Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 40§ 43§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlW218 2106089-1 SpruchW218 2106089-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TA
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF iVm § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. Der Behindertenpass ist einzuziehen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 01.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), gestellt und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2014 wird von einem Facharzt der HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Hörstörung bds. Diagnose: 1.) Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links, Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 3/ Kolonne, GdB 10%, fixer Rahmensatz" Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei deutlicher lumbale Skoliose mit Spinalkanalstenose und Sensibilitätsstörungen der Füße. 020103 50 2 Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links 120201 Tabelle Kolonne 3 Zeile 1 10 3 Arterieller Bluthochdruck mit ventrikulären Extrasystolen g.z. 050102 20 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Zustand nach erfolgreicher Leistenbruchoperation und euthyreotes Struma erreichen keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 2 bis 3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Es handelt sich um einen Dauerzustand."
- Dem Beschwerdeführer wurde am 26.03.2015 von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 letzter Satz Bescheidcharakter zu.Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz Bescheidcharakter zu.
- Gegen den ausgestellten Behindertenpass, konkret gegen den Grad der Behinderung von 50 v.H., legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte aus, er erhebe Beschwerde, da seine Gesundheitsschädigung mit starker körperlicher und sehr schmerzhafter Beeinträchtigung zu niedrig bewertet worden sei. Die neuesten Befunde habe er mit seinem Antrag im Dezember 2014 beim Bundessozialamt eingereicht. Mit Schreiben vom 28.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und der vorgelegten Befunde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie eingeholt. Diesem Gutachten vom 31.07.2015, basierend auf der Aktenlage, ist Folgendes zu entnehmen: "Beurteilung: "Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei deutlicher lumbaler Skoliose und nachgewiesenen höhergradigen degenerativen Veränderungen mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne Hinweis für Spinalkanalstenose vorliegt. Bei gutem Ansprechen auf physikalische Behandlungen weitere Therapieoptionen gegeben. 020102 40 2 Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links 120201 Tabelle Kolonne 3 Zeile 1 10 3 Arterieller Bluthochdruck mit ventrikulären Extrasystolen g.z. 050102 20 4 Beginnende sensible Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da im Bereich beider Fußsohlen Kribbelparästhesien. 040601 10 Stellungnahme: Ad 1) und 2): Leiden 1 wird im Vergleich zum Gutachten vom 17.3.2015 um eine Stufe herabgesetzt, da im aktuellen MRT-Befund vom 23.4.2015 keine Vertebrostenose nachgewiesen ist, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzeln führt. Sämtliche vorgelegten Befunde belegen eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, deutliche Besserungsfähigkeit auf physikalische Maßnahmen ist nachgewiesen (Abl. 21). Ein motorisches Defizit ist neurologisch nicht belegt (Abl. 20) und im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.03.2015 nicht nachgewiesen. Hinzukommen von Leiden 4, da in Abl. 21 dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. Ad 3) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben vom 27.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eines Facharztes für Orthopädie und Neurochirurgie vom 01.08.
- Diesem Gutachten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: "Zusammenfassung und Gutachten: Es besteht eine massive Skoliose am thorakolumbalen Übergang von 35° Cobb Winkel mit klarer Insuffizienz der tragenden Strukturen der Wirbelsäule. In entlasteter Stellung im Liegen nahezu schmerzfrei, jedoch sowohl bei statischer Belastung - Sitzen und Stehen - deutliche axiale Wirbelsäulenschmerzen mit Einbeziehung der eingeklemmten Nerven in den Neuroforamina, als auch Zunahme der Schmerzsymptomatik in dynamischer Belastung - Gehen. Es besteht das typische Bild einer Claudication spinalis mit massiv eingeschränkter Wegstrecke. Eine normale Lebensführung oder ungestörte Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ist ihm dadurch nicht mehr möglich. Es besteht ein Behinderungsgrad von 70%."
- Zur Überprüfung des vorgelegten Privatgutachtens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie in Auftrag gegeben. Diesem Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 31.09.2015, basierend auf der Aktenlage, ist Folgendes zu entnehmen: "Ad 1) Der vorgelegte Befund, Gutachten Dr. S., erwirkt keine Änderung der getroffenen Einschätzung, da kein nachvollziehbarer Beweis einer massiven Verschlimmerung vorgebracht werden konnte. Im aktuellen MRT-Befund vom 23.4.2015 ist keine Vertebrostenose nachgewiesen, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzel führt. Die Behauptung im Gutachten Dr. S., eine Claudicatio spinalis mit massiv eingeschränkter Wegstrecke liege vor, kann daher nicht nachvollzogen werden und ist befundmäßig nicht gestützt. Ad 2) Gesamt-GdB 40%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt. Der Gesamt-GdB wird im SVGA vom 31.07.2015 ergänzt. Ad 3) Keine Änderung zu eigenem SVGA vom 31.07.2015 durch das vorgelegte Dokument Abl. 39/11-
- "Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei deutlicher lumbaler Skoliose und nachgewiesenen höhergradigen degenerativen Veränderungen mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne Hinweis für Spinalkanalstenose vorliegt. Bei gutem Ansprechen auf physikalische Behandlungen weitere Therapieoptionen gegeben. 020102 40 2 Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, Hochtonschwerhörigkeit links 120201 Tabelle Kolonne 3 Zeile 1 10 3 Arterieller Bluthochdruck mit ventrikulären Extrasystolen Fixer Richtsatzwert g.z. 050102 20 4 Beginnende sensible Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da im Bereich beider Fußsohlen Kribbelparästhesien. 040601 10 Gesamt-GdB 40%: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt. Ad 4) Stellungnahme: Leiden 1 wird im Vergleich zum Gutachten vom 17.3.2015 um eine Stufe herabgesetzt, da im aktuellen MRT-Befund vom 23.4.2015 keine Vertebrostenose nachgewiesen ist, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzeln führt. Die Behauptung im Gutachten Dr. S., eine Claudication spinalis mit massiv eingeschränkter Wegstrecke liege vor, kann nicht nachvollzogen werden und ist befundmäßig nicht gestützt. Sämtliche vorgelegten Befunde belegen eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, deutliche Besserungsfähigkeit auf physikalische Maßnahmen ist nachgewiesen (Abl. 21). Ein motorisches Defizit ist neurologisch nicht belegt (Abl. 20) und im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.3.2015 nicht nachgewiesen. Der vorgelegte Befund, Gutachten Dr. S., erwirkt keine Änderung der getroffenen Einschätzung im Vergleich zu eigenem SVGA vom 31.07.2015, da kein nachvollziehbarer Beweis einer massiven Verschlimmerung vorgebracht werden konnte. Im Vergleich zum Gutachten vom 17.03.2015 Hinzukommen von Leiden 4, da in Abl. 21 dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. Ad 5) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragt habe und übermittelte eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei bereits 1997 ein Behinderungsgrad von 50% attestiert worden. Dies habe sich auf einen Röntgenbefund aus dem Jahr 1989 bezogen, den der Beschwerdeführer mit einem ärztlichen Schreiben von 1997 vorlege. Er verweise auch auf das ebenfalls im Anhang befindliche Gutachten vom 01.08.2015, wonach ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Amtssachverständige sei Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie. In Österreich erfolge die Ausbildung zum Unfallchirurgie getrennt von der Ausbildung zum Orthopäden. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel vom Februar 2015, der sich im Anhang befinde. Der Beschwerdeführer habe keinen Unfall erlitten, sondern leide an diversen Schädigungen und degenerativ bedingten Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Es erscheine daher angebracht, dass die Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie durchgeführt werde. Wenn die Amtssachverständige anzweifle, dass beim Beschwerdeführer - wie im Privatgutachten diagnostiziert - eine Claudicatio spinalis vorliege, so sei dem entgegen zu halten, dass die klinische Untersuchung eine beträchtliche Kyphoskoliose der Wirbelsäule gezeigt habe. Untermauert werde die Untersuchung durch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Zum Beweis werde die Parteienvernehmung des Beschwerdeführers beantragt. In der röntgenologischen Bilddokumentation zeige sich, dass eine instabile Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe. Dies bedeute, dass sich die Kyphose unter Belastung, also beim Stehen und Gehen, verschlimmere. Auch wenn der zentrale Spinalkanal noch nicht eingeengt sei und die Diagnose deshalb oft unterbleibe, komme es dennoch an der Konkavseite der Krümmung zu einer massiven Einengung der Nervenaustrittskanäle. Eine MR-Untersuchung könne dies nicht so darstellen, da diese Art der Untersuchung im Liegen erfolge, die Einengung aber im Stehen oder Gehen auftrete. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Empfehlung von OA Dr. S. vom 09.12.2015 verwiesen, wonach eine Nachbefundung bei Doz. C. mit der speziellen Fragestellung, ob an der Konkavseite der Krümmung eine Recessustenose vorliege, sinnvoll sei. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, weshalb sich nun nach 20 Jahren der Grad der Behinderung verbessert habe, obwohl er deutlich mehr Beschwerden als früher habe. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb Leiden 4 keinen Einfluss auf das führende Leiden habe. Bei Polyneuropathie handle es sich um eine Erkrankung des Nervensystems. Es treten Missempfindungen wie Kribbeln, aber auch Taubheit auf. Polyneuropathisch bedingte Schmerzen seien äußerst quälend und mitunter nur schwer behandelbar. Um diese Erkrankung korrekt beurteilen zu können, sei jedenfalls die Begutachtung durch einen Spezialisten, sohin durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich, was hiermit beantragt werde. In Beilage 5 zur Stellungnahme führt ein Facharzt für Neurochirurgie und Orthopädie ergänzend zu seinem Privatgutachten vom 01.08.2015 aus, "die von ihm getroffene Diagnose einer Claudicatio spinalis mit massiv eingeschränkter Wegstrecke und dem vorgebrachten Behinderungsgrad stützt sich A) auf die klinische Untersuchung bei der eine beträchtliche Kyphoskoliose der Wirbelsäule mit PM am thorakolumbalen Übergang zu finden ist B) auf die anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers, welche für eine Claudicatio spinalis typisch sind C) auf die vorliegenden Bilddokumentationen, worin sich
- im Nativröntgen die Kyphoskoliose der BWS und LWS zeigt. Es finden sich noch keine radiologischen Abstützreaktionen wie Osteophyten oder Spondylophyten im hauptsächlich vom Drehgleiten betroffenen Segment L2/L3, sodass hier eine instabile Situation der LWS besteht, was aus wirbelsäulentechnischer Sicht bedeutet, dass sich die Kyphoskoliose unter Belastung also Stehen und Gehen verschlimmert.
- zeigt auch die MRT die Kyphoskoliose der Wirbelsäule im betroffenen Abschnitt. In so einer Konstellation ist der zentrale Spinalkanal auch zumeist noch nicht eigeengt, also kann die Diagnose einer zentralen Spinalkanalstenose oft ausbleiben, aber es kommt in allen Fällen an der Konkavseite der Krümmung zu einer massiven Einengung der Nervenaustrittskanäle rein biomechanisch bedingt. Da die Untersuchung der MRT im Liegen erfolgt ist der tatsächliche Zustand im Stehen geschweige denn Gehen nicht korrekt abgebildet. Diesbezüglich empfehle ich eventuelle eine Nachbefundung des MRT vom 23.04.2015 durch Frau Doz. C. mit der speziellen Fragestellung, ob an der Konkavseite der Krümmung eine Recessustenose vorliegt, welche die Erklärung für die Claudicatio spinalis Symptomatik ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, welcher ihm am 26.03.2015 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 v.H. Es ist im Vergleich zum Vorgutachten der belangten Behörde vom 17.03.2015 eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten.
- Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 31.09.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das mit Schreiben vom 27.08.2015 vom Beschwerdeführer übermittelte Privatgutachten eines Facharztes für Orthopädie und Neurochirurgie vom 01.08.2015 sowie die mit Stellungnahme vom 10.12.2015 erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Im Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 wird nachvollziehbar dargelegt, dass die führende Funktionseinschränkung 1 ("Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose") einen Grad der Behinderung von 40 v.H. aufweist, da bei deutlicher lumbaler Skoliose und nachgewiesenen höhergradigen degenerativen Veränderungen eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne Hinweis für Spinalkanalstenose vorliegt. Bei gutem Ansprechen auf physikalische Behandlungen sind weitere Therapieoptionen gegeben. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.03.2015 um eine Stufe herabgesetzt wird, da im aktuellen MRT-Befund vom 23.4.2015 keine Vertebrostenose nachgewiesen ist, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzel führt. Sämtliche vorgelegten Befunde belegen eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, eine deutliche Besserungsfähigkeit auf physikalische Maßnahmen ist nachgewiesen. Ein motorisches Defizit ist neurologisch nicht belegt und im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.03.2015 nicht nachgewiesen. Zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Neurochirurgie vom 01.08.2015, wonach ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliege, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie in Auftrag gegeben. Diesem Sachverständigengutachten vom 31.09.2015 ist zu entnehmen, dass das vorgelegte Privatgutachten keine Änderung der getroffenen Einschätzung erwirkt, da kein nachvollziehbarer Beweis einer massiven Verschlimmerung vorgebracht werden konnte. Im aktuellen MRT-Befund vom 23.04.2015 ist keine Vertebrostenose nachgewiesen, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzel führt. Die Behauptung im Privatgutachten, eine Claudicatio spinalis mit massiv eingeschränkter Wegstrecke liege vor, kann daher nicht nachvollzogen werden und ist befundmäßig nicht gestützt. Durch das vorgelegte Dokument ergibt sich keine Änderung zum Sachverständigengutachten vom 31.07.
- Wie bereits im Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 wird im ergänzenden Gutachten erneut ausgeführt, dass Leiden 1 im Vergleich zum Gutachten vom 17.03.2015 um eine Stufe herabgesetzt wird, da im aktuellen MRT-Befund vom 23.04.2015 keine Vertebrostenose nachgewiesen ist, welche zu einer Einengung bzw. Kompression des Myelon oder der Nervenwurzeln führt. Der Sachverständige führt des Weiteren aus, dass sämtliche vorgelegten Befunde eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit belegen und dass eine deutliche Besserungsfähigkeit auf physikalische Maßnahmen nachgewiesen ist. Ein motorisches Defizit ist neurologisch nicht belegt und im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.03.2015 nicht nachgewiesen. Das vorgelegte Privatgutachten erwirkt keine Änderung der getroffenen Einschätzung im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 31.07.2015, da kein nachvollziehbarer Beweis einer massiven Verschlimmerung vorgebracht werden konnte. In seiner Stellungnahme vom 10.12.2015 moniert der Beschwerdeführer, die Amtssachverständige sei Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie. Er habe aber keinen Unfall erlitten, sondern leide an diversen Schädigungen und degenerativ bedingten Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Daher scheine es angebracht, dass die Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie durchgeführt werde. Bezüglich dieses Einwandes des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes aus einem bestimmten medizinischen Teilgebiet hat. Bei einem Sachverständigengutachten ist nicht die Fachrichtung des begutachtenden Mediziners entscheidend, sondern kommt es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. In der Stellungnahme vom 10.12.2015 macht der Beschwerdeführer geltend, die im Privatgutachten diagnostizierte Claudication spinalis könne durch eine MR- Untersuchung nicht exakt dargestellt werden, weil diese Art der Untersuchung im Liegen erfolge, die Einengung aber im Stehen oder Gehen auftrete. In diesem Zusammenhang beantrage er daher eine Nachbefundung durch einen namentlich genannten Mediziner mit der speziellen Fragestellung, ob an der Konkavseite der Krümmung eine Recessustenose vorliege. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, einen derartigen Befund erstellen zu lassen und im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Von einem anders als in den Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 und 31.09.2015 lautenden Ergebnis kann daher nicht ausgegangen werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie das Ergänzungsgutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 31.09.2015 wurden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen. ... Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 31.09.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. - und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt 50 v.H. - beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43Abs.
3 BBG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 3, BBG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W218.2106089.1.00