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{'item': 'G307 2105368-1'}

Obsah (28)§ 58Art 133§ 55§ 5§ 9§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 14a§ 57§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 3§ 18§ 47§ 52§ 54§ 46a§ 1Art. 20Art 5§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlG307 2105368-1 SpruchG307 2105368-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

§ 58Abs. 9 Z 3 2. Fall Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, 2. Fall AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens")

§ 55Asyl

G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens")

Paragraph 55, AsylG. In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage: * Bescheidausfertigungen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) XXXX, vom 03.03.2014 und 02.09.2014, wonach dem BF Beschäftigungsbewilligungen

* Bescheidausfertigungen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) römisch 40 , vom 03.03.2014 und 02.09.2014, wonach dem BF Beschäftigungsbewilligungen

§ 5Ausl

BG als Stammsaisonier für die Zeiträume vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt worden seien.Paragraph 5, AuslBG als Stammsaisonier für die Zeiträume vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt worden seien. * Bestätigung

§ 5Abs. 1 des Ausl

BG (Stammsaisonier) des AMS vom 28.04.2011, wonach der BF beim AMS im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert worden sei.* Bestätigung

Paragraph 5, Absatz eins, des AuslBG (Stammsaisonier) des AMS vom 28.04.2011, wonach der BF beim AMS im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert worden sei. * Einen am 17.07.2009 ausgestellten, bis 16.07.2019 gültigen, mazedonischen Reisepass. * Auszug aus dem Geburtenregister vom 02.04.2010, wonach der BF am XXXX in XXXX geboren sei.* Auszug aus dem Geburtenregister vom 02.04.2010, wonach der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. * Versicherungsdatenauszug vom 16.03.2015, wonach der BF in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils ca. 9 Monate sowie seit 10.03.2015, als Arbeiter bei der XXXX, beschäftigt sei bzw. gewesen sei.* Versicherungsdatenauszug vom 16.03.2015, wonach der BF in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils ca. 9 Monate sowie seit 10.03.2015, als Arbeiter bei der römisch 40 , beschäftigt sei bzw. gewesen sei. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 58Abs. 9 Z 3 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es mangle dem BF aufgrund des ihm infolge § 24 Abs. 1 Z 3 FPG zukommenden Aufenthaltsrechtes

§ 58Abs. 9 Z 3 Asyl

G an einer diesbezüglichen (Erst-)Antraglegitimation, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es mangle dem BF aufgrund des ihm infolge Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zukommenden Aufenthaltsrechtes

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG an einer diesbezüglichen (Erst-)Antraglegitimation, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. 3. Mit am 01.04.2015 beim BFA eingelangtem, mit 31.03.2015 datiertem Schreiben, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf dessen Aufhebung, in eventu, diesen insoweit abzuändern, als ihm ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt werden möge.3. Mit am 01.04.2015 beim BFA eingelangtem, mit 31.03.2015 datiertem Schreiben, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf dessen Aufhebung, in eventu, diesen insoweit abzuändern, als ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt werden möge. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am 17.07.2009 ausgestellten, bis 16.07.2019 gültigen mazedonischen Reisepasses.1.
  3. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist im Besitz eines am 17.07.2009 ausgestellten, bis 16.07.2019 gültigen mazedonischen Reisepasses. 1.
  4. Dem BF wurde durch des AMS XXXX mit Bescheid vom 03.03.2014, Zl. XXXX, eine Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG als Gartenarbeiter für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. XXXX, eine solche für den Zeitraum vom 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt.1.2. Dem BF wurde durch des AMS römisch 40 mit Bescheid vom 03.03.2014, Zl. römisch 40 , eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG als Gartenarbeiter für den Zeitraum vom 04.03.2014 bis 03.09.2014 und mit Bescheid vom 02.09.2014, Zl. römisch 40 , eine solche für den Zeitraum vom 04.09.2014 bis 21.12.2014 erteilt. Der BF weist zudem eine Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum März bis September 2015 auf und stand in diesem Zeitraum bei der XXXX, als Gartenarbeiter sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils 9 Monate in legaler Beschäftigung.Der BF weist zudem eine Beschäftigungsbewilligung im Zeitraum März bis September 2015 auf und stand in diesem Zeitraum bei der römisch 40 , als Gartenarbeiter sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für jeweils 9 Monate in legaler Beschäftigung. Dem BF wurde dessen Registrierung im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft mit Schriftsatz des AMS vom 28.04.2011, Zl. XXXX, bestätigt.Dem BF wurde dessen Registrierung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft mit Schriftsatz des AMS vom 28.04.2011, Zl. römisch 40 , bestätigt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Vorlage eines gültigen Mazedonischen Reisepasses sowie Geburtsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Die erteilten Beschäftigungsbewilligungen, die Bestätigungen iSd. § 5 Abs. 1 AuslBG sowie die aufgenommenen Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie dem sich mit einem aktuellen Versicherungsdatenauszug deckenden Vorbringen in der Beschwerde.Die erteilten Beschäftigungsbewilligungen, die Bestätigungen iSd. Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG sowie die aufgenommenen Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie dem sich mit einem aktuellen Versicherungsdatenauszug deckenden Vorbringen in der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.2.
  2. Die folgenden, zu diesem Punkt angeführten Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, nämlich den 24.03.2015 Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautete wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautete wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Antragsstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 87/2012 lautete wie folgt:Der mit "Antragsstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautete wie folgt: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istverfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" § 24 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 68/2003 lautete wie folgt:Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" Paragraph 24, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003, lautete wie folgt: "§ 24.

(1)Die Aufnahme
  1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);
  2. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
  3. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) oder
  4. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
  5. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG
  6. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
(2)Abs. 1 findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit

Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.

(2)Absatz eins, findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.

(3)und
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)"
(3)und
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)" Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte, in Geltung gestandene - § 31 FPG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautete wie folgt:Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte, in Geltung gestandene - Paragraph 31, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautete wie folgt: "§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben.

(2)Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt,

§ 5Ausl

BG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist

§ 57AVG vorzugehen.

(2)Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt,

Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist

Paragraph 57, AVG vorzugehen.

(3)Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn
(3)Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Absatz 2, liegen vor, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52besteht;1.

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, besteht;

  1. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  2. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(4)Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt."

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG BGBl. Nr. 218/1975, idgF BGBl. I Nr. 72/2013, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

§ 5Ausl

BG BGBl. Nr. 218/1975 idgF BGBl. I Nr. 25/2011, können Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten

§ 5Abs.

1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6) (Abs. 1) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten

Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt. (Abs. 7)

Paragraph 5, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, können Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren, sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,) (Absatz eins,) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten

Absatz 2, eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, als erfüllt. (Absatz 7,) 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Art 5Abs.

1 lit. c Schengener Grenzkodes muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodes muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

§ 31Abs.

1 Z 6 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben. 3.2.

  1. "Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. E
  2. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. E
  3. September 2011, 2010/21/0429; E
  4. November 2010, 2007/21/0493; E
  5. Dezember 2006, 2005/05/0142; E
  6. Dezember 2005, 2004/07/0010; E
  7. Oktober 1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage - insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 - übertragen."3.2.
  8. "Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche E
  9. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche E
  10. September 2011, 2010/21/0429; E
  11. November 2010, 2007/21/0493; E
  12. Dezember 2006, 2005/05/0142; E
  13. Dezember 2005, 2004/07/0010; E
  14. Oktober 1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage - insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 - übertragen." (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Die bisherige einschlägige Literatur lässt eine deutliche Präferenz dafür erkennen, dass sich dieser nicht von jenem des § 66 Abs. 4 AVG§ 66 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 § 66 AVG - 01.01.1999 bis ...§ 66 AVG - 01.02.1991 bis 31.12.1998 abheben soll, sodass auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Maßgeblich wäre daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG.Die bisherige einschlägige Literatur lässt eine deutliche Präferenz dafür erkennen, dass sich dieser nicht von jenem des Paragraph 66, Absatz 4, AVG§ 66 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 Paragraph 66, AVG - 01.01.1999 bis ...Paragraph 66, AVG - 01.02.1991 bis 31.12.1998 abheben soll, sodass auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Maßgeblich wäre daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG. Mit dem Konzept der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 lässt er sich nur bedingt in Einklang bringen: So bestimmen zunächst Art 130 Abs 3 B-VGArt 130 B-VG - 01.01.2015 bis Art 130 B-VG - 01.01.2014 bis 31.12.2014Art 130 B-VG - 01.01.2004 bis 31.12.2013Art 130 B-VG - 01.01.1998 bis 31.12.2003Art 130 B-VG - 01.01.1991 bis 31.12.1997Art 130 B-VG - 01.07.1976 bis 31.12.1990Art 130 B-VG - 18.07.1962 bis 30.06.1976Art 130 B-VG - 25.12.1946 bis 17.07.1962Art 130 B-VG - 19.12.1945 bis 24.12.1946Art 130 B-VG - 03.01.1930 bis 30.06.1934Art 130 B-VG - 01.01.1930 bis 02.01.1930Art 130 B-VG - 10.11.1920 bis 31.12.1929Mit dem Konzept der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 lässt er sich nur bedingt in Einklang bringen: So bestimmen zunächst Artikel 130, Absatz 3, B-VGArt 130 B-VG - 01.01.2015 bis Artikel 130, B-VG - 01.01.2014 bis 31.12.2014Art 130 B-VG - 01.01.2004 bis 31.12.2013Art 130 B-VG - 01.01.1998 bis 31.12.2003Art 130 B-VG - 01.01.1991 bis 31.12.1997Art 130 B-VG - 01.07.1976 bis 31.12.1990Art 130 B-VG - 18.07.1962 bis 30.06.1976Art 130 B-VG - 25.12.1946 bis 17.07.1962Art 130 B-VG - 19.12.1945 bis 24.12.1946Art 130 B-VG - 03.01.1930 bis 30.06.1934Art 130 B-VG - 01.01.1930 bis 02.01.1930Art 130 B-VG - 10.11.1920 bis 31.12.1929 dass (ua Verwaltungsstrafsachen ausgenommen) Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen iS des Gesetzes ausgeübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich aber füglich nur an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen. Statuiert das B-VG aber insoweit klar eine ausschließlich nachprüfende Kontrolle, kann (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) richtigerweise auch für das sonstige Bescheidbeschwerdeverfahren nichts anderes gelten. Gleiches ergibt sich aber auch aus der nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe eingeschränkten Kognitionsbefugnis, aus der es sich verbietet, die Sache gänzlich im Lichte der im Entscheidungszeitpunkt des VwG geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheids können daher - anders als im Berufungsverfahren - im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden, sondern müssten - konsequenterweise - zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (Ennöckl/Wessely, ecolex 2014, 588).dass (ua Verwaltungsstrafsachen ausgenommen) Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen iS des Gesetzes ausgeübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich aber füglich nur an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen. Statuiert das B-VG aber insoweit klar eine ausschließlich nachprüfende Kontrolle, kann (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) richtigerweise auch für das sonstige Bescheidbeschwerdeverfahren nichts anderes gelten. Gleiches ergibt sich aber auch aus der nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe eingeschränkten Kognitionsbefugnis, aus der es sich verbietet, die Sache gänzlich im Lichte der im Entscheidungszeitpunkt des VwG geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheids können daher - anders als im Berufungsverfahren - im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden, sondern müssten - konsequenterweise - zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (Ennöckl/Wessely, ecolex 2014, 588). Wortlaut der obzitierten Judikatur und die herrschende Lehre lassen darauf schließen, dass gegenständlich auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage und den maßgeblichen Sachverhalt abzustellen ist, zumal eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Überprüfung unter Beachtung der Sach- und Rechtslage aufgrund jener die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt ihre Entscheidung zu treffen gehabt hatte, impliziert. Die Beachtung seither eingetretener Rechts- und Sachverhaltsveränderungen würde bedeuten, die Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr auf dessen - seinerzeitige - Richtigkeit, sondern, losgelöst von dieser, den allenfalls geänderten Sachverhalt anhand aktuell gültigen Normen auf dessen Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Demzufolge würde keine rein überprüfende Entscheidung seitens des Rechtsmittelgerichtes sondern - im Wiederspruch zur obzitierten Judikatur stehende - "neue" Entscheidung ergehen. 3.2.
  15. Dem BF ist hinsichtlich seiner Beschwerde, insofern er die Unanwendbarkeit des § 24 FPG im konkreten Fall vorbringt und dabei auf die Rechtsmäßigkeit seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet

§ 31Abs. 1 Z 6 FPG verweist, entgegenzutreten und auszuführen, dass der - vermittelt durch - § 58 Abs. 9 Z 3 2. Fall Asyl

G relevante § 24 FPG keine aufenthaltsrechtliche Regelung darstellt, sondern - wenn auch mittelbar aufenthaltsrechtliche Momente von Bedeutung sind - vordergründig darauf abzielt, die Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufnahme von bestimmten zeitlich befristeten Erwerbstätigkeiten durch Fremde im Bundesgebiet zu regeln. Auch der Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 3

  1. Fall AsylG verweist in seiner Verweisung auf § 24 FPG lediglich auf die Erwerbsberechtigung und nicht auf ein allfällig bestehendes Aufenthaltsrecht.3.2.
  2. Dem BF ist hinsichtlich seiner Beschwerde, insofern er die Unanwendbarkeit des Paragraph 24, FPG im konkreten Fall vorbringt und dabei auf die Rechtsmäßigkeit seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG verweist, entgegenzutreten und auszuführen, dass der - vermittelt durch - Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3,

  1. Fall AsylG relevante Paragraph 24, FPG keine aufenthaltsrechtliche Regelung darstellt, sondern - wenn auch mittelbar aufenthaltsrechtliche Momente von Bedeutung sind - vordergründig darauf abzielt, die Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufnahme von bestimmten zeitlich befristeten Erwerbstätigkeiten durch Fremde im Bundesgebiet zu regeln. Auch der Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3,
  2. Fall AsylG verweist in seiner Verweisung auf Paragraph 24, FPG lediglich auf die Erwerbsberechtigung und nicht auf ein allfällig bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn nun in § 24 Abs. 2 FPG ausgeführt wird, dass dessen Abs. 1 auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, dann ergibt sich in teleologischer Hinsicht einzig die Klarstellung, dass Fremde zur Verrichtung der in § 24 Abs. 1 FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2 keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorrübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten über das Instrument der Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd. § 5 AuslBG iVm. § 31 Abs. 2 FPG berechtigt sind. (vgl. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, LexisNexis: 201211, Rz 179). Sohin kann nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - gesagt werden, dass der BF als sichtvermerksbefreiter Fremder nicht unter § 24 FPG falle und sohin der Ausschlusstatbestand des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei.Wenn nun in Paragraph 24, Absatz 2, FPG ausgeführt wird, dass dessen Absatz eins, auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, dann ergibt sich in teleologischer Hinsicht einzig die Klarstellung, dass Fremde zur Verrichtung der in Paragraph 24, Absatz eins, FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2 keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorrübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten über das Instrument der Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd. Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, FPG berechtigt sind. vergleiche Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, LexisNexis: 201211, Rz 179). Sohin kann nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - gesagt werden, dass der BF als sichtvermerksbefreiter Fremder nicht unter Paragraph 24, FPG falle und sohin der Ausschlusstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei. Vielmehr bringt § 24 FPG zum Ausdruck, dass auch sichtvermerksbefreite Fremde zur legalen Verrichtung bestimmter vorübergehender Erwerbstätigkeiten eines - zusätzlichen - aufenthaltslegitimierenden Sichtvermerkes bedürfen und diese lediglich hinsichtlich der Verrichtung der

§ 5Ausl

BG an eine Beschäftigungsbewilligung gebundenen Arbeiten von einem solchen befreit sind. Demzufolge tätigt § 24 FPG keine Aussage über die Legitimation des Aufenthaltes/ der Einreise von Fremden im Bundesgebiet sondern setzt das Vorhandensein bestimmter Legitimationen des Aufenthaltes/ der Einreise als Voraussetzung für die legale Verrichtung bestimmter vorrübergehender Tätigkeiten voraus. § 24 FPG stellt somit die zentrale Norm, welche die befristete Aufnahme von bestimmten Erwerbstätigkeiten hinsichtlich aller Fremden regelt, dar und sind aufenthaltsrechtliche Positionen nur mittelbar von rechtlicher Bedeutung.Vielmehr bringt Paragraph 24, FPG zum Ausdruck, dass auch sichtvermerksbefreite Fremde zur legalen Verrichtung bestimmter vorübergehender Erwerbstätigkeiten eines - zusätzlichen - aufenthaltslegitimierenden Sichtvermerkes bedürfen und diese lediglich hinsichtlich der Verrichtung der

Paragraph 5, AuslBG an eine Beschäftigungsbewilligung gebundenen Arbeiten von einem solchen befreit sind. Demzufolge tätigt Paragraph 24, FPG keine Aussage über die Legitimation des Aufenthaltes/ der Einreise von Fremden im Bundesgebiet sondern setzt das Vorhandensein bestimmter Legitimationen des Aufenthaltes/ der Einreise als Voraussetzung für die legale Verrichtung bestimmter vorrübergehender Tätigkeiten voraus. Paragraph 24, FPG stellt somit die zentrale Norm, welche die befristete Aufnahme von bestimmten Erwerbstätigkeiten hinsichtlich aller Fremden regelt, dar und sind aufenthaltsrechtliche Positionen nur mittelbar von rechtlicher Bedeutung. Der belangten Behörde ist sohin beizutreten, wenn diese den Erstantragsausschlussgrund des § 58 abs. 9 Z 3 2. Fall AsylG gegenständlich als gegeben erachtet, zumal dem BF ein - visumfreies - vorübergehendes Erwerbstätigkeitsrecht

§ 24Abs. 2 FPG i

Vm § 5 AuslBG bezüglich der in § 24 Abs. 1 Z 3 FPG genannten Erwerbstätigkeiten, aufgrund des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG iVm. § 31 Abs. 2 FPG im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der belangten Behörde zugekommen ist.Der belangten Behörde ist sohin beizutreten, wenn diese den Erstantragsausschlussgrund des Paragraph 58, abs. 9 Ziffer 3, 2. Fall AsylG gegenständlich als gegeben erachtet, zumal dem BF ein - visumfreies - vorübergehendes Erwerbstätigkeitsrecht

Paragraph 24, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 5, AuslBG bezüglich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG genannten Erwerbstätigkeiten, aufgrund des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, FPG im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der belangten Behörde zugekommen ist. Wenn auch anknüpfend an § 24 FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet

§ 31Abs.

1 Z 6 FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu.Wenn auch anknüpfend an Paragraph 24, FPG in weiterer Folge der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG durch den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und der Aufnahme der darin genannten Tätigkeit für den befristeten Zeitraum legitimiert ist, kommt diesem Umstand - wortlautbedingt - mangels Bezugnahme des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG darauf, keine unmittelbare rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu. Sohin war im Ergebnis von der belangten Behörde keine andere Entscheidung als eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Erstantrages des BF zu treffen und gegenständlich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2105368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.