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{'item': 'W218 2013174-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 45§§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW218 2013174-1 SpruchW218 2013174-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TA

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am 19.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an Befunden. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Insult mit armbetonter Resthemisymptomatik rechts Wahl der Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Störung der Feinmotorik der rechten Hand, sowie mäßiggradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk 04.01.01 30 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 03 Abnützungserscheinungen im linken Schulter- sowie beiden Kniegelenken, und im rechten Sprunggelenk Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringgradige Bewegungseinschränkungen gegeben ist 02.02.01 20 vH 04 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe(n) Begründung: da relevantes Zusatzleiden Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln ist uneingeschränkt zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vorallem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2014

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2014

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat folgende Einwendungen vorgebracht: Sie könne nicht mehr als 4-5 Schritte gehen und jeder Schritt sei mit großen Schmerzen verbunden. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Wirbelsäulenveränderung mit einem höheren Grad der Behinderung einzuschätzen sei. Weiters könne sie nur kurze Strecken gehen und die Bewegungseinschränkung im Schultergelenk hätte ebenfalls stärker berücksichtigt werden müssen. Insgesamt bestünde ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Befundbericht Rechtes Schultergelenk vom 09.09.2014 Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern. Mit Schreiben vom 30.10.2014 wurde dem Verbesserungsauftrag nachgekommen.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Am 26.05.2015 langte, unter Vorlage eines Befundes, das Ersuchen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, die Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches durchzuführen. Am 05.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Begutachtung unterzogen, bei der sie noch weitere Befunde vorlegte. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch Fachärztin für Unfallchirurgie ist, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.9.2014, Abl. 28-30, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei, da Bandscheibenschädigungen L2 bis S1 und Spondylarthrose mit Funktionseinschränkungen vorlägen. Sie leide an einer hochgradigen Gonarthrose rechts und unter einer Arthrose des Tarsometatarsalgelenks rechts, und könne daher nur kurze Strecken gehen. Sie leide unter einer ausgeprägten Omarthrose rechts mit Bewegungseinschränkungen sowie an einer Coxarthrose beidseits. Sie könne aufgrund der massiven Bewegungseinschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Zwischenanamnese: seit 7.7.2014: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Hergekommen zur amtlichen Untersuchung mit genehmigtem Taxi. In
  3. Instanz vorgelegte Befunde: Abl. 31, Röntgen rechte Schulter und Beckenübersicht vom 9.9.2014: ausgeprägte Omarthrose rechts mit walzenförmiger Deformierung des rechten Humeruskopfs, höhergradige Gelenksspaltverschmälerung im Schultergelenk und Sklerose, Randosteophyten. Exzentrische Hüftgelenkspaltverschmälerung links, Zeichen stärkerer Coxarthrose links Nachgereichte Befunde: Röntgen Ganzbeinaufnahme beidseits und LWS vom 12.8.2014: beginnende degenerative Veränderungen, rechter Hüftkopf 12 mm höherstehend. Röntgen gesamte Wirbelsäule und Beckenübersicht vom 21.08.2015: beginnende degenerative Veränderungen, Retrolisthese L5 um 5 mm, Coxa valga beidseits. Bericht (...) Facharzt für Orthopädie vom 18.5.2015: hochgradige Gonarthrose rechts, Arthrose rechtes Sprunggelenk, hochgradige Omarthrose rechts, Verdacht auf CTS rechts und Schulter-Arm-Syndrom rechts mit sensiblem Ausfall C6, Fibromyalgiesyndrom, eine längere Wegstrecke als 10 m nicht zumutbar, akute Sturzgefahr (Befund wird dem Ansuchen um einen neuen Untersuchungstermin beigelegt, daraufhin Vorladung mit Taxi). Röntgen Beckenübersicht und beide Kniegelenke vom
  4. 2015: hochgradige Coxarthrose links, Beckenschiefstand 2 cm rechts höher. Labor vom
  5. 2015: unauffällig Derzeitige Beschwerden: "Das Gehen ist sehr beschwerlich, kann nicht bis zur Straßenbahn gehen wegen Beschwerden im rechten Bein, wegen Arthrose in den Gelenken und Zustand nach Schlaganfall, seither ist alles schlecht. Schmerzen auch in der rechten Hüfte vor allem in der Nacht mit eingeschränkter Beweglichkeit. In der Wirbelsäule habe ich keine Beschwerden, aber in beiden Hüftgelenken, links mehr als rechts und in beiden Kniegelenken, links mehr als rechts und in beiden Sprunggelenken. Schulterschmerzen rechts mehr als links bis in die Fingerspitzen. Als Behandlung bekomme ich zu Hause Physiotherapie. Es ist kaum möglich bis zum Taxi zu gehen, nur mit Schmerzen. Verwende keinen Gehstock, da rechts wegen der Schulter nicht möglich und die linke Hand brauche ich. Zuhause habe ich einen Rollator, kann aber nur mit der linken Hand fahren und keine Kurven fahren. Einkaufen kann ich mit einem elektrischen Fahrzeug. Habe kein Auto. Ich kann nur wenige Meter zum WC gehen, unmöglich 300-400 m. Die Straßenbahnstation ist 500-600 m entfernt. Kann nicht einsteigen, nicht stehen, mich nicht festhalten, und nicht Aussteigen." Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterarm rechts 24 cm, links 26 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Körperhälfte als bamstig angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk rechts: mäßige Verschmächtigung der Armmuskulatur, verkürzte Schulter, diffus Druckschmerzen, kein Hinweis für Rotatorenmanschettenläsion. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/70, F0/50, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts proximal und distal KG 4, links KG 5-, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts bis zum rechten Ohr bzw. rechten ISG, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Unterschenkel rechts 39 cm, links 37 cm. Beinlänge nicht ident, rechts -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten unteren Extremität als gestört, bamstig angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerzen auslösbar, sonst unauffällig. Kniegelenk beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung und Krepitation, sonst unauffällige Gelenke. Deutlich Senkspreizfuß rechts mehr als links. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR rechts 20/0/20, links 5/0/5, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke endlagig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein Hinweis für maßgebliche skoliotische Fehlhaltung. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal und im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Finger- Nase- Versuch rechts nicht zielsicher, Dysdiadochokinese rechts. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild kleinschrittig und verlangsamt, leicht vorgeneigt, insgesamt raumgreifend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Stellungnahme: ad 1) Die röntgenologisch festgestellte Skoliose der kaudalen LWS und die radiologischen Zeichen der Bandscheibenschädigungen L2 bis S1 und Spondylarthrose werden im Gutachten vom 7.7.2014, Leiden 2, in angemessener Höhe berücksichtigt und richtig eingeschätzt. Eine Magnetresonanztomographie zur Beurteilung der Bandscheibenschädigungen liegt zwar nicht vor, Hinweise für ein neurologisches Defizit konnten jedoch weder befundmäßig dokumentiert werden noch bei der klinischen Untersuchung festgestellt werden. Insbesondere konnte in allen Abschnitten der Lendenwirbelsäule eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt werden. Somit keine abweichende Beurteilung. ad 2) vorgebracht wird eine hochgradige Gonarthrose rechts und Retropatellararthrose beidseits sowie Arthrose im rechten Fuß, und daher eine Einschränkung der Gehstrecke. Radiologische Zeichen der Gonarthrose rechts und Retropatellararthrose beidseits sind in Abl. 6 verifiziert und im nachgereichtem Röntgenbefund vom
  6. 2015 bestätigt. Diese Befunde stellen Hintergrundinformationen dar, ausschlaggebend für die Einschätzung und Beurteilung ist jedoch der klinische Status. Es konnten weder Zeichen einer entzündlichen Aktivität noch Hinweis für Instabilität oder deutliche Bewegungseinschränkung im beiden Kniegelenken festgestellt werden. In Zusammenschau mit dem Senkspreizfuß beidseits bedingen zwar die degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke und Füße sowie auch der Hüftgelenke eine Einschränkung der Gehstrecke. Es liegen jedoch weder hochgradige Abnutzungserscheinungen noch eine massive Gangbildbeeinträchtigung vor, sodass die Behauptung, nur kurze Strecken gehen zu können, nicht nachvollziehbar ist. ad 3) die AW leide unter einer Omarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung. Diese Gesundheitsschädigung wurde in Leiden 1 berücksichtigt. Überlagert wird die Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter, der ein orthopädisches Leiden mit radiologisch nachgewiesenen, degenerativen Veränderungen zugrundeliegt, von dem neurologischen Leiden der Resthemiparese. Zusammen ergibt sich eine eingeschränkte Beweglichkeit, welche nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit 30 % in angemessener Höhe eingestuft wurde. ad 4) die maßgebliche Zusatzrelevanz zwischen Leiden 1 und Leiden 2 wurde berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben. Die weiteren Leiden betreffend linke Schulter, beide Kniegelenke, rechten Fuß und beide Hüftgelenke stellen zwar orthopädische Leiden dar, welche mit Beschwerden und einer geringgradigen Einschränkung der Beweglichkeit einhergehen, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches ein weiteres Anheben des Gesamt-GdB um eine Stufe rechtfertigt. Insbesondere muss auf das orthopädische Untersuchungsergebnis verwiesen werden, das Gehen ohne Krücken war raumgreifend möglich. ad 5) Stellungnahme zu Abl. 6-8: obiger Stellungnahme werden sämtliche im Akt befindlichen Röntgenaufnahmen zu Grunde gelegt, daher diesbezüglich keine weitere Stellungnahme. In Abl. 8, Befund Facharzt für Orthopädie vom 10.3.2014, werden Diagnosen aufgelistet, welche zum Teil nicht mehr aktuell sind (sensibles Segment C6) bzw. welche klinisch nicht nachvollziehbar sind (hochgradige Gonarthrose und Omarthrose rechts). ad 6) Abl. 31, Röntgen rechte Schulter und Beckenübersicht vom 9.9.2014, bedingen keine Änderung der Beurteilung. Ausschlaggebend für die Einschätzung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen, diese wurden

EVO ausreichend berücksichtigt. Stellungnahme zu nachgereichten Befunde: Befunde der Röntgenkontrollaufnahmen und Bericht Facharzt für Orthopädie vom 18.5.2015 unterscheiden sich nicht wesentlich von den Vorberichten, keine Zusatzinformation. ad 7) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis 5. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen nach Zustellung zu äußern.5. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen nach Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.12.2015 unter Vorlage des Pflegegeldgutachtens vom 22.11.2012 eingewendet, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten werden. Dass der Beschwerdeführerin ein Gehen ohne Krücken raumgreifend möglich sei, stehe im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Befunden. Zusätzlich werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 durchgehend Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 beziehe, wo bereits festgestellt worden sei, dass die Mobilität außer des Hauses selbständig nicht möglich sei und dafür ein Hilfsbedarf angesetzt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Es konnte in allen Abschnitten der Lendenwirbelsäule eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt werden. Im Bereich der Schulter ergibt sich eine eingeschränkte Beweglichkeit, welche nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit 30 % in angemessener Höhe eingestuft wurde. Die objektivierbaren Funktionseinschränkungen wurden

EVO ausreichend berücksichtigt.

  1. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Beispielsweise bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine starke Sinistroskoliose der caudalen Lendenwirbelsäule vorliegt, sowie sich Zeichen einer Bandscheiben-schädigung L2-S1 und Sponyalarthrose zeigen. Dazu führt die Sachverständige aus, dass Hinweise für ein neurologisches Defizit weder befundmäßig dokumentiert werden noch bei der klinischen Untersuchung festgestellt werden konnten. Insbesondere konnte in allen Abschnitten der Lendenwirbelsäule eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt werden. Zu dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Omarthrose rechts leidet, sich in den Weichteilen des rechten Schultergelenkes mehrere bis zu 9mm große Gelenkschondrome befänden und die damit einhergehenden schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen mit einem höheren GdB berücksichtigt werden müssen, führt die Sachverständige aus, dass sich zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit ergibt, welche aber nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit 30 % in angemessener Höhe eingestuft wurde. Ebenso wurde die maßgebliche Zusatzrelevanz zwischen Leiden 1 und Leiden 2 berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausführlich eingegangen und dazu Stellung genommen, ebenso wurden die vorgelegten Befunde berücksichtigt. Im Rahmen des Verfahrens haben sich 2 unterschiedliche Gutachter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und eine ausführliche Begutachtung vorgenommen. Sowohl die Gutachterin im erstinstanzlichen Verfahren als auch die Gutachterin im gerichtlichen Verfahren kamen zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40vH besteht. Im Zuge des Parteiengehörs legt die Beschwerdeführerin erstmals das im Rahmen des Pflegegeldverfahrens erstellte Gutachten vor. Dazu ist anzumerken, dass es sich um ein Gutachten aus dem Jahr 2012 handelt und daher das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten aktueller ist und den derzeitigen Zustand besser darstellen kann. Ferner kann eine weitere Begutachtung des vorgelegten Gutachtens unterbleiben, da es keine medizinische Diagnose enthält und auch keine Befunde wiedergibt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W218.2013174.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.