Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 18Art. 129cArt. 151§ 75Artikel 129§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW116 1429825-1 SpruchW116 1429825-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Verfahren vor dem Bundesasylamt: 1.1 Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.11.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Schachendorf in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er ursprünglich aus Ghazni stamme, Afghanistan jedoch bereits vor etwa neun Jahren verlassen und seitdem mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan gelebt habe. Vor ca. fünf Monaten habe er Pakistan schlepperunterstützt verlassen und sei schließlich über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater in Afghanistan Feinde gehabt hätte und dort bereits seit einigen Jahren verschollen sei. Deshalb sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan gezogen. Dort habe er für seinen Onkel arbeiten, diesem jedoch das ganze Geld geben müssen. Sein Onkel sei sehr grausam, deswegen habe ihn seine Mutter fort geschickt. 1.
- Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde am 04.01.2012 ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers erstellt. Dieses kommt nach Durchführung diverser Untersuchungen zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt, dem 04.01.2012, beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 15,2 Jahren bestanden habe bzw. von einem spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum "22.10.1996" auszugehen sei. 1.
- Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, das er die letzten 9-10 Jahre in Pakistan gelebt habe. Er habe dort mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester in einer Mietwohnung gewohnt. Er habe Unterwäsche verkauft, seine Mutter habe Wäsche gewaschen und geputzt. Seinen Vater habe er das letzte Mal gesehen, als etwa vier Jahre alt gewesen sei. Er sei dann etwa fünf Jahre alt gewesen, als er Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe. Seine zwei jüngeren Geschwister seien eigentlich Halbgeschwister. Der Vater seiner Halbgeschwister sei sehr selten zuhause. In Afghanistan habe er in Ghazni gelebt, konkreter könne er sich nicht mehr erinnern. Die wirtschaftliche Lage in Pakistan sei nicht gut gewesen, es hätte nur zum Überleben gereicht. Da ihm sein Onkel (so nenne er seinen Stiefvater) immer das Geld weggenommen habe, hätte seine Mutter beschlossen, dass er Pakistan verlassen sollte. Weshalb sie Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht genau. Seine Mutter habe ihm nur erzählt, dass sie Probleme mit der Familie seines leiblichen Vaters gehabt hätten. Sonst habe sie ihm nichts erzählt. Auf die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, antwortete er, dass er dort vielleicht getötet werden könnte.
- Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes: 2.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen über die aktuelle Lage in Afghanistan. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebracht Fluchtgründe wurde beweiswürdigend festgestellt, dass diese für die Zuerkennung von Asyl nicht ausgereicht hätten. Dazu müssten das Vorbringen substantiierter und nachvollziehbarer sein und die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Den allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers habe es an der notwendigen Substantiiertheit gefehlt. Auch unter Berücksichtigung seines Alters wären seine Angaben über seine angebliche Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend gewesen, um diese tatsächlich glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass er in Afghanistan zwar noch über Verwandte verfüge, deren Adresse jedoch nicht kenne und daher dort nicht über die erforderliche Unterstützung verfüge, um wieder entsprechend Fuß fassen zu können.Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen über die aktuelle Lage in Afghanistan. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebracht Fluchtgründe wurde beweiswürdigend festgestellt, dass diese für die Zuerkennung von Asyl nicht ausgereicht hätten. Dazu müssten das Vorbringen substantiierter und nachvollziehbarer sein und die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Den allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers habe es an der notwendigen Substantiiertheit gefehlt. Auch unter Berücksichtigung seines Alters wären seine Angaben über seine angebliche Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend gewesen, um diese tatsächlich glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass er in Afghanistan zwar noch über Verwandte verfüge, deren Adresse jedoch nicht kenne und daher dort nicht über die erforderliche Unterstützung verfüge, um wieder entsprechend Fuß fassen zu können. Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.09.2012 nachweislich zugestellt. 2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.10.2012 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausschließlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entsprechend vorgebracht habe, dass er Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Behörde hätte seine Angaben als zu wenig substantiiert betrachtet, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen. Dabei habe sie sowohl das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung als auch den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass es durchaus als lebensnah anzusehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die konkrete Verfolgungsgefahr und das Verschwinden seines Vaters erinnern könne, zumal er damals erst etwa vier Jahre gewesen sei. Die Behörde hätte bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigen müssen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Folge dem Beschwerdeführer
§ 3Asyl
G 2005 Asyl zu gewähren.2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.10.2012 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entsprechend vorgebracht habe, dass er Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Behörde hätte seine Angaben als zu wenig substantiiert betrachtet, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen. Dabei habe sie sowohl das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung als auch den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass es durchaus als lebensnah anzusehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die konkrete Verfolgungsgefahr und das Verschwinden seines Vaters erinnern könne, zumal er damals erst etwa vier Jahre gewesen sei. Die Behörde hätte bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigen müssen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Folge dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl zu gewähren. 2.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 wurde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt. Der Berichtigungsbescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 10.10.2012 zugestellt.2.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 wurde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt. Der Berichtigungsbescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 10.10.2012 zugestellt.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
- Mit Schreiben vom 05.10.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof zur Erledigung vor. 3.
- Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. 3.
- Am 16.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus Ghazni stamme, woher genau wisse er nicht; es sei schon sehr lange her, dass er aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei damals ungefähr 4-5 Jahre alt gewesen und mit seiner Mutter und den Geschwistern ausgereist. Er habe zwei Brüder und eine Schwester, diese seien 17, 9 und 13 Jahre alt. Sie hätten in Afghanistan viele Probleme gehabt, speziell seine Mutter mit der Familie väterlicherseits. Seine Mutter habe jedoch nicht viel mit ihm darüber geredet. Sie habe ihm nur gesagt, dass sie Probleme mit der Familie seines Vaters gehabt habe. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei der Vater verschwunden, sie hätten ihn nie wieder gesehen. Er könne sich nicht wirklich an diesen erinnern, es sei schon sehr lange her. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, sie würde befürchten, dass sie in Afghanistan alle umgebracht würden. Sie habe jedoch nicht gesagt, vor wem sie sich konkret fürchten würde. Er habe etwa neun Jahre in Pakistan verbracht. Seine Mutter und seine Geschwister seien mittlerweile ebenfalls in Österreich, sie seien vor etwa zwei bis drei Monaten eingereist und hätten Asylanträge gestellt. Der Name seiner Mutter laute XXXX, sie sei bereits erstbefragt worden. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er keine weiteren Angaben darüber machen könne, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten bzw. welche Gefahren ihnen dort drohen würden.3.
- Am 16.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus Ghazni stamme, woher genau wisse er nicht; es sei schon sehr lange her, dass er aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei damals ungefähr 4-5 Jahre alt gewesen und mit seiner Mutter und den Geschwistern ausgereist. Er habe zwei Brüder und eine Schwester, diese seien 17, 9 und 13 Jahre alt. Sie hätten in Afghanistan viele Probleme gehabt, speziell seine Mutter mit der Familie väterlicherseits. Seine Mutter habe jedoch nicht viel mit ihm darüber geredet. Sie habe ihm nur gesagt, dass sie Probleme mit der Familie seines Vaters gehabt habe. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei der Vater verschwunden, sie hätten ihn nie wieder gesehen. Er könne sich nicht wirklich an diesen erinnern, es sei schon sehr lange her. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, sie würde befürchten, dass sie in Afghanistan alle umgebracht würden. Sie habe jedoch nicht gesagt, vor wem sie sich konkret fürchten würde. Er habe etwa neun Jahre in Pakistan verbracht. Seine Mutter und seine Geschwister seien mittlerweile ebenfalls in Österreich, sie seien vor etwa zwei bis drei Monaten eingereist und hätten Asylanträge gestellt. Der Name seiner Mutter laute römisch 40 , sie sei bereits erstbefragt worden. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er keine weiteren Angaben darüber machen könne, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten bzw. welche Gefahren ihnen dort drohen würden. Im Hinblick auf das nun anhängige Verfahren der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers vor dem BFA, RD Graz, wurde die Verhandlung unterbrochen und zur Ladung der Mutter als Zeugin vertagt. 3.
- Am 21.12.2015 langten die Niederschriftprotokolle betreffend die Erstbefragung des minderjährigen Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers vom 07.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Einreise in das Bundesgebiet am 07.10.2015 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, welche zurzeit beim BFA anhängig sind. Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Erstbefragung an, dass ihr erster Mann in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei, weshalb sie ihre Heimat 2001 mit ihren beiden Söhnen verlassen habe und nach Pakistan geflüchtet sei. Die Brüder ihres verstorbenen Mannes seien ebenfalls Taliban und hätten ihr zweimal in Afghanistan und zweimal in Pakistan mit dem Umbringen gedroht. Sie befürchte, dass die Brüder ihres ersten Mannes sie und ihre Kinder umbringen würden, weil sie sich ihrer Ideologie nicht anschließen würden. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin in der Angelegenheit eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens und die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin entsprechend geladen wurden. 3.
- Am 08.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsberaterin und die Mutter des Beschwerdeführers erschienen. Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin an, dass sie ursprünglich gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann und ihren beiden ältesten Söhnen im Dorf XXXX, in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori gelebt habe. Am 20.10.2001 habe sie Afghanistan gemeinsam mit ihren Söhnen verlassen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ihre Schwager hätten ihr gedroht sie und ihre Söhne umzubringen. Die Schwager hätten sie von Beginn an nicht gemocht. Ursprünglich hätte ihr Ehemann nämlich das meiste Geld, das er mit seiner Arbeit als Hirte und Viehzüchter verdient habe, seinen Brüdern gegeben. Nachdem er sie geheiratet habe und sie gemeinsam Kinder bekommen hätten, habe er das Geld für sie ausgeben müssen. Deshalb seien ihre Schwager gegen sie gewesen. Schließlich sei ihr Ehemann verschwunden; sie gehe davon aus, dass seine Brüder ihm etwas angetan hätten. Danach sei sie von ihren Schwagern bedroht und mehrmals zusammengeschlagen worden. Die Schwager hätten zwar nicht zugegeben, dass sie ihrem Mann etwas angetan hätten, sie gehe aber davon aus, weil sie sie wegen des Geldes, das ihr Mann für sie ausgegeben habe, gehasst hätten. Zuvor hätten sie ausschließlich vom Geld ihres Mannes gelebt. Die Brüder ihres ersten Ehemannes seien selbst keine Taliban gewesen, sie seien jedoch mit Taliban befreundet gewesen und hätten gute Verbindungen zu diesen gehabt. Sie hätten ihr gedroht, dass sie ihr das Haus und ihre Söhne mit Gewalt wegnehmen würden, um aus ihnen Taliban-Kämpfer zu machen. Sie seien sowohl von ihren Schwagern als auch direkt von Taliban bedroht worden. Diese hätten ihr gedroht, dass sie sie töten und ihre Söhne mitnehmen würden. Ihr verschwundener Ehemann sei ein Gegner der Taliban gewesen. Das sei auch mit ein Grund für seine Probleme mit seinen Brüdern gewesen. Ihre beiden älteren Söhne würden aus erster Ehe stammen. Nachdem ihr Mann in Afghanistan verschwunden bzw. getötet worden sei, sei sie nach Pakistan ausgereist und habe dort neuerlich geheiratet. In Pakistan sei sie dann jedoch wieder bedroht worden. Im Jahr 2002 sei sie dort von Männern, die von ihren Schwagern nach Pakistan geschickt worden seien, gefunden worden. Diese hätten die Absicht gehabt, ihre Söhne zu den Taliban mitzunehmen und sie selbst zu töten. Sie habe jedoch erneut flüchten können, denn ihr zweiter Mann habe sie an einen Ort gebracht, an dem sie nicht gefunden worden sei. Sie sei aber davon überzeugt, dass man bis zu ihrer Ausreise aus Pakistan nach ihr gesucht habe, aber da ihr zweiter Ehemann sie an einen versteckten Ort gebracht habe und sie nirgends registriert gewesen sei, hätten sie sie nicht finden können. Sie habe ihren ersten Ehemann immer wieder vor den Taliban gewarnt und ihm geraten, keinen Kontakt mit diesen aufzunehmen. Eines Tages sei er dann zur Arbeit gegangen und seitdem verschwunden. Es könne durchaus sein, dass ihre Schwager mittlerweile ebenfalls bei den Taliban seien, sie hätten die Taliban bereits als Kinder verehrt und als Jugendliche mit ihnen sympathisiert. Wie sie die Taliban konkret unterstützt hätten, wisse sie nicht, aber sie seien immer mit Taliban zusammen gewesen. Sie wisse auch nicht, was ihre Schwager konkret von ihrem ersten Mann verlangt hätten, aber sie hätten sie und ihre Söhne immer schikaniert. Ihren Söhnen habe sie deshalb nichts Genaueres über ihre Probleme in Afghanistan erzählt, weil diese damals noch so jung gewesen seien und sie sie auch nicht weiter verängstigen habe wollen. Sie habe zurzeit keine Kontakte nach Afghanistan, gehe jedoch davon aus, dass nach wie vor nach ihnen gesucht werden würde, weil ihre beiden Söhne nun im entsprechenden Alter seien. Sie sei sich sicher, dass die Beiden in ihrer Heimat zwangsrekrutiert oder sogar getötet werden würden. Und man würde diesee auch nach ihr fragen, weil man sie töten wolle. Ihre Schwager würden sich nach wie vor an ihr rächen wollen, weil sie ihretwegen auf das Haus verzichten und in einem Mietshaus leben hätten müssen.3.
- Am 08.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsberaterin und die Mutter des Beschwerdeführers erschienen. Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin an, dass sie ursprünglich gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann und ihren beiden ältesten Söhnen im Dorf römisch 40 , in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori gelebt habe. Am 20.10.2001 habe sie Afghanistan gemeinsam mit ihren Söhnen verlassen, weil dort ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ihre Schwager hätten ihr gedroht sie und ihre Söhne umzubringen. Die Schwager hätten sie von Beginn an nicht gemocht. Ursprünglich hätte ihr Ehemann nämlich das meiste Geld, das er mit seiner Arbeit als Hirte und Viehzüchter verdient habe, seinen Brüdern gegeben. Nachdem er sie geheiratet habe und sie gemeinsam Kinder bekommen hätten, habe er das Geld für sie ausgeben müssen. Deshalb seien ihre Schwager gegen sie gewesen. Schließlich sei ihr Ehemann verschwunden; sie gehe davon aus, dass seine Brüder ihm etwas angetan hätten. Danach sei sie von ihren Schwagern bedroht und mehrmals zusammengeschlagen worden. Die Schwager hätten zwar nicht zugegeben, dass sie ihrem Mann etwas angetan hätten, sie gehe aber davon aus, weil sie sie wegen des Geldes, das ihr Mann für sie ausgegeben habe, gehasst hätten. Zuvor hätten sie ausschließlich vom Geld ihres Mannes gelebt. Die Brüder ihres ersten Ehemannes seien selbst keine Taliban gewesen, sie seien jedoch mit Taliban befreundet gewesen und hätten gute Verbindungen zu diesen gehabt. Sie hätten ihr gedroht, dass sie ihr das Haus und ihre Söhne mit Gewalt wegnehmen würden, um aus ihnen Taliban-Kämpfer zu machen. Sie seien sowohl von ihren Schwagern als auch direkt von Taliban bedroht worden. Diese hätten ihr gedroht, dass sie sie töten und ihre Söhne mitnehmen würden. Ihr verschwundener Ehemann sei ein Gegner der Taliban gewesen. Das sei auch mit ein Grund für seine Probleme mit seinen Brüdern gewesen. Ihre beiden älteren Söhne würden aus erster Ehe stammen. Nachdem ihr Mann in Afghanistan verschwunden bzw. getötet worden sei, sei sie nach Pakistan ausgereist und habe dort neuerlich geheiratet. In Pakistan sei sie dann jedoch wieder bedroht worden. Im Jahr 2002 sei sie dort von Männern, die von ihren Schwagern nach Pakistan geschickt worden seien, gefunden worden. Diese hätten die Absicht gehabt, ihre Söhne zu den Taliban mitzunehmen und sie selbst zu töten. Sie habe jedoch erneut flüchten können, denn ihr zweiter Mann habe sie an einen Ort gebracht, an dem sie nicht gefunden worden sei. Sie sei aber davon überzeugt, dass man bis zu ihrer Ausreise aus Pakistan nach ihr gesucht habe, aber da ihr zweiter Ehemann sie an einen versteckten Ort gebracht habe und sie nirgends registriert gewesen sei, hätten sie sie nicht finden können. Sie habe ihren ersten Ehemann immer wieder vor den Taliban gewarnt und ihm geraten, keinen Kontakt mit diesen aufzunehmen. Eines Tages sei er dann zur Arbeit gegangen und seitdem verschwunden. Es könne durchaus sein, dass ihre Schwager mittlerweile ebenfalls bei den Taliban seien, sie hätten die Taliban bereits als Kinder verehrt und als Jugendliche mit ihnen sympathisiert. Wie sie die Taliban konkret unterstützt hätten, wisse sie nicht, aber sie seien immer mit Taliban zusammen gewesen. Sie wisse auch nicht, was ihre Schwager konkret von ihrem ersten Mann verlangt hätten, aber sie hätten sie und ihre Söhne immer schikaniert. Ihren Söhnen habe sie deshalb nichts Genaueres über ihre Probleme in Afghanistan erzählt, weil diese damals noch so jung gewesen seien und sie sie auch nicht weiter verängstigen habe wollen. Sie habe zurzeit keine Kontakte nach Afghanistan, gehe jedoch davon aus, dass nach wie vor nach ihnen gesucht werden würde, weil ihre beiden Söhne nun im entsprechenden Alter seien. Sie sei sich sicher, dass die Beiden in ihrer Heimat zwangsrekrutiert oder sogar getötet werden würden. Und man würde diesee auch nach ihr fragen, weil man sie töten wolle. Ihre Schwager würden sich nach wie vor an ihr rächen wollen, weil sie ihretwegen auf das Haus verzichten und in einem Mietshaus leben hätten müssen. Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, dass er ebenfalls befürchte, in Afghanistan entweder getötet oder von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Er sei gegen die Taliban eingestellt. Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers führte abschließend aus, dass aus den aktuellen Länderberichten hervorgehe, dass die Taliban in der Provinz Ghazni, aus der der Beschwerdeführer stamme, nach wie vor aktiv seien. Da der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei, zähle er entsprechend den Richtlinien des UNHCR betreffend den internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Afghanistan zum gefährdeten Personenkreis und diese Gefährdung werde durch die Nähe seiner Onkel zu den Taliban und der Weigerung seiner Familie sie zu den Taliban zu schicken weiter verstärkt. In der Weigerung seiner Mutter, ihre Söhne den Taliban zu überlassen und der nunmehrigen Einstellung des Beschwerdeführers gegen die Taliban, könne auf eine politisch und religiös oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers geschlossen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist zirka 19 Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt ursprünglich aus dem XXXX, im Distrikt Jaghori der Provinz Ghazni, wo er bis zu seinem vierten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt hat. Als sein Vater 2001 spurlos verschwand, verließ er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan und hielt sich seitdem illegal in Pakistan auf, wo seine Mutter neuerlich heiratete. 2011 verließ der Beschwerdeführer Pakistan und reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo am er 17.11.2011 (zu diesem Zeitpunkt war er noch minderjährig) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 06.10.2015 reisten seine Mutter, sein Bruder sowie seine beiden jüngere Halbgeschwister legal ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.10.2015 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Die Asylanträge seiner Verwandten sind zurzeit beim BFA anhängig.Der Beschwerdeführer ist zirka 19 Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt ursprünglich aus dem römisch 40 , im Distrikt Jaghori der Provinz Ghazni, wo er bis zu seinem vierten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt hat. Als sein Vater 2001 spurlos verschwand, verließ er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan und hielt sich seitdem illegal in Pakistan auf, wo seine Mutter neuerlich heiratete. 2011 verließ der Beschwerdeführer Pakistan und reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo am er 17.11.2011 (zu diesem Zeitpunkt war er noch minderjährig) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 06.10.2015 reisten seine Mutter, sein Bruder sowie seine beiden jüngere Halbgeschwister legal ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.10.2015 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Die Asylanträge seiner Verwandten sind zurzeit beim BFA anhängig. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Sicherheitslage allgemein Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom
- Juli 2014, S 2) Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
- Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
- Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
- Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
- Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
- Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
- August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
- Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
- Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
- April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
- September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
- Februar bis
- Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
- Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
- Mai bis
- August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- September 2013)
ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
- Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
- Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
- Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Sicherheitslage in Kabul Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
- Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
- März
- (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Juni 2014) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: * Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Juni 2014) * Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom
- Juni 2013) * Am
- Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
- Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- September 2013) * Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom
- Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom
- Oktober 2013) * Am
- November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Dezember 2013) * Am
- Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
- Jänner 2014) * Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
- Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
- Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
- Jänner 2014) * In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
- Juli 2014) * In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) * Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
- Juli 2014) Am
- August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- August 2014) Am
- August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am
- August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- August 2014) Der UNO-Generalsekretär führt in seinem im September 2015 veröffentlichten Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) (Berichtszeitraum
- Juni bis
- September 2015) an, dass es im Anschluss an die Bestätigung des Todes von Mullah Omar (Ende Juli 2015, Anm. ACCORD) zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen ("high profile") Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen sei. Zu den bedeutsamen Angriffen in Afghanistan während des Berichtszeitraums hätten unter anderem ein Angriff auf die Nationalversammlung am
- Juni sowie Angriffe auf internationale Militärkonvois in Kabul am
- Juni, am
- Juli und am
- August gezählt. Nach der Verkündung des Todes von Mullah Omar habe die Stadt Kabul im Zeitraum vom
- bis
- August eine Reihe von Angriffen erlebt, darunter Selbstmordanschläge in der Nähe einer Basis der afghanischen Armee, der Polizeiakademie, einer internationalen Militärbasis und des internationalen Flughafens. Bei diesen Angriffen seien mehr als 55 Personen getötet und mehr als 330 weitere verletzt worden.UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) (Berichtszeitraum
- Juni bis
- September 2015) an, dass es im Anschluss an die Bestätigung des Todes von Mullah Omar (Ende Juli 2015, Anmerkung ACCORD) zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen ("high profile") Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen sei. Zu den bedeutsamen Angriffen in Afghanistan während des Berichtszeitraums hätten unter anderem ein Angriff auf die Nationalversammlung am
- Juni sowie Angriffe auf internationale Militärkonvois in Kabul am
- Juni, am
- Juli und am
- August gezählt. Nach der Verkündung des Todes von Mullah Omar habe die Stadt Kabul im Zeitraum vom
- bis
- August eine Reihe von Angriffen erlebt, darunter Selbstmordanschläge in der Nähe einer Basis der afghanischen Armee, der Polizeiakademie, einer internationalen Militärbasis und des internationalen Flughafens. Bei diesen Angriffen seien mehr als 55 Personen getötet und mehr als 330 weitere verletzt worden. BBC News berichtet in einem Artikel vom August 2015, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. So habe sich im Monat August die größte Anzahl ("the most intense number") an Angriffen in der afghanischen Hauptstadt ereignet. Die Realität der Situation in Kabul werde einem bewusst, wenn man auf die Straße gehe. Die Stadt sei eine Stadt im Zustand der Anspannung ("on the edge"). In Folge einer Welle von Angriffen in den letzten Wochen, bei denen Dutzende Personen getötet worden seien, seien die Sicherheitsmaßnahmen verschärft worden. Laut BeobachterInnen sei der jüngste Anstieg der Gewalt Ergebnis eines Machtkampfes innerhalb der Taliban, bei denen der neue Anführer Mullah Achtar Mansur von anderen Fraktionen herausgefordert werde. Offizielle in Afghanistan würden davon ausgehen, der neue Taliban-Anführer wolle mittels der Angriffe zeigen, dass die Aufständischen mächtig seien und weiterhin in der afghanischen Hauptstadt zuschlagen könnten. Der Artikel zitiert weiters den Kabuler Polizeichef, der von weiteren Anschlägen ausgehe. Dem Polizeichef zufolge würden die Aufständischen jetzt häufiger in der Hauptstadt zuschlagen, da sie wüssten, dass die Medien darüber berichten würden. Er erwarte weitere Anschläge, die sich zu jeder Zeit, an jedem Ort ereignen könnten. In einem im September 2015 veröffentlichten Artikel für The Conversation, eine Nachrichten- und Informationswebsite, die von WissenschaftlerInnen und ForscherInnen gespeist wird, schreibt Haroro J. Ingram, Research Fellow an der Coral Bell School of Asia Pacific Affairs der Australian National University und Gastforscher an der Universität Kabul, dass in Afghanistan Kampfsaison sei und der Monat August in Kabul besonders blutig verlaufen sei. In den Wochen bevor er, Ingram, nach Kabul gekommen sei, seien bei Angriffen Dutzende Personen getötet und Hunderte weitere verletzt worden. Außerdem sei durch die Angriffe das Vertrauen in die Fähigkeit der Regierung, für Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen, fast zerschlagen worden. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage in der Stadt Kabul,
- Oktober 2015 Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 10f) Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am
- Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. Bei einem Anschlag der Taliban wurden am
- Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juni 2014) Am
- Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Provinz Ghazni (siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14). Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. (ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom
- August 2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren. (BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom
- März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom
- August 2013) Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. (EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom
- Dezember 2012) Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt. (Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom
- Oktober 2013). Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report,
- August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen. (United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom
- August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom
- September 2013) Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres
- (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- August 2013) Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. (Länderinformation der Staatendokumentation vom
- Jänner 2014) Ethnische Minderheiten: Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10f) Schiiten Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (
- Jänner 2012 bis
- Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom
- April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom
- Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom
- September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009) Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 11) Hazara Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem¬ber 2013) Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span¬nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10) In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali¬ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein. (Congressional Research Service vom
- November 2013) Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom
- August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac¬tices - Afghanistan,
- April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20) Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20f) Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das
- Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 21) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
- Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). 1.
- Zu den Fluchtgründen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er Afghanistan 2001 im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen musste und danach etwa neun Jahre in Pakistan gelebt hat, nachdem sein Vater in der Heimat spurlos verschwand und seine Mutter aufgrund von anhaltenden Konflikten mit den Brüdern seines Vaters, die ihrerseits mit Taliban in enger Verbindung stehen, um ihr aller Leben fürchten musste, ist glaubwürdig und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Aufgrund der ebenso glaubwürdigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat tatsächlich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. im Falle seiner Weigerung eine maßgebliche und nachhaltige Verfolgung droht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes bzw. der Beschwerdeergänzung Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zwischenzeitig ebenso ins Bundesgebiet eingereisten Mutter im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. 2.
- Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 2 Asyl
G 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des gesamten Verfahrens zu seinen Fluchtgründen zwar gleichbleibende, jedoch inhaltlich nur vage Angaben gemacht und dies immer damit begründet, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan erst etwa vier Jahre alt gewesen ist und daher kaum mehr eigene Erinnerungen an die Heimat hat. Auch seine Mutter hätte mit ihm kaum über diese Zeit gesprochen und ihm lediglich erzählt, dass sie Probleme mit der Familie seines leiblichen und in Afghanistan verschollenen Vaters gehabt hätten und befürchten würde, dass sie in Afghanistan getötet würden. Diese Angaben waren für sich gesehen zwar noch nicht ausreichend detailliert, um auf eine den Beschwerdeführer tatsächlich aktuell drohende, konkrete Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen, jedoch lassen diese im konkreten Fall auf eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen. Denn es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Erwachsener nur mehr rudimentäre Erinnerungen an seine ersten vier Lebensjahre hat und ebenso, dass eine Mutter versucht, schlimme und traumatische Erlebnisse so weit wie nur möglich von ihren Kindern fernzuhalten. Und schließlich ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zugute zu halten, dass er in keiner Phase des Verfahrens versucht hat, sein Fluchtvorbringen allenfalls durch weitere Behauptungen zu steigern, um damit seine Chancen auf internationalen Schutz zu erhöhen. Er hat im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen gemacht und sich dabei immer auf jene Fakten beschränkt, die ihm bekannt waren, ohne sich dabei auf weitere Spekulationen einzulassen. Diesen persönlich aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hat er schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen. Schließlich wurden seine Angaben in der mündlichen Verhandlung durch die Aussagen seiner Mutter vollinhaltlich bestätigt und entsprechend ergänzt. Sie legte plausibel und nachvollziehbar die konkreten Umstände dar, die sie dazu bewogen haben, 2001 die Heimat gemeinsam mit ihren beiden Söhnen zu verlassen. Ihre Angaben betreffend ihre Schwierigkeiten mit den Brüdern ihres ersten Ehemannes erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht ebenso lebensnah und schlüssig, wie die von ihr dazu ins Treffen geführten Gründe, nämlich zum einen der Umstand, dass sie von ihren Schwagern bereits aus wirtschaftlichen Gründen angefeindet wurde, und zum Anderen, dass es innerhalb der Familie ihres ersten Mannes auch zu politischen Auseinandersetzungen gekommen ist, die darauf gründen, dass dieser gegen die Taliban eingestellt war, wogegen seine Brüder schon seit frühster Jugend mit diesen sympathisierten und auch engste Kontakte pflegten. Auch sie hat bei ihren Ausführungen den Eindruck erweckt, dass sie sich dabei so weit wie möglich auf Fakten beschränken will und nicht beabsichtigt, das Gewicht ihrer Aussagen durch Behauptungen oder Spekulationen zu steigern. So hat sie zum Beispiel gleich zu Beginn klargestellt, dass ihre Schwager (jedenfalls damals) noch keine Mitglieder der Taliban gewesen sind, wie das bei ihrer Erstbefragung protokolliert wurde, sondern dass diese lediglich mit diesen sympathisiert und diese unterstütz hätten. Auch betreffend das Verschwinden ihres ersten Mannes hat sie sofort zugegeben, dass sie eigentlich nicht gesichert weiß, was letztlich mit diesem geschehen ist, und danach schlüssig erklärt, weshalb sie davon ausgeht, dass ihre Schwager dahinter stecken würden. Sie hat mit ihren Aussagen in der Verhandlung auch glaubhaft darlegen können, wie sie von ihren Schwagern attackiert und bedroht wurde, und dass diese sogar nach ihrer Ausreise noch versuchten, sie in Pakistan ausfindig zu machen, um ihr die Söhne des ersten Ehemannes wegzunehmen und ihr selbst allenfalls etwas anzutun. Vor diesem Hintergrund, aber auch auf Grundlage der vorliegenden Länderfeststellungen, wonach gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Taliban besonders aktiv und auch in der Bevölkerung verfestigt sind, muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich Gefahr laufen würde, von den Brüdern seines leiblichen Vaters neuerlich verfolgt zu werden, um ihn dazu zu bringen, sich den Taliban anzuschließen. Und im Falle seiner Weigerung, wovon aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da sich dieser nun bereits seit etwa fünfzehn Jahren außerhalb seines Heimatlandes aufhält und sich während seines mittlerweile vierjährigen Aufenthalts in Österreich einen durchaus westlichen Lebensstil angewöhnt hat, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, wäre als Folge auch mit einer nachhaltigen Verfolgung durch die Taliban selbst zu rechnen, da er sich damit in ihren Augen zu einem politischen Feind generieren würde. Zusammengefasst erweisen sich damit die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenso glaubwürdigen Aussagen seiner Mutter und der vorliegenden Länderberichten insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimatprovinz insgesamt als schlüssig und plausibel. Es muss daher auch als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich von den Taliban verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden würde. Und da den Länderberichten zufolge extremistischen Gruppierungen in Afghanistan ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof
Art. 129cdes Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Art. 151Abs.
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof
Artikel 129c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.2.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2,). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf