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{'item': 'W106 2117556-1'}

Obsah (11)§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW106 2117556-1 SpruchW106 2117556-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 7Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (12.01.2016) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 25.06.2015 für tauglich befunden.römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 25.06.2015 für tauglich befunden. Der Beschluss enthält unter der Überschrift "Rechtsmittelverzicht" folgende Textpassage: "Mir ist bekannt, dass gegen den Beschluss der Stellungskommission Wien vom 25.06.2015 betreffend die Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung zum Wehrdienst

§ 7Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG, BGBl. Nr. 33/2013, eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung / Verkündung erhoben werden kann."Mir ist bekannt, dass gegen den Beschluss der Stellungskommission Wien vom 25.06.2015 betreffend die Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung zum Wehrdienst

Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung / Verkündung erhoben werden kann. Nach Rechtsbelehrung verzichte ich hiermit ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen diesen Beschluss (Bescheid) - dadurch wird dieser sofort rechtskräftig. Wien, am

  1. Juni 2015 eigenhändige Unterschrift des Stellungsprobanden" I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.07.2015 Beschwerde.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.07.2015 Beschwerde. Hiezu führte er zusammengefasst aus, dass die Feststellungen über seine Gesundheit nicht zutreffend seien, insbesondere sei eine Feststellung über seine mangelnde Gehleistung unterlassen worden. Er leide an starken Knicksenkfüßen mit entsprechenden Schmerzen bei einer Gehleistung von über einer Stunde. Im Übrigen seien auch seine Hinweise auf eine starke Allergie ignoriert worden. Er beantrage daher, den Bescheid in eine Feststellung der Untauglichkeit abzuändern. Der Beschwerde wurde die Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie angeschlossen. I.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission Wien vom 17.09.2015 wurde die Beschwerde

§ 7Abs. 2 Vw

GVG wegen des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission Wien vom 17.09.2015 wurde die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG wegen des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen. Am Schluss der Beschwerdevorentscheidung wird dem BF in einem Hinweis empfohlen, sich betreffs seiner vermuteten Dienstunfähigkeit direkt an die für ihn nunmehr zuständige Zivildienstserviceagentur zu wenden. I.

  1. Mit Vorlageantrag vom 08.10.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Verkündung des Tauglichkeitsbescheides 17 Jahre alt und daher nach ABGB nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Selbst wenn man dies bejahen würde, bestreite er, dass ihm gegenüber eine eindeutige, präzise und verständliche Belehrung über die Folgewirkungen seiner Unterschrift unter den Rechtsmittelverzicht erfolgt wäre. Das Ganze sei unter großem Zeitdruck erfolgt und besitze er über keine juristischen Kenntnisse. Er sei sich auch keiner Unterschriftsleistung auf einen Rechtsmittelverzicht bewusst. Er hätte mit absoluter Sicherheit eine Unterschrift unter einem Verzicht unterlassen, wenn ihm klar gestellt worden wäre, dass er damit auf die Möglichkeit verzichte, gegen den positiven Stellungsbescheid etwas zu unternehmen.römisch eins.
  2. Mit Vorlageantrag vom 08.10.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Verkündung des Tauglichkeitsbescheides 17 Jahre alt und daher nach ABGB nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Selbst wenn man dies bejahen würde, bestreite er, dass ihm gegenüber eine eindeutige, präzise und verständliche Belehrung über die Folgewirkungen seiner Unterschrift unter den Rechtsmittelverzicht erfolgt wäre. Das Ganze sei unter großem Zeitdruck erfolgt und besitze er über keine juristischen Kenntnisse. Er sei sich auch keiner Unterschriftsleistung auf einen Rechtsmittelverzicht bewusst. Er hätte mit absoluter Sicherheit eine Unterschrift unter einem Verzicht unterlassen, wenn ihm klar gestellt worden wäre, dass er damit auf die Möglichkeit verzichte, gegen den positiven Stellungsbescheid etwas zu unternehmen. Zum Beweis beantragte er seine Einvernahme und erhob im Übrigen sein Vorbringen zur Aussage. I.
  3. Mit Schreiben der Behörde vom 23.11.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Behörde vom 23.11.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die belangte Behörde eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung über den Ablauf der Beschlussverkündung im Rahmen des Stellungsverfahrens. Aus dieser geht hervor, dass vor der Beschlussverkündung alle Stellungspflichtigen im Lehrsaal eine Information über den Ablauf des Parteiengehörs und die Auswirkungen der jeweiligen Unterschriften des Stellungspflichtigen erhalten. Im Anschluss an diese Belehrung erfolge im Einzelgespräch die Beschlussverkündung an den Stellungsprobanden, wo er durch den Vorsitzenden der Stellungskommission nochmals auf die drei Unterschriften und deren Auswirkungen hingewiesen werde. Von der dem BF eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung machte der BF mit Schreiben vom 04.01.2016 Gebrauch. Im Wesentlichen führte er dazu aus, dass er in dem von der Behörde dargestellten "Einzelgespräch" nicht gefragt worden sei, ob er die Gesamtauswirkung der Unterschriftsleistung verstanden habe. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, dass er ohne Rechtsmittelverzicht den Stellungsbescheid überprüfen lassen könne und dieses Recht bei Unterschriftsleistung verliere. Die psychologische Situation bei Leistung von drei Unterschriften vor einer Behörde mit einer Schlange von Wartenden sei für den BF als 17-jährigen auch nicht so gewesen, dass er wirklich ermutigt gewesen wäre, mit irgendeiner Frage den Betrieb aufzuhalten. Der BF vertrete nach wie vor den Standpunkt, dass er durch eine nicht angemessene Belehrung zur Abgabe der Unterschrift unter den Rechtsmittelverzicht veranlasst worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der BF wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 25.06.2015 für tauglich befunden. Er war zum Zeitpunkt der Stellung Schüler eines Realgymnasiums. Dem Statusblatt (Beilage zum Untersuchungsprotokoll) vom 25.06.2015 sind ua. folgende Diagnosen angeführt: Myopie, Allergische Rhinopathie, nicht näher bezeichnet - Pollen, Gräser, HSM, Plattfuß. Nach dem psychologischen Befund ist der BF gut begabt. Als Ausnahmeprofile werden im Untersuchungsprotokoll "Stehen" und "Klimabelastung" angeführt. Das Untersuchungsergebnis der Stellung wurde dem BF ausgehändigt. Dem Stellungsbeschluss zufolge wurde dem BF ausführlich dargelegt, warum ihm - trotz allenfalls festgestellter Einschränkungen - das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit zugemutet werden könne, um die Basisausbildung zu absolvieren bzw. dass auf diese Einschränkungen bei der Einberufung Bedacht genommen werde. Der BF gab am 25.06.2015 sogleich eine Zivildiensterklärung ab. Der BF wurde sowohl im Rahmen einer Information aller Stellungspflichtigen vor der Beschlussverkündung als auch im Anschluss an diese Belehrung in einem Einzelgespräch bei der Beschlussverkündung über die von ihm geleisteten Unterschriften und deren Auswirkungen informiert. Den vorgelegten Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der BF die Tragweite des von ihm unterzeichneten Rechtsmittelverzichts nicht hätte erkennen können bzw. nicht erkannt hätte. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Diesen Feststellungen ist der BF nicht substantiell entgegen getreten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 erlassen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 erlassen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall. Ebensowenig liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall. Ebensowenig liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A):

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hat. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg. 12.616 A/1988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230 (Geisteskrankheit) VwSlg. 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg. 12.616 A/1988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230 (Geisteskrankheit) VwSlg. 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde vergleiche VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 76 mwN) Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).Besondere Formerfordernisse bestehen nicht vergleiche VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040). Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig. Der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig eingebracht. Dem Vorbringen des BF, dass er als Minderjähriger nach den Bestimmungen des ABGB zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts nicht voll geschäftsfähig gewesen sei, ist die klare Bestimmung des § 57 des WehrG entgegen zu halten, derzufolge die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall trifft auf den Beschwerdefall nicht zu.Dem Vorbringen des BF, dass er als Minderjähriger nach den Bestimmungen des ABGB zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts nicht voll geschäftsfähig gewesen sei, ist die klare Bestimmung des Paragraph 57, des WehrG entgegen zu halten, derzufolge die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall trifft auf den Beschwerdefall nicht zu. Mit dem Vorbringen des BF im Vorlageantrag, dass ihm die Tragweite der Unterschriftsleistung nicht bewusst gewesen sei, macht er im Kern Willensmängel im Hinblick auf das Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts geltend. Nun ist aber der von ihm unterfertigten Erklärung eindeutig zu entnehmen, dass ihm bekannt war, gegen den Beschluss der Stellungskommission eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung/Verkündung erheben zu können und er nach Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ausdrücklich verzichtet (vgl. dazu VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).Nun ist aber der von ihm unterfertigten Erklärung eindeutig zu entnehmen, dass ihm bekannt war, gegen den Beschluss der Stellungskommission eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung/Verkündung erheben zu können und er nach Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ausdrücklich verzichtet vergleiche dazu VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Dafür, dass der BF durch das entscheidende Organ der Behörde falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre, gibt es keine Hinweise. Dem Argument, dass "das Ganze eine Massenabfertigung war, bei der die Nachkommenden einen zeitlichen Druck auf schnelle Erledigung ausübten", ist auch die ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Behörde vom 03.12.2015 entgegenzuhalten, aus der hervorgeht, dass der BF sowohl im Rahmen einer Information aller Stellungspflichtigen wie auch in einem Einzelgespräch bei der Beschlussverkündung über die Rechtsfolgen der von ihm geleisteten Unterschriften unterrichtet wurde. Dass dabei auf den BF ein zeitlicher Druck in dem Sinne ausgeübt worden wäre, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den Text des Rechtsmittelverzichts durchzulesen und allfällige Rückfragen zu stellen, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass dem BF die Folgen der Feststellung seiner Tauglichkeit bewusst waren und er diese zur Kenntnis nahm, ist auch daraus zu schließen, dass er gleichzeitig eine Zivildiensterklärung abgab. Im Übrigen erhob er auch keine Beschwerde gegen die Feststellung seiner Zivildienstpflicht mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.07.2015. Auch damit hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken in Hinsicht allfälliger Dienstunfähigkeit vorzubringen. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch gibt es Anhaltspunkte in diese Richtung. Im Gegenteil ist dem psychologischen Untersuchungsbefund eine gute Begabung des BF zu entnehmen. Die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht vor, ist somit nicht zu beanstanden; die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht. Obiter wird festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen, anlässlich der Stellung wäre auf die gesundheitlichen Probleme hinsichtlich seiner mangelnden Gehleistung und seiner Allergien nicht bzw. nur unzureichend eingegangen worden, dem Untersuchungsprotokoll widerspricht. Ausdrücklich wird auch nochmals auf die Empfehlung der Behörde in ihrem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung aufmerksam gemacht, sich betreffs seiner vermuteten Dienstunfähigkeit direkt an die nunmehr für ihn zuständige Zivildienstserviceagentur zu wenden. Die Beschwerde war daher

§ 7Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117556.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.