G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
20 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.
Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Benin, reiste am 30.11.2012 in einem Reisezug von Salzburg Richtung München. Er wurde am 06.12.2012
dem österreichisch-deutschen Schubabkommen nach Österreich rücküberstellt und zur weiteren fremdenpolizeilichen Überprüfung in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der dort stattfindenden Einvernahme am 06.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt nach dem Fluchtgrund, an, dass er Benin aufgrund eines Familienstreites verlassen habe. Nach dem Tod seines Vaters sei ein Streit um das Erbe ausgebrochen und seine Halbbrüder würden ihn bedroht haben, ihn und seine Mutter umzubringen. Sie würden ihn auch mit einem Fluch, einem Voodoo-Zauber, belegt haben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würden ihn seine Halbbrüder töten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er über Frankreich in die EU eingereist sei, leitete das Bundesasylamt Konsultationen nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich ein. Am 07.01.2013 informierten allerdings die französischen Behörden, dass bei ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei und auch nicht um Asyl angesucht haben würde. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, absolut gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe zuhause in Benin einen Personalausweis, den er sich über seinen Onkel schicken lassen könne. Er wiederholte, dass er Benin verlassen habe, weil er sich von seinen Halbbrüdern bedroht gefühlt haben würde und diese auch einen Voodoo-Zauber über ihn gelegt haben würden. Er habe seine Halbbrüder nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Polizei selbst großen Respekt und Angst vor Voodoo haben würde. Wenn er nach Hause zurückkehren würde, habe er Angst, dass er durch einen Voodoo-Zauber sterben könne. Er wisse, dass die Lage in Benin aktuell in Ordnung sei. Er habe telefonischen Kontakt, z. B. mit seiner Mutter. Am 29.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises aus Benin und erklärte sich diesen, falls benötigt, innerhalb von drei Wochen aus Benin zuschicken lassen zu können. In der Folge wurde im Mai 2013 der entsprechende Ausweis im Original vorgelegt und in Kopie zu den Akten genommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die denMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die den Voodoo-Drohungen zugrunde liegenden Grundstücks- bzw. Erbstreitigkeiten würden keine Asylrelevanz ergeben. Diese würden nicht in einem Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen. Ebenso könne Schutz vor bösen Geistern, Flüchen, Aberglauben nicht durch die Gewährung von Asyl erreicht werden. Das Vorbringen sei jedenfalls nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren und sei daher auch kein Asyl zu gewähren. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 15.07.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Es wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge -Strichaufzählung den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu -Strichaufzählung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt III ausgesprochene Ausweisung nach Benin aufgehoben werde.der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie die unter Spruchpunkt römisch drei ausgesprochene Ausweisung nach Benin aufgehoben werde. Inhaltlich wurde dargelegt, dass die erstinstanzliche Behörde, die dem Vorbringen ja Glauben geschenkt habe, zumindest eine Subsumierung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte prüfen müssen. Seine Halbbrüder würden den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiterverfolgen. Nachdem auch sein Bruder umgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass er selbst auch umgebracht werde. Die Polizei könne seiner Familie nicht wirklich helfen. Die Rückkehr in einen anderen Landesteil sei dem Beschwerdeführer mangels entsprechenden familiären und sozialen Netzwerken, sowie wegen des Umstandes, dass er von seinen Halbbrüdern überall gefunden werden würde, nicht möglich. Seine Halbbrüder würden den Voodoo-Priestern seinen Namen übergeben haben, um ihn mit einem Todesfluch zu belegen. Dieser wirke auf dem gesamten Staatsgebiet von Benin. Auch wenn es für ein westliches Land nicht nachvollziehbar sein möge, sei die Gefahr in seinem Fall, Opfer dieses Fluches zu werden, nicht abzuwenden. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2013 vorgelegt. Am 11.09.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Zeitung samt DHL-Kuvert übermittelt. In der Zeitung vom 25.02.2013 findet sich ein Artikel über das Familiendrama, welches im Wesentlichen die gleichen Angaben beinhaltet, welche auch vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben worden waren. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen.Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Benin übermittelt und Gelegenheit gewährt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, bekanntzugeben, ob sich etwas an seiner Situation bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung geändert haben würde. Am 13.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leide. Er müsse dagegen lebenslang Medikamente einnehmen, welche in einer Stellungnahme detailliert aufgelistet wurden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Medikation seine Lebensfreunde verloren, versuche dennoch noch immer für die Gemeinde zu arbeiten. Mit der Krankheit gehe auch eine gewisse soziale Ausgrenzung einher, welche auch zu psychischen Problemen bei ihm geführt haben würde. Es sei davon auszugehen, dass diese soziale Ausgrenzung in einem afrikanischen Land noch schlimmer wäre. Sein Onkel mütterlicherseits, mit dem er Kontakt habe, habe ihm erzählt, dass sein Bruder auch an Hepatitis B gestorben sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe. Benin sei eines der ärmsten Länder der Welt und, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Krankenhäuser teilweise schwer erreichbar und die Behandlungskosten zu teuer. Es seien daher weitere Informationen einzuholen, konkret zum Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung, zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Kosten. Zudem könne der Glauben des Beschwerdeführers an die Existenz des Voodoo-Fluches im Fall einer Rückkehr zu einer weiteren Verschlechterung seiner psychischen Situation beitragen, was wiederum negative Auswirkungen auf seinen Allgemeinzustand bedingen könnte. In Hinblick auf die aktuelle gesundheitliche Situation sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Zur Integration des Beschwerdeführers wurden der Anstellungsvertrag bei der Straßenzeitung "20er", eine Bestätigung der Marktgemeinde J. über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten und Bestätigung über die Teilnahme am Stadtlauf sowie an Deutschkursen vorgelegt. Der Stellungnahme waren auch entsprechende ärztliche Befunde beigelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B leidet. Am 15.06.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vorgelegt: ein Dienstzeugnis des Bauhofes der Marktgemeinde J über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten, eine Unterstützungserklärung des Seelsorgers, in der auch eine Einstellungszusage enthalten war, ein weiteres Unterstützungsschreiben, zudem war weiters eine Zeitung aus dem Benin vom 13.11.2014 beigelegt, in welcher wiederum ein Artikel über den Familienstreit enthalten war. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 wurde das Verfahren der erkennenden Richterin zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Benin übermittelt und er um die Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht ersucht. Am 03.09.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugestimmt werde. Bezüglich der Länderfeststellungen wurde zunächst auf die bereits eingebrachte Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen und erklärt, dass die medizinische Notfallversorgung nicht einmal in den größeren Städten sichergestellt sei. Die Behandlung der Hepatitis-B-Erkrankung sei mit den traditionellen Heilmitteln nicht möglich. Es würden auch abgelaufene Medikamente ein großes Problem in Benin darstellen. Eine adäquate Versorgung mit Medikamenten sei nicht möglich. Sollte nicht aufgrund der Länderfeststellungen ohnehin von einer unzureichenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden, wurde die Einholung von spezifischen Zusatzinformationen angeregt. Am 21.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Medikament Viread behandelt zu werden. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers gestellt, der mit Schreiben vom 26.10.2015 insbesondere darauf verwies, dass eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Viread notwendig sei, da es sonst zu einer Reaktivierung der HBV-Infektion kommen könne und das Risiko, an einer Leberzirrhose oder an einem Leberzellkarzinom zu erkranken, signifikant erhöht wäre. Am 20.11.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht, als Antwort auf eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ein Bericht von MEDCOI ein, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass stationäre sowie ambulante Behandlung von Hepatitis B durch einen Internisten sowie Gastroenterologen gewährleistet ist, und zwar im öffentlichen Krankenhaus Centre National Hospitalo-Universitaire (CNHU) Hubert Maga in Cotonou, Benin. MEDCOI berichtet, dass tenofovir (in Viread enthaltener Wirkstoff) in Benin erhältlich ist, Alternativmedikamente wie entecavir oder adefovir dipivoxil hingegen nicht. MEDCOI berichtet, dass
einer Kontaktperson der Preis für eine Packung Tenofovir (30 Stück, Behandlung für einen Monat) bei 10.500 CFA [Anm.: etwa EUR 16] liegt,
einer anderen Kontaktperson kostet sie 51.000 CFA [Anm.: etwa EUR 78]. Im Jahr 2010 lag die Anzahl von Versicherungsgesellschaften, die kleine Risiken abdecken, bei 210. Ein Sozialversicherungssystem ist in Planung, aber noch nicht umgesetzt.
der ersten Kontaktperson kostet ein Arztbesuch 7.000 CFA [Anm. etwa EUR 11] in einem öffentlichen Spital.
der zweiten Kontaktperson kosten Arztbesuche zwischen 2.000 CFA [Anm. etwa 3 EUR] in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern zwischen 7500 [Anm.: etwa EUR 11,5] und 15.000 CFA [etwa EUR 23]. Ein Spitalsaufenthalt in einer Abteilung für Gastroenterologie kostet 7.000 CFA [Anm. etwa EUR11] für die Aufnahme und 5.000 CFA [Anm.: etwa EUR 7,5] für die Folgeuntersuchung. Der Bericht von MEDCOI wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. In einer am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde wiederholt, dass bei einem Absetzen des Medikaments Viread eine Reaktivierung der HBV-Infektion und eine signifikante Erhöhung des Risikos, an einer Leberzirrhose oder einem Leberkarzinom zu erkranken, drohe und dies sei in Benin einem Todesurteil gleichzusetzen. Laut Anfragebeantwortung sei die Behandlung von Hepatitis B in einem Krankenhaus in Cotonou möglich und sei der in Viread enthaltene Wirkstoff Tenefovir ebenfalls erhältlich. Die diesbezüglichen Kosten seien aber unterschiedlich angegeben worden und würde die Summe von 51.000 CFA dem gesamten Verdienst eines gut bezahlten Tagelöhners entsprechen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht voll arbeitsfähig und könne er sich eine Behandlung in Cotonou nicht leisten, da dort auch die Mietkosten zu hoch seien. Eine adäquate Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich, sonst wäre sein Bruder auch nicht an der Krankheit verstorben. Zudem könnte eine Umstellung auf ein anderes Medikament für den Beschwerdeführer katastrophale Folgen haben. Es sei daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Stellungnahme beigelegt war eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, in welcher dieser darauf verwies, dass regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen und Labordiagnostik für den Therapieerfolg maßgeblich seien und er sich nicht vorstellen könne, dass dies in Benin leistbar und möglich sei. Wenn sich außerdem eine Resistenz gegenüber Viread entwickeln würde, müsste man andere Medikamente verabreichen, welche laut MEDCOI-Bericht in Benin nicht erhältlich seien. Der Arzt legte außerdem dar, massive Zweifel an den angegebenen Kosten für Medikamente und Spitalsaufenthalt zu haben, da diese gravierend von den europäischen Preisen abweichen würden. In der Folge wurden umfangreiche Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (Arbeitszeugnis der Gemeinde J. sowie 18 Empfehlungsschreiben). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
einer Kontaktperson der Preis für eine Packung Tenofovir (30 Stück, Behandlung für einen Monat) bei 10.500 CFA [Anm.: etwa EUR 16] liegt,
einer anderen Kontaktperson kostet sie 51.000 CFA [Anm.: etwa EUR 78]. Im Jahr 2010 lag die Anzahl von Versicherungsgesellschaften, die kleine Risiken abdecken, bei 210. Ein Sozialversicherungssystem ist in Planung, aber noch nicht umgesetzt.
der ersten Kontaktperson kostet ein Arztbesuch 7.000 CFA [Anm. etwa EUR 11] in einem öffentlichen Spital.
der zweiten Kontaktperson kosten Arztbesuche zwischen 2.000 CFA [Anm. etwa 3 EUR] in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern zwischen 7500 [Anm.: etwa EUR 11,5] und 15.000 CFA [etwa EUR 23]. Ein Spitalsaufenthalt in einer Abteilung für Gastroenterologie kostet 7.000 CFA [Anm. etwa EUR11] für die Aufnahme und 5.000 CFA [Anm.: etwa EUR 7,5] für die Folgeuntersuchung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor seinen Halbbrüdern und ihren Voodoo-Flüchen fürchte, ist festzuhalten, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keine Asylrelevanz gegeben ist. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort auch zumutbar wäre.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor seinen Halbbrüdern und ihren Voodoo-Flüchen fürchte, ist festzuhalten, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keine Asylrelevanz gegeben ist. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden vergleiche dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort auch zumutbar wäre. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Art 3 EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Art 3. Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art 3 aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen."Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Artikel 3, EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Artikel 3, aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen." Die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis B in Benin spricht von einer generellen Behandelbarkeit in einem Krankenhaus und verweist darauf, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament verfügbar sei. Es ist allerdings festzustellen, dass die für das Medikament genannten Kosten durchaus stark divergieren und es daher schwer festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Benin für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. diesbezüglich auch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, A10 421197-2/2013). Wurde eine Hepatitis B Virusinfektion diagnostiziert, heißt dies noch nicht, dass in jedem Falle auch eine Leberentzündung (Hepatitis) oder andere Folgeerkrankungen vorliegen oder sich entwickeln werden. Langzeitstudien haben gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl von HBV-positiven Trägern asymptomatisch bleibt und nur eine Minderheit eine Leberzirrhose oder gar einen Leberkrebs entwickelt. (vgl. dazu eine Broschüre zu Hepatitis B; Frage 27; abrufbar unter http://www.hepatitis-schweiz.ch/files/Dokumente/Broschueren/2012/HepatitisB_50FragenundAntworten_DE_2012.pdf). Die Diagnose einer Hepatitis-B kann daher nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Die Erhöhung des Risikos, an einem Folgeleiden zu erkranken bzw. die theoretische Möglichkeit der Entwicklung einer Resistenz gegen das in Benin erhältliche Medikament, reichen nicht aus, um die hohe Schwelle zu erreichen, welche der EGMR bei krankheitsbedingten Abschiebehindernissen setzt. Aktuell ist der Beschwerdeführer zudem arbeitsfähig, wie sich aus seinen in Österreich ausgeführten Tätigkeiten ergibt.Die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis B in Benin spricht von einer generellen Behandelbarkeit in einem Krankenhaus und verweist darauf, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament verfügbar sei. Es ist allerdings festzustellen, dass die für das Medikament genannten Kosten durchaus stark divergieren und es daher schwer festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Benin für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche diesbezüglich auch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, A10 421197-2/2013). Wurde eine Hepatitis B Virusinfektion diagnostiziert, heißt dies noch nicht, dass in jedem Falle auch eine Leberentzündung (Hepatitis) oder andere Folgeerkrankungen vorliegen oder sich entwickeln werden. Langzeitstudien haben gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl von HBV-positiven Trägern asymptomatisch bleibt und nur eine Minderheit eine Leberzirrhose oder gar einen Leberkrebs entwickelt. vergleiche dazu eine Broschüre zu Hepatitis B; Frage 27; abrufbar unter http://www.hepatitis-schweiz.ch/files/Dokumente/Broschueren/2012/HepatitisB_50FragenundAntworten_DE_2012.pdf). Die Diagnose einer Hepatitis-B kann daher nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Die Erhöhung des Risikos, an einem Folgeleiden zu erkranken bzw. die theoretische Möglichkeit der Entwicklung einer Resistenz gegen das in Benin erhältliche Medikament, reichen nicht aus, um die hohe Schwelle zu erreichen, welche der EGMR bei krankheitsbedingten Abschiebehindernissen setzt. Aktuell ist der Beschwerdeführer zudem arbeitsfähig, wie sich aus seinen in Österreich ausgeführten Tätigkeiten ergibt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Benin liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Benin liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Insofern der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung durch die seine Halbbrüder, Anhänger des Voodoo-Kultes, befürchtet, wurde bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten
G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt.Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes: Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat für die kurze Aufenthaltsdauer sehr schnell Deutsch gelernt, so besuchte er beispielsweise einen Deutschkurs vom 15.04.2013 bis 07.08.2013 sowie vom 13.01.2014 bis 30.06.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.1436594.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.