GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT römisch 40 , AT XXXX und AT XXXX als fristgerecht gemeldet gelten.römisch 40 und AT römisch 40 als fristgerecht gemeldet gelten. 2.
F, wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen für insgesamt 33 prämienfähige Mutterkühe durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen für insgesamt 33 prämienfähige Mutterkühe durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2010 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 wurden dem BF Rinderprämien iHv EUR 6.364,80 gewährt. Dabei wurde seitens der AMA bei der Berechnung der Mutterkuhprämie von einer Stückzahl von 30 prämienfähigen Rindern ausgegangen. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des BF vom 28.04.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Zu A)
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote
1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres
der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres
der Bestimmung nach dem in Artikel 141, Absatz 2, genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, lautet: Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden: 1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten, 2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten, 3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, 4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. (...).
G, BGBl 1982/200 idgF, davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.Da der angefochtene Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, ist
Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG, BGBl 1982/200 idgF, davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde die Alm/Weidemeldung für drei weitere Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX ohne Unterschrift des Almobmannes getätigt, dennoch erfolgte auch für diese Tiere insofern eine korrekte Meldung des Almauftriebs, als der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, festgehalten hat, dass aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, sich keinesfalls ableiten lässt, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist. Dass die Tiere gealpt waren, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen ist nicht ersichtlich. Somit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX fälschlicher Weise als nicht ermittelt gewertet wurden.Im vorliegenden Fall wurde die Alm/Weidemeldung für drei weitere Tiere mit den Ohrmarkennummern AT römisch 40 , AT römisch 40 und AT römisch 40 ohne Unterschrift des Almobmannes getätigt, dennoch erfolgte auch für diese Tiere insofern eine korrekte Meldung des Almauftriebs, als der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, festgehalten hat, dass aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, sich keinesfalls ableiten lässt, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist. Dass die Tiere gealpt waren, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen ist nicht ersichtlich. Somit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT römisch 40 , AT römisch 40 und AT römisch 40 fälschlicher Weise als nicht ermittelt gewertet wurden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W102.2116711.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.