Obsah (10)
§ 28Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW113 2100295-1 SpruchW113 2100295-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzel
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX (XXXX), für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 92,31 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX, für die von deren Bewirtschafter, die XXXXalmgenossenschaft, am 15.04.2008 ein Mehrfachantrag-Flächen und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen gestellt wurde.
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 (römisch 40 ), für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 92,31 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Auftreiber auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , für die von deren Bewirtschafter, die XXXXalmgenossenschaft, am 15.04.2008 ein Mehrfachantrag-Flächen und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen gestellt wurde.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-1102139242 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2008 in der Höhe von EUR 7.662,22 gewährt. Dabei wurden 118,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 102,56 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 102,56 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer betreffend die Vordermarbachalm, mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 - 2011 eine Futterflächenabnahme festgestellt worden sei (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2008 - 2011 für das Antragjahr 2009 eine Differenz von 38,83 ha ergeben. Die AMA müsse nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet wurden.
- In Entsprechung des Schreibens der AMA vom 15.11.2012 teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.12.2012 im Wesentlichen mit, dass er sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlungen an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer gehalten habe. Er habe unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm, welches seit 2006 mehrfach aktualisiert worden sei, die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Durch genauere Unterlagen, die ihm als Basis bei der Digitalisierung der Alm im Laufe der Jahre zur Verfügung gestellt worden seien, habe auch eine genauere Einschätzung für die beantragten Futterflächenanteile vorgenommen werden können. Die Einschätzung der Futterflächenanteile gestalte sich schwierig, weshalb in diversen Fachartikeln auf besondere Vorsicht bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche keine Auswirkungen auf die Prämienhöhen habe, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden, auch wenn - aufgrund der Interpretation des Luftbildes - mehr Futterfläche beantragt hätte werden können. Die Anpassung sei unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführten Verringerungen keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre habe. Die Almfutterflächenangabe beruhe auf einer behördlichen Grundlage (Einheitswertbescheid von 1989). Dieser weise eine Almfutterfläche von 79,73 ha aus. Bei einem großen Teil dieser Almfutterfläche handle es sich um eine Lärchenweide. Da diese Bereiche vom Finanzamt als Wald ausgewiesen gewesen seien, habe der Beschwerdeführer pauschal um 12,50 ha mehr Almfutterfläche zugrunde gelegt. Für die Almfutterflächenbeantragung der Jahre 2008 bis 2010 habe eine unscharfe Luftbildaufnahme mit dem Flugdatum 13.08.2003 zur Verfügung gestanden. Eine genauere Beurteilung habe erst mit einem Luftbild vom 30.08.2009 erfolgen können. Ebenso habe die Verbuschung und Verunkrautung aufgrund des geringen Auftriebes vor geraumer Zeit zugenommen. Dies könne ein Luftbild aus den 70er Jahren belegen. Aufgrund mehrfacher Diskussionen habe sich der Beschwerdeführer betreffend das Ausmaß der Futterfläche bei der Digitalisierung für das Jahr 2011 freiwillig entschieden, die beantragte Fläche zu reduzieren, weil die Reduzierung durch die Möglichkeit der Kompression bei der Betriebsprämie und der maximalen Anrechnung von 1 ha bei ÖPUL und AZ keine Prämienrelevanz habe. Die bis 2011 beantragte Almfutterfläche sei auf der Alm als Futterfläche vorhanden gewesen und sei wie bisher und auch gegenwärtig mit den Almtieren beweidet gewesen. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt, um bei möglichen Vorortkontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden. Dem Schreiben wurde beigelegt wurde der Einheitswertbescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau von 1993 sowie ein undatiertes Luftbild der entsprechenden Alm.
- Am 15.07.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 92,31 ha nur 54,21 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 38,10 ha bedeutet.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.857,71 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.804,51 ausgesprochen, wobei 90,73 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 102,56 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,46 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2013 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei, könne keine Beihilfe gewährt werden.
Art. 73Abs.
6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte
Art. 73Abs.
5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt werde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt werde.6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.857,71 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.804,51 ausgesprochen, wobei 90,73 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 102,56 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,46 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2013 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei, könne keine Beihilfe gewährt werden.
Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.
796 aus 2004, gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte
Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.
796 aus 2004, eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt werde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Der Beschwerdeführer beantragt:
- die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
- die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
- die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
- die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
- die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Als Grundlage dazu habe der Einheitswertbescheid gedient, dieser weise eine Almfutterfläche von 79,73 ha aus. Bei einem großen Teil seiner Almfutterfläche würde es sich um eine Lärchenweide handeln. Diese Bereiche seien vom Finanzamt als Wald ausgewiesen worden, daher sei bis 2008 pauschal 12,50 ha mehr Almfutterfläche beantragt worden. Die erste Digitalisierung sei vor dem Jahr 2007 durchgeführt worden, als Luftbild habe eine schlechte Aufnahme aus dem Jahr 2003 gedient. Auch diese Digitalisierung habe eine Futterflächenangabe von 92,30 ha bestätigt. Erst für den MFA 2011 habe eine neue Luftbildaufnahme in relativ guter Qualität zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und nach den Vorgaben des Almenleitfadens festgestellt und seine Bewertungen fachlich begründet. Es könne ihm kein Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beantragung gemacht werden. An einer Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Es würde ein Irrtum der Behörde vorliegen. Würden sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen ändern, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, könne dieser nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dem Förderungswerber sei auch nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.
Art. 73Abs.
5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in guten Glauben gehandelt habe. Er habe in gutem Glauben gehandelt und bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008.
Artikel 73, Absatz 5,, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr.
796 aus 2004, würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in guten Glauben gehandelt habe. Er habe in gutem Glauben gehandelt und bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr
- Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an. Die Referenzfläche für das Jahr 2005 sei falsch berechnet worden. Laut Merkblatt Einheitliche Betriebsprämie 2005 sei die Referenzfläche der Durchschnitt der prämienbegründenden Fläche des Referenzzeitraumes (hier Antragsjahre 2000 bis 2002). Bei der Futterfläche sei die durchschnittliche Futterfläche des Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 bzw. die des Jahres 2004 herangezogen worden, falls diese kleiner gewesen sei. Erst in den letzten Jahren sei es vermehrt zur Reduzierungen der Almfutterflächen durch Kontrollen gekommen. Dies hänge mit der Einführung technischer Änderungen beim Digitalisierungsprogramm, und andererseits mit der Auslegung der rechtlichen Vorgaben zusammen. Der Referenzbetrag des Beschwerdeführers sei auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden, weshalb dieser zu viele Zahlungsansprüche erhalten habe, welche er nach der Richtigstellung der Almfutterfläche nicht mehr nutzen könne. Er ersuche daher um rückwirkende Richtigstellung der Fläche und um Neuberechnung der Referenzfläche und somit der Anzahl der Zahlungsansprüche.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit angefochtenem Änderungsbescheid der AMA wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2008 gewährt. Dem diesbezüglichen Antrag lag eine beantragte Almfutterfläche von insgesamt 92,31 ha sowie eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 102,56 ha zu Grunde. Aus den Unterlagen zum Referenzflächenabgleich 2008 - 2011 ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei die ermittelte Differenzfläche für 2008 bis 2010 zur Kenntnis gebracht wurde. Im angefochtenen Bescheid wurden Sanktionen aufgrund eingetretener Verjährung nicht verhängt. Den Antragsjahren 2009 und 2010 lag ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde und hat die beschwerdeführende Partei dort eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer vorgelegt, aus der sich ergibt, das die Futterflächenermittlung immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Die beschwerdeführende Partei hat dabei auch schlagbezogen dargelegt, warum die Ermittlung den Grundsätzen des Almleitfadens entsprach und angedeutet, dass die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zum Teil unrichtige Ergebnisse gebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 2.2. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Gegenständlich wurden die Bescheide hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, da zum einen das Verschulden hinsichtlich der dort verhängten Sanktionen nicht nachvollziehbar geprüft wurde und darüber hinaus die mittlerweile nachgereichten schlagbezogenen LWK-Bestätigungen einer genauen Überprüfung zu unterziehen waren.Gegenständlich wurden die Bescheide hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, da zum einen das Verschulden hinsichtlich der dort verhängten Sanktionen nicht nachvollziehbar geprüft wurde und darüber hinaus die mittlerweile nachgereichten schlagbezogenen LWK-Bestätigungen einer genauen Überprüfung zu unterziehen waren. Bezogen auf das Antragsjahr 2008 wurde von der beschwerdeführenden Partei keine solche LWK-Bestätigung beigebracht. Dennoch sieht sich das Gericht veranlasst auch den Bescheid des Antragsjahres 2008 zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, da die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, die ua die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 betrifft, von der beschwerdeführenden Partei in Frage gestellt wurde und gleichermaßen auch für das gegenständliche Antragsjahr relevant ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2008 wird die belangte Behörde ihre Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der zu Grunde gelegten Vor-Ort-Kontrolle unter Einbeziehung der schlagbezogenen LWK-Bestätigungen zu berücksichtigen haben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 2.4. Zu Spruchteil B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W113.2100295.1.00