Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 113§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 33§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlI402 2108112-1 SpruchI402 2108112-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG (iVm. § 113 Abs. 1 Z 1, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 2, § 111a und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf €Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 111, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 2,, Paragraph 111 a und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,- herabgesetzt wird (der verhängte Beitragszuschlag somit € 400,- beträgt). B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,- (wobei sich aus der Bescheidbegründung erschließen lässt, dass sich dieser Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag von € 800 für den Prüfeinsatz und einem Teilbetrag von € 500,- für die gesonderte Bearbeitung zusammensetzt). Zur Begründung führte sie aus, dass die Finanzpolizei Innsbruck am 11.09.2014 um 17:40 in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Pizzeria eine näher bezeichnete Person (D.A.K.) beim Arbeiten in der Küche (Aufreiben von Parmesankäse) angetroffen habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei diese Person nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 1.300,- (wobei sich aus der Bescheidbegründung erschließen lässt, dass sich dieser Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag von € 800 für den Prüfeinsatz und einem Teilbetrag von € 500,- für die gesonderte Bearbeitung zusammensetzt). Zur Begründung führte sie aus, dass die Finanzpolizei Innsbruck am 11.09.2014 um 17:40 in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Pizzeria eine näher bezeichnete Person (D.A.K.) beim Arbeiten in der Küche (Aufreiben von Parmesankäse) angetroffen habe. Zum Kontrollzeitpunkt sei diese Person nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen.
- In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ließ die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt grundsätzlich unbestritten, machte jedoch geltend, dass "kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis" vorgelegen sei und beantragte die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung führte sie aus, die im Bescheid als Dienstnehmer angeführte Person sei immer öfter in die Pizzeria der Beschwerdeführerin gekommen, um nachzufragen, ob man Arbeit für sie hätte. Darauf sei dieser Person mitgeteilt worden, dass derzeit kein neues Personal benötigt werde. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, sie habe keine ausreichenden Deutschkenntnisse und keine Erfahrung in der Gastronomie, "man werde sich dies jedoch überlegen". Es sei jedoch klar darauf hingewiesen worden, dass kein Dienstverhältnis eingegangen werde. Am Tag der Kontrolle hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht im Betrieb befunden, sondern seien in Italien gewesen. D.A.K. sei wieder in den Betrieb gekommen und habe dem Kellner gegenüber angegeben, dass ein "Tag auf Probe" vereinbart worden sei und er somit in der Küche mithelfen könne, woraufhin ihm der Kellner dies gewährt habe. Eine derartige Vereinbarung sei jedoch nie getroffen worden. Die Probearbeiten seien "freiwillig" und "ohne irgendeinen Anspruch auf Entgelt" erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe davon erst durch die Kontrolle der Finanzpolizei erfahren. Die nachträgliche Anmeldung bei der Sozialversicherung sei auf Grund der Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt, da diese die unverzügliche Anmeldung empfohlen habe. Die Mindestangabenmeldung sei am 11.09.2014 um 18:42 erfolgt.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und trat dem Beschwerdevorbringen in einer begleitenden Stellungnahme wie folgt entgegen: Als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG gelte, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen". Ob eine Person persönlich abhängig ist, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist (Hinweis auf VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Bei der Beurteilung der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit sei auf die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht abzustellen. Das Fehlen anderer Umstände (wie zB längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließe eine persönliche Abhängigkeit aber nicht aus, sofern die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen (Hinweis auf VwGH 19.03.1984, 81/08/0061). Die wirtschaftliche Abhängigkeit finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 82/08/0223 und VwGH 27.03.1990, 85/08/0099). Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeute weiters, dass eine Person im Rahmen des Unternehmens ihre Fähigkeiten nicht unmittelbar zu ihrem eigenem Nutzen einsetzen darf, sondern diese zum Nutzen des Unternehmens verwenden muss (Hinweis auf OLG Wien 02.01.1968, 17 R 172/67). Die Finanzpolizei habe D.A.K. in der Pizzeria der Beschwerdeführerin beim Arbeiten, in concreto beim "Aufreiben von Parmesankäse" angetroffen. Diese Person habe gegenüber der Finanzpolizei Innsbruck angegeben, dass sie ab 11.09.2014, vorerst auf Probe, bei diesem Dienstgeber tätig sei und mit dem Chef ein monatliches Entgelt von ca. € 1.000,- bis € 1.200,-
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und trat dem Beschwerdevorbringen in einer begleitenden Stellungnahme wie folgt entgegen: Als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gelte, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen". Ob eine Person persönlich abhängig ist, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist (Hinweis auf VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Bei der Beurteilung der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit sei auf die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht abzustellen. Das Fehlen anderer Umstände (wie zB längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließe eine persönliche Abhängigkeit aber nicht aus, sofern die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen (Hinweis auf VwGH 19.03.1984, 81/08/0061). Die wirtschaftliche Abhängigkeit finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis auf VwGH 16.11.1993, 82/08/0223 und VwGH 27.03.1990, 85/08/0099). Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeute weiters, dass eine Person im Rahmen des Unternehmens ihre Fähigkeiten nicht unmittelbar zu ihrem eigenem Nutzen einsetzen darf, sondern diese zum Nutzen des Unternehmens verwenden muss (Hinweis auf OLG Wien 02.01.1968, 17 R 172/67). Die Finanzpolizei habe D.A.K. in der Pizzeria der Beschwerdeführerin beim Arbeiten, in concreto beim "Aufreiben von Parmesankäse" angetroffen. Diese Person habe gegenüber der Finanzpolizei Innsbruck angegeben, dass sie ab 11.09.2014, vorerst auf Probe, bei diesem Dienstgeber tätig sei und mit dem Chef ein monatliches Entgelt von ca. € 1.000,- bis € 1.200,- vereinbart habe. Diese unmittelbar bei Betretung geäußerten Angaben erschienen - so die belangte Behörde - glaubwürdig. Die genannte Person sei am 11.09.2014 in der Pizzeria der Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen. Dementsprechend sei D.A.K. im maßgeblichen Zeitraum Dienstnehmer gewesen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zwar in weiterer Folge am selben Tag als Mindestmeldung erfolgt, dies jedoch erst als Folge der Betreuung und Aufforderung durch die Finanzpolizei. Die vollständige Meldung sei der belangten Behörde am 15.09.2014 übermittelt worden. Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ihre Meldeverpflichtung (Nichteinhaltung der Meldefristen) verletzt habe, konkret sei bereits der Beitragsgrundlagennachweis einer (nähere bezeichneten) anderen Dienstnehmerin verspätet übermittelt worden, wobei die belangte Behörde in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage zur Höhe des Beitragszuschlages hält die belangte Behörde fest: "Unter Berücksichtigung des bisherigen Meldeverhaltes des Beschwerdeführers [gemeint wohl: der Beschwerdeführerin], erst der zweite Meldeverstoß innerhalb eines Jahres, kann sich die Tiroler Gebietskrankenkasse eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iSd. § 113 Abs. 2 ASVG vorstellen". Abschließend gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.vereinbart habe. Diese unmittelbar bei Betretung geäußerten Angaben erschienen - so die belangte Behörde - glaubwürdig. Die genannte Person sei am 11.09.2014 in der Pizzeria der Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen. Dementsprechend sei D.A.K. im maßgeblichen Zeitraum Dienstnehmer gewesen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zwar in weiterer Folge am selben Tag als Mindestmeldung erfolgt, dies jedoch erst als Folge der Betreuung und Aufforderung durch die Finanzpolizei. Die vollständige Meldung sei der belangten Behörde am 15.09.2014 übermittelt worden. Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ihre Meldeverpflichtung (Nichteinhaltung der Meldefristen) verletzt habe, konkret sei bereits der Beitragsgrundlagennachweis einer (nähere bezeichneten) anderen Dienstnehmerin verspätet übermittelt worden, wobei die belangte Behörde in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage zur Höhe des Beitragszuschlages hält die belangte Behörde fest: "Unter Berücksichtigung des bisherigen Meldeverhaltes des Beschwerdeführers [gemeint wohl: der Beschwerdeführerin], erst der zweite Meldeverstoß innerhalb eines Jahres, kann sich die Tiroler Gebietskrankenkasse eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iSd. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorstellen". Abschließend gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Diese beantwortete die Stellungnahme mit einem Verweis auf ihr Beschwerdevorbringen und bekräftigte, dass der im Bescheid genannten (von der belangten Behörde als Dienstnehmer behandelten) Person mehrmals mitgeteilt worden sei, dass kein Dienstverhältnis gewünscht sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann am Tag der Kontrolle nicht im Betrieb gewesen seien und die genannte Person daher nicht "wie die Tage zuvor vom Betrieb wegweisen" hätten können. Abschließend teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auch sie auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: D.A.K. wurde von der Finanzpolizei Innsbruck am 11.09.2014 um 17:40 in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Pizzeria beim Arbeiten in der Küche, konkret beim Aufreiben von Parmesankäse, betreten. Eine Anmeldung des D.A.K. zur Sozialversicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Anmeldung wurde zeitnah nach der Betretung in Form einer Mindestangabenmeldung am selben Tag um 18:42 und durch eine vollständige Anmeldung am 15.09.2014 nachgeholt. Die Beschwerdeführerin war an diesem Tag ins Ausland verreist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ihrer Abwesenheit Vorkehrungen getroffen hätte, mit denen effektiv hätte vermieden werden können, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Anmeldung bei der Sozialversicherung stattfindet. Bei dieser verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung handelte es sich um die erstmalige Verspätung der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung. Bei dem (in der Stellungnahme der belangten Behörde) erwähnten Fall einer früheren Verspätung handelt es sich um einen Fall verspäteter Beitragsgrundlagennachweise.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt, insbesondere die Tatsache und der Zeitpunkt der Betretung des D.A.K. in der Küche der Pizzeria der Beschwerdeführerin sowie die Art der von ihm dort verrichteten Tätigkeit sind unstrittig. Er findet auch Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift , deren wesentliche Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Wege des Bescheides und der Stellungnahme der belangten Behörde vorgehalten wurden. Auf der Sachverhaltsebene hält die Beschwerdeführerin den Annahmen der belangten Behörde der Sache nach lediglich entgegen, dass diese Beschäftigung ohne vorherige Einigung über den Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem bei der Kontrolle betretenen Dienstnehmer stattgefunden habe. Diesbezüglich wird auf die in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführten Überlegungen zur Eingliederungstheorie verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren 3.1.1.
§ 414Abs.
1 ASVG kann gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.1.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 3.1.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren unterliegt dem ASVG. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag
§ 113ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs.
2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren unterliegt dem ASVG. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG handelt es sich nicht um eine der in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.1.
- Die Beschwerde ist zulässig. Der Sachverhalt steht fest. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden. Zu A) 3.
- Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides 3.2.1.
§ 33Abs.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 113Abs.
1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den
§ 35Abs.
2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den
Paragraph 35, Absatz 2, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
§ 113Abs.
2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 2, setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 31/2007 (vgl. VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (500,- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,- Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, vergleiche VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (500,- Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,- Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I 31/2007 anzuwenden.Auf den hier vorliegenden Fall ist Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, anzuwenden. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Im Beschwerdefall steht fest, dass am 11.09.2014 um 17:40 D.A.K. in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Pizzeria beim Arbeiten in der Küche, konkret beim Aufreiben von Parmesankäse, von der Finanzpolizei betreten wurde, ohne dass zuvor eine Anmeldung des D.A.K. zur Sozialversicherung erfolgt wäre. D.A.K. wurde bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend (Aufreiben von Parmesankäse in der Küche einer Pizzeria) unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb - zumal keine atypischen Umstände behauptet wurden - von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 27.07.2001, 99/08/0030, uva).D.A.K. wurde bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend (Aufreiben von Parmesankäse in der Küche einer Pizzeria) unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb - zumal keine atypischen Umstände behauptet wurden - von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 27.07.2001, 99/08/0030, uva). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ein Dienstvertrag zwischen ihr und dem bei der Kontrolle betretenen D.A.K. nicht abgeschlossen worden sei, ist ihr die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. insb. das Erkenntnis VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026, sowie die darin zitierte Vorjudikatur): Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird daher in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; 26.05.2014, 2012/08/0207). Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0074, und VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ein Dienstvertrag zwischen ihr und dem bei der Kontrolle betretenen D.A.K. nicht abgeschlossen worden sei, ist ihr die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten vergleiche insb. das Erkenntnis VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026, sowie die darin zitierte Vorjudikatur): Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird daher in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; 26.05.2014, 2012/08/0207). Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0074, und VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Die Anmeldung des D.A.K. erfolgte nicht vor Beschäftigungsantritt und damit nicht rechtzeitig. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.Die Anmeldung des D.A.K. erfolgte nicht vor Beschäftigungsantritt und damit nicht rechtzeitig. Der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. 3.2.
- Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:3.2.
- Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt: Die belangte Behörde verweist in ihrer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme zum Thema des "bisherigen Meldeverhaltens" der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die im Beschwerdefall strittige Meldepflichtverletzung "bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres [ihre] Meldeverpflichtung (Einhaltung von Meldefristen) verletzt" habe, weil der Beitragsgrundlagennachweis einer anderen (näher genannten) Dienstnehmerin verspätet übermittelt worden sei. Bei der erwähnten Pflichtverletzung handelt es sich jedoch nicht um die gleiche Art eines Meldeverstoßes, wie er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG stellt für die Herabsetzung der darin normierten Teilbeträge auf den Fall einer "erstmalige[n] verspätete[n] Anmeldung" ab, so dass ein früherer Meldeverstoß, der nicht in der verspäteten Anmeldung, sondern in der verspäteten Meldung sonstiger Angaben wie der Vorlage von Beitragsgrundlagennachweisen (vgl. § 113 Abs. 4 ASVG) bestand, der Annahme einer "erstmalige[n] verspätete[n] Anmeldung" nicht entgegensteht. Da auch sonst keine Fälle früherer verspäteter Anmeldungen aktenkundig sind oder behauptet wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erstmaligen Verspätung im Sinne von § 113 Abs. 2 ASVG aus.Die belangte Behörde verweist in ihrer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme zum Thema des "bisherigen Meldeverhaltens" der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die im Beschwerdefall strittige Meldepflichtverletzung "bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres [ihre] Meldeverpflichtung (Einhaltung von Meldefristen) verletzt" habe, weil der Beitragsgrundlagennachweis einer anderen (näher genannten) Dienstnehmerin verspätet übermittelt worden sei. Bei der erwähnten Pflichtverletzung handelt es sich jedoch nicht um die gleiche Art eines Meldeverstoßes, wie er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG stellt für die Herabsetzung der darin normierten Teilbeträge auf den Fall einer "erstmalige[n] verspätete[n] Anmeldung" ab, so dass ein früherer Meldeverstoß, der nicht in der verspäteten Anmeldung, sondern in der verspäteten Meldung sonstiger Angaben wie der Vorlage von Beitragsgrundlagennachweisen vergleiche Paragraph 113, Absatz 4, ASVG) bestand, der Annahme einer "erstmalige[n] verspätete[n] Anmeldung" nicht entgegensteht. Da auch sonst keine Fälle früherer verspäteter Anmeldungen aktenkundig sind oder behauptet wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erstmaligen Verspätung im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus. Die belangte Behörde hätte - wie sie in ihrer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme im Ergebnis konzediert (bedeutende Folgen wurden nicht vorgebracht) - davon auszugehen gehabt, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt hat, was - im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet gemeldet wurde und die Verspätung geringfügig war - zu einer Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- und einem Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung führt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Vor diesem Hintergrund - aus dem Akt geht hervor, dass die Meldung zeitnah nachgeholt wurde - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- erfolgen konnte. Umstände, die auf einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" hinweisen (nach der Rechtsprechung des VwGH käme dies etwa dann in Betracht, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige Meldung gehindert haben, vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0161), sind weder vorgebracht worden noch sonstwie hervorgekommen.Die belangte Behörde hätte - wie sie in ihrer bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme im Ergebnis konzediert (bedeutende Folgen wurden nicht vorgebracht) - davon auszugehen gehabt, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt hat, was - im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet gemeldet wurde und die Verspätung geringfügig war - zu einer Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- und einem Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung führt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Vor diesem Hintergrund - aus dem Akt geht hervor, dass die Meldung zeitnah nachgeholt wurde - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400,- erfolgen konnte. Umstände, die auf einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" hinweisen (nach der Rechtsprechung des VwGH käme dies etwa dann in Betracht, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige Meldung gehindert haben, vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0161), sind weder vorgebracht worden noch sonstwie hervorgekommen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil beide Parteien darauf verzichtet haben (§ 24 Abs. 5 VwGVG). Im Übrigen war der Sachverhalt - soweit wesentlich - unstrittig.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil beide Parteien darauf verzichtet haben (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Im Übrigen war der Sachverhalt - soweit wesentlich - unstrittig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Annahme eines Dienstverhältnisses bei Betretung unter solchen Umständen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern keine atypischen Umstände behauptet wurden, vgl. zB VwGH 27.07.2001, 99/08/0030 mwN; zur Eingliederungstheorie und der Einrichtung eines effektiv überachten Kontrollsystems als Voraussetzung Nichtzurechnung eines ohne Wissen des Dienstgebers eingestellten Dienstnehmers siehe VwGH 07.08.2002, 99/08/0074; 26.01.2005, 2004/08/0141; 19.12.2012, 2012/08/0260; 09.10.2013, 2013/08/0183; 03.12.2013, 2012/08/0026; 26.05.2014, 2012/08/0207; zu den Kriterien für Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs. 2 ASVG s zB VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201; VwGH 25.06.2013, 2011/08/0161), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Annahme eines Dienstverhältnisses bei Betretung unter solchen Umständen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern keine atypischen Umstände behauptet wurden, vergleiche zB VwGH 27.07.2001, 99/08/0030 mwN; zur Eingliederungstheorie und der Einrichtung eines effektiv überachten Kontrollsystems als Voraussetzung Nichtzurechnung eines ohne Wissen des Dienstgebers eingestellten Dienstnehmers siehe VwGH 07.08.2002, 99/08/0074; 26.01.2005, 2004/08/0141; 19.12.2012, 2012/08/0260; 09.10.2013, 2013/08/0183; 03.12.2013, 2012/08/0026; 26.05.2014, 2012/08/0207; zu den Kriterien für Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG s zB VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201; VwGH 25.06.2013, 2011/08/0161), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2108112.1.00