche mit Gesichtsfeldausfällen leide und aufgrund dessen in ihrem alltäglichen Lebens- und Arbeitsumfeld massiv eingeschränkt sei. Aus der dem Schreiben beigefügten ärztlichen Stellungnahme ihres Hausarztes gehe hervor, dass sie aufgrund ihres beschriebenen Krankheitszustandes mittlerweile unter Depression (posttraumatische Belastungsstörung) leide. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme werde sie einen aktuellen Befund in den nächsten Wochen nachreichen. Bezüglich ihrer Sehschwäche mit Gesichtsfeldausfällen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, werde sie ebenfalls eine neue Befundung vornehmen lassen. Sie benötige die Einstellung des Behindertengrades mit einem Grad der Behinderung von 50 % lediglich im Hinblick auf ihre berufliche Aussicht als Trafikantin. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit als ausgebildete Friseuse könne sie aufgrund der bereits angeführten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben, wodurch sie sich nicht nur in ihrem beruflichen Umfeld, sondern auch in ihren privaten Lebensbereichen massiv eingeschränkt und unter Druck gesetzt fühle. Sie ersuche um eine neuerliche fachliche Beurteilung unter Berücksichtigung aller ihrer gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, basierend auf der Aktenlage, mit Gutachten vom 02.10.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Den vorgelegten Befunden
"besteht bei Obg. eine geringgradige kombinierte Hörstörung rechts sowie ein chronisches Ohrgeräusch rechts, links besteht Normalhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust beträgt 27 % rechts und 7 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)." Lfd. Nr. HNO Fachärztliche Diagnose und Bewertung: Pos. Nr. GdB % 01 Chronischer Tinnitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 20 02 Hörstörung rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm. 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Der Gesamtgrad der Behinderung aus diesen Leiden beträgt 20 vom Hundert. Die funktionelle Einschränkung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 infolge Geringfügigkeit nicht erhöht. Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚ist schwer hörbehindert' oder ‚ist gehörlos' bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht." Die belangte Behörde gab weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2014, mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 01 chronischer Tinnitus Lt. HNO ärztlichem aktenmäßigem Sachverständigengutachten vom 02.10.2014: 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind 12.02.02 20 02 Hörstörung rechts. Lt. HNO ärztlichem aktenmäßigem Sachverständigengutachten vom 02.10.2014: Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 03 ängstlich depressive Störung Unterer Rahmensatz, da phasenweise Verschlechterung, medikamentöse Therapie seit Sommer 2014 erforderlich, aber im Alltag integriert. 03.05.01 10 04 hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen Fixer Rahmensatz 11.02.01 Tab.: K1/Z3 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 nicht erhöht, da es zu keiner maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt." (...) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Cervikolumbalgie: da keine funktionell relevanten und neurologischen Ausfälle. (...)" 2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
rechtsbindender Einschätzungsverordnung durch den HNO Sachverständigen nicht möglich. Die unter Position 2 erfolgte quantitative Einschätzung der vorliegenden Hörstörung rechts wird auch durch den nachgereichten reintonaudiometrischen Befund des HNO Facharztes (...) vom 20.05.2014 bestätigt. Die Anwendung eines höheren Rahmensatzes ist
rechtsbindender Einschätzungsverordnung durch den HNO Sachverständigen nicht möglich. Es liegt unverändert ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich." Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2015 wird basierend auf der Aktenlage, auszugsweise Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2015 wird basierend auf der Aktenlage, auszugsweise Folgendes ausgeführt: "1) wodurch kann das Vorbringen (...) entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung BF beklagt Gleichgewichtsstörungen, sie könne nicht auf einem Bein stehen und habe plötzlich einen Rechtsdrall. In der genauen neurologischen Untersuchung vom 20.11.2014 konnten keine neurologischen Ausfälle die für eine Bewertung relevant sind festgemacht werden. Die Gleichgewichtsprüfungen waren unauffällig. Eine anhaltende funktionelle Ausfallssymptomatik, die einen Grad der Behinderung bedingen würde ergab sich daraus nicht. Die ängstlich depressive Symptomatik, die seit 7/14 medikamentös behandelt wird, wird nach der EVO bewertet. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich keine andere Einschätzung bzw. auch keine Erweiterung. Der aktuellste vorgelegte nervenfachärztliche Befund lag bereits beim Erstgutachten vor und wurde in die Bewertung einbezogen. 2) Aus nervenfachärztlicher Sicht ergeben sich keine anderen Gesundheitsschädigungen. 3) Die Befunde bedingen daher keine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung." Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.10.2015 wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.10.2015 wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Chronischer Tinnitus Wahl dieser Richtsatzposition bei Ohrgeräusche, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind,
HNO-Aktengutachten. 12.02.02 20 vH 02 Ängstlich depressive Störung Wahl dieser Richtsatzposition bei Unterer Rahmensatz, da phasenweise Verschlechterung, medikamentöse Therapie seit Sommer 2014 erforderlich, aber im Alltag integriert. 03.05.01 10 vH 03 Hörstörung rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt ein allfällig beeinträchtigtes Sprachverstehen im Störlärm,
HNO-Aktengutachten 12.02.01 Tab. Z2/K1 10 vH 04 Amblyopia ex anisometropia des linken Auges, hochgradige Kurzsichtigkeit beider Augen, Glaskörpertrübungen Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe links, fixer Rahmensatz
Tabelle. 12.02.01 Tab. Z2/K3 10 vH 05 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wahl dieser Richtsatzposition bei Tagesmüdigkeit und Schnarchen, aber keine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie. Fixer Rahmensatz. 06.11.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH "Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz von Nr. 3 bis 5 und bei erheblicher Überschneidung von Nr. 2 mit Nr.
Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurden die Beschwerdeführerin (durch ihre bevollmächtigte Vertretung) und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...) § 55. (...)Paragraph 55, (...)
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W216.2017163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.