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{'item': 'I403 1436594-1'}

Obsah (20)§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 68§ 4§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlI403 1436594-1 SpruchI403 1436594-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Benin, reiste am 30.11.2012 in einem Reisezug von Salzburg Richtung München. Er wurde am 06.12.2012

dem österreichisch-deutschen Schubabkommen nach Österreich rücküberstellt und zur weiteren fremdenpolizeilichen Überprüfung in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der dort stattfindenden Einvernahme am 06.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, an, dass er Benin aufgrund eines Familienstreites verlassen habe. Nach dem Tod seines Vaters sei ein Streit um das Erbe ausgebrochen und seine Halbbrüder würden ihn bedroht haben, ihn und seine Mutter umzubringen. Sie würden ihn auch mit einem Fluch, einem Voodoo-Zauber, belegt haben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würden ihn seine Halbbrüder töten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er über Frankreich in die EU eingereist sei, leitete das Bundesasylamt Konsultationen nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich ein. Am 07.01.2013 informierten allerdings die französischen Behörden, dass bei ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei und auch nicht um Asyl angesucht haben würde. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, absolut gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe zuhause in Benin einen Personalausweis, den er sich über seinen Onkel schicken lassen könne. Er wiederholte, dass er Benin verlassen habe, weil er sich von seinen Halbbrüdern bedroht gefühlt haben würde und diese auch einen Voodoo-Zauber über ihn gelegt haben würden. Er habe seine Halbbrüder nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Polizei selbst großen Respekt und Angst vor Voodoo haben würde. Wenn er nach Hause zurückkehren würde, habe er Angst, dass er durch einen Voodoo-Zauber sterben könne. Er wisse, dass die Lage in Benin aktuell in Ordnung sei. Er habe telefonischen Kontakt, z. B. mit seiner Mutter. Am 29.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises aus Benin und erklärte sich diesen, falls benötigt, innerhalb von drei Wochen aus Benin zuschicken lassen zu können. In der Folge wurde im Mai 2013 der entsprechende Ausweis im Original vorgelegt und in Kopie zu den Akten genommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die denMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die den Voodoo-Drohungen zugrunde liegenden Grundstücks- bzw. Erbstreitigkeiten würden keine Asylrelevanz ergeben. Diese würden nicht in einem Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen. Ebenso könne Schutz vor bösen Geistern, Flüchen, Aberglauben nicht durch die Gewährung von Asyl erreicht werden. Das Vorbringen sei jedenfalls nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren und sei daher auch kein Asyl zu gewähren. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 15.07.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Es wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge -Strichaufzählung den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu -Strichaufzählung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt III ausgesprochene Ausweisung nach Benin aufgehoben werde.der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt römisch drei ausgesprochene Ausweisung nach Benin aufgehoben werde. Inhaltlich wurde dargelegt, dass die erstinstanzliche Behörde, die dem Vorbringen ja Glauben geschenkt habe, zumindest eine Subsumierung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte prüfen müssen. Seine Halbbrüder würden den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiterverfolgen. Nachdem auch sein Bruder umgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass er selbst auch umgebracht werde. Die Polizei könne seiner Familie nicht wirklich helfen. Die Rückkehr in einen anderen Landesteil sei dem Beschwerdeführer mangels entsprechenden familiären und sozialen Netzwerken, sowie wegen des Umstandes, dass er von seinen Halbbrüdern überall gefunden werden würde, nicht möglich. Seine Halbbrüder würden den Voodoo-Priestern seinen Namen übergeben haben, um ihn mit einem Todesfluch zu belegen. Dieser wirke auf dem gesamten Staatsgebiet von Benin. Auch wenn es für ein westliches Land nicht nachvollziehbar sein möge, sei die Gefahr in seinem Fall, Opfer dieses Fluches zu werden, nicht abzuwenden. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2013 vorgelegt. Am 11.09.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Zeitung samt DHL-Kuvert übermittelt. In der Zeitung vom 25.02.2013 findet sich ein Artikel über das Familiendrama, welches im Wesentlichen die gleichen Angaben beinhaltet, welche auch vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben worden waren. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen.Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Benin übermittelt und Gelegenheit gewährt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, bekanntzugeben, ob sich etwas an seiner Situation bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung geändert haben würde. Am 13.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leide. Er müsse dagegen lebenslang Medikamente einnehmen, welche in einer Stellungnahme detailliert aufgelistet wurden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Medikation seine Lebensfreunde verloren, versuche dennoch noch immer für die Gemeinde zu arbeiten. Mit der Krankheit gehe auch eine gewisse soziale Ausgrenzung einher, welche auch zu psychischen Problemen bei ihm geführt haben würde. Es sei davon auszugehen, dass diese soziale Ausgrenzung in einem afrikanischen Land noch schlimmer wäre. Sein Onkel mütterlicherseits, mit dem er Kontakt habe, habe ihm erzählt, dass sein Bruder auch an Hepatitis B gestorben sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe. Benin sei eines der ärmsten Länder der Welt und, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Krankenhäuser teilweise schwer erreichbar und die Behandlungskosten zu teuer. Es seien daher weitere Informationen einzuholen, konkret zum Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung, zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Kosten. Zudem könne der Glauben des Beschwerdeführers an die Existenz des Voodoo-Fluches im Fall einer Rückkehr zu einer weiteren Verschlechterung seiner psychischen Situation beitragen, was wiederum negative Auswirkungen auf seinen Allgemeinzustand bedingen könnte. In Hinblick auf die aktuelle gesundheitliche Situation sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Zur Integration des Beschwerdeführers wurden der Anstellungsvertrag bei der Straßenzeitung "20er", eine Bestätigung der Marktgemeinde J. über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten und Bestätigung über die Teilnahme am Stadtlauf sowie an Deutschkursen vorgelegt. Der Stellungnahme waren auch entsprechende ärztliche Befunde beigelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B leidet. Am 15.06.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vorgelegt: ein Dienstzeugnis des Bauhofes der Marktgemeinde J über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten, eine Unterstützungserklärung des Seelsorgers, in der auch eine Einstellungszusage enthalten war, ein weiteres Unterstützungsschreiben, zudem war weiters eine Zeitung aus dem Benin vom 13.11.2014 beigelegt, in welcher wiederum ein Artikel über den Familienstreit enthalten war. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 wurde das Verfahren der erkennenden Richterin zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Benin übermittelt und er um die Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht ersucht. Am 03.09.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugestimmt werde. Bezüglich der Länderfeststellungen wurde zunächst auf die bereits eingebrachte Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen und erklärt, dass die medizinische Notfallversorgung nicht einmal in den größeren Städten sichergestellt sei. Die Behandlung der Hepatitis-B-Erkrankung sei mit den traditionellen Heilmitteln nicht möglich. Es würden auch abgelaufene Medikamente ein großes Problem in Benin darstellen. Eine adäquate Versorgung mit Medikamenten sei nicht möglich. Sollte nicht aufgrund der Länderfeststellungen ohnehin von einer unzureichenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden, wurde die Einholung von spezifischen Zusatzinformationen angeregt. Am 21.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Medikament Viread behandelt zu werden. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers gestellt, der mit Schreiben vom 26.10.2015 insbesondere darauf verwies, dass eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Viread notwendig sei, da es sonst zu einer Reaktivierung der HBV-Infektion kommen könne und das Risiko, an einer Leberzirrhose oder an einem Leberzellkarzinom zu erkranken, signifikant erhöht wäre. Am 20.11.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht, als Antwort auf eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ein Bericht von MEDCOI ein, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass stationäre sowie ambulante Behandlung von Hepatitis B durch einen Internisten sowie Gastroenterologen gewährleistet ist, und zwar im öffentlichen Krankenhaus Centre National Hospitalo-Universitaire (CNHU) Hubert Maga in Cotonou, Benin. MEDCOI berichtet, dass tenofovir (in Viread enthaltener Wirkstoff) in Benin erhältlich ist, Alternativmedikamente wie entecavir oder adefovir dipivoxil hingegen nicht. MEDCOI berichtet, dass

einer Kontaktperson der Preis für eine Packung Tenofovir (30 Stück, Behandlung für einen Monat) bei 10.500 CFA [Anm.: etwa EUR 16] liegt,

einer anderen Kontaktperson kostet sie 51.000 CFA [Anm.: etwa EUR 78]. Im Jahr 2010 lag die Anzahl von Versicherungsgesellschaften, die kleine Risiken abdecken, bei 210. Ein Sozialversicherungssystem ist in Planung, aber noch nicht umgesetzt.

der ersten Kontaktperson kostet ein Arztbesuch 7.000 CFA [Anm. etwa EUR 11] in einem öffentlichen Spital.

der zweiten Kontaktperson kosten Arztbesuche zwischen 2.000 CFA [Anm. etwa 3 EUR] in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern zwischen 7500 [Anm.: etwa EUR 11,5] und 15.000 CFA [etwa EUR 23]. Ein Spitalsaufenthalt in einer Abteilung für Gastroenterologie kostet 7.000 CFA [Anm. etwa EUR11] für die Aufnahme und 5.000 CFA [Anm.: etwa EUR 7,5] für die Folgeuntersuchung. Der Bericht von MEDCOI wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. In einer am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde wiederholt, dass bei einem Absetzen des Medikaments Viread eine Reaktivierung der HBV-Infektion und eine signifikante Erhöhung des Risikos, an einer Leberzirrhose oder einem Leberkarzinom zu erkranken, drohe und dies sei in Benin einem Todesurteil gleichzusetzen. Laut Anfragebeantwortung sei die Behandlung von Hepatitis B in einem Krankenhaus in Cotonou möglich und sei der in Viread enthaltene Wirkstoff Tenefovir ebenfalls erhältlich. Die diesbezüglichen Kosten seien aber unterschiedlich angegeben worden und würde die Summe von 51.000 CFA dem gesamten Verdienst eines gut bezahlten Tagelöhners entsprechen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht voll arbeitsfähig und könne er sich eine Behandlung in Cotonou nicht leisten, da dort auch die Mietkosten zu hoch seien. Eine adäquate Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich, sonst wäre sein Bruder auch nicht an der Krankheit verstorben. Zudem könnte eine Umstellung auf ein anderes Medikament für den Beschwerdeführer katastrophale Folgen haben. Es sei daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Stellungnahme beigelegt war eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, in welcher dieser darauf verwies, dass regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen und Labordiagnostik für den Therapieerfolg maßgeblich seien und er sich nicht vorstellen könne, dass dies in Benin leistbar und möglich sei. Wenn sich außerdem eine Resistenz gegenüber Viread entwickeln würde, müsste man andere Medikamente verabreichen, welche laut MEDCOI-Bericht in Benin nicht erhältlich seien. Der Arzt legte außerdem dar, massive Zweifel an den angegebenen Kosten für Medikamente und Spitalsaufenthalt zu haben, da diese gravierend von den europäischen Preisen abweichen würden. In der Folge wurden umfangreiche Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (Arbeitszeugnis der Gemeinde J. sowie 18 Empfehlungsschreiben). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. 1.
  4. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch Vorlage eines Personalausweises fest. 1.
  5. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 06.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 negativ entschieden wurde. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. 1.
  7. Er leidet an einer Hepatitis B Infektion, welche medikamentös behandelt wird. 1.
  8. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte sich in den letzten drei Jahren einen breiten Freundes- und Unterstützerkreis aufbauen, sich umfassende Deutschkenntnisse zueignen und arbeitet regelmäßig für die Gemeinde J. Er ist sehr um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht. 1.
  9. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verkauft eine Straßenzeitung. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  11. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn er in seinem Heimatdorf bedroht sein sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.1.
  12. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn er in seinem Heimatdorf bedroht sein sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. 1.
  13. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leidet zwar an gesundheitlichen Einschränkungen, doch ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell nicht so gravierend, dass die vom EGMR entwickelten Kriterien für die Notwendigkeit einer Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung greifen würden.1.
  14. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leidet zwar an gesundheitlichen Einschränkungen, doch ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell nicht so gravierend, dass die vom EGMR entwickelten Kriterien für die Notwendigkeit einer Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung greifen würden. 1.
  15. Zur Situation in Benin: Allgemeines Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind nicht einfach: In Benin gibt es noch einen hohen Anteil an Analphabeten (über 50 Prozent) und einen mit rund 70 Prozent großen informellen Sektor. 30 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Eine Politikfinanzierung gibt es nicht. Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou. Seit 1991 haben fünf Präsidentschaftswahlen stattgefunden, deren Verlauf friedlich, wenn auch nicht immer unumstritten war. Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011). Herausforderungen Benin, das zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Erde gehört, steht in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen, zu denen die Bekämpfung der Armut, die weitere Dezentralisierung des Staatsaufbaus und Verwaltungsreformen, die Bekämpfung der Korruption und Kriminalität, die Förderung der Frauen in der beninischen Gesellschaft, Aids-Eindämmung und die Reduzierung des hohen Bevölkerungswachstums zählen. Hinzu kommt die Sanierung der Wirtschaft - hier insbesondere die Verwaltung des Hafens Cotonou, der Stärkung der Administration und Verbesserung der Investitionsbedingungen, um vermehrt ausländische Investoren anzulocken. Das innenpolitische Klima ist angespannt. Hinsichtlich eines vermeintlichen Giftanschlags auf Präsident Boni Yayi im Herbst 2012 und einem angeblichen Putschversuch im Februar 2013 wurden iIm Mai 2014 allerdings alle Angeklagten vom Staatspräsidenten begnadigt (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;Das innenpolitische Klima ist angespannt. Hinsichtlich eines vermeintlichen Giftanschlags auf Präsident Boni Yayi im Herbst 2012 und einem angeblichen Putschversuch im Februar 2013 wurden iIm Mai 2014 allerdings alle Angeklagten vom Staatspräsidenten begnadigt (Quelle: Amnesty International Report 2014 aus 2015,, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/; Zugriff am
  16. März 2015). Es herrscht ein großes Misstrauen zwischen der politischen Mehrheit und Opposition. Nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2011 versucht Präsident Yayi mit seiner zur Zeit breiten Mehrheit Reformen voranzubringen. Es sind aber bisher nur einige Fortschritte zu verzeichnen Das innenpolitisch 2013 besonders umstrittene, von der Regierung verfolgte Projekt einer Verfassungsreform ist in den Hintergrund getreten. Es wird von den Gegnern vor allem deshalb abgelehnt, weil diese befürchten, dass Präsident Boni Yayi entgegen seiner vielfachen Bekräftigungen nach Ende seiner zweiten Amtszeit 2016 verfassungsgemäß abzutreten, die Verfassungsänderung nutzen will, um eine weiter Amtszeit durchzusetzen. Seit Ende 2013 beeinträchtigt eine Welle von Streiks im öffentlichen Dienst das innenpolitische Klima und beeinträchtigt Teile der Verwaltung, des Justizwesens und des Erziehungswesens. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html; Zugriff am 27.03.2015) Menschenrechte Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Benin kommt in den Jahresberichten von Amnesty International kaum vor. Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden. Es gibt keine staatliche Repression und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika volle politische Freiheit. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html; Zugriff am 27.03.2015) Laut dem United States Department seien die größten Probleme die ausufernde Polizeigewalt, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen (inclusive FGM) und schlechte Haftbedingungen. (Quelle: United States Department, Human Rights Report 2013 vom 27.02.2014) Im März 2014 wurde eine Demonstration in Cotonou abgehalten als Antwort auf die Zerschlagung einer friedlichen Demonstration durch Sicherheitskräfte im Dezember 2013, bei der mehr als 20 Personen verletzt worden waren. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unterIm März 2014 wurde eine Demonstration in Cotonou abgehalten als Antwort auf die Zerschlagung einer friedlichen Demonstration durch Sicherheitskräfte im Dezember 2013, bei der mehr als 20 Personen verletzt worden waren. (Quelle: Amnesty International Report 2014 aus 2015,, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/; Zugriff am
  17. März 2015). Die Pressefreiheit ist weitgehend gewährleistet. Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande. Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt. Allerdings berichtet Amnesty International von der Verhaftung zweier Journalisten und der Einstellung einer Zeitung für drei Monate nach einem kritischen Artikel über mögliche illegale Finanzierung von Reisen. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unterDie Pressefreiheit ist weitgehend gewährleistet. Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande. Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt. Allerdings berichtet Amnesty International von der Verhaftung zweier Journalisten und der Einstellung einer Zeitung für drei Monate nach einem kritischen Artikel über mögliche illegale Finanzierung von Reisen. (Quelle: Amnesty International Report 2014 aus 2015,, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/; Zugriff am
  18. März 2015). Die Regierung bemüht sich, ihren Kampf gegen Kinderhandel und die in Benin gesetzlich verbotene und nur noch in einigen wenigen Teilen Benins vorkommende Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu intensivieren. Sorgen bereitet nach wie vor der schlechte Zustand des Gefängniswesens, eine sehr langsame Strafjustiz sowie der korruptionsanfällige und zuweilen unzureichend ausgebildete Justizsektor. Wirtschaft/Grundversorgung Trotz stabilen gesamtwirtschaftlichen Wachstums seit Anfang der 1990er-Jahre zählt Benin noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt. Der Großteil der Erwerbstätigen arbeitet in der Agrarwirtschaft, dem dominierenden Sektor des Landes. Er generiert mehr als 75 Prozent aller Exporte, weist jedoch eine zu geringe Produktivität auf, um den Nahrungsmittelbedarf der ständig wachsenden Bevölkerung zu decken. Obwohl Dezentralisierung und Kommunalentwicklung in Benin voranschreiten, greifen Reformen im öffentlichen Dienst, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und bei der Förderung des Privatsektors nur langsam. Die landesweit mangelhafte Elektrifizierung erschwert die wirtschaftliche Entwicklung. Etwa 70 Prozent der beninischen Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 46 Prozent zu einer Sanitärversorgung. (Quelle: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), https://www.giz.de/de/weltweit/342.html; Zugriff am 27.03.2015) Sicherheitslage Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am
  19. Januar 2013 hat sich aber die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html; Zugriff am 27.03.2015) Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere ausserhalb von Porto Novo und Cotonou nur beschränkt gewährleistet. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html; Zugriff am 27.03.2015) Religionsfreiheit In Benin wurde Voodoo in den 90er Jahren von der Regierung als offizielle Glaubensrichtung neben dem Islam (etwa 30%) und dem Christentum (etwa 40%) anerkannt. Die Zahlen zu den Anhängern des Voodoo-Kultes divergieren stark und liegen zwischen 17 und 50% der Bevölkerung. Es scheint festzustehen, dass viele neben ihrem christlichen oder muslimischen Glauben auch Anhänger der traditionellen Naturreligion sind. Es gibt keine Berichte bezüglich staatlicher Verletzungen der Religionsfreiheit; Regierung und Verfassung respektieren die Religionsfreiheit. Es liegen auch keine Berichte betreffend Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Ausübung einer Religion vor. Aufgrund der unterschiedlichen Glaubensausrichtungen innerhalb von Gemeinden und Familien ist der Respekt für die unterschiedlichen Religionen verankert. Es gibt vereinzelte Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten; bei diesen Konflikten seien Interventionen der Polizei notwendig geworden. (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin) 1.
  20. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Benin vom 18.11.2015 (nach einer Anfrage bei MEDCOI):
  21. Bestehen in Benin Behandlungsmöglichkeiten für chronische Hepatitis B? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zu dieser Anfrage wurden in öffentlichen Quellen keine Informationen gefunden. Daher wurde die Anfrage an MEDCOI weitergeleitet. MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen. Bei der Sammlung von Informationen zur Verfügbarkeit einer Behandlung greift das Medical Advisors' Office generell auf zwei verschiedene Recherchewerkzeuge zurück: International SOS und Ärzte vor Ort. International SOS ist eine führende internationale Firma für medizinische Dienstleistungen mit Büros in über 70 Ländern. Insgesamt verfügt International SOS über mehr als 73.000 rigide geprüfte Experten weltweit. Die Informationen zur Zugänglichkeit von Behandlung werden von der COI-Einheit der medizinischen Sektion des belgischen Büros für Fremde gesammelt, kurz als Belgian Desk on Accessibility (BDA) bezeichnet. Es bezieht seine Informationen aus öffentlichen Quellen, des Weiteren verfügt BDA über Expertenkontakte in 25 Herkunftsländer und unternimmt 5 Fact Finding Missions pro Jahr. Einzelquellen: MEDCOI berichtet, dass stationäre sowie ambulante Behandlung von Hepatitis B durch einen Internisten sowie Gastroenterologen gewährleistet ist, und zwar im öffentlichen Krankenhaus Centre National Hospitalo-Universitaire (CNHU) Hubert Maga in Cotonou, Benin. MEDCOI - Medical Country of Origin Information (29.10.2015): Request BMA 7397
  22. Ist VIREAD in Benin erhältlich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe Frage
  23. Einzelquellen: MEDCOI berichtet, dass tenofovir (in Viread enthaltener Wirkstoff) in Benin erhältlich ist, Alternativmedikamente wie entecavir oder adefovir dipivoxil hingegen nicht.
  24. Steht dieses Medikament (bzw. ein ähnliches Medikament) einem nicht sozialversicherten Patienten zur Verfügung bzw. wie hoch sind die Kosten für derartige Therapien für einen nicht sozialversicherten Patienten einzuschätzen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Siehe Frage
  25. Einzelquellen: MEDCOI berichtet, dass

einer Kontaktperson der Preis für eine Packung Tenofovir (30 Stück, Behandlung für einen Monat) bei 10.500 CFA [Anm.: etwa EUR 16] liegt,

einer anderen Kontaktperson kostet sie 51.000 CFA [Anm.: etwa EUR 78]. Im Jahr 2010 lag die Anzahl von Versicherungsgesellschaften, die kleine Risiken abdecken, bei 210. Ein Sozialversicherungssystem ist in Planung, aber noch nicht umgesetzt.

der ersten Kontaktperson kostet ein Arztbesuch 7.000 CFA [Anm. etwa EUR 11] in einem öffentlichen Spital.

der zweiten Kontaktperson kosten Arztbesuche zwischen 2.000 CFA [Anm. etwa 3 EUR] in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern zwischen 7500 [Anm.: etwa EUR 11,5] und 15.000 CFA [etwa EUR 23]. Ein Spitalsaufenthalt in einer Abteilung für Gastroenterologie kostet 7.000 CFA [Anm. etwa EUR11] für die Aufnahme und 5.000 CFA [Anm.: etwa EUR 7,5] für die Folgeuntersuchung.

  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte zudem einen Personalausweis vor. 2.2.
  5. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den umfänglich vorgelegten Unterlagen zur Integration. 2.2.
  6. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug. 2.2.
  7. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden der Universitätsklinik für Innere Medizin II der Universitätskliniken Innsbruck (u.a. vom 29.01.2014, 30.05.2014, 19.11.2014, 09.09.2015) sowie des behandelnden Arztes (Bestätigung vom 20.10.2015, 26.10.2015 und vom 09.12.2015).2.2.
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei der Universitätskliniken Innsbruck (u.a. vom 29.01.2014, 30.05.2014, 19.11.2014, 09.09.2015) sowie des behandelnden Arztes (Bestätigung vom 20.10.2015, 26.10.2015 und vom 09.12.2015). 2.
  10. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
  11. Das Bundesasylamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin aufgrund von familiären Problemen und aus Angst vor dem Voodoo-Zauber verlassen zu haben, als nicht relevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention befunden. Seine Angst, mit Voodoo-Flüchen belegt zu werden, sei zwar ebenso glaubhaft wie die Familienstreitigkeiten rund um das Erbe, doch sei dies keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 2.3.
  12. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und führt ergänzend aus, dass, wenn die Behörde eine Subsumierung des Vorbringens unter einen Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention verneine, diesfalls jedenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen gewesen wäre: "So ist der Umstand, dass meine älteren Halbbrüder wegen des Erbfalles Ansprüche auf den gesamten Nachlass stellen und auch bereit sind, diese mit Gewalt durchzusetzen, aus meiner Sicht ein Grund, weshalb ich nicht in meine Heimatregion zurückkehren kann, Im Falle meiner Rückkehr würden sie mich weiterverfolgen. Nachdem inzwischen auch mein Bruder Mourtada gestorben ist, gehe ich davon aus, dass sie auch mich umbringen werden, sobald sie meiner habhaft werden. Die Polizei kann meiner Familie in dieser Situation nicht wirklich helfen. Die Rückkehr in einen anderen Landesteil ist mir mangels entsprechenden familiären und sozialen Netzwerken sowie des Umstands, dass ich von meinen Halbbrüdern überall gefunden werden könnte, nicht möglich. Meine Halbbrüder haben den Voodoo-Priestern meinen Namen übergeben, um mich mit einem Todesfluch zu belegen. Dieser wirkt auf dem gesamten Staatsgebiet von Benin. Rückgängig machen kann man meines Wissens diesen Fluch nicht wieder, es besteht auch keinerlei Schutzmöglichkeit vonseiten der Behörden, da diese selbst großen Respekt vor Voodoo und Flüchen haben und die Machenschaften aus der Geisterwelt stammen. " 2.3.
  13. Der Beschwerdeführer legte in der Folge dem Asylgerichtshof einen Zeitungsartikel vor, welcher über den Familienstreit berichtete. Dieser wurde ihm von einem Freund geschickt. 2.3.
  14. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Halbbrüder den Besitz des Vaters nach dessen Tod an sich reißen wollten und ihn dann mit einem Fluch belegt hätten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen meinte er: "Ich hätte Angst wegen meiner Krankheit. Ich wüsste auch nicht, wie ich mein Leben dort gestalten sollte, ich habe dort nichts." 2.3.
  15. Die belangte Behörde hatte den Fluchtgrund ihrer Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Es wird daher auch im gegenständlichen Erkenntnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit mit seinen Familienangehörigen verwickelt war und Benin aus Angst vor einem Voodoo-Zauber verlassen hatte. Der Beschwerdeführer bringt damit vor, dass er von Privatpersonen bedroht wird. Insoweit, als er sich fürchtet, durch Magie getötet zu werden, vermag dies keine Asylrelevanz zu entfalten, da eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Es wäre aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Begegnung mit seinen Halbbrüdern von diesen auch real bedrängt und misshandelt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Die behauptete Bedrohung durch seine Halbbrüder entsteht aber aus dem Streit um ein Erbe und nicht aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Benin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung, welche von einem Erbstreit ausgeht, zu unterbinden. Dem Argument, dass die Behörden jeglichen Konflikt mit Voodoo-Anhängern meiden würden, widersprechen beispielsweise die in einer ACCORD-Anfragebeantwortung (Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun, Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766] vom
  16. Juli 2014) angeführten Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten, bei denen es zu Interventionen der Polizei gekommen sei (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin). Dies ist ein sehr starkes Indiz für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Flucht auch gar nicht an die Polizei gewandt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb seines Heimatdorfes niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Rückhalt in Benin, er hat Kontakte zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Onkel, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte. Er ist erst vor drei Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprache. Auch wenn seine Arbeitsfähigkeit durch seine Hepatitis B Erkrankung eingeschränkt ist, ist aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit für die Gemeinde J. und als Verkäufer einer Straßenzeitung doch davon auszugehen, dass es ihm möglich wäre, sich eine existentielle Grundversorgung zu sichern. 2.3.
  17. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Benin nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. 2.3.
  18. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass eine Gefährdung durch seine Halbbrüder gegeben sei. Dies wurde aber bereits unter Punkt 2.3.5 behandelt und ist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden bzw. sich an einem anderen Ort Benins niederlassen könnte. 2.3.
  19. Im Laufe des Verfahrens trat allerdings eine schwerwiegende Krankheit hervor, welche in der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, wird die vom EGMR hoch angesetzte Schwelle allerdings nicht erreicht. 2.
  20. Zu den Länderfeststellungen Die unter 1.
  21. zitierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Benin bzw. unter 1.
  22. zur Behandlung von Hepatitis B in Benin wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm Gelegenheit gewährt, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Verfahrensbestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 75Absatz 19 Asyl

G 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A) 3.
  3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor seinen Halbbrüdern und ihren Voodoo-Flüchen fürchte, ist festzuhalten, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keine Asylrelevanz gegeben ist. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort auch zumutbar wäre.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor seinen Halbbrüdern und ihren Voodoo-Flüchen fürchte, ist festzuhalten, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keine Asylrelevanz gegeben ist. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden vergleiche dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort auch zumutbar wäre. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Art 3 EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Art 3. Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art 3 aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen."Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Artikel 3, EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Artikel 3, aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen." Die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis B in Benin spricht von einer generellen Behandelbarkeit in einem Krankenhaus und verweist darauf, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament verfügbar sei. Es ist allerdings festzustellen, dass die für das Medikament genannten Kosten durchaus stark divergieren und es daher schwer festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Benin für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. diesbezüglich auch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, A10 421197-2/2013). Wurde eine Hepatitis B Virusinfektion diagnostiziert, heißt dies noch nicht, dass in jedem Falle auch eine Leberentzündung (Hepatitis) oder andere Folgeerkrankungen vorliegen oder sich entwickeln werden. Langzeitstudien haben gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl von HBV-positiven Trägern asymptomatisch bleibt und nur eine Minderheit eine Leberzirrhose oder gar einen Leberkrebs entwickelt. (vgl. dazu eine Broschüre zu Hepatitis B; Frage 27; abrufbar unter http://www.hepatitis-schweiz.ch/files/Dokumente/Broschueren/2012/HepatitisB_50FragenundAntworten_DE_2012.pdf). Die Diagnose einer Hepatitis-B kann daher nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Die Erhöhung des Risikos, an einem Folgeleiden zu erkranken bzw. die theoretische Möglichkeit der Entwicklung einer Resistenz gegen das in Benin erhältliche Medikament, reichen nicht aus, um die hohe Schwelle zu erreichen, welche der EGMR bei krankheitsbedingten Abschiebehindernissen setzt. Aktuell ist der Beschwerdeführer zudem arbeitsfähig, wie sich aus seinen in Österreich ausgeführten Tätigkeiten ergibt.Die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis B in Benin spricht von einer generellen Behandelbarkeit in einem Krankenhaus und verweist darauf, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament verfügbar sei. Es ist allerdings festzustellen, dass die für das Medikament genannten Kosten durchaus stark divergieren und es daher schwer festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Benin für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche diesbezüglich auch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, A10 421197-2/2013). Wurde eine Hepatitis B Virusinfektion diagnostiziert, heißt dies noch nicht, dass in jedem Falle auch eine Leberentzündung (Hepatitis) oder andere Folgeerkrankungen vorliegen oder sich entwickeln werden. Langzeitstudien haben gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl von HBV-positiven Trägern asymptomatisch bleibt und nur eine Minderheit eine Leberzirrhose oder gar einen Leberkrebs entwickelt. vergleiche dazu eine Broschüre zu Hepatitis B; Frage 27; abrufbar unter http://www.hepatitis-schweiz.ch/files/Dokumente/Broschueren/2012/HepatitisB_50FragenundAntworten_DE_2012.pdf). Die Diagnose einer Hepatitis-B kann daher nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Die Erhöhung des Risikos, an einem Folgeleiden zu erkranken bzw. die theoretische Möglichkeit der Entwicklung einer Resistenz gegen das in Benin erhältliche Medikament, reichen nicht aus, um die hohe Schwelle zu erreichen, welche der EGMR bei krankheitsbedingten Abschiebehindernissen setzt. Aktuell ist der Beschwerdeführer zudem arbeitsfähig, wie sich aus seinen in Österreich ausgeführten Tätigkeiten ergibt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Benin liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Benin liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Insofern der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung durch die seine Halbbrüder, Anhänger des Voodoo-Kultes, befürchtet, wurde bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.

  1. Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): § 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet: "Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  3. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  4. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3.

den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 75

. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G zuerkannt.Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8

(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in der Form des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind: * Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) * und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch * Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und * Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)* Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet nunmehr wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes: Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat für die kurze Aufenthaltsdauer sehr schnell Deutsch gelernt, so besuchte er beispielsweise einen Deutschkurs vom 15.04.2013 bis 07.08.2013 sowie vom 13.01.2014 bis 30.06.

  1. Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem 26.06.2014 ehrenamtlich Arbeiten am Bauhof der Gemeinde J. Für diese Tätigkeit wurde ihm vom Bauhofleiter sowohl am 25.03.2015 als auch am 28.09.2015 und am 07.01.2016 ein Zeugnis ausgestellt, in welchem das Engagement des Beschwerdeführers und seine freundliche Art betont wurden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Gemeinde J. auch zur Weihnachtsfeier der Gemeindebediensteten eingeladen. Seit dem 06.09.2013 engagiert er sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde eine Einstellungszusage für eine Lüftungsfirma für den Fall einer Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Ein Konvolut an Unterstützungsschreiben wurde vorgelegt. Darunter befinden sich Empfehlungsschreiben eines katholischen Pfarrers, einer Rechtsanwältin, des Heimleiters sowie weitere rund zwanzig Empfehlungsschreiben verschiedener Personen. Diese zeichnen das Bild eines aufgeschlossenen, integrierten Menschen, der seine Gespräche bevorzugt auf Deutsch führt. Der Beschwerdeführer integriert sich auch über seine Teilnahme an sportlichen Ereignissen, so nahm er am XXXX teil und trainiert beim XXXX in der Nachwuchsmannschaft (Bestätigung vom 12.10.2015 liegt vor). Der Beschwerdeführer zeigte auch Zivilcourage, als er am 12.02.2015 eine männliche Person nach Ausübung eines Taschendiebstahls an der Flucht hinderte und dabei selbst verletzt wurde (Abschluss-Bericht der XXXX vom XXXX).Der Beschwerdeführer integriert sich auch über seine Teilnahme an sportlichen Ereignissen, so nahm er am römisch 40 teil und trainiert beim römisch 40 in der Nachwuchsmannschaft (Bestätigung vom 12.10.2015 liegt vor). Der Beschwerdeführer zeigte auch Zivilcourage, als er am 12.02.2015 eine männliche Person nach Ausübung eines Taschendiebstahls an der Flucht hinderte und dabei selbst verletzt wurde (Abschluss-Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ). Es ergibt sich aus einer Zusammenschau all dieser vorgelegten Unterlagen und des positiven Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, dass sich der Beschwerdeführer bereits nachhaltig in Österreich integriert hat. Zu seinen Ungunsten ist in der Interessensabwägung allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass er sich nur etwas über drei Jahre im Bundesgebiet aufhält und daher noch von einer kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen ist. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die Behandlung seiner Hepatitis-B Erkrankung in Benin fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom
  2. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Die vorgelegten ärztlichen Befunde ergeben in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis-B in Benin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht sichergestellt ist. Daraus ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte, doch erwächst ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich, welches für sich alleine genommen allerdings keinesfalls ausreichen würde, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Art 8 EMRK anzunehmen.In der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche diesbezüglich etwa EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die Behandlung seiner Hepatitis-B Erkrankung in Benin fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche dazu VwGH-Erkenntnis vom
  4. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Die vorgelegten ärztlichen Befunde ergeben in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis-B in Benin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht sichergestellt ist. Daraus ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, doch erwächst ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich, welches für sich alleine genommen allerdings keinesfalls ausreichen würde, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Artikel 8, EMRK anzunehmen. In einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich allerdings, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortführung seines Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Zudem verstärkt seine Erkrankung, welche in Benin wohl nur unzureichend behandelt werden könnte, sein Interesse an der Fortführung des Privatlebens in Österreich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.1436594.1.00

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