Obsah (19)
§ 53Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 18§§ 114§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlG307 2119066-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verdachtes, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern, gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise einer größeren Anzahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, die U-Haft aufgrund bestehender Flucht-, Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr verhängt.
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verdachtes, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern, gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise einer größeren Anzahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, die U-Haft aufgrund bestehender Flucht-, Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr verhängt.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 15.10.2015, gab dieser vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, an, am Tag seiner Festnahme, gemeinsam mit vier vom BF beförderten Personen, nach Österreich eingereist zu sein. Zudem sei der BF gesund und bereit nach Serbien, wo ihm keine Gefahr drohe und er bis dato seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer und Chauffeur bestreiten habe können, zurückzukehren. Letztlich brachte der BF vor, bereits rechtskräftig zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und vermögenlos zu sein sowie keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen zu sein.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.11.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen diesen
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs.3 i
Vm. Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 04.11.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit per E-Mail bei der belangten Behörde am 09.12.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgendem: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu dessen Reduzierung beantragt.
- Mit per E-Mail bei der belangten Behörde am 09.12.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgendem: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu dessen Reduzierung beantragt.
- Die Beschwerde und die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.
- Der BF ist ledig und reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und gegen ihn mit Beschluss des LG XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde.1.
- Der BF ist ledig und reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und gegen ihn mit Beschluss des LG römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt wurde. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
§§ 114Abs.
1 und Abs. 3, Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, zu einer unbedingten 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.1.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3,, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, zu einer unbedingten 2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF als Teil eines Konvois die Verbringung von zur Einreise und Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigten 16 Personen, wobei er unmittelbar vier Personen in seinem Fahrzeug beförderte, die Einreise in den EU-Raum ermöglicht und dafür ein Entgelt in der Höhe von EUR 800,- in Aussicht gestellt bekommen hat. Dies hat der BF als bewusstes und gewolltes Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz, sich durch die fortgesetzte Begehung zumindest über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg eine zusätzliche Einnahmequelle zu lukrieren begangen. Dabei wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des BF betreffend des Grunddeliktes, erschwerend jedoch die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. 1.
- Der BF weist bis auf Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten, beginnend mit XXXX, keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.
- Der BF weist bis auf Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten, beginnend mit römisch 40 , keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist Außenstände in der Höhe von EUR 10.000,- auf. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Serbien, wo bis dato in der Lage war, seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer und Chauffeur zu bestreiten. Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes in Österreich. Der BF pflegt keinerlei familiäre und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. 1.
- Aufgrund der Beschwerdebeschränkung auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes) sind die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft erwachsen.1.
- Aufgrund der Beschwerdebeschränkung auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes) sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und den Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass und Personalausweis in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF und der dahingehenden Begründung beruhen auf der Ausfertigung des diesbezüglichen Urteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die gegenwärtig noch andauernde Anhaltung des BF in Strafhaft sowie die erfolgte Festnahme und U-Haftverhängung nach erfolgter Einreise des BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie einer Ausfertigung des U-Haft Beschlusses des LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die gegenwärtig noch andauernde Anhaltung des BF in Strafhaft sowie die erfolgte Festnahme und U-Haftverhängung nach erfolgter Einreise des BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie einer Ausfertigung des U-Haft Beschlusses des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen betreffend der fehlenden persönlichen und familiären Bezüge in Österreich, der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des BF, der fehlenden Erwerbstätigkeit in Österreich und der nicht vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. So brachte der BF zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor, über Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, was von den fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet weiters unterstrichen wird. Die Feststellungen zu den fehlenden finanziellen Mitteln und Außenständen des BF beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im zu Grunde liegenden Strafurteil und U-Haftbeschlusses des LG XXXX, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.Die Feststellungen zu den fehlenden finanziellen Mitteln und Außenständen des BF beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im zu Grunde liegenden Strafurteil und U-Haftbeschlusses des LG römisch 40 , welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Die Beschwerdebeschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde, wonach explizit nur der Spruchpunkt IV. in Beschwerde gezogen wurde.Die Beschwerdebeschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde, wonach explizit nur der Spruchpunkt römisch vier. in Beschwerde gezogen wurde. 2.2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Wie sich aus der niederschriftlichen Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Sicht der Dinge umfassend und im Detail darsowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur Angabe umfassender und detaillierter Ausführungen sowie zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert und über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde der belangten Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung unterstellt, ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid in diesem Hinblick jene Elemente aufweist, die die behördliche Entscheidung an sich nachvollziehbar macht. Sohin lässt sich kein Mangel im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und deren Umfang erkennen. Zudem bietet die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von der belangten Behörde nicht erkannten oder dargelegten neuen Sachverhalten, weshalb dem dahingehenden Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann. Wenn der BF im Rechtsmittel nunmehr sein fehlendes Unrechtsbewusstsein ins Treffen zu führen versucht, ist festzuhalten, dass dies für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes insoweit irrelevant ist, als die Verurteilung des BF in Rechtskraft erwachsen ist und sich dem diesbezüglichen Verfahren keine Elemente eines nicht vorwerfbaren Tat- und Rechtsirrtums erblicken lassen. Vielmehr wird in dem diesbezüglichen Urteil schlüssig und widerspruchsfrei auf diesen Sachverhalt eingegangen und das Vorliegen eines derartigen Irrtums auf Seiten des BF ausgeschlossen. So lässt sich dem besagten Urteil entnehmen, dass der Schlepper-Konvoi, dem der BF angehört hat, derart organisiert war, dass insbesondere die Lenker vorausfahrender den nachfolgenden Fahrzeugen über allfällige Polizeikontrollen in Kenntnis zu setzen hatten. Auf diese Informationen im Zuge seiner Schlepperfahrt auch zurückgreifend habe der BF - wie von diesem vor dem Strafgericht eingestanden - Erkundigungen über das allfällige Vorhandensein polizeilicher Kontrollen bei einem namentlich genannten Lenker eines vorausfahrenden Fahrzeuges eingeholt und sei mit diesem auch per SMS in Kontakt geblieben. Mit Blick auf diesen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der BF über die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen Bescheid wusste, zumal die Notwendigkeit des Zur-Kenntnis-Bringens von Polizeikontrollen anderenfalls nicht logisch nachvollzogen werden kann. Einzig die Kenntnis darüber, bei Betretung mit rechtlichen Sanktionen aufgrund der Begehung rechtswidriger Handlungen rechnen zu müssen, vermag die oben genannte - dem BF bewusste - Organisation des besagten Konvois und dessen Erkundigung nach Polizeikontrollen zu erklären. In diesem Kontext weist der Versuch des BF, sein Handeln mit einem fehlenden Unrechtsbewusstsein zu rechtfertigen, darauf hin, bislang - trotz erfolgter Verurteilung und erfahrener Unbill der Strafhaft - keine Einsicht hinsichtlich seiner Taten, gezeigt zu haben und sohin damit auch keine Aufarbeitung und Auseinandersetzung erfolgt ist. Insofern kann keine Reue und keine Änderung der Einstellung des BF im Hinblick auf die (Nicht-) Achtung österreichischer bzw. unionsrechtlicher Normen erkannt werden. Auch muss das vom BF vorgebrachte Argument, gegenwärtig im Verhalten der Republik Österreich bei der Bewältigung der zahlreichen Flüchtlingsströme eine staatlich geförderte Schleppung von Fremden erkennen zu können, verworfen werden. Vielmehr dient der von staatlicher Seite vorgenommene Transport Fremder durch das österreichische Bundesgebiet einzig der Koordinierung der in Österreich eintreffenden Flüchtlingsströme und der Zuführung Fremder zu lokal eingerichteten Versorgungseinrichtungen. Insofern erweist sich der Vergleich BF-Verhaltens, welches sich im Tatbestand des § 114 FPG, nämlich der Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden gegen Entgelt, sohin zum Zwecke der eigenen Bereicherung, widerspiegelt, mit dem Schutz und der Versorgung von nach Österreich gelangenden Fremden durch den Staat Österreich schon dem Grunde nach als verfehlt.Auch muss das vom BF vorgebrachte Argument, gegenwärtig im Verhalten der Republik Österreich bei der Bewältigung der zahlreichen Flüchtlingsströme eine staatlich geförderte Schleppung von Fremden erkennen zu können, verworfen werden. Vielmehr dient der von staatlicher Seite vorgenommene Transport Fremder durch das österreichische Bundesgebiet einzig der Koordinierung der in Österreich eintreffenden Flüchtlingsströme und der Zuführung Fremder zu lokal eingerichteten Versorgungseinrichtungen. Insofern erweist sich der Vergleich BF-Verhaltens, welches sich im Tatbestand des Paragraph 114, FPG, nämlich der Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden gegen Entgelt, sohin zum Zwecke der eigenen Bereicherung, widerspiegelt, mit dem Schutz und der Versorgung von nach Österreich gelangenden Fremden durch den Staat Österreich schon dem Grunde nach als verfehlt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft und ist gegenständlich nur die Verhängung und Dauer des Einreiseverbotes Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft und ist gegenständlich nur die Verhängung und Dauer des Einreiseverbotes Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Daran anknüpfend, ist mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, welcher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bloß im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung vorsieht und keinen Bezug zum darauf aufbauenden Einreiseverbot herstellt, in diesem Kontext, trotz in § 18 Abs. 5 BFA-VG - ansonsten - angeordneter amtswegiger Überprüfung, gegenständlich - der Systematik des § 18 Abs. 2 BFA-VG folgend - ein diesbezüglicher Abspruch, aufgrund der nicht in Beschwer gezogenen Rückkehrentscheidung, nicht vorzunehmen.Daran anknüpfend, ist mit Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, welcher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bloß im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung vorsieht und keinen Bezug zum darauf aufbauenden Einreiseverbot herstellt, in diesem Kontext, trotz in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - ansonsten - angeordneter amtswegiger Überprüfung, gegenständlich - der Systematik des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG folgend - ein diesbezüglicher Abspruch, aufgrund der nicht in Beschwer gezogenen Rückkehrentscheidung, nicht vorzunehmen. 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbotes jedoch stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX aufgrund des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei zu einer zwei Jahre dauernden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) und fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass der BF sich unter Ausnutzung und Förderung der Not Fremder unrechtmäßig bereichern wollte, sondern dies darüber hinaus organisiert und nachhaltig betrieben hat. Dies weist nicht nur auf den kriminellen Charakter des BF hin, sondern ist auch Ausdruck für dessen willentliches Ignorieren damit einhergehenden Leides hilfesuchender Personen und wissentlicher Missachtung österreicheischer wie auch unionsrechtlicher Normen.Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG römisch 40 aufgrund des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei zu einer zwei Jahre dauernden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) und fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass der BF sich unter Ausnutzung und Förderung der Not Fremder unrechtmäßig bereichern wollte, sondern dies darüber hinaus organisiert und nachhaltig betrieben hat. Dies weist nicht nur auf den kriminellen Charakter des BF hin, sondern ist auch Ausdruck für dessen willentliches Ignorieren damit einhergehenden Leides hilfesuchender Personen und wissentlicher Missachtung österreicheischer wie auch unionsrechtlicher Normen. Die nachhaltige, auf Gewerbsmäßigkeit ausgelegte Begehung der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, verlangt dem Täter ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie ab und geht mit einer herabgesetzten Hemmschwelle einher. Dies deutet daraufhin, dass der BF eine erhöhte Bereitschaft aufweist, organisiert und nachhaltig entgegen gültiger Rechtsnormen zu agieren um sich eine Befriedigung seines Bereicherungswillens auf Kosten anderer zu verschaffen. Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedigung seiner Bereicherungsgelüste durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird, was durch dessen triste finanzielle Lage noch verstärkt wird.Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedigung seiner Bereicherungsgelüste durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird, was durch dessen triste finanzielle Lage noch verstärkt wird. Hinzu kommt, dass - wie bereits oben ausgeführt - der BF trotz Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und erfahrener Unbill des Strafvollzuges, bislang keine Reue in Bezug auf seine Taten gezeigt hat. Vielmehr versuchte sich dieser, durch das Aufzeigen eines vermeintlichen Rechtsirrtums seiner Verantwortung zu entziehen, was darauf hindeutet, dass seinerseits bislang keine Aufarbeitung der gesetzten Handlungen und Einsicht hinsichtlich seiner Schuld, erfolgt sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 9 StGB den schuldausschließenden Rechtsirrtum über das Unrecht, den sogenannten Verbots- bzw. Gebotsirrtum regelt. Aus dem Gegenschluss folgt, dass für schuldhaftes Handeln Unrechtsbewusstsein bzw. die Vorwerfbarkeit mangelnder Unrechtskenntnis nötig sind. Unrechtsbewusstsein ist das Wissen des Täters vom Unwertgehalt seiner Tat insgesamt (vgl. dazu etwa mwN Nowakowski WK Vorbem §§ 3 - 5 Rz 43; Burgstaller Fahrlässigkeitsdelikt 195; Platzgummer StPdG 1, 35 ff; ders StPdG 13, 3 f, 15 ff; Kienapfel AT5 Z 17 Rz 3; ders ÖJZ 1976, 114;In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Paragraph 9, StGB den schuldausschließenden Rechtsirrtum über das Unrecht, den sogenannten Verbots- bzw. Gebotsirrtum regelt. Aus dem Gegenschluss folgt, dass für schuldhaftes Handeln Unrechtsbewusstsein bzw. die Vorwerfbarkeit mangelnder Unrechtskenntnis nötig sind. Unrechtsbewusstsein ist das Wissen des Täters vom Unwertgehalt seiner Tat insgesamt vergleiche dazu etwa mwN Nowakowski WK Vorbem Paragraphen 3, - 5 Rz 43; Burgstaller Fahrlässigkeitsdelikt 195; Platzgummer StPdG 1, 35 ff; ders StPdG 13, 3 f, 15 ff; Kienapfel AT5 Ziffer 17, Rz 3; ders ÖJZ 1976, 114; Triffterer AT2 Kap 12 Rz 83; Leukauf/Steininger StGB3 § 9 Rz 2; zur RSpr SSt 50/14 = ÖJZ-LSK 1979/152). Für das Unrechtsbewusstsein kommt es nicht darauf an, wie der Täter selbst über das von ihm an sich materiell richtig erkannte Unrecht reflektiert, etwa, ob er es überhaupt für gerichtlich strafbar hält oder welche gesetzlichen Konsequenzen er damit verbindet. Die Kenntnis der Strafbarkeit, der Subsumierbarkeit oder von Einzelheiten des verletzten Rechtssatzes sind bei § 9 unbeachtlich. Solche Fehlannahmen haben keinen Einfluss auf die Schuld (siehe § 9 Abs. 1: "Unrecht nicht kennt", im Gegensatz zu Formulierungen wie: "nicht für strafbar hält"; dazu etwa OGH 13 Os 62/95 nv; JBl 1995, 66 f; SSt 52/44 = EvBl 1982/65 und ÖJZ-LSK 1981/168; SSt 50/16 = ÖJZ-LSK 1979/184; SSt 50/14 = ÖJZ-LSK 1979/152; SSt 47/39 = ÖJZ-LSK 1976/261; OGH EvBl 1987/22; ÖJZ-LSK 1978/345; BGHSt 15, 382 ff; Platzgummer StPdG 13, 9; Foregger/Serini StGB5 § 9 Erl II; Leukauf/Steininger StGB3 § 9 Rz 19; Kienapfel AT5 Z 17 Rz 16 ff, Z 18 Rz 30; ders ÖJZ 1976, 113 f;Foregger/Serini StGB5 Paragraph 9, Erl römisch zwei; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 9, Rz 19; Kienapfel AT5 Ziffer 17, Rz 16 ff, Ziffer 18, Rz 30; ders ÖJZ 1976, 113 f; Triffterer AT2 Kap 12 Rz 84; Fuchs AT I 197; E. Steininger JBl 1987, 289, 291, 301; vgl ferner Roxin AT I2 § 21 Rz 13; Jescheck/Weigend AT5 453).Triffterer AT2 Kap 12 Rz 84; Fuchs AT römisch eins 197; E. Steininger JBl 1987, 289, 291, 301; vergleiche ferner Roxin AT I2 Paragraph 21, Rz 13; Jescheck/Weigend AT5 453). Vor dem Hintergrund dieser in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien, ist dem Argument des vorgebrachten - vermeintlich - fehlenden Unrechtsbewusstseins keine Bedeutung beizumessen. Zudem scheint der BF, wenn er unmittelbar auch - seinem Empfinden nach - "nur" vier Personen widerrechtlich nach Österreich verbracht hat, jedoch die Tatsache zu verdrängen oder zu verschweigen, dass er als Teil einer kriminellen Organisation an der Schleppung von insgesamt 16 Personen teilgenommen und diese durch sein Zutun unterstützt und ermöglicht hat. Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem bisher Gesagten dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem bisher Gesagten dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Schlepperei (vgl. vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Schlepperei vergleiche vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund der Inrechtskrafterwachsung der gegen den BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, dessen in Serbien zu verortenden Lebensmittelpunkt, der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich und nicht vorhandenen Integrationsmomente des BF eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund der Inrechtskrafterwachsung der gegen den BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, dessen in Serbien zu verortenden Lebensmittelpunkt, der fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich und nicht vorhandenen Integrationsmomente des BF eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097; 07.02.2008, 2006/21/0343; 27.03.2007, 2007/18/0135; 28.10.1993, 93/18/0305) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere im Hinblick auf die begründete Annahme einer Tatwiederholung - zumal der BF Außenstände aufweist und mittelos ist, wurde dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung aufgezeigt. Er hat selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht Abstand genommen, weshalb angesichts nicht erkennbarer Integrationsmomente, davon auszugehen ist, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden wird, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere im Hinblick auf die begründete Annahme einer Tatwiederholung - zumal der BF Außenstände aufweist und mittelos ist, wurde dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung aufgezeigt. Er hat selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht Abstand genommen, weshalb angesichts nicht erkennbarer Integrationsmomente, davon auszugehen ist, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden wird, wodurch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm dessen bisherige Unbescholtenheit und geständige Verantwortung vor Gericht zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund der, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen nicht zulassenden, Ausschöpfung der (gegenständlichen) höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm dessen bisherige Unbescholtenheit und geständige Verantwortung vor Gericht zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund der, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen nicht zulassenden, Ausschöpfung der (gegenständlichen) höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 5 f, f, FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310) 3.2.
- Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigtes Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2119066.1.00