Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 66Art. 121Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlL502 1432770-1 SpruchL502 1432770-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 i
Vm § 11A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF) stellte, im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 24.07.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die BF in arabischer Sprache neben ihren Personalien an, sie sei irakische Staatsangehörige, ledig, Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der assyrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und stamme aus XXXX , wo sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die BF in arabischer Sprache neben ihren Personalien an, sie sei irakische Staatsangehörige, ledig, Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der assyrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und stamme aus römisch 40 , wo sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Sie habe die Grund- und die Haupt- sowie die allgemein bildende höhere Schule zwischen 1989 und 2003 in XXXX absolviert und danach keinen Beruf ausgeübt. Ihre Eltern würden weiterhin sich weiterhin im Irak aufhalten, sie selbst sei von XXXX am 16.07.2012 in einem PKW nach XXXX zu einem Onkel gefahren und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in die Türkei und anschließend ausgehend von Istanbul in einem LKW versteckt bis Österreich gereist.Sie habe die Grund- und die Haupt- sowie die allgemein bildende höhere Schule zwischen 1989 und 2003 in römisch 40 absolviert und danach keinen Beruf ausgeübt. Ihre Eltern würden weiterhin sich weiterhin im Irak aufhalten, sie selbst sei von römisch 40 am 16.07.2012 in einem PKW nach römisch 40 zu einem Onkel gefahren und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg in die Türkei und anschließend ausgehend von Istanbul in einem LKW versteckt bis Österreich gereist. Als Identitätsnachweis legte sie einen irakischen Personalausweis, ausgestellt am 15.05.2001 in XXXX , vor, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als unverfälscht bewertet wurde (AS 75).Als Identitätsnachweis legte sie einen irakischen Personalausweis, ausgestellt am 15.05.2001 in römisch 40 , vor, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als unverfälscht bewertet wurde (AS 75). Zu ihren Antragsgründen befragt gab sie an, dass am 12.07.2012 eine Nachbarin zu ihrer Mutter gekommen sei und den Willen ihres Sohnes bekundet habe, die BF zur Frau nehmen zu wollen. Ihre Mutter habe zwar bekundet, dass dies unmöglich sei, da die Familie der BF christlich und jene des allfälligen Bräutigams muslimisch sei. Die Nachbarin habe aber dargetan, dass ihr Sohn alles bekomme, was er für sich haben wolle. Aus Angst vor der Gewalttätigkeit desselben hätten "sie" daher das Land verlassen.
- Mit 26.07.2012 wurde das Verfahren zugelassen und der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Am 23.01.2013 wurde die BF an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab auch der bei der Einvernahme anwesende Vertreter der BF seine Bevollmächtigung durch diese bekannt. Zu ihren familiären Verhältnissen ergänzte die BF, dass ihre Eltern gemeinsam mit ihr aus XXXX nach XXXX geflohen seien und "seit ca. sechs oder sieben Monaten" dort bei einem Onkel mütterlicherseits der BF wohnen würden, ihre Vater sei ehemals Angestellter gewesen und befinde sich nun im Ruhestand, die Mutter sei Hausfrau, die BF habe keine Geschwister. Das Elternhaus in XXXX stehe leer. In XXXX würden auch noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben.Zu ihren familiären Verhältnissen ergänzte die BF, dass ihre Eltern gemeinsam mit ihr aus römisch 40 nach römisch 40 geflohen seien und "seit ca. sechs oder sieben Monaten" dort bei einem Onkel mütterlicherseits der BF wohnen würden, ihre Vater sei ehemals Angestellter gewesen und befinde sich nun im Ruhestand, die Mutter sei Hausfrau, die BF habe keine Geschwister. Das Elternhaus in römisch 40 stehe leer. In römisch 40 würden auch noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben. Zu den Antragsgründen befragt führte sie aus, dass ihre Eltern grundsätzlich sehr in Sorge um sie waren wegen der schlechten Sicherheitslage im Irak und wegen der Religionszugehörigkeit der Familie. In der Folge verwies sie neuerlich auf den schon geschilderten Vorfall am 12.07.
- Am Folgetag habe der Vater der BF erfolglos versucht den Vater des heiratswilligen Nachbarn von seinem Wunsch, die BF zu heiraten, abzubringen. Am nächstfolgenden Tag habe der Nachbar selbst angerufen und damit gedroht die BF mit Gewalt zur Frau zu nehmen. Nach gemeinsamer Besprechung der Lage habe sich die Familie dann entschieden nach XXXX zu fahren, wo der Vater und der Onkel dann übereingekommen seien, dass die BF das Land verlassen solle, weil der heiratswillige Nachbar aus XXXX sie sonst finden würde. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit an sich habe sie aber keine Probleme gehabt.Zu den Antragsgründen befragt führte sie aus, dass ihre Eltern grundsätzlich sehr in Sorge um sie waren wegen der schlechten Sicherheitslage im Irak und wegen der Religionszugehörigkeit der Familie. In der Folge verwies sie neuerlich auf den schon geschilderten Vorfall am 12.07.
- Am Folgetag habe der Vater der BF erfolglos versucht den Vater des heiratswilligen Nachbarn von seinem Wunsch, die BF zu heiraten, abzubringen. Am nächstfolgenden Tag habe der Nachbar selbst angerufen und damit gedroht die BF mit Gewalt zur Frau zu nehmen. Nach gemeinsamer Besprechung der Lage habe sich die Familie dann entschieden nach römisch 40 zu fahren, wo der Vater und der Onkel dann übereingekommen seien, dass die BF das Land verlassen solle, weil der heiratswillige Nachbar aus römisch 40 sie sonst finden würde. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit an sich habe sie aber keine Probleme gehabt. Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes wollte die BF keine Stellungnahme abgeben.
- Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der BF
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person der BF festgestellt, sie sei irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und stamme aus XXXX . Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie persönlich vor der Ausreise bedroht oder verfolgt worden sei. Im Rahmen dieser Feststellungen gelangte die Behörde darüber hinaus zur Einschätzung, dass der von der BF behauptete Sachverhalt auch "nicht unter die in der GFK taxativ genannten Gründe subsumierbar" war. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege die BF jedoch einer Bedrohung iSd § 8 AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person der BF festgestellt, sie sei irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und stamme aus römisch 40 . Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie persönlich vor der Ausreise bedroht oder verfolgt worden sei. Im Rahmen dieser Feststellungen gelangte die Behörde darüber hinaus zur Einschätzung, dass der von der BF behauptete Sachverhalt auch "nicht unter die in der GFK taxativ genannten Gründe subsumierbar" war. Bei einer Rückkehr in den Irak unterliege die BF jedoch einer Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass die BF authentische Personaldokumente vorgelegt habe und ihre Angaben zu ihrer Person auch glaubhaft gewesen seien, weshalb Identität und Staatsangehörigkeit sowie regionale Herkunft und frühere Lebensumstände feststellbar waren. Das Vorbringen zu den Ausreisegründen sei insofern glaubhaft gewesen, als ein Nachbar die BF heiraten wollte und auf die Ablehnung der Familie mit einer gegen die Eltern gerichteten Drohung reagiert habe, die BF selbst jedoch nie konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Das Verhalten des Nachbarn sei als bloß krimineller Akt zu bewerten, gegen den die BF auch staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, den sie wiederum aber nie in Anspruch genommen habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass deshalb das Asylbegehren abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei im Lichte der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak angezeigt gewesen. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 23.01.2013 wurde der BF von Amts wegen
§ 66Abs. 1 Asyl
G ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 23.01.2013 wurde der BF von Amts wegen
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den dem Vertreter der BF am 31.01.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem am 05.02.2013 innerhalb offener Frist gegen dessen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.
- Gegen den dem Vertreter der BF am 31.01.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem am 05.02.2013 innerhalb offener Frist gegen dessen Spruchpunkt römisch eins Beschwerde erhoben. In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend der Beweiswürdigung und davon ausgehend der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegen getreten. Dem bisherigen, auch als glaubhaft bewerteten Vorbringen sei insofern Asylrelevanz zuzumessen, als die BF aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit 18.02.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.
- Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 30.04.2014 führte das BVwG in der Sache der BF in deren Anwesenheit sowie der ihres Vertreters eine (erste) mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihr die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden. Zu ihrer aktuellen Lebenssituation legte die BF dar, dass sie seit ca. einem Jahr mit einem irakischen Staatsangehörigen nach kirchlichem Ritus verheiratet sei, der seit 1998 in Österreich aufhältig und legal niedergelassen sei, dieser Verbindung entstamme auch eine kürzlich geborene Tochter. Der "Gatte" gehöre ebenfalls der syrisch-orthodoxen Kirche an. Ihre Eltern würden sich weiterhin in XXXX beim schon genannten Onkel, in XXXX weiterhin die schon genannten Verwandten mit ihren Familien aufhalten.Zu ihrer aktuellen Lebenssituation legte die BF dar, dass sie seit ca. einem Jahr mit einem irakischen Staatsangehörigen nach kirchlichem Ritus verheiratet sei, der seit 1998 in Österreich aufhältig und legal niedergelassen sei, dieser Verbindung entstamme auch eine kürzlich geborene Tochter. Der "Gatte" gehöre ebenfalls der syrisch-orthodoxen Kirche an. Ihre Eltern würden sich weiterhin in römisch 40 beim schon genannten Onkel, in römisch 40 weiterhin die schon genannten Verwandten mit ihren Familien aufhalten.
- Am 03.09.2014 führte das BVwG in der Sache der BF in deren Anwesenheit und der ihres Vertreters eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der auch neue länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden. Dabei verwies die BF u.a. darauf, dass ihre Eltern wegen der Invasion XXXX durch die Terrormiliz IS die Stadt verlassen hätten und über XXXX in die Türkei geflüchtet seien.Dabei verwies die BF u.a. darauf, dass ihre Eltern wegen der Invasion römisch 40 durch die Terrormiliz IS die Stadt verlassen hätten und über römisch 40 in die Türkei geflüchtet seien.
- Am 01.10.2014 wurde der Verfahrensakt des "Gatten" der BF zur Einsichtnahme aus der Aktenablage ausgehoben.
- Mit Schreiben des BVwG vom 29.10.2015 wurden der BF vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak seit Juni 2014 eine Zusammenstellung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage insbesondere im Nordirak zum Parteigehör übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der BF dazu ein.
- Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister die BF und ihre Familienangehörigen betreffend. Aus diesen ging u.a. hervor, dass dem "Gatten" der BF zwischenzeitig die österr. Staatsbürgerschaft verliehen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Die BF wurde in XXXX geboren und absolvierte dort zwischen 1989 und 2003 die Grund- und die Haupt- sowie die allgemein bildende höhere Schule. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bis zur Ausreise nicht nach. Sie bewohnte gemeinsam mit ihren Eltern ein der Familie gehörendes Haus in XXXX , das sie am 16.07.2012 verließen um nach XXXX zu einem Onkel der BF mütterlicherseits zu ziehen. Von dort ausgehend reiste die BF am 20.07.2012 auf dem Landweg in die Türkei und anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die BF wurde in römisch 40 geboren und absolvierte dort zwischen 1989 und 2003 die Grund- und die Haupt- sowie die allgemein bildende höhere Schule. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie bis zur Ausreise nicht nach. Sie bewohnte gemeinsam mit ihren Eltern ein der Familie gehörendes Haus in römisch 40 , das sie am 16.07.2012 verließen um nach römisch 40 zu einem Onkel der BF mütterlicherseits zu ziehen. Von dort ausgehend reiste die BF am 20.07.2012 auf dem Landweg in die Türkei und anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie ehelichte im Jahr 2013 nach kirchlichem Ritus einen irakischen Staatsangehörigen, dieser Verbindung entstammt eine im Jahr 2014 geborene Tochter. Eine standesamtliche Verheiratung erfolgte nicht. Der "Gatte" der BF kam 1998 als Asylwerber nach Österreich, ihm kam bis zuletzt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, ehe er im September 2015 die österr. Staatsangehörigkeit erlangte. Er stammt aus XXXX und gehört ebenso der arabischen Volksgruppe sowie der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an.Sie ehelichte im Jahr 2013 nach kirchlichem Ritus einen irakischen Staatsangehörigen, dieser Verbindung entstammt eine im Jahr 2014 geborene Tochter. Eine standesamtliche Verheiratung erfolgte nicht. Der "Gatte" der BF kam 1998 als Asylwerber nach Österreich, ihm kam bis zuletzt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, ehe er im September 2015 die österr. Staatsangehörigkeit erlangte. Er stammt aus römisch 40 und gehört ebenso der arabischen Volksgruppe sowie der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Die Eltern der BF hielten sich bis zur Invasion von XXXX im Sommer 2014 durch die Terrormiliz IS dort auf und flüchteten anschließend über XXXX in die Türkei, wo sie sich zuletzt aufhielten.Die Eltern der BF hielten sich bis zur Invasion von römisch 40 im Sommer 2014 durch die Terrormiliz IS dort auf und flüchteten anschließend über römisch 40 in die Türkei, wo sie sich zuletzt aufhielten. 1.
- In Österreich leben keine sonstigen Angehörigen oder Verwandten der BF. Sie war bisher nicht legal erwerbstätig und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen ihres "Gatten". Sie ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Die BF verließ im Juli 2012 ihre Heimatstadt XXXX gemeinsam mit ihren Eltern nach XXXX aufgrund von allgemeinen Sicherheitserwägungen sowie wegen der Drohung eines Nachbarn der Familie, die BF allenfalls auch mit Zwang ehelichen zu wollen. Es war nicht feststellbar, dass die BF bei einer Rückkehr nach XXXX auch aktuell noch einer Bedrohung durch diesen Nachbarn ausgesetzt wäre.1.
- Die BF verließ im Juli 2012 ihre Heimatstadt römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern nach römisch 40 aufgrund von allgemeinen Sicherheitserwägungen sowie wegen der Drohung eines Nachbarn der Familie, die BF allenfalls auch mit Zwang ehelichen zu wollen. Es war nicht feststellbar, dass die BF bei einer Rückkehr nach römisch 40 auch aktuell noch einer Bedrohung durch diesen Nachbarn ausgesetzt wäre. Es war auch nicht feststellbar, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach XXXX einer individuellen Verfolgung wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.Es war auch nicht feststellbar, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer individuellen Verfolgung wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach XXXX , wo sie zuletzt vor der Ausreise bei Verwandten ihren Aufenthalt genommen hatte, wäre der BF nicht zumutbar, weil sich die zentralirakische Provinz Ninava seit Juni 2014 unter der Kontrolle der Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) befindet, die dort ein islamisches "Kalifat" eingerichtet hat, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige christlicher Glaubensgemeinschaften daher einer generellen Bedrohung aus religiösen Gründen ausgesetzt sind.Eine Rückkehr nach römisch 40 , wo sie zuletzt vor der Ausreise bei Verwandten ihren Aufenthalt genommen hatte, wäre der BF nicht zumutbar, weil sich die zentralirakische Provinz Ninava seit Juni 2014 unter der Kontrolle der Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) befindet, die dort ein islamisches "Kalifat" eingerichtet hat, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige christlicher Glaubensgemeinschaften daher einer generellen Bedrohung aus religiösen Gründen ausgesetzt sind. Eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz XXXX , wäre der BF allerdings möglich und zumutbar, zumal es dort weder zu einer individuellen Verfolgung von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte kommt und die existentiellen Lebensgrundlagen der BF dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung, der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen sowie insbesondere der christlichen Gemeinden in XXXX mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären.Eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz römisch 40 , wäre der BF allerdings möglich und zumutbar, zumal es dort weder zu einer individuellen Verfolgung von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte kommt und die existentiellen Lebensgrundlagen der BF dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung, der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen sowie insbesondere der christlichen Gemeinden in römisch 40 mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: 1.4.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.1.4.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben römisch 40 sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen XXXX , Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, XXXX und Niniveh ( XXXX ). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen römisch 40 , Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, römisch 40 und Niniveh ( römisch 40 ). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird. Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach XXXX (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach römisch 40 (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach römisch 40 (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014) Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und XXXX .Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und römisch 40 . Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert. Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz XXXX . Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt XXXX , in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz römisch 40 . Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt römisch 40 , in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden. XXXX wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in XXXX , seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West- XXXX , in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.römisch 40 wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in römisch 40 , seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West- römisch 40 , in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken. Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt. Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen. Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und Sinjar, von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet. Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter XXXX , auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter römisch 40 , auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen. (Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen) Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihre Kontrolle bringen wollten, entlang des nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber. (Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015) Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks. In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%. In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.In der Provinz römisch 40 , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung. In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt. In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.In der Provinz römisch 40 , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen. Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt XXXX durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt römisch 40 durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte. (Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015) Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 427.000, der Provinz XXXX ca. 284.000, der Provinz Suleymaniah ca. 160.000, der Provinz XXXX (Al Tamim) ca. 400.000 und der Provinz Ninava ca. 200.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 580.000 sowie in XXXX ebenso ca. 580.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 27% bzw. 873.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,16 Millionen IDP; der Südirak ca. 5% bzw. 180.000 IDP.Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 427.000, der Provinz römisch 40 ca. 284.000, der Provinz Suleymaniah ca. 160.000, der Provinz römisch 40 (Al Tamim) ca. 400.000 und der Provinz Ninava ca. 200.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 580.000 sowie in römisch 40 ebenso ca. 580.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 27% bzw. 873.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,16 Millionen IDP; der Südirak ca. 5% bzw. 180.000 IDP. Von den insgesamt 3,2 Millionen IDP im Irak halten sich 69% in privaten Unterkünften (davon 40% in angemieteten Unterkünften, 26% bei Gastfamilien und 1% in Hotels), 8% in Flüchtlingslagern und 21% in informellen Unterkünften (9% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% Schulen und 5% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist ungeklärt. Der Anteil an in privaten Unterkünften wohnenden IDP stagniert aktuell, jener in Lagern ist leicht ansteigend, insbesondere im Raum XXXX , ebenso wie jener in informellen Unterkünften im Raum XXXX .Von den insgesamt 3,2 Millionen IDP im Irak halten sich 69% in privaten Unterkünften (davon 40% in angemieteten Unterkünften, 26% bei Gastfamilien und 1% in Hotels), 8% in Flüchtlingslagern und 21% in informellen Unterkünften (9% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% Schulen und 5% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist ungeklärt. Der Anteil an in privaten Unterkünften wohnenden IDP stagniert aktuell, jener in Lagern ist leicht ansteigend, insbesondere im Raum römisch 40 , ebenso wie jener in informellen Unterkünften im Raum römisch 40 . In XXXX finden sich aktuell 11 Flüchtlingslager, ein weiteres befindet sich im Aufbau; in der Provinz Dohuk 10 bzw. 1; in der Provinz Anbar 7; in der Provinz Ninava 5 bzw. 1; in der Provinz Diyala 4 bzw. 1; in der Provinz Suleimaniya 3 bzw. 1; in der ProvinzIn römisch 40 finden sich aktuell 11 Flüchtlingslager, ein weiteres befindet sich im Aufbau; in der Provinz Dohuk 10 bzw. 1; in der Provinz Anbar 7; in der Provinz Ninava 5 bzw. 1; in der Provinz Diyala 4 bzw. 1; in der Provinz Suleimaniya 3 bzw. 1; in der Provinz XXXX 3 bzw. 1; in der Provinz XXXX 2 bzw. 1; in den Provinzen Salah al-Din, Wassit, Najaf, Kerbala, Missan und Babel (Babylon) jeweilsrömisch 40 3 bzw. 1; in der Provinz römisch 40 2 bzw. 1; in den Provinzen Salah al-Din, Wassit, Najaf, Kerbala, Missan und Babel (Babylon) jeweils 1. Insgesamt wurden bis dato 82% der gesamten geplanten Aufnahmekapazität in Lagern beansprucht, weitere ca. 7% stehen aktuell zur Verfügung. 38 sogenannte kollektive Verteilungszentren finden sich in 11 verschiedenen Provinzen des Iraks, darunter 2 in Suleimaniya und 1 in XXXX .38 sogenannte kollektive Verteilungszentren finden sich in 11 verschiedenen Provinzen des Iraks, darunter 2 in Suleimaniya und 1 in römisch 40 . Den 3,2 Millionen IDP standen bis dato ca. 400.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen gegenüber, darunter über 60.000 in die Bezirke Telafar und Telkaif in der Provinz Ninava. (Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population & Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix sowie CCCM Cluster vom 06.10.2015; Zugriff vom 20.10.2015) IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen XXXX , Dohuk und Suleimaniya aktiv.IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen römisch 40 , Dohuk und Suleimaniya aktiv. (IOM-Iraq: IDP Populations & Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015) 1.4.2. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014) Aus dem Zentralirak vertriebene Jeziden, Christen und andere Minderheitenangehörige sind in der de jure kurdisch verwalteten Region grundsätzlich sicher. Sie sind von Seiten der Bevölkerung keinen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Im Zentralirak hingegen gibt es für diese Gruppe keine inländische Fluchtalternative. Ein großer Teil der Flüchtlinge und IDP, von denen wiederum um die fünfzig Prozent Kinder sind, lebt in Flüchtlingslagern, die in der Regel von der UN gemeinsam mit der Kurdischen Regionalregierung unterhalten werden. Sie erhalten Unterkunft (oftmals in Zelten), Strom (wenn auch nur wenige Stunden am Tag) und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen. Dabei handelt es sich zum Teil um die Grundnahrungsmittel, die bis heute an jeden registrierten Iraker verteilt werden, zum Teil um durch die UN zur Verfügung gestellte Rationen, zum Teil um Hilfsleistungen kleinerer Organisationen. Darüber hinaus gibt es in den Lagern in der Regel eine Gesundheitsstation, in der einfache Krankheiten kostenlos behandelt werden. Sofern Flüchtlinge jedoch eine besondere Behandlung (etwa Operationen) oder besondere Medikamente benötigen, müssen sie sich entweder in staatliche Krankenhäuser oder aber in Privatpraxen begeben. Während in Privatpraxen und Krankenhäusern die gesamt Behandlung selbst zu zahlen ist, trifft dies nur auf einen Teil der Behandlungskosten in öffentlichen Krankenhäusern zu. Problematisch ist zudem in einem Teil der Lager die sanitäre Situation. Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei XXXX halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und XXXX gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt.Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei römisch 40 halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und römisch 40 gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt. Weiterhin bestehen separate Lager für kurdische Flüchtlinge aus Syrien. Diese sind als Syrer grundsätzlich vom Bezug irakischer Nahrungsmittelrationen ausgenommen. Bevor ein syrischer Flüchtling Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, dem Bildungsbereich und dem Arbeitsmarkt erhält, muss er sich - ebenso wie irakische Binnenflüchtlinge - beim Residency Department registrieren lassen. Dort erhält er eine Einwohnermeldekarte, die für ein Jahr ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Karte ist die Überprüfung durch den Asayisch, den Geheimdienst der KRG. Aus dem Zentralirak geflohene Christen leben vergleichsweise seltener in Flüchtlingslagern, viele von ihnen sind entweder bei Verwandten oder aber mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen, vor allem im Bezirk Ainkawa in XXXX , provisorisch untergekommen.Aus dem Zentralirak geflohene Christen leben vergleichsweise seltener in Flüchtlingslagern, viele von ihnen sind entweder bei Verwandten oder aber mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen, vor allem im Bezirk Ainkawa in römisch 40 , provisorisch untergekommen. Trotz der Tatsache, dass regelmäßig neue Lager eröffnet werden, sind Flüchtlinge aufgrund der Platzknappheit bis heute zusätzlich in vielen öffentlichen Gebäuden, etwa Schulen, untergebracht. Zudem lebt eine nicht unerhebliche Zahl von Flüchtlingen unterschiedlichster Identität unter prekären Bedingungen in verlassenen Gebäuden, Ruinen und Rohbauten. Am anderen Ende der Skala finden sich diejenigen Flüchtlinge, insbesondere auch solche arabischer Herkunft, die über ausreichend Kapital verfügen, um in den kurdischen Gebieten entweder Eigentum zu erwerben oder aber Wohnraum anzumieten. Jezidische Flüchtlinge unterscheiden sich insofern von anderen Flüchtlingsgruppen, als sie neben Unterkunft, Strom und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen auch finanzielle Leistungen erhalten sollen. Vorgesehen ist die einmalige Zahlung von einer Million Irakischer Dinar (circa 900 USD) im ersten Monat, sowie in allen kommenden Monaten 400 000 irakische Dinar (knapp 400 USD) pro Familie. Verantwortlich für die Zahlungen ist die irakische Regierung. Ende Juni 2015 hatten zahlreiche Familien noch keine monatlichen Zahlungen erhalten, sondern lediglich die Eingangszahlung von 900 USD. Darüber hinaus sollen bis zu 60 000 Familien noch gar kein Geld erhalten haben. Ein Problem bei der Auszahlung von Geldern besteht darin, dass viele Jeziden bei der Flucht keine Personaldokumente mitnehmen konnten und sich folglich nicht ausweisen bzw. ihren Anspruch auf Auszahlung der genannten Gelder nicht nachweisen können. Die vergleichsweise positive Aufnahme der jezidischen Bevölkerung in den kurdisch verwalteten Gebieten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die KRG kaum Ressourcen besitzt, die besonderen Bedürfnisse traumatisierter Flüchtlinge zu berücksichtigen. Psychologische Hilfe, etwa für von IS entführte und später entkommene jezidische Frauen, die in aller Regel schweren Misshandlungen bis hin zu Massenvergewaltigungen ausgesetzt waren, wird nahezu nicht geleistet. Neben Minderheitenangehörigen sind in den letzten Jahren auch arabische Sunniten in die kurdisch verwaltete Region geflohen. Einerseits ist die Kurdische Regionalregierung (KRG) bemüht, ihre Anzahl möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wurden in den vergangenen, durch einen Bauboom gekennzeichneten Jahren, gezielt Immobilien an arabische Iraker verkauft. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Abkommen mit der irakischen Zentralregierung auch Kontingente arabischer Flüchtlinge aufgenommen. So trafen im Mai 2015 14 000 vorwiegend arabische IDP aus der Provinz Anbar in Irakisch-Kurdistan ein. Letztere leben nicht in Lagern, sondern wurden in Mietshäusern untergebracht und scheinen keinerlei Dienstleistungen zu erhalten, von Seiten der KRG wird dies mit den Budgetkürzungen der Zentralregierung in XXXX begründet.Neben Minderheitenangehörigen sind in den letzten Jahren auch arabische Sunniten in die kurdisch verwaltete Region geflohen. Einerseits ist die Kurdische Regionalregierung (KRG) bemüht, ihre Anzahl möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wurden in den vergangenen, durch einen Bauboom gekennzeichneten Jahren, gezielt Immobilien an arabische Iraker verkauft. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Abkommen mit der irakischen Zentralregierung auch Kontingente arabischer Flüchtlinge aufgenommen. So trafen im Mai 2015 14 000 vorwiegend arabische IDP aus der Provinz Anbar in Irakisch-Kurdistan ein. Letztere leben nicht in Lagern, sondern wurden in Mietshäusern untergebracht und scheinen keinerlei Dienstleistungen zu erhalten, von Seiten der KRG wird dies mit den Budgetkürzungen der Zentralregierung in römisch 40 begründet. Hinsichtlich der spezifischen Situation von Mandäern liegen keine Informationen vor. Ein Großteil der Mandäer ist vermutlich inzwischen aus dem Irak nach Europa und in die USA geflohen. Viele der vor dem IS geflohenen Turkmenen wiederum leben im kurdisch kontrollierten XXXX , das zu den traditionellen Siedlungsgebieten von Turkmenen im Irak gehört. Aufgrund der Tatsache, dass XXXX von den Peschmerga kontrolliert wird, ist es dort vergleichsweise sicher, allerdings berichten dort ansässige Turkmenen von Diskriminierungen durch die kurdischen Autoritäten.Viele der vor dem IS geflohenen Turkmenen wiederum leben im kurdisch kontrollierten römisch 40 , das zu den traditionellen Siedlungsgebieten von Turkmenen im Irak gehört. Aufgrund der Tatsache, dass römisch 40 von den Peschmerga kontrolliert wird, ist es dort vergleichsweise sicher, allerdings berichten dort ansässige Turkmenen von Diskriminierungen durch die kurdischen Autoritäten. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage in denjenigen Gebieten, aus denen die irakischen Flüchtlinge stammen, ist nicht damit zu rechnen, dass viele der Flüchtlinge in absehbarer Zeit die de jure kurdisch verwaltete Region verlassen werden. Dies wird etwa deutlich, wenn man die aktuelle Lage in den bis Sommer 2014 von Yeziden bewohnten Gebieten ansieht: Im Juni wurde die Region um die Städte Baschika (vor dem Einmarsch des IS etwa 18 000 Yeziden) und Bahzani (vor dem Einmarsch des IS etwa 16.500 Yeziden) sowie al-Hamdaniya eingenommen. Dabei wurden die Städte Baschika und Bahzani vollständig zerstört. Ebenfalls vom IS eingenommen wurden die christlich bewohnte Stadt Tel Kaef sowie die christlich-arabische Stadt Bartala. Der IS beherrscht diese bis heute. Die Städte Scheikhan und Al-Qosh wurden nicht eingenommen vom IS und folglich auch nicht zerstört; Kämpfer des IS drangen jedoch bis in die unmittelbare Umgebung vor. Während es keine nennenswerte Fluchtbewegung aus Scheikhan gab, kam es zur Massenflucht aus al-Qosch. Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung XXXX ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga.Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung römisch 40 ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga. Was die yezidischen Zentraldörfer im Distrikt Sindjar anbelangt, so stehen die folgenden, im Subdistrikt Sinun (arab. al-Sinun) gelegenen Dörfer aktuell nicht mehr unter islamistischer Kontrolle: Khan Sor (arab. al-Tamin) mit ehemals 31 967 Yeziden, Dugere (arab. Huttin) mit ehemals 26 336 Yeziden, Borik (arab. al-Irmuk) mit ehemals 19 544 Yeziden, Guhbel (arab. al-Nidasi) mit ehemals 13 529 Yeziden und Zor Ava (arab. al-Arub) mit ehemals 8 746 Yeziden. Obgleich der IS die genannten Dörfer geräumt hat, sind bislang pro Dorf bestenfalls um die zehn Familien zurückgekehrt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass ein Teil der Dörfer vollständig zerstört worden ist - in Borik, das von Oktober bis Dezember 2014 unter Kontrolle des IS stand, wurden beispielsweise sämtliche Häuser niedergebrannt. Bis heute gibt es zudem in keinem der genannten Dörfer eine Versorgung mit Wasser und Elektrizität; zudem hat der IS die Dörfer weiträumig vermint. Darüber hinaus finden nach wie vor Kämpfe im Sindjar statt, der IS versucht bis heute, yezidische Dörfer (zurück) zu erobern. Die folgenden yezidischen Zentraldörfer stehen noch immer unter Kontrolle des Islamischen Staates: Tal Benat (arab. al-Wahid), mit ehemals 16,600 Yeziden sowie Tall Khasib (arab. al-Baath), mit ehemals 21,643 Yeziden, beide im Distrikt Sindjar, Subdistrikt al-Baaj (arab. al-Qiruan) gelegen. Dasselbe gilt für Siber Scheich Khidir (arab. al-Jazirah), mit ehemals 24 733 Yeziden und Gir Zerk (arab. al-Adnaniya), mit ehemals 12 677 Yeziden. Die letzten beiden Zentraldörfer liegen im Subdistrikt Gir Azir (arab. al-Khataniya), der administrativ nicht zum Distrikt Sindjar, sondern zum Distrikt al-Badsch gehört. (Da er früher zum Sindjar gehörte und erst unter der Baathherrschaft von diesem getrennt wurde, wird er vielfach noch dem Sindjar zugerechnet). Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn
- a)die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und
- b)die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz XXXX /Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass
- c)die Stadt XXXX vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite XXXX , weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet.Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn
- a)die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und
- b)die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz römisch 40 /Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass
- c)die Stadt römisch 40 vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite römisch 40 , weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet. Während kurdische Flüchtlinge keinen Bürgen benötigen, um aus dem Zentralirak in die KRG-verwaltete Region einzureisen, ist dies für arabische (wie auch turkmenische) Flüchtlinge vorgeschrieben. Auch Flüchtlinge christlichen Glaubens sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gibt es insbesondere in XXXX eine große christliche Community und aktive Gemeinden, so dass es vielen christlichen Flüchtlingen möglich sein dürfte, derartige Bürgen zu bekommen. Von Einschränkungen bei der Einreise aus dem (europäischen) Ausland ist nichts bekannt.Während kurdische Flüchtlinge keinen Bürgen benötigen, um aus dem Zentralirak in die KRG-verwaltete Region einzureisen, ist dies für arabische (wie auch turkmenische) Flüchtlinge vorgeschrieben. Auch Flüchtlinge christlichen Glaubens sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gibt es insbesondere in römisch 40 eine große christliche Community und aktive Gemeinden, so dass es vielen christlichen Flüchtlingen möglich sein dürfte, derartige Bürgen zu bekommen. Von Einschränkungen bei der Einreise aus dem (europäischen) Ausland ist nichts bekannt. Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist Flüchtlingen und IDP weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Ausbildung oder Qualifikationen allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen im Land ist allerdings die Chance, in diesen Bereichen Arbeit zu finden, für Neuankömmlinge sehr gering. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Fernbleibens arabischer Touristen die Tourismusbranche sowie aufgrund der Budgetschwierigkeiten mit XXXX der Bausektor stagnieren bzw. schrumpfen. Hinzu kommt, dass viele der Lager am Rand größerer Städte angesiedelt sind. Angesichts eines nur in Ansätzen existierenden öffentlichen Nahverkehrs ist es dort lebenden Flüchtlingen nahezu unmöglich, von dort einer geregelten Arbeit nachzugehen. Letztlich haben somit nur Personen, die über genügend Kapital verfügen, beispielsweise eine Firma zu gründen oder ein Restaurant zu eröffnen, oder aber Personen mit höherer Ausbildung (etwa im Bereich Medizin), die Chance sich in den kurdischen Gebieten eine sichere Existenz aufzubauen.Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist Flüchtlingen und IDP weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Ausbildung oder Qualifikationen allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen im Land ist allerdings die Chance, in diesen Bereichen Arbeit zu finden, für Neuankömmlinge sehr gering. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Fernbleibens arabischer Touristen die Tourismusbranche sowie aufgrund der Budgetschwierigkeiten mit römisch 40 der Bausektor stagnieren bzw. schrumpfen. Hinzu kommt, dass viele der Lager am Rand größerer Städte angesiedelt sind. Angesichts eines nur in Ansätzen existierenden öffentlichen Nahverkehrs ist es dort lebenden Flüchtlingen nahezu unmöglich, von dort einer geregelten Arbeit nachzugehen. Letztlich haben somit nur Personen, die über genügend Kapital verfügen, beispielsweise eine Firma zu gründen oder ein Restaurant zu eröffnen, oder aber Personen mit höherer Ausbildung (etwa im Bereich Medizin), die Chance sich in den kurdischen Gebieten eine sichere Existenz aufzubauen. (Quelle: Europäisches Zentrum für kurdische Studien, gutachterliche Stellungnahme an das BVwG vom 10.09.2015) Sowohl die irakischen und die kurdischen Behörden als auch die internationalen Hilfsorganisationen hatten im Berichtszeitraum mit finanziellen Engpässen zu kämpfen, wodurch humanitäre Hilfe für Vertriebene unter Druck geraten ist, auch in der KAR. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF und ihre Angehörigen betreffend. 2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF konnten auf der Grundlage ihrer diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben und des von ihr vorgelegten nationalen Identitätsnachweises festgestellt werden. Die unstrittigen Feststellungen oben zum Lebensverlauf der BF vor der Einreise nach Österreich und zu ihrem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. ihrer aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen ihrer Angehörigen und zum Gesundheitszustand der BF stützen sich auf die stringenten Aussagen der BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihr selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen. 2.3. Zu den von der BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen: 2.3.1. Die belangte Behörde schenkte in ihrer Entscheidungsbegründung den Angaben der BF insoweit Glauben, als diese vorgetragen hatte, dass ein muslimischer Nachbar sie zur Ehefrau nehmen wollte, was von der Familie der BF abgelehnt worden sei, und dieser Nachbar daraufhin mit dem Einsatz von Zwang zur Durchsetzung seines Willens gedroht habe. Die Behörde stellte darüber hinaus fest, dass die BF selbst weder individuell bedroht noch verfolgt worden sei, zumal dies ihrem Vortrag nicht zu entnehmen gewesen sei. Die letztere Feststellung deckte sich bei genauerer Betrachtung insoweit nicht mit dem Akteninhalt, als die BF im Rahmen ihrer Einvernahme vom 23.01.2013 u.a. vorgetragen hatte, der Nachbar habe ihrem Vater gegenüber am Telefon gemeint, er würde sie mit Gewalt zur Frau nehmen, wenn ihr Vater der Heirat nicht zustimme. Insofern war diese Drohung des Nachbarn, auch wenn sie dem Vater der BF gegenüber ausgesprochen worden sei, wohl unmittelbar gegen sie gerichtet und deshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung insoweit nicht schlüssig. In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der BF zu diesem Geschehen über das gg. Verfahren hinweg war zu konstatieren, dass die BF ein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen erstattete, aus dem zu gewinnen war, dass es in einer raschen, über die Tage zwischen dem 12.07. und dem 16.07.2012 hinweg andauernden Abfolge der Ereignisse zur Präsentation des Ansinnens des Nachbarn durch dessen Mutter, zur Auseinandersetzung darüber zwischen den Eltern der BF und jenen des Nachbarn, zur telefonischen Drohung desselben dem Vater der BF gegenüber und zum Entschluss der Familie der BF zur Abreise aus XXXX nach XXXX gekommen sei.In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der BF zu diesem Geschehen über das gg. Verfahren hinweg war zu konstatieren, dass die BF ein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen erstattete, aus dem zu gewinnen war, dass es in einer raschen, über die Tage zwischen dem 12.07. und dem 16.07.2012 hinweg andauernden Abfolge der Ereignisse zur Präsentation des Ansinnens des Nachbarn durch dessen Mutter, zur Auseinandersetzung darüber zwischen den Eltern der BF und jenen des Nachbarn, zur telefonischen Drohung desselben dem Vater der BF gegenüber und zum Entschluss der Familie der BF zur Abreise aus römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei. Das bloße Ansinnen dieses Nachbarn und die verbale Auseinandersetzung darüber alleine ließen es aus Sicht des Gerichtes noch nicht als plausibel erscheinen, dass die Familie binnen weniger Stunden, wie dies von der BF dargestellt worden war, den Entschluss gefasst und umgesetzt hätte ihr gesamtes bisheriges Leben einschließlich ihrer Liegenschaft in XXXX zurückzulassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil es, wie das Bundesasylamt insoweit zutreffend festgestellt hatte, bis dahin noch zu keinen konkreten Übergriffen bzw. über bloße Diskussionen und verbale Auseinandersetzungen hinausgehenden Vorkommnissen gekommen sei und dem Vorbringen angesichts einer erst einmaligen telefonischen Drohung auch keine stichhaltigen Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass die Familie tatsächlich unmittelbar in großer Gefahr gewesen wäre. Dieses Szenario stellte sich erst in der Zusammenschau mit dem Hinweis der BF vor dem Bundesasylamt, dass ihre Familie schon vor diesen Ereignissen zwischen dem 12.07. und dem 16.07. aufgrund einer aus ihrer Sicht unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in XXXX in Furcht gelebt habe, als plausibel dar. Ausgehend von diesen Erwägungen war zu folgern, dass die Familie der BF in Anbetracht einer schon von vornherein unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in XXXX , zuletzt noch bestärkt durch die Drohung eines muslimischen Nachbarn, den Entschluss fasste, ihren Lebensmittelpunkt nach XXXX zu dortigen Verwandten zu verlegen. Dass die BF selbst sodann bereits nach wenigen Tagen ausgehend von XXXX in die Türkei und von dort nach Österreich weiterreiste, weist seinerseits auf eine offenbar schon länger geplante Ausreise aus dem Irak hin.Das bloße Ansinnen dieses Nachbarn und die verbale Auseinandersetzung darüber alleine ließen es aus Sicht des Gerichtes noch nicht als plausibel erscheinen, dass die Familie binnen weniger Stunden, wie dies von der BF dargestellt worden war, den Entschluss gefasst und umgesetzt hätte ihr gesamtes bisheriges Leben einschließlich ihrer Liegenschaft in römisch 40 zurückzulassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil es, wie das Bundesasylamt insoweit zutreffend festgestellt hatte, bis dahin noch zu keinen konkreten Übergriffen bzw. über bloße Diskussionen und verbale Auseinandersetzungen hinausgehenden Vorkommnissen gekommen sei und dem Vorbringen angesichts einer erst einmaligen telefonischen Drohung auch keine stichhaltigen Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass die Familie tatsächlich unmittelbar in großer Gefahr gewesen wäre. Dieses Szenario stellte sich erst in der Zusammenschau mit dem Hinweis der BF vor dem Bundesasylamt, dass ihre Familie schon vor diesen Ereignissen zwischen dem 12.07. und dem 16.07. aufgrund einer aus ihrer Sicht unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 in Furcht gelebt habe, als plausibel dar. Ausgehend von diesen Erwägungen war zu folgern, dass die Familie der BF in Anbetracht einer schon von vornherein unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 , zuletzt noch bestärkt durch die Drohung eines muslimischen Nachbarn, den Entschluss fasste, ihren Lebensmittelpunkt nach römisch 40 zu dortigen Verwandten zu verlegen. Dass die BF selbst sodann bereits nach wenigen Tagen ausgehend von römisch 40 in die Türkei und von dort nach Österreich weiterreiste, weist seinerseits auf eine offenbar schon länger geplante Ausreise aus dem Irak hin. Soweit die BF darüber hinaus vermeinte, sie habe aus Furcht vor allfälligen Übergriffen dieses Nachbarn auch XXXX verlassen müssen, war ihr aus dem Grunde der fehlenden Glaubhaftmachung dieser Behauptung nicht zu folgen.Soweit die BF darüber hinaus vermeinte, sie habe aus Furcht vor allfälligen Übergriffen dieses Nachbarn auch römisch 40 verlassen müssen, war ihr aus dem Grunde der fehlenden Glaubhaftmachung dieser Behauptung nicht zu folgen. Weder vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 vermochte sie nämlich nachvollziehbar darzutun, aus welchen Gründen vom genannten Nachbarn eine solche Gefahr ausgegangen wäre. Ihre Antworten auf entsprechende Fragen erschöpften sich in bloß vagen Verweisen darauf, dass der Nachbar ein "Verbrecher" und "Terrorist" bzw. "Mitglied einer Terrororganisation" gewesen sei, was sie aber wiederum nur vom Hörensagen gewusst habe, wiewohl dieser ein Nachbar gewesen sei. Auch blieb sie eine plausible Antwort auf die Frage schuldig, aus welchen Gründen dieser Nachbar von ihrem genauen weiteren Verbleib gewusst haben sollte, sodass sie bereits nach kürzester Zeit von XXXX in die Türkei reisen musste, ebenso wie nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, auf welche Weise dieser allenfalls einen bis XXXX reichenden Einfluss ausüben sollte, der ihm dort eine Verfolgung der BF gestattet hätte. Diese Erwägungen fanden schließlich insofern ihre Bestätigung im Vortrag der BF in der mündlichen Verhandlung, als sie auch für den langen Zeitraum zwischen der Abreise aus XXXX im Juli 2012 und dem Zeitpunkt der Verhandlung im April 2014 keine konkreten Vorkommnisse zu berichten wusste, die auf eine weitere Nachstellung des Nachbarn nach der BF schließen hätten lassen, wiewohl sich ihre Eltern bis dahin weiter dort aufgehalten hatten.Weder vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 vermochte sie nämlich nachvollziehbar darzutun, aus welchen Gründen vom genannten Nachbarn eine solche Gefahr ausgegangen wäre. Ihre Antworten auf entsprechende Fragen erschöpften sich in bloß vagen Verweisen darauf, dass der Nachbar ein "Verbrecher" und "Terrorist" bzw. "Mitglied einer Terrororganisation" gewesen sei, was sie aber wiederum nur vom Hörensagen gewusst habe, wiewohl dieser ein Nachbar gewesen sei. Auch blieb sie eine plausible Antwort auf die Frage schuldig, aus welchen Gründen dieser Nachbar von ihrem genauen weiteren Verbleib gewusst haben sollte, sodass sie bereits nach kürzester Zeit von römisch 40 in die Türkei reisen musste, ebenso wie nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, auf welche Weise dieser allenfalls einen bis römisch 40 reichenden Einfluss ausüben sollte, der ihm dort eine Verfolgung der BF gestattet hätte. Diese Erwägungen fanden schließlich insofern ihre Bestätigung im Vortrag der BF in der mündlichen Verhandlung, als sie auch für den langen Zeitraum zwischen der Abreise aus römisch 40 im Juli 2012 und dem Zeitpunkt der Verhandlung im April 2014 keine konkreten Vorkommnisse zu berichten wusste, die auf eine weitere Nachstellung des Nachbarn nach der BF schließen hätten lassen, wiewohl sich ihre Eltern bis dahin weiter dort aufgehalten hatten. Für die Glaubhaftmachung eines behaupteten Bedrohungsszenarios reicht es jedoch nicht aus dieses bloß unsubstantiiert in den Raum zu stellen, sondern obliegt es einem Asylwerber dieses Szenario in erster Linie durch sein eigenes nachvollziehbares und plausibles Vorbringen glaubhaft darzustellen, insbesondere wenn das erkennende Gericht mangels sonstiger Erkenntnisquellen bei der Entscheidungsfindung alleine auf dessen persönlichen Vortrag angewiesen ist. Dies war der BF mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen und war sohin für das erkennende Gericht zu folgern, dass die BF XXXX nicht angesichts einer von dem genannten Nachbarn ausgehenden Bedrohung verlassen hat.Für die Glaubhaftmachung eines behaupteten Bedrohungsszenarios reicht es jedoch nicht aus dieses bloß unsubstantiiert in den Raum zu stellen, sondern obliegt es einem Asylwerber dieses Szenario in erster Linie durch sein eigenes nachvollziehbares und plausibles Vorbringen glaubhaft darzustellen, insbesondere wenn das erkennende Gericht mangels sonstiger Erkenntnisquellen bei der Entscheidungsfindung alleine auf dessen persönlichen Vortrag angewiesen ist. Dies war der BF mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen und war sohin für das erkennende Gericht zu folgern, dass die BF römisch 40 nicht angesichts einer von dem genannten Nachbarn ausgehenden Bedrohung verlassen hat. 2.3.2. An diese Erwägungen schließt die Frage nach einem allfälligen, bei einer nunmehrigen Rückkehr nach XXXX für die BF bestehenden Gefährdungsrisiko im Zusammenhang mit den Heiratsambitionen des Nachbarn im Juli 2012 an.2.3.2. An diese Erwägungen schließt die Frage nach einem allfälligen, bei einer nunmehrigen Rückkehr nach römisch 40 für die BF bestehenden Gefährdungsrisiko im Zusammenhang mit den Heiratsambitionen des Nachbarn im Juli 2012 an. Ausgehend von der Einschätzung, dass schon für den damaligen Zeitpunkt noch keine Bedrohungslage festzustellen war, die per se als ursächlich für die so kurzfristige Abreise der Familie aus XXXX zu erkennen gewesen wäre, und in Anbetracht dessen, dass es auch im Zeitraum zwischen Juli 2012 und der Ausreise der Eltern der BF im Jahr 2014 keine Hinweise darauf gab, dass der genannte Nachbar seine damaligen Absichten weiter verfolgt hätte bzw. verfolgen wollte, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung dessen, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits dreieinhalb Jahre seit damals vergangen sind, ergaben sich für das Gericht keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegenwärtigen neuerlichen Bedrohung durch diesen Nachbarn ausgesetzt wäre.Ausgehend von der Einschätzung, dass schon für den damaligen Zeitpunkt noch keine Bedrohungslage festzustellen war, die per se als ursächlich für die so kurzfristige Abreise der Familie aus römisch 40 zu erkennen gewesen wäre, und in Anbetracht dessen, dass es auch im Zeitraum zwischen Juli 2012 und der Ausreise der Eltern der BF im Jahr 2014 keine Hinweise darauf gab, dass der genannte Nachbar seine damaligen Absichten weiter verfolgt hätte bzw. verfolgen wollte, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung dessen, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits dreieinhalb Jahre seit damals vergangen sind, ergaben sich für das Gericht keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegenwärtigen neuerlichen Bedrohung durch diesen Nachbarn ausgesetzt wäre. 2.3.3. Zu den Feststellungen, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach XXXX nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, demgegenüber jedoch bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. in die Provinz Ninava der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre, gelangte das Gericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen.2.3.3. Zu den Feststellungen, dass die BF aktuell bei einer Rückkehr nach römisch 40 nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, demgegenüber jedoch bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. in die Provinz Ninava der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre, gelangte das Gericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen. Zu diesen ist zusammenfassend anzumerken, dass es einerseits zwar in den Jahren nach dem Fall der Regierung von Saddam Hussein zu einem von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgehenden Vertreibungsdruck (auch) auf (christliche) Minderheiten im Irak gekommen war, weshalb zahlreiche Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen in den kurdischen Teil des Nordiraks und ins Ausland flüchteten, es andererseits aber nun über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg sowie aktuell keine Berichte mehr über eine von staatlichen Organen oder Dritten ausgehende, gegen Christen im Speziellen gerichtete systematische Verfolgung insbesondere in XXXX gibt, wenngleich Berichten zufolge etwaige Benachteiligungen von Minderheitenangehörigen im täglichen Leben nicht auszuschließen sind.Zu diesen ist zusammenfassend anzumerken, dass es einerseits zwar in den Jahren nach dem Fall der Regierung von Saddam Hussein zu einem von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgehenden Vertreibungsdruck (auch) auf (christliche) Minderheiten im Irak gekommen war, weshalb zahlreiche Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen in den kurdischen Teil des Nordiraks und ins Ausland flüchteten, es andererseits aber nun über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg sowie aktuell keine Berichte mehr über eine von staatlichen Organen oder Dritten ausgehende, gegen Christen im Speziellen gerichtete systematische Verfolgung insbesondere in römisch 40 gibt, wenngleich Berichten zufolge etwaige Benachteiligungen von Minderheitenangehörigen im täglichen Leben nicht auszuschließen sind. Gänzlich anders ist diesbezüglich aktuell die Lage in den seit Mitte 2014 von der Terrororganisation IS kontrollierten Teilen des Zentralirak, insbesondere in der Provinz Ninava, einzuschätzen, wie dies auch in den oben wiedergegebenen Berichten dargestellt wird. Angehörige christlicher Minderheiten sind dort seither notorischer Weise einer religiös bedingten Verfolgungsgefahr aufgrund der rigorosen Durchsetzung einer streng-orthodoxen Version des Islam durch die Milizen des IS ausgesetzt. Eine Rückkehr dorthin bzw. ein Aufenthalt dort stellt sich daher als für Christen nicht zumutbar dar. 2.3.4. Dass für die BF eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz XXXX , möglich und auch zumutbar wäre, ergab sich gleichfalls aus den detaillierten länderkundlichen Informationen, die diesbezüglich vom erkennenden Gericht eingesehen und herangezogen wurden.2.3.4. Dass für die BF eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz römisch 40 , möglich und auch zumutbar wäre, ergab sich gleichfalls aus den detaillierten länderkundlichen Informationen, die diesbezüglich vom erkennenden Gericht eingesehen und herangezogen wurden. Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung trat die BF bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht entgegen, weshalb auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen nicht geboten war (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106).Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung trat die BF bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht entgegen, weshalb auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen nicht geboten war vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106). Zu den rechtlichen Kriterien für das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative und deren Anwendung auf den gg. Fall wird auf die Ausführungen dazu weiter unten verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des Asyl
G idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war die BF nicht in der Lage durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer asylrelevanten individuellen Verfolgung aus dem von ihr behaupteten Grunde, der von einem früheren Nachbarn in XXXX angedrohten zwangsweisen Verheiratung, ausgesetzt war noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war die BF nicht in der Lage durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer asylrelevanten individuellen Verfolgung aus dem von ihr behaupteten Grunde, der von einem früheren Nachbarn in römisch 40 angedrohten zwangsweisen Verheiratung, ausgesetzt war noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre. Auch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr individueller Verfolgung alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft war für ihre frühere Heimatstadt XXXX nicht festzustellen.Auch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr individueller Verfolgung alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft war für ihre frühere Heimatstadt römisch 40 nicht festzustellen. Zwar war demgegenüber diese Gefahr im nunmehr von der Terrororganisation IS kontrollierten Teil des Zentraliraks, insbesondere auch in der Stadt XXXX , wo sich die BF zuletzt vor der Ausreise aufgehalten hatte, als gegeben festzustellen, jedoch erstreckte sich diese Gefahr sohin nicht auf den gesamten Herkunftsstaat der BF.Zwar war demgegenüber diese Gefahr im nunmehr von der Terrororganisation IS kontrollierten Teil des Zentraliraks, insbesondere auch in der Stadt römisch 40 , wo sich die BF zuletzt vor der Ausreise aufgehalten hatte, als gegeben festzustellen, jedoch erstreckte sich diese Gefahr sohin nicht auf den gesamten Herkunftsstaat der BF. 1.3.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.3.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Der (in Umsetzung des Art. 8 der europäischen Statusrichtlinie) normierte § 11 AsylG lautet:Der (in Umsetzung des Artikel 8, der europäischen Statusrichtlinie) normierte Paragraph 11, AsylG lautet:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen, und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen, und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen, und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen, und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Aufgrund eines sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet, bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299). 1.
- Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen XXXX , Dohuk und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Auch die BF selbst hat diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Gegenteiliges vorgebracht.1.
- Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen römisch 40 , Dohuk und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Auch die BF selbst hat diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für die BF ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der latenten Bedrohung der Region durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen Ninava und XXXX gelang.Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der latenten Bedrohung der Region durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen Ninava und römisch 40 gelang. Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Dies war nicht nur aus dem umfangreichen Datenmaterial, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, abzuleiten, hier ist etwa auf die genaue Auflistung der verschiedenen Unterbringungskapazitäten sowie sonstigen Unterstützungsleistungen in den jeweiligen Provinzen oben zu verweisen, sondern auch indirekt aus dem Umstand, dass dem Gericht aktuell bzw. schon über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg keine gegenteiligen Informationen bekannt geworden wären, aus den sich ergeben hätte, dass es mangels ausreichender Unterbringung und Versorgung oder auch medizinischer Betreuung im fraglichen Gebiet zu einer maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen gekommen wäre. Das Gericht verkennt darüber hinaus nicht, dass es im gg. Fall auch der Berücksichtigung der Einzelfallumstände in der Form bedarf, dass - im Rahmen einer angesichts des der BF weiterhin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten (hier nur) theoretischen Herangehensweise - die BF als alleinstehende Frau in die fragliche Region ihres Herkunftsstaates zurückkehren würde, zumal sich ihre Eltern offenbar ebenfalls nicht mehr im Irak aufhalten und in diesem Zusammenhang auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, dass sie von ihrem "Gatten", einem österr. Staatsangehörigen irakischer Herkunft, begleitet sein würde. Ausgehend davon, dass sie als solche im Lichte eines Vergleichs ihrer Lage mit der etwa eines alleinstehenden Mannes wohl einer größeren Belastung durch die neuen Lebensumstände vor Ort ausgesetzt wäre, war jedoch diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass sie, ausgehend von den länderkundlichen Informationen oben, erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung der christlichen Gemeinden in XXXX rechnen könnte, wie dies auch von ihrem Vertreter, der selbst als hochrangiger Kirchenvertreter in der Region weilte und aus Unterredungen etwa mit dem dortigen chaldäischen Kirchenoberhaupt die Lage vor Ort kennen und einschätzen lernte (vgl. dessen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sowie dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, siehe S. 5 der Niederschrift vom 03.09.2014), zugestanden wurde. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wurden von der BF nicht dargetan.Das Gericht verkennt darüber hinaus nicht, dass es im gg. Fall auch der Berücksichtigung der Einzelfallumstände in der Form bedarf, dass - im Rahmen einer angesichts des der BF weiterhin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten (hier nur) theoretischen Herangehensweise - die BF als alleinstehende Frau in die fragliche Region ihres Herkunftsstaates zurückkehren würde, zumal sich ihre Eltern offenbar ebenfalls nicht mehr im Irak aufhalten und in diesem Zusammenhang auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, dass sie von ihrem "Gatten", einem österr. Staatsangehörigen irakischer Herkunft, begleitet sein würde. Ausgehend davon, dass sie als solche im Lichte eines Vergleichs ihrer Lage mit der etwa eines alleinstehenden Mannes wohl einer größeren Belastung durch die neuen Lebensumstände vor Ort ausgesetzt wäre, war jedoch diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass sie, ausgehend von den länderkundlichen Informationen oben, erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung der christlichen Gemeinden in römisch 40 rechnen könnte, wie dies auch von ihrem Vertreter, der selbst als hochrangiger Kirchenvertreter in der Region weilte und aus Unterredungen etwa mit dem dortigen chaldäischen Kirchenoberhaupt die Lage vor Ort kennen und einschätzen lernte vergleiche dessen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sowie dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, siehe S. 5 der Niederschrift vom 03.09.2014), zugestanden wurde. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wurden von der BF nicht dargetan. Im Lichte dieser Erwägungen war zur Einschätzung zu gelangen, dass die BF zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für die BF unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war. 1.
- Über die Feststellungen oben zur fehlenden asylrelevanten Verfolgung der BF vor der Ausreise sowie zur fehlenden Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nach XXXX und der Feststellung einer der BF am letzten Ort ihres Aufenthalts im Herkunftsstaat, nämlich in XXXX , aktuell drohenden Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen hinaus war sohin zur letztlich entscheidungswesentlichen Feststellung zu gelangen, dass der BF jedenfalls im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks aktuell eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.1.
- Über die Feststellungen oben zur fehlenden asylrelevanten Verfolgung der BF vor der Ausreise sowie zur fehlenden Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nach römisch 40 und der Feststellung einer der BF am letzten Ort ihres Aufenthalts im Herkunftsstaat, nämlich in römisch 40 , aktuell drohenden Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen hinaus war sohin zur letztlich entscheidungswesentlichen Feststellung zu gelangen, dass der BF jedenfalls im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks aktuell eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. In Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z. 1 und des § 11 AsylG war daher das Asylbegehren der BF abzuweisen.In Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und des Paragraph 11, AsylG war daher das Asylbegehren der BF abzuweisen. 1.
- Hinsichtlich eines aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG allenfalls resultierenden Spannungsverhältnisses zwischen der aktuellen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der - im gg. Fall bereits mit rechtskräftigem erstinstanzlichem Bescheid vom 23.01.2013 erfolgten - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF ist ergänzend noch wie folgt auszuführen:1.
- Hinsichtlich eines aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz AsylG allenfalls resultierenden Spannungsverhältnisses zwischen der aktuellen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der - im gg. Fall bereits mit rechtskräftigem erstinstanzlichem Bescheid vom 23.01.2013 erfolgten - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF ist ergänzend noch wie folgt auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutz stehe, weil § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates (auch) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien (vgl. VwGH
- November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutz stehe, weil Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates (auch) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien vergleiche VwGH
- November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidungsbegründung vom 23.01.2013 zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF zum einen (nur) die allgemeine Feststellung getroffen, dass sie bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre (vgl. S. 12 des Bescheides). Auch in seiner damaligen Beweiswürdigung fanden sich - unter offenkundiger Zugrundelegung der dabei herangezogenen länderkundlichen Feststellungen - über bloß allgemeine Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines solchen Schutzes und dem pauschalen Verweis auf ein an sich glaubhaftes Vorbringen der BF keine weiteren individuellen Erwägungen die Person der BF betreffend (S. 88).Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidungsbegründung vom 23.01.2013 zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF zum einen (nur) die allgemeine Feststellung getroffen, dass sie bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre vergleiche S. 12 des Bescheides). Auch in seiner damaligen Beweiswürdigung fanden sich - unter offenkundiger Zugrundelegung der dabei herangezogenen länderkundlichen Feststellungen - über bloß allgemeine Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines solchen Schutzes und dem pauschalen Verweis auf ein an sich glaubhaftes Vorbringen der BF keine weiteren individuellen Erwägungen die Person der BF betreffend (S. 88). Auch aus den zwischenzeitigen Verlängerungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergaben sich über bloß allgemeine rechtliche Erwägungen hinaus keine relevanten individuellen Feststellungen zur Person der BF. Demgegenüber war das Bundesverwaltungsg