G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, 2. Fall AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens")
G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens")
Paragraph 55, AsylG. In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage: * Bescheidausfertigungen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) XXXX, vom 03.03.2014 und 02.09.2014, wonach dem BF Beschäftigungsbewilligungen
* Bescheidausfertigungen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) römisch 40 , vom 03.03.2014 und 02.09.2014, wonach dem BF Beschäftigungsbewilligungen
BG als Stammsaisonier für die Zeiträume vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt worden seien.Paragraph 5, AuslBG als Stammsaisonier für die Zeiträume vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt worden seien. * Bestätigung
BG (Stammsaisonier) des AMS vom 28.04.2011, wonach der BF beim AMS im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert worden sei.* Bestätigung
Paragraph 5, Absatz eins, des AuslBG (Stammsaisonier) des AMS vom 28.04.2011, wonach der BF beim AMS im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert worden sei. * Einen am 17.07.2009 ausgestellten, bis 16.07.2019 gültigen, mazedonischen Reisepass. * Auszug aus dem Geburtenregister vom 02.04.2010, wonach der BF am XXXX in XXXX geboren sei.* Auszug aus dem Geburtenregister vom 02.04.2010, wonach der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. * Versicherungsdatenauszug vom 16.03.2015, wonach der BF in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils ca. 9 Monate sowie seit 10.03.2015, als Arbeiter bei der XXXX, beschäftigt sei bzw. gewesen sei.* Versicherungsdatenauszug vom 16.03.2015, wonach der BF in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils ca. 9 Monate sowie seit 10.03.2015, als Arbeiter bei der römisch 40 , beschäftigt sei bzw. gewesen sei. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 Abs. 1 AsylG
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es mangle dem BF aufgrund des ihm infolge § 24 Abs. 1 Z 3 FPG zukommenden Aufenthaltsrechtes
G an einer diesbezüglichen (Erst-)Antraglegitimation, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es mangle dem BF aufgrund des ihm infolge Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zukommenden Aufenthaltsrechtes
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG an einer diesbezüglichen (Erst-)Antraglegitimation, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. 3. Mit am 01.04.2015 beim BFA eingelangtem, mit 31.03.2015 datiertem Schreiben, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf dessen Aufhebung, in eventu, diesen insoweit abzuändern, als ihm ein Aufenthaltstitel
G erteilt werden möge.3. Mit am 01.04.2015 beim BFA eingelangtem, mit 31.03.2015 datiertem Schreiben, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf dessen Aufhebung, in eventu, diesen insoweit abzuändern, als ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt werden möge. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
BG als Gartenarbeiter für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. XXXX, eine solche für den Zeitraum vom 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt.1.2. Dem BF wurde durch des AMS römisch 40 mit Bescheid vom 03.03.2014, Zl. römisch 40 , eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG als Gartenarbeiter für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. römisch 40 , eine solche für den Zeitraum vom 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt. Der BF weist zudem eine Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum März bis September 2015 auf und stand in diesem Zeitraum bei der XXXX, als Gartenarbeiter sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils 9 Monate in legaler Beschäftigung.Der BF weist zudem eine Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum März bis September 2015 auf und stand in diesem Zeitraum bei der römisch 40 , als Gartenarbeiter sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils 9 Monate in legaler Beschäftigung. Dem BF wurde dessen Registrierung im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft mit Schriftsatz des AMS vom 28.04.2011, Zl. XXXX, bestätigt.Dem BF wurde dessen Registrierung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft mit Schriftsatz des AMS vom 28.04.2011, Zl. römisch 40 , bestätigt.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istverfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" § 24 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 68/2003 lautete wie folgt:Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" Paragraph 24, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003, lautete wie folgt: "§ 24.
Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.
Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.
BG oder eine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben.
BG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist
Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist
Paragraph 57, AVG vorzugehen.
gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, besteht;
BG BGBl. Nr. 218/1975, idgF BGBl. I Nr. 72/2013, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
BG BGBl. Nr. 218/1975 idgF BGBl. I Nr. 25/2011, können Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten
1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6) (Abs. 1) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten
Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt. (Abs. 7)
Paragraph 5, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, können Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren, sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,) (Absatz eins,) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten
Absatz 2, eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, als erfüllt. (Absatz 7,) 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
1 lit. c Schengener Grenzkodes muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodes muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
1 Z 6 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben. 3.2.
G relevante § 24 FPG keine aufenthaltsrechtliche Regelung darstellt, sondern - wenn auch mittelbar aufenthaltsrechtliche Momente von Bedeutung sind - vordergründig darauf abzielt, die Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufnahme von bestimmten zeitlich befristeten Erwerbstätigkeiten durch Fremde im Bundesgebiet zu regeln. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 3
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG verweist, entgegenzutreten und auszuführen, dass der - vermittelt durch - Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3,
BG an eine Beschäftigungsbewilligung gebundenen Arbeiten von einem solchen befreit sind. Demzufolge tätigt § 24 FPG keine Aussage über die Legitimation des Aufenthaltes/ der Einreise von Fremden im Bundesgebiet sondern setzt das Vorhandensein bestimmter Legitimationen des Aufenthaltes/ der Einreise als Voraussetzung für die legale Verrichtung bestimmter vorrübergehender Tätigkeiten voraus. § 24 FPG stellt somit die zentrale Norm, welche die befristete Aufnahme von bestimmten Erwerbstätigkeiten hinsichtlich aller Fremden regelt, dar und sind aufenthaltsrechtliche Positionen nur mittelbar von rechtlicher Bedeutung.Vielmehr bringt Paragraph 24, FPG zum Ausdruck, dass auch sichtvermerksbefreite Fremde zur legalen Verrichtung bestimmter vorübergehender Erwerbstätigkeiten eines - zusätzlichen - aufenthaltslegitimierenden Sichtvermerkes bedürfen und diese lediglich hinsichtlich der Verrichtung der
Paragraph 5, AuslBG an eine Beschäftigungsbewilligung gebundenen Arbeiten von einem solchen befreit sind. Demzufolge tätigt Paragraph 24, FPG keine Aussage über die Legitimation des Aufenthaltes/ der Einreise von Fremden im Bundesgebiet sondern setzt das Vorhandensein bestimmter Legitimationen des Aufenthaltes/ der Einreise als Voraussetzung für die legale Verrichtung bestimmter vorrübergehender Tätigkeiten voraus. Paragraph 24, FPG stellt somit die zentrale Norm, welche die befristete Aufnahme von bestimmten Erwerbstätigkeiten hinsichtlich aller Fremden regelt, dar und sind aufenthaltsrechtliche Positionen nur mittelbar von rechtlicher Bedeutung. Der belangten Behörde ist sohin beizutreten, wenn diese den Erstantragsausschlussgrund des § 58 abs. 9 Z 3 2. Fall AsylG gegenständlich als gegeben erachtet, zumal dem BF ein - visumfreies - vorübergehendes Erwerbstätigkeitsrecht
Vm § 5 AuslBG bezüglich der in § 24 Abs. 1 Z 3 FPG genannten Erwerbstätigkeiten, aufgrund des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung
BG iVm. § 31 Abs. 2 FPG im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der belangten Behörde zugekommen ist.Der belangten Behörde ist sohin beizutreten, wenn diese den Erstantragsausschlussgrund des Paragraph 58, abs. 9 Ziffer 3, 2. Fall AsylG gegenständlich als gegeben erachtet, zumal dem BF ein - visumfreies - vorübergehendes Erwerbstätigkeitsrecht
Paragraph 24, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 5, AuslBG bezüglich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG genannten Erwerbstätigkeiten, aufgrund des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, FPG im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der belangten Behörde zugekommen ist. Wenn auch anknüpfend an § 24 FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
1 Z 6 FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu.Wenn auch anknüpfend an Paragraph 24, FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zu. Sohin war im Ergebnis von der belangten Behörde keine andere Entscheidung als eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Erstantrages des BF zu treffen und gegenständlich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2105368.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.