GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
GVG, BGBl. Nr. 33/2013, eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung / Verkündung erhoben werden kann."Mir ist bekannt, dass gegen den Beschluss der Stellungskommission Wien vom 25.06.2015 betreffend die Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung zum Wehrdienst
Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung / Verkündung erhoben werden kann. Nach Rechtsbelehrung verzichte ich hiermit ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen diesen Beschluss (Bescheid) - dadurch wird dieser sofort rechtskräftig. Wien, am
GVG wegen des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission Wien vom 17.09.2015 wurde die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG wegen des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen. Am Schluss der Beschwerdevorentscheidung wird dem BF in einem Hinweis empfohlen, sich betreffs seiner vermuteten Dienstunfähigkeit direkt an die für ihn nunmehr zuständige Zivildienstserviceagentur zu wenden. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 erlassen.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 erlassen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall. Ebensowenig liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall. Ebensowenig liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A):
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet hat. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg. 12.616 A/1988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230 (Geisteskrankheit) VwSlg. 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg. 12.616 A/1988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230 (Geisteskrankheit) VwSlg. 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde vergleiche VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 76 mwN) Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).Besondere Formerfordernisse bestehen nicht vergleiche VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040). Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig. Der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig eingebracht. Dem Vorbringen des BF, dass er als Minderjähriger nach den Bestimmungen des ABGB zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts nicht voll geschäftsfähig gewesen sei, ist die klare Bestimmung des § 57 des WehrG entgegen zu halten, derzufolge die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall trifft auf den Beschwerdefall nicht zu.Dem Vorbringen des BF, dass er als Minderjähriger nach den Bestimmungen des ABGB zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts nicht voll geschäftsfähig gewesen sei, ist die klare Bestimmung des Paragraph 57, des WehrG entgegen zu halten, derzufolge die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmefall trifft auf den Beschwerdefall nicht zu. Mit dem Vorbringen des BF im Vorlageantrag, dass ihm die Tragweite der Unterschriftsleistung nicht bewusst gewesen sei, macht er im Kern Willensmängel im Hinblick auf das Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts geltend. Nun ist aber der von ihm unterfertigten Erklärung eindeutig zu entnehmen, dass ihm bekannt war, gegen den Beschluss der Stellungskommission eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung/Verkündung erheben zu können und er nach Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ausdrücklich verzichtet (vgl. dazu VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).Nun ist aber der von ihm unterfertigten Erklärung eindeutig zu entnehmen, dass ihm bekannt war, gegen den Beschluss der Stellungskommission eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung/Verkündung erheben zu können und er nach Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss ausdrücklich verzichtet vergleiche dazu VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Dafür, dass der BF durch das entscheidende Organ der Behörde falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre, gibt es keine Hinweise. Dem Argument, dass "das Ganze eine Massenabfertigung war, bei der die Nachkommenden einen zeitlichen Druck auf schnelle Erledigung ausübten", ist auch die ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Behörde vom 03.12.2015 entgegenzuhalten, aus der hervorgeht, dass der BF sowohl im Rahmen einer Information aller Stellungspflichtigen wie auch in einem Einzelgespräch bei der Beschlussverkündung über die Rechtsfolgen der von ihm geleisteten Unterschriften unterrichtet wurde. Dass dabei auf den BF ein zeitlicher Druck in dem Sinne ausgeübt worden wäre, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den Text des Rechtsmittelverzichts durchzulesen und allfällige Rückfragen zu stellen, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass dem BF die Folgen der Feststellung seiner Tauglichkeit bewusst waren und er diese zur Kenntnis nahm, ist auch daraus zu schließen, dass er gleichzeitig eine Zivildiensterklärung abgab. Im Übrigen erhob er auch keine Beschwerde gegen die Feststellung seiner Zivildienstpflicht mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.07.2015. Auch damit hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken in Hinsicht allfälliger Dienstunfähigkeit vorzubringen. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch gibt es Anhaltspunkte in diese Richtung. Im Gegenteil ist dem psychologischen Untersuchungsbefund eine gute Begabung des BF zu entnehmen. Die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht vor, ist somit nicht zu beanstanden; die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht. Obiter wird festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen, anlässlich der Stellung wäre auf die gesundheitlichen Probleme hinsichtlich seiner mangelnden Gehleistung und seiner Allergien nicht bzw. nur unzureichend eingegangen worden, dem Untersuchungsprotokoll widerspricht. Ausdrücklich wird auch nochmals auf die Empfehlung der Behörde in ihrem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung aufmerksam gemacht, sich betreffs seiner vermuteten Dienstunfähigkeit direkt an die nunmehr für ihn zuständige Zivildienstserviceagentur zu wenden. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117556.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.