Obsah (11)
§ 3§ 8§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlI403 1416771-1 SpruchI403 1416771-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg
F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg
F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asylgesetz 2005 idg
F wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2017 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 12.04.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, im Kindesalter mit seiner Mutter von Sierra Leone in den Senegal nach XXXX gereist zu sein und dort neun Jahre lang gelebt zu haben. Dann sei er nach Algerien und etwa zwei Jahre zuvor von Algerien nach Spanien gefahren. Dort habe er zwei Jahre gelebt, ehe er über Frankreich nach XXXX gefahren sei. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er XXXX verlassen habe, weil er dort gar nichts gehabt habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 12.04.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, im Kindesalter mit seiner Mutter von Sierra Leone in den Senegal nach römisch 40 gereist zu sein und dort neun Jahre lang gelebt zu haben. Dann sei er nach Algerien und etwa zwei Jahre zuvor von Algerien nach Spanien gefahren. Dort habe er zwei Jahre gelebt, ehe er über Frankreich nach römisch 40 gefahren sei. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er römisch 40 verlassen habe, weil er dort gar nichts gehabt habe. Vom Bundesasylamt wurden in der Folge Konsultationsverfahren mit Frankreich und Spanien geführt. Es ergab sich allerdings keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.07.2009 unter Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Staatsbürger von Sierra Leone sei, aber als Kind mit seiner Mutter nach XXXX gegangen sei. Dies sei nach dem Tod seines Vaters gewesen. Er gab weiters an, für Geld gekämpft zu haben. Als Landwirt habe er nicht genug Geld verdienen können.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.07.2009 unter Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Staatsbürger von Sierra Leone sei, aber als Kind mit seiner Mutter nach römisch 40 gegangen sei. Dies sei nach dem Tod seines Vaters gewesen. Er gab weiters an, für Geld gekämpft zu haben. Als Landwirt habe er nicht genug Geld verdienen können. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 12.02.2010 statt. Der Beschwerdeführer gab diesmal an, als Tischler gearbeitet zu haben und auch hin und wieder bei der Erdnussernte geholfen zu haben. Befragt nach Sierra Leone meinte der Beschwerdeführer, es würde dort immer wieder Kämpfe geben. Ihm wurde vom Bundesasylamt vorgehalten, dass der Bürgerkrieg beendet sei und die Verhältnisse relativ stabil seien. Die Feststellungen der Staatendokumentation zu Sierra Leone wurden erörtert. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Afrika keinen guten Platz habe, wo er bleiben könne. Auf Nachfrage, ob er an Kämpfen teilgenommen hätte, meinte er, er selbst habe nicht gekämpft, sondern nur gesehen, dass Leute gekämpft haben würden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt III). Es habe nicht festgestellt werden können, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Sierra Leone verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. In Sierra Leone sei weder ein Bürgerkrieg noch sei der Staat in internationale Konflikte verstrickt, welche für den Beschwerdeführer bei Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erwarten lassen würden. Aus der allgemeinen Lage in Sierra Leone würde sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich zudem, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Es habe nicht festgestellt werden können, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Sierra Leone verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. In Sierra Leone sei weder ein Bürgerkrieg noch sei der Staat in internationale Konflikte verstrickt, welche für den Beschwerdeführer bei Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erwarten lassen würden. Aus der allgemeinen Lage in Sierra Leone würde sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich zudem, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und verhältnismäßig sei.Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten und verhältnismäßig sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2010 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 06.12.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde nur ausgeführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse in keiner Weise gefährde und keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstelle. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird, oder, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Dem Beschwerdeschriftsatz war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache beigelegt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es nach dem Tod seines Vaters für ihn schwierig geworden sei. Er habe das Land verlassen, um sein Leben zu retten. Seit er in Österreich leben würde, fühle er sich sicher und könne ein normales Leben führen. Bescheid und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 13.12.2010 zur Behandlung vorgelegt. Im April 2012 erklärte der Beschwerdeführer freiwillig zurückkehren zu wollen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB; § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzt hatte und Polizeibeamten Schläge und Tritte versetzt hatte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzt hatte und Polizeibeamten Schläge und Tritte versetzt hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 07.09.2012 aus der Haft entlassen. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein psychiatrischer Befund vom 22.09.2015 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich Ende 2012 in Spitalsbehandlung im Zentrum für XXXX befunden habe, wo eine schizophrene Störung diagnostiziert worden sei. Er erhalte alle 4 Wochen ein Xeplion-Depot. Er sei eingeschränkt verhandlungsfähig, als er nur konkrete und einfache Fragen beantworten könne. Er sei nicht fähig, seinen Alltag selbst zu organisieren. Zu allen wichtigen Terminen benötige er Begleitung. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei ein Platz in einer Wohnbetreuungseinrichtung notwendig, was ihm aber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht zur Verfügung stehe.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein psychiatrischer Befund vom 22.09.2015 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich Ende 2012 in Spitalsbehandlung im Zentrum für römisch 40 befunden habe, wo eine schizophrene Störung diagnostiziert worden sei. Er erhalte alle 4 Wochen ein Xeplion-Depot. Er sei eingeschränkt verhandlungsfähig, als er nur konkrete und einfache Fragen beantworten könne. Er sei nicht fähig, seinen Alltag selbst zu organisieren. Zu allen wichtigen Terminen benötige er Begleitung. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei ein Platz in einer Wohnbetreuungseinrichtung notwendig, was ihm aber aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht zur Verfügung stehe. Am 29.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Amtssachverständige für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin kam in ihrem Gutachten vom 17.12.2015 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum vorliege, dass eine langfristige antipsychotische Therapie notwendig sei und dass bei Wegfall der Therapie innerhalb kürzester Zeit mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes in Form eines akut-psychotischen Zustandbildes mit Fremd- und Eigengefährdung durch psychoseentlastende Fehlhandlungen zu rechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stammt aus Sierra Leone, seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Angehörigen in Sierra Leone. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB; § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzt hatte und Polizeibeamten Schläge und Tritte versetzt hatte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seiner Festnahme widersetzt hatte und Polizeibeamten Schläge und Tritte versetzt hatte. Im angefochtenen Bescheid war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden würde. Diese Feststellung kann von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer leidet vielmehr an einer schweren psychischen Störung, konkret an einem schizophrenen Residuum. 1.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Sierra Leone eine Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Aus den Länderfeststellungen (siehe Punkt 1.3.) ergibt sich, dass in Sierra Leone keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Aus den Länderfeststellungen (siehe Punkt 1.3.) ergibt sich, dass in Sierra Leone keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Allerdings konnte der Beschwerdeführer ein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen, dass davon auszugehen wäre, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine Lage geraten würde, welche einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Allerdings konnte der Beschwerdeführer ein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen, dass davon auszugehen wäre, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine Lage geraten würde, welche einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. 1.
- Zur Situation in Sierra Leone:
- Politische Lage Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vergleiche AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a). Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015; vergleiche FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vergleiche EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vergleiche AA 7.5.2015). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2014a): Sierra Leone - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 7.5.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.5.2015): Reiseinformationen Sierra Leone, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/sierra-leone-de.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/sierra.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (4.5.2015): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone-12359/, Zugriff 4.5.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vergleiche IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vergleiche FH 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Sicherheitsbehörden Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/africa/sierra-leone/report-sierra-leone/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015 7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vergleiche BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014). Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015 8. Ombudsmann Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Wehrdienst Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2015): The World Factbook - Sierra Leona, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 4.5.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind: Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen; Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Meinungs- und Pressefreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014). Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Haftbedingungen Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Sierra Leone - Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/africa/sierra-leone/report-sierra-leone/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Sierra Leone Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Sierra%20Leone.pdf, Zugriff 4.5.2015
- Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vergleiche FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (15.4.2015): Freedom in the World 2015 - Sierra Leone, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sierra-leone, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/281992/412350_de.html, Zugriff 4.5.2015 15.
- Religiöse Gruppen Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/281992/412350_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Ethnische Minderheiten In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015 16.
- Minderheitengruppen In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vergleiche USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Bewegungsfreiheit In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014). Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.: -Strichaufzählung Reisebeschränkungen innerhalb des Landes -Strichaufzählung Abriegelung von Ortschaften, in denen das Virus ausgebrochen ist -Strichaufzählung medizinische Kontrollen bei der Ein-und Ausreise (EDA 4.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2015): Reisehinweise Sierra Leone, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/sierra.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sierra Leone, http://www.ecoi.net/local_link/270781/400907_de.html, Zugriff 4.5.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den
- Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014). In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vergleiche IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014). Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vergleiche GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2014b): Sierra Leone - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SierraLeone/Wirtschaft_node.html, Zugriff 7.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone
- Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014). Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014). 2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b). Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014). Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014). Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.5.2015): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SierraLeoneSicherheit_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2015b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone
- Behandlung nach Rückkehr Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Sierra Leone
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammt. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Sierra Leone finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesasylamt hielt im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für das Verlassen Sierra Leones fest: "Einerseits seien Sie bereits als Kind aus Sierra Leone ausgereist (mit 7 bzw. mit 9 Jahren). Am 17.7.2009 gaben Sie an, Sie hätten für Geld gekämpft - wichen aber einer konkreten Beantwortung, wo und für wen, gezielt aus. Außerdem sie Ihr Heimatdorf zu klein und Sie hätten dort als Landwirt keinen guten Job. Grob abweichend haben Sie am 12.2.2010 an, Sie hätten niemals an irgendwelchen Kämpfen teilgenommen. Sie seien nur hingegangen, um zu schauen und hätten gesehen, wie die Leute gekämpft hätten." Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar keine Angst habe, nach Sierra Leone zurückzugehen, dass er das Land aber als Kind verlassen habe und dort niemanden mehr kenne. Nunmehr ist auch hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH, 07.10.2010, 2007/20/0456 und VfGH vom 24.02.2009, U 212/08) auf eine allfällige Traumatisierung bzw. psychische Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Unstimmigkeiten im Vorbringen auf eine allfällige psychische Erkrankung zurückzuführen sind.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar keine Angst habe, nach Sierra Leone zurückzugehen, dass er das Land aber als Kind verlassen habe und dort niemanden mehr kenne. Nunmehr ist auch hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche VwGH, 07.10.2010, 2007/20/0456 und VfGH vom 24.02.2009, U 212/08) auf eine allfällige Traumatisierung bzw. psychische Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Unstimmigkeiten im Vorbringen auf eine allfällige psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch seine psychische Erkrankung geprägt ist und seine innerpathologischen Vorgänge laut Gutachten vom 17.12.2015 seine Kritikfähigkeit, seinen Realitätsbezug und seine Wahrnehmung beeinflussen, ergibt sich aus diesen Aussagen jedenfalls kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die am 17.07.2009 vor dem Bundesasylamt behauptete Involvierung in den Bürgerkrieg wahr wäre, ergibt sich daraus keine Verfolgung im Sinne der Konvention, da den Länderfeststellungen keine generelle Verfolgung früherer Kämpfer zu entnehmen ist. 2.
- Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Laut Aufnahmebericht des Klinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2012 von der Polizei eingewiesen und stationär aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit Selbstmord gedroht, sei aggressiv gewesen. Er wurde fixiert und medikamentös behandelt. Ihm wurde ein akutes psychotisches/delirantes Zustandsbild attestiert.Laut Aufnahmebericht des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2012 von der Polizei eingewiesen und stationär aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit Selbstmord gedroht, sei aggressiv gewesen. Er wurde fixiert und medikamentös behandelt. Ihm wurde ein akutes psychotisches/delirantes Zustandsbild attestiert. Laut Arztbrief des Klinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.12.2015 war der Beschwerdeführer vom 10.11.2012 bis 10.12.2012 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe ohne Hinweis auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Ihm wurde eine medikamentöse Therapie verordnet.Laut Arztbrief des Klinikum römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.12.2015 war der Beschwerdeführer vom 10.11.2012 bis 10.12.2012 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe ohne Hinweis auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. Ihm wurde eine medikamentöse Therapie verordnet. Einem psychiatrischen Befund vom 22.09.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schizophrenen Störung alle 4 Wochen ein Xeplion-Depot erhalte. Er sei eingeschränkt verhandlungsfähig, als er nur konkrete und einfache Fragen beantworten könne. Er sei nicht fähig, seinen Alltag selbst zu organisieren. Zu allen wichtigen Terminen benötige er Begleitung. In der mündlichen Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.09.2015 zeigte sich der Beschwerdeführer, begleitet von einer Vertrauensperson, in der Lage, einfache Fragen zu beantworten; er wirkte allerdings geistesabwesend und schien sich der Situation nicht bewusst zu sein. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Amtssachverständige für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin kam in ihrem Gutachten vom 17.12.2015 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum vorliege, dass eine langfristige antipsychotische Therapie notwendig sei und dass bei Wegfall der Therapie innerhalb kürzester Zeit mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes in Form eines akut-psychotischen Zustandbildes mit Fremd- und Eigengefährdung durch psychoseentlastende Fehlhandlungen zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage seinen Alltag alleine zu bewältigen. Ihm werde alle vier Wochen eine intramuskuläre Injektion verabreicht, da er - was als Teil der Erkrankung anzusehen sei - nicht die Bereitschaft zur täglichen oralen Medikamenteneinnahme habe. Zudem sei betreutes Wohnen notwendig. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2012 an einem schizophrenen Residuum leidet. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Gruppe der psychisch Kranken in Sierra Leone einer Verfolgung ausgesetzt wäre, doch ergibt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers, dass dieser offensichtlich einen Bedarf an psychiatrischer und medikamentöser Versorgung hat, welcher in Sierra Leone nicht gegeben ist. Laut Länderfeststellungen ist die medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen ein Problem (IOM 6.2014). Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass ihm - was ihm aber nicht vorzuwerfen ist, da es laut psychiatrischem Gutachten Teil des Krankheitsbildes ist - die Einsicht fehlt, dass eine medikamentöse Therapie notwendig ist und dass ihm eine Bewältigung des Alltags nicht möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, für sich ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen, sodass er erneut wahnhafte Wahrnehmungen und damit verbunden unkontrolliert aggressives Verhalten entwickeln, sich selbst und andere gefährden und so in eine qualvolle, menschenunwürdige und Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, für sich ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen, sodass er erneut wahnhafte Wahrnehmungen und damit verbunden unkontrolliert aggressives Verhalten entwickeln, sich selbst und andere gefährden und so in eine qualvolle, menschenunwürdige und Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahrensbestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Die festgestellte aktuelle Verfolgungsgefahr muss sich für den Antragsteller auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen. Ist aufgrund der objektiven Quellen (Länderberichte) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller durch Vornahme eines Ortswechsels innerhalb des Herkunftsstaates der Verfolgungsgefahr entziehen kann, muss das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur) geprüft werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn dem Antragsteller der Ortswechsel zumutbar und möglich ist. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die konkrete Lage im Herkunftsstaat bzw. auf die Frage der tatsächlichen Erreichbarkeit des "gefahrlosen" Gebiets, andererseits sind aber vor allem die persönlichen Umstände des Antragstellers - konkret zB seine Ausbildung und sein Bildungsgrad, seine familiären Verhältnisse und die gesellschaftlichen Aspekte der Kultur seines Herkunftsstaates - ausschlaggebend. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich eine neue Existenz aufzubauen - etwa weil er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit vor Ort Diskriminierungen ausgesetzt ist - besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).Die festgestellte aktuelle Verfolgungsgefahr muss sich für den Antragsteller auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen. Ist aufgrund der objektiven Quellen (Länderberichte) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller durch Vornahme eines Ortswechsels innerhalb des Herkunftsstaates der Verfolgungsgefahr entziehen kann, muss das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur) geprüft werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn dem Antragsteller der Ortswechsel zumutbar und möglich ist. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die konkrete Lage im Herkunftsstaat bzw. auf die Frage der tatsächlichen Erreichbarkeit des "gefahrlosen" Gebiets, andererseits sind aber vor allem die persönlichen Umstände des Antragstellers - konkret zB seine Ausbildung und sein Bildungsgrad, seine familiären Verhältnisse und die gesellschaftlichen Aspekte der Kultur seines Herkunftsstaates - ausschlaggebend. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich eine neue Existenz aufzubauen - etwa weil er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit vor Ort Diskriminierungen ausgesetzt ist - besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Der Beschwerdeführer brachte keinen glaubhaften Fluchtgrund vor. Selbst unter Berücksichtigung einer Beeinflussung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und einer hypothetischen Unterstellung, dass der Fluchtgrund (Bürgerkriegssituation; bzw. Teilnahme am Bürgerkrieg) als solcher der Realität entsprechen würde, wäre aufgrund des Ende des Bürgerkrieges in Sierra Leone nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass etwa die Gruppe der psychisch Kranken in Sierra Leone generell einer Verfolgung (im Sinne einer Gruppenverfolgung) ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer brachte keinen glaubhaften Fluchtgrund vor. Selbst unter Berücksichtigung einer Beeinflussung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und einer hypothetischen Unterstellung, dass der Fluchtgrund (Bürgerkriegssituation; bzw. Teilnahme am Bürgerkrieg) als solcher der Realität entsprechen würde, wäre aufgrund des Ende des Bürgerkrieges in Sierra Leone nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass etwa die Gruppe der psychisch Kranken in Sierra Leone generell einer Verfolgung (im Sinne einer Gruppenverfolgung) ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund
Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund
Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Seit Inkrafttreten des 13. Zusatzprotokolls stellt die Abschiebung einer Person in ein Land, wo ihr die Todesstrafe droht, jedenfalls eine Verletzung der EMRK dar.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Seit Inkrafttreten des 13. Zusatzprotokolls stellt die Abschiebung einer Person in ein Land, wo ihr die Todesstrafe droht, jedenfalls eine Verletzung der EMRK dar.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.) Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung vers