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{'item': 'W105 1428417-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW105 1428417-1 SpruchW105 1428417-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, gegen den Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 11 10.788-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, gegen den Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 11 10.788-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX in XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 19.09.2011 die Gewährung internationalen Schutzes.Der am römisch 40 in römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 19.09.2011 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.09.2011 gab der Antragsteller auf Befragen ua zu Protokoll, einen Halbbruder in England sowie einen weiteren Bruder in Norwegen zu haben. Inhaltlich gab der Antragsteller zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, wie folgt: "Meine Brüder waren Mitglieder der Übergangsregierung in Somalia, deshalb hat Al Shabaab mir gedroht und wollte mich töten. Mein Bruder, welcher in Norwegen lebt, hat mir finanzielle Unterstützung zugesagt. Mein Bruder hat gesagt, ich solle das Land verlassen und zu ihm nach Norwegen kommen." Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.09.2011 gab der Antragsteller an, er sei von Islamisten gefoltert worden und habe Narben am Körper. Sein Bruder sei ein Offizier der somalischen Übergangsregierung und seien deshalb die Islamisten zu ihnen gekommen und hätten ihn das letzte Mal im Zuge einer Aufsuchung ins Gefängnis gesteckt. Unter dieser ständigen Bedrohung habe er nicht leben können und sei auch seine Frau gefoltert worden. Seine Frau sei noch im XXXX, wohne aber nicht mehr im gleichen Haus und habe er derzeit keinen Kontakt zu seiner Frau.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.09.2011 gab der Antragsteller an, er sei von Islamisten gefoltert worden und habe Narben am Körper. Sein Bruder sei ein Offizier der somalischen Übergangsregierung und seien deshalb die Islamisten zu ihnen gekommen und hätten ihn das letzte Mal im Zuge einer Aufsuchung ins Gefängnis gesteckt. Unter dieser ständigen Bedrohung habe er nicht leben können und sei auch seine Frau gefoltert worden. Seine Frau sei noch im römisch 40 , wohne aber nicht mehr im gleichen Haus und habe er derzeit keinen Kontakt zu seiner Frau. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2011 führte der Antragsteller an, dass er verheiratet sei und zwei leibliche Kinder habe sowie habe er zwei Kinder seines verstorbenen Bruders und der ebenfalls verstorbenen Frau des Bruders adoptiert. Seine Eltern seien verstorben und habe er 6 Geschwister. Eine der Schwestern sei seit 2007 verschwunden und sei sie von einer islamistischen Gruppierung verschleppt worden. Er gehöre zur Volksgruppe der Hawiye und sei dies ein großer Stamm. Hawiye sei der Hauptstamm und sei sein Unterstamm Sheekhaal und sei dieser sehr klein. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er nicht unterdrückt worden und auch nicht geflohen. Er sei Fußballprofi gewesen und sei es ihnen wirtschaftlich relativ gut gegangen. Seit Dezember 2010 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, da er geflohen sei. Ein Bruder sei vermutlich nach wie vor in XXXX und arbeite bei der Regierung, aber wisse er dies nicht genau. Eine andere Schwester sei ein XXXX aufhältig. Er habe bis zum Jahr 2005 als Fußballprofi gearbeitet und als es dann jedoch keine Fußballmeisterschaft mehr gegeben habe, habe er nebenbei eine kleine Apotheke betrieben. Am 01.12.2010 sei erstmals Al Shabaab zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, entweder seinen Bruder dazu zu bewegen, aufzuhören, für die Regierung zu arbeiten oder ihn umbringen zu lassen. Es seien vier Personen, alle bewaffnet, gekommen und habe er sich geweigert. Auf Weigerung sei er geschlagen und mit Holzkohle verbrannt worden (zum Beweis dessen zeigt der Beschwerdeführer eine Narbe am Bauch sowie zwei Narben an beiden Handrücken). Er sei durch die Verbrennungen ohnmächtig geworden und habe man ihn ins Spital gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2011 führte der Antragsteller an, dass er verheiratet sei und zwei leibliche Kinder habe sowie habe er zwei Kinder seines verstorbenen Bruders und der ebenfalls verstorbenen Frau des Bruders adoptiert. Seine Eltern seien verstorben und habe er 6 Geschwister. Eine der Schwestern sei seit 2007 verschwunden und sei sie von einer islamistischen Gruppierung verschleppt worden. Er gehöre zur Volksgruppe der Hawiye und sei dies ein großer Stamm. Hawiye sei der Hauptstamm und sei sein Unterstamm Sheekhaal und sei dieser sehr klein. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er nicht unterdrückt worden und auch nicht geflohen. Er sei Fußballprofi gewesen und sei es ihnen wirtschaftlich relativ gut gegangen. Seit Dezember 2010 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, da er geflohen sei. Ein Bruder sei vermutlich nach wie vor in römisch 40 und arbeite bei der Regierung, aber wisse er dies nicht genau. Eine andere Schwester sei ein römisch 40 aufhältig. Er habe bis zum Jahr 2005 als Fußballprofi gearbeitet und als es dann jedoch keine Fußballmeisterschaft mehr gegeben habe, habe er nebenbei eine kleine Apotheke betrieben. Am 01.12.2010 sei erstmals Al Shabaab zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, entweder seinen Bruder dazu zu bewegen, aufzuhören, für die Regierung zu arbeiten oder ihn umbringen zu lassen. Es seien vier Personen, alle bewaffnet, gekommen und habe er sich geweigert. Auf Weigerung sei er geschlagen und mit Holzkohle verbrannt worden (zum Beweis dessen zeigt der Beschwerdeführer eine Narbe am Bauch sowie zwei Narben an beiden Handrücken). Er sei durch die Verbrennungen ohnmächtig geworden und habe man ihn ins Spital gebracht. Befragt nach dem genauen Hergang des Vorfalles führte der Antragsteller wörtlich an wie folgt: "Es war ein Stück Holzkohle, sie hielten mich in einem Sessel fest, das heißt, sie banden mich fest, mein Oberkörper war nackt. Meine Hände haben sie mit einem Nagel verbrannt, den sie im Feuer anglühten. Den Kopf des Nagels drückten sie auf meine Hand, den Nagel hielten sie mit einem Tuch fest. Ich habe danach meine Meinung nicht geändert, worauf sie mir mit dem Stück Holzkohle den Bauch verbrannten. Dann wurde ich bewusstlos, es hat sehr gestunken. Ich war dann relativ lang bewusstlos. Die Islamisten kamen um ca. fünf Uhr früh zu mir, erst zu Mittag gegen zwölf Uhr bin ich wieder zu mir gekommen. Im Spital wurden die Narben gereinigt und verbunden. Ich war zwei Tage im Spital und fuhr dann wieder nach Hause." Auf weiteres Befragen führte der Antragsteller aus, er habe sich 13 Tage danach noch in der Wohnung aufgehalten und sei dann geflohen. Mit Al Shabaab habe er nur dieses eine Mal zu tun gehabt, weder gab es vorher Probleme noch nachher. In diesen 13 Tagen habe er nie das Haus verlassen und habe von Al Shabaab auch nichts mehr gehört. Auf Befragen führte der Antragsteller weiters aus, dass der in Rede stehende Bruder als Generalsekretär im XXXX für die Regierung gearbeitet habe. Im Weiteren führte der Antragsteller auf Befragen aus, dass seine Frau nicht gefoltert oder verletzt worden sei. Man habe sie in einem Zimmer festgehalten. Auf Vorhalt seiner Angabe einer früheren Einvernahme, wonach Al Shabaab ihn in ein Gefängnis gesteckt hätte, führte er aus, dass er meine, sie hätten ihn am Sessel festgebunden und habe man ihn nicht mitgenommen. Auf weiteren Vorhalt, dass er vormals angegeben habe, dass sein Bruder Offizier gewesen sei, führte der Antragsteller aus, dies nie gesagt zu haben und habe er immer gesagt, dass dieser im XXXX arbeite. Warum zum vormaligen Zeitpunkt seine Angaben nicht richtig aufgeschrieben worden seien, wisse er nicht und seien ihm die Einvernahmen auch nicht gänzlich rückübersetzt worden.Auf weiteres Befragen führte der Antragsteller aus, er habe sich 13 Tage danach noch in der Wohnung aufgehalten und sei dann geflohen. Mit Al Shabaab habe er nur dieses eine Mal zu tun gehabt, weder gab es vorher Probleme noch nachher. In diesen 13 Tagen habe er nie das Haus verlassen und habe von Al Shabaab auch nichts mehr gehört. Auf Befragen führte der Antragsteller weiters aus, dass der in Rede stehende Bruder als Generalsekretär im römisch 40 für die Regierung gearbeitet habe. Im Weiteren führte der Antragsteller auf Befragen aus, dass seine Frau nicht gefoltert oder verletzt worden sei. Man habe sie in einem Zimmer festgehalten. Auf Vorhalt seiner Angabe einer früheren Einvernahme, wonach Al Shabaab ihn in ein Gefängnis gesteckt hätte, führte er aus, dass er meine, sie hätten ihn am Sessel festgebunden und habe man ihn nicht mitgenommen. Auf weiteren Vorhalt, dass er vormals angegeben habe, dass sein Bruder Offizier gewesen sei, führte der Antragsteller aus, dies nie gesagt zu haben und habe er immer gesagt, dass dieser im römisch 40 arbeite. Warum zum vormaligen Zeitpunkt seine Angaben nicht richtig aufgeschrieben worden seien, wisse er nicht und seien ihm die Einvernahmen auch nicht gänzlich rückübersetzt worden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Antragsteller einer fachärztlichen Untersuchung hinsichtlich der angegebenen Misshandlungsmerkmale zugeführt. Mit Befund und Gutachten vom 18.01.2012 wurde durch einen beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie hinsichtlich der Narbenmerkmale am Körper des Antragstellers konstatiert und zusammenfassend festgehalten: "Die vorgezeigten Narben am Bauch und an beiden Mittelhänden können aus medizinischer Sicht im Dezember 2010 durch angegebenen Mechanismus entstanden sein, andere Ursachen wie zum Beispiel Verbrennung mit glühenden Zigaretten oder Tätowierung eines Stammeszeichens oder Mutproben können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die angegebene stundenlange Bewusstlosigkeit bzw. der zwei bis drei Tage dauernde Aufenthalt im Krankenhaus ist nicht nachzuvollziehen, ebenso nicht die lange Fesselung bei den angegebenen Folterungen akonto des Fehlens von Abwehr- bzw. Fluchtspuren." Im Rahmen einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.05.2012 führte der Antragsteller auf Befragen zu bestehenden Kontakten zu irgendwelchen Personen in Somalia an, er habe zu seiner Frau Kontakt gehabt und lebe sie derzeit in XXXX im Bezirk XXXX und sei sie nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung. Es gebe ab und zu Probleme; es herrsche aber Frieden, die Lage habe sich beruhigt. Sie habe ihm erzählt, dass nach ihm gesucht werde und habe sie gemeint, er solle bleiben, wo er sei; Al Shabaab würde nach ihm suchen. Auf Vorhalt, dass sich Al Shabaab von XXXX gänzlich zurückgezogen habe, führte der Antragsteller an, dies stimme, es gebe aber Leute, die mit diesen zusammenarbeiten und nach ihm fragen würden. Er hätte seinen Bruder, der XXXX sei, töten sollen oder versuchen zu töten und werde deshalb nach ihm gesucht und sei er deshalb geflohen.Im Rahmen einer weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 09.05.2012 führte der Antragsteller auf Befragen zu bestehenden Kontakten zu irgendwelchen Personen in Somalia an, er habe zu seiner Frau Kontakt gehabt und lebe sie derzeit in römisch 40 im Bezirk römisch 40 und sei sie nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung. Es gebe ab und zu Probleme; es herrsche aber Frieden, die Lage habe sich beruhigt. Sie habe ihm erzählt, dass nach ihm gesucht werde und habe sie gemeint, er solle bleiben, wo er sei; Al Shabaab würde nach ihm suchen. Auf Vorhalt, dass sich Al Shabaab von römisch 40 gänzlich zurückgezogen habe, führte der Antragsteller an, dies stimme, es gebe aber Leute, die mit diesen zusammenarbeiten und nach ihm fragen würden. Er hätte seinen Bruder, der römisch 40 sei, töten sollen oder versuchen zu töten und werde deshalb nach ihm gesucht und sei er deshalb geflohen. Auf Vorhalt der Ergebnisse des ob dargestellten Gutachtens führte der Antragsteller ergänzend aus: "Zwei haben meinen Kopf zurückgedrückt, zwei andere haben jeweils eine Hand an den Sessel gedrückt, auch wurde ich festgebunden. Es gab Spuren der Fesselung, diese sind aber nicht mehr sichtbar. Ich wurde bewusstlos und kam erst wieder im Spital zu mir. Der Arzt hat mir gesagt, dass meine Leber untersucht werden muss." Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung soweit wesentlich fest: "C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind somalischer Staatsangehöriger und sind moslemischen Glaubens. Sie sind Angehöriger der Volksgruppe Hawiye, wurden aber wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht bedroht oder verfolgt. Sie sind verheiratet und haben keine leiblichen Kinder. Sie sind gesund und stehen nicht in ärztlicher Behandlung. Sie benötigen keine Medikamente. Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten. -Strichaufzählung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Ihre Angaben werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und wird als entscheidungswesentlich das Folgende festgehalten: Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates Somalia glaubhaft machen. -Strichaufzählung zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: In Ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis fußend auf der instabilen Sicherheitslage in Somalia vor. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Zu Somalia werden mit Stand Mai 2012 folgende Feststellungen getroffen: Allgemeine Lage .... Beweiswürdigend wurde ausgeführt: D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht Ihre Identität derzeit nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität. Sie gaben an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und bekannten sich zum moslemischen Glauben. Das Bundesasylamt hat Ihren psychischen und physischen Zustand so weit abzuklären, um zweifelsfrei eine rechtliche Beurteilung dahingehend vornehmen zu können, ob eine allenfalls vorhandene psychische Störung, oder auch eine sonstige Erkrankung, einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würde. Aufgrund Ihres Vorbringens und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ergibt sich die Feststellung, wonach sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von physischen oder psychischen Erkrankungen Ihrer Person ergeben haben, die einer Abschiebung nach Somalia - im Hinblick auf die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK - entgegenstehen würde, vielmehr haben Sie in der Einvernahme angegeben, dass Sie gesund seien.Aufgrund Ihres Vorbringens und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ergibt sich die Feststellung, wonach sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von physischen oder psychischen Erkrankungen Ihrer Person ergeben haben, die einer Abschiebung nach Somalia - im Hinblick auf die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK - entgegenstehen würde, vielmehr haben Sie in der Einvernahme angegeben, dass Sie gesund seien. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Asylwerber während des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Es muss erwähnt werden, dass Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht unterdrückt wurden, diese Zugehörigkeit auch kein Fluchtgrund war, weshalb auf ein weiteres Eingehen auf diese Problematik verzichtet werden kann. Während der Einvernahme am 13.12.2011 erklärten Sie, von Al Shabaab-Angehörigen in Ihrer Wohnung aufgesucht worden zu sein und dabei mit Holzstücken bzw. Nägeln verbrannt worden zu sein. Weiters gaben Sie an, nach einer Bewusstlosigkeit in ein Spital gebracht und nach zwei Tagen wieder entlassen worden zu sein. Andere Kontakte zu Al Shabaab verneinten Sie. Im Widerspruch dazu gaben Sie während der Einvernahme am 21.09.2011 an, in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. Auch erwähnten Sie, Ihre Frau wäre gefoltert worden, was Sie unterschiedlich dazu, am 13.12.2011 verneinten. Gänzlich unterschiedlich zu diesen Aussagen, waren Ihre Fluchtgründe während der Erstbefragung am 19.09.

  1. Dabei erwähnten Sie weder Folterungen oder Anhaltungen, sondern sprachen nur sehr allgemein über Drohungen. Tatsächlich aufklären konnten sie diese widersprüchlichen Aussagen in keiner Weise. Auch Ihre Aussagen, Sie wären mehrere Stunden bewusstlos gewesen und erst wieder im Spital aufgewacht, waren nicht erklärbar und schließt eine solche der Gutachter dezidiert aus, genauso wenig ist ein zweitägiger Spitalsaufenthalt nach den Verbrennungen nachvollziehbar, da die Verbrennungen 2.gradige Verbrennungen waren. All Ihre Angaben waren sehr oberflächlich und in einer Form wiedergegeben, die kaum den Schluss zulassen, Sie hätten diese tatsächlich erlebt. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die Trennung von Ihrer Frau und Ihren Kindern würde andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen. Dass Ihr angegebener Fluchtgrund und Ihre Flucht nicht nachvollzogen werden kann, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass Ihnen immer wieder Bedenkzeit zugestanden wurde, Sie aber trotzdem nicht Ihre Meinung änderten. Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers. Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. In Zusammenschau aller Angaben, ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Ob Sie sonst Probleme im Sinne der GFK gehabt hätten, verneinten Sie und schlossen dies sogar dezidiert aus. Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie in Zusammenschau Ihrer Angaben nicht glaubhaft machen. Auch eine konkrete Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierung auf Grund Ihrer Clan-Zugehörigkeit gaben Sie nicht an. Aus Ihrem Vorbringen ist im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum Sie nicht durch die Begründung Ihres Wohnsitzes in einem anderen Teil Somalias der behaupteten Verfolgung durch die Gruppe Al Shabaab hätten entkommen können. Das Vorliegen Ihrer subjektiven Furcht von diesen auch in einem anderen Teil Somalias gefunden zu werden, reicht unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Somalia und Ihren konkreten Lebensumständen aber jedenfalls nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es Ihnen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, Ihren Wohnsitz in einem anderen Teil Somalias zu begründen. Zumal Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und davon auszugehen ist, dass Sie von Ihren Familienangehörigen unterstützt werden könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie weder eine konkrete Bedrohung Ihrer Person noch irgendein nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen in der Lage waren, vielmehr muss aufgrund Ihrer höchst vagen, spekulativen und substanzlosen Art und Weise des Vorbringens angenommen werden, dass Sie niemals einer der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden relevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren und lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Somalia verließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründetet Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Somalia, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten Sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.
  2. -Strichaufzählung betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Somalia basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Somalia basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, jedoch würden sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Praxis von Anschlägen und Drohungen der Al Shabaab gegen Regierungsmitarbeiter der Interimsregierung auseinanderzusetzen. Aus diversen Berichten internationaler Organisationen gehe eindeutig hervor, dass die Al Shabaab Regierungsmitarbeiter sowie deren Angehörige bedrohen und ermorden würden. Dies decke sich auch mit dem Vorbringen des Antragstellers, der angegeben habe, aufgrund der Regierungstätigkeit des Bruders misshandelt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Die Gebiete des Clans der Sheikhaal befänden sich im Süden Somalias. Da die Anbindung an den Familienbund und die Clan-Angehörigkeit wirtschaftliche und soziale Sicherheit gebe, sei ein Leben außerhalb jenes sozialen Verbundes unmöglich. Durch die Kontrolle der Al Shabaab könne der Antragsteller jedoch weder in jenen Gegenden wohnen, die von seinem Clan besiedelt würden, noch habe er die Möglichkeit in XXXX zu bleiben, wo er aufgrund der Familienzugehörigkeit zu einem Regierungsmitglied von den Al Shabaab bedroht und misshandelt werde. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf die anhaltende Bedrohung der Hauptstadt XXXX durch Al Shabaab; dies unter Hinweis auf Berichte aus den Jahren 2011 und
  3. Des Weiteren wurde gerügt, dass der beigezogene Gutachter gerade die Entstehung der Narben, so wie er es vorgebracht habe, bestätigt hätte und habe er auch weitergehende bezogene Fragen beantwortet. Es sei nicht erkennbar, wodurch die Behörde zu der Feststellung komme, der Antragsteller sei nicht Opfer von Folter geworden und mute dies all willkürliche Mutmaßung an. Auf den Vorwurf, dass ihm Bewusstlosigkeit zu jenem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne, könne er nur wiederholen, dass er mehrere Stunden ohne Bewusstsein gewesen sein muss, da er erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei und habe er dies auch plausibel und widerspruchsfrei geschildert. Eine Widersprüchlichkeit liegt sohin gerade im vorliegenden Fall nicht vor. Des Weiteren habe er nie gesagt, dass seine Frau gefoltert worden sei, wie ihm in den beiden Einvernahmen vom 21.09.2011 und 13.12.2011 vorgeworfen werde. Vielmehr müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, da er bei Rückfragen nach Folterungen seiner Frau dies immer bestritten hätte. Auch, dass ihm vorgeworfen werde, gesagt zu haben, er sei von Al Shabaab in ein Gefängnis gesteckt worden, habe er widerspruchsfrei aufklären können. Tatsächlich habe er schon gesagt, er sei eingesperrt gewesen, aber nie behauptet, mitgenommen worden zu sein; vielmehr sei er in dem Zimmer, in dem er misshandelt worden sei, eingesperrt und festgehalten worden. Auch im Süden des Landes sei es auch für einen jungen arbeitsfähigen Mann nicht sicher und werde auch dieser Teil des Landes von Al Shabaab kontrolliert werden. Der Antragsteller werde wegen seiner Familienzugehörigkeit zu einem Regierungsvertreter jedenfalls einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht."In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, jedoch würden sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Praxis von Anschlägen und Drohungen der Al Shabaab gegen Regierungsmitarbeiter der Interimsregierung auseinanderzusetzen. Aus diversen Berichten internationaler Organisationen gehe eindeutig hervor, dass die Al Shabaab Regierungsmitarbeiter sowie deren Angehörige bedrohen und ermorden würden. Dies decke sich auch mit dem Vorbringen des Antragstellers, der angegeben habe, aufgrund der Regierungstätigkeit des Bruders misshandelt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Die Gebiete des Clans der Sheikhaal befänden sich im Süden Somalias. Da die Anbindung an den Familienbund und die Clan-Angehörigkeit wirtschaftliche und soziale Sicherheit gebe, sei ein Leben außerhalb jenes sozialen Verbundes unmöglich. Durch die Kontrolle der Al Shabaab könne der Antragsteller jedoch weder in jenen Gegenden wohnen, die von seinem Clan besiedelt würden, noch habe er die Möglichkeit in römisch 40 zu bleiben, wo er aufgrund der Familienzugehörigkeit zu einem Regierungsmitglied von den Al Shabaab bedroht und misshandelt werde. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf die anhaltende Bedrohung der Hauptstadt römisch 40 durch Al Shabaab; dies unter Hinweis auf Berichte aus den Jahren 2011 und
  4. Des Weiteren wurde gerügt, dass der beigezogene Gutachter gerade die Entstehung der Narben, so wie er es vorgebracht habe, bestätigt hätte und habe er auch weitergehende bezogene Fragen beantwortet. Es sei nicht erkennbar, wodurch die Behörde zu der Feststellung komme, der Antragsteller sei nicht Opfer von Folter geworden und mute dies all willkürliche Mutmaßung an. Auf den Vorwurf, dass ihm Bewusstlosigkeit zu jenem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne, könne er nur wiederholen, dass er mehrere Stunden ohne Bewusstsein gewesen sein muss, da er erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei und habe er dies auch plausibel und widerspruchsfrei geschildert. Eine Widersprüchlichkeit liegt sohin gerade im vorliegenden Fall nicht vor. Des Weiteren habe er nie gesagt, dass seine Frau gefoltert worden sei, wie ihm in den beiden Einvernahmen vom 21.09.2011 und 13.12.2011 vorgeworfen werde. Vielmehr müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, da er bei Rückfragen nach Folterungen seiner Frau dies immer bestritten hätte. Auch, dass ihm vorgeworfen werde, gesagt zu haben, er sei von Al Shabaab in ein Gefängnis gesteckt worden, habe er widerspruchsfrei aufklären können. Tatsächlich habe er schon gesagt, er sei eingesperrt gewesen, aber nie behauptet, mitgenommen worden zu sein; vielmehr sei er in dem Zimmer, in dem er misshandelt worden sei, eingesperrt und festgehalten worden. Auch im Süden des Landes sei es auch für einen jungen arbeitsfähigen Mann nicht sicher und werde auch dieser Teil des Landes von Al Shabaab kontrolliert werden. Der Antragsteller werde wegen seiner Familienzugehörigkeit zu einem Regierungsvertreter jedenfalls einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht." Am 21.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Dem Antragsteller wurde hiebei unter gezielter Fragestellung Gelegenheit geboten, die zentralen Punkte seiner Fluchtgründe bzw. des Hergangs der Ereignisse im Herkunftsstaat darzulegen. Das Beschwerderechtsgespräch stellte sich wie nachstehend dar: "RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: In XXXX geboren und aufgewachsen.BF: In römisch 40 geboren und aufgewachsen. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Bis zur Hauptschule habe ich die Schule besucht, ca. 6 Jahre habe ich die Schule besucht. RI: Zu welcher Volksgruppe oder welchem Clan gehören Sie? BF: Sheikal. Das ist ein kleiner Stamm und eine Minderheit in XXXX und hat keine Macht.BF: Sheikal. Das ist ein kleiner Stamm und eine Minderheit in römisch 40 und hat keine Macht. RI: Womit haben Sie vor der Ausreise Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Ich habe eine Apotheke besessen. RI: Sie haben vor dem BAA am 13.12.2011 unter anderem angegeben, Sie seien Angehöriger der Volksgruppe der Hawie, was sagen Sie dazu? BF: Ja, ich bin Hawie-Sheikal. RI: Warum haben Sie das heute nicht so angegeben? BF: Sheikal sind Hawie und das habe ich heute auch so gesagt, sie haben keine Macht. RI: Sie haben also Ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die Führung einer Apotheke bestritten, gab es noch etwas anderes? BF: Nur diese Apotheke habe ich gehabt. RI: Sie haben vom BAA noch von einer anderen beruflichen Tätigkeit gesprochen. BF: Ich habe nur Kinder etwas unterrichtet. RI: Worin unterrichtet? BF: Fußball. RI: Haben Sie selbst auch Fußball gespielt? BF: Ja, ich habe selbst gespielt von 2004 -
  5. RI: Bei welchem Verein? BF: Mein Verein "XXXX". RI: Haben Sie Familie in Somalia? BF: Früher schon, bis Anfang des Jahres 2015, Jänner oder Februar, sind meine Familie (Frau und Kinder), als sie das Land verließen. Meine Eltern sind schon viel früher gestorben. RI: Woher wissen Sie das? BF: Man hat mich benachrichtigt. RI: Ich komme zu Ihrer sportlichen Tätigkeit zurück: Sie haben vor dem BAA angegeben, Fußballprofi gewesen zu sein und hätten beim Verein "XXXX" gespielt. BF: Von 2004 - 2005 habe ich beim "XXXX"-Verein gespielt, danach habe ich die Kinder unterrichtet ab 2006 im Bezirk Medina. RI: Also haben Sie nicht beim Verein "XXXX" gespielt? BF: Nein, ich habe 2004 - 2005 bei "XXXX" gespielt. "XXXX" hat uns besiegt. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie bei "XXXX" gespielt haben. BF: Ich habe gedacht, Sie fragen, wer die Meisterschaft gewonnen hat. RI: Wenn Sie 1 - 2 Jahr für "XXXX" gespielt haben, müssen Sie auch die Farben der Fußballdressen wissen, können Sie die angeben? BF: Ja, weiß ich. Gelbes T-Shirt, manchmal war die Hose gelb und manchmal blau. RI: Wovon hing das ab? BF: Wenn unser Name zuerst kommt, haben wir eine gelbe Hose getragen und wenn unsere Namen die zweite ist, haben wir die blaue Hose getragen. RI: Hängt es bei den Fußballdressen nicht davon ab, ob man ein Heimspiel oder ein Auswärtsmatch austrägt. BF: Das weiß ich, aber wir haben nur ein Fußballstadion, nicht so wie die anderen Länder und deshalb haben wir nur gesaut, welcher Name ist zuerst und welcher zuletzt. RI: Wenn ich nun aber sage, dass gemäß der Homepage von "XXXX" die Dressen blau-weiß bzw. weiß-blau sind, was sagen Sie dann? BF: Welches Jahr, ist das gleich jetzt? Das ist ewig her, das liegt 10 Jahre her oder mehr. RI: Wann wurde der Club gegründet? BF: Ich glaube 1995 so etwas. RI: Dieser Wikipedia-Seite entnehme ich, dass der Fußballclub einen Spitznamen hat, kennen Sie den? BF: Das weiß ich nicht, früher hießen Sie "XXXX", vielleicht gab es später noch einen anderen Spitznamen. RI: XXXX heißen die. Also XXXX.RI: römisch 40 heißen die. Also römisch 40 . BF: Damals hießen sie nicht so. Dieses Stadion liegt in XXXX in Hamar.BF: Damals hießen sie nicht so. Dieses Stadion liegt in römisch 40 in Hamar. RI: Können Sie angeben, wie viel Sie damals verdient haben, als Sie als Fußballprofil gearbeitet haben? BF: Nicht viel, damals im Jahr 2004 -
  6. RI: Ungefähr? BF: Für 1 Spiel haben wir ca. 20.000 somalische Schilling bekommen. RI: Wie viel ist das in Dollar? BF: Es war nicht viel, ich weiß nicht, wie viel es damals wert, das ändert sich immer. RI: Warum haben Sie dann vor dem BAA spontan angegeben: "Ich wurde für das Spiel als Fußballprofil für den Verein ,XXXX' bezahlt und habe 100 US-Dollar im Monat bekommen, wirtschaftlich ging es mir relativ gut." Das passt nicht mit Ihren heutigen Angaben überein bzw. zusammen. BF: 200 US-Dollar habe ich verdient bei meiner Apotheke, aber von meiner Tätigkeit als Fußballprofi habe ich nicht viel verdient, das habe ich nicht gesagt. RI: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Im Dezember
  7. RI: Warum haben Sie Somalia verlassen? BF: Al-Shabaab haben mir Probleme gemacht, sie haben mich verletzt. Hier in Österreich wurde ich behandelt, sie haben mir Brandwunden zugefügt, am Bauch. RI: Ich habe Ihre Angaben und das Gutachten des Arztes sehr genau gelesen, es wäre mir wichtig, wenn Sie mir die näheren Umstände des Zusammentreffens mit Al-Shabaab möglichst lebensnahe schildern. BF: Ich glaube es war Anfang Dezember 2010, als sie mein Haus angegriffen haben. Ich und meine Frau waren zu Hause. Sie haben uns angegriffen, sie sind rein ins Haus gekommen. Sie haben mich auf einen Sessel gesetzt und meine Hände mit Seilen festgebunden und dann haben sie mir Brandwunden zugefügt. RI: Können Sie die näheren Umstände schildern, was hat sich da genau abgespielt? BF: Sie haben uns angegriffen, sie sind rein ins Haus gekommen, sie haben nach meinem Bruder gefragt. Sie wollten, dass ich Informationen über meinen Bruder ihnen gebe. Er hat als Sekretär für einen Minister gearbeitet. RI: Können Sie mir Einblick in den genauen Ablauf dieser Ereignisse an diesem dramatischen Tag geben? Sagen Sie genau, wo, wann, wie viele, die genauen Örtlichkeiten eventuell Gespräche. Bieten Sie mir einige Detailumstände, sodass ich den Eindruck gewinne, dass Sie das selbst erlebt haben. BF: Es war ca. 9 Uhr am Abend, ich ging zurück von meiner Arbeit in der Apotheke nach Hause. Sie haben vor meinem Haus auf mich gewartet, gleich, als ich die Tür aufmachen wollte, waren sie hinter mir, sie waren vermummt, sie haben die Pistole mir angesetzt. Sie sind gewaltsam gemeinsam mit mir hereingekommen. RI: Erzählen Sie nun ganz genau, den Ablauf, der sich ergeben hat. BF: Gleich, als sie mit mir hereingekommen sind, hat meine Frau sie gesehen, sie hat geschrien. Sie haben meine Frau bedroht und in ein anderes Zimmer gebracht. Sie haben mich auf einen Sessel gesetzt, meine Hände gebunden. Mit einem heißen Nagel haben sie mich verbrannt, ich habe es gesehen, wie sie den Nagel angeheizt haben. Die Spitze des Nagels haben sie mit einem Seil umwickelt, damit sie selbst nicht verbrennen. Den Kopf haben sie heiß gemacht. RI: Was können Sie mir genau über die Position und Tätigkeit Ihres Bruders erzählen, derentwegen diese Leute gekommen sind. Was er jetzt genau? BF: Sie suchen immer nach Leute, die für die Regierung arbeiten. Er hat für die Regierung gearbeitet, er war in den Bezirk tätig, wo die Regierung gemacht wird. Er war Sekretär für einen Minister. RI: Für welchen Minister, für welches Ressort? BF: XXXX.BF: römisch 40 . RI: Warum haben Sie am 21.09.2011 angegeben, Ihr Bruder sei Offizier der Übergangsregierung gewesen? BF: Ja, er war Offizier und hat für den Minister als Sekretär gearbeitet. RI: Man wollte, dass Sie gegen Ihren Bruder spionieren sollten. War das der Grund, warum man Sie aufgesucht hat? BF: Ja, ich sollte Informationen liefern. RI: Vor dem BAA haben Sie am 13.12.2011 das ganz anders dargestellt: Sie hätten ihn dazu bewegen sollen, aufzuhören für die Regierung zu arbeiten oder ihn umbringen lassen. BF: Ja, sie haben mir gesagt, ich soll mit meinem Bruder reden, dass er mit seinem Job aufhört, sonst sollte ich Al-Shabaab sagen, dass ich Informationen weitergebe über ihn, wenn er zu mir kommt und so etwas. RI: Wie lange sind diese Leute bei Ihnen im Haus geblieben, war es da schon dunkel am Abend? BF: Ja, um 9 Uhr war es schon dunkel, als sie kamen. Nachdem sie mich verbrannt, habe ich mein Bewusstsein verloren, die letzte Wunde am Bauch, aufgewacht bin ich im Spital. RI: Sie wissen nicht, wann die gegangen sind. BF: Nein, meine Frau hat gesagt, dass sie geschrien hat, die Nachbarn sind zu uns gekommen und haben uns geholfen. RI: Wann sind Sie etwas im Spital etwa zu sich gekommen, können Sie das angeben? Uhrzeit oder Tageszeit? BF: Am Anfang des Monats wurde ich ins Spital gebracht. RI: War es schon hell am nächsten Tag, als Sie zur sich gekommen sind oder dunkel? BF: In der Früh bin ich dann zu mir gekommen. RI: Um welche Uhrzeit gehen Sie normaler Weise in die Apotheke, öffnen Sie diese und arbeiten dort? BF: Im 7 oder 8 Uhr in der Früh. RI: Wann kommen Sie etwas nach Hause? BF: um 8.30 Uhr am Abend. RI: Wie viele Personen sind da etwa zu Ihnen nach Hause gekommen von der Al-Shabaab, können Sie sich daran erinnern? BF: 3 - 4 Personen, ich glaube es waren
  8. RI: War das der einzige Kontakt zu diesen Personen der Al-Shabaab? BF: Vor diesem Vorfall haben sie zweimal mit mir gesprochen, nach diesem Vorfall verbracht ich 3 Tage im Krankenhaus und 13 Tage später habe ich das Land verlassen. Diese 13 Tage verbrachte ich zu Hause. RI: Bei den Kontakten vor diesem dramatischen Zwischenfall in Ihrem Haus... Was können Sie darüber erzählen, gab es da schon Probleme? BF: Nein, sie aber sie haben mich bedroht, wenn ich das und das nicht tue, dann würde mir etwas passieren. RI: Wurde Ihre Frau auch behelligt, hat mir ihr auch etwas getan? BF: Sie haben ihr gedroht. RI: Sie haben am 21.09.2011 vor dem BAA angegeben: "Meine Frau wurde auch gefoltert." BF: Ihr wurde gedroht und die Pistole wurde ihr an den Kopf gesetzt. Sie sagte, dass sie nicht reden darf. RI: An jenem Tag waren nur Sie und Ihre Frau und Sie anwesend? BF: Ja. RI: Vor dem BAA liest sich das so: "In der Wohnung waren noch meine Frau und meine beiden Kinder anwesend." BF: 2 Kinder meines verstorbenen Bruders waren anwesend, ich habe sie großgezogen. Mein Bruder und seine Frau sind beide gestorben, eine Rakete ist auf ihr Haus gefallen, sie sind beide getötet worden. RI: Ist Ihnen klar, dass Sie vor dem BAA diesen ganzen Vorfall in die Morgenstunden eines bestimmten Tages verlegt haben, so haben Sie angegeben: "Die Islamisten kamen ca. um 5 Uhr früh zu mir und erst gegen Mittag, um 12 bin ich wieder zu mir gekommen...". Auch haben Sie gesagt, Sie waren "2 Tage" und nicht "3 Tage" im Spital, was sagen Sie jetzt dazu? BF: Nein, es war nicht um 5 Uhr in der Früh, es war am Abend, als ich nach Hause zurückwollte, gleich, als ich die Tür öffnete wollte. Am
  9. Dezember wurde ich ins Spital gebracht und am
  10. wurde ich aus dem Spital entlassen. RI: Ist Ihnen klar, dass bei der Einvernahme vor dem BAA am 13.12.2011 ein versierter Dolmetsch für Somali beigezogen wurde und haben Sie am Ende der Einvernahme - nach Rückübersetzung - Seite für Seite die Richtigkeit des Protokolls bekräftigt. BF: Nein, es war dennoch um 9 Uhr abends. RI: Sie sind subsidiär schutzberechtigt. BF: Ja. RI: Dann habe ich im heutigen Fall lediglich über die Gewährung von internationalen Schutzes zu entscheiden, eine weitere Einvernahme und Beweisaufnahme erübrigt sich, da Ihre bisherigen Angaben im Vergleich zu Ihren Angaben vor dem BAA für sich sprechen. Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF: Sie haben meiner Frau gedroht. Sie wollten sie und die Kinder meines Bruders töten, sie sind an einem Autounfall ums Leben gekommen, aber Al-Shabaab ist schuld. Sie hatte Angst und deshalb ist sie geflüchtet. Schluss der Verhandlung" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und subsidiär Schutzberechtigter. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Nicht festgestellt wird, dass die am Körper des Beschwerdeführers befindlichen Anomalitäten dem Vorbringen des Antragstellers bzw. dem behaupteten Handlungskreis zurechenbar sind.
  12. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. 2.
  13. Allgemeine Sicherheitslage in XXXX2.
  14. Allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 2.1.
  15. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Kurzinformation vom 06.07.2015) KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia) Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015). Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vergleiche Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vergleiche Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015). Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014). Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015). Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung Dalsan - Dalsan Radio (2.7.2015): AMISON Withdraws From Qoryole Base, http://allafrica.com/stories/201507030771.html, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung Mareeg - Mareeg Media (2.7.2015): AMISOM withdraws 4 bases in a week, http://www.mareeg.com/amisom-withdraws-4-bases-in-a-week/, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung SAO - Sicherheitsanalyseorganisation (2.7.2015): Bericht -Strichaufzählung VOA - Voice of America (1.7.2015): Al-Shabab Attacks Expose AMISOM Weaknesses, http://www.voanews.com/content/al-shabab-attacks-expose-amisom-weaknesses/2845768.html, Zugriff 6.7.2015 -Strichaufzählung Xinhua (4.7.2015): African Union forces deny retreat from 'al-Shabaab' in Somalia, http://news.xinhuanet.com/english/2015-07/04/c_134380691.htm, Zugriff 6.7.2015 "Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9) Quellen: -Strichaufzählung E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums "XXXX In XXXX gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).In römisch 40 gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014). Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist XXXX sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach XXXX zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist römisch 40 sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach römisch 40 zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014). Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in XXXX. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in römisch 40 . In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014). Al Shabaab wählt Ziele in XXXX sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in XXXX nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).Al Shabaab wählt Ziele in römisch 40 sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vergleiche UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in römisch 40 nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014). Es gibt de facto keine Gebiete in XXXX, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner XXXXs besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)Es gibt de facto keine Gebiete in römisch 40 , die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner römisch 40 s besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in XXXX tätig.B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in römisch 40 tätig. -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 * 2.1.
  1. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014) * Der Bericht kann abgerufen werden unter: http://www.refworld.org/docid/539193314.html * Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX.* Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 . * Die Randgebiete XXXXs seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle:* Die Randgebiete römisch 40 s seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS). * Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in XXXX die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in XXXX keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").* Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in römisch 40 die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in römisch 40 keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C"). * Die Sicherheitssituation in XXXX habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").* Die Sicherheitssituation in römisch 40 habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A"). * Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend. * In XXXX gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).* In römisch 40 gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist). 2.1.
  2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014) Der Bericht kann abgerufen werden unter: http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html * Seit August 2011 stehe XXXX nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).* Seit August 2011 stehe römisch 40 nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff). * 2.1.
  3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014 * Der Bericht kann abgerufen werden unter: https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf * Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und XXXX (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass XXXX in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.* Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und römisch 40 (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass römisch 40 in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei. * Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff) * 2.
  4. Clans 2.2.
  5. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014) "Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in XXXX ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in römisch 40 ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in XXXX nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in XXXX ist relevanter (EASO 8.2014).Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in römisch 40 nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in römisch 40 ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In XXXX hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In römisch 40 hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014). Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014). Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff) Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 "Minderheiten und kleine Clan-Gruppen" Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014). Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014 "Aktuelle Situation Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014). Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014). Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa XXXX durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa römisch 40 durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014). Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in XXXX verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in XXXX Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in römisch 40 verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in römisch 40 Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014). Andererseits gibt es in XXXX heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach XXXX die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).Andererseits gibt es in römisch 40 heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vergleiche UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach römisch 40 die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff) Quellen: -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in XXXX tätig.B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in römisch 40 tätig. -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft XXXX (10.2014): Asylländerbericht Somalia,ÖB - Österreichische Botschaft römisch 40 (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 * 2.2.
  6. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014 Berufskasten: Berufskasten stehen auf der untersten Ebene der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Ethnisch oder kulturell unterscheiden sie sich nicht von der Mehrheit der Bevölkerung, doch sind sie traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein oder unehrenhaft angesehen werden. Diese Berufe sowie andere Praktiken gelten auch als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Ahnenreihe nicht bis zum Propheten Mohammed zurückverfolgen. Im Allgemeinen sprechen Berufskasten das gleiche Standard-Somali wie die Mehrheitsclans, mit denen sie leben, doch haben sich einige einen besonderen Somali-Argot erhalten, den die Mitglieder der Mehrheitsclans nicht verstehen. Diese Dialekte werden von der jüngeren Generation immer weniger gesprochen und sind nunmehr praktisch verschwunden. Ihr Anteil an der somalischen Bevölkerung ist unbekannt. Er wird auf rund 1 % geschätzt. Diese Kasten werden üblicherweise als Waable, sab (nicht zu verwechseln mit den Saab), Midgaan oder Madhibaan bezeichnet. Zwischen den Bezeichnungen und ihrer Bedeutung bestehen regionale Unterschiede. Sie sind über ganz Somalia verstreut. Je nach Faktoren wie Berufen und Region werden für die verschiedenen Waable-Gruppen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Traditionelle Berufe dieser Kasten sind unter anderem Friseur, Schmied, Schlosser, Gerber, Schuhmacher, Töpfer und Zimmermann. Waable sind auch tätig in Jagd, Viehhaltung und Landwirtschaft, nehmen Beschneidungen vor und wirken als Hebammen. Aufgrund der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich die Waable neue Tätigkeitsfelder in den Städten suchen und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung steigern. Nachstehend die wichtigsten Berufskasten: Midgaan (Madhibaan, Gabooye) ist eine Bezeichnung, die mitunter als Oberbegriff für alle Kasten verwendet wird, obwohl sie eigentlich nur eine Gruppe innerhalb der Waable bezeichnet. Eine genaue Bestimmung des Begriffs ist daher schwierig. Da er oft mit "unberührbar" oder "ausgestoßen" übersetzt wird, ziehen einige Midgaan es seit einiger Zeit vor, als Madhibaan bezeichnet zu werden; das bedeutet "harmlos". Es werden aber noch viele andere Begriffe verwendet. Die Midgaan, die früher Jäger waren, werden auch mit Gerberei, Lederverarbeitung, Schuhmacherhandwerk und vielen anderen Berufen in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia. Die Tumaal werden traditionell mit dem Beruf des Schmieds assoziiert. Heute arbeiten viele Tumaal in anderen Berufen, während andere Waable als Schmied tätig sind. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia und einigen städtischen Orten im Süden Somalias. Die Yibir sind eine kleine Gruppe, der ein jüdischer Hintergrund nachgesagt wird, obwohl sie praktizierende Muslime sind und nicht über Kenntnisse jüdischer Traditionen verfügen. Ihnen werden übernatürliche Kräfte zugeschrieben, und sie leben hauptsächlich in der Mitte und im Norden Somalias sowie in einigen städtischen Orten in Südsomalia. Traditionell sind sie Spezialisten für Rituale. Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden. Dazu gehören Galgale (rund um XXXX), Gaheyle (in Sanaag), Yahhar (traditionell Weber), Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia), Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch Boni und Eyle gelten manchmal als Berufskasten. Einige von ihnen verfügen über ein den Mehrheitsclans ähnliches Clan-System. (Seite 50f der deutschen Fassung).Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden. Dazu gehören Galgale (rund um römisch 40 ), Gaheyle (in Sanaag), Yahhar (traditionell Weber), Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia), Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch Boni und Eyle gelten manchmal als Berufskasten. Einige von ihnen verfügen über ein den Mehrheitsclans ähnliches Clan-System. (Seite 50f der deutschen Fassung). * Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49) * Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50) * Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in XXXX. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in XXXX dominant sei, sei wichtiger.* Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in römisch 40 . Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in römisch 40 dominant sei, sei wichtiger. * Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region. * Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in XXXX abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.* Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in römisch 40 abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr. * Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus XXXX, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.* Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus römisch 40 , keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei. * In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von XXXX sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In XXXX unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)* In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von römisch 40 sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In römisch 40 unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff) * 2.2.
  7. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015 Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus: Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in XXXX Verfolgung fürchten müssen.Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in römisch 40 Verfolgung fürchten müssen. Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl. Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten. Innerstaatliche Neuansiedlung in XXXX oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in XXXX, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.Innerstaatliche Neuansiedlung in römisch 40 oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in römisch 40 , die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten. Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden. * 2.
  8. Rückkehrer_innen * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014) "Rückkehr Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014). Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von XXXX und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach XXXX zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von römisch 40 und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach römisch 40 zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014). Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014). Der UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus XXXX stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).Der UNHCR geht davon aus, dass es in römisch 40 sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus römisch 40 stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vergleiche LIDIS 3.2014). Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vergleiche EASO 8.2014; ÖB 10.2014). Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft XXXX (10.2014): Asylländerbericht Somalia,ÖB - Österreichische Botschaft römisch 40 (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (17.6.2014): UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403598415_53a04d044.pdf, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (2.12.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/709, http://www.refworld.org/docid/52a058af4.html, Zugriff 7.10.2014
  9. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist, dass die Angaben des Antragstellers zu den zentral von ihm ins Treffen geführten Ereignissen im Herkunftsstaat, welche zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, als nicht glaubhaft erkannt werden können: So führte der Antragsteller zwar gleichbleibend an, dass sein Haus bzw. er selbst im Jahr 2010 von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz angegriffen worden sei, jedoch weist der Vergleich der Detailangaben des Antragstellers hinsichtlich wesentlicher Punkte des Hergangs der Ereignisse grobe Divergenzen auf: So wurde der Antragsteller im Rahmen der medizinischen Untersuchung zu den angegebenen Verletzungs- oder Folgemerkmalen im Beisein eines Dolmetschers zum Sachverhalt vernommen und gab er hiebei an, dass am 01.12.2010 gegen 05.00 Uhr Früh vier bewaffnete Islamisten in seine Wohnung in XXXX gekommen seien, ebenso führte der Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.12.2011 aus, wonach er angab: "Die Islamisten kamen um ca. 05.00 Uhr Früh zu mir, erst zu Mittag gegen 12.00 Uhr bin ich wieder zu mir gekommen...".So wurde der Antragsteller im Rahmen der medizinischen Untersuchung zu den angegebenen Verletzungs- oder Folgemerkmalen im Beisein eines Dolmetschers zum Sachverhalt vernommen und gab er hiebei an, dass am 01.12.2010 gegen 05.00 Uhr Früh vier bewaffnete Islamisten in seine Wohnung in römisch 40 gekommen seien, ebenso führte der Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.12.2011 aus, wonach er angab: "Die Islamisten kamen um ca. 05.00 Uhr Früh zu mir, erst zu Mittag gegen 12.00 Uhr bin ich wieder zu mir gekommen...". Gänzlich davon abweichend und logisch nicht in Einklang zu bringen führte der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig und unzweifelhaft bzw. unter Angabe spezifizierender Details an, dass sich der Vorfall abends bzw. in den Abendstunden ereignet habe. So gab er an (siehe Protokoll obig): "Es war ca. 21.00 Uhr am Abend, ich ging zurück von meiner Arbeit in der Apotheke nach Hause. Sie haben vor meinem Haus auf mich gewartet...". Allein dieser grobe und unauflösliche Widerspruch im zentral wichtigen Punkt, nämlich wann sich das zentrale Ereignis einer angeblichen Folterung oder schweren Misshandlung ereignet haben soll, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers unter Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben aufkommen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde keine vernunftbegabte Person den aufgezeigten Angaben einen positiven Wahrheitsgehalt zuerkennen, wenn allein die Zeitangaben von der Tageszeit dergestalt erheblich abweichen. Hinzu tritt, dass der Antragsteller in weiteren Punkten undeutliche, unklare bzw. grob abweichende Angaben machte: So hatte der Antragsteller ursprünglich klar und unmissverständlich angegeben, dass auch seine Frau gefoltert worden sei, wohingegen er an anderer Stelle seines Vorbringens angab, dass seine Frau nicht misshandelt worden wäre bzw. sei sie von den Männern in ein anderes Zimmer gebracht worden. In Zusammenhang mit dem vorliegenden in sich schlüssigem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass dieser einerseits die am Körper auffindlichen Narben bzw. Anomalien als durchaus ablaufmöglich dem Vorbringen zuordnet; hingegen er andere Vorbringensteile hinsichtlich des weiteren Ablaufes der Ereignisse, nämlich stundenlange Bewusstlosigkeit bzw. auch (daraus resultierender) ein zwei bis drei Tage dauernder Krankenhausaufenthalt als wenig wahrscheinlich erachtet wurde. Ebenso schloss der medizinische Gutachter andere Entstehungsweisen der Narben nicht gänzlich aus. Aufgrund der tatsächlichen vorhandenen Verletzungsmerkmale wäre das Vorbringen des Antragstellers bei auch nur annähernd gleichbleibenden Ablaufangaben als glaubhaft zu erkennen und würde dies ein dringendes Indiz für eine erlittene Verfolgungshandlung bieten. Den vorhandenen Merkmalen jedoch ausschließliche Beweiskraft zuzumessen wäre vor dem Hintergrund der grob unstimmigen weiteren Ausssagen des Beschwerdeführers überschießend. Vor dem Hintergrund, dass jedoch der Antragsteller in obig erwähntem zentralen Punkt des Ablaufes so grob abweichende Angaben tätigte und auch er weitere Details nicht gleichbleibend zu schildern im Stande war, ist dem Vorbringen des Antragstellers zu erlittenen Folterungen bzw. der zugrundeliegenden Verfolgungshandlung keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen. So fällt bei Vergleich der Angaben des Weiteren auf, dass der Antragsteller auch zur Tätigkeit seines Bruders, dessentwegen er angeblich verfolgt worden wäre, keine gleichbleibenden Angaben zu machen vermochte. So führt der Antragsteller zwar auf verschiedene Weise aus, dass sein Bruder als Offizier oder Beamter für einen Minister tätig gewesen sei, jedoch hinsichtlich der Motivation der Islamisten, weshalb sie an ihn herangetreten wären, lieferte der Antragsteller ein gänzlich abweichendes Bild: So führte der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, er hätte Informationen über seinen Bruder liefern sollen bzw. er hätte für die Islamisten gegenüber seinem Bruder spionieren sollen, worin gegen der Antragsteller ursprünglich vor dem Bundesasylamt am 13.12.2011 die Motivation bzw. die Absichten der Islamisten gänzlich anders dargestellt hat, nämlich dergestalt, dass er den Bruder hätte bewegen sollen aufzuhören für die Regierung zu arbeiten oder hätte er ihn gar umbringen sollen. Auch aus der diesbezüglichen Divergenz ergibt sich ein grober Aussagewiderspruch hinsichtlich dessen, was die Islamisten angeblich vom Antragsteller im Rahmen der Behelligung seiner Person gefordert hätten. Auch diesbezüglich wäre es dem Antragsteller leicht zumutbar den Ablauf gleichbleibend zu schildern, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Auffällig ist im Vorbringen überdies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entnehmbar, dass es dem Antragsteller hinsichtlich der genauen Abläufe der dramatischen Ereignisse an jenem bestimmten Tag nicht gelungen ist, ein plastisches und lebendiges Ablaufbild zu liefern. So führte der Antragsteller zwar den erlittenen Überfall durch die Islamisten und die Folterungen ins Treffen und beschrieb er auch seine Fesselung nahezu wortgleich wie vor der Behörde erster Instanz, ohne jedoch auch weitere Detailumstände oder Örtlichkeiten Beschreibungen bzw. Beschreibungen von Interaktionen liefern zu können. Allein die Schilderungsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist sohin als grob rudimentär und lückenhaft zu bezeichnen. Zum Gesamtbild der Bewertung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers tritt hinzu, dass er auch über seine Profi-Fußballertätigkeit keine gleichbleibenden Angaben zu machen imstande war: So hatte er ursprünglich angegeben für den Club XXXX gespielt zu haben, wohingegen der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches auf selbige Befragung spontan angab, er habe für den Verein XXXX gespielt, was einen groben Unterschied in den Aussagen ausmacht, sind doch beide Vereine - so die Informationen aus dem Internet entnommen - gerade jene zwei in XXXX lokal rivalisierenden Fußballvereine. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass der Antragsteller vor der Behörde erster Instanz spontan seine Einkünfte mit 100 pro Monat angegeben hatte, wohingegen er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die diesbezügliche Auss

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